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{'item': 'W213 2257810-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 94a§ 40§§ 38§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW213 2257810-1 Spruch, W 213 2257810-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.V.m. § 38 BDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer steht als Major (MBO2) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Gegenwärtig ist ihm im Bereich der XXXX der Arbeitsplatz “ XXXX , Arbeitsplatzwertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 4, dauernd zugewiesen. In der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 wurde er vorübergehend mit dem Arbeitsplatz „ XXXX “ betraut. Seit 01.12.2018 ist er wiederum vertretungsweise mit dem Arbeitsplatz „ XXXX , Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 5, vorübergehend betraut. Er erhält dafür eine Ergänzungszulage

§ 94aGeh

G. Der Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX ist mit einem anderen Bediensteten dauernd besetzt, welcher seinerseits auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend verwendet wird.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Major (MBO2) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Gegenwärtig ist ihm im Bereich der römisch 40 der Arbeitsplatz “ römisch 40 , Arbeitsplatzwertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 4, dauernd zugewiesen. In der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 wurde er vorübergehend mit dem Arbeitsplatz „ römisch 40 “ betraut. Seit 01.12.2018 ist er wiederum vertretungsweise mit dem Arbeitsplatz „ römisch 40 , Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 5, vorübergehend betraut. Er erhält dafür eine Ergänzungszulage

Paragraph 94 a, GehG. Der Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 ist mit einem anderen Bediensteten dauernd besetzt, welcher seinerseits auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend verwendet wird. I.2. Mit Schreiben vom 09.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer

§ 40

Abs.2 Z.3 BDG die Versetzung auf den Arbeitsplatz XXXX und ersuchte um bescheidmäßige Erledigung.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 09.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer

Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG die Versetzung auf den Arbeitsplatz römisch 40 und ersuchte um bescheidmäßige Erledigung. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm die Verwendung auf dem Arbeitsplatz „ XXXX am 01.01.2018 zugewiesen worden sei. Er übe diese Verwendung bis dato ununterbrochen mit großer Begeisterung und Leistungsbereitschaft aus. Es sei ihm mehrfach zugesichert worden, dass keine andere Verwendung für ihn vorgesehen sei. Aus seiner Sicht sei der jahrelange Ungewissheit unerträglich. Er wolle seine dienstliche bzw. private Zukunft nicht mehr auf erforderliches Wohlwollen und immanente Planungsunsicherheit aufbauen. Eine erzwungene Rückkehr auf seine frühere Verwendung als Jahrgangskommandant wäre für ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Er ersuche daher um die Herstellung des der Wirklichkeit entsprechen Zustandes.Begründend wurde ausgeführt, dass ihm die Verwendung auf dem Arbeitsplatz „ römisch 40 am 01.01.2018 zugewiesen worden sei. Er übe diese Verwendung bis dato ununterbrochen mit großer Begeisterung und Leistungsbereitschaft aus. Es sei ihm mehrfach zugesichert worden, dass keine andere Verwendung für ihn vorgesehen sei. Aus seiner Sicht sei der jahrelange Ungewissheit unerträglich. Er wolle seine dienstliche bzw. private Zukunft nicht mehr auf erforderliches Wohlwollen und immanente Planungsunsicherheit aufbauen. Eine erzwungene Rückkehr auf seine frühere Verwendung als Jahrgangskommandant wäre für ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Er ersuche daher um die Herstellung des der Wirklichkeit entsprechen Zustandes. I.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.06.2022 dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.06.2022 dessen Spruch wie folgt lautet: „Ihr Antrag vom 09.12.2021 auf „Versetzung auf den Arbeitsplatz „ XXXX “ und „bescheidmäßige Erledigung“ wird

§§ 38

und 40 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 in Verbindung mit § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zurückgewiesen.“„Ihr Antrag vom 09.12.2021 auf „Versetzung auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 “ und „bescheidmäßige Erledigung“ wird

