RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW221 2259179-1 Spruch, W221 2259179-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres über den Antrag vom 05.11.2020 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 GehG und einer Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres über den Antrag vom 05.11.2020 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG und einer Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2023 zu Recht: A) Der Antrag vom 05.11.2020 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 GehG und einer Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 30.06.2019 wird abgewiesen.Der Antrag vom 05.11.2020 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG und einer Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 30.06.2019 wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 05.11.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 GehG, einer Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG und einer Funktionsabgeltung gemäß § 78 GehG für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 30.06.
- Sie führte dazu aus, in diesem Zeitraum dem damaligen Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), Referat II/BVT/2.1 (Extremismus) von der LPD Wien dienstzugeteilt gewesen zu sein. Sie habe während ihrer gesamten Zeit als zugeteilte Beamtin der Verwendungsgruppe E2b als selbständige Aktbearbeiterin im Referat II/BVT/2.1 gleichwertige Arbeit wie das Stammpersonal der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 4 versehen. Die Beschwerdeführerin verwies in weiterer Folge auf entsprechende Ansuchen durch Kollegen im Referat II/BVT/2.3, welche bereits bewilligt worden seien. Mit Schreiben vom 05.11.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG, einer Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG und einer Funktionsabgeltung gemäß Paragraph 78, GehG für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 30.06.
- Sie führte dazu aus, in diesem Zeitraum dem damaligen Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), Referat II/BVT/2.1 (Extremismus) von der LPD Wien dienstzugeteilt gewesen zu sein. Sie habe während ihrer gesamten Zeit als zugeteilte Beamtin der Verwendungsgruppe E2b als selbständige Aktbearbeiterin im Referat II/BVT/2.1 gleichwertige Arbeit wie das Stammpersonal der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 4 versehen. Die Beschwerdeführerin verwies in weiterer Folge auf entsprechende Ansuchen durch Kollegen im Referat II/BVT/2.3, welche bereits bewilligt worden seien. Der gegenständliche Antrag wurde folglich innerhalb des BVT geprüft und am 03.09.2021 erging eine interne Stellungnahme des – bereits zur Zeit der Verwendung der Beschwerdeführerin – leitenden Beamten des Referates II/BVT/2.
- Darin führte dieser aus, dass nach eingehender Prüfung und Abstimmung mit dem damals unmittelbar Vorgesetzten der Bediensteten deren Tätigkeit im Referat II/BVT/2.1 als Unterstützungsleistung für die Spezialsachbearbeiter, analog einer E2b-Verwendung, qualifiziert worden sei. Da aus dortiger Sicht im beantragten Zeitraum keine selbstständige Aktenbearbeitung, analog einer E2a/4-Verwendung, durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei, könne dem Antrag aus Sicht der Fachabteilung nicht zugestimmt werden. Mit Schreiben vom 28.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde ein. In dieser verwies sie auf den gegenständlichen Antrag und monierte, dass dieser bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht bearbeitet worden bzw. keine Entscheidung ergangen sei. Am 03.03.2022 wurden auf Nachfrage der belangten Behörde bei der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst – als Nachfolgeorganisation des BVT – der gegenständliche Antrag sowie die Stellungnahme vom 03.09.2021 übermittelt. Am 18.05.2022 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde im Wege ihres Rechtsvertreters schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie gemäß den Ausführungen in der Stellungnahme 03.09.2021 im beantragten Zeitraum nicht mit Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes betraut gewesen sei. Es habe festgestellt werden können, dass sie während ihrer Verwendung im Referat II/BVT/2.1 Assistenzarbeiten, wie beispielsweise Kopiertätigkeiten und dergleichen erledigt, aber keine selbständige Aktbearbeitung durchgeführt habe. Somit sei hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Referat II/BVT/2.1 von keiner höherwertigen Verwendung auszugehen. Am 30.05.2022 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Erhalt der Mitteilung vom 18.05.2022 und ersuchte um bescheidmäßige Aussprache, dass für den im Antrag bezeichneten Zeitraum eine Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG sowie eine Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 4 GehG nicht zuerkannt werde, da beabsichtigt sei, diesbezüglich Beschwerde einzubringen. Am 30.05.2022 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Erhalt der Mitteilung vom 18.05.2022 und ersuchte um bescheidmäßige Aussprache, dass für den im Antrag bezeichneten Zeitraum eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG sowie eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, Absatz 4, GehG nicht zuerkannt werde, da beabsichtigt sei, diesbezüglich Beschwerde einzubringen. Am 31.05.2022 langte bei der belangten Behörde eine neuerlich