GVG aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid
Paragraph 41, Absatz eins, PVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
7 PVG festgelegten 5,5 Dienstfreistellungen zur Gänze an die Wählergruppe FCG zu vergeben.römisch eins.2. Am 04.11.2020 hat der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, dass die über das Maß des Paragraph 25, Absatz 4, PVG hinausgehenden und durch Verordnung
Paragraph 25, Absatz 7, PVG festgelegten 5,5 Dienstfreistellungen zur Gänze an die Wählergruppe FCG zu vergeben. I.
1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) wegen fehlender der Antragslegitimation des Antragstellers zurückgewiesen“„Der Antrag wird
Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) wegen fehlender der Antragslegitimation des Antragstellers zurückgewiesen“ In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs festgestellt, dass nach § 41 Abs. 1 PVG Personalvertretungsorgane (PVO) und Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten, antragsberechtigt an die PVAB seien. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs festgestellt, dass nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG Personalvertretungsorgane (PVO) und Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten, antragsberechtigt an die PVAB seien. Der Antragsteller habe seinen Antrag in seiner Funktion als Personalvertreter der Wählergruppe FSG im BMLV eingebracht. Der Gesetzgeber habe in § 3 Abs. 1 PVG eine Legaldefinition der PVO vorgenommen. PVO seien demnach Dienststellenversammlung, Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen), Fachausschuss, Zentralausschuss und Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss. Die Wählergruppen (wahlwerbende Gruppen) zählten nicht zu den PVO, weshalb ihnen auch kein Antragsrecht an die PVAB zukomme.Der Antragsteller habe seinen Antrag in seiner Funktion als Personalvertreter der Wählergruppe FSG im BMLV eingebracht. Der Gesetzgeber habe in Paragraph 3, Absatz eins, PVG eine Legaldefinition der PVO vorgenommen. PVO seien demnach Dienststellenversammlung, Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen), Fachausschuss, Zentralausschuss und Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss. Die Wählergruppen (wahlwerbende Gruppen) zählten nicht zu den PVO, weshalb ihnen auch kein Antragsrecht an die PVAB zukomme. Ebenso wenig stehe dem Antragsteller als Personalvertreter als Vorsitzender des DA XXXX und stellvertretender Vorsitzender des FA beim MilKdo XXXX im gegenständlichen Fall ein Antragsrecht an die PVAB zu. Nach Schragel (PVG, § 41, Rz 22) könne auch jeder Personalvertreter durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem er angehört, in seinen Rechten verletzt sein. Die einzelnen Personalvertreter hätten nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so erfolge, dass ihre Rechte nicht verletzt würden. Zudem könne sich ein Personalvertreter ausnahmsweise auch gegen die Geschäftsführung eines anderen PVO, als desjenigen, dem er angehöre, beschweren, wenn jenes in die Rechte dieses PVO eingegriffen habe, weil dem Personalvertreter damit die Ausübung seiner Rechte im zuständigen PVO vorenthalten worden sei. Der Antragsteller gehöre weder dem ZA an noch habe der ZA durch den vom Antragsteller bekämpften Beschluss in die Rechte des DA XXXX oder des FA MilKdo XXXX eingegriffen, denen der Antragsteller als Mitglied angehöre. Daher sei die Antragsberechtigung des Antragstellers auch aus diesem Grund zu verneinen.Ebenso wenig stehe dem Antragsteller als Personalvertreter als Vorsitzender des DA römisch 40 und stellvertretender Vorsitzender des FA beim MilKdo römisch 40 im gegenständlichen Fall ein Antragsrecht an die PVAB zu. Nach Schragel (PVG, Paragraph 41,, Rz 22) könne auch jeder Personalvertreter durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem er angehört, in seinen Rechten verletzt sein. Die einzelnen Personalvertreter hätten nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so erfolge, dass ihre Rechte nicht verletzt würden. Zudem könne sich ein Personalvertreter ausnahmsweise auch gegen die Geschäftsführung eines anderen PVO, als desjenigen, dem er angehöre, beschweren, wenn jenes in die Rechte dieses PVO eingegriffen habe, weil dem Personalvertreter damit die Ausübung seiner Rechte im zuständigen PVO vorenthalten worden sei. Der Antragsteller gehöre weder dem ZA an noch habe der ZA durch den vom Antragsteller bekämpften Beschluss in die Rechte des DA römisch 40 oder des FA MilKdo römisch 40 eingegriffen, denen der Antragsteller als Mitglied angehöre. Daher sei die Antragsberechtigung des Antragstellers auch aus diesem Grund zu verneinen. Letztlich sei die Frage zu prüfen, ob dem Antragsteller in seiner Funktion als Personalvertreter im vorliegenden Fall die Antragslegitimation zustehe. Auch diese Frage sei zu verneinen. § 25 Abs. 4 PVG gewähre ausschließlich dem ZA das Recht, Freistellungen von Personalvertretern bei der Dienstbehörde zu beantragen. Weder anderen PVO noch einzelnen Personalvertretern werde ein solches Recht durch