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{'item': 'G305 2270203-1'}

Obsah (15)Art 133§ 38§ 24Art. 130§ 28§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17§ 7§ 4§ 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlG305 2270203-1 Spruch, G305 2270203-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX 2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass dem BF am XXXX 2022 eine ihm zumutbare Arbeitsstelle beim XXXX als XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX 2022 zugewiesen worden sei. Durch seine Angaben bezüglich der Betreuungspflicht beim Bewerbungsgespräch habe er die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit verhindert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass dem BF am römisch 40 2022 eine ihm zumutbare Arbeitsstelle beim römisch 40 als römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 2022 zugewiesen worden sei. Durch seine Angaben bezüglich der Betreuungspflicht beim Bewerbungsgespräch habe er die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit verhindert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am XXXX 2023 bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice eingebrachte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen,

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 bzw. Abs. 4 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am römisch 40 2023 bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice eingebrachte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen,

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, bzw. Absatz 4, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass seine Betreuungspflichten für zwei minderjährige Kinder dem AMS bekannt wären. Bei der ihm zugewiesenen Stelle sei zuerst von Arbeitszeiten um die Mittagszeit die Rede gewesen. Erst im Zuge des Bewerbungsgesprächs sei ihm mitgeteilt worden, dass der Arbeitgeber ihn auch im Wechseldienst abends und wochenends einsetzen wollte. Das sei ihm auf Grund seiner Betreuungspflichten nicht möglich gewesen und habe er dies dem Arbeitgeber auch so mitgeteilt.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX 2022 erhobene Beschwerde des BF ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätig werde.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 2022 erhobene Beschwerde des BF ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätig werde.
  3. Gegen die dem BF am XXXX 2022 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am XXXX 2023 einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine gegen den Bescheid vom XXXX 2022 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  4. Gegen die dem BF am römisch 40 2022 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am römisch 40 2023 einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine gegen den Bescheid vom römisch 40 2022 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  5. Am 31.05.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei und ein Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle Feldbach des Arbeitsmarktservice als Zeuge einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der am XXXX in XXXX (Slowakei) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der slowakischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz - mit Unterbrechungen - seit dem XXXX 2006 im Bundesgebiet. Seit dem XXXX 2021 ist er mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX gemeldet [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 17.04.2023]. 1.
  8. Der am römisch 40 in römisch 40 (Slowakei) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der slowakischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz - mit Unterbrechungen - seit dem römisch 40 2006 im Bundesgebiet. Seit dem römisch 40 2021 ist er mit Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 gemeldet [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 17.04.2023]. Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2013 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 absolvierte er nach dem Besuch der Mittelschule in XXXX XXXX (von 2011 bis 2013) in einem XXXX in XXXX eine Lehre als XXXX . Diese Lehre brach er vorzeitig ab; eine Lehrabschlussprüfung wurde nicht abgelegt [Lebenslauf des BF; PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.05.2023, S. 4 Mitte]. Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2013 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 absolvierte er nach dem Besuch der Mittelschule in römisch 40 römisch 40 (von 2011 bis 2013) in einem römisch 40 in römisch 40 eine Lehre als römisch 40 . Diese Lehre brach er vorzeitig ab; eine Lehrabschlussprüfung wurde nicht abgelegt [Lebenslauf des BF; PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.05.2023, S. 4 Mitte]. Zudem verfügt er über eine Berufserfahrung als XXXX , als Arbeiter im XXXX , XXXX , als Arbeiter in der Produktion und als XXXX [Betreuungsvereinbarung des AMS XXXX vom XXXX 2022, S. 1 unten; PV des BF in VH- Niederschrift vom 31.05.2023, S. 4 unten].Zudem verfügt er über eine Berufserfahrung als römisch 40 , als Arbeiter im römisch 40 , römisch 40 , als Arbeiter in der Produktion und als römisch 40 [Betreuungsvereinbarung des AMS römisch 40 vom römisch 40 2022, S. 1 unten; PV des BF in VH- Niederschrift vom 31.05.2023, S. 4 unten]. Der BF lebt in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX und sind aus dieser Lebensgemeinschaft zwei Töchter hervorgegangen, wovon eine drei und die andere sechs Jahre alt ist. Seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2022 war die dreijährige Tochter bei einer Tagesmutter ganztägig untergebracht. Die sechsjährige Tochter, die in die Vorschule geht und ADHS hat, wird von einer 1:1-Betreuung ganztägig in der Volksschule in der Heimatgemeinde des BF betreut. Eine Betreuung der Kinder am Wochenende wurde nicht organisiert. Der BF lebt in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 und sind aus dieser Lebensgemeinschaft zwei Töchter hervorgegangen, wovon eine drei und die andere sechs Jahre alt ist. Seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2022 war die dreijährige Tochter bei einer Tagesmutter ganztägig untergebracht. Die sechsjährige Tochter, die in die Vorschule geht und ADHS hat, wird von einer 1:1-Betreuung ganztägig in der Volksschule in der Heimatgemeinde des BF betreut. Eine Betreuung der Kinder am Wochenende wurde nicht organisiert. Für die gemeinsamen Kinder der Lebensgefährten besteht keine Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.05.2023, S. 11 oben]. Die Lebensgefährtin des BF war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX nichtselbständig erwerbstätig. Ihre Tätigkeit bestand in der Verrichtung von XXXX . Seit Anfang XXXX 2023 ist sie arbeitslos und bezieht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Bei der Dienstgeberin XXXX war die Lebensgefährtin des BF von Montag bis Freitag jeweils von 07:00 Uhr morgens bis 15:30 bzw. 18:00 Uhr tätig. Selten war sie auch am Wochenende tätig. Umgelegt auf ein halbes Jahr war dies ca. fünfmal der Fall [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.05.2023, S. 6].Die Lebensgefährtin des BF war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei der Dienstgeberin römisch 40 in römisch 40 nichtselbständig erwerbstätig. Ihre Tätigkeit bestand in der Verrichtung von römisch 40 . Seit Anfang römisch 40 2023 ist sie arbeitslos und bezieht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Bei der Dienstgeberin römisch 40 war die Lebensgefährtin des BF von Montag bis Freitag jeweils von 07:00 Uhr morgens bis 15:30 bzw. 18:00 Uhr tätig. Selten war sie auch am Wochenende tätig. Umgelegt auf ein halbes Jahr war dies ca. fünfmal der Fall [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.05.2023, S. 6]. Die Lebensgefährtin hat eine in XXXX lebende Mutter. Dort leben auch drei Geschwister von ihr. Eine in XXXX lebende Schwester, die selbst zu Hause ist, hat selbst drei Kinder, die sie selbst beaufsichtigt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.05.2023, S. 7 oben]. Der BF selbst hat eine Mutter, die in XXXX (Burgenland) lebt [PV des BF in VH-Niederschrift, a.a.O.].Die Lebensgefährtin hat eine in römisch 40 lebende Mutter. Dort leben auch drei Geschwister von ihr. Eine in römisch 40 lebende Schwester, die selbst zu Hause ist, hat selbst drei Kinder, die sie selbst beaufsichtigt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.05.2023, S. 7 oben]. Der BF selbst hat eine Mutter, die in römisch 40 (Burgenland) lebt [PV des BF in VH-Niederschrift, a.a.O.]. 1.
  9. Ausgehend vom XXXX 2020 bis laufend scheinen bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen auf:1.
  10. Ausgehend vom römisch 40 2020 bis laufend scheinen bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen auf: XXXX 2020 bis XXXX 2020 XXXX Arbeiter römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 römisch 40 Arbeiter XXXX 2021 bis XXXX 2021 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX 2022 bis XXXX 2022 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 Fa. römisch 40 Arbeiter Seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des XXXX 2023 ist der BF als Kleinunternehmer selbständig erwerbstätig und endete damit der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.05.2023, S. 4f].Seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des römisch 40 2023 ist der BF als Kleinunternehmer selbständig erwerbstätig und endete damit der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.05.2023, S. 4f]. 1.
