Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 28.02.2023, GZ. römisch 40 , betreffend Verfall des Erholungsurlaubes
Paragraph 69, BDG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Nach Dienstantritt am 21.02.2022 sei der Beschwerdeführerin fernmündlich mitgeteilt worden, dass ihr Erholungsurlaub für das Jahr 2019
Paragraph 69, BDG verfallen sei. 3. Mit Schreiben vom 29.09.2022 beantrage die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt folgende Feststellungen: „4.1 Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde die Antragstellerin in ihren subjektiv-dienstlichen Rechten verletzt, wenn Vorgesetzte der Antragstellerin entgegen Art 7 Abs. 1 der RL 2003788 ausführen, dass ein Verfall des Erholungsurlaubs eingetreten sei, obwohl die Antragstellerin keine Möglichkeit hatte, ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen. Es wird sohin festgestellt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 nicht verfallen ist.„4.1 Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde die Antragstellerin in ihren subjektiv-dienstlichen Rechten verletzt, wenn Vorgesetzte der Antragstellerin entgegen Artikel 7, Absatz eins, der RL 2003788 ausführen, dass ein Verfall des Erholungsurlaubs eingetreten sei, obwohl die Antragstellerin keine Möglichkeit hatte, ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen. Es wird sohin festgestellt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 nicht verfallen ist. 4.2 Es wird festgestellt, dass die Vorgesetzten der Antragstellerin ihrer Hinweispflicht
Vm 45 Abs. 1a BDG nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und ein Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub für das Jahr 2019 aus diesem Grund nicht eintreten konnte.“4.2 Es wird festgestellt, dass die Vorgesetzten der Antragstellerin ihrer Hinweispflicht
Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit 45 Absatz eins a, BDG nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und ein Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub für das Jahr 2019 aus diesem Grund nicht eintreten konnte.“
1 B-VG. § 69 BDG 1979 beziehe sich in Abs. 1 auf kürzer andauernde Abwesenheiten vom Dienst, die sohin den Normalfall darstellen und nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung regelmäßig vorkommen. Für den Sonderfall der Karenz, dessen Antritt nicht von mehreren Dienstnehmern zu einer gewissen Regelmäßigkeit erwartet werden könne, enthalte leg. cit. in Abs. 2 die Ausnahmeregelung, wonach der Verfallszeitpunkt um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben werde, der Verfall des Erholungsurlaubs sohin gehemmt sei. In diesem Zusammenhang sei zu erkennen, dass der Normalfall als Gleiches gleich und der Sonderfall als Ungleiches ungleich behandelt werde. Der Dienstunfall stelle durch seine Unvorhersehbarkeit in Bezug auf dessen Eintritt sowie Dauer der daraus folgenden Dienstunfähigkeit einen ähnlichen Sonderfall dar, wie die Karenz. Im Gegensatz zu der Karenz werde der Dienstunfall als Sonderfall mit dem Normalfall gleichgesetzt. Die Dienststelle berufe sich in ihrem Bericht auf den gleichheitswidrigen § 69 BDG 1979 und damit auf eine dem Gleichheitsgebot widersprechende Rechtsgrundlage. Eine Abwesenheit durch Krankheit könne nicht denselben Erholungswert erzielen, wie eine Abwesenheit durch Erholungsurlaub. Laut Rsp des OGH sei die Verjährung des Urlaubsanspruchs ab Beginn des Krankenstandes gehemmt. Nach Wegfall der Hemmung laufe eine Verjährungsfrist weiter. Zudem verfolge diese Bestimmung § 69 BDG 1979 genau wie dessen privatrechtliches Äquivalent § 4 UrlG den Zweck dem Arbeitnehmer die notwendige Erholung durch Urlaub zu sichern. § 4 UrlG erwähne die Hemmung der Verjährung nicht ausdrücklich in seinem Wortlaut, dennoch spreche der OGH zu, dass die Verjährung des Urlaubsanspruches