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{'item': 'W213 2258110-1'}

Obsah (11)§ 41Art. 133§ 25§ 24§ 6§ 41d§ 58§ 17Art. 130§§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW213 2258110-1 Spruch, W213 2258110-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 41Abs. 1 PVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 Vw

GVG aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid

Paragraph 41, Absatz eins, PVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer ist stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses beim Militärkommando XXXX und Vorsitzender des Dienststellenausschusses XXXX .römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer ist stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses beim Militärkommando römisch 40 und Vorsitzender des Dienststellenausschusses römisch 40 . I.
  3. Am 04.11.2020 hat der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, dass die über das Maß des § 25 Abs. 4 PVG hinausgehenden und durch Verordnung

§ 25Abs.

7 PVG festgelegten 5,5 Dienstfreistellungen zur Gänze an die Wählergruppe FCG zu vergeben.römisch eins.2. Am 04.11.2020 hat der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, dass die über das Maß des Paragraph 25, Absatz 4, PVG hinausgehenden und durch Verordnung

Paragraph 25, Absatz 7, PVG festgelegten 5,5 Dienstfreistellungen zur Gänze an die Wählergruppe FCG zu vergeben. I.

  1. Mit Schriftsatz vom 10.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer, die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung (ZA) festzustellen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er in seiner Funktion als Personalvertreter der Wählergruppe FSG im BMLV beschwerdelegitimiert sei. Hätte der Zentralausschuss das PVG rechtskonform angewandt, hätte die Aufteilung der Freistellungen so erfolgen müssen, dass auch ihm eine Freistellung zukomme. Ferner wurde darauf verwiesen, dass bereits ein Mitglied des Wahlausschusses gegen den oben genannten Beschluss hinsichtlich der Dienstfreistellungen die Behörde angerufen habe. Der stattgebende Bescheid vom 15.02.2021, GZ. A 32-PVAB/20-9, sei von BVwG mit Erkenntnis vom 25.03.2022, GZ. W244 2241809-1/9E, aufgehoben worden. Als stellvertretender Vorsitzender im FA beim MilKdo XXXX und als Vorsitzender des DA XXXX sei sein Arbeitsaufwand für die Tätigkeiten als Personalvertreter in diesen beiden (über mehrere Dienstorte zuständigen) Personalvertretungsorgane in zeitlicher als auch mengenmäßiger Hinsicht zumindest ebenso hoch, wie für andere Personalvertreter, die durch Beschluss des ZA BMLV vom Dienst ganz oder teilweise freigestellt worden seien. Er fühle sich daher durch den Beschluss des ZA BMLV gegenüber Personalvertretern der FCG benachteiligt bzw. in seiner Tätigkeit als Personalvertreter gegenüber den freigestellten Personalvertretern des FCG beschränkt. Er beschwere sich daher gegen die durch den Zentralausschuss BMLV im November 2020 erfolgte — und bis dato geltende - Aufteilung der Freistellungen und ersuche um Aufhebung dieses Beschlusses vom
  2. November 2020 wegen Gesetzwidrigkeit.römisch eins.
  3. Mit Schriftsatz vom 10.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer, die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung (ZA) festzustellen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er in seiner Funktion als Personalvertreter der Wählergruppe FSG im BMLV beschwerdelegitimiert sei. Hätte der Zentralausschuss das PVG rechtskonform angewandt, hätte die Aufteilung der Freistellungen so erfolgen müssen, dass auch ihm eine Freistellung zukomme. Ferner wurde darauf verwiesen, dass bereits ein Mitglied des Wahlausschusses gegen den oben genannten Beschluss hinsichtlich der Dienstfreistellungen die Behörde angerufen habe. Der stattgebende Bescheid vom 15.02.2021, GZ. A 32-PVAB/20-9, sei von BVwG mit Erkenntnis vom 25.03.2022, GZ. W244 2241809-1/9E, aufgehoben worden. Als stellvertretender Vorsitzender im FA beim MilKdo römisch 40 und als Vorsitzender des DA römisch 40 sei sein Arbeitsaufwand für die Tätigkeiten als Personalvertreter in diesen beiden (über mehrere Dienstorte zuständigen) Personalvertretungsorgane in zeitlicher als auch mengenmäßiger Hinsicht zumindest ebenso hoch, wie für andere Personalvertreter, die durch Beschluss des ZA BMLV vom Dienst ganz oder teilweise freigestellt worden seien. Er fühle sich daher durch den Beschluss des ZA BMLV gegenüber Personalvertretern der FCG benachteiligt bzw. in seiner Tätigkeit als Personalvertreter gegenüber den freigestellten Personalvertretern des FCG beschränkt. Er beschwere sich daher gegen die durch den Zentralausschuss BMLV im November 2020 erfolgte — und bis dato geltende - Aufteilung der Freistellungen und ersuche um Aufhebung dieses Beschlusses vom
  4. November 2020 wegen Gesetzwidrigkeit. I.
  5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.
  6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: „Der Antrag wird

§ 41Abs.