  11. Im Betrachtungszeitraum XXXX 2020 bis laufend) scheinen bei ihm mehrere Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung bei unterschiedlichen DienstgeberInnen auf:1.
  12. Im Betrachtungszeitraum römisch 40 2020 bis laufend) scheinen bei ihm mehrere Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung bei unterschiedlichen DienstgeberInnen auf: XXXX 2020 bis XXXX 2020 XXXX römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 römisch 40 XXXX 2020 bis XXXX 2020 XXXX römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 römisch 40 XXXX 2020 bis XXXX 2020 XXXX römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 römisch 40 XXXX 2022 bis XXXX 2022 XXXX römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 römisch 40 XXXX 2022 bis XXXX 2023 XXXX römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 römisch 40 XXXX 2023 bis laufend XXXX römisch 40 2023 bis laufend römisch 40 1.
  13. Der BF ist seit dem XXXX 2020 bis Anfang XXXX 2023 immer wieder arbeitslos gemeldet gewesen. Seit dem XXXX 2021 bis zum Ende seiner Arbeitslosigkeit stand er im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von zuletzt EUR 37,10.1.
  14. Der BF ist seit dem römisch 40 2020 bis Anfang römisch 40 2023 immer wieder arbeitslos gemeldet gewesen. Seit dem römisch 40 2021 bis zum Ende seiner Arbeitslosigkeit stand er im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von zuletzt EUR 37,
  15. Seit Beginn des Betrachtungszeitraums wurde der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch Ausschlussfristen

§ 10Al

VG in den Zeiträumen XXXX 2020 bis XXXX 2020, XXXX 2020 bis XXXX 2020, XXXX 2021 bis XXXX 2021, XXXX 2022 bis XXXX 2022 und XXXX 2022 bis XXXX 2023 wiederholt unterbrochen. Seit Beginn des Betrachtungszeitraums wurde der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch Ausschlussfristen

Paragraph 10, AlVG in den Zeiträumen römisch 40 2020 bis römisch 40 2020, römisch 40 2020 bis römisch 40 2020, römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 und römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 wiederholt unterbrochen. Auf Grund von Einstellung wegen eines Kontrollversäumnisses ruhte bei ihm der Bezug der Notstandshilfe XXXX 2022 bis XXXX 2022 sowie im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022.Auf Grund von Einstellung wegen eines Kontrollversäumnisses ruhte bei ihm der Bezug der Notstandshilfe römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 sowie im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40

  1. 1.
  2. Am XXXX 2022 schloss das AMS mit ihm eine bis XXXX 2022 gültige Betreuungsvereinbarung ab, worin sich die Behörde verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. XXXX mit vereinbartem Arbeitsort in den Bezirken XXXX , XXXX und XXXX im Ausmaß Voll-/Teilzeit und einer vereinbarten Arbeitszeit von 08:00 bis 15:00 Uhr zu unterstützen [Betreuungsvereinbarung vom XXXX 2022, S. 1f].1.