durch einen Krankenstand gehemmt sei. Demnach wären öffentlich-rechtliche Dienstnehmer bedingt durch Ungleichbehandlung benachteiligt. Krankheit und Urlaub seien strikt voneinander zu trennen. Dies gelte auch beispielsweise, wenn der Beamte mehr als drei Kalendertage in seinem Urlaub erkranke. Daraus erkenne man die Notwendigkeit des Erholungszwecks des Urlaubes, der während einer Erkrankung nicht erzielt werden könne.5. Mit Schreiben vom 30.10.2022 nimmt die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt Stellung wie folgt: Für den Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub am Ende des Bezugszeitraums, sei vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit habe den Anspruch auf Erholungsurlaub auszuüben, was in diesem Fall nicht zutreffe. Ein Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugszeitraums und darüber hinaus krankgeschrieben sei, habe zu keiner Zeit die Möglichkeit in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubes zu kommen. Dies entspreche nicht dem Zweck des Erholungsurlaubes und sei der Verfall daher nicht rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin habe ihren Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 vorgeplant, diesen aber aufgrund einer durch ihren Bewachungsdienst in der Klinik römisch 40 hervorgerufene Covid-19-Infektion nicht konsumieren können, zumal sie vom 02.11.2020 bis 12.11.2020 in Quarantäne und vom 16.11.2020 bis 21.02.2022 wegen Covid-19 dienstunfähig gewesen sei. Paragraph 69, BDG 1979 bestimme, dass der Verfallstermin bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben werde. Der Verfall des Erholungsurlaubes werde sohin gehemmt. Die Abwesenheit durch Dienstunfähigkeit stelle genauso wie die Abwesenheit durch den Elternurlaub einen besonderen Grund einer länger andauernden Abwesenheit dar, deren Zweck einen anderen als den der Erholung darstelle. Der Elternurlaub habe den Zweck sich seinem Neugeborenen zu widmen und der Dienstunfall sich von einer Krankheit zu erholen, die allenfalls eine Folge einer mangelnden Wahrnehmung der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht der Dienstgeber sei. Diese besonderen Abwesenheiten unterscheiden sich nach Meinung der Beschwerdeführerin dadurch, dass eine Schwangerschaft ein länger andauerndes Ereignis (9 Monate) darstelle und dadurch ein größerer Zeitraum gegeben sei, um eine Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes in der Dienstzeit zu berücksichtigen, als bei einem Dienstunfall, welcher ein unvorhergesehenes plötzliches Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung des Dienstnehmers darstelle. Sohin seien Dienstnehmer, die einen Elternurlaub beanspruchen eher in der Lage ihren Erholungsurlaub rechtzeitig einzuplanen und zu konsumieren, als jene, die durch einen plötzlichen Dienstunfall dienstunfähig werden. Das Fehlen einer solchen Sonderregelung für den Fall eines Dienstunfalles stelle somit eine planwidrige Unvollständigkeit dar, die durch Größenschluss zu schließen sei, sodass der Beschwerdeführerin ihr Anspruch auf Erholungsurlaub trotz länger andauernde Abwesenheit vom Dienst in Folge eines Dienstunfalls durch Hinausschieben des Verfallszeitpunkts gewahrt bliebe. Die Dienststelle verletze in ihrem Bericht vom 24.10.2022 die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
