RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW189 2269548-1 Spruch, W189 2269548-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2023, Zl. 1289381601-211748976, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2023, Zl. 1289381601-211748976, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 15.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass Angehörige der Hawiye seinen Vater getötet und ihr Haus übernommen hätten. Seine Volksgruppe werde diskriminiert und es gebe keine Sicherheit. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 21.06.2022 gab der BF zu seinem Fluchtgrund in freier Erzählung im Wesentlichen an, dass er in Somalia ein Mädchen kennengelernt und heimlich geheiratet habe, woraufhin deren Eltern den Vater des BF umgebracht hätten. Der BF sei nach Mogadischu geflohen, habe dort aber einen Anruf der Al Shabaab erhalten, dass er von der Familie des Mädchens angezeigt worden sei, weil er sie ohne Zustimmung der Eltern geheiratet habe, und er bei der Al Shabaab vorstellig werden solle. Infolge dessen habe der BF das Land verlassen.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2023 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2023 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Tumaal an. Er stammt aus der unter Regierungskontrolle stehenden Stadt Jalalaqsi in der Region Hiiraan, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Entgegen dem Vorbringen des BF wurde er nicht aufgrund einer heimlich geschlossenen Mischehe bedroht. Dem BF droht in seiner Herkunftsregion auch aus sonstigen Gründen keine individuell erhöhte Gefahr eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit oder einer erniedrigenden Behandlung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia 1.2.
- Bevölkerungsstruktur Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8). Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden: Darod, Hawiye, Dir, Isaaq. Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). 1.2.
- Berufsständische Minderheiten Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S. 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff).Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S. 49). 1.2.
- Mischehen Mischehen zu berufsständischen Minderheiten: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB 11.2022, S. 4; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von „noblen“ Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehen zu berufsständischen Minderheiten: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB 11.2022, S. 4; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von „noblen“ Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 11.2022, S. 4). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem „noblen“ Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26). Mischehen zur ethnischen Minderheit der Bantu: Diese werden stigmatisiert (LIFOS 19.6.2019, S. 7). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet. Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, S. 43). 1.2.
- Eheschließung Eheschließung: Bei Eheschließungen gilt das Scharia-Recht. Polygamie ist somit erlaubt, ebenso die Ehescheidung (ÖB 11.2022, S. 10). Es gibt keine Zivilehe (LI 14.6.2018, S. 7). Die Ehe ist extrem wichtig, und es ist in der somalischen Gesellschaft geradezu undenkbar, dass eine junge Person unverheiratet bleibt. Gleichzeitig besteht gegenüber der Braut die gesellschaftliche Erwartung, dass sie bei ihrer ersten Eheschließung Jungfrau ist (LIFOS 16.4.2019, S. 38). Gerade bei der ersten Ehe ist die arrangierte Ehe die Norm (LI 14.6.2018, S. 8f). Eheschließungen über Clangrenzen [Anm.: großer bzw. „nobler“ Clans] hinweg sind normal (FIS 5.10.2018, S. 26f). Ehe-Alter / Kinderehe: Generell sind die Ausdrücke „Erwachsener“ und „Kind“ in Somalia umstritten und de facto gesetzlich nicht explizit definiert (SPA 1.2021). Zwar ist gemäß somalischem Zivilrecht für eine Eheschließung ein Mindestalter von 15 Jahren vorgesehen (ICG 27.6.2019, S. 8), doch Scharia und Tradition nehmen eine Heiratsfähigkeit bei Erreichen der Pubertät an (LI 14.6.2018, S. 7). Generell herrscht unter den relevanten Stakeholdern keine Einigkeit darüber, wann denn nun eigentlich das Heiratsalter erreicht ist (UNFPA 14.4.2022) - und dies, obwohl Somalia die Kinderrechtskonvention unterzeichnet