  3. Am römisch 40 2022 schloss das AMS mit ihm eine bis römisch 40 2022 gültige Betreuungsvereinbarung ab, worin sich die Behörde verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 bzw. römisch 40 mit vereinbartem Arbeitsort in den Bezirken römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im Ausmaß Voll-/Teilzeit und einer vereinbarten Arbeitszeit von 08:00 bis 15:00 Uhr zu unterstützen [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 2022, S. 1f]. Der Grund für den Abschluss dieser Betreuungsvereinbarung besteht darin, dass sich der BF nach einem wenige Tage gedauert habenden Dienstverhältnis erneut arbeitslos meldete und weil er angab, dass seine Lebensgefährtin zwei Teilzeitjobs nachgehe, weshalb er für die Kinderbetreuung hauptverantwortlich zuständig sei. Auf Grund dieser Angaben wurde er von der belangten Behörde dazu aufgefordert, die Betreuungspflichten „dringend so zu regeln“, dass seine „Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt“ für Hilfs- und Anlerntätigkeiten gegeben ist [Betreuungsvereinbarung vom XXXX 2022, S. 1 unten].Der Grund für den Abschluss dieser Betreuungsvereinbarung besteht darin, dass sich der BF nach einem wenige Tage gedauert habenden Dienstverhältnis erneut arbeitslos meldete und weil er angab, dass seine Lebensgefährtin zwei Teilzeitjobs nachgehe, weshalb er für die Kinderbetreuung hauptverantwortlich zuständig sei. Auf Grund dieser Angaben wurde er von der belangten Behörde dazu aufgefordert, die Betreuungspflichten „dringend so zu regeln“, dass seine „Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt“ für Hilfs- und Anlerntätigkeiten gegeben ist [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 2022, S. 1 unten]. 1.
  4. Am XXXX 2022 wurde ihm vom AMS zur Auftragsnummer: XXXX eine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Teilzeitstelle als XXXX im XXXX XXXX in XXXX im Ausmaß von 20 bis 30 Stunden pro Woche und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit der Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsantritt ab dem XXXX 2022 zugewiesen.1.
  5. Am römisch 40 2022 wurde ihm vom AMS zur Auftragsnummer: römisch 40 eine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Teilzeitstelle als römisch 40 im römisch 40 römisch 40 in römisch 40 im Ausmaß von 20 bis 30 Stunden pro Woche und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit der Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsantritt ab dem römisch 40 2022 zugewiesen. Das Stellenangebot enthält die an den BF gerichtete Aufforderung, sich nach telefonischer Terminvereinbarung bei XXXX unter der Telefonnummer XXXX in XXXX zu bewerben.Das Stellenangebot enthält die an den BF gerichtete Aufforderung, sich nach telefonischer Terminvereinbarung bei römisch 40 unter der Telefonnummer römisch 40 in römisch 40 zu bewerben. Der Betrieb der potentiellen Dienstgeberin des BF ist von dessen Wohnort ausgehend mit dem PKW in 25 Minuten erreichbar [https://www.google.at/maps/dir/ XXXX /@46.9279968,15.8344003,12z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x476e55579f6956a5:0x9d4d199d9df4276a!2m2!1d15.8352338!2d46.9851635!1m5!1m1!1s0x476f03424299442d:0x889b42e0c969c491!2m2!1d15.9787704!2d46.8896759!3e0?entry=ttu].Der Betrieb der potentiellen Dienstgeberin des BF ist von dessen Wohnort ausgehend mit dem PKW in 25 Minuten erreichbar [https://www.google.at/maps/dir/ römisch 40 /@46.9279968,15.8344003,12z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x476e55579f6956a5:0x9d4d199d9df4276a!2m2!1d15.8352338!2d46.9851635!1m5!1m1!1s0x476f03424299442d:0x889b42e0c969c491!2m2!1d15.9787704!2d46.8896759!3e0?entry=ttu]. 1.
  6. Um diese ihm zugewiesene Stelle bewarb sich der BF zwar, jedoch gab er seinem Gesprächspartner bei der potentiellen Dienstgeberin gegenüber an, dass es ihm wegen der Kinderbetreuung nicht möglich sei, zu bestimmten, von der Dienstgeberin geforderten Zeiten zu arbeiten [Niederschrift vom XXXX 2022 über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung, S. 2; PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.05.2023, S. 8 oben].1.