1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) wegen fehlender der Antragslegitimation des Antragstellers zurückgewiesen“„Der Antrag wird

Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) wegen fehlender der Antragslegitimation des Antragstellers zurückgewiesen“ In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs festgestellt, dass nach § 41 Abs. 1 PVG Personalvertretungsorgane (PVO) und Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten, antragsberechtigt an die PVAB seien. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs festgestellt, dass nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG Personalvertretungsorgane (PVO) und Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten, antragsberechtigt an die PVAB seien. Der Antragsteller habe seinen Antrag in seiner Funktion als Personalvertreter der Wählergruppe FSG im BMLV eingebracht. Der Gesetzgeber habe in § 3 Abs. 1 PVG eine Legaldefinition der PVO vorgenommen. PVO seien demnach Dienststellenversammlung, Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen), Fachausschuss, Zentralausschuss und Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss. Die Wählergruppen (wahlwerbende Gruppen) zählten nicht zu den PVO, weshalb ihnen auch kein Antragsrecht an die PVAB zukomme.Der Antragsteller habe seinen Antrag in seiner Funktion als Personalvertreter der Wählergruppe FSG im BMLV eingebracht. Der Gesetzgeber habe in Paragraph 3, Absatz eins, PVG eine Legaldefinition der PVO vorgenommen. PVO seien demnach Dienststellenversammlung, Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen), Fachausschuss, Zentralausschuss und Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss. Die Wählergruppen (wahlwerbende Gruppen) zählten nicht zu den PVO, weshalb ihnen auch kein Antragsrecht an die PVAB zukomme. Ebenso wenig stehe dem Antragsteller als Personalvertreter als Vorsitzender des DA XXXX und stellvertretender Vorsitzender des FA beim MilKdo XXXX im gegenständlichen Fall ein Antragsrecht an die PVAB zu. Nach Schragel (PVG, § 41, Rz 22) könne auch jeder Personalvertreter durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem er angehört, in seinen Rechten verletzt sein. Die einzelnen Personalvertreter hätten nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so erfolge, dass ihre Rechte nicht verletzt würden. Zudem könne sich ein Personalvertreter ausnahmsweise auch gegen die Geschäftsführung eines anderen PVO, als desjenigen, dem er angehöre, beschweren, wenn jenes in die Rechte dieses PVO eingegriffen habe, weil dem Personalvertreter damit die Ausübung seiner Rechte im zuständigen PVO vorenthalten worden sei. Der Antragsteller gehöre weder dem ZA an noch habe der ZA durch den vom Antragsteller bekämpften Beschluss in die Rechte des DA XXXX oder des FA MilKdo XXXX eingegriffen, denen der Antragsteller als Mitglied angehöre. Daher sei die Antragsberechtigung des Antragstellers auch aus diesem Grund zu verneinen.Ebenso wenig stehe dem Antragsteller als Personalvertreter als Vorsitzender des DA römisch 40 und stellvertretender Vorsitzender des FA beim MilKdo römisch 40 im gegenständlichen Fall ein Antragsrecht an die PVAB zu. Nach Schragel (PVG, Paragraph 41,, Rz 22) könne auch jeder Personalvertreter durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem er angehört, in seinen Rechten verletzt sein. Die einzelnen Personalvertreter hätten nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so erfolge, dass ihre Rechte nicht verletzt würden. Zudem könne sich ein Personalvertreter ausnahmsweise auch gegen die Geschäftsführung eines anderen PVO, als desjenigen, dem er angehöre, beschweren, wenn jenes in die Rechte dieses PVO eingegriffen habe, weil dem Personalvertreter damit die Ausübung seiner Rechte im zuständigen PVO vorenthalten worden sei. Der Antragsteller gehöre weder dem ZA an noch habe der ZA durch den vom Antragsteller bekämpften Beschluss in die Rechte des DA römisch 40 oder des FA MilKdo römisch 40 eingegriffen, denen der Antragsteller als Mitglied angehöre. Daher sei die Antragsberechtigung des Antragstellers auch aus diesem Grund zu verneinen. Letztlich sei die Frage zu prüfen, ob dem Antragsteller in seiner Funktion als Personalvertreter im vorliegenden Fall die Antragslegitimation zustehe. Auch diese Frage sei zu verneinen. § 25 Abs. 4 PVG gewähre ausschließlich dem ZA das Recht, Freistellungen von Personalvertretern bei der Dienstbehörde zu beantragen. Weder anderen PVO noch einzelnen Personalvertretern werde ein solches Recht durch das PVG gewährleistet. Daher könne ein Personalvertreter, der in einem Beschluss des ZA, mit dem Freistellungen für andere Personalvertreter beantragt würden, keine Berücksichtigung finde, in seinen ihm durch das PVG gewährleisteten Rechten nicht verletzt seien. Dem Antragsteller ermangele es daher an einem Rechtsschutzinteresse und daher an der Antragsberechtigung im Sinne des § 41 Abs. 1 PVG. Liege ein solches Rechtsschutzinteresse nicht vor, fehle die Antragslegitimation, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei.Letztlich sei die Frage zu prüfen, ob dem Antragsteller in seiner Funktion als Personalvertreter im vorliegenden Fall die Antragslegitimation zustehe. Auch diese Frage sei zu