hat, die eigentlich gegen eine Ehe vor dem Alter von 18 Jahren spricht (Sahan 19.9.2022). Laut Gesetzen sollen beide Ehepartner das „age of maturity“ erreicht haben; als Kinder werden Personen unter 18 Jahren definiert. Außerdem sieht die Verfassung vor, dass beide Ehepartner einer Eheschließung freiwillig zustimmen müssen (USDOS 12.4.2022, S. 42; vgl. Sahan 19.9.2022). Trotzdem ist die Kinderehe verbreitet (USDOS 12.4.2022, S. 42; vgl. FH 2022a, G3) – gerade in ärmeren, ländlichen Gebieten (ICG 27.6.2019, S. 8; vgl. FIS 5.10.2018, S. 27; LI 14.6.2018, S. 7). Denn die Scharia, in der kein Mindestalter vorgesehen ist, hat das Familiengesetz weitestgehend ersetzt (Sahan 19.9.2022). Oft werden Mädchen zwischen 10 und 16 Jahren verheiratet, wobei die Eheschließung von den Eltern schon sehr früh vereinbart wird. Die eigentliche Hochzeit erfolgt, wenn das Mädchen die Pubertät erreicht (FIS 5.10.2018, S. 27). Eltern ermutigen Mädchen zur Heirat, in der Hoffnung, dass die Ehe dem Kind finanzielle und soziale Absicherung bringt und dass diese die eigene Familie finanziell entlastet. Zudem wird eine frühe Ehe als kulturelle und religiöse Anforderung wahrgenommen (UNFPA 14.4.2022). Bei einer Umfrage im Jahr 2017 gaben ca. 60 % der Befragten an, dass eine Eheschließung für Mädchen unter 18 Jahren kein Problem ist (AV 7.2017, S. 36). Schätzungen zufolge heiraten 45 % der Mädchen vor ihrem
- und 8 % vor ihrem
- Geburtstag. Die Dürre hat das Risiko für viele Mädchen erhöht, bereits in jungen Jahren einer Ehe zugeführt zu werden. Es ist zu einem starken Anstieg der Zahl an Kinderehen gekommen. Viele durch die Dürre verarmte Familien holen Töchter aus den Schulen und verheiraten diese, um vom Brautgeld (yarad) leben zu können. In einem unsicheren Umfeld – etwa in einem IDP-Lager – wollen Eltern u.U. auch die Tochter vor Missbrauch schützen, indem sie diese verheiraten (Sahan 19.9.2022).Ehe-Alter / Kinderehe: Generell sind die Ausdrücke „Erwachsener“ und „Kind“ in Somalia umstritten und de facto gesetzlich nicht explizit definiert (SPA 1.2021). Zwar ist gemäß somalischem Zivilrecht für eine Eheschließung ein Mindestalter von 15 Jahren vorgesehen (ICG 27.6.2019, S. 8), doch Scharia und Tradition nehmen eine Heiratsfähigkeit bei Erreichen der Pubertät an (LI 14.6.2018, S. 7). Generell herrscht unter den relevanten Stakeholdern keine Einigkeit darüber, wann denn nun eigentlich das Heiratsalter erreicht ist (UNFPA 14.4.2022) - und dies, obwohl Somalia die Kinderrechtskonvention unterzeichnet hat, die eigentlich gegen eine Ehe vor dem Alter von 18 Jahren spricht (Sahan 19.9.2022). Laut Gesetzen sollen beide Ehepartner das „age of maturity“ erreicht haben; als Kinder werden Personen unter 18 Jahren definiert. Außerdem sieht die Verfassung vor, dass beide Ehepartner einer Eheschließung freiwillig zustimmen müssen (USDOS 12.4.2022, S. 42; vergleiche Sahan 19.9.2022). Trotzdem ist die Kinderehe verbreitet (USDOS 12.4.2022, S. 42; vergleiche FH 2022a, G3) – gerade in ärmeren, ländlichen Gebieten (ICG 27.6.2019, S. 8; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 27; LI 14.6.2018, S. 7). Denn die Scharia, in der kein Mindestalter vorgesehen ist, hat das Familiengesetz weitestgehend ersetzt (Sahan 19.9.2022). Oft werden Mädchen zwischen 10 und 16 Jahren verheiratet, wobei die Eheschließung von den Eltern schon sehr früh vereinbart wird. Die eigentliche Hochzeit erfolgt, wenn das Mädchen die Pubertät erreicht (FIS 5.10.2018, S. 27). Eltern ermutigen Mädchen zur Heirat, in der Hoffnung, dass die Ehe dem Kind finanzielle und soziale Absicherung bringt und dass diese die eigene Familie finanziell entlastet. Zudem wird eine frühe Ehe als kulturelle und religiöse Anforderung wahrgenommen (UNFPA 14.4.2022). Bei einer Umfrage im Jahr 2017 gaben ca. 60 % der Befragten an, dass eine Eheschließung für Mädchen unter 18 Jahren kein Problem ist (AV 7.2017, S. 36). Schätzungen zufolge heiraten 45 % der Mädchen vor ihrem
- und 8 % vor ihrem
