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{'item': 'W257 2256009-1'}

Obsah (13)§ 112eArt. 133§ 112§ 13a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 80§ 24b§ 21§ 21c§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW257 2256009-1 Spruch, W257 2256009-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 24.05.2023 mündlich verkündeten Erkenn

§ 112eAbs. 8 Geh

G 1956, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 24.03.2022, GZ. 2022-0.055.199, betreffend Einbehalt eines Hauspersonalzuschusses

Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG 1956, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, war bis zum XXXX 2021 Missionschef der österreichischen Botschaft in XXXX . Als solcher bekam er einen Zuschuss für die Aufwendung des Hauspersonals. Mit Bescheid vom XXXX 2021, zugestellt am XXXX 2021, wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert.
  2. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, war bis zum römisch 40 2021 Missionschef der österreichischen Botschaft in römisch 40 . Als solcher bekam er einen Zuschuss für die Aufwendung des Hauspersonals. Mit Bescheid vom römisch 40 2021, zugestellt am römisch 40 2021, wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert.
  3. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid des Bundesministers für Europäische und internationale Angelegenheiten (in der Folge kurz: „BMEIA“ genannt) wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2021 (01.
  4. – XXXX 2021) ein Hauspersonalzuschuss

§ 112eAbs. 8 Gehaltsgesetz (Geh

G 1956) auf die Lohn- und Lohnnebenkosten für seine Hausangestellten unter der Voraussetzung, dass alle lokalen aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und sonstigen lokalen Bestimmungen eingehalten werden, in der Höhe von IDR XXXX (d.s. umger. EUR XXXX ) bemessen worden sei.

  1. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid des Bundesministers für Europäische und internationale Angelegenheiten (in der Folge kurz: „BMEIA“ genannt) wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2021 (01.
  2. – römisch 40 2021) ein Hauspersonalzuschuss

Paragraph 112 e, Absatz 8, Gehaltsgesetz (GehG 1956) auf die Lohn- und Lohnnebenkosten für seine Hausangestellten unter der Voraussetzung, dass alle lokalen aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und sonstigen lokalen Bestimmungen eingehalten werden, in der Höhe von IDR römisch 40 (d.s. umger. EUR römisch 40 ) bemessen worden sei. Mit der Suspendierung ab dem XXXX 2021 habe diese Funktion des Missionschefs geendet. Damit sei ab diesem Tag auch der Rechtsanspruch auf den Hauspersonalzuschuss (HPZ) weggefallen. Dies wäre ein Übergenuss, welcher einbehalten werde. Mit der Suspendierung ab dem römisch 40 2021 habe diese Funktion des Missionschefs geendet. Damit sei ab diesem Tag auch der Rechtsanspruch auf den Hauspersonalzuschuss (HPZ) weggefallen. Dies wäre ein Übergenuss, welcher einbehalten werde. Da dem Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 seitens der ÖB XXXX HPZ-Vorschüsse iHv IDR XXXX (das sind umgerechnet EUR XXXX ) ausbezahlt worden seien, der Anspruch auf Hauspersonalzuschuss jedoch mit Ablauf des XXXX 2021 geendet habe, werde der dadurch entstandene Übergenuss iHv IDR XXXX (da sind umger. EUR XXXX ) rückverrechnet. Der Übergenuss werde in vier Raten ab XXXX 2022 im Wege der Besoldung einbehalten, so der Bescheid.Da dem Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 seitens der ÖB römisch 40 HPZ-Vorschüsse iHv IDR römisch 40 (das sind umgerechnet EUR römisch 40 ) ausbezahlt worden seien, der Anspruch auf Hauspersonalzuschuss jedoch mit Ablauf des römisch 40 2021 geendet habe, werde der dadurch entstandene Übergenuss iHv IDR römisch 40 (da sind umger. EUR römisch 40 ) rückverrechnet. Der Übergenuss werde in vier Raten ab römisch 40 2022 im Wege der Besoldung einbehalten, so der Bescheid. 3. Mit Schriftsatz vom 22.04.2022, eingelangt am 26.04.2022, erhob der Beschwerdeführer gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid in vollem Umfang Beschwerde. So führte er an, dass im bekämpften Bescheid die Bemessung des Hauspersonalzuschusses für das Kalenderjahr 2021 bis zum XXXX 2021 in rechtswidriger Weise beschränkt worden sei und nicht rechtskonform bis einschließlich XXXX 2021 erfolgt sei. Es würde für den Abzug nach Art. 18 Abs. 1 B-VG keine gesetzliche Grundlage gegeben.

§ 112Abs.

4 BDG wäre in den besoldungsrechtlichen Folgen einer Suspendierung geregelt, dass diese für deren Dauer eine Kürzung des Monatsbezuges von zwei Drittel nach sich ziehen würde. Dieser sei gem. § 3 Abs 3 GehG 1956 mit dem Gehalt und den allfälligen Zulagen definiert. Hierbei wären die Zulagen taxativ aufgezählt und der Hauspersonalzuschuss oder ein gleichwertige Fachausdrück würde hierbei nicht genannt werden. Der Hauspersonalzuschuss habe seine gesetzliche Grundlage in § 112e Abs. 8 GehG 1956 und sei in den Erläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 1999 als eigenständige und rechtlich abgesicherte Lösung in den Rechtsbestand eingefügt worden.3. Mit Schriftsatz vom 22.04.2022, eingelangt am 26.04.2022, erhob der Beschwerdeführer gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid in vollem Umfang Beschwerde. So führte er an, dass im bekämpften Bescheid die Bemessung des Hauspersonalzuschusses für das Kalenderjahr 2021 bis zum römisch 40 2021 in rechtswidriger Weise beschränkt worden sei und nicht rechtskonform bis einschließlich römisch 40 2021 erfolgt sei. Es würde für den Abzug nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG keine gesetzliche Grundlage gegeben.