verneinen. Paragraph 25, Absatz 4, PVG gewähre ausschließlich dem ZA das Recht, Freistellungen von Personalvertretern bei der Dienstbehörde zu beantragen. Weder anderen PVO noch einzelnen Personalvertretern werde ein solches Recht durch das PVG gewährleistet. Daher könne ein Personalvertreter, der in einem Beschluss des ZA, mit dem Freistellungen für andere Personalvertreter beantragt würden, keine Berücksichtigung finde, in seinen ihm durch das PVG gewährleisteten Rechten nicht verletzt seien. Dem Antragsteller ermangele es daher an einem Rechtsschutzinteresse und daher an der Antragsberechtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, PVG. Liege ein solches Rechtsschutzinteresse nicht vor, fehle die Antragslegitimation, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen das Vorbringen im Antrag vom 10.05.2022 wiederholt bzw. bekräftigt wurde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass die Aufsicht nach § 41 PVG „auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet“ erfolge. Der Kreis der Antragsberechtigten sei nach dieser Bestimmung sehr weit — er umfasse sohin alle Bediensteten (siehe z.B. A45-PVAB/21), auch die unmittelbar oder mittelbar zur Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten (siehe A44-PVAB/21) als auch die einzelnen Mitglieder eines Personalvertretungsorgans (PVO) (ständige Rechtsprechung der PVAB, wie auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt, jedenfalls bezüglich der Geschäftsführung des PVO, dem es angehört). Die nun von der PVAB im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsmeinung, dass er als DA- und FA-Mitglied bezüglich eines Beschlusses des ZA die Aufsicht durch die PVAB nicht beantragen könne, sei im Widerspruch zu dem aus dem Gesetz ableitbaren Grundsatz, dass jede Person, die durch die Geschäftsführung eines PVO verletzt worden sei, sich bei der PVAB beschweren können. Er sei durch den Beschluss des ZA in seinen Rechten, nämlich in seinem Recht auf Freistellung als DA-Vorsitzender und FA-Vors-StV verletzt — hätte der ZA einen PVG-konformen Beschluss gefasst, dann hätte er unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses seiner Fraktion FSG und dem mit seiner Funktion verbundenen Arbeitsaufwand die weiteren 5,5 Freistellungen nicht ausschließlich der FCG zusprechen dürfen.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen das Vorbringen im Antrag vom 10.05.2022 wiederholt bzw. bekräftigt wurde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass die Aufsicht nach Paragraph 41, PVG „auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet“ erfolge. Der Kreis der Antragsberechtigten sei nach dieser Bestimmung sehr weit — er umfasse sohin alle Bediensteten (siehe z.B. A45-PVAB/21), auch die unmittelbar oder mittelbar zur Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten (siehe A44-PVAB/21) als auch die einzelnen Mitglieder eines Personalvertretungsorgans (PVO) (ständige Rechtsprechung der PVAB, wie auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt, jedenfalls bezüglich der Geschäftsführung des PVO, dem es angehört). Die nun von der PVAB im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsmeinung, dass er als DA- und FA-Mitglied bezüglich eines Beschlusses des ZA die Aufsicht durch die PVAB nicht beantragen könne, sei im Widerspruch zu dem aus dem Gesetz ableitbaren Grundsatz, dass jede Person, die durch die Geschäftsführung eines PVO verletzt worden sei, sich bei der PVAB beschweren können. Er sei durch den Beschluss des ZA in seinen Rechten, nämlich in seinem Recht auf Freistellung als DA-Vorsitzender und FA-Vors-StV verletzt — hätte der ZA einen PVG-konformen Beschluss gefasst, dann hätte er unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses seiner Fraktion FSG und dem mit seiner Funktion verbundenen Arbeitsaufwand die weiteren 5,5 Freistellungen nicht ausschließlich der FCG zusprechen dürfen. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde würde dazu führen, dass er, als Bediensteter und Personalvertreter, keine Möglichkeit hätte, diesen rechtswidrigen Beschluss zu bekämpfen, obwohl er durch den gegenständlichen Beschluss in seinen Rechten verletzt würde. Gegen das bereits im Antrag vom 10.05.2022 erwähnte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2022, GZ. W244 2241809-1/9E, sei außerordentliche Revision erhoben worden. Das diesbezügliche Verfahren sei unter GZ. Ra 2022/09/0048 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Es werde daher beantragt, ● den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschluss des Zentralausschusses beim BMLV vom 04.11.2020 wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben werde, in eventu ● den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache, die belangte Behörde zu verweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses beim Militärkommando XXXX und Vorsitzender des Dienststellenausschusses XXXX .Der Beschwerdeführer ist stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses beim Militärkommando römisch 40 und Vorsitzender des Dienststellenausschusses römisch 40 . Am 04.11.2020 hat der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, die über das Maß des § 25 Abs. 4 PVG hinausgehenden und durch Verordnung