- Geburtstag. Die Dürre hat das Risiko für viele Mädchen erhöht, bereits in jungen Jahren einer Ehe zugeführt zu werden. Es ist zu einem starken Anstieg der Zahl an Kinderehen gekommen. Viele durch die Dürre verarmte Familien holen Töchter aus den Schulen und verheiraten diese, um vom Brautgeld (yarad) leben zu können. In einem unsicheren Umfeld – etwa in einem IDP-Lager – wollen Eltern u.U. auch die Tochter vor Missbrauch schützen, indem sie diese verheiraten (Sahan 19.9.2022). Arrangierte Ehe / Zwangsehe: Der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe ist fließend. Bei Ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich (LI 14.6.2018, S. 9f). Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 28.6.2022, S. 18). Nach Angaben einer Quelle sind Zwangsehen in Somalia normal (SPA 1.2021). Laut einer Studie aus dem Jahr 2018 gibt eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein; viele von ihnen waren bei der Eheschließung keine 15 Jahre alt (LIFOS 16.4.2019, S. 10). Und manche Mädchen haben nur in eine Ehe eingewilligt, um nicht von der eigenen Familie verstoßen zu werden (SPA 1.2021). Es gibt keine bekannten Akzente der Bundesregierung oder regionaler Behörden, um dagegen vorzugehen. Außerdem gibt es kein Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr (USDOS 12.4.2022, S. 43). Gegen Frauen, die sich weigern, einen von der Familie gewählten Partner zu ehelichen, wird mitunter auch Gewalt angewendet. Das Ausmaß ist unklar, Ehrenmorde haben diesbezüglich in Somalia aber keine Tradition (LI 14.6.2018, S. 10). Vielmehr können Frauen, die sich gegen eine arrangierte Ehe wehren und/oder davonlaufen, ihr verwandtschaftliches Solidaritätsnetzwerk verlieren (ACCORD 31.5.2021, S. 33; vgl. LI 14.6.2018, S. 10).Arrangierte Ehe / Zwangsehe: Der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe ist fließend. Bei Ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich (LI 14.6.2018, S. 9f). Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 28.6.2022, S. 18). Nach Angaben einer Quelle sind Zwangsehen in Somalia normal (SPA 1.2021). Laut einer Studie aus dem Jahr 2018 gibt eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein; viele von ihnen waren bei der Eheschließung keine 15 Jahre alt (LIFOS 16.4.2019, S. 10). Und manche Mädchen haben nur in eine Ehe eingewilligt, um nicht von der eigenen Familie verstoßen zu werden (SPA 1.2021). Es gibt keine bekannten Akzente der Bundesregierung oder regionaler Behörden, um dagegen vorzugehen. Außerdem gibt es kein Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr (USDOS 12.4.2022, S. 43). Gegen Frauen, die sich weigern, einen von der Familie gewählten Partner zu ehelichen, wird mitunter auch Gewalt angewendet. Das Ausmaß ist unklar, Ehrenmorde haben diesbezüglich in Somalia aber keine Tradition (LI 14.6.2018, S. 10). Vielmehr können Frauen, die sich gegen eine arrangierte Ehe wehren und/oder davonlaufen, ihr verwandtschaftliches Solidaritätsnetzwerk verlieren (ACCORD 31.5.2021, S. 33; vergleiche LI 14.6.2018, S. 10). Bereits eine Quelle aus dem Jahr 2004 besagt, dass sich die Tradition gewandelt hat, und viele Ehen ohne Einbindung, Wissen oder Zustimmung der Eltern geschlossen werden (LI 14.6.2018, S. 9f). Viele junge Somali akzeptieren arrangierte Ehen nicht mehr (LIFOS 16.4.2019, S. 11). Gerade in Städten ist es zunehmend möglich, den Ehepartner selbst zu wählen (LIFOS 16.4.2019, S. 11; vgl. LI 14.6.2018, S. 8f). In der Hauptstadt ist es nicht unüblich, dass es zu – freilich oft im Vorfeld mit den Familien abgesprochenen – Liebesehen kommt (LI 14.6.2018, S. 8f). Dort sind arrangierte Ehen eher unüblich. Gemäß einer Schätzung konnten sich die Eheleute in 80 % der Fälle ihren Partner selbst aussuchen bzw. bei der Entscheidung mitreden. Zusätzlich gibt es auch die Tradition der „runaway marriages“, bei welcher die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern erfolgt (FIS 5.10.2018, S. 26f). Diese Art der Eheschließung ist in den vergangenen Jahren immer verbreiteter in Anspruch genommen worden (LI 14.6.2018, S. 11). Bereits eine Quelle aus dem Jahr 2004 besagt, dass sich die Tradition gewandelt hat, und viele Ehen ohne Einbindung, Wissen oder Zustimmung der Eltern geschlossen werden (LI 14.6.2018, S. 9f). Viele junge Somali akzeptieren arrangierte Ehen nicht mehr (LIFOS 16.4.2019, S. 11). Gerade in Städten ist es zunehmend möglich, den Ehepartner selbst zu wählen (LIFOS 16.4.2019, S. 11; vergleiche LI 14.6.2018, S. 8f). In der Hauptstadt ist es nicht unüblich, dass es zu – freilich oft im Vorfeld mit den Familien abgesprochenen – Liebesehen kommt (LI 14.6.2018, S. 8f). Dort sind arrangierte