Paragraphen 38 und 40 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zurückgewiesen.“ Begründend wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Bereich der XXXX der Arbeitsplatz “ XXXX , Arbeitsplatzwertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 4, dauernd zugewiesen sei. In der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 seien er vorübergehend mit dem Arbeitsplatz „ XXXX “ betraut gewesen. Seit 01.12.2018 sei er wiederum vertretungsweise mit dem Arbeitsplatz „ XXXX , Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 5, vorübergehend betraut. Er erhalte dafür eine Ergänzungszulage

§ 94aGeh

G. Der Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX sei mit einem anderen Bediensteten dauernd besetzt, welcher seinerseits auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend verwendet werde.Begründend wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Bereich der römisch 40 der Arbeitsplatz “ römisch 40 , Arbeitsplatzwertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 4, dauernd zugewiesen sei. In der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 seien er vorübergehend mit dem Arbeitsplatz „ römisch 40 “ betraut gewesen. Seit 01.12.2018 sei er wiederum vertretungsweise mit dem Arbeitsplatz „ römisch 40 , Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 5, vorübergehend betraut. Er erhalte dafür eine Ergänzungszulage

Paragraph 94 a, GehG. Der Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 sei mit einem anderen Bediensteten dauernd besetzt, welcher seinerseits auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend verwendet werde. In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, dass es sich bei der begehrten Einteilung keinesfalls um eine Versetzung handeln könne. Auch eine „qualifizierte Verwendungsänderung“ läge nicht vor, weil die Einteilung auf einem gegenüber der bisherigen Verwendung höherwertigen Arbeitsplatz (Funktionsgruppe 5) beantragt werde. Unabhängig davon könne eine dauernde Einteilung nur auf einen freien Arbeitsplatz erfolgen. Da der gegenständliche Arbeitsplatz besetzt sei, sei die dauernde Einteilung eines weiteren Bediensteten auf diesen Arbeitsplatz nicht möglich. § 40 Abs 1 BDG sehe vor, dass dem Beamten grundsätzlich eine Verwendung zuzuweisen sei. § 40 Abs. 2 Z 3 BDG regle den Fall, dass einem Beamten (ausnahmsweise) keine Verwendung zugewiesen werde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2019/12/0020) bestehe jedoch kein Anspruch des Beamten auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Keine gesetzliche Bestimmung räume dem Beamten ein subjektives Recht auf Versetzung ein. Ein auf Versetzung oder Einteilung auf einen bestimmten Arbeitsplatz gerichteter Antrag sei daher jedenfalls zurückzuweisen.Paragraph 40, Absatz eins, BDG sehe vor, dass dem Beamten grundsätzlich eine Verwendung zuzuweisen sei. Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG regle den Fall, dass einem Beamten (ausnahmsweise) keine Verwendung zugewiesen werde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2019/12/0020) bestehe jedoch kein Anspruch des Beamten auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Keine gesetzliche Bestimmung räume dem Beamten ein subjektives Recht auf Versetzung ein. Ein auf Versetzung oder Einteilung auf einen bestimmten Arbeitsplatz gerichteter Antrag sei daher jedenfalls zurückzuweisen. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt werde, dass der gegenständliche Arbeitsplatz mit einem anderen Bediensteten dauernd besetzt sei, welcher seinerseits auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend verwendet werde, weshalb eine dauernde Einteilung eines weiteren Bediensteten auf diesen Arbeitsplatz nicht möglich sei. Fraglich sein dabei, ob die vermeintliche „Unmöglichkeit" hinsichtlich Versetzung dem Dienstgeber oder dem Antragssteller kausal zuzuordnen sei. Wenn die vermeintliche „Unmöglichkeit" dem Dienstgeber kausal zuzuordnen sei, wäre fraglich, ob die Behörde im gegenständlichen Fall Ermessenspielraum in der „Ausübung auf Grundlage der Gesetze" im Sinne des Art. 18 B-VG habe oder denselben irrig annehme. Wäre dabei der dahingehende Ermessenspielraum der Behörde zu bejahen, würden die einschlägigen Bestimmungen des BDG ad absurdum geführt. In diesem Fall hätte die Behörde grundsätzlich nahezu uferlose Möglichkeiten Versetzungen zu verzögern, durch vorübergehende Verwendungen systematisch zu ersetzen bzw. zu unterlaufen.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt werde, dass der gegenständliche Arbeitsplatz mit einem anderen Bediensteten dauernd besetzt sei, welcher seinerseits auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend verwendet werde, weshalb eine dauernde Einteilung eines weiteren Bediensteten auf diesen Arbeitsplatz nicht möglich sei. Fraglich sein dabei, ob die vermeintliche „Unmöglichkeit" hinsichtlich Versetzung dem Dienstgeber oder dem Antragssteller kausal zuzuordnen sei. Wenn die vermeintliche „Unmöglichkeit" dem Dienstgeber kausal zuzuordnen sei, wäre fraglich, ob die Behörde im gegenständlichen Fall Ermessenspielraum in der „Ausübung auf Grundlage der Gesetze" im Sinne des Artikel 18, B-VG habe oder denselben irrig annehme. Wäre dabei der dahingehende Ermessenspielraum der Behörde zu bejahen, würden die einschlägigen Bestimmungen des BDG ad absurdum geführt. In diesem Fall hätte die Behörde grundsätzlich nahezu uferlose Möglichkeiten Versetzungen zu verzögern, durch vorübergehende Verwendungen systematisch zu ersetzen bzw. zu unterlaufen. Fraglich sei, ob die Behörde hinsichtlich des gegenwärtigen Arbeitsplatzinhabers nicht ohnehin hätte tätig werden hätte müssen, da