Paragraph 112, Absatz 4, BDG wäre in den besoldungsrechtlichen Folgen einer Suspendierung geregelt, dass diese für deren Dauer eine Kürzung des Monatsbezuges von zwei Drittel nach sich ziehen würde. Dieser sei gem. Paragraph 3, Absatz 3, GehG 1956 mit dem Gehalt und den allfälligen Zulagen definiert. Hierbei wären die Zulagen taxativ aufgezählt und der Hauspersonalzuschuss oder ein gleichwertige Fachausdrück würde hierbei nicht genannt werden. Der Hauspersonalzuschuss habe seine gesetzliche Grundlage in Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG 1956 und sei in den Erläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 1999 als eigenständige und rechtlich abgesicherte Lösung in den Rechtsbestand eingefügt worden. Beim Hauspersonalzuschuss handle es sich, dem Willen des Gesetzgebers nach, um den Ersatz notwendiger Kosten im Rahmen einer eigenständigen und abgesicherten Lösung. Dieser wurde dem Beschwerdeführer mit an die österreichische Botschaft in XXXX gerichteten Note des BMEIA vom 01.07.2021 ab dem 30.05.2021 für drei Hausangestellte in ziffernmäßig detailliert angeführter Höhe gewährt. Aus Anlass der mit Wirksamkeit vom XXXX 2021 erfolgten Suspendierung, die mit ordentlicher Revision noch beim VwGH anhängig sei, habe der Beschwerdeführer mit dem Hauspersonal einvernehmliche Vertragsauflösungen per XXXX 2021 erwirken können, obgleich das XXXX Arbeitsrecht längere Kündigungsfristen vorgesehen hätte. Jedoch wäre die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen Kosten seitens des BMEIA zu ersetzen, zumal der Ersatz im Gesetz nicht davon abhängig gemacht werde, ob der Ersatzberechtigte die Funktion tatsächlich ausüben könne, zumal das Gesetz hierbei in § 112e Abs. 8 GehG 1956 von notwendigen Kosten spreche.Beim Hauspersonalzuschuss handle es sich, dem Willen des Gesetzgebers nach, um den Ersatz notwendiger Kosten im Rahmen einer eigenständigen und abgesicherten Lösung. Dieser wurde dem Beschwerdeführer mit an die österreichische Botschaft in römisch 40 gerichteten Note des BMEIA vom 01.07.2021 ab dem 30.05.2021 für drei Hausangestellte in ziffernmäßig detailliert angeführter Höhe gewährt. Aus Anlass der mit Wirksamkeit vom römisch 40 2021 erfolgten Suspendierung, die mit ordentlicher Revision noch beim VwGH anhängig sei, habe der Beschwerdeführer mit dem Hauspersonal einvernehmliche Vertragsauflösungen per römisch 40 2021 erwirken können, obgleich das römisch 40 Arbeitsrecht längere Kündigungsfristen vorgesehen hätte. Jedoch wäre die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen Kosten seitens des BMEIA zu ersetzen, zumal der Ersatz im Gesetz nicht davon abhängig gemacht werde, ob der Ersatzberechtigte die Funktion tatsächlich ausüben könne, zumal das Gesetz hierbei in Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG 1956 von notwendigen Kosten spreche. Ebenso sei die Vertragskonstruktion so gewählt worden, dass das Hauspersonal der Botschaft keine Dienstverhältnisse mit der Republik Österreich eingehen solle, obgleich diese zumeist in den der Republik Österreich gehörenden Botschaftsräumlichkeiten tätig werden würden. Die Gebührlichkeit des Hauspersonalzuschusses über den Tag der Wirksamkeit der Suspendierung des Beschwerdeführers hätte auch die zuständige Abteilungsleiterin bestätigt, die am 14.09.2021 dies dem Geschäftsträger der Botschaft in XXXX telefonisch mitgeteilt habe (siehe beigefügten Aktenvermerk vom XXXX 2021).Ebenso sei die Vertragskonstruktion so gewählt worden, dass das Hauspersonal der Botschaft keine Dienstverhältnisse mit der Republik Österreich eingehen solle, obgleich diese zumeist in den der Republik Österreich gehörenden Botschaftsräumlichkeiten tätig werden würden. Die Gebührlichkeit des Hauspersonalzuschusses über den Tag der Wirksamkeit der Suspendierung des Beschwerdeführers hätte auch die zuständige Abteilungsleiterin bestätigt, die am 14.09.2021 dies dem Geschäftsträger der Botschaft in römisch 40 telefonisch mitgeteilt habe (siehe beigefügten Aktenvermerk vom römisch 40 2021). Der von der Dienstbehörde für die Zeit von XXXX 2021 bis einschließlich XXXX 2021 behauptete Übergenuss liege daher nicht vor, sodass die im Bescheid angekündigte Einbehaltung einer Rechtsgrundlage entbehre. Hilfsweise werde auch der gutgläubige Verbrauch des Übergenusses

§ 13aAbs 1 Geh

G 1956 geltend gemacht, weil dieser Betrag tatsächlich an die Hausbediensteten ausbezahlt worden sei bzw. der Eigenanteil von der Botschaft einbehalten worden sei.Der von der Dienstbehörde für die Zeit von römisch 40 2021 bis einschließlich römisch 40 2021 behauptete Übergenuss liege daher nicht vor, sodass die im Bescheid angekündigte Einbehaltung einer Rechtsgrundlage entbehre. Hilfsweise werde auch der gutgläubige Verbrauch des Übergenusses

Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 geltend gemacht, weil dieser Betrag tatsächlich an die Hausbediensteten ausbezahlt worden sei bzw. der Eigenanteil von der Botschaft einbehalten worden sei. Es werde daher der Antrag gestellt, der Feststellungsbescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass der Hauspersonalzuschuss für den Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX 2021 zuzugestehen sei und ein Übergenuss nicht vorgelegen habe. Überdies werde beantragt, dass BVwG möge die belangte Behörde anweisen, die dem Beschwerdeführer in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten im vorgesehenen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Es werde daher der Antrag gestellt, der Feststellungsbescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass der Hauspersonalzuschuss für den Zeitraum von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 zuzugestehen sei und ein Übergenuss nicht vorgelegen habe. Überdies werde beantragt, dass BVwG möge die belangte Behörde anweisen, die dem Beschwerdeführer in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten im vorgesehenen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 4. Im Zuge der Beschwerdevorlage an das BVwG vom 13.06.2022 wurde eine Stellungnahme des BMEIA zur Widerlegung der Bescheidbeschwerde beigefügt. Es wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass den Ausführungen in der Bescheidbeschwerde keine Berechtigung zukommen würden. Der Bescheidbeschwerde sei daher nicht Folge zu geben, sondern werde die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides des BMEIA vom 24.03.2022 vollinhaltlich zu bestätigen. Bezüglich der Ausführungen zum Legalitätsprinzip des Art 18 Abs. 1 B-VG wurde festgehalten, dass die Ausübung der gesamten Verwaltung auf Grund der Gesetze (Art 18 B-VG) erfolge. Es genüge vielmehr, dass eine gesetzliche Regelung definiere, unter welchen Umständen und für welche Zeitdauer eine Leistung zustehe, um bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen oder Ende der Zeitdauer die Leistung einstellen oder kürzen zu können. In diesem Sinne sei der Absatz 8 des § 112e GehG 1956 als Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für einen Hauspersonalzuschuss zu verstehen: „

