GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Abs 1 Z 1 lit a ZPO (einstweilige Befreiung der Gerichtsgebühren) bewilligt (ON ./3,1).In der Folge wurde der betreibenden Partei im Verfahren zu römisch 40 mit Beschluss vom 24.11.2021 die Verfahrenshilfe
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO (einstweilige Befreiung der Gerichtsgebühren) bewilligt (ON ./3,1). 2. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (in der Folge belangte Behörde) – mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.07.2022 dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 4 Z 1 lit a Gerichtsgebührengesetz BGBl Nr 501/1984 idgF (GGG) iHv € 150,00 (aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 5.637,00) sowie einer Einhebungsgebühr
F (GEG), iHv € 8,00, gesamt sohin € 158,00 vor (ON ./1,1). 2. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (in der Folge belangte Behörde) – mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.07.2022 dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, Gerichtsgebührengesetz Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF (GGG) iHv € 150,00 (aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 5.637,00) sowie einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), iHv € 8,00, gesamt sohin € 158,00 vor (ON ./1,1).
Hv € 8,00, gesamt sohin € 809,00 vorgeschrieben. 4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.09.2022 wurde dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG iHv € 150,00 (auf Basis einer Bemessungsgrundlage iHv € 5.637,00) sowie eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, iHv € 8,00, gesamt sohin € 809,00 vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Abs 1 GGG sei im Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
Abs 2 GGG sei, sofern der betreibende Gläubiger bei einem der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit sei, in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten zugleich die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr und allfälliger Vollzugsgebühren nach § 455 EO aufzutragen. Im vorliegenden Fall sei daher dem BF mit Beschluss vom 16.11.2021 die Zahlung der Gerichtsgebühren rechtskräftig aufgetragen worden. Der Vollständigkeit halber werde hinsichtlich des Vorbringens des BF, wonach in allen Verfahren zu seinen Gunsten Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, darauf hingewiesen, dass eine allfällig gewährte Verfahrenshilfe ihn von seiner Verpflichtung, die Gerichtsgebühren der wegen der bewilligten Verfahrenshilfe befreiten betreibenden Partei zu entrichten (§ 21 Abs 1 und 2 GGG), nicht entbinde bzw befreie, da es sich in der Sache um einen (abgekürzten) Kostenersatz an den Gegner den der Unterlegene stets aus eigenen Mitteln zu leisten habe, handeln würde (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 64 ZPO).
Paragraph 21, Absatz eins, GGG sei im Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach Paragraph 75, EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
Paragraph 21, Absatz 2, GGG sei, sofern der betreibende Gläubiger bei einem der Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, unterliegenden Exekutionsverfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit sei, in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten zugleich die Zahlung der in Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, angeführten Pauschalgebühr und allfälliger Vollzugsgebühren nach Paragraph 455, EO aufzutragen. Im vorliegenden Fall sei daher dem BF mit Beschluss vom 16.11.2021 die Zahlung der Gerichtsgebühren rechtskräftig aufgetragen worden. Der Vollständigkeit halber werde hinsichtlich des Vorbringens des BF, wonach in allen Verfahren zu seinen Gunsten Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, darauf hingewiesen, dass eine allfällig gewährte Verfahrenshilfe ihn von seiner Verpflichtung, die Gerichtsgebühren der wegen der bewilligten Verfahrenshilfe befreiten betreibenden Partei zu entrichten (Paragraph 21, Absatz eins und 2 GGG), nicht entbinde bzw befreie, da es sich in der Sache um einen (abgekürzten) Kostenersatz an den Gegner den der Unterlegene stets aus eigenen Mitteln zu leisten habe, handeln würde (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 64, ZPO).
Ebenso steht fest, dass mit Beschluss vom 24.11.2021 der betreibenden Partei des gegenständlichen Exekutionsverfahrens zu römisch 40 die Verfahrenshilfe
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO (einstweilige Befreiung der Gerichtsgebühren) bewilligt wurde (ON ./3,1)
Abs 1 Z 1 lit a ZPO (einstweilige Befreiung der Gerichtsgebühren) bewilligt bekommen hat, ist unbestritten und dem Verwaltungsakt zu entnehmen (ON ./3,1).Dass die betreibende Partei des Exekutionsverfahrens mit Beschluss vom 24.11.2021 Verfahrenshilfe
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO (einstweilige Befreiung der Gerichtsgebühren) bewilligt bekommen hat, ist unbestritten und dem Verwaltungsakt zu entnehmen (ON ./3,1). Weder die Bemessungsgrundlage noch die errechnete Höhe der Pauschalgebühr werden von dem BF substantiiert bestritten. Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen und wurde von dem BF auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebühr bereits entrichtet worden wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.
F (GEG), hat das Gericht die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), hat das Gericht die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Abs 1 GEG sind – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind – sofern die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1. Im vorliegenden Fall ist der BF mit Beschluss vom 16.11.2021 (über die Bewilligung der Gehaltsexekution gegen den BF als verpflichtete Partei wegen des Streitwerts iHv € 5.637,00) zur Zahlung von Gerichtsgebühren nach TP 4 Z 1 lit a GGG iHv € 150,00 inklusive einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00 verpflichtet worden. 3.3.1. Im vorliegenden Fall ist der BF mit Beschluss vom 16.11.2021 (über die Bewilligung der Gehaltsexekution gegen den BF als verpflichtete Partei wegen des Streitwerts iHv € 5.637,00) zur Zahlung von Gerichtsgebühren nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG iHv € 150,00 inklusive einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 verpflichtet worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, in der er im Wesentlichen die rechtswidrige Bewilligung der Exekution moniert und weiters anführt, dass ihm für sämtliche Verfahren, einschließlich Exekutionsverfahren, Verfahrenshilfe gewährt worden sei, zumal er derzeit auf das Existenzminimum gepfändet werde. Weitere Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung der gegenständlichen Pauschalgebühr nach TP 4 Z 1 lit a GGG sowie der Einhebungsgebühr
Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weitere Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung der gegenständlichen Pauschalgebühr nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG sowie der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sprechen, bringt der BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt bei einem gegenständlichen Streitwert von € 5.637,00 nach TP 4 Z 1 lit a GGG € 150,00.Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt bei einem gegenständlichen Streitwert von € 5.637,00 nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG € 150,00. Die Höhe der vorgeschriebenen Pauschalgebühr
TP 1 GGG wurde korrekt berechnet und wird dies von dem BF auch gar nicht bestritten. 3.3.
GVG abzuweisen.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2261351.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.