§ 40Abs.

1 BDG dem Beamten spätestens zwei Monate nach der Abberufung von seiner bisherigen Verwendung eine neue Verwendung an seiner Dienststelle zuzuweisen sei. Entgegen dessen habe die Behörde dahingehend erforderliche und mögliche Schritte seit 2018 verabsäumt.Fraglich sei, ob die Behörde hinsichtlich des gegenwärtigen Arbeitsplatzinhabers nicht ohnehin hätte tätig werden hätte müssen, da

Paragraph 40, Absatz eins, BDG dem Beamten spätestens zwei Monate nach der Abberufung von seiner bisherigen Verwendung eine neue Verwendung an seiner Dienststelle zuzuweisen sei. Entgegen dessen habe die Behörde dahingehend erforderliche und mögliche Schritte seit 2018 verabsäumt. Als Rechtsgrundlage seines Antrages sei der § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG anzuführen, wonach die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten sei, wenn dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen werde. Gegenständlich relevant sein daher die Frage, ob eine neue (andere als die als Versetzung beantragte) Verwendung zugewiesen worden sei. Dies sei aber gänzlich zu verneinen. Es sei unstrittig, dass ihm im Bezugszeitraum weder eine neue andere Verwendung zugewiesen worden sei und dies auch zu keinem Zeitpunkt seit Jänner 2018 geplant oder beabsichtigt gewesen sei. Es sei unstrittig, dass er mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz „ XXXX " seit 01.01 2018 ununterbrochen betraut sei. Als Rechtsgrundlage seines Antrages sei der Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG anzuführen, wonach die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten sei, wenn dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen werde. Gegenständlich relevant sein daher die Frage, ob eine neue (andere als die als Versetzung beantragte) Verwendung zugewiesen worden sei. Dies sei aber gänzlich zu verneinen. Es sei unstrittig, dass ihm im Bezugszeitraum weder eine neue andere Verwendung zugewiesen worden sei und dies auch zu keinem Zeitpunkt seit Jänner 2018 geplant oder beabsichtigt gewesen sei. Es sei unstrittig, dass er mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz „ römisch 40 " seit 01.01 2018 ununterbrochen betraut sei. Die vermeintliche Unmöglichkeit ihm den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz zuzuweisen, sei daher sachlich nicht begründbar, sondern beruhe auf Untätigkeit bzw. Unterlassungen der belangten Behörde. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ● dem Beschwerdeführer auf den gegenständlichen Arbeitsplatz zu versetzen, oder in eventu ● den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. ● II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang (vgl. Pkt. I.1.).Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang vergleiche Pkt. römisch eins.1.). 2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zwar vorgebracht hat, dass er seit 01.01.2018 durchgehend auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz verwendet wird, während die belangte Behörde festgestellt hat, dass dies für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis 01.12.2018 nicht zutrifft. Diese Diskrepanz ist jedoch im vorliegenden Fall nicht relevant, da in diesem Verfahren ausschließlich über den Antrag des Beschwerdeführers ihn auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz zu versetzen, abzusprechen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich in der Frage der Zuständigkeit der Rechtsprechung des VwGH und der Berufungskommission zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 an, wonach der Begriff der „Angelegenheiten der §§ 38, 40 BDG 1979“ in § 41a Abs. 6 BDG weit auszulegen sei. Hiezu zählen nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge (vgl. etwa VwGH 23.01.2008, 2007/12/0176; 19.12.2012, 2012/12/0145, mwN). Diese Rechtsprechung ist auf die gleichlautende Bestimmung des § 135a Abs. 1 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 übertragbar. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich in der Frage der Zuständigkeit der Rechtsprechung des VwGH und der Berufungskommission zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 an, wonach der Begriff der „Angelegenheiten der Paragraphen 38, 40, BDG 1979“ in Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG weit auszulegen sei. Hiezu zählen nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge vergleiche etwa VwGH 23.01.2008, 2007/12/0176; 19.12.2012, 2012/12/0145, mwN). Diese Rechtsprechung ist auf die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 135 a, Absatz eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 übertragbar. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Der Versetzungsantrag eines Beamten, wie er vom Beschwerdeführer gestellt worden ist, vermittelt mangels einer gesetzlichen Regelung keinen Rechtsanspruch auf meritorische Entscheidung, was auch dann gilt, wenn mit der angestrebten Versetzung keine Ernennung verbunden ist (VwGH, 24.01.1996, GZ. 95/12/0026 mwN). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.05.1992, GZ. 91/12/0168, festgehalten, dass § 3 DVG 1984 niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde gebe. Auch das BDG 1979 begründe keinen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (Überstellungen, Versetzung, Beförderungen).Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.05.1992, GZ. 91/12/0168, festgehalten, dass Paragraph 3, DVG 1984 niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde gebe. Auch das BDG 1979 begründe keinen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (Überstellungen, Versetzung, Beförderungen). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine „Versetzung“ auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz begehrt, mit dem er jedenfalls seit 01.12.2018 durchgehend vertretungsweise betraut ist. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, würde die vom Beschwerdeführer begehrte Maßnahme keine Versetzung im Sinne des § 38 BDG darstellen, da beide Arbeitsplätze im Bereich der XXXX angesiedelt sind. Ebenso kommt keine - einer Versetzung

§ 38

BDG 1979 gleichzuhaltende - qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 in Betracht, da der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5, der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers als “ XXXX der Funktionsgruppe 4 zugeordnet ist.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine „Versetzung“ auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz begehrt, mit dem er jedenfalls seit 01.12.2018 durchgehend vertretungsweise betraut ist. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, würde die vom Beschwerdeführer begehrte Maßnahme keine Versetzung im Sinne des Paragraph 38, BDG darstellen, da beide Arbeitsplätze im Bereich der römisch 40 angesiedelt sind. Ebenso kommt keine - einer Versetzung

Paragraph 38, BDG 1979 gleichzuhaltende - qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 in Betracht, da der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5, der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers als “ römisch 40 der Funktionsgruppe 4 zugeordnet ist. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf dauernde Betrauung mit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz zukommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die maßgebliche Rechtsfrage der Entscheidungspflicht in Bezug auf Versetzungsanträge durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2257810.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.