(8)Ist dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion die Aufnahme von Hausangestellten aufgetragen worden, so gebührt ihm der Ersatz der hiefür notwendigen Kosten unter Aufrechnung eines vom Beamten zu tragenden Eigenanteiles. Dieser Eigenanteil ist mit 40% des Entgeltes für einen Hausangestellten in Österreich und unter Anwendung des § 21b zu bemessen.“Bezüglich der Ausführungen zum Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG wurde festgehalten, dass die Ausübung der gesamten Verwaltung auf Grund der Gesetze (Artikel 18, B-VG) erfolge. Es genüge vielmehr, dass eine gesetzliche Regelung definiere, unter welchen Umständen und für welche Zeitdauer eine Leistung zustehe, um bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen oder Ende der Zeitdauer die Leistung einstellen oder kürzen zu können. In diesem Sinne sei der Absatz 8 des Paragraph 112 e, GehG 1956 als Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für einen Hauspersonalzuschuss zu verstehen: „
(8)Ist dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion die Aufnahme von Hausangestellten aufgetragen worden, so gebührt ihm der Ersatz der hiefür notwendigen Kosten unter Aufrechnung eines vom Beamten zu tragenden Eigenanteiles. Dieser Eigenanteil ist mit 40% des Entgeltes für einen Hausangestellten in Österreich und unter Anwendung des Paragraph 21 b, zu bemessen.“ Der Auftrag zur Aufnahme von Hauspersonal knüpfe also nach dem klaren Willen des Gesetzgebers an der Funktion an, die ausgeübt werde. Mit dem Entfall der Ausübung dieser Funktion – und damit nicht nur mit der endgültigen Abberufung von der Funktion, sondern zwingend auch bei Suspendierung von der Ausübung dieser Funktion – würden daher die Anspruchsvoraussetzungen für einen Hauspersonalzuschuss

§ 112eAbs 8 Geh

G 1956 wegfallen. Dieser Wegfall der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 112e Abs 8 GehG 1956 stelle zugleich auch die gesetzliche Grundlage im Sinne des Art 18 B-VG dafür dar, den Entfall des Hauspersonalzuschusses auszusprechen.Der Auftrag zur Aufnahme von Hauspersonal knüpfe also nach dem klaren Willen des Gesetzgebers an der Funktion an, die ausgeübt werde. Mit dem Entfall der Ausübung dieser Funktion – und damit nicht nur mit der endgültigen Abberufung von der Funktion, sondern zwingend auch bei Suspendierung von der Ausübung dieser Funktion – würden daher die Anspruchsvoraussetzungen für einen Hauspersonalzuschuss

Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG 1956 wegfallen. Dieser Wegfall der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG 1956 stelle zugleich auch die gesetzliche Grundlage im Sinne des Artikel 18, B-VG dafür dar, den Entfall des Hauspersonalzuschusses auszusprechen. Der Vollständigkeit halber dürfe angemerkt werden, dass die Kürzung des Monatsbezugs auf ein Drittel für die Dauer der Suspendierung im § 112 Abs 4 BDG 1979 deshalb gesondert gesetzlich geregelt werde, weil das Dienstverhältnis auch selbst während einer Suspendierung grundsätzlich aufrecht fortbestehe und daher ohne entsprechende gesetzliche Regelung der Monatsbezug als Hauptleistungspflicht des Dienstgebers nicht vermindert werden könnte. Hier sei die Konstellation betreffend den Monatsbezug – als synallagmatisch verknüpfte Hauptleistungspflicht – in rechtlicher Hinsicht eine ganz andere als die betreffend den Hauspersonalzuschuss als sekundäre Nebenleistung auf Aufwandsebene.Der Vollständigkeit halber dürfe angemerkt werden, dass die Kürzung des Monatsbezugs auf ein Drittel für die Dauer der Suspendierung im Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 deshalb gesondert gesetzlich geregelt werde, weil das Dienstverhältnis auch selbst während einer Suspendierung grundsätzlich aufrecht fortbestehe und daher ohne entsprechende gesetzliche Regelung der Monatsbezug als Hauptleistungspflicht des Dienstgebers nicht vermindert werden könnte. Hier sei die Konstellation betreffend den Monatsbezug – als synallagmatisch verknüpfte Hauptleistungspflicht – in rechtlicher Hinsicht eine ganz andere als die betreffend den Hauspersonalzuschuss als sekundäre Nebenleistung auf Aufwandsebene. Dieses erste vom Beschwerdeführer angezogene Argument sei daher nicht zutreffend und vermöge nicht, die Beschwerdeanträge zu begründen. Ausdrücklich entgegen getreten werde der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die (vom XXXX 2021) bis XXXX 2021 erbrachten Leistungen des Hauspersonals zu einem überwiegenden Teil (oder auch nur zu irgendeinem Teil) der Republik Österreich als Eigentümer der Botschaftsräumlichkeiten in XXXX zugekommen wären.Ausdrücklich entgegen getreten werde der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die (vom römisch 40 2021) bis römisch 40 2021 erbrachten Leistungen des Hauspersonals zu einem überwiegenden Teil (oder auch nur zu irgendeinem Teil) der Republik Österreich als Eigentümer der Botschaftsräumlichkeiten in römisch 40 zugekommen wären. In diesem Zeitraum ( XXXX 2021 bis XXXX 2021) sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner Suspendierung nicht mehr als Botschafter an der ÖB XXXX tätig gewesen. Die Residenz sei also in diesem Zeitraum nicht für Repräsentationszwecke der Republik Österreich genutzt worden, sodass die Leistungen des Hauspersonals nicht der Republik Österreich zugekommen bzw. zugutegekommen wären.In diesem Zeitraum ( römisch 40 2021 bis römisch 40 2021) sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner Suspendierung nicht mehr als Botschafter an der ÖB römisch 40 tätig gewesen. Die Residenz sei also in diesem Zeitraum nicht für Repräsentationszwecke der Republik Österreich genutzt worden, sodass die Leistungen des Hauspersonals nicht der Republik Österreich zugekommen bzw. zugutegekommen wären. Die Residenz habe in diesem Zeitraum auch nicht für Repräsentationszwecke der Republik Österreich genutzt werden können, weil der Beschwerdeführer bereits suspendiert und daher nicht mehr in der Funktion des Botschafters tätig gewesen sei, die Residenz aber nach wie vor von ihm und seinen Familienangehörigen genutzt worden wäre, sodass auch keine anderweitige Nutzung durch die Republik Österreich in Betracht gekommen sei. Die Tätigkeit des Hauspersonals sei daher in diesem Zeitraum alleine und ausschließlich dem Beschwerdeführer und dessen Familienangehörigen zugutegekommen. Daher vermöge auch dieses zweite vom Beschwerdeführer angezogene Argument nicht zu überzeugen oder die Beschwerdeanträge zu begründen. Der Beschwerdeführer stellte die – unzutreffende – Behauptung auf, der von ihm vorgelegten Aktenvermerk von Geschäftsträger ad interim XXXX vom XXXX 2021 sei zu entnehmen, dass XXXX Bot. Mag. XXXX die Gebührlichkeit des Hauspersonalzuschusses über den Tag der Wirksamkeit der vorläufigen Suspendierung hinaus bestätigt hätte. Dies sei aber keineswegs der Inhalt des Aktenvermerkes, weil dieser vielmehr dahingehend lautet, dass der Hauspersonalzuschuss weiterhin auszuzahlen sei.Der Beschwerdeführer stellte die – unzutreffende – Behauptung auf, der von ihm vorgelegten Aktenvermerk von Geschäftsträger ad interim römisch 40 vom römisch 40 2021 sei zu entnehmen, dass römisch 40 Bot. Mag. römisch 40 die Gebührlichkeit des Hauspersonalzuschusses über den Tag der Wirksamkeit der vorläufigen Suspendierung hinaus bestätigt hätte. Dies sei aber keineswegs der Inhalt des Aktenvermerkes, weil dieser vielmehr dahingehend lautet, dass der Hauspersonalzuschuss weiterhin auszuzahlen sei. Ob eine Auszahlung weiter zu erfolgen habe oder der Anspruch weiterhin gebühre, also zustehen würde, wären aber zwei gänzlich unterschiedliche rechtliche Aussagen, dies insbesondere vor dem Hintergrund des § 112 Abs 4, erster bis dritter Satz BDG 1979:Ob eine Auszahlung weiter zu erfolgen habe oder der Anspruch weiterhin gebühre, also zustehen würde, wären aber zwei gänzlich unterschiedliche rechtliche Aussagen, dies insbesondere vor dem Hintergrund des Paragraph 112, Absatz 4,, erster bis dritter Satz BDG 1979: Während der erste Satz des Absatz 4 des § 112 BDG 1979 festschreibe, dass jede Suspendierung, auch eine vorläufige, zu einer Bezugskürzung führe, regele der darauffolgende zweite Satz, dass für die Dauer der vorläufigen Suspendierung ungekürzt ausgezahlt werde und (so der dritte Satz) nach Bestätigung der vorläufigen Suspendierung durch die Suspendierungsentscheidung der Bundesdisziplinarbehörde der Kürzungsbetrag aus dem Zeitraum ab vorläufiger Suspendierung bis zur endgültigen Suspendierung vom Bediensteten hereinzubringen sei (und wie dies zu geschehen habe).Während der erste Satz des Absatz 4 des Paragraph 112, BDG 1979 festschreibe, dass jede Suspendierung, auch eine vorläufige, zu einer Bezugskürzung führe, regele der darauffolgende zweite Satz, dass für die Dauer der vorläufigen Suspendierung ungekürzt ausgezahlt werde und (so der dritte Satz) nach Bestätigung der vorläufigen Suspendierung durch die Suspendierungsentscheidung der Bundesdisziplinarbehörde der Kürzungsbetrag aus dem Zeitraum ab vorläufiger Suspendierung bis zur endgültigen Suspendierung vom Bediensteten hereinzubringen sei (und wie dies zu geschehen habe). Da in Bezug auf den Monatsbezug die Kürzung zwar von Anfang an in Geltung trete, faktisch aber erst ex post ab Bestätigung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde umgesetzt werde, sei im Wege der Analogie auch in Bezug auf den Hauspersonalzuschuss in diesem Sinne vorzugehen. Dem Aktenvermerk vom XXXX 2021 könne kein anderer Erklärungsinhalt unterstellt werden. Daher sei auch der Argumentationsversuch des Beschwerdeführers unzutreffend und nicht geeignet, die Beschwerdeanträge zu begründen.Dem Aktenvermerk vom römisch 40 2021 könne kein anderer Erklärungsinhalt unterstellt werden. Daher sei auch der Argumentationsversuch des Beschwerdeführers unzutreffend und nicht geeignet, die Beschwerdeanträge zu begründen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wären weder die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Empfang vorgelegen noch sei der Beschwerdeführer gutgläubig gewesen. Der gutgläubige Empfang könne stets nur in Bezug auf Leistungen in Betracht kommen, die dem Lebensunterhalt des Bediensteten betreffen, also auf Bezugsbestandteile im engeren Sinn. Denn der Ausgangspunkt der Judikatur- und Gesetzeslage zur Gutgläubigkeit in diesem Bereich stamme aus den Entgeltleistungen des allgemeinen Arbeitsrechts. Schon aus diesem Grund könne das Argument des Beschwerdeführers nicht schlagend werden. Hinzu komme überdies, dass der Beschwerdeführer nicht gutgläubig gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte selbst an, dass er aus Anlass der Suspendierung die einvernehmliche Vertragsauflösung mit seinem Hauspersonal eingeleitet und in der Folge auch erreicht habe. Dem Beschwerdeführer sei also bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der vorläufigen Suspendierung der diesbezügliche Handlungsbedarf bewusst gewesen. Er sei also keinesfalls gutgläubig. Auch dieses letzte Argument des Beschwerdeführers sei daher nicht zutreffend und nicht geeignet, die Beschwerdeanträge zu begründen. Die belangte Behörde habe unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der gegenständlichen Stellungnahme die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag in der Beschwerdeschrift nicht Folge geben, sondern inhaltlich erkennen, dass die bescheidmäßig erfolgte Bemessung des Hauspersonalzuschusses bis zum XXXX 2021 – und damit nicht darüber hinaus für den Zeitpunkt ab Suspendierung des Beschwerdeführers - rechtsrichtig und zutreffend erfolgt sei und vollinhaltlich bestätigt werde.Die belangte Behörde habe unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der gegenständlichen Stellungnahme die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag in der Beschwerdeschrift nicht Folge geben, sondern inhaltlich erkennen, dass die bescheidmäßig erfolgte Bemessung des Hauspersonalzuschusses bis zum römisch 40 2021 – und damit nicht darüber hinaus für den Zeitpunkt ab Suspendierung des Beschwerdeführers - rechtsrichtig und zutreffend erfolgt sei und vollinhaltlich bestätigt werde. Zum Kostenantrag im letzten Absatz der Bescheidbeschwerde vom 22.04.2022 werde angemerkt, dass für die gegenständliche Verfahrensart ein Kostenersatz rechtlich nicht vorgesehen sei und daher – neben der mangelnden Berechtigung der Beschwerde – auch aus diesem Grund nicht in Betracht komme. Das Vorlageschreiben der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.03.2023 dem BVwG selbst vorgelegt, wodurch davon ausgegangen wird, dass der Inhalt dem Beschwerdeführer bekannt war. Ein nochmaliger Vorhalt im Rahmen des Parteiengehörs war daher seitens des Bundesverwaltungsgericht nicht mehr notwendig.