Paragraph 69, BDG 1979 beziehe sich in Absatz eins, auf kürzer andauernde Abwesenheiten vom Dienst, die sohin den Normalfall darstellen und nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung regelmäßig vorkommen. Für den Sonderfall der Karenz, dessen Antritt nicht von mehreren Dienstnehmern zu einer gewissen Regelmäßigkeit erwartet werden könne, enthalte leg. cit. in Absatz 2, die Ausnahmeregelung, wonach der Verfallszeitpunkt um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben werde, der Verfall des Erholungsurlaubs sohin gehemmt sei. In diesem Zusammenhang sei zu erkennen, dass der Normalfall als Gleiches gleich und der Sonderfall als Ungleiches ungleich behandelt werde. Der Dienstunfall stelle durch seine Unvorhersehbarkeit in Bezug auf dessen Eintritt sowie Dauer der daraus folgenden Dienstunfähigkeit einen ähnlichen Sonderfall dar, wie die Karenz. Im Gegensatz zu der Karenz werde der Dienstunfall als Sonderfall mit dem Normalfall gleichgesetzt. Die Dienststelle berufe sich in ihrem Bericht auf den gleichheitswidrigen Paragraph 69, BDG 1979 und damit auf eine dem Gleichheitsgebot widersprechende Rechtsgrundlage. Eine Abwesenheit durch Krankheit könne nicht denselben Erholungswert erzielen, wie eine Abwesenheit durch Erholungsurlaub. Laut Rsp des OGH sei die Verjährung des Urlaubsanspruchs ab Beginn des Krankenstandes gehemmt. Nach Wegfall der Hemmung laufe eine Verjährungsfrist weiter. Zudem verfolge diese Bestimmung Paragraph 69, BDG 1979 genau wie dessen privatrechtliches Äquivalent Paragraph 4, UrlG den Zweck dem Arbeitnehmer die notwendige Erholung durch Urlaub zu sichern. Paragraph 4, UrlG erwähne die Hemmung der Verjährung nicht ausdrücklich in seinem Wortlaut, dennoch spreche der OGH zu, dass die Verjährung des Urlaubsanspruches durch einen Krankenstand gehemmt sei. Demnach wären öffentlich-rechtliche Dienstnehmer bedingt durch Ungleichbehandlung benachteiligt. Krankheit und Urlaub seien strikt voneinander zu trennen. Dies gelte auch beispielsweise, wenn der Beamte mehr als drei Kalendertage in seinem Urlaub erkranke. Daraus erkenne man die Notwendigkeit des Erholungszwecks des Urlaubes, der während einer Erkrankung nicht erzielt werden könne. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass ein Verfall nur dann eintreten könne, wenn durch den Beamten trotz ausreichenden Hinwirkens des Vorgesetzten auf den Urlaubsverbrauch kein Antrag gestellt werde. Die Beschwerdeführerin habe weder Kenntnis vom Wortlaut des § 69 BDG noch über den Verfall. Die Aussage „sie habe ihren Urlaub zu verbrauchen“ sei nicht ausreichend, zumal die Beschwerdeführerin dadurch keinen Überblick über den Zeitraum gehabt habe, bis wann der Erholungsurlaub zu verbrauchen sei. Die Dienststelle habe somit ihre Hinweispflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Zudem hätte die Dienststelle die Möglichkeit, ihre Hinweispflicht ordnungsgemäß nachzuholen, als die Beschwerdeführerin erkrankte. Dieser sei sie ebenfalls nicht nachgekommen. Stattdessen habe es die Behörde unterlassen, die Beschwerdeführerin nach ihrem Antrag vom 22.12.2020 ihr Urlaubskontingent ins Jahr 2021 mitzunehmen, über den Verfall aufzuklären und dem Antrag stattzugeben.Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass ein Verfall nur dann eintreten könne, wenn durch den Beamten trotz ausreichenden Hinwirkens des Vorgesetzten auf den Urlaubsverbrauch kein Antrag gestellt werde. Die Beschwerdeführerin habe weder Kenntnis vom Wortlaut des Paragraph 69, BDG noch über den Verfall. Die Aussage „sie habe ihren Urlaub zu verbrauchen“ sei nicht ausreichend, zumal die Beschwerdeführerin dadurch keinen Überblick über den Zeitraum gehabt habe, bis wann der Erholungsurlaub zu verbrauchen sei. Die Dienststelle habe somit ihre Hinweispflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Zudem hätte die Dienststelle die Möglichkeit, ihre Hinweispflicht ordnungsgemäß nachzuholen, als die Beschwerdeführerin erkrankte. Dieser sei sie ebenfalls nicht nachgekommen. Stattdessen habe es die Behörde unterlassen, die Beschwerdeführerin nach ihrem Antrag vom 22.12.2020 ihr Urlaubskontingent ins Jahr 2021 mitzunehmen, über den Verfall aufzuklären und dem Antrag stattzugeben. 