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W208 2261351-1

Obsah (10)§ 28Art 133§ 64§ 6a§ 21§ 7§ 6§ 27§ 24§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW208 2261351-1 Spruch, W208 2261351-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im exekutionsrechtlichen Verfahren am Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) zu XXXX , wurden von der Kostenbeamtin des BG mit Beschluss vom 16.11.2021 zu XXXX (Bewilligung der Gehaltsexekution) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (in Folge: BF) als verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens die Zahlung der Kosten iHv € 150,00 auferlegt (ON ./2,1),
  2. Im exekutionsrechtlichen Verfahren am Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG) zu römisch 40 , wurden von der Kostenbeamtin des BG mit Beschluss vom 16.11.2021 zu römisch 40 (Bewilligung der Gehaltsexekution) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (in Folge: BF) als verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens die Zahlung der Kosten iHv € 150,00 auferlegt (ON ./2,1), Gegen diesen Beschluss brachte der BF einen Einspruch ein, welcher mit Beschluss des BG vom 16.12.2021 XXXX abgewiesen wurde (ON ./4,1). Gegen diesen Beschluss brachte der BF einen Einspruch ein, welcher mit Beschluss des BG vom 16.12.2021 römisch 40 abgewiesen wurde (ON ./4,1). In der Folge wurde der betreibenden Partei im Verfahren zu XXXX mit Beschluss vom 24.11.2021 die Verfahrenshilfe

§ 64

Abs 1 Z 1 lit a ZPO (einstweilige Befreiung der Gerichtsgebühren) bewilligt (ON ./3,1).In der Folge wurde der betreibenden Partei im Verfahren zu römisch 40 mit Beschluss vom 24.11.2021 die Verfahrenshilfe

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO (einstweilige Befreiung der Gerichtsgebühren) bewilligt (ON ./3,1). 2. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (in der Folge belangte Behörde) – mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.07.2022 dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 4 Z 1 lit a Gerichtsgebührengesetz BGBl Nr 501/1984 idgF (GGG) iHv € 150,00 (aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 5.637,00) sowie einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr 288/1962 idg

F (GEG), iHv € 8,00, gesamt sohin € 158,00 vor (ON ./1,1). 2. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (in der Folge belangte Behörde) – mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.07.2022 dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, Gerichtsgebührengesetz Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF (GGG) iHv € 150,00 (aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 5.637,00) sowie einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), iHv € 8,00, gesamt sohin € 158,00 vor (ON ./1,1).

  1. Dagegen erhob der BF fristgerecht am 26.07.2022 eine Vorstellung (irrtümlich als Einspruch bezeichnet). Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ihm in allen Verfahren Verfahrenshilfe zugesprochen worden sei und dass die Exekutionsbewilligung rechtswidrig sei, da kein Unterhaltsrückstand bestehe (ON 1,2).
  2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.09.2022 wurde dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 4 Z 1 lit a GGG iHv € 150,00 (auf Basis einer Bemessungsgrundlage iHv € 5.637,00) sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 i

Hv € 8,00, gesamt sohin € 809,00 vorgeschrieben. 4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.09.2022 wurde dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG iHv € 150,00 (auf Basis einer Bemessungsgrundlage iHv € 5.637,00) sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, iHv € 8,00, gesamt sohin € 809,00 vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

§ 21

Abs 1 GGG sei im Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.

§ 21

Abs 2 GGG sei, sofern der betreibende Gläubiger bei einem der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit sei, in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten zugleich die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr und allfälliger Vollzugsgebühren nach § 455 EO aufzutragen. Im vorliegenden Fall sei daher dem BF mit Beschluss vom 16.11.2021 die Zahlung der Gerichtsgebühren rechtskräftig aufgetragen worden. Der Vollständigkeit halber werde hinsichtlich des Vorbringens des BF, wonach in allen Verfahren zu seinen Gunsten Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, darauf hingewiesen, dass eine allfällig gewährte Verfahrenshilfe ihn von seiner Verpflichtung, die Gerichtsgebühren der wegen der bewilligten Verfahrenshilfe befreiten betreibenden Partei zu entrichten (§ 21 Abs 1 und 2 GGG), nicht entbinde bzw befreie, da es sich in der Sache um einen (abgekürzten) Kostenersatz an den Gegner den der Unterlegene stets aus eigenen Mitteln zu leisten habe, handeln würde (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 64 ZPO).

Paragraph 21, Absatz eins, GGG sei im Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach Paragraph 75, EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.

