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{'item': 'W211 2258787-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW211 2258787-1 Spruch, W211 2254218-1/14E W211 2254216-1/8E W211 2254217-1/10E W211 2258787-1/8E IM NAMEN DER REP

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die BF 1 ist die Mutter der BF 2 –
  2. Sie stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder 2) und 3) am XXXX 2021 und für die BF 4) am XXXX 2022 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Sie gab bei der Erstbefragung am XXXX .2021 unter anderem an, dass ihr Ehemann XXXX derzeit noch in Jordanien aufhältig sei. Die Familie habe Syrien im Februar 2013 wegen des Krieges zu Fuß nach Jordanien verlassen.
  3. Die BF 1 ist die Mutter der BF 2 –
  4. Sie stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder 2) und 3) am römisch 40 2021 und für die BF 4) am römisch 40 2022 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Sie gab bei der Erstbefragung am römisch 40 .2021 unter anderem an, dass ihr Ehemann römisch 40 derzeit noch in Jordanien aufhältig sei. Die Familie habe Syrien im Februar 2013 wegen des Krieges zu Fuß nach Jordanien verlassen.
  5. Die BF 1 wurde am XXXX .2022 von der belangten Behörde einvernommen und gab dabei zusammengefasst und soweit wesentlich an, nach der 10-jährigen Grundschule in Syrien geheiratet zu haben. Sie sei in Syrien nie persönlich bedroht worden und befürchte auch keine Verfolgung oder Bedrohungen in Syrien, sondern lediglich allgemein vorhandene Gefahren.
  6. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den BF 1) bis 3) befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr sowie der BF 4) eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG bis zum 14.02.2023 erteilt (Spruchpunkt III.).