6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.02.2023, GZ: XXXX , dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.02.2023, GZ: römisch 40 , dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „1) Das BMJ, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, stellt auf den Antrag der XXXX vom 22.09.2022 hin fest, dass deren Resturlaub aus dem Jahr 2019 mit Ablauf des 31.12.2021 verfallen ist.„1) Das BMJ, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, stellt auf den Antrag der römisch 40 vom 22.09.2022 hin fest, dass deren Resturlaub aus dem Jahr 2019 mit Ablauf des 31.12.2021 verfallen ist. 2) Der Antrag von XXXX vom 22.09.2022 auf Feststellung, dass die Vorgesetzten der Antragstellerin ihrer Hinweispflicht
Vm 45 Abs 1a BDG 1979 nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und ein Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub für das Jahr 2019 aus diesem Grund nicht eintreten konnte, wird zurückgewiesen.“2) Der Antrag von römisch 40 vom 22.09.2022 auf Feststellung, dass die Vorgesetzten der Antragstellerin ihrer Hinweispflicht
Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit 45 Absatz eins a, BDG 1979 nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und ein Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub für das Jahr 2019 aus diesem Grund nicht eintreten konnte, wird zurückgewiesen.“ Die belangte Behörde gab in diesem Bescheid an, dass - zumal die Beweislast den Arbeitgeber treffe- dieser durch die aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofes aufgefordert sei, Verfahren vorzusehen, die ein nachweisliches Hinwirken auf den Urlaubsverbrauch dokumentieren. Dies umfasse die Aufforderung, den Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen und auch die tatsächliche, faktische Möglichkeit der Inanspruchnahme. In diesem Zusammenhang sei die oder der Bedienstete über die ansonsten drohende Konsequenz des Verfalls des Anspruchs auf Erholungsurlaub aufzuklären. Nach § 69 BDG 1979 verfalle der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31.12. des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht habe. Sei der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Erkrankung nicht möglich, so trete der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
BDG 1979 trete der Verfall des Erholungsurlaubes nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen habe, entsprechend der in § 45 Abs 1a BDG 1979 normierten Dienstpflicht rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken. Die Beschwerdeführerin sei vom 02.11.2020 bis 12.11.2020 behördlich abgesondert worden und habe sich daran anschließend vom 16.11.2020 bis 21.02.2022 im Krankenstand befunden. Ihr sei der Abbau des restlichen Urlaubskontingentes aus dem Jahr 2019 nach erfolgtem Hinweis durch die Diensteinteilung auf den drohenden Verfall des nicht konsumierten Erholungsurlaubes aus dem Jahr 2019, für das Jahr 2020 vorgeplant worden und wäre andernfalls keine Vorplanung des Verbrauches des restlichen Erholungsurlaubes 2019 im Kalenderjahr 2020 möglich gewesen. Der Verfall des Urlaubsanspruches trete somit nach dieser gesetzlichen Regelung erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Sachverhaltskonkret habe sich der Verfallzeitpunkt für den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 aufgrund des Krankenstandes der Antragstellerin sohin um ein Jahr verschoben. Die belangte Behörde gab in diesem Bescheid an, dass - zumal die Beweislast den Arbeitgeber treffe- dieser durch die aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofes aufgefordert sei, Verfahren vorzusehen, die ein nachweisliches Hinwirken auf den Urlaubsverbrauch dokumentieren. Dies umfasse die Aufforderung, den Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen und auch die tatsächliche, faktische Möglichkeit der Inanspruchnahme. In diesem Zusammenhang sei die oder der Bedienstete über die ansonsten drohende Konsequenz des Verfalls des Anspruchs auf Erholungsurlaub aufzuklären. Nach Paragraph 69, BDG 1979 verfalle der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31.12. des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht habe. Sei der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Erkrankung nicht möglich, so trete der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