Paragraph 21, Absatz 2, GGG sei, sofern der betreibende Gläubiger bei einem der Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, unterliegenden Exekutionsverfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit sei, in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten zugleich die Zahlung der in Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, angeführten Pauschalgebühr und allfälliger Vollzugsgebühren nach Paragraph 455, EO aufzutragen. Im vorliegenden Fall sei daher dem BF mit Beschluss vom 16.11.2021 die Zahlung der Gerichtsgebühren rechtskräftig aufgetragen worden. Der Vollständigkeit halber werde hinsichtlich des Vorbringens des BF, wonach in allen Verfahren zu seinen Gunsten Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, darauf hingewiesen, dass eine allfällig gewährte Verfahrenshilfe ihn von seiner Verpflichtung, die Gerichtsgebühren der wegen der bewilligten Verfahrenshilfe befreiten betreibenden Partei zu entrichten (Paragraph 21, Absatz eins und 2 GGG), nicht entbinde bzw befreie, da es sich in der Sache um einen (abgekürzten) Kostenersatz an den Gegner den der Unterlegene stets aus eigenen Mitteln zu leisten habe, handeln würde (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 64, ZPO).

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.09.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Exekution rechtswidrig bewilligt worden sei und dem BF für sämtliche Verfahren, einschließlich Exekutionsverfahren, Verfahrenshilfe gewährt worden sei, zumal er derzeit auf das Existenzminimum gepfändet werde.
  2. Mit Schreiben vom 06.10.2022 (beim BvwG eingelangt am 24.10.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der unter Punkt I.
  4. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins.
  5. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.11.2021 zu XXXX (Bewilligung der Gehaltsexekution) dem BF als verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens Gebühren nach TP 4 Z 1 lit a GGG auf Basis einer Bemessungsgrundlage iHv € 5.637,00 entstanden sind (ON ./2,1).Insbesondere wird festgestellt, dass mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.11.2021 zu römisch 40 (Bewilligung der Gehaltsexekution) dem BF als verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens Gebühren nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG auf Basis einer Bemessungsgrundlage iHv € 5.637,00 entstanden sind (ON ./2,1). Ebenso steht fest, dass mit Beschluss vom 24.11.2021 der betreibenden Partei des gegenständlichen Exekutionsverfahrens zu XXXX die Verfahrenshilfe

§ 64Abs 1 Z 1 lit a ZPO (einstweilige Befreiung der Gerichtsgebühren) bewilligt wurde (ON ./3,1)

Ebenso steht fest, dass mit Beschluss vom 24.11.2021 der betreibenden Partei des gegenständlichen Exekutionsverfahrens zu römisch 40 die Verfahrenshilfe

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO (einstweilige Befreiung der Gerichtsgebühren) bewilligt wurde (ON ./3,1)

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Dass der BF zur Zahlung der Gebühren nach TP 4 Z 1 lit a GGG iHv € 150,00 mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.11.2021 zu XXXX verpflichtet wurde, gründet auf dem im Akt einliegenden Beschluss vom 16.11.
  2. Dass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Beschluss des BG vom 16.12.2021 zu XXXX , mit welchem der dagegen erhobene Einspruch abgewiesen wurde (ON ./4,1).Dass der BF zur Zahlung der Gebühren nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG iHv € 150,00 mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.11.2021 zu römisch 40 verpflichtet wurde, gründet auf dem im Akt einliegenden Beschluss vom 16.11.
  3. Dass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Beschluss des BG vom 16.12.2021 zu römisch 40 , mit welchem der dagegen erhobene Einspruch abgewiesen wurde (ON ./4,1). Dass die betreibende Partei des Exekutionsverfahrens mit Beschluss vom 24.11.2021 Verfahrenshilfe

§ 64

Abs 1 Z 1 lit a ZPO (einstweilige Befreiung der Gerichtsgebühren) bewilligt bekommen hat, ist unbestritten und dem Verwaltungsakt zu entnehmen (ON ./3,1).Dass die betreibende Partei des Exekutionsverfahrens mit Beschluss vom 24.11.2021 Verfahrenshilfe

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO (einstweilige Befreiung der Gerichtsgebühren) bewilligt bekommen hat, ist unbestritten und dem Verwaltungsakt zu entnehmen (ON ./3,1). Weder die Bemessungsgrundlage noch die errechnete Höhe der Pauschalgebühr werden von dem BF substantiiert bestritten. Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen und wurde von dem BF auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebühr bereits entrichtet worden wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.