  1. Nachdem die belangte Behörde die Beschwerde nicht entsprechend dem BVwG-EVV einbrachte hatte, wurde am 26.03.2023 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt (OZ 2), dem die Behörde mit Eingabe vom 05.04.2023 ho einlangend, nachgekommen ist (OZ 7). Mit E-Mail vom 28.03.2023 des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht wurde unter Anschluss der gesamten Aktenbestandteile angefragt, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei (OZ 3). Mit ho Schreiben vom 30.03.2023 wurde der Beschwerdeführer über den derzeitigen Verfahrensstand informiert (OZ 4). Mit Ladung vom 20.04.2023 wurden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2023 geladen (OZ 6). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.05.2023 ho. einlangend, wurde der „informierte Vertreter“ der belangten Behörde und ein Zeuge namhaft gemacht (OZ 7). Mit Schreiben vom 08.05.2023 wurde der belangten Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers unter OZ 3 übermittelt und zugleich der Verhandlungsablauf dargelegt. Ebenso wurde der Beschwerdefüher informiert (OZ 8). Am 24.05.2023 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen, wobei neben den Verfahrensparteien ein Zeuge einvernommen wurde. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet und sogleich im Anschluss vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Ausfertigung eines schriftlichen Erkenntnisses verlangt, dem hiermit nachgekommen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war bis XXXX 2021 Missionsleiter der Österreichischen Botschaft in XXXX . Im Jahr 2021 wurde ihm der Hauspersonalzuschuss vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 angewiesen. Der Beschwerdeführer schloss mit drei Mitarbeitern als Hauspersonal einzelne privatrechtliche Verträge ab; es entstand kein Arbeits- oder Dienstverhältnis mit dem Hauspersonal zur Republik Österreich. Ab dem XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Dienst vorläufig suspendiert und somit seiner Funktion enthoben. Ab diesem Datum bis zum XXXX 2021 wurde der Hauspersonalzuschuss weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt und mit dem gegenständlichen Bescheid festgestellt, dass dies ein Übergenuss darstellt und einbehalten wird. Der Beschwerdeführer war bis römisch 40 2021 Missionsleiter der Österreichischen Botschaft in römisch 40 . Im Jahr 2021 wurde ihm der Hauspersonalzuschuss vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 angewiesen. Der Beschwerdeführer schloss mit drei Mitarbeitern als Hauspersonal einzelne privatrechtliche Verträge ab; es entstand kein Arbeits- oder Dienstverhältnis mit dem Hauspersonal zur Republik Österreich. Ab dem römisch 40 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Dienst vorläufig suspendiert und somit seiner Funktion enthoben. Ab diesem Datum bis zum römisch 40 2021 wurde der Hauspersonalzuschuss weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt und mit dem gegenständlichen Bescheid festgestellt, dass dies ein Übergenuss darstellt und einbehalten wird. Nach der Suspendierung kündigte er das Hauspersonal, welches schließlich am XXXX 2021 die Arbeit beendete. Nach der Suspendierung kündigte er das Hauspersonal, welches schließlich am römisch 40 2021 die Arbeit beendete. Der normative Teil des Bescheides lautet: „Darstellung des Übergenusses und Ankündigung des Einbehaltes in Raten. Da Ihnen im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 seitens der [...] HPZ-Vorschüsse [...] ausbezahlt wurden, der Anspruch auf Hauspersonalzuschuss jedoch mit Ablauf des XXXX 2021 endete, wird der dadurch entstandene Übergenuss [...] rückverrechnet. Der Übergenuss wurde in vier Raten ab XXXX 2022 [...] einbehalten“. Gegen diesen Einbehalt richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der normative Teil des Bescheides lautet: „Darstellung des Übergenusses und Ankündigung des Einbehaltes in Raten. Da Ihnen im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 seitens der [...] HPZ-Vorschüsse [...] ausbezahlt wurden, der Anspruch auf Hauspersonalzuschuss jedoch mit Ablauf des römisch 40 2021 endete, wird der dadurch entstandene Übergenuss [...] rückverrechnet. Der Übergenuss wurde in vier Raten ab römisch 40 2022 [...] einbehalten“. Gegen diesen Einbehalt richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er das Hauspersonal in dieser Zeit vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 weiterbezahlen musste. Zudem bringt er vor, dass es „notwendige Kosten“ im Sinne des § 112e Abs. 8 GehG 1956 waren. In diesem Zeitraum wurde die Räumlichkeiten der Residenz der Österreichischen Botschaft in XXXX – für jene der Hauspersonalzuschuss ursprünglich erteilt wurde und das Hauspersonal vom Beschwerdeführer angestellt wurde - vom Beschwerdeführer zu rein privaten Wohnzwecken genutzt. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er das Hauspersonal in dieser Zeit vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 weiterbezahlen musste. Zudem bringt er vor, dass es „notwendige Kosten“ im Sinne des Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG 1956 waren. In diesem Zeitraum wurde die Räumlichkeiten der Residenz der Österreichischen Botschaft in römisch 40 – für jene der Hauspersonalzuschuss ursprünglich erteilt wurde und das Hauspersonal vom Beschwerdeführer angestellt wurde - vom Beschwerdeführer zu rein privaten Wohnzwecken genutzt. Mit XXXX 2021 endeten die zwischen dem Beschwerdeführer und dem Hauspersonal privatrechtlich abgeschlossenen Verträge. Mit römisch 40 2021 endeten die zwischen dem Beschwerdeführer und dem Hauspersonal privatrechtlich abgeschlossenen Verträge. Der Zeitraum ( XXXX 2021 bis XXXX 2021) und die Höhe des Betrages (EUR 2.192,67) wurde nicht bestritten. Der Zeitraum ( römisch 40 2021 bis römisch 40 2021) und die Höhe des Betrages (EUR 2.192,67) wurde nicht bestritten. Es liegt ein Übergenuss vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 vor. Es liegt ein Übergenuss vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 vor. Es liegt beim Beschwerdeführer kein guter Glaube am Erhalt dieses Hauspersonalzuschusses für den Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 vor. Es liegt beim Beschwerdeführer kein guter Glaube am Erhalt dieses Hauspersonalzuschusses für den Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 vor. Beweismittel: Unstrittig ist der Zeitraum des Übergenusses, die Höhe des Übergenusses, generell der Sachverhalt mitsamt der Beendigung der Funktion als Missionschef von XXXX durch die vorläufige Suspendierung. Unstrittig ist der Zeitraum des Übergenusses, die Höhe des Übergenusses, generell der Sachverhalt mitsamt der Beendigung der Funktion als Missionschef von römisch 40 durch die vorläufige Suspendierung. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den Hauspersonalzuschuss im guten Glauben entgegengenommen habe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Betrag um eine Aufwandsentschädigung handelt und nicht um einen Bestandteil des Bezuges. Es handelt sich nicht um einen Teil des Bezuges, sondern um eine Entschädigung des Aufwandes der mit seiner Funktion verbunden war. Ein gutgläubiger Verbrauch an diesem Zuschuss ist möglich. Zum anderen, ist ein guter Glaube vor dem Hintergrund des Verständnisses des § 13a Abs. 1 GehG 1956 schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (st VwGH am 17.02.1986, 85/12/003). Der Beschwerdeführer schloss mit dem Hauspersonal privatrechtliche Verträge ab und hat daher selbst das privatwirtschaftliche Risiko zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den Hauspersonalzuschuss im guten Glauben entgegengenommen habe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Betrag um eine Aufwandsentschädigung handelt und nicht um einen Bestandteil des Bezuges. Es handelt sich nicht um einen Teil des Bezuges, sondern um eine Entschädigung des Aufwandes der mit seiner Funktion verbunden war. Ein gutgläubiger Verbrauch an diesem Zuschuss ist möglich. Zum anderen, ist ein guter Glaube vor dem Hintergrund des Verständnisses des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (st VwGH am 17.02.1986, 85/12/003). Der Beschwerdeführer schloss mit dem Hauspersonal privatrechtliche Verträge ab und hat daher selbst das privatwirtschaftliche Risiko zu tragen.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): Rechtliche Grundlagen: § 112e Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004Paragraph 112 e, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, § 112e.

(1)Ist dem Beamten während seiner Verwendung im Sinne des § 21 eine im Ausland gelegene Dienst- oder Naturalwohnung

§ 80Abs.