Ehen eher unüblich. Gemäß einer Schätzung konnten sich die Eheleute in 80 % der Fälle ihren Partner selbst aussuchen bzw. bei der Entscheidung mitreden. Zusätzlich gibt es auch die Tradition der „runaway marriages“, bei welcher die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern erfolgt (FIS 5.10.2018, S. 26f). Diese Art der Eheschließung ist in den vergangenen Jahren immer verbreiteter in Anspruch genommen worden (LI 14.6.2018, S. 11). Durch eine Scheidung wird eine Frau nicht stigmatisiert, und Scheidungen sind in Somalia nicht unüblich (LI 14.6.2018, S. 18f; vgl. FIS 5.10.2018, S. 27f). Bereits 1991 wurde festgestellt, dass mehr als die Hälfte der über 50-jährigen Frauen mehr als einmal verheiratet gewesen ist (LI 14.6.2018, S. 18). Die Zahlen geschiedener Frauen und von Wiederverheirateten sind gestiegen. Bei einer Scheidung bleiben die Kinder üblicherweise bei der Frau, diese kann wieder heiraten oder die Kinder alleine großziehen. Um unterstützt zu werden, zieht die Geschiedene aber meist mit den Kindern zu ihren Eltern oder zu Verwandten (FIS 5.10.2018, S. 27f). Bei der Auswahl eines Ehepartners sind Geschiedene in der Regel freier als bei der ersten Eheschließung (LI 14.6.2018, S. 19). Auch bei al Shabaab sind Scheidungen erlaubt und werden von der Gruppe auch vorgenommen (ICG 27.6.2019, S. 9).Durch eine Scheidung wird eine Frau nicht stigmatisiert, und Scheidungen sind in Somalia nicht unüblich (LI 14.6.2018, S. 18f; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 27f). Bereits 1991 wurde festgestellt, dass mehr als die Hälfte der über 50-jährigen Frauen mehr als einmal verheiratet gewesen ist (LI 14.6.2018, S. 18). Die Zahlen geschiedener Frauen und von Wiederverheirateten sind gestiegen. Bei einer Scheidung bleiben die Kinder üblicherweise bei der Frau, diese kann wieder heiraten oder die Kinder alleine großziehen. Um unterstützt zu werden, zieht die Geschiedene aber meist mit den Kindern zu ihren Eltern oder zu Verwandten (FIS 5.10.2018, S. 27f). Bei der Auswahl eines Ehepartners sind Geschiedene in der Regel freier als bei der ersten Eheschließung (LI 14.6.2018, S. 19). Auch bei al Shabaab sind Scheidungen erlaubt und werden von der Gruppe auch vorgenommen (ICG 27.6.2019, S. 9). In Somalia gibt es keine Tradition sogenannter Ehrenmorde im Sinne einer akzeptierten Tötung von Frauen, welche bestimmte soziale Normen überschritten haben – z. B. Geburt eines unehelichen Kindes (LI 14.6.2018, S. 10). Ein uneheliches Kind wird allerdings als Schande für die ganze Familie der Frau erachtet. Mutter und Kind werden stigmatisiert, im schlimmsten Fall werden sie von der Familie verstoßen (FIS 5.10.2018, S. 27).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF Mangels Vorlage von unbedenklichen Dokumenten konnte die Identität des BF nicht bewiesen werden. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des BF sowie seiner Herkunft folgen seinen gleichbleibenden Angaben im Rahmen des gesamten Verfahrens. Dass sein Herkunftsort unter Regierungskontrolle steht, ist dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen (Punkt 5.). Im Übrigen ist der BF aber bereits als Person unglaubwürdig, machte er doch widersprüchliche Angaben zu seiner eigenen Identität. Er gab vor den griechischen Asylbehörden ein gänzlich anderes Geburtsdatum an als in Österreich (AS 41). Er machte desweiteren in Österreich widersprüchliche Angaben zu seiner Schulbildung. Während er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll gab, vier Jahre die Grundschule besucht zu haben (AS 19), sprach er in der Einvernahme durch das BFA von acht Jahren, beginnend im Jahr 2013 (AS 116). Dies widerspricht aber wiederum seinem Ausreisedatum Juli 2020 (AS 23), hätte er demnach doch zu diesem Zeitpunkt erst sein achtes Schuljahr begonnen und im Jahr 2021 abgeschlossen. Rechtfertigend meinte der BF in der Einvernahme, dass er „glaube“, dass er vorgestuft wurde und er zwar „volle neun Jahre“ Schulbildung habe, aber nicht neun Jahre die Schule besucht habe (AS 117). Zum einen ist aber nicht nachzuvollziehen, weshalb der BF das nur „glaube“ und nicht weiß, zum anderen ändert dies aber auch nichts an seinem widersprüchlichen Vorbringen, wenn er von einer Vorstufung auf die neunte Schulstufe sprach, die er davor ohnedies nicht einberechnet hatte. Vielmehr