  7. Um diese ihm zugewiesene Stelle bewarb sich der BF zwar, jedoch gab er seinem Gesprächspartner bei der potentiellen Dienstgeberin gegenüber an, dass es ihm wegen der Kinderbetreuung nicht möglich sei, zu bestimmten, von der Dienstgeberin geforderten Zeiten zu arbeiten [Niederschrift vom römisch 40 2022 über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung, S. 2; PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.05.2023, S. 8 oben]. Auf Grund dieser Angaben des BF kam die ihm bei der Dienstgeberin XXXX zugewiesene Arbeitsstelle, die geeignet gewesen wäre, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht zustande.Auf Grund dieser Angaben des BF kam die ihm bei der Dienstgeberin römisch 40 zugewiesene Arbeitsstelle, die geeignet gewesen wäre, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht zustande. Der BF hat sich um die ihm zugewiesene Stelle bei dieser Dienstgeberin durch persönliche Vorsprache nicht bemüht gezeigt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.05.2023, S. 12 oben].
  8. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass ihm die belangte Behörde am XXXX 2022 eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle eine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Teilzeitstelle als XXXX im XXXX im Ausmaß von 20 bis 30 Stunden pro Woche und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit der Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsantritt ab dem XXXX 2022 zugewiesen hat, gründet auf dem in der Beschwerdevorentscheidung dargestellten Stellenangebot, dessen Inhalt vom BF nicht in Zweifel gezogen wurde. Die Feststellung, dass ihm die belangte Behörde am römisch 40 2022 eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle eine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Teilzeitstelle als römisch 40 im römisch 40 im Ausmaß von 20 bis 30 Stunden pro Woche und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit der Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsantritt ab dem römisch 40 2022 zugewiesen hat, gründet auf dem in der Beschwerdevorentscheidung dargestellten Stellenangebot, dessen Inhalt vom BF nicht in Zweifel gezogen wurde. Die weitere Konstatierung, dass das AMS mit dem BF am XXXX 2022 eine bis XXXX 2022 gültige Betreuungsvereinbarung mit diesem abschloss, worin sich die Behörde verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Stelle als Kellner bzw. Lagerarbeiter mit vereinbartem Arbeitsort in den Bezirken XXXX und XXXX im Ausmaß Voll-/Teilzeit und einer vereinbarten Arbeitszeit von 08:00 bis 15:00 Uhr zu unterstützen, gründet auf einer im Gerichtsakt einliegenden Betreuungsvereinbarung erwähnten Datums. Auf dieser Quelle beruht auch die Konstatierung, dass der Grund für den Abschluss darin besteht, dass er sich nach einem wenige Tage gedauert habenden Dienstverhältnis erneut arbeitslos meldete und weil er angab, dass seine Lebensgefährtin zwei Teilzeitjobs nachgehe, weshalb er für die Kinderbetreuung hauptverantwortlich zuständig sei. Auf der angegebenen Quelle beruht auch die Konstatierung, dass er von der belangten Behörde dazu aufgefordert wurde, die Betreuungspflichten „dringend so zu regeln“, dass seine „Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt“ für Hilfs- und Anlerntätigkeiten gegeben ist.Die weitere Konstatierung, dass das AMS mit dem BF am römisch 40 2022 eine bis römisch 40 2022 gültige Betreuungsvereinbarung mit diesem abschloss, worin sich die Behörde verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Stelle als Kellner bzw. Lagerarbeiter mit vereinbartem Arbeitsort in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 im Ausmaß Voll-/Teilzeit und einer vereinbarten Arbeitszeit von 08:00 bis 15:00 Uhr zu unterstützen, gründet auf einer im Gerichtsakt einliegenden Betreuungsvereinbarung erwähnten Datums. Auf dieser Quelle beruht auch die Konstatierung, dass der Grund für den Abschluss darin besteht, dass er sich nach einem wenige Tage gedauert habenden Dienstverhältnis erneut arbeitslos meldete und weil er angab, dass seine Lebensgefährtin zwei Teilzeitjobs nachgehe, weshalb er für die Kinderbetreuung hauptverantwortlich zuständig sei. Auf