eingeholte Stellungnahme des leitenden Beamten des Referates II/BVT/2.1 zum gegenständlichen Antrag ein. In dieser legte er erneut dar, dass nach eingehender Prüfung und Abstimmung mit dem damals unmittelbar Vorgesetzten der Bediensteten ihre Tätigkeit im Referat II/BVT/2.1 als Unterstützungsleistung für die Spezialsachbearbeiter, analog einer E2b-Verwendung, qualifiziert worden sei. Ergänzend führte er aus, dass sich die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin überwiegend auf die Sichtung, Priorisierung und Protokollierung von Eingangsstücken und der operativen Assistenzleistung, in Form der Verschriftlichung von TKÜ-Protokollen, und Unterstützung bei der Auswertung von Datenträgern, bezogen hätten. Es seien durch sie zu keinem Zeitpunkt eigenständige Ermittlungsakte geführt oder schriftliche Erledigungen in Form von abschließenden Berichterstattungen an die Staatsanwaltschaft erstellt worden. Weiters sei die dem Ansuchen zu entnehmende Begründung, andere Bedienstete hätten auch eine entsprechende Ergänzungszulage erhalten, jedenfalls nicht ausreichend, um einen Anspruch für die Beschwerdeführerin selbst geltend zu machen. Sämtliche Ansuchen seien einer Einzelfallprüfung unterzogen worden und sei entsprechend der tatsächlich zugewiesenen und auch erfüllten Aufgaben eine Stellungnahme durch die Vorgesetzten erfolgt. Mit Schreiben vom 05.09.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor. In der angehängten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe den Antrag vom 05.11.2020 ordnungsgemäß auf dem Dienstweg eingebracht, er habe jedoch mangels Weiterleitung an die zuständige Stelle nicht innerhalb von sechs Monaten bescheidmäßig erledigt werden können. Die Verzögerung sei der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen, sodass die Säumnisbeschwerde zu Recht erfolgt sei und diese dem Bundesverwaltungsgericht mangels Nachholung vorzulegen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 01.09.2012 als Exekutivbeamtin in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Inneres. Ihr Stammarbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2b habe sich durchgehend bei der LPD Wien befunden. Im Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 30.06.2019 sei sie dem BVT, Referat II/BVT/2.1 (Extremismus) dienstzugeteilt gewesen. Den Stellungnahmen ihrer Vorgesetzten sei zu entnehmen, dass ihre Aufgaben dort jenen ihres Stammarbeitsplatzes der Verwendungsgruppe E2b entsprochen hätten. Sie sei somit nicht mit Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes betraut gewesen. Da sie somit nicht in einer höheren Verwendungsgruppe verwendet worden sei, gebühre der Beschwerdeführerin für den im Antrag angeführten Zeitraum weder eine Verwendungszulage noch eine Ergänzungszulage im Sinne der zitierten Vorschriften. Mit Schreiben vom 27.09.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnisnahme im Rahmen des Parteiengehörs. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.05.2023 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin befragt wurde und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, zur gegenständlichen Rechtssache Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin seit 01.09.2012 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie versah ihren Dienst im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Verwendungsgruppe E2b/Grundlaufbahn. Ihr Stammarbeitsplatz befand sich bis zum 30.06.2019 durchgehend bei der LPD Wien, wo sie im Streifendienst tätig war. Im Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 30.06.2019 war sie dem BVT, Referat II/BVT/2.1 (Extremismus) dienstzugeteilt. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Referat II/BVT/2.1 bezogen sich überwiegend auf die Sichtung, Priorierung und Protokollierung von Eingangsstücken und der operativen Assistenzleistung, in Form der Verschriftlichung von TKÜ-Protokollen, und Unterstützung bei der Auswertung von Datenträgern. Sie führte zu keinem Zeitpunkt eigenständige Ermittlungsakte im Sinne einer eigenmächtigen Setzung von Ermittlungsschritten oder erstellte schriftliche Erledigungen in Form von Anlassberichten und Abschlussberichten. Die Aufgaben eines Spezialsachbearbeiters in einem Fachreferat beim BVT (E2a/4) waren zum damaligen Zeitpunkt die Unterstützung des Hauptsachbearbeiters bei der Bearbeitung der zugewiesenen staatsschutzrelevanten Materien (40%), die Mitwirkung an strafprozessualen Maßnahmen einschließlich operativer Tätigkeiten innerhalb und außerhalb von Projekten und Sonderkommissionen (15%), die Mitarbeit in Projekten und Sonderkommissionen (30%) und die Herstellung und Pflege von Kontakten die für den Zuständigkeitsbereich des Referats von Bedeutung sind, Journaldienste und Schulungen/Ausbildungen (15%). Spezialsachbearbeiter haben in ihrem Bereich ein Spezialwissen und schlagen dem Hauptsachbearbeiter konkrete Ermittlungsschritte vor. Bei diesen Besprechungen hat die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem im Wesentlichen unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auf dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.11.2020 und den im Verfahrensgang oben angeführten Stellungnahmen ihrer Vorgesetzten. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Referat II/BVT/2.1 ergeben sich aus der Stellungnahme des leitenden Beamten des Referates II/BVT/2.1 vom 31.05.