widerspricht dies wiederum seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er ein Zeugnis habe, wonach er – höhergestuft – acht Jahre die Schule besucht habe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Letztlich machte der BF auch unterschiedliche Angaben zu seinem Familienstand. Er gab in der Erstbefragung an, ledig zu sein (AS 17), obwohl er im weiteren Verlauf des Verfahrens behauptete, in Somalia heimlich geheiratet zu haben. Darauf in der Beschwerdeverhandlung angesprochen rechtfertigte sich der BF damit, dass er diese Frage in der Erstbefragung nicht richtig verstanden hätte (Verhandlungsprotokoll S. 7). Dem steht jedoch entgegen, dass er dort angegeben hatte, die Dolmetscherin zu verstehen, und er nach Rückübersetzung des Protokolls dessen Richtigkeit bestätigte. Zumal die Frage nach dem Familienstand denkbar simpel ist, ist auch nicht einzusehen, weshalb er diese Frage – wohl aber offenkundig alle anderen Fragen – nicht richtig verstanden hätte. Auf weiteren Vorhalt dessen wechselte der BF in der Beschwerdeverhandlung diese Schutzbehauptung durch eine weitere aus, wonach man in Somalia erst verheiratet sei, wenn man im gemeinsamen Haushalt lebe, wohingegen er, nachdem er seine Frau heimlich „geheiratet“ (!) habe, nie mit ihr zusammengezogen sei (ibid.). Diese Behauptung ist aber schon in sich widersprüchlich, denn wenn er nicht verheiratet gewesen wäre, hätte er demnach auch nicht heimlich „geheiratet“. Wiederum darauf angesprochen, widersprach sich der BF ein weiteres Mal, indem er nun angab, dass er – obwohl kein gemeinsamer Haushalt besteht – nun doch verheiratet sei, weil er nun die Hoffnung habe, in Zukunft irgendwann mit seiner Frau zusammenzuleben (ibid.). Es ist offenkundig, dass es sich bei diesen grob widersprüchlichen Rechtfertigungen des BF um Schutzbehauptungen handelt. Damit war die Glaubwürdigkeit des BF bereits schwer beschädigt, wäre doch bei einem wahren Fluchtvorbringen kein Grund ersichtlich, weshalb Falschangaben zur Identität gemacht werden würden. Gerade die Frage des Familienstandes des BF – aber mittelbar auch seiner Schulbildung – steht dabei in engem Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen, behauptete er doch in der Einvernahme durch das BFA, dass er in der Schule ein Mädchen einer Mehrheitsclans kennengelernt habe und sie heimlich geheiratet hätten, weshalb sein Vater von den Eltern des Mädchens umgebracht worden sei, weshalb der BF wiederum nach Mogadischu geflohen sei, wo er einen Drohanruf der Al Shabaab erhalten habe, woraufhin er Somalia gänzlich verlassen habe (AS 119 f). Bemerkenswert ist hierbei aber nicht nur, dass der BF – wie schon ausgeführt – in der Erstbefragung noch angegeben hatte, ledig zu sein, sondern er darüber hinaus auch zu seinem Ausreisegrund befragt keine Referenz zu einer heimlichen Beziehung (wie auch einer Bedrohung durch die Al Shabaab) machte, sondern vielmehr ausführte, dass er aus Somalia ausgereist sei, weil Hawiye seinen Vater getötet und ihr Haus übernommen hätten und sein Clan diskriminiert werde (AS 27). Diese Übernahme des Elternhauses brachte der BF aber umgekehrt wiederum im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr vor. Es liegt dadurch nahe, dass der BF sein Fluchtvorbringen nach der Erstbefragung austauschte, ist doch kein Grund ersichtlich, weshalb er insbesondere einerseits in der Folge nicht mehr erwähnt hätte, dass sein Elternhaus von Hawiye übernommen wäre, andererseits aber auch in der Erstbefragung sowohl seine heimliche Beziehung als eigentlichen Grund seiner Flucht als auch den Anruf der Al Shabaab verschwieg. Zwar dient die Erstbefragung nicht der Ermittlung der näheren Fluchtgründe, es ist aber doch zu erwarten, dass das dort protokollierte Fluchtvorbringen im Kern mit dem späteren Vorbringen im weiteren Ermittlungsverfahren überstimmt, was hier jedoch nicht der Fall ist. Erst als dem BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dieser Austausch des Fluchtvorbringens vorgehalten wurde, rechtfertigte er sich damit, dass der einvernehmende Referent des BFA ihn möglicherweise nicht danach gefragt habe, dass sein Elternhaus von Hawiye übernommen wurde (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dabei übersieht der BF jedoch, dass er in der Einvernahme aufgefordert wurde, alle seine