§ 25Abs.

7 PVG festgelegten 5,5 Dienstfreistellungen zur Gänze an die Wählergruppe FCG zu vergeben.Am 04.11.2020 hat der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, die über das Maß des Paragraph 25, Absatz 4, PVG hinausgehenden und durch Verordnung

Paragraph 25, Absatz 7, PVG festgelegten 5,5 Dienstfreistellungen zur Gänze an die Wählergruppe FCG zu vergeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.10.2022, GZ. Ra 2022/09/0042-9,0048-10, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2022, GZ. 244 22 41809 -1/9E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. 2. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden, wobei hervorzuheben ist, dass die oben festgestellten Tatsachen unstrittig sind. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

§ 41dAbs.

1 PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die §§ 2, 3, 25 und 41 PVG lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 2, 3, 25 und 41 PVG lauten (auszugsweise): „Aufgaben der Personalvertretung § 2.

(1)Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.Paragraph 2,
(1)Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2)Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. ... Organe der Personalvertretung § 3.
(1)Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Paragraph 3,
(1)Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
  1. a)die Dienststellenversammlung,
  2. b)der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen),
  3. c)der Fachausschuss,
  4. d)der Zentralausschuss und
  5. e)der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss. ... Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter § 25.
(1)Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.Paragraph 25,
(1)Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt. ...
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache. ... § 41.
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.Paragraph 41,
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2)Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid. ...“ Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers wegen fehlender Antragslegitimation ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen hat. Sache des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH, 23.05.2022, GZ. Ra 2022/07/0048, mwN).

§ 41Abs.

1 PVG legitimiert eine Person oder ein Organ der Personalvertretung zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde, wenn die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet wird.

Paragraph 41, Absatz eins, PVG legitimiert eine Person oder ein Organ der Personalvertretung zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde, wenn die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet wird. Der Begriff des Organs der Personalvertretung ergibt sich aus der taxativen Aufzählung in § 3 Abs. 1 PVG. Da Personalvertretern in dieser Bestimmung auch keine weitere, eigene Antragslegitimation eingeräumt ist, kommt im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nur die erste Alternative des § 41 Abs. 1 PVG in Betracht.Der Begriff des Organs der Personalvertretung ergibt sich aus der taxativen Aufzählung in Paragraph 3, Absatz eins, PVG. Da Personalvertretern in dieser Bestimmung auch keine weitere, eigene Antragslegitimation eingeräumt ist, kommt im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nur die erste Alternative des Paragraph 41, Absatz eins, PVG in Betracht. Die Rechte und Pflichten von Personalvertreter ergeben sich aus den §§ 25 ff. PVG. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob durch den Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2020 in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Die Rechte und Pflichten von Personalvertreter ergeben sich aus den Paragraphen 25, ff. PVG. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob durch den Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2020 in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 18.10.2000, GZ. 2000/12/0223, ausgeführt: „Aus § 25 Abs. 4 PVG ist abzuleiten, dass zwischen der Rechtsbeziehung des Personalvertreters zur Personalvertretung einerseits (Phase

