Obsah (18)
Art 133§ 33§ 24§ 130§ 28§ 8§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 16§ 46§ 142§ 38§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlG305 2270207-1 Spruch, G305 2270207-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass der Antrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Notstandshilfe vom XXXX .2022 wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
§ 33Abs. 2 i
Vm. §§ 28, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG abgelehnt werde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass der Antrag des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Notstandshilfe vom römisch 40 .2022 wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 28, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG abgelehnt werde. In der Begründung heißt es, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass er zum vereinbarten Untersuchungstermin am XXXX .2022 unentschuldigt nicht erschienen sei und eine neuerliche Terminvereinbarung nicht möglich gewesen sei, da er zu keinem Termin erschienen sei. Ein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe erst wieder, wenn er an einem Untersuchungstermin teilgenommen habe.In der Begründung heißt es, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass er zum vereinbarten Untersuchungstermin am römisch 40 .2022 unentschuldigt nicht erschienen sei und eine neuerliche Terminvereinbarung nicht möglich gewesen sei, da er zu keinem Termin erschienen sei. Ein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe erst wieder, wenn er an einem Untersuchungstermin teilgenommen habe. 2. Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Brief am XXXX 2023 persönlich zugestellten Bescheid richtet sich die zum XXXX .2023 datierte, der belangten Behörde am XXXX .2023 persönlich überbrachte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge
§ 24Vw
GVG eine mündliche Beschwerde durchführen und
§ 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw
GVG in der Sache selbst entscheiden in eventu den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 bzw. Abs. 2 Vw
GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.2. Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Brief am römisch 40 2023 persönlich zugestellten Bescheid richtet sich die zum römisch 40 .2023 datierte, der belangten Behörde am römisch 40 .2023 persönlich überbrachte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Beschwerde durchführen und
Paragraph 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, bzw. Absatz 2, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Mit seiner Beschwerde brachte der BF eine zum XXXX .2020 Arbeitsunfähigkeitsmeldung Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zur Vorlage.Mit seiner Beschwerde brachte der BF eine zum römisch 40 .2020 Arbeitsunfähigkeitsmeldung Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, zur Vorlage.
- Am 31.05.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF und eines zeugenschaftlich einvernommenen Organs der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz Bundesgebiet (seit dem XXXX .1978 bis laufend an der Anschrift XXXX 1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz Bundesgebiet (seit dem römisch 40 .1978 bis laufend an der Anschrift römisch 40 1.
- Ausgehend vom XXXX .2013 bis laufend scheint bei ihm im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger kein einziges, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis auf. 1.
- Ausgehend vom römisch 40 .2013 bis laufend scheint bei ihm im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger kein einziges, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis auf. Sein letztes, die Arbeitslosigkeit beendet habendes Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX endete am XXXX .2005 [amtswegig eingeholte HV-Abfrage vom 31.05.2023].Sein letztes, die Arbeitslosigkeit beendet habendes Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 endete am römisch 40 .2005 [amtswegig eingeholte HV-Abfrage vom 31.05.2023]. Im Beobachtungszeitraum scheint bei ihm auch kein auf Geringfügigkeit beruhendes Beschäftigungsverhältnis auf [amtswegig eingeholte HV-Abfrage vom 31.05.2023]. 1.
- Der BF befindet sich im Stande der Arbeitslosigkeit. Im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2021 stand er im Bezug von Krankengeld. Während dieser Zeit ruhte sein Anspruch auf die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.Im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 stand er im Bezug von Krankengeld. Während dieser Zeit ruhte sein Anspruch auf die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Am XXXX .2021 endete sein Krankengeldbezug nach Erreichen der Höchstdauer. Am römisch 40 .2021 endete sein Krankengeldbezug nach Erreichen der Höchstdauer. Ab dem XXXX .2021 stand er wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [Bezugsverlauf Normalansicht des AMS Graz West und Umgebung vom XXXX .2023; Schreiben der ÖGK vom XXXX .2021].Ab dem römisch 40 .2021 stand er wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [Bezugsverlauf Normalansicht des AMS Graz West und Umgebung vom römisch 40 .2023; Schreiben der ÖGK vom römisch 40 .2021]. 1.
- Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX 2022 übermittelte er der belangten Behörde einen zum XXXX .2022 datierten ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX . Darin ist festgehalten, dass er bei dieser Fachärztin wegen einer massiven endogenen Depression bei posttraumatischem Belastungssyndrom nach einem zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2017 stattgehabten Überfall in regelmäßiger Behandlung stehe. Trotz medikamentöser Therapie komme es nach wie vor zum Auftreten von ausgeprägten Unruhezuständen bei gleichzeitiger Appetitlosigkeit, zu Schlafstörungen bei starker depressiver Einengung. Seit Monaten werde eine Gesprächstherapie durchgeführt, was zu massiven Einschränkungen in seinem Alltag geführt habe. Vor allem die massiven Panikattacken hätten bereits quälenden Charakter angenommen und ziehe er sich immer mehr zurück. Er könne sich kaum an neue Situationen anpassen und fühle sich ständig überfordert. Es bestehe ein massives Leistungsdefizit [Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX vom XXXX .2022].1.
- Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 2022 übermittelte er der belangten Behörde einen zum römisch 40 .2022 datierten ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 40 . Darin ist festgehalten, dass er bei dieser Fachärztin wegen einer massiven endogenen Depression bei posttraumatischem Belastungssyndrom nach einem zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2017 stattgehabten Überfall in regelmäßiger Behandlung stehe. Trotz medikamentöser Therapie komme es nach wie vor zum Auftreten von ausgeprägten Unruhezuständen bei gleichzeitiger Appetitlosigkeit, zu Schlafstörungen bei starker depressiver Einengung. Seit Monaten werde eine Gesprächstherapie durchgeführt, was zu massiven Einschränkungen in seinem Alltag geführt habe. Vor allem die massiven Panikattacken hätten bereits quälenden Charakter angenommen und ziehe er sich immer mehr zurück