Fluchtgründe in sämtlichen Details zu schildern (AS 119), somit sehr wohl danach gefragt wurde. Zudem erklärt dies nicht, weshalb der BF auch in der Beschwerde in seiner eigenen Sachverhaltswiedergabe dieses Element nicht erwähnte. Wenn der BF darüber hinaus in der Beschwerdeverhandlung rechtfertigend äußerte, dass seine Familie aus Angst vor der anderen Familie das Haus bzw. den Heimatort verlassen habe, so entfernt er sich nicht nur von seinem vorhergehenden Vorbringen, wonach das Haus von anderen „übernommen“ worden sei. Er widerspricht sich auch insbesondere dahingehend, dass er in der Einvernahme durch das BFA noch behauptet hatte, dass seine Familie aufgrund einer schweren Dürre den Heimatort verlassen habe (AS 119). Infolge dieser Erwägungen ist zu konstatieren, dass der BF seine Fluchtgründe während des Administrativverfahrens austauschte. Damit kann aber auch nicht von der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe ausgegangen werden. Würde der BF einen wahren Sachverhalt wiedergeben, müsste er ihn nämlich nicht austauschen. Der BF verwickelte sich darüber hinaus in seinen Schilderungen über die von ihm eingegangene heimliche Beziehung zu einem Mädchen aus einem „noblen“ Clan in weitere Ungereimtheiten. So führte er in der Einvernahme durch das BFA aus, dass seine Freundin ihm eines Tages gesagt habe, dass sie heiraten sollten, auch wenn ihre (eigenen) Eltern dagegen sein sollten. Aus diesem Grund habe der BF mit seinem Vater darüber gesprochen, wie er das am besten machen könne. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er nach vorne schauen solle, und wenn es Probleme gebe, würde sein Vater als alter Mann das zusammen mit anderen lösen (AS 121 f). Der BF gab hier also an, dass er bereits vor der heimlichen Eheschließung mit seinem Vater darüber gesprochen habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte er jedoch aus, dass er nur einem Freund von der geplanten Eheschließung erzählt habe und seinen Vater erst nach dieser informiert habe (AS 123). Erstaunlicherweise führte der BF sodann aus, dass sein Vater ihm in diesem Gespräch gesagt habe, dass er zu der Familie des Mädchens zurückkehren (!) werde, um mit dieser darüber zu reden (AS 126), was impliziert, dass dieser schon zuvor bei der Familie gewesen wäre, was aber nicht mit dem Vorbringen des BF in Einklang steht. Der BF konnte – auf wiederholten Vorhalt des BFA – diesen Widerspruch nicht aufklären, sondern verlor sich in gänzlich unplausible Erklärungsversuche. Dass es sich hierbei, wie der BF in der Beschwerde sodann in einem weiteren Rechtfertigungsversuch vermeint, „möglicherweise“ um eine unpräzise Übersetzung handeln habe können – ohne jedoch eine weitergehende Erklärung anzubieten, worin dieser Übersetzungsfehler genau liegen würde – kann diese Erwägungen nicht entkräften, zumal das BFA dem BF seine Wortwahl unmittelbar in der Einvernahme vorhielt. Der BF erzählte in der Einvernahme durch das BFA weiter, dass sein Vater am selben Tag sodann von ihm weggegangen sei, um mit Ältesten zur dieser Familie zu gehen, während der BF im Geschäft seiner Familie zurückgeblieben sei (AS 127). In der Beschwerdeverhandlung aber erklärte der BF – dazu befragt, ob sein Vater am Nachmittag oder am Abend zu dieser Familie gegangen sei – dass er nicht zuhause gewesen sei, als sein Vater zu dieser gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 9), er dies also nicht genau sagen kann, gab hier also, anders als noch in der Einvernahme, zu verstehen, dass sein Vater nicht von ihm im Geschäft, sondern von zuhause weggegangen sei. Das Vorbringen des BF zur Rolle seines Vaters erwies sich somit als widersprüchlich. Generell nicht plausibel ist das Vorbringen des BF, dass sein Vater, nachdem er mit Ältesten zur Familie des Mädchens gegangen sei, dort von der Familie getötet worden sei (AS 120 und 127). Nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sind sogenannte Mischehen, wie sie der BF eingegangen sei, zwar problematisch und führen häufig zu Verstoßungen, aber so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Sie sind im Norden Somalias stärker stigmatisiert als im Rest des Landes und werden von Hawiye generell weniger eng gesehen. Der BF verweist hier zwar auf die Guidance Notes der EUAA vom Juli 2022 (diese verweisen wiederum auf Punkt 4.
