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{'item': 'W257 2244176-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 17§ 6§ 59Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW257 2244176-1 Spruch, W257 2244176-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stand zwischen XXXX und XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Die Beschwerdeführerin stand zwischen römisch 40 und römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  3. Mit (hier) bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin vom 25.06.2020 fest: „I. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des MR XXXX vom
  4. Oktober 2019 angeordneten Weisung, wonach Sie seit
  5. August 2019 sowohl in der XXXX als auch bei der XXXX ihren Dienst zu versehen und sich hierfür während der Dienststunden in ihrem zugewiesenen Dienstzimmer zum Dienst bereitzuhalten haben, wird mangels Vorliegens einer Weisung als unzulässig zurückgewiesen.„I. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des MR römisch 40 vom
  6. Oktober 2019 angeordneten Weisung, wonach Sie seit
  7. August 2019 sowohl in der römisch 40 als auch bei der römisch 40 ihren Dienst zu versehen und sich hierfür während der Dienststunden in ihrem zugewiesenen Dienstzimmer zum Dienst bereitzuhalten haben, wird mangels Vorliegens einer Weisung als unzulässig zurückgewiesen. II. Das Verfahren zum Antrag betreffend Rechtswidrigkeit der mit Schreiben vom
  8. Oktober 2019 vom Leiter der XXXX , MR XXXX erteilten Weisung, an terminlich bestimmten Teamsitzungen persönlich teilzunehmen und die Anfrage des XXXX vom
  9. Oktober 2019 zu beantworten, wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zur Beschwerde gegen den Bescheid des BMBWF vom
  10. November 2020, GZ 2020-0.770.490 (Zuweisung zur Dienstleistung auch an die XXXX durch die Geschäfts- und Personaleinteilung zum
  11. August 2019) ausgesetzt.“römisch zwei. Das Verfahren zum Antrag betreffend Rechtswidrigkeit der mit Schreiben vom
  12. Oktober 2019 vom Leiter der römisch 40 , MR römisch 40 erteilten Weisung, an terminlich bestimmten Teamsitzungen persönlich teilzunehmen und die Anfrage des römisch 40 vom
  13. Oktober 2019 zu beantworten, wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zur Beschwerde gegen den Bescheid des BMBWF vom
  14. November 2020, GZ 2020-0.770.490 (Zuweisung zur Dienstleistung auch an die römisch 40 durch die Geschäfts- und Personaleinteilung zum
  15. August 2019) ausgesetzt.“
  16. Nach fristgerechter Beschwerdeerhebung wurde das Verfahre durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.01.2023

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG ausgesetzt. 3. Nach fristgerechter Beschwerdeerhebung wurde das Verfahre durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.01.2023

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

  1. Nach Erklärung des Austritts vom Bundesdienst, zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.05.2023 die Beschwerde gegen den hier bekämpften Bescheid zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin legte gegen den hier bekämpften Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde der Beschwerdeführerin bislang nicht entschieden. Mit Schreiben vom 05.05.2023 zog die Beschwerdeführerin unmissverständlich ihr Rechtsmittel gegen den hier bekämpften Bescheid zurück.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. Gerichtsakt und sind unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zur Einstellung [Spruchpunkt A)]: Ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (siehe VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (siehe VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Durch die unzweifelhafte Zurückziehung der Beschwerde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.05.2023 ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss einzustellen. 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass nah Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe erneut VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2244176.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.