- Dieser trat die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin bestätigte in der mündlichen Verhandlung auch die Beschreibung ihrer Tätigkeiten in dieser Stellungnahme. Die Aufgaben eines Spezialsachbearbeiters ergeben sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage ./1) und den Erläuterungen der Beschwerdeführerin. Konkret zu den einzelnen Punkten befragt, gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass sie keine Anlassberichte und Abschlussberichte geschrieben habe wie ein Spezialsachbearbeiter, dass sie bei den Besprechungen mit den Hauptsachbearbeitern nicht dabei gewesen sei, bei denen über konkrete Ermittlungsschritte gesprochen wurde, auch wenn vorher im Büro unter den Spezialsachbearbeitern auch mit ihr darüber gesprochen worden sei. Außerdem gab sie an, nicht Mitglied einer Sonderkommission gewesen zu sein und auch nicht an Projekten oder Ausbildungen teilgenommen zu haben.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: Die Beschwerdeführerin hat am 05.11.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 GehG und einer Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG gestellt. Am 28.02.2022 erhob sie die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesministers für Inneres gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist am 05.05.2021 abgelaufen.Die Beschwerdeführerin hat am 05.11.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG und einer Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG gestellt. Am 28.02.2022 erhob sie die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesministers für Inneres gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist am 05.05.2021 abgelaufen. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag im Dienstweg beim Bundesminister für Inneres und somit bei der dafür zuständigen Behörde gestellt hat (vgl. VwGH 16.09.2013, 2013/12/0097 sowie VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag im Dienstweg beim Bundesminister für Inneres und somit bei der dafür zuständigen Behörde gestellt hat vergleiche VwGH 16.09.2013, 2013/12/0097 sowie VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Wie sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde im Zeitraum zwischen dem 05.11.2020 und dem 28.02.2022 keine Ermittlungsschritte gesetzt. In ihrer Stellungnahme vom 05.09.2022 legte die belangte Behörde selbst dar, dass die Beschwerdeführerin den Antrag ordnungsgemäß auf dem Dienstweg eingebracht habe, dieser jedoch nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet worden sei und eine bescheidmäßige Erledigung innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten daher nicht möglich gewesen sei. Aus der Stellungnahme gehen keine Gründe hervor, aus denen die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Vielmehr führte die belangte Behörde selbst aus, dass die Säumnisbeschwerde zu Recht erfolgt sei. Daraus folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist und die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist. Zu ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Funktionsabgeltung ist festzuhalten, dass dieser Antrag mit Mail vom 30.05.2022 zurückgezogen wurde, was die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch bestätigte, sodass über diese nicht mehr abzusprechen ist. Zu A) Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. 54/1956 idF BGBl. I 60/2018, lauten wie folgt:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018,, lauten wie folgt: „Verwendungszulage § 75.Paragraph 75,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt […]
(1a)Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
(1a)Abweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe […]
(3)Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(3)Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Absatz eins, oder Absatz eins a, die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(4)Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
(4)Abweichend von den Absatz eins bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn 1. der Beamte des Exekutivdienstes
- a)für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt odera) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 77 a, ausübt oder
- b)im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird undb) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und 2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört. […] Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen § 77a.Paragraph 77 a,
(1)Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn 1. er
- a)gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist odera) gemäß Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 145 b, Absatz 9, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