- des Länderberichts „Somalia – targeted profiles“ der EUAA vom September 2021; Verhandlungsprotokoll S. 10 f), wonach solche Mischehen oft gewaltsamen Konflikt provozieren, doch ist auch hier nicht davon die Rede, dass sie zu Tötungen führen. In beiden Berichten wird lediglich auf den Fall der Ermordung eines Angehörigen der Bantu – der am stärksten diskriminierten Gruppe in Somalia – aufgrund einer eingegangenen Mischehe berichtet, welcher jedoch als „außergewöhnlicher“ Vorfall beschrieben wird. Vor dem weiteren Hintergrund der erheblichen Bedeutung, welche Ältesten einer Gemeinschaft in Somalia zukommt, ist umso weniger nachvollziehbar, dass die Familie des Mädchens den Vater des BF in Anwesenheit der Ältesten umgebracht hätte. Es ist auch nicht zu erkennen, welchen Vorteil die Familie des Mädchens aus der Ermordung des Vaters des BF gezogen hätte. Auch die heimliche Eheschließung selbst erscheint wenig plausibel. Zwar gibt es in Somalia die Tradition der „runaway marriage“, in welcher die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern an einem anderen Ort erfolgt (AS 196 f sowie oben Punkt II.1.2.5.). Der BF gab jedoch in der Einvernahme an, dass er an seinem eigenen Wohnort von einem Scheich mit dem Mädchen verheiratet worden sei. Dies rechtfertigte er zwar damit, dass die schlechte Sicherheitslage es nicht erlaubt habe, an einem anderen Ort zu heiraten, doch konnte er dem Vorhalt des BFA, wonach dies von anderen Personen dennoch so gehalten werde, nichts Stichhaltiges entgegnen (AS 124 f). Wenn es die zentrale Voraussetzung für eine solche Eheschließung ist, dass sie an einem anderen Ort geschehen muss, so wäre bei einer schlechten Sicherheitslage, die ein derartiges Verreisen nicht erlauben würde, denklogisch diese Art der Eheschließung schlicht nicht möglich. Da der BF zudem selbst angab, unmittelbar nach der heimlichen Eheschließung überlegt zu haben, zusammen mit dem Auto zu flüchten (AS 126) und nach der Ermordung seines Vaters tatsächlich nach Mogadischu gereist sei (AS 120), konnte die Sicherheitslage nicht derart schlecht gewesen sein, dass Reisen nicht möglich gewesen wären. Zudem widersprach sich der BF dazu, was unmittelbar nach dieser Eheschließung passiert sei. Er gab in der Beschwerdeverhandlung nämlich an, dass er und seine Frau nach der heimlichen Heirat direkt in das Haus eines Freundes gegangen seien, wo sie ein paar Stunden gemeinsam verbracht hätten. Auf Vorhalt seines Vorbringens in der Einvernahme durch das BFA, wonach der Bruder seiner Frau gut auf sie aufgepasst habe, sodass sie sich außerhalb der Schule nur für je fünf bis zehn Minuten sehen hätten können, änderte der BF aber seine Aussage im untauglichen Versuch, dies miteinander in Einklang zu bringen, unmittelbar im Widerspruch darauf ab, dass seine Frau nach der Eheschließung zuerst zur ihrer Familie nach Hause gegangen sei und erst später zum Haus des Freundes (Verhandlungsprotokoll S. 8). Bemerkt wird schließlich, dass der BF zu Beginn der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gab, dass er ab und zu mit seiner Frau via Whatsapp in Kontakt stünde. Diese wohne weiterhin bei ihrer Familie und frage ihn, wann sie zusammen leben könnten (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Zum einen ist es wenig plausibel, dass die Familie seiner Frau, die wegen ihrer heimlichen Eheschließung seinen Vater umgebracht habe und ihn selbst bei der Al Shabaab angezeigt habe (AS 120 und 129 f), ihr (unkontrolliert) den Kontakt zu ihm erlauben würde. Zum anderen bedeutet dies aber auch, dass ihre Familie – drei Jahre nach diesen Vorfällen – keine neue Ehe für sie arrangiert hätte, was schon in Anbetracht des Umstandes, dass in Somalia Ehen in vergleichsweise sehr jungem Alter geschlossen werden, ebenso unwahrscheinlich ist.Auch die heimliche Eheschließung selbst erscheint wenig plausibel. Zwar gibt es in Somalia die Tradition der „runaway marriage“, in welcher die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern an einem anderen Ort erfolgt (AS 196 f sowie oben Punkt römisch zwei.1.2.5.). Der BF gab jedoch in der Einvernahme an, dass er an seinem eigenen Wohnort von einem Scheich mit dem Mädchen verheiratet worden sei. Dies rechtfertigte er zwar damit, dass die schlechte Sicherheitslage es nicht erlaubt habe, an einem anderen Ort zu heiraten, doch konnte er dem Vorhalt des BFA, wonach dies von anderen Personen dennoch