  1. a)und dem Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie der Umsetzung des § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten andererseits (Phase
  2. b)zu unterscheiden ist (so bereits zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 35 Abs. 5 W-PVG das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 98/12/0127, 98/12/0183).„Aus Paragraph 25, Absatz 4, PVG ist abzuleiten, dass zwischen der Rechtsbeziehung des Personalvertreters zur Personalvertretung einerseits (Phase
  3. a)und dem Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie der Umsetzung des Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten andererseits (Phase
  4. b)zu unterscheiden ist (so bereits zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 5, W-PVG das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 98/12/0127, 98/12/0183). Die Rechtsstellung des Personalvertreters ist in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter eine andere, je nach dem, ob er dienstfreigestellt ist oder nicht, da der dienstfreigestellte Personalvertreter die Inanspruchnahme der zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Personalvertreter (im Einzelfall) notwendige Zeit - anders als der nicht dienstfreigestellte Personalvertreter - nicht dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen hat. Dies betrifft die Ausübung der Funktion als Personalvertreter in ihrem Kernbereich, hat daher qualitative Bedeutung für seinen Status und ist nicht bloß eine Nebenwirkung, die als Folgeerscheinung oder als Reflexwirkung angesehen werden kann. Dabei handelt es sich zweifellos um ein subjektives Recht des Personalvertreters im Sinn des § 41 Abs. 1 PVG, wie sich aus dem Größenschluss aus § 25 Abs. 4 Satz 1 leg. cit., aber auch aus der Überschrift des § 25 und damit aus dem Regelungssystem des Gesetzes selbst ergibt (so bereits das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 97/12/0273).Die Rechtsstellung des Personalvertreters ist in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter eine andere, je nach dem, ob er dienstfreigestellt ist oder nicht, da der dienstfreigestellte Personalvertreter die Inanspruchnahme der zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Personalvertreter (im Einzelfall) notwendige Zeit - anders als der nicht dienstfreigestellte Personalvertreter - nicht dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen hat. Dies betrifft die Ausübung der Funktion als Personalvertreter in ihrem Kernbereich, hat daher qualitative Bedeutung für seinen Status und ist nicht bloß eine Nebenwirkung, die als Folgeerscheinung oder als Reflexwirkung angesehen werden kann. Dabei handelt es sich zweifellos um ein subjektives Recht des Personalvertreters im Sinn des Paragraph 41, Absatz eins, PVG, wie sich aus dem Größenschluss aus Paragraph 25, Absatz 4, Satz 1 leg. cit., aber auch aus der Überschrift des Paragraph 25 und damit aus dem Regelungssystem des Gesetzes selbst ergibt (so bereits das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 97/12/0273). Da die Dienstfreistellung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG aber ausschließlich von der Antragstellung des ZA abhängt ("Mediatisierung" des Personalvertreters), kommt dem Personalvertreter kein (selbständiges, von der Antragstellung des ZA unabhängiges) Recht auf Dienstfreistellung oder auf deren Aufrechterhaltung zu; sein Recht ist vielmehr in der Phase a - also gegenüber der Personalvertretung - darauf beschränkt, dass der ZA den bei ihm eingebrachten Vorschlag, für diesen Personalvertreter in einem bestimmten Umfang einen Antrag nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG beim Dienstgeber zu stellen bzw. ihn in einen solchen aufzunehmen, dem Gesetz entsprechend, d.h. insbesondere nach den Kriterien des § 2 Abs. 2 leg. cit., behandelt. Im Falle der Ablehnung dieses Vorschlages oder einer im Ausmaß bloß eingeschränkten Stattgebung steht dem betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechtes

§ 41Abs.

