RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW261 2272132-1 Spruch, W261 2272132-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag. XXXX geb. XXXX , vertreten durch Mag. Lukas PANYTSCH, Burka Vitek Moser Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.03.20223, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag. römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Lukas PANYTSCH, Burka Vitek Moser Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.03.20223, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist seit 12.03.2022 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
- Am 12.03.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Am 12.03.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde auf Grund der Aktenlage vom 22.03.2022 ein, wonach ein Grad der Behinderung nicht eingeschätzt werden könne.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.04.2022 erstatteten Gutachten vom 30.05.2022 (vidiert am 31.05.2022) stellte die medizinische Sachverständige die Funktionseinschränkungen g.z. Genveränderung (Bardet-Biedl-Syndrom) mit Makuladystrophie, Polydaktylie, ASD N, Parenchymzyste rechte Niere, Adipositas, Vorhofseptumdefekt, Nierenzyste ohne funktionelle Beeinträchtigung, Position 05.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Psoriasis vulgaris, Position 01.01.02 der Anlage der der EVO, GdB 20 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest.
- In den von der befassten medizinischen Sachverständigen erstellten Gesamtbeurteilung vom 31.05.2022 wird ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2 – 3 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 02.06.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid vom 08.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid die ärztlichen Sachverständigengutachten an den Beschwerdeführer.
- Der Beschwerdeführer erhob durch seinen anwaltlichen Vertreter gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es zu einer unrichtigen Beurteilung seiner gesundheitlichen Einschränkungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer leide aufgrund des bei ihm diagnostizierten Bardet-Biedl-Syndroms an einer Reihe von Funktionseinschränkungen, wie dies durch diverse medizinische Untersuchungen bestätigt und medizinisch objektiviert worden sei. Es würden zu den einzelnen Funktionseinschränkungen auch medizinische Befunde vorgelegt werden. Es werde beantragt, der Beschwerde – allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung – Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Einstufung der Behinderung auf 50 % erfolge, sowie die Ausstellung eines Behindertenpasses samt Parkausweises bewilligt werde, in eventu den angefochtenen Becheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde weitere medizinischen Befunde bei.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.08.2022 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte am 06.09.2022 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Diese Beschwerde nahm das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin einzuholen. Die medizinische Sachverständige kam in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag im Wesentlichen zum Ergebnis, dass bei diesem die Funktionseinschränkungen Genveränderungen (Bardet-Biedl-Syndrom) mit Manifestation in unterschiedlichen Organsystemen, wie Niere (Nierenzyste rechts), Herzmuskel (angeborener VorhofseptumdefektASD Il), Hypogonadismus, Polydaktylie, Makulaveränderungen, Position Nr. 05.02.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %, degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, Position Nr. 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Psoriasis Vulgaris, Position Nr. 01.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 % und Fettleber, Position Nr. 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 20 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würden.