2 BDG 1979 zugewiesen oder sonst überlassen worden, so sind die Grundvergütung sowie die Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben und den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.Paragraph 112 e,

(1)Ist dem Beamten während seiner Verwendung im Sinne des Paragraph 21, eine im Ausland gelegene Dienst- oder Naturalwohnung

Paragraph 80, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesen oder sonst überlassen worden, so sind die Grundvergütung sowie die Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben und den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.

(2)Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom § 24a Abs. 2 jener Betrag, der sich aus dem Wert ergibt, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde.
(2)Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2, jener Betrag, der sich aus dem Wert ergibt, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde.
(3)Die Wohnnutzfläche

Abs. 2 wird für den Beamten mit 60 m2 bestimmt und erhöht sich für den in der Wohnung mitwohnenden Ehegatten des Beamten um 21 m2 sowie für jedes in der Wohnung mitwohnende Kind des Beamten um 12 m2.

(3)Die Wohnnutzfläche

Absatz 2, wird für den Beamten mit 60 m2 bestimmt und erhöht sich für den in der Wohnung mitwohnenden Ehegatten des Beamten um 21 m2 sowie für jedes in der Wohnung mitwohnende Kind des Beamten um 12 m2.

(4)Die auf die Wohnnutzfläche

Abs. 3 entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sind

§ 24bAbs. 5 in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.

(4)Die auf die Wohnnutzfläche

Absatz 3, entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sind

Paragraph 24 b, Absatz 5, in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.

(5)Die Anteile an den Nebenkosten, das sind insbesondere sämtliche Energiekosten für Heizung, Klimatisierung, Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung und ähnliche Einrichtungen, hat der Beamte auf der Grundlage der vom Bund zu leistenden tatsächlichen Kosten im Verhältnis der Wohnnutzfläche

Abs. 3 zur Gesamtnutzfläche der Wohnung zu entrichten. Die Bestimmungen des § 24c über Vorleistung und Abrechnung sind anzuwenden.

(5)Die Anteile an den Nebenkosten, das sind insbesondere sämtliche Energiekosten für Heizung, Klimatisierung, Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung und ähnliche Einrichtungen, hat der Beamte auf der Grundlage der vom Bund zu leistenden tatsächlichen Kosten im Verhältnis der Wohnnutzfläche

Absatz 3, zur Gesamtnutzfläche der Wohnung zu entrichten. Die Bestimmungen des Paragraph 24 c, über Vorleistung und Abrechnung sind anzuwenden.

(6)Die

Abs. 2 und 3 sowie § 24a Abs. 3 bemessene Grundvergütung und die

Abs. 4 festgesetzten Pauschalbeträge sind unmittelbar auf die dem Beamten

§ 21gebührenden Leistungen anzurechnen.

(6)Die

Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 24 a, Absatz 3, bemessene Grundvergütung und die

Absatz 4, festgesetzten Pauschalbeträge sind unmittelbar auf die dem Beamten

Paragraph 21, gebührenden Leistungen anzurechnen.

(7)Ist dem Beamten im Rahmen seiner Auslandsverwendung keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden und trägt der Bund durch Leistungen

§ 21cAbs.

1 die Kosten für eine nach Art, Größe, Lage und Ausstattung angemessene Wohnung des Beamten in seinem ausländischen Dienstort, so ist gleichermaßen ein dem Abs. 6 entsprechender Gegenwert unmittelbar auf die dem Beamten

§ 21gebührenden Leistungen anzurechnen.

(7)Ist dem Beamten im Rahmen seiner Auslandsverwendung keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden und trägt der Bund durch Leistungen

Paragraph 21 c, Absatz eins, die Kosten für eine nach Art, Größe, Lage und Ausstattung angemessene Wohnung des Beamten in seinem ausländischen Dienstort, so ist gleichermaßen ein dem Absatz 6, entsprechender Gegenwert unmittelbar auf die dem Beamten

Paragraph 21, gebührenden Leistungen anzurechnen.

(8)Ist dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion die Aufnahme von Hausangestellten aufgetragen worden, so gebührt ihm der Ersatz der hiefür notwendigen Kosten unter Aufrechnung eines vom Beamten zu tragenden Eigenanteiles. Dieser Eigenanteil ist mit 40% des Entgeltes für einen Hausangestellten in Österreich und unter Anwendung des § 21b zu bemessen.
(8)Ist dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion die Aufnahme von Hausangestellten aufgetragen worden, so gebührt ihm der Ersatz der hiefür notwendigen Kosten unter Aufrechnung eines vom Beamten zu tragenden Eigenanteiles. Dieser Eigenanteil ist mit 40% des Entgeltes für einen Hausangestellten in Österreich und unter Anwendung des Paragraph 21 b, zu bemessen. §13a Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008§13a Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen. Zum fehlenden Titel des Hauspersonalzuschusses im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021Zum fehlenden Titel des Hauspersonalzuschusses im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 Die Leistung des Hauspersonalzuschusses wurde in dieser Zeitspanne ohne gültigen Titel ausbezahlt. Unbestritten ist, dass die Funktion des Beschwerdeführers mit Ablauf des XXXX 2021 endete. Ab dem XXXX 2021 hatte er daher keinen Aufwand, welche durch den Hauspersonalzuschuss hätte ausgeglichen werden müssen. Die Leistung des Hauspersonalzuschusses wurde in dieser Zeitspanne ohne gültigen Titel ausbezahlt. Unbestritten ist, dass die Funktion des Beschwerdeführers mit Ablauf des römisch 40 2021 endete. Ab dem römisch 40 2021 hatte er daher keinen Aufwand, welche durch den Hauspersonalzuschuss hätte ausgeglichen werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer vermeinte, dass das Hauspersonal weiterhin die Residenz pflegte und so die Immobilie vor Schäden bewahrte, welches der Republik Österreich zugutegekommen wäre und es sich somit um „notwendige“ Kosten iS des § 112e Abs 8 GehG 1956 handeln würde (sh Seite 4 und 5 der gerichtlichen Niederschrift), ist dem entgegen zu halten, das dieser Zuschuss nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 112e Abs. 8 GehG 1956 nur dann zusteht, „wenn dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion“ entsprechende Aufwendungen entstehen. Wenn nun diese Funktion wegfällt, dies gegenständlich mit Ablauf des XXXX 2021 der Fall war, steht dem Beamten auch kein Zuschuss mehr zu. Insoweit kann das BVwG der Ansicht des Beschwerdeführers (sh Seite 4 der Beschwerde) nichts abgewinnen, wenn er von „notwendigen Kosten“ ausgeht. Die Pflege und die Erhaltung der Residenz – gegenständlich vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 - war Aufgabe der Behörde (sh Seite 5 und 6 der gerichtlichen Niederschrift). Die Sorge um die Immobilie stellt nach dem Gesetz keinen Anspruch dar. Soweit der Beschwerdeführer vermeinte, dass das Hauspersonal weiterhin die Residenz pflegte und so die Immobilie vor Schäden bewahrte, welches der Republik Österreich zugutegekommen wäre und es sich somit um „notwendige“ Kosten iS des Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG 1956 handeln würde (sh Seite 4 und 5 der gerichtlichen Niederschrift), ist dem entgegen zu halten, das dieser Zuschuss nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG 1956 nur dann zusteht, „wenn dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion“ entsprechende Aufwendungen entstehen. Wenn nun diese Funktion wegfällt, dies gegenständlich mit Ablauf des römisch 40 2021 der Fall war, steht dem Beamten auch kein Zuschuss mehr zu. Insoweit kann das BVwG der Ansicht des Beschwerdeführers (sh Seite 4 der Beschwerde) nichts abgewinnen, wenn er von „notwendigen Kosten“ ausgeht. Die Pflege und die Erhaltung der Residenz – gegenständlich vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 - war Aufgabe der Behörde (sh Seite 5 und 6 der gerichtlichen Niederschrift). Die Sorge um die Immobilie stellt nach dem Gesetz keinen Anspruch dar. Der Hauspersonalzuschuss ist somit an die Funktion gebunden. Mit Wegfall dieser Funktion endete auch der Zuschuss. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, der Aktenvermerk vom XXXX 2021, den der Geschäftsträger der Botschaft nach einem Telefonat mit der Leiterin der Personalstelle (FAL VI.1) anfertigte (sh Beilage 4 der Beschwerde), worin diese dem Geschäftsträger gegenüber angegeben hätte, dass der Hauspersonalzuschuss weiterhin an den Beschwerdeführer auszubezahlen sei, wäre für ihn eine vertrauensvolle Grundlage gewesen das ihm eine solche weiterhin zustehen würde, ist dem entgegen zu halten, dass sich das Bestehen eines Rechtes oder Rechtsverhältnis sich ausschließlich aus den Gesetzen ergeben kann. Ob ein Zuschuss besteht oder nicht kann sich nur auf das Gesetz gründen und nicht auf eine Äußerung der Vertreterin der belangten Behörde, dies für sich genommen auch nicht äußerte, dass ihm der Zuschuss „zusteht“, sondern dieser lediglich vor dem Hintergrund der vorläufigen Suspendierung (sh § 112 Abs. 4, zweiter Satz BDG 1979) „auszuzahlen“ sei. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, der Aktenvermerk vom römisch 40 2021, den der Geschäftsträger der Botschaft nach einem Telefonat mit der Leiterin der Personalstelle (FAL römisch sechs.1) anfertigte (sh Beilage 4 der Beschwerde), worin diese dem Geschäftsträger gegenüber angegeben hätte, dass der Hauspersonalzuschuss weiterhin an den Beschwerdeführer auszubezahlen sei, wäre für ihn eine vertrauensvolle Grundlage gewesen das ihm eine solche weiterhin zustehen würde, ist dem entgegen zu halten, dass sich das Bestehen eines Rechtes oder Rechtsverhältnis sich ausschließlich aus den Gesetzen ergeben kann. Ob ein Zuschuss besteht oder nicht kann sich nur auf das Gesetz gründen und nicht auf eine Äußerung der Vertreterin der belangten Behörde, dies für sich genommen auch nicht äußerte, dass ihm der Zuschuss „zusteht“, sondern dieser lediglich vor dem Hintergrund der vorläufigen Suspendierung (sh Paragraph 112, Absatz 4,, zweiter Satz BDG 1979) „auszuzahlen“ sei. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass bis zur Beendigung der Dienstverhältnisse mit Ablauf des XXXX 2021 aufgelaufene Lohnkosten „notwendige Kosten“ sind (sh Seite 4 der Beschwerde), und diese zu ersetzten sind, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer mit dem Hauspersonal privatrechtliche Verträge abgeschlossen hat und er dadurch auch das wirtschaftliche Risiko alleine zu tragen hat. Für eine Überwälzung dieses Risikos auf die Gebietskörperschaft Bund fehlt eine gesetzliche Grundlage. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass bis zur Beendigung der Dienstverhältnisse mit Ablauf des römisch 40 2021 aufgelaufene Lohnkosten „notwendige Kosten“ sind (sh Seite 4 der Beschwerde), und diese zu ersetzten sind, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer mit dem Hauspersonal privatrechtliche Verträge abgeschlossen hat und er dadurch auch das wirtschaftliche Risiko alleine zu tragen hat. Für eine Überwälzung dieses Risikos auf die Gebietskörperschaft Bund fehlt eine gesetzliche Grundlage. Der Hauspersonalzuschuss ist kein Bestandteil des Bezuges. Ein Zuschuss ist zum Abdecken des Aufwandes vorgesehen. Endet dieser Aufwand, so endet auch der Zuschuss. Dieses Prinzip hinsichtlich der Beendigung eines Zuschusses ist auch an anderen Stellen im GehG 1956 vorgesehen (sh zB § 21g Abs. 10 hstl der Auslandsverwendungszulage, Wohnkostenzuschuss ua oder § 20b Abs. 5 GehG 1956 hstl des Fahrtkostenzuschusses). Der Hauspersonalzuschuss ist kein Bestandteil des Bezuges. Ein Zuschuss ist zum Abdecken des Aufwandes vorgesehen. Endet dieser Aufwand, so endet auch der Zuschuss. Dieses Prinzip hinsichtlich der Beendigung eines Zuschusses ist auch an anderen Stellen im GehG 1956 vorgesehen (sh zB Paragraph 21 g, Absatz 10, hstl der Auslandsverwendungszulage, Wohnkostenzuschuss ua oder Paragraph 20 b, Absatz 5, GehG 1956 hstl des Fahrtkostenzuschusses). In einem Arbeitsverhältnis kann hinsichtlich eines Urlaubszuschusses oder der Weihnachtsrenumeration kein gutgläubiger Verbrauch eingewendet werden (sh OGH8 ObA 221/99d ZAS 2000/18, Spitzl) und hat der Arbeitgeber einen Anspruch auch Rückzahlung. Die Leistungen des Hauspersonalzuschusses wurden daher zu Unrecht bezogen und stellt einen Übergenuss dar (vgl. hstl der Frage von zu „Unrecht empfangene Leistungen“; VwGH vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0153, vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0233 und vom 22. Mai 2022, Zl. 2011/12/0157) Die Leistungen des Hauspersonalzuschusses wurden daher zu Unrecht bezogen und stellt einen Übergenuss dar vergleiche hstl der Frage von zu „Unrecht empfangene Leistungen“; VwGH vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0153, vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0233 und vom 22. Mai 2022, Zl. 2011/12/0157) Zum Fehlen des guten Glaubens

§ 13aAbs. 1 Geh

G 1956: Zum Fehlen des guten Glaubens

Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956: Zur Frage des guten Glaubens hat der Verwaltungsgerichtshof sich in verschiedenen Materien geäußert: Etwa hat das Höchstgericht in der Entscheidung vom 28.11.1991, 91/09/0151, ausgeführt, dass „die Beantwortung der Frage, ob der Empfänger einer Leistung diese in gutem Glauben angenommen hat, davon ab[hängt], ob er bei objektiver Betrachtung des konkreten Sachverhaltes damit rechnen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht mehr gebührt; anders gewendet: Gutgläubigkeit bei Empfang von Leistungen ist dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen“ (idS auch VwSlg 15897 A/2002; iwS auch VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0045). Auch der Oberste Gerichtshof verneint den guten Glauben etwa, wenn eine Person bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihr ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln musste (OGH 02.09.1992 8 ObA 226/92). Einleitend wird noch einmal festgehalten, dass der Beschwerdeführer privatrechtliche Verträge mit dem Hauspersonal abgeschlossen hat. Das Personal war zur Reinigung und Pflege der Residenz beauftragt, welche der Beschwerdeführer zum Teil für private Zwecke und zum Teil für Repräsentationsaufgaben nutze. Entsprechend des § 112e Abs. 8 GehG 1956 hat er (für den privaten Nutzungsanteil) einen 40%igen Anteil der Kosten zu tragen. Einleitend wird noch einmal festgehalten, dass der Beschwerdeführer privatrechtliche Verträge mit dem Hauspersonal abgeschlossen hat. Das Personal war zur Reinigung und Pflege der Residenz beauftragt, welche der Beschwerdeführer zum Teil für private Zwecke und zum Teil für Repräsentationsaufgaben nutze. Entsprechend des Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG 1956 hat er (für den privaten Nutzungsanteil) einen 40%igen Anteil der Kosten zu tragen. Nach der Suspendierung kündigte der Beschwerdeführer das Hauspersonal, welches schließlich am XXXX 2021 die Arbeit beendete. Nach der Suspendierung kündigte der Beschwerdeführer das Hauspersonal, welches schließlich am römisch 40 2021 die Arbeit beendete. Der Beschwerdeführer konnte aus objektiver Sicht schon alleine aus den Umstand der Suspendierung und der von ihm vorgenommen Kündigung erkennen, dass ihm der Zuschuss nicht mehr zusteht. Mit der vorläufigen Suspendierung wurde der Beschwerdeführer seiner Funktion enthoben. Die Annahme, dass ihm der Hauspersonalzuschuss bis zum XXXX 2021 weiterhin zusteht, obgleich er keine Funktion mehr hat, trifft auf keine nachvollziehbare Erklärung. Der Beschwerdeführer wusste vom Bestehen der privatrechtlichen Verträge mit dem Hauspersonal. Soweit er vermeint, dass die Kosten „notwendig“ waren um etwa das Gebäude zu erhalten und zu reinigen, hat er damit nicht den Erhalt seines guten Glaubens dargelegt, sondern lediglich aus seiner Sicht zweckdienliche Argumente vorgebracht. Der Beschwerdeführer konnte aus objektiver Sicht schon alleine aus den Umstand der Suspendierung und der von ihm vorgenommen Kündigung erkennen, dass ihm der Zuschuss nicht mehr zusteht. Mit der vorläufigen Suspendierung wurde der Beschwerdeführer seiner Funktion enthoben. Die Annahme, dass ihm der Hauspersonalzuschuss bis zum römisch 40 2021 weiterhin zusteht, obgleich er keine Funktion mehr hat, trifft auf keine nachvollziehbare Erklärung. Der Beschwerdeführer wusste vom Bestehen der privatrechtlichen Verträge mit dem Hauspersonal. Soweit er vermeint, dass die Kosten „notwendig“ waren um etwa das Gebäude zu erhalten und zu reinigen, hat er damit nicht den Erhalt seines guten Glaubens dargelegt, sondern lediglich aus seiner Sicht zweckdienliche Argumente vorgebracht. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, der Aktenvermerk vom XXXX 2021, den der Geschäftsträger der Botschaft nach einem Telefonat mit der Leiterin der Personalstelle (FAL VI.1) anfertigte (sh Beilage 4 der Beschwerde), worin diese dem Geschäftsträger gegenüber angegeben hätte, dass der Hauspersonalzuschuss weiterhin an den Beschwerdeführer auszubezahlen sei, wäre für ihn eine vertrauensvolle Grundlage gewesen das ihm eine solche weiterhin zustehen würde, ist dem zum einen entgegen zu halten, das nicht der Beschwerdeführer selbst das Gespräch mit der Leiterin der Personalstelle geführt hat, er somit auf das „Hören-Sagen“ einer dritten Person vertraut hat, und zum anderen zeigt gerade das Rückversichern mit der Personalstelle, dass ein begründeter Zweifel am Fortbestehen bestand. Ebenso ist – wie oben ausgeführt – festzuhalten, dass die Leiterin der Personalstelle darin lediglich die „Auszahlung“ vor dem Hintergrund der vorläufigen Suspendierung verfügte und nicht festlegte, dass ihm dieser Hauspersonalzuschuss weiterhin auch zusteht. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, der Aktenvermerk vom römisch 40 2021, den der Geschäftsträger der Botschaft nach einem Telefonat mit der Leiterin der Personalstelle (FAL römisch sechs.1) anfertigte (sh Beilage 4 der Beschwerde), worin diese dem Geschäftsträger gegenüber angegeben hätte, dass der Hauspersonalzuschuss weiterhin an den Beschwerdeführer auszubezahlen sei, wäre für ihn eine vertrauensvolle Grundlage gewesen das ihm eine solche weiterhin zustehen würde, ist dem zum einen entgegen zu halten, das nicht der Beschwerdeführer selbst das Gespräch mit der Leiterin der Personalstelle geführt hat, er somit auf das „Hören-Sagen“ einer dritten Person vertraut hat, und zum anderen zeigt gerade das Rückversichern mit der Personalstelle, dass ein begründeter Zweifel am Fortbestehen bestand. Ebenso ist – wie oben ausgeführt – festzuhalten, dass die Leiterin der Personalstelle darin lediglich die „Auszahlung“ vor dem Hintergrund der vorläufigen Suspendierung verfügte und nicht festlegte, dass ihm dieser Hauspersonalzuschuss weiterhin auch zusteht. Jedenfalls musste aus objektiver Sicht mit der vorläufigen Suspendierung der Beschwerdeführer Zweifel daran haben, dass ihm der Zuschuss weiterhin zusteht, denn er besaß ab dem XXXX 2021 nicht mehr die Funktion des Missionsleiters und das Hauspersonal war - nachdem die Repräsentationsaufgaben weggefallen sind - lediglich für seine privaten Räumlichkeiten zuständig. Jedenfalls musste aus objektiver Sicht mit der vorläufigen Suspendierung der Beschwerdeführer Zweifel daran haben, dass ihm der Zuschuss weiterhin zusteht, denn er besaß ab dem römisch 40 2021 nicht mehr die Funktion des Missionsleiters und das Hauspersonal war - nachdem die Repräsentationsaufgaben weggefallen sind - lediglich für seine privaten Räumlichkeiten zuständig. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Antrag auf Kostenrückerstattung stellt des gegenständlichen Verfahrens, ist dem entgegen zu halten, dass dafür die gesetzliche Grundlage fehlt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2256009.1.00

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