Paragraph 69, BDG 1979 trete der Verfall des Erholungsurlaubes nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen habe, entsprechend der in Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 normierten Dienstpflicht rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken. Die Beschwerdeführerin sei vom 02.11.2020 bis 12.11.2020 behördlich abgesondert worden und habe sich daran anschließend vom 16.11.2020 bis 21.02.2022 im Krankenstand befunden. Ihr sei der Abbau des restlichen Urlaubskontingentes aus dem Jahr 2019 nach erfolgtem Hinweis durch die Diensteinteilung auf den drohenden Verfall des nicht konsumierten Erholungsurlaubes aus dem Jahr 2019, für das Jahr 2020 vorgeplant worden und wäre andernfalls keine Vorplanung des Verbrauches des restlichen Erholungsurlaubes 2019 im Kalenderjahr 2020 möglich gewesen. Der Verfall des Urlaubsanspruches trete somit nach dieser gesetzlichen Regelung erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Sachverhaltskonkret habe sich der Verfallzeitpunkt für den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 aufgrund des Krankenstandes der Antragstellerin sohin um ein Jahr verschoben. Aufgrund des langfristigen Krankenstandes der Beschwerdeführerin sei der Urlaubsverbrauch des Resturlaubs des Kalenderjahres 2019
Der Verfall des Urlaubsanspruches trete somit nach dieser gesetzlichen Regelung erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Sachverhaltskonkret habe sich der Verfallszeitpunkt für den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 aufgrund des Krankenstandes der Antragstellerin sohin um ein Jahr verschoben. Eine darüberhinausgehende Hinausschiebung des Verfallszeitpunktes komme nur bei einer Karenz nach dem MSchG bzw VKG in Betracht. Zumal diese Fallkonstellation gegenständlich nicht vorliege, könne der Verfall nicht um den Zeitpunkt der Krankheit der Beschwerdeführerin hinausgeschoben werden. Krankheit während des Erholungsurlaubes stehe nicht im Zusammenhang mit § 69 BDG 1979. Nach der Rsp des VwGh würden keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des § 69 BDG 1979 nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen. Der Verfall des Erholungsurlaubes nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes widerspreche nicht dem Unionsrecht.Aufgrund des langfristigen Krankenstandes der Beschwerdeführerin sei der Urlaubsverbrauch des Resturlaubs des Kalenderjahres 2019
Paragraph 69, BDG 1979 zweifelsfrei unmöglich. Der Verfall des Urlaubsanspruches trete somit nach dieser gesetzlichen Regelung erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Sachverhaltskonkret habe sich der Verfallszeitpunkt für den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 aufgrund des Krankenstandes der Antragstellerin sohin um ein Jahr verschoben. Eine darüberhinausgehende Hinausschiebung des Verfallszeitpunktes komme nur bei einer Karenz nach dem MSchG bzw VKG in Betracht. Zumal diese Fallkonstellation gegenständlich nicht vorliege, könne der Verfall nicht um den Zeitpunkt der Krankheit der Beschwerdeführerin hinausgeschoben werden. Krankheit während des Erholungsurlaubes stehe nicht im Zusammenhang mit Paragraph 69, BDG 1979. Nach der Rsp des VwGh würden keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des Paragraph 69, BDG 1979 nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen. Der Verfall des Erholungsurlaubes nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes widerspreche nicht dem Unionsrecht.