der angegebenen Quelle beruht auch die Konstatierung, dass er von der belangten Behörde dazu aufgefordert wurde, die Betreuungspflichten „dringend so zu regeln“, dass seine „Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt“ für Hilfs- und Anlerntätigkeiten gegeben ist. Die weiter getroffene Feststellung, dass sich der BF um diese ihm zugewiesene Stelle zwar bewarb, er jedoch seinem Gesprächspartner bei der potentiellen Dienstgeberin gegenüber angab, dass es ihm wegen der Kinderbetreuung nicht möglich sei, zu bestimmten, von der Dienstgeberin geforderten Zeiten zu arbeiten, gründet auf den in der Niederschrift vom XXXX 2022 über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung dokumentierten Angaben des Beschwerdeführers, die in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen wurden.Die weiter getroffene Feststellung, dass sich der BF um diese ihm zugewiesene Stelle zwar bewarb, er jedoch seinem Gesprächspartner bei der potentiellen Dienstgeberin gegenüber angab, dass es ihm wegen der Kinderbetreuung nicht möglich sei, zu bestimmten, von der Dienstgeberin geforderten Zeiten zu arbeiten, gründet auf den in der Niederschrift vom römisch 40 2022 über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung dokumentierten Angaben des Beschwerdeführers, die in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen wurden. Es waren die Feststellungen entsprechend zu treffen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX 2022 gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF durch seine Angaben bezüglich der Betreuungspflichten beim Bewerbungsgespräch die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit vereitelt hat.3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 2022 gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF durch seine Angaben bezüglich der Betreuungspflichten beim Bewerbungsgespräch die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit vereitelt hat. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion ihm gegenüber gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion ihm gegenüber gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). 3.2.2.3. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2004/77 nimmt eine örtlich und zeitlich eingeschränkte Arbeitsmöglichkeit einer arbeitslosen Person dann an, wenn es an einer „anderen“ Betreuungsmöglichkeit fehlt. 3.2.2.3. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2004/77 nimmt eine örtlich und zeitlich eingeschränkte Arbeitsmöglichkeit einer arbeitslosen Person dann an, wenn es an einer „anderen“ Betreuungsmöglichkeit fehlt. Allerdings resultiert aus der in § 9 Abs. 2 AlVG enthaltenen Formulierung, „sowie gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können“, nicht, dass in den Fällen des Vorliegens einer gesetzlichen Betreuungspflicht andere Betreuungsmöglichkeiten nicht genutzt werden müssten. Eine anderslautende Deutung wäre mit dem Imperativ des Arbeitslosenversicherungsrechts, eine arbeitslose Person möglichst rasch wieder in Beschäftigung zu bringen, nicht vereinbar. Wer sich also nicht um die Integration in den Arbeitsmarkt bemüht und stattdessen familienrechtlichen Verpflichtungen bedingungslos den Vorzug gibt, steht der Arbeitsvermittlung - mit allen sich draus ergebenden Konsequenzen nicht zur Verfügung steht (vgl. Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 9 Rz 43). Allerdings resultiert aus der in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG enthaltenen Formulierung, „sowie gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können“, nicht, dass in den Fällen des Vorliegens einer gesetzlichen Betreuungspflicht andere Betreuungsmöglichkeiten nicht genutzt werden müssten. Eine anderslautende Deutung wäre mit dem Imperativ des Arbeitslosenversicherungsrechts, eine arbeitslose Person möglichst rasch wieder in Beschäftigung zu bringen, nicht vereinbar. Wer sich also nicht um die Integration in den Arbeitsmarkt bemüht und stattdessen familienrechtlichen Verpflichtungen bedingungslos den Vorzug gibt, steht der Arbeitsvermittlung - mit allen sich draus ergebenden Konsequenzen nicht zur Verfügung steht vergleiche Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 9, Rz 43). Demnach ist auch zu prüfen und zu berücksichtigen, inwieweit nicht andere zumutbare Betreuungsmöglichkeiten (z.B. Kindergärten, Tagesmütter, Pflegeleistungen im Rahmen sozialer Dienste) zur Verfügung stehen und ob sich die arbeitslose Person um die Erlangung einer solchen Betreuungsmöglichkeit auch entsprechend bemüht hat. Ein solches Bemühen wird immer stärker in den Vordergrund zu treten haben, wenn ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS beim Abschluss der Betreuungsvereinbarung ein solches explizit aufgetragen wurde. 