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{'item': 'W228 2264343-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW228 2264343-1 Spruch, W228 2264343-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien wegen des Krieges und des Militärs verlassen habe. In Syrien gäbe es viele Milizen, die zwangsrekrutieren und davor habe er Angst. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Zwangsrekrutierung.Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien wegen des Krieges und des Militärs verlassen habe. In Syrien gäbe es viele Milizen, die zwangsrekrutieren und davor habe er Angst. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Zwangsrekrutierung. Am 07.11.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er aus Deir-ez-Zor stamme, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 gelebt habe. Er sei 2014 illegal mit seinen Eltern in die Türkei ausgereist und habe dort bis Mai 2022 gelebt. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Angst vor einer Abschiebung aus der Türkei nach Syrien habe, da sein Bruder abgeschoben worden sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor einer Zwangsrekrutierung bzw. vor der Ableistung des Militärdienstes. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine spezifisch auf seine Person gerichtete Bedrohung nachweisen habe können. Zudem erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig und nicht asylrelevant iSd GfK. Aufgrund der instabilen Lage in Syrien sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine spezifisch auf seine Person gerichtete Bedrohung nachweisen habe können. Zudem erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig und nicht asylrelevant iSd GfK. Aufgrund der instabilen Lage in Syrien sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 06.12.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 18 Jahre alt sei und seinen verpflichtenden Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Zudem habe er drei Brüder, die den Wehrdienst ebenfalls nicht abgeleistet haben. Im Falle der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer – zumindest unterstellten – oppositionellen Gesinnung sowie zwangsweise Rekrutierung. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre der Beschwerdeführer gezwungen sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu beteiligen. Im Falle einer Weigerung müsste er mit drakonischen Strafen bis hin zur Hinrichtung rechnen. Darüber hinaus müsse der Beschwerdeführer befürchten, dass ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise, seines langen Auslandaufenthaltes und des Stellens eines Asylantrags in Österreich von der syrischen Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Zudem drohe im eine Reflexverfolgung, da drei seiner Brüder ebenfalls den Wehrdienst verweigert haben. In einer Gesamtschau sei dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 06.12.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 18 Jahre alt sei und seinen verpflichtenden Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Zudem habe er drei Brüder, die den Wehrdienst ebenfalls nicht abgeleistet haben. Im Falle der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer – zumindest unterstellten – oppositionellen Gesinnung sowie zwangsweise Rekrutierung. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre der Beschwerdeführer gezwungen sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu beteiligen. Im Falle einer Weigerung müsste er mit drakonischen Strafen bis hin zur Hinrichtung rechnen. Darüber hinaus müsse der Beschwerdeführer befürchten, dass ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise, seines langen Auslandaufenthaltes und des Stellens eines Asylantrags in Österreich von der syrischen Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Zudem drohe im eine Reflexverfolgung, da drei seiner Brüder ebenfalls den Wehrdienst verweigert haben. In einer Gesamtschau sei dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 19.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX im Dorf XXXX (andere Schreibweise im Verwaltungsakt: XXXX ) im Gouvernement Deiz-ez-Zor in Syrien geboren und hat in weiterer Folge bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 (andere Schreibweise im Verwaltungsakt: römisch 40 ) im Gouvernement Deiz-ez-Zor in Syrien geboren und hat in weiterer Folge bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat drei Jahre lang die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2014 gemeinsam mit seinen Eltern verlassen und ist in die Türkei eingereist, wo er in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Im Mai 2022 ist er aus der Türkei aus- und weiter nach Österreich gereist, wo er am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2014 gemeinsam mit seinen Eltern verlassen und ist in die Türkei eingereist, wo er in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Im Mai 2022 ist er aus der Türkei aus- und weiter nach Österreich gereist, wo er am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern sowie ein Bruder und vier Schwestern des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in einem Flüchtlingslager im Gouvernement Idlib in Syrien. Der Beschwerdeführer steht mit seinen in der Türkei und in Syrien lebenden Familienangehörigen in Kontakt. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder in Österreich, der den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hat. Der Beschwerdeführer wohnt mit seinem Bruder zusammen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Ort XXXX befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Fluss Euphrat im Gouvernement Deir ez-Zor und liegt im Gebiet der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, welches von den kurdisch geführten Streitkräften der SDF (Syrian Demokratic Forces) kontrolliert wird. Das vom syrischen Regime kontrollierte Gebiet befindet sich westlich des Flusses Euphrat, sodass sich das syrischen Regime nur wenige Kilometer vom Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Ort römisch 40 befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Fluss Euphrat im Gouvernement Deir ez-Zor und liegt im Gebiet der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, welches von den kurdisch geführten Streitkräften der SDF (Syrian Demokratic Forces) kontrolliert wird. Das vom syrischen Regime kontrollierte Gebiet befindet sich westlich des Flusses Euphrat, sodass sich das syrischen Regime nur wenige Kilometer vom Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrischen Armee gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetz werden junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die Ausnahmen können teils schwieriger in Anspruch genommen werden und werden fallweise nicht angewendet. Zudem müssen auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit Zwangsrekrutierung rechnen (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Der Beschwerdeführer hat diesen Wehrdienst bisher nicht abgeleistet. Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Der Beschwerdeführer fürchtet sich vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr, zum Militärdienst des syrischen Regimes zwangsrekrutiert zu werden, wodurch er sich an einem Krieg beteiligen müsste, im Rahmen dessen es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht kommt. Im Falle einer Wehrdienstweigerung würde er mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden und Folter ausgesetzt sein.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch amtswegige Beischaffung sowie die folgenden Quellen zur Lage im Herkunftsstaat: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB) ● Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 30.05.2023, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, der Volksgruppe, der Religion sowie seinen Sprachkenntnissen beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen und im Laufe des Verfahrens gleichbleibenden Angaben sowie auf der in Kopie vorgelegten Übersetzung des Auszugs aus dem syrischen Personenstandregister, ausgestellt am 03.07.