- b)für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145d Abs. 1 oder § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, undb) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 145 d, Absatz eins, oder Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 betraut zu sein, und 2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 145 d, Absatz eins, BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt. Die in den Gesetzeszitaten nicht wiedergegebenen Tabellen in § 75 Abs. 1 und Abs. 1a GehG enthalten in allen zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen – nach Gehaltsstufen gestaffelt – die den Beamten der Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Falle ihrer Verwendung in der nächsthöheren Verwendungsgruppe zustehende Verwendungszulage.Die in den Gesetzeszitaten nicht wiedergegebenen Tabellen in Paragraph 75, Absatz eins und Absatz eins a, GehG enthalten in allen zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen – nach Gehaltsstufen gestaffelt – die den Beamten der Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Falle ihrer Verwendung in der nächsthöheren Verwendungsgruppe zustehende Verwendungszulage. Festgehalten wird, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.03.2022, G 324/2021, die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ in § 75 Abs. 1 GehG idF BGBl. I 60/2018, als verfassungswidrig aufgehoben hat. Diese Wortfolge ist daher nicht mehr anzuwenden, was aber auf den vorliegenden Fall keine Auswirkungen hat.Festgehalten wird, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.03.2022, G 324 aus 2021,, die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ in Paragraph 75, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018,, als verfassungswidrig aufgehoben hat. Diese Wortfolge ist daher nicht mehr anzuwenden, was aber auf den vorliegenden Fall keine Auswirkungen hat. Der Anspruch auf Verwendungs- und Ergänzungszulage ist zeitraumbezogen zu prüfen, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist (vgl. VwGH 02.07.1997, 95/12/0076).Der Anspruch auf Verwendungs- und Ergänzungszulage ist zeitraumbezogen zu prüfen, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist vergleiche VwGH 02.07.1997, 95/12/0076). Zur Verwendungs- und Ergänzungszulage im konkreten Fall: Voraussetzung für die Zuerkennung der beiden Zulagen ist die Verwendung in einer höheren Verwendungsgruppe. Im vorliegenden Fall hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht mit höherwertigeren Tätigkeiten betraut war. Sie hat die Spezialsachbearbeiter in deren Tätigkeit durch die Sichtung, Priorierung und Protokollierung von Eingangsstücken und der operativen Assistenzleistung, in Form der Verschriftlichung von TKÜ-Protokollen, und Unterstützung bei der Auswertung von Datenträgern unterstützt. Aber sie führte zu keinem Zeitpunkt eigenständige Ermittlungsakte im Sinne einer eigenmächtigen Setzung von Ermittlungsschritten oder erstellte schriftliche Erledigungen in Form von Anlassberichten und Abschlussberichten. Auch hat sie nicht an Projekten und Sonderkommissionen teilgenommen oder Kontakte gepflegt; allein diese Tätigkeiten machen laut Arbeitsplatzbeschreibung schon rund 45% der Tätigkeit eines Spezialsachbearbeiters aus. Da aber auch bei der mit 40% bewerteten Haupttätigkeit der Unterstützung des Hauptsachbearbeiters die Eigenständigkeit bei der Setzung von Ermittlungsschritten fehlt, kann nicht von der gleichwertigen Ausübung dieser höherwertigeren Tätigkeit einer Spezialsachbearbeiterin gesprochen werden. Soweit die Beschwerdeführerin auf andere Beamte in anderen Abteilungen verweist, die diese Zulagen erhalten hätten, ist dazu auszuführen, dass es sich bei einer solchen Prüfung immer um eine Einzelfallprüfung der konkreten Tätigkeiten und Umstände handelt. Da der Anspruch auf Auszahlung einer Verwendungszulage voraussetzt, dass die Beamtin auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet wird, steht der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine Verwendungszulage zu. Sie hat während ihrer Zuteilung im Referat II/BVT/2.1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin Tätigkeiten ausgeübt, die einer Verwendung in der Verwendungsgruppe E2b entsprechen. Da der Anspruch auf Auszahlung einer Ergänzungszulage (unter anderem) voraussetzt, dass mit der Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des jeweiligen Beamten übersteigt, steht der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall auch keine Ergänzungszulage zu. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist demnach als abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W221.2259179.1.00