  1. Die BF 1 wurde am römisch 40 .2022 von der belangten Behörde einvernommen und gab dabei zusammengefasst und soweit wesentlich an, nach der 10-jährigen Grundschule in Syrien geheiratet zu haben. Sie sei in Syrien nie persönlich bedroht worden und befürchte auch keine Verfolgung oder Bedrohungen in Syrien, sondern lediglich allgemein vorhandene Gefahren. , ,
  2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF 1) bis 3) befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr sowie der BF 4) eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG bis zum 14.02.2023 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  3. Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide der BF 1 – 3 wurde eine gemeinsame Beschwerde, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids der BF 4 eine (weitere) Beschwerde, jeweils rechtzeitig, eingebracht. In beiden Beschwerden wurde, soweit relevant, vorgebracht, dass der Ehemann der BF und Vater [gemeint wohl: der gemeinsamen Kinder, BF 2-4] XXXX geboren am XXXX , IFA: XXXX , am XXXX .2022 in Österreich eingereist, und sein Asylverfahren seit dem XXXX 2022 in Österreich anhängig sei. Die Bescheide zu BF 1 bis 3 seien am XXXX .2022 ergangen, jener zu BF 4 am XXXX .2022, es hätte daher ein gemeinsames Verfahren geführt werden müssen, weil das Verfahren des Ehemannes bereits vor den Bescheiderlassungen in Bezug auf die BF 1) bis 4) anhängig gewesen sei.
  4. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide der BF 1 – 3 wurde eine gemeinsame Beschwerde, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids der BF 4 eine (weitere) Beschwerde, jeweils rechtzeitig, eingebracht. In beiden Beschwerden wurde, soweit relevant, vorgebracht, dass der Ehemann der BF und Vater [gemeint wohl: der gemeinsamen Kinder, BF 2-4] römisch 40 geboren am römisch 40 , IFA: römisch 40 , am römisch 40 .2022 in Österreich eingereist, und sein Asylverfahren seit dem römisch 40 2022 in Österreich anhängig sei. Die Bescheide zu BF 1 bis 3 seien am römisch 40 .2022 ergangen, jener zu BF 4 am römisch 40 .2022, es hätte daher ein gemeinsames Verfahren geführt werden müssen, weil das Verfahren des Ehemannes bereits vor den Bescheiderlassungen in Bezug auf die BF 1) bis 4) anhängig gewesen sei.
  5. Mit Stellungnahme vom XXXX .2023 legte die Vertretung der BF vier Bilder von arabischsprachigen Schreiben, die das Familienbuch, die Eheschließungsurkunde, Geburtsurkunden und Auszüge aus dem Personenstandsregister der BF zeigen sollen, vor. Zur Geburtsurkunde und dem Personenstandsregisterauszug des BF 2 liegen Übersetzungen ins Deutsche bei.
  6. Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2023 legte die Vertretung der BF vier Bilder von arabischsprachigen Schreiben, die das Familienbuch, die Eheschließungsurkunde, Geburtsurkunden und Auszüge aus dem Personenstandsregister der BF zeigen sollen, vor. Zur Geburtsurkunde und dem Personenstandsregisterauszug des BF 2 liegen Übersetzungen ins Deutsche bei.
  7. Am XXXX .2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der BF 1) bis 4) und deren Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Darin teilte die Vertretung der BF mit, dass dem Mann der BF 1, und damit dem Vater der BF 2 - 4, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom XXXX .2023 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.
  8. Am römisch 40 .2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der BF 1) bis 4) und deren Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Darin teilte die Vertretung der BF mit, dass dem Mann der BF 1, und damit dem Vater der BF 2 - 4, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom römisch 40 .2023 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.
  9. Die belangte Behörde übermittelte nach entsprechendem Ersuchen mit Schreiben vom XXXX .2023 den Verwaltungsakt betreffend den Ehemann der BF 1 bzw. den Vater der BF 2 –
  10. Die belangte Behörde übermittelte nach entsprechendem Ersuchen mit Schreiben vom römisch 40 .2023 den Verwaltungsakt betreffend den Ehemann der BF 1 bzw. den Vater der BF 2 –
  11. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die BF sind syrische Staatsangehörige. Die BF 1 ist die Mutter der minderjährigen BF 2 –
  13. Sie stellte für sich und ihre Kinder, die BF 2) und 3), am XXXX .2021 und für die BF 4) am XXXX .2022 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den BF 1) bis 3) befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr sowie der BF 4) eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG bis zum 14.02.2023 erteilt (Spruchpunkt III.). Die BF sind syrische Staatsangehörige. Die BF 1 ist die Mutter der minderjährigen BF 2 –

  1. Sie stellte für sich und ihre Kinder, die BF 2) und 3), am römisch 40 .2021 und für die BF 4) am römisch 40 .2022 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF 1) bis 3) befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr sowie der BF 4) eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG bis zum 14.02.2023 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). XXXX , ist der Ehemann der BF 1 und Vater der minderjährigen BF 2 –
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023 wurde XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 , ist der Ehemann der BF 1 und Vater der minderjährigen BF 2 –
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023 wurde römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum obigen Punkt 1.
  5. beruhen in erster Linie auf den glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der BF im Laufe des Verfahrens, auch in der mündlichen Verhandlung, auf den Verwaltungsakten der belangten Behörde zu den BF und auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu XXXX . Zu letzterem wurde außerdem Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl genommen. Die Feststellungen zum obigen Punkt 1.
  6. beruhen in erster Linie auf den glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der BF im Laufe des Verfahrens, auch in der mündlichen Verhandlung, auf den Verwaltungsakten der belangten Behörde zu den BF und auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu römisch 40 . Zu letzterem wurde außerdem Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl genommen. Zur Familieneigenschaft ist insbesondere auf die glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der BF im Laufe des Verfahrens, auch in der mündlichen Verhandlung, zu verweisen. In der mündlichen Verhandlung wurde dazu außerdem XXXX als Zeuge einvernommen. Insbesondere hinterfragt wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass die BF 1 – 4 sowie XXXX an verschiedenen Adressen gemeldet sind: während die Erklärungen dafür wenig nachvollziehbar geblieben sind und, nach Einschätzung der erkennenden Richterin, mit der Wohnsituation der BF 1 bis 4 in Verbindung stehen könnten, hat die erkennende Richterin keinen Zweifel, dass die Ehe und das Familienleben zwischen XXXX und den BF 1 – 4 aufrecht sind. Zur Familieneigenschaft ist insbesondere auf die glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der BF im Laufe des Verfahrens, auch in der mündlichen Verhandlung, zu verweisen. In der mündlichen Verhandlung wurde dazu außerdem römisch 40 als Zeuge einvernommen. Insbesondere hinterfragt wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass die BF 1 – 4 sowie römisch 40 an verschiedenen Adressen gemeldet sind: während die Erklärungen dafür wenig nachvollziehbar geblieben sind und, nach Einschätzung der erkennenden Richterin, mit der Wohnsituation der BF 1 bis 4 in Verbindung stehen könnten, hat die erkennende Richterin keinen Zweifel, dass die Ehe und das Familienleben zwischen römisch 40 und den BF 1 – 4 aufrecht sind. Dass der Ehemann der BF 1 und Vater der BF 2 – 4 in Österreich asylberechtigt ist, ergibt sich aus dem vom BVwG eingeholten ihn betreffenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie aus dem ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
  7. Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.: A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
  8. Rechtsgrundlagen 3.1.
  9. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.3.1.
  10. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
  11. § 34 AsylG normiert:3.1.
  12. Paragraph 34, AsylG normiert: „