so gehalten werde, nichts Stichhaltiges entgegnen (AS 124 f). Wenn es die zentrale Voraussetzung für eine solche Eheschließung ist, dass sie an einem anderen Ort geschehen muss, so wäre bei einer schlechten Sicherheitslage, die ein derartiges Verreisen nicht erlauben würde, denklogisch diese Art der Eheschließung schlicht nicht möglich. Da der BF zudem selbst angab, unmittelbar nach der heimlichen Eheschließung überlegt zu haben, zusammen mit dem Auto zu flüchten (AS 126) und nach der Ermordung seines Vaters tatsächlich nach Mogadischu gereist sei (AS 120), konnte die Sicherheitslage nicht derart schlecht gewesen sein, dass Reisen nicht möglich gewesen wären. Zudem widersprach sich der BF dazu, was unmittelbar nach dieser Eheschließung passiert sei. Er gab in der Beschwerdeverhandlung nämlich an, dass er und seine Frau nach der heimlichen Heirat direkt in das Haus eines Freundes gegangen seien, wo sie ein paar Stunden gemeinsam verbracht hätten. Auf Vorhalt seines Vorbringens in der Einvernahme durch das BFA, wonach der Bruder seiner Frau gut auf sie aufgepasst habe, sodass sie sich außerhalb der Schule nur für je fünf bis zehn Minuten sehen hätten können, änderte der BF aber seine Aussage im untauglichen Versuch, dies miteinander in Einklang zu bringen, unmittelbar im Widerspruch darauf ab, dass seine Frau nach der Eheschließung zuerst zur ihrer Familie nach Hause gegangen sei und erst später zum Haus des Freundes (Verhandlungsprotokoll S. 8). Bemerkt wird schließlich, dass der BF zu Beginn der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gab, dass er ab und zu mit seiner Frau via Whatsapp in Kontakt stünde. Diese wohne weiterhin bei ihrer Familie und frage ihn, wann sie zusammen leben könnten (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Zum einen ist es wenig plausibel, dass die Familie seiner Frau, die wegen ihrer heimlichen Eheschließung seinen Vater umgebracht habe und ihn selbst bei der Al Shabaab angezeigt habe (AS 120 und 129 f), ihr (unkontrolliert) den Kontakt zu ihm erlauben würde. Zum anderen bedeutet dies aber auch, dass ihre Familie – drei Jahre nach diesen Vorfällen – keine neue Ehe für sie arrangiert hätte, was schon in Anbetracht des Umstandes, dass in Somalia Ehen in vergleichsweise sehr jungem Alter geschlossen werden, ebenso unwahrscheinlich ist. Schlussendlich konnte der BF zu seinem auf die Ermordung seines Vaters folgenden Aufenthalt in Mogadischu in der Einvernahme durch das BFA genau ausführen, dass er vom 01.
- bis 15.07.2020 – somit zweieinhalb Monate – dort gewesen sei, bevor er Somalia verlassen habe (AS 118). In der Beschwerdeverhandlung hingegen behauptete er im Widerspruch, lediglich einen Monat „und etwas“ in Mogadischu gewohnt zu haben. Auf Vorhalt seiner Aussage in der Einvernahme meinte der BF, dass er es nur geschätzt habe und nicht so genau wisse, wie lang er dort gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 10), was jedoch gänzlich unplausibel ist, konnte er doch weniger als ein Jahr zuvor in der Einvernahme die genauen Daten nennen. In Anbetracht all dieser Erwägungsgründe ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ausgetauschte, widersprüchliche und unplausible Fluchtvorbringen des BF über eine Bedrohung aufgrund einer heimlich geschlossenen Mischehe nicht der Wahrheit entspricht. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden vom BF nicht geäußert. Insbesondere unterliegt er vor dem Hintergrund der Länderberichte aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Tumaal in Somalia auch nicht einer derart schweren Diskriminierung, dass er von der Möglichkeit der Schaffung einer Existenzgrundlage oder der Teilnahme an der Gesellschaft an sich ausgeschlossen wäre, zumal er selbst angab, mehrere Jahre lang die Schule besucht zu haben und er mit seiner Familie für den eigenen Unterhalt sorgen konnte. 2.
- Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.03.2023 (Version 5) wiedergegebenen und zitierten Länderberichten, welche dem BF zum Parteiengehör vorgelegt wurden. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF, wegen einer heimlich eingegangenen Mischehe von der Familie der Ehefrau und von der Al Shabaab bedroht worden zu sein, nicht glaubhaft. Auch sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit – auch mangels sonstiger Anhaltspunkte zum Gegenteil – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2269548.1.00