1 PVG bei der Aufsichtsbehörde (hier: nach § 42 PVG) geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen hat (vgl. dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 97/12/0273). Insofern kann die Phase a im Streitfall mit einem aufsichtsbehördlichen Bescheid abgeschlossen werden.“Da die Dienstfreistellung nach Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 PVG aber ausschließlich von der Antragstellung des ZA abhängt ("Mediatisierung" des Personalvertreters), kommt dem Personalvertreter kein (selbständiges, von der Antragstellung des ZA unabhängiges) Recht auf Dienstfreistellung oder auf deren Aufrechterhaltung zu; sein Recht ist vielmehr in der Phase a - also gegenüber der Personalvertretung - darauf beschränkt, dass der ZA den bei ihm eingebrachten Vorschlag, für diesen Personalvertreter in einem bestimmten Umfang einen Antrag nach Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 PVG beim Dienstgeber zu stellen bzw. ihn in einen solchen aufzunehmen, dem Gesetz entsprechend, d.h. insbesondere nach den Kriterien des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit., behandelt. Im Falle der Ablehnung dieses Vorschlages oder einer im Ausmaß bloß eingeschränkten Stattgebung steht dem betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechtes

Paragraph 41, Absatz eins, PVG bei der Aufsichtsbehörde (hier: nach Paragraph 42, PVG) geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen hat vergleiche dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 97/12/0273). Insofern kann die Phase a im Streitfall mit einem aufsichtsbehördlichen Bescheid abgeschlossen werden.“ Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde die Rechtsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zentralausschuss betrifft. Da aufgrund des Beschlusses des Zentralausschusses vom 04.11.2020 eine Dienstfreistellung des Beschwerdeführers unterblieben ist, wird dadurch angesichts der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs seine subjektive Rechtssphäre berührt. Die Rechtsstellung des Personalvertreters ist nämlich in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter eine andere, je nachdem, ob er dienstfreigestellt ist oder nicht. Im vorliegenden Fall stand daher dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechtes

§ 41Abs.

1 PVG bei der belangten geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen hat. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde die Rechtsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zentralausschuss betrifft. Da aufgrund des Beschlusses des Zentralausschusses vom 04.11.2020 eine Dienstfreistellung des Beschwerdeführers unterblieben ist, wird dadurch angesichts der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs seine subjektive Rechtssphäre berührt. Die Rechtsstellung des Personalvertreters ist nämlich in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter eine andere, je nachdem, ob er dienstfreigestellt ist oder nicht. Im vorliegenden Fall stand daher dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechtes

Paragraph 41, Absatz eins, PVG bei der belangten geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen hat. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zwar zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Organ der Personalvertretung im Sinne des § 3 Abs. 1 PVG ist und hat in weiterer Folge ihre zurückweisende Entscheidung damit begründet, dass durch den bekämpften Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2020 weder die Rechte des Dienststellenausschusses XXXX noch des Fachausschusses beim Militärkommando XXXX eingegriffen werde. Damit hat sie aber verkannt, dass durch den gegenständlichen Beschluss, sehr wohl die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berührt wurde, da seine Rechtsstellung als Personalvertreter ganz wesentlich dadurch geprägt ist ob er dienstfreigestellt ist oder nicht.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zwar zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Organ der Personalvertretung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, PVG ist und hat in weiterer Folge ihre zurückweisende Entscheidung damit begründet, dass durch den bekämpften Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2020 weder die Rechte des Dienststellenausschusses römisch 40 noch des Fachausschusses beim Militärkommando römisch 40 eingegriffen werde. Damit hat sie aber verkannt, dass durch den gegenständlichen Beschluss, sehr wohl die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berührt wurde, da seine Rechtsstellung als Personalvertreter ganz wesentlich dadurch geprägt ist ob er dienstfreigestellt ist oder nicht. Da im vorliegenden Fall lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung Sache des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, kommt daher nur die Aufhebung des bekämpften Bescheides in Betracht (VwGH, 23.05.2022, GZ. Ra 2022/07/0048, mwN). Der Beschwerde war daher

§§ 2Abs. 1, 25 Abs. 4 und 41 Abs. 1 PVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 Vw

GVG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Der Beschwerde war daher

Paragraphen 2, Absatz eins, 25, Absatz 4 und 41 Absatz eins, PVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2021 einer inhaltlichen Überprüfung -insbesondere nach den Kriterien des § 2 Abs. 2 PVG - zu unterziehen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2021 einer inhaltlichen Überprüfung -insbesondere nach den Kriterien des Paragraph 2, Absatz 2, PVG - zu unterziehen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der Personalvertretungs- Aufsichtskommission getreten. Deren Entscheidungen konnten nicht vor den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Ihre Rechtsprechung ist daher weiterhin als relevant zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2258110.1.00

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