Abs 1a BDG 1979 habe die oder der Vorgesetzte im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes
BDG oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und in Anspruch nehmen. Ein Beamter, der seine Dienstpflichten verletze, sei disziplinär zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarbehörde seien die Dienstbehörden und die Bundespolizeibehörde. Einem Anzeiger käme kein subjektives öffentliches Recht auf Führung eines Disziplinarverfahrens zu. Daher stehe der Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf bescheidförmige Feststellung zu, dass ihre Vorgesetzte ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen seien.
Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 habe die oder der Vorgesetzte im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes
Paragraph 69, BDG oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und in Anspruch nehmen. Ein Beamter, der seine Dienstpflichten verletze, sei disziplinär zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarbehörde seien die Dienstbehörden und die Bundespolizeibehörde. Einem Anzeiger käme kein subjektives öffentliches Recht auf Führung eines Disziplinarverfahrens zu. Daher stehe der Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf bescheidförmige Feststellung zu, dass ihre Vorgesetzte ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen seien.
§ 69 Abs 1 BDG beziehe sich auf den Normalfall. Für den Sonderfall der Karenz, dessen Antritt nicht von mehreren Dienstnehmern zu einer gewissen Regelmäßigkeit erwartet werden könne, enthalte § 69 Abs 2 BDG die Ausnahmeregelung. Der Dienstunfall werde als Sonderfall mit dem Normalfall gleichgesetzt. Der Normalfall werde als Gleiches gleich und der Sonderfall werde als Ungleiches ungleich behandelt.Darüber hinaus habe der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
Paragraph 69, Absatz eins, BDG beziehe sich auf den Normalfall. Für den Sonderfall der Karenz, dessen Antritt nicht von mehreren Dienstnehmern zu einer gewissen Regelmäßigkeit erwartet werden könne, enthalte Paragraph 69, Absatz 2, BDG die Ausnahmeregelung. Der Dienstunfall werde als Sonderfall mit dem Normalfall gleichgesetzt. Der Normalfall werde als Gleiches gleich und der Sonderfall werde als Ungleiches ungleich behandelt. Zudem verstoße die Aussage dem Gleichheitsgrundsatz, dass nur privatrechtlichen Arbeitnehmern eine Hemmung der Verjährung bei Krankheit zugesprochen werde und öffentlich-rechtlichen Dienstnehmern nicht. Die Behörde sei ihrer Hinweispflicht
Vm Abs 1a BDG nicht nachgekommen, zumal der Hinweis durch die Dienstleinteilung weder unmissverständlich noch nachweislich sei und somit die Voraussetzungen des § 69 BDG nicht zur Gänze erfülle. Die belangte Behörde habe es als Vorgesetzte unterlassen entsprechend § 69 BDG ausreichend auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken. Aus diesem Grund könne ein Verfall nicht eintreten, sondern werde dieser hinausgeschoben.Die Behörde sei ihrer Hinweispflicht
Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins a, BDG nicht nachgekommen, zumal der Hinweis durch die Dienstleinteilung weder unmissverständlich noch nachweislich sei und somit die Voraussetzungen des Paragraph 69, BDG nicht zur Gänze erfülle. Die belangte Behörde habe es als Vorgesetzte unterlassen entsprechend Paragraph 69, BDG ausreichend auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken. Aus diesem Grund könne ein Verfall nicht eintreten, sondern werde dieser hinausgeschoben. An einer Bestrafung der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin kein Interesse. Vielmehr gehe es ihr um die bescheidmäßige Feststellung der verletzten Hinweispflicht durch die belangte Behörde und den behaupteten Verfall des Erholungsurlaubes aus dem Jahr 2019 und dass die Beschwerdeführerin damit in ihrem „subjektiv-dienstlichen“ Recht auf Erholungsurlaub verletzt worden sei. Ein rechtliches Interesse sei gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung sei. Die Feststellung müsse geeignet sein, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes zu beseitigen. Im gegenständlichen Fall verfolge das Feststellungbegehren der Beschwerdeführerin den Zweck künftige Rechtsgefährdungen, nämlich die den Verfall des Erholungsurlaubs bei Unmöglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme bzw. bei Nichterfüllung der Hinweispflicht