  3. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers konnte anhand amtswegiger Beischaffung und Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2022 im Verfahren seines Bruders – W294 XXXX – in Zusammenschau mit der in Kopie vorgelegten Übersetzung des Auszugs aus dem syrischen Personenstandregister, ausgestellt am 03.07.2022, festgestellt werden.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers konnte anhand amtswegiger Beischaffung und Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2022 im Verfahren seines Bruders – W294 römisch 40 – in Zusammenschau mit der in Kopie vorgelegten Übersetzung des Auszugs aus dem syrischen Personenstandregister, ausgestellt am 03.07.2022, festgestellt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Syrien und zu seinem anschließenden Aufenthalt in der Türkei, zu seinem Familienstand und zu seinen Familienangehörigen sowie zu seinem schulischen Werdegang und seiner Berufserfahrung, sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Der Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei sowie das Datum der Asylantragsstellung in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf seinem diesbezüglichen Vorbringen vor der belangten Behörde, sodass sich keine Anhaltspunkte für Zweifel ergeben haben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Zum Fluchtgrund: Die Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers werden im Länderinformationsblatt sowie der aktuellen Karte auf syrialiveumaps (Aufruf: 30.05.2023) im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet hat, ergibt sich aus seinen übereinstimmenden Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien als Minderjähriger vor Eintritt des wehrfähigen Alters gemeinsam mit seinen Eltern verlassen hat und seitdem nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt ist. Die Feststellungen zur drohenden Rekrutierung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst in der syrischen Armee zum gründet sich auf die Länderinformationen der Staatendokumentation (Version 8 vom 29.12.2022). Der Beschwerdeführer hat sich sowohl in der Erstbefragung sowie im Verfahren vor der belangten Behörde wiederholt seine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst zum Ausdruck gebracht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion damit rechnen muss, von der syrischen Armee zum Militärdienst eingezogen zu werden, ergibt sich aus seinem Lebensalter (19 Jahre) und seinem guten Gesundheitszustand, wonach er für den Militärdienst tauglich ist. Laut den Länderberichten finden Rekrutierungskampagnen in allen Gebieten unter Regierungskontrolle statt, insbesondere auch in wiedereroberten Gebieten. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Daher ist ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet (LIB, Wehr-und Reservedienst und Rekrutierungen). Das Gouvernement Deir-ez-Zor wurde westlich des Flusses Euphrat von der syrischen Armee wiedererobert. Da sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in einer Entfernung von wenigen Kilometern zum Kontroll-und Einflussgebiet des syrischen Regimes befindet, liegt die maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an einem Checkpoint des syrischen Regimes angehalten und zum Militärdienst in der syrischen Armee rekrutiert wird. Laut den Länderberichten, können einige der Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses sowie der Einsatz von Streumunition als Kriegsverbrechen, insbesondere als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, eingestuft werden (LIB, Sicherheitslage). Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass das syrische Regime nicht zwischen der Zivilbevölkerung und „rein militärischen“ Zielen unterscheidet. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person, die gegen ihren Willen in eine Einheit eingezogen wird, an einem Krieg teilnimmt, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (LIB Streitkräfte). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Ebenso gibt es keine Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes. Im Falle einer Wehrdienstweigerung, wäre der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung sowie einer Inhaftierung mit Folter ausgesetzt (LIB Wehrdienstverweigerung). Da der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter ist und mangels Anhaltspunkte für einen Befreiungsgrund sowie aufgrund der weit verbreiteten Einziehung zum Wehrdienst durch Rekrutierung an einem Checkpoint, stellt sich seine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee als begründet dar und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts als glaubwürdig zu beurteilen. Aufgrund der Umstände im Einzelfall besteht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei Kontrollen an einem Checkpoint verhaftet und er dem Dienst in den syrischen Streitkräften zugeführt wird, wo er sich an einem Krieg mit schweren Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, die durch die syrische Armee begangen werden, beteiligen müsste. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Einziehung zum Militärdienst bei der syrischen Armee erweisen sich vor diesem Hintergrund als plausibel.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr, von der syrischen Armee zum Wehrdienst zwangsrekrutiert zu werden und der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er die Ableistung eines Militärdienstes in Syrien fürchtet. Für den Beschwerdeführer besteht daher im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise seiner Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen ist, entzogen hat. Im Falle einer Wehrdienstverweigerung ist er von einer Haftstrafe und einhergehender Folter bedroht. Dem Beschwerdeführer droht daher im Falle der Rückkehr eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Wehrdienstentzieher. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer auszuschließen, da die Verfolgung vom syrischen Staat selbst ausgeht. Eine nähere Auseinandersetzung mit weiteren Asylgründen kann letztlich unterbleiben, da die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der oben genannten Umstände für sich alleine ausreichend ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2). Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Mit Bescheid vom 06.12.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN).Mit Bescheid vom 06.12.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer ist daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2264343.1.00

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