3.2.3. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies: Am XXXX 2022 wurde dem BF vom AMS zur Auftragsnummer: XXXX eine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Teilzeitstelle als XXXX im XXXX XXXX im Ausmaß von 20 bis 30 Stunden pro Woche und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit der Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsantritt ab dem XXXX 2022 zugewiesen.Am römisch 40 2022 wurde dem BF vom AMS zur Auftragsnummer: römisch 40 eine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Teilzeitstelle als römisch 40 im römisch 40 römisch 40 im Ausmaß von 20 bis 30 Stunden pro Woche und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit der Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsantritt ab dem römisch 40 2022 zugewiesen. Das Stellenangebot enthält die Aufforderung, sich nach telefonischer Terminvereinbarung bei XXXX unter der Telefonnummer XXXX in XXXX zu bewerben.Das Stellenangebot enthält die Aufforderung, sich nach telefonischer Terminvereinbarung bei römisch 40 unter der Telefonnummer römisch 40 in römisch 40 zu bewerben. Der Betrieb der potentiellen Dienstgeberin des BF ist von dessen Wohnort ausgehend mit dem PKW in 25 Minuten erreichbar [https://www.google.at/maps/dir/ XXXX /@46.9279968,15.8344003,12z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x476e55579f6956a5:0x9d4d199d9df4276a!2m2!1d15.8352338!2d46.9851635!1m5!1m1!1s0x476f03424299442d:0x889b42e0c969c491!2m2!1d15.9787704!2d46.8896759!3e0?entry=ttu].Der Betrieb der potentiellen Dienstgeberin des BF ist von dessen Wohnort ausgehend mit dem PKW in 25 Minuten erreichbar [https://www.google.at/maps/dir/ römisch 40 /@46.9279968,15.8344003,12z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x476e55579f6956a5:0x9d4d199d9df4276a!2m2!1d15.8352338!2d46.9851635!1m5!1m1!1s0x476f03424299442d:0x889b42e0c969c491!2m2!1d15.9787704!2d46.8896759!3e0?entry=ttu]. Der BF ist Vater von zwei minderjährigen Töchtern, die aus der Lebensgemeinschaft mit XXXX hervorgegangen sind. Eine Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge haben die Lebensgefährten nicht getroffen, weshalb die Obsorge und die daraus resultierenden Betreuungspflichten nach den Bezug habenden Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs die Kindesmutter treffen. Der BF ist Vater von zwei minderjährigen Töchtern, die aus der Lebensgemeinschaft mit römisch 40 hervorgegangen sind. Eine Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge haben die Lebensgefährten nicht getroffen, weshalb die Obsorge und die daraus resultierenden Betreuungspflichten nach den Bezug habenden Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs die Kindesmutter treffen. In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit hat der BF selbst erfahren, dass sich das Stellenangebot am Arbeitsmarkt mit seinen Arbeitszeitwünschen überwiegend nicht in Einklang bringen ließ und für die Integration in den Arbeitsmarkt die Kinderbetreuung nicht nur während des Schul- und Kindergartenbesuchs, sondern auch darüber hinaus geklärt werden musste. Dieser Umstand wurde insbesondere in der zwischen ihm und dem AMS am XXXX 2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung berücksichtigt. Darin wurde ihm vom AMS explizit aufgetragen, dass er sich um die Betreuung seiner Kinder zu kümmern habe. Das ist anlassbezogen nicht genügend erfolgt, zumal der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung angegeben hat, sich um eine Wochenendbetreuung der Kinder durch eine professionelle Einrichtung nicht gekümmert zu haben. Ihm und seiner Lebensgefährtin