  1. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 idgF (GGG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF (GGG), lauten: § 32 GGG Tarifpost (TP) 4 Z 1 lit a GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in Exekutionsverfahren in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Danach beträgt die Pauschalgebühr nach TP 4 Z 1 lit a GGG idgF bei einem Streitwert von über € 3.500,00 bis € 7.000,00, € 150,00.Paragraph 32, GGG Tarifpost (TP) 4 Ziffer eins, Litera a, GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in Exekutionsverfahren in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Danach beträgt die Pauschalgebühr nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG idgF bei einem Streitwert von über € 3.500,00 bis € 7.000,00, € 150,
  2. „II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei […] b) Im Exekutionsverfahren § 21.

(1)Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.Paragraph 21,
(1)Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach Paragraph 75, EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
(2)Ist der betreibende Gläubiger bei einem der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten zugleich die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr und allfälliger Vollzugsgebühren nach § 455 EO aufzutragen. Das gilt nicht, wenn sich der Exekutionsantrag ausschließlich auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung richtet; in diesem Fall hat die Vorschreibungsbehörde dem Verpflichteten die Gebühren nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes vorzuschreiben.
(2)Ist der betreibende Gläubiger bei einem der Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, unterliegenden Exekutionsverfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten zugleich die Zahlung der in Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, angeführten Pauschalgebühr und allfälliger Vollzugsgebühren nach Paragraph 455, EO aufzutragen. Das gilt nicht, wenn sich der Exekutionsantrag ausschließlich auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung richtet; in diesem Fall hat die Vorschreibungsbehörde dem Verpflichteten die Gebühren nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes vorzuschreiben.
(2a)Der Beschluss nach Abs. 2 ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der festgesetzten Gebühren zu führen; die Gebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Ist der Beschluss irrtümlich nicht gemeinsam mit der Exekutionsbewilligung gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen innerhalb der Verjährungsfrist nachzuholen. […]“
(2a)Der Beschluss nach Absatz 2, ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der festgesetzten Gebühren zu führen; die Gebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Ist der Beschluss irrtümlich nicht gemeinsam mit der Exekutionsbewilligung gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen innerhalb der Verjährungsfrist nachzuholen. […]“

§ 1Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr 288/1962 idg

F (GEG), hat das Gericht die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), hat das Gericht die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6a

Abs 1 GEG sind – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind – sofern die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1. Im vorliegenden Fall ist der BF mit Beschluss vom 16.11.2021 (über die Bewilligung der Gehaltsexekution gegen den BF als verpflichtete Partei wegen des Streitwerts iHv € 5.637,00) zur Zahlung von Gerichtsgebühren nach TP 4 Z 1 lit a GGG iHv € 150,00 inklusive einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00 verpflichtet worden. 3.3.1. Im vorliegenden Fall ist der BF mit Beschluss vom 16.11.2021 (über die Bewilligung der Gehaltsexekution gegen den BF als verpflichtete Partei wegen des Streitwerts iHv € 5.637,00) zur Zahlung von Gerichtsgebühren nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG iHv € 150,00 inklusive einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 verpflichtet worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, in der er im Wesentlichen die rechtswidrige Bewilligung der Exekution moniert und weiters anführt, dass ihm für sämtliche Verfahren, einschließlich Exekutionsverfahren, Verfahrenshilfe gewährt worden sei, zumal er derzeit auf das Existenzminimum gepfändet werde. Weitere Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung der gegenständlichen Pauschalgebühr nach TP 4 Z 1 lit a GGG sowie der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG sprechen, bringt der BF nicht vor.

Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weitere Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung der gegenständlichen Pauschalgebühr nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG sowie der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sprechen, bringt der BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt bei einem gegenständlichen Streitwert von € 5.637,00 nach TP 4 Z 1 lit a GGG € 150,00.Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt bei einem gegenständlichen Streitwert von € 5.637,00 nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG € 150,00. Die Höhe der vorgeschriebenen Pauschalgebühr

TP 1 GGG wurde korrekt berechnet und wird dies von dem BF auch gar nicht bestritten. 3.3.