Vm § 45 Abs 1a BDG 1979 hintanzuhalten. Die belangte Behörde gehe unrichtigerweise auf das Disziplinarverfahren ein und prüfe den Feststellungsantrag Punkt 4.2. des verfahrensleitenden Antrages nicht konkret und weise diesen unrichtigerweise zurück.An einer Bestrafung der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin kein Interesse. Vielmehr gehe es ihr um die bescheidmäßige Feststellung der verletzten Hinweispflicht durch die belangte Behörde und den behaupteten Verfall des Erholungsurlaubes aus dem Jahr 2019 und dass die Beschwerdeführerin damit in ihrem „subjektiv-dienstlichen“ Recht auf Erholungsurlaub verletzt worden sei. Ein rechtliches Interesse sei gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung sei. Die Feststellung müsse geeignet sein, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes zu beseitigen. Im gegenständlichen Fall verfolge das Feststellungbegehren der Beschwerdeführerin den Zweck künftige Rechtsgefährdungen, nämlich die den Verfall des Erholungsurlaubs bei Unmöglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme bzw. bei Nichterfüllung der Hinweispflicht
Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 hintanzuhalten. Die belangte Behörde gehe unrichtigerweise auf das Disziplinarverfahren ein und prüfe den Feststellungsantrag Punkt 4.
Vm 45 Abs 1a BDG nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und ein Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub für das Jahr 2019 aus diesem Grund nicht eintreten konnte,2.2 es wird festgestellt, dass die Vorgesetzten der Beschwerdeführerin ihrer Hinweispflicht
Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit 45 Absatz eins a, BDG nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und ein Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub für das Jahr 2019 aus diesem Grund nicht eintreten konnte, 2.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 2.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3. § 69 BDG 1979 idgF lautet wie folgt:3. Paragraph 69, BDG 1979 idgF lautet wie folgt: „Verfall des Erholungsurlaubes § 69.
6 bzw. 7 BDG 1979 zu übertragen. Daraus folgt, dass ein Ergebnis, wonach Ansprüche auf Erholungsurlaub nach Ablauf des einjährigen, des im § 69 BDG 1979 vorgesehenen Übertragungszeitraumes verfallen sind, wiewohl die Beamtin (bis dahin) keine Möglichkeit hatte, tatsächlich Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, unionsrechtswidrig wäre. Demgegenüber wäre ein Ergebnis, wonach die Urlaubsansprüche der Beamtin nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes verfallen, wiewohl sie während dieses Zeitraumes keine Möglichkeit hatte, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, auf Basis der Aussagen des EuGH im Urteil KHS AG unionsrechtskonform. Um ein unionsrechtskonformes Ergebnis der Auslegung des § 69 BDG 1979 zu erzielen, reicht es daher aus den § 69 BDG 1979 im Fall einer Krankheit anzuwenden. Eine Anwendung des § 69 Abs 2 BDG ist hingegen zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Auslegungsergebnisses nicht erforderlich. Der EuGH hat in seinem Urteil Schultz-Hoff, ausgesprochen, dass Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zwar innerstaatlichen Regelungen, welche einen Verfall von Erholungsurlaub vorsehen, nicht grundsätzlich entgegensteht, wohl aber dann, wenn der Dienstnehmer infolge Krankheit an der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehindert war. Das Erlöschen des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hat, seinen Anspruch auszuüben vergleiche EuGH 22.11.2011, Rs C-214/10, KHS AG gegen Winfried Schulte). Es ist daher unionsrechtlich zulässig, den an den Bezugszeitraum anschließenden Übertragungszeitraum zeitlich zu begrenzen, wobei dieser Übertragungszeitraum den Bezugszeitraum deutlich überschreiten muss, welchen Anforderungen ein an den Bezugszeitraum anschließender Übertragungszeitraum von 15 Monaten genügt vergleiche EuGH KHS AG). Schließlich hat der EuGH in seinem Urteil vom 03.05.2012, Rs C-337/10, Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main, ausgesprochen, dass ein neunmonatiger Übertragungszeitraum, welcher kürzer als der jährliche Bezugszeitraum ist, nicht hinreicht. Die in diesen Urteilen getroffenen Aussagen sind auf den Hinderungsgrund der Beurlaubung