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber„
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). […]Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). […]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. […]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. […]
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. […]“
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. […]“ 3.1.
  1. Familienangehöriger im Sinne des AsylG ist unter anderem, wer Ehegatte eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten […] (vgl. § 2 Z 22 AsylG). 3.1.
  2. Familienangehöriger im Sinne des AsylG ist unter anderem, wer Ehegatte eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten […] vergleiche Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG). 3.1.
  3. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend auszulegen, dass eine gemeinsame Führung der Verfahren (nur) dann zu erfolgen hat, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2019/14/0587; 09.12.2020, Ra 2020/19/0110; 15.11.2018, Ro 2018/19/0004).3.1.
  4. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend auszulegen, dass eine gemeinsame Führung der Verfahren (nur) dann zu erfolgen hat, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2019/14/0587; 09.12.2020, Ra 2020/19/0110; 15.11.2018, Ro 2018/19/0004). 3.
  5. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
  6. Da die BF Familienangehörige ihres Ehemannes bzw. Vaters sind, dem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, ist ihnen gemäß § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gründe, die nach § 34 Abs 2 Z 1 und Z 3 AsylG einer solchen Statuszuerkennung entgegenstehen würden, kamen im Verfahren nicht hervor. 3.2.
  7. Da die BF Familienangehörige ihres Ehemannes bzw. Vaters sind, dem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, ist ihnen gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gründe, die nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG einer solchen Statuszuerkennung entgegenstehen würden, kamen im Verfahren nicht hervor. 3.2.
  8. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes differenziert das Gesetz beim Status des Asylberechtigten nicht. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was bedeutet, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU lässt sich eine Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen. Ist einem Familienangehörigen daher - aus welchen Gründen auch immer - ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (vgl. VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0127; 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).3.2.
  9. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes differenziert das Gesetz beim Status des Asylberechtigten nicht. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was bedeutet, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU lässt sich eine Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen. Ist einem Familienangehörigen daher - aus welchen Gründen auch immer - ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen vergleiche VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0127; 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Im Lichte dieser Rechtsprechung entfällt daher eine weitere Prüfung des Beschwerdevorbringens der BF 1 bis
  10. 3.2.
  11. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist den BF nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs.

§ 34Abs. 2 Asyl

G der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2.3. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG ergeben haben, ist den BF nach dem oben Gesagten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auf eine ohnehin klare Rechtslage und Rechtsprechung (siehe oben unter 3.) stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auf eine ohnehin klare Rechtslage und Rechtsprechung (siehe oben unter 3.) stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W211.2258787.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.