  1. Die Gebührenschuld des BF wurde bislang weder beglichen, noch ist die Vollstreckbarkeit der relevanten Beschlüsse aufgehoben worden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der Beschluss über die Bewilligung der Gehaltsexekution und die darin ausgesprochene Zahlungspflicht des BF – nach Abweisung des dagegen erhobenen Rechtsmittels – in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen kann die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (Beschluss vom 16.11.2021, mit welchem dem BF die Zahlungsverpflichtung auferlegt wurde), im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Wenn der BF nunmehr vorbringt, ihm sei Verfahrenshilfe für sämtliche seiner Verfahren bewilligt worden, vermag dies an der festgestellten Zahlungspflicht der Pauschalgebühr nach TP 4 Z 1 lit a GGG aus folgenden Gründen nichts zu ändern: Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführt und der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 21 GGG, dass die verpflichtete Partei „… auf jeden Fall verpflichtet [ist) …“ die Gerichtsgebühren zu entrichten, wenn der Betreibende im Rahmen der Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Pauschalgebühr befreit ist. Für den Verpflichteten bedeutet dies, dass die Erlangung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO in diesem Fall ausgeschlossen ist und er die Gerichtsgebühren anstatt an den Betreibenden unmittelbar an den Bund zahlen muss. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dabei nicht, weil § 21 Abs 2 GGG nur verhindert, dass die der betreibenden Partei zukommende Gebührenbefreiung nicht auch zur Begünstigung der verpflichteten Partei wird. Im Exekutionsverfahren wird auf die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei schon durch die Exekutionsbeschränkungen Bedacht genommen. Das Existenzminimum verbleibt der verpflichteten Partei in jedem Fall (vgl LG LEOBEN 12.11.2012, RS Nr. 32 R 83/12v, RIS-Justiz RLE0000034, mit Hinweisen auf VwGH 07.10.1993, 93/16/0100 und VfSlg 8137/1977, weiters Dokalik E5 zu § 21 GGG). Wenn der BF nunmehr vorbringt, ihm sei Verfahrenshilfe für sämtliche seiner Verfahren bewilligt worden, vermag dies an der festgestellten Zahlungspflicht der Pauschalgebühr nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG aus folgenden Gründen nichts zu ändern: Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführt und der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 21, GGG, dass die verpflichtete Partei „… auf jeden Fall verpflichtet [ist) …“ die Gerichtsgebühren zu entrichten, wenn der Betreibende im Rahmen der Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Pauschalgebühr befreit ist. Für den Verpflichteten bedeutet dies, dass die Erlangung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO in diesem Fall ausgeschlossen ist und er die Gerichtsgebühren anstatt an den Betreibenden unmittelbar an den Bund zahlen muss. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dabei nicht, weil Paragraph 21, Absatz 2, GGG nur verhindert, dass die der betreibenden Partei zukommende Gebührenbefreiung nicht auch zur Begünstigung der verpflichteten Partei wird. Im Exekutionsverfahren wird auf die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei schon durch die Exekutionsbeschränkungen Bedacht genommen. Das Existenzminimum verbleibt der verpflichteten Partei in jedem Fall vergleiche LG LEOBEN 12.11.2012, RS Nr. 32 R 83/12v, RIS-Justiz RLE0000034, mit Hinweisen auf VwGH 07.10.1993, 93/16/0100 und VfSlg 8137 aus 1977,, weiters Dokalik E5 zu Paragraph 21, GGG). Da der betreibenden Partei unstrittig Verfahrenshilfe für das gegenständliche Exekutionsverfahren zu XXXX bewilligt wurde, ist der Verpflichtete (hier: der BF) nun unabhängig von einer ihm allfällig selbst gewährten Verfahrenshilfe von seiner Verpflichtung, die Gerichtsgebühren der wegen der bewilligten Verfahrenshilfe befreiten betreibenden Partei zu entrichten (§ 21 Abs 1 und 2 GGG), nicht entbunden bzw befreit, da es sich in der Sache um einen (abgekürzten) Kostenersatz an den Gegner den der Unterlegene stets aus eigenen Mitteln zu leisten hat, handelt (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 64 ZPO).Da der betreibenden Partei unstrittig Verfahrenshilfe für das gegenständliche Exekutionsverfahren zu römisch 40 bewilligt wurde, ist der Verpflichtete (hier: der BF) nun unabhängig von einer ihm allfällig selbst gewährten Verfahrenshilfe von seiner Verpflichtung, die Gerichtsgebühren der wegen der bewilligten Verfahrenshilfe befreiten betreibenden Partei zu entrichten (Paragraph 21, Absatz eins und 2 GGG), nicht entbunden bzw befreit, da es sich in der Sache um einen (abgekürzten) Kostenersatz an den Gegner den der Unterlegene stets aus eigenen Mitteln zu leisten hat, handelt (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 64, ZPO). Daher ist die Vorschreibung der Pauschalgebühr nach TP 4 Z 1 lit a GGG iHv € 150,00 (Bemessungsgrundlage iHv € 5.637,00) sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, gesamt somit € 158,00, dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt. Daher ist die Vorschreibung der Pauschalgebühr nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG iHv € 150,00 (Bemessungsgrundlage iHv € 5.637,00) sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, gesamt somit € 158,00, dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt. 3.
  2. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2261351.1.00

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