als Kindesmutter wäre es auch offen gestanden, durch einen Verzicht auf die von ihr selten ausgeübte Wochenendarbeit, eine Betreuung durch die Kindesmutter selbst zu regeln. Eine Betreuung durch die Schwester der Lebensgefährtin des BF wäre nicht auszuschließen gewesen. Dem BF gereicht also zum Vorwurf, die Betreuungsmöglichkeiten auch durch Angehörige einer professionellen Einrichtung nicht hinreichend ausgeschöpft zu haben. Zur Ausschöpfung dieser Möglichkeiten wäre er verpflichtet gewesen, da ihm das Problem der von ihm vorgegebenen Kinderbetreuung bei der Arbeitssuche bekannt war. In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit hat der BF selbst erfahren, dass sich das Stellenangebot am Arbeitsmarkt mit seinen Arbeitszeitwünschen überwiegend nicht in Einklang bringen ließ und für die Integration in den Arbeitsmarkt die Kinderbetreuung nicht nur während des Schul- und Kindergartenbesuchs, sondern auch darüber hinaus geklärt werden musste. Dieser Umstand wurde insbesondere in der zwischen ihm und dem AMS am römisch 40 2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung berücksichtigt. Darin wurde ihm vom AMS explizit aufgetragen, dass er sich um die Betreuung seiner Kinder zu kümmern habe. Das ist anlassbezogen nicht genügend erfolgt, zumal der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung angegeben hat, sich um eine Wochenendbetreuung der Kinder durch eine professionelle Einrichtung nicht gekümmert zu haben. Ihm und seiner Lebensgefährtin als Kindesmutter wäre es auch offen gestanden, durch einen Verzicht auf die von ihr selten ausgeübte Wochenendarbeit, eine Betreuung durch die Kindesmutter selbst zu regeln. Eine Betreuung durch die Schwester der Lebensgefährtin des BF wäre nicht auszuschließen gewesen. Dem BF gereicht also zum Vorwurf, die Betreuungsmöglichkeiten auch durch Angehörige einer professionellen Einrichtung nicht hinreichend ausgeschöpft zu haben. Zur Ausschöpfung dieser Möglichkeiten wäre er verpflichtet gewesen, da ihm das Problem der von ihm vorgegebenen Kinderbetreuung bei der Arbeitssuche bekannt war. Hinzu kommt, dass nicht er von der gesetzlichen Betreuungspflicht in Ermangelung einer gemeinsamen Obsorgevereinbarung unmittelbar betroffen ist, sondern seine Lebensgefährtin. Dem BF gereicht weiter zum Vorwurf, dass er im stattgehabten Bewerbungsgespräch der potentiellen Dienstgeberin gegenüber die Erfüllung seiner aus einem etwaigen Beschäftigungsverhältnis resultierenden Pflichten in Bezug auf die Kinderbetreuungspflichten in Frage stellte. Dieses dem BF vorwerfbare Verhalten, das die Behörde zu Recht als Vereitelungshandlung qualifizierte, war schließlich kausal für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verhalten des Beschwerdeführers als kausal für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung gewertet und mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid, beginnend mit dem möglichen Arbeitsantritt, eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt hat. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verhalten des Beschwerdeführers als kausal für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung gewertet und mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid, beginnend mit dem möglichen Arbeitsantritt, eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt hat. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall insofern vorweisen, als er sich vor wenigen Wochen mit einem Kleinunternehmen selbständig gemacht hat. Auf Grund der erheblichen zeitlichen Ferne zum beschwerdegegenständlichen Sanktionszeitraum vermag dieser Umstand eine Nachsicht von den Rechtsfolgen

§ 10Al

VG nicht zu rechtfertigen. Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall insofern vorweisen, als er sich vor wenigen Wochen mit einem Kleinunternehmen selbständig gemacht hat. Auf Grund der erheblichen zeitlichen Ferne zum beschwerdegegenständlichen Sanktionszeitraum vermag dieser Umstand eine Nachsicht von den Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG nicht zu rechtfertigen. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2270203.1.00

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