Paragraph 14, Absatz 6, bzw. 7 BDG 1979 zu übertragen. Daraus folgt, dass ein Ergebnis, wonach Ansprüche auf Erholungsurlaub nach Ablauf des einjährigen, des im Paragraph 69, BDG 1979 vorgesehenen Übertragungszeitraumes verfallen sind, wiewohl die Beamtin (bis dahin) keine Möglichkeit hatte, tatsächlich Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, unionsrechtswidrig wäre. Demgegenüber wäre ein Ergebnis, wonach die Urlaubsansprüche der Beamtin nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes verfallen, wiewohl sie während dieses Zeitraumes keine Möglichkeit hatte, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, auf Basis der Aussagen des EuGH im Urteil KHS AG unionsrechtskonform. Um ein unionsrechtskonformes Ergebnis der Auslegung des Paragraph 69, BDG 1979 zu erzielen, reicht es daher aus den Paragraph 69, BDG 1979 im Fall einer Krankheit anzuwenden. Eine Anwendung des Paragraph 69, Absatz 2, BDG ist hingegen zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Auslegungsergebnisses nicht erforderlich.
GH 22.04.2009, 2008/12/0071; siehe auch VwGH 28.01.2010, 2009/12/0045).5. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein ordnungsgemäßer Hinweis auf den Verfall durch die Dienstbehörde nicht stattgefunden habe und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege, zumal privatrechtlichen Arbeitnehmern eine Hemmung der Verjährung bei Krankheit zugesprochen werde und öffentlich-rechtliche Dienstnehmer davon ausgenommen wären, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 69, BDG 1979 bereits ausgesprochen hat, dass dieser Bestimmung insbesondere in Anbetracht ihrer mannigfaltigen Novellierungen als Ausdruck des stetigen Strebens des Gesetzgebers nach präziser Regelung von Sachverhalten keine Lückenhaftigkeit im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit zu attestieren sei, die es überhaupt erst ermöglichen würde, die Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen im Wege der Analogie – in Betracht zu ziehen. Für den Fall der Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit etwa kam der Verwaltungsgerichthof sodann zum Ergebnis, dass eine derartige Abwesenheit nicht zu einem Hinausschieben des Verfallstermins
Paragraph 69, BDG 1979 führen könne (VwGH 22.04.2009, 2008/12/0071; siehe auch VwGH 28.01.2010, 2009/12/0045). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des § 69 BDG 1979 nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen (siehe etwa 09.03.2020, Ra 2020/12/0001; 13.09.2017, Ra 2017/12/0081, mwN).Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des Paragraph 69, BDG 1979 nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen (siehe etwa 09.03.2020, Ra 2020/12/0001; 13.09.2017, Ra 2017/12/0081, mwN). Schließlich kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Verjährungsbestimmungen nicht in Betracht, weil § 69 BDG 1979 eigenständige öffentlich-rechtliche Regelungen für den Verfall des Erholungsurlaubes im Beamtendienstverhältnis enthält (vgl. VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008).Schließlich kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Verjährungsbestimmungen nicht in Betracht, weil Paragraph 69, BDG 1979 eigenständige öffentlich-rechtliche Regelungen für den Verfall des Erholungsurlaubes im Beamtendienstverhältnis enthält vergleiche VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008). Die Beschwerde war sohin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche betreffend Urlaubsverfall als unbegründet abzuweisen. 6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, bei der zu klärenden Rechtsfrage handelt es sich zudem um keine übermäßig komplexe. Es kann daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 7.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2269324.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.