das PVG gewährleistet. Daher könne ein Personalvertreter, der in einem Beschluss des ZA, mit dem Freistellungen für andere Personalvertreter beantragt würden, keine Berücksichtigung finde, in seinen ihm durch das PVG gewährleisteten Rechten nicht verletzt seien. Dem Antragsteller ermangele es daher an einem Rechtsschutzinteresse und daher an der Antragsberechtigung im Sinne des § 41 Abs. 1 PVG. Liege ein solches Rechtsschutzinteresse nicht vor, fehle die Antragslegitimation, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei.Letztlich sei die Frage zu prüfen, ob dem Antragsteller in seiner Funktion als Personalvertreter im vorliegenden Fall die Antragslegitimation zustehe. Auch diese Frage sei zu verneinen. Paragraph 25, Absatz 4, PVG gewähre ausschließlich dem ZA das Recht, Freistellungen von Personalvertretern bei der Dienstbehörde zu beantragen. Weder anderen PVO noch einzelnen Personalvertretern werde ein solches Recht durch das PVG gewährleistet. Daher könne ein Personalvertreter, der in einem Beschluss des ZA, mit dem Freistellungen für andere Personalvertreter beantragt würden, keine Berücksichtigung finde, in seinen ihm durch das PVG gewährleisteten Rechten nicht verletzt seien. Dem Antragsteller ermangele es daher an einem Rechtsschutzinteresse und daher an der Antragsberechtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, PVG. Liege ein solches Rechtsschutzinteresse nicht vor, fehle die Antragslegitimation, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei. I.
7 PVG festgelegten 5,5 Dienstfreistellungen zur Gänze an die Wählergruppe FCG zu vergeben.Am 04.11.2020 hat der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, die über das Maß des Paragraph 25, Absatz 4, PVG hinausgehenden und durch Verordnung
Paragraph 25, Absatz 7, PVG festgelegten 5,5 Dienstfreistellungen zur Gänze an die Wählergruppe FCG zu vergeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.10.2022, GZ. Ra 2022/09/0042-9,0048-10, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2022, GZ. 244 22 41809 -1/9E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. 2. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden, wobei hervorzuheben ist, dass die oben festgestellten Tatsachen unstrittig sind. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
1 PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die §§ 2, 3, 25 und 41 PVG lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 2, 3, 25 und 41 PVG lauten (auszugsweise): „Aufgaben der Personalvertretung § 2.
1 PVG legitimiert eine Person oder ein Organ der Personalvertretung zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde, wenn die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet wird.
Paragraph 41, Absatz eins, PVG legitimiert eine Person oder ein Organ der Personalvertretung zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde, wenn die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet wird. Der Begriff des Organs der Personalvertretung ergibt sich aus der taxativen Aufzählung in § 3 Abs. 1 PVG. Da Personalvertretern in dieser Bestimmung auch keine weitere, eigene Antragslegitimation eingeräumt ist, kommt im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nur die erste Alternative des § 41 Abs. 1 PVG in Betracht.Der Begriff des Organs der Personalvertretung ergibt sich aus der taxativen Aufzählung in Paragraph 3, Absatz eins, PVG. Da Personalvertretern in dieser Bestimmung auch keine weitere, eigene Antragslegitimation eingeräumt ist, kommt im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nur die erste Alternative des Paragraph 41, Absatz eins, PVG in Betracht. Die Rechte und Pflichten von Personalvertreter ergeben sich aus den §§ 25 ff. PVG. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob durch den Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2020 in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Die Rechte und Pflichten von Personalvertreter ergeben sich aus den Paragraphen 25, ff. PVG. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob durch den Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2020 in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 18.10.2000, GZ. 2000/12/0223, ausgeführt: „Aus § 25 Abs. 4 PVG ist abzuleiten, dass zwischen der Rechtsbeziehung des Personalvertreters zur Personalvertretung einerseits (Phase
1 PVG bei der Aufsichtsbehörde (hier: nach § 42 PVG) geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen hat (vgl. dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 97/12/0273). Insofern kann die Phase a im Streitfall mit einem aufsichtsbehördlichen Bescheid abgeschlossen werden.“Da die Dienstfreistellung nach Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 PVG aber ausschließlich von der Antragstellung des ZA abhängt ("Mediatisierung" des Personalvertreters), kommt dem Personalvertreter kein (selbständiges, von der Antragstellung des ZA unabhängiges) Recht auf Dienstfreistellung oder auf deren Aufrechterhaltung zu; sein Recht ist vielmehr in der Phase a - also gegenüber der Personalvertretung - darauf beschränkt, dass der ZA den bei ihm eingebrachten Vorschlag, für diesen Personalvertreter in einem bestimmten Umfang einen Antrag nach Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 PVG beim Dienstgeber zu stellen bzw. ihn in einen solchen aufzunehmen, dem Gesetz entsprechend, d.h. insbesondere nach den Kriterien des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit., behandelt. Im Falle der Ablehnung dieses Vorschlages oder einer im Ausmaß bloß eingeschränkten Stattgebung steht dem betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechtes
Paragraph 41, Absatz eins, PVG bei der Aufsichtsbehörde (hier: nach Paragraph 42, PVG) geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen hat vergleiche dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 97/12/0273). Insofern kann die Phase a im Streitfall mit einem aufsichtsbehördlichen Bescheid abgeschlossen werden.“ Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde die Rechtsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zentralausschuss betrifft. Da aufgrund des Beschlusses des Zentralausschusses vom 04.11.2020 eine Dienstfreistellung des Beschwerdeführers unterblieben ist, wird dadurch angesichts der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs seine subjektive Rechtssphäre berührt. Die Rechtsstellung des Personalvertreters ist nämlich in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter eine andere, je nachdem, ob er dienstfreigestellt ist oder nicht. Im vorliegenden Fall stand daher dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechtes
1 PVG bei der belangten geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen hat. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde die Rechtsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zentralausschuss betrifft. Da aufgrund des Beschlusses des Zentralausschusses vom 04.11.2020 eine Dienstfreistellung des Beschwerdeführers unterblieben ist, wird dadurch angesichts der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs seine subjektive Rechtssphäre berührt. Die Rechtsstellung des Personalvertreters ist nämlich in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter eine andere, je nachdem, ob er dienstfreigestellt ist oder nicht. Im vorliegenden Fall stand daher dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechtes
Paragraph 41, Absatz eins, PVG bei der belangten geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen hat. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zwar zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Organ der Personalvertretung im Sinne des § 3 Abs. 1 PVG ist und hat in weiterer Folge ihre zurückweisende Entscheidung damit begründet, dass durch den bekämpften Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2020 weder die Rechte des Dienststellenausschusses XXXX noch des Fachausschusses beim Militärkommando XXXX eingegriffen werde. Damit hat sie aber verkannt, dass durch den gegenständlichen Beschluss, sehr wohl die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berührt wurde, da seine Rechtsstellung als Personalvertreter ganz wesentlich dadurch geprägt ist ob er dienstfreigestellt ist oder nicht.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zwar zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Organ der Personalvertretung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, PVG ist und hat in weiterer Folge ihre zurückweisende Entscheidung damit begründet, dass durch den bekämpften Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2020 weder die Rechte des Dienststellenausschusses römisch 40 noch des Fachausschusses beim Militärkommando römisch 40 eingegriffen werde. Damit hat sie aber verkannt, dass durch den gegenständlichen Beschluss, sehr wohl die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berührt wurde, da seine Rechtsstellung als Personalvertreter ganz wesentlich dadurch geprägt ist ob er dienstfreigestellt ist oder nicht. Da im vorliegenden Fall lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung Sache des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, kommt daher nur die Aufhebung des bekämpften Bescheides in Betracht (VwGH, 23.05.2022, GZ. Ra 2022/07/0048, mwN). Der Beschwerde war daher
GVG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Der Beschwerde war daher
Paragraphen 2, Absatz eins, 25, Absatz 4 und 41 Absatz eins, PVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2021 einer inhaltlichen Überprüfung -insbesondere nach den Kriterien des § 2 Abs. 2 PVG - zu unterziehen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2021 einer inhaltlichen Überprüfung -insbesondere nach den Kriterien des Paragraph 2, Absatz 2, PVG - zu unterziehen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der Personalvertretungs- Aufsichtskommission getreten. Deren Entscheidungen konnten nicht vor den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Ihre Rechtsprechung ist daher weiterhin als relevant zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2258110.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.