- Diese Beschwerde nahm das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin einzuholen. Die medizinische Sachverständige kam in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag im Wesentlichen zum Ergebnis, dass bei diesem die Funktionseinschränkungen Genveränderungen (Bardet-Biedl-Syndrom) mit Manifestation in unterschiedlichen Organsystemen, wie Niere (Nierenzyste rechts), Herzmuskel (angeborener VorhofseptumdefektASD römisch eins l), Hypogonadismus, Polydaktylie, Makulaveränderungen, Position Nr. 05.02.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %, degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, Position Nr. 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Psoriasis Vulgaris, Position Nr. 01.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 % und Fettleber, Position Nr. 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 20 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würden. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 und aufgrund der negativen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 und 4 würden bei fehlender negativer Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 04.10.2022 das genannte Gutachten an die Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Keine der Parteien gab innerhalb der gewährten Frist eine Stellungnahme ab.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, Zl. W261 2258945-1/11E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vorliegen.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.01.2023 erstatteten Gutachten vom 31.01.2023 (vidiert am 02.202.2023) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es zwar zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer die Strecke zwischen Wohnung und Bahnhof (ca. 1 km) bewältigen könne. Der Beschwerdeführer sei allerdings nicht danach gefragt worden, wie ihm dies täglich mit Einschränkungen gelinge. Der Beschwerdeführer leide an derartigen Schmerzen, dass eine Bewältigung zu Fuß ohne Pause zwischendurch nicht möglich sei. Ohne das Tragen der Achillo-Train-Bandagen wäre dies gar nicht möglich. Es passiere auch, dass der Beschwerdeführer bei den Pausen die Schuhe ausziehen müsse, um die Schmerzen und die Schwellungen irgendwie ertragen zu können. Weiters sei auch festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer das Aufrichten nach dem Bücken Schmerzen bereiten würde. Insbesondere sei widersprüchlich, dass die Polydaktylie (Übermaß an Fingern und Zehen). Diese würde sowohl an beiden Händen als auch an beiden Füßen bestehen. Aufgrund dieser orthopädischen Probleme würde der Beschwerdeführer massive Probleme bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben. Insbesondere das Einsteigen falle schwer, weil auf der Strecke des Beschwerdeführers sowie im Fernverkehr (häufige Dienstreisen) überwiegend Züge ohne barrierefreien Zugang (Railjet) beziehungsweise auf der täglichen Strecke gar keine Züge ohne barrierefreien Zugang fahren würden. Ferner sei dem Beschwerdeführer die Benutzung von Haltegriffen nicht zumutbar, da er auch hier starke Schmerzen verspüre. Im Gutachten werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine Orthese trage. Darüber hinaus neige der Beschwerdeführer an immer geringer Belastbarkeit bei physischen Anstrengungen. Dies sei faktisch so und es sei unklar, weswegen dies nicht in die Beurteilung eingeflossen sei. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden in Kombination auftreten und würden deshalb nicht isoliert betrachtet werden können, weil sie alle ihr Wurzeln in der ursächlichen Erkrankung (Bardet-Biedl-Syndrom) hätten. Beim Beschwerdeführe würde eine Kombination folgender Gesundheitsprobleme vorliegen, welche diesem die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar machen würden: - Genveränderung (Bardet-Biedl-Syndrom) mit Nierenzyste, angeborenem Vorhofseptumdefekt (ASD II), Hypogonadismus (Störung der Testosteronproduktion), Polydaktylie an Händen und Füßen beidseitig, gestörte Feinmotorik sowohl in den Händen als auch in den Füßen, gestörte Hand-Augen-Koordination, Adipositas und Makuladystophie- Genveränderung (Bardet-Biedl-Syndrom) mit Nierenzyste, angeborenem Vorhofseptumdefekt (ASD römisch zwei), Hypogonadismus (Störung der Testosteronproduktion), Polydaktylie an Händen und Füßen beidseitig, gestörte Feinmotorik sowohl in den Händen als auch in den Füßen, gestörte Hand-Augen-Koordination, Adipositas und Makuladystophie - damit einhergehend Müdigkeit und geringe Belastbarkeit - Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates mit funktioneller Einschränkung (Wirbelsäule, Hüften, fixierte Knick-Plattfüße, Achillodynie mit Tragen einer Orthese - Schuppenflechte, welche einen autoimmunen Ursprung hat - Fettleber. Diese Erkrankungen würden dem Beschwerdeführer nicht nur das Aus- und Einsteigen sowie den Umstieg bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sondern auch die Nutzung von Haltegriffen aufgrund mangelnder Belastbarkeit und Schmerzen bedingen. Der Beschwerdeführer begehre daher – nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung – der Beschwerde Folge zu geben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde den angefochtenen Bescheid samt Sachverständigengutachten und ein Schreiben eines Facharztes für Orthopädie und Chirurgie mit Diagnosen vom 14.07.2022, welches er bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt hatte, an.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.05.2023 vor, wo dieser am 19.05.2023 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.05.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Anamnese: Genveränderung (Bardet-Biedl-Syndrom) mit Manifestation in unterschiedlichen Organsystemen, wie - Niere (Nierenzyste rechts), - - Herzmuskel (angeborener Vorhof-Septumdefekt ASD II),- Herzmuskel (angeborener Vorhof-Septumdefekt ASD römisch zwei), - Hypogonadismus, - Polydaktylie, - gestörte Feinmotorik der Hände, -gestörte Auge/Hand Koordination, - Adipositas und -Makuladystrophie, - Müdigkeit und zunehmender geringer Belastungsfähigkeit Derzeitige Beschwerden: Von der Wohnung zum Bahnhof 15min Gehzeit (etwa 1km) danach geschafft, so starke Schmerzen LWS und Beckenschaufel, nur manchmal Leiste. Füße: ab dem Knöchel abwärts schwillt an, wird rot, Schmerzen, die man sich nicht vorstellen könne. Er ist schon lange beim Orthopäden. Er hatte schon Physiotherapie und Unterwassertherapie. Das kann nach kurzen Strecken auftreten, das kann nach langen Strecken auftreten. Trägt Achillotrain. Er tue sich sehr schwer, wenn er sich wo nicht auskenne. Anzeigen am Bahnhof von den Anzeigetafeln zu lesen sei für ihn sehr schwierig. Fährt von XXXX mit dem Zug nach XXXX mit dem Bus bis vor das AMS. Er versucht die Fußwege kurz zu halten.Von der Wohnung zum Bahnhof 15min Gehzeit (etwa 1km) danach geschafft, so starke Schmerzen LWS und Beckenschaufel, nur manchmal Leiste. Füße: ab dem Knöchel abwärts schwillt an, wird rot, Schmerzen, die man sich nicht vorstellen könne. Er ist schon lange beim Orthopäden. Er hatte schon Physiotherapie und Unterwassertherapie. Das kann nach kurzen Strecken auftreten, das kann nach langen Strecken auftreten. Trägt Achillotrain. Er tue sich sehr schwer, wenn er sich wo nicht auskenne. Anzeigen am Bahnhof von den Anzeigetafeln zu lesen sei für ihn sehr schwierig. Fährt von römisch 40 mit dem Zug nach römisch 40 mit dem Bus bis vor das AMS. Er versucht die Fußwege kurz zu halten. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Legalon Sozialanamnese: Jus Studium mit Abschluss. Arbeitet als AMS-Berater in der Beratungszone. Lebensgemeinschaft. Keine Kinder (in Abklärung) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): BVwG 26.9.2022:
- Genveränderung (Bardet-Biedl-Syndrom) mit Manifestation in unterschiedlichen Organsystemen, wie Niere (Nierenzyste rechts), Herzmuskel (angeborener Vorhof- Septmdefekt ASD II), Hypogonadismus, Polydaktylie, Makulaveränderungen 40%
- Genveränderung (Bardet-Biedl-Syndrom) mit Manifestation in unterschiedlichen Organsystemen, wie Niere (Nierenzyste rechts), Herzmuskel (angeborener Vorhof- Septmdefekt ASD römisch zwei), Hypogonadismus, Polydaktylie, Makulaveränderungen 40%
- Bewegunsapparat 30%
- Psorias vulgaris 20%
- Fettleber 20% Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 183,00 cm Gewicht: 105,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Psoriasis disseminata Ellbogen, Gesäß, Unterschenkel. Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot. Thorax: Herz und Lunge unauffällig. Abdomen: Leber am Rippenbogen, keine Resistenzen tastbar, Abdomen weich, keine Abwehrspannung. Wirbelsäule, Becken: Die Wirbelsäule ist lumbal klopfempfindlich, Myogelosen, muskulärer Hartspann lumbal. Der Verlauf ist gerade, keine verstärkte Kyphose der BWS. HWS: Kinn-Jugulumabstand 1 Querfinger, Retroflexion nicht eingeschränkt. Seitneigung und Rotation nach rechts und links nicht eingeschränkt. BWS: Seitneigung bis Oberrand Kniescheibe, Brustkorb Drehung mit Blick zurück möglich LWS: Fingerbodenabstand 20cm, Vorbeugen und Aufrichten schmerzhaft. Schoberindex 10/
- Beckenstand gerade. Obere Extremität, Schultern: die Schulterbeweglichkeit ist frei, der Nackengriff ist durchführbar, der Schürzengriff ist durchführbar. Die grobe Kraft ist seitengleich und symmetrisch, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke sind frei beweglich. Beidseits fester und vollständiger Faustschluss. Untere Extremität: Die Haut Psoriasis disseminata beide Unterschenkel. Keine Varizen, keine Ödeme. Die Hüft-, Knie- und Fußgelenke frei beweglich und bandstabil. Schmerzen im Bereich der Achillessehne rechts>links, rechts auch Schwellung. Beine können im Liegen selbstständig gestreckt von der Unterlage gehoben werden. Grobe Kraft seitengleich, keine sensiblen Ausfälle. Die Fußpulse sind tastbar, Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität - Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe, geht frei ohne Hilfsmittel, harmonisches, flottes, flüssiges Gangbild, unbehinderte Abrollbewegung, Aufstehen mit Abstützen, Zehen- Fersengang durchführbar, Einbeinstand beidseits durchführbar. An- und Entkleiden zügig und selbstständig im Sitzen, Oberkleidung über dem Kopf problemlos möglich. Seiltänzergang mit offenen und geschlossenen Augen problemlos ohne Falltendenz oder Abweichen auf eine Seite möglich; Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig. Bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit. Konzentration und Antrieb unauffällig. Affekte angepasst, Stimmungslage gedrückt, dysphorisch. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Genveränderungen (Bardet-Biedl-Syndrom) mit Manifestation in unterschiedlichen Organsystemen, wie Niere (Nierenzyste rechts), Herzmuskel (angeborener Vorhofseptumdefekt ASD II), Hypogonadismus, Polydaktylie, Makulaveränderungen
- Genveränderungen (Bardet-Biedl-Syndrom) mit Manifestation in unterschiedlichen Organsystemen, wie Niere (Nierenzyste rechts), Herzmuskel (angeborener Vorhofseptumdefekt ASD römisch zwei), Hypogonadismus, Polydaktylie, Makulaveränderungen
- Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat
- Psoriasis Vulgaris
- Fettleber Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer möglich und aus eigener Kraft zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist dem Beschwerdeführer möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls uneingeschränkt möglich. Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt. Es besteht keine Einschränkung der Standhaftigkeit. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.01.2023 (vidiert am 02.02.2023), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.01.2023, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Beim Beschwerdeführer bestehen aufgrund einer Genveränderung (Bardet-Biedl-Syndrom) diverse Leiden und Funktionseinschränkungen, welche sich jedoch nur geringfügig auf dessen Mobilität auswirken. Dies zeigt sich einerseits darin, dass laut dem beim Beschwerdeführer im medizinischen Sachverständigengutachten festgehaltenen Gangbild, dieser frei und ohne Hilfsmittel geht, ein harmonisches, flottes, flüssiges Gangbild ebenso zeigt, wie eine unbehinderte Abrollbewegung. Das Aufstehen mit Abstützen, Zehen- Fersengang ist ebenso beidseits durchführbar wie der Einbeinstand. Selbst in seiner Beschwerde räumt der Beschwerdeführer ein, dass er in der Lage ist, einen Kilometer zu Fuß zurückzulegen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wurde. Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin muss zugebilligt werden, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht in der Lage sei, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten, so ist dem entgegen zu setzen, dass laut dem medizinischen Sachverständigengutachten bei den oberen Extremitäten keine erheblichen Einschränkungen medizinisch objektivierbar sind. So ist die Schulterbeweglichkeit frei, der Nackengriff ist durchführbar, der Schürzengriff ist durchführbar. Die grobe Kraft ist seitengleich und symmetrisch, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke sind frei beweglich. Beidseits fester und vollständiger Faustschluss. Die beim Beschwerdeführer bestehende Polydaktylie schränkt seine Möglichkeit, sich in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten, nicht ein. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit konnten nicht medizinisch objektiviert werden. Auch das vom Beschwerdeführer neuerlich vorgelegte Schreiben eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 14.07.2022 ist nicht geeignet, dies zu belegen. Diesem Schreiben ist kein klinischer Status des Beschwerdeführers zu entnehmen, weswegen nicht nachvollziehbar ist, wie dieser Facharzt zu seinen Diagnosen und Feststellungen kam. Zudem schreibt dieser Facharzt, dass es „trotz Behandlungen (physikalische Therapien, Medikamenten, orthopädischen Hilfsmitteln in Form von Modelleinlagen) es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung des allgemeinen gesundheitlichen Zustandes gekommen“ ist. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit lässt sich daraus, ganz abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, wie dieser Arzt zu dieser Feststellung gekommen ist, jedenfalls nicht ableiten. Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Hinsichtlich der vorgebrachten Schmerzen ist es dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar, Schmerzmittel einzunehmen, zumal alle Therapieoptionen ausgeschöpft sein müssen, was durch einen entsprechenden medizinischen Befund zu belegen wäre, um belegen zu können, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Einen derartigen medizinischen Befund legte der Beschwerdeführer nicht vor. Eine Allergie gegen alle Schmerzmittel ist im Ermittlungsverfahren ebenfalls nicht zutage getreten. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine schwere Erkrankung des Immunsystems. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 31.01.2023 (vidiert am 02.02.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.01.2023, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2023 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2023 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 31.01.2023 (vidiert am 02.02.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.01.2023, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers– trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 31.01.2023 (vidiert am 02.02.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.01.2023, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers– trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass ihm insbesondere das Einsteigen schwerfalle, weil auf der Strecke des Beschwerdeführers sowie im Fernverkehr (häufige Dienstreisen) überwiegend Züge ohne barrierefreien Zugang (Railjet) beziehungsweise auf der täglichen Strecke gar keine Züge ohne barrierefreien Zugang fahren würden, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass ihm insbesondere das Einsteigen schwerfalle, weil auf der Strecke des Beschwerdeführers sowie im Fernverkehr (häufige Dienstreisen) überwiegend Züge ohne barrierefreien Zugang (Railjet) beziehungsweise auf der täglichen Strecke gar keine Züge ohne barrierefreien Zugang fahren würden, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber in Bezug auf diesen Teil des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers zu Folge nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend darin, dass nicht alle Züge barrierefrei seien. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs und in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Anhand des vom medizinischen Sachverständigen erhobenen Gangbildes lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Mobilität nicht erheblich eingeschränkt ist. Dies ist auch dadurch belegt, dass er selbst in seiner Beschwerde anführt, dass er einen Kilometer bis zum Bahnhof zu Fuß zurücklegen kann. Erhebliche Einschränkungen der oberen Extremitäten sind ebenso wenig medizinisch objektiviert, wie erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs und in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Anhand des vom medizinischen Sachverständigen erhobenen Gangbildes lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Mobilität nicht erheblich eingeschränkt ist. Dies ist auch dadurch belegt, dass er selbst in seiner Beschwerde anführt, dass er einen Kilometer bis zum Bahnhof zu Fuß zurücklegen kann. Erhebliche Einschränkungen der oberen Extremitäten sind ebenso wenig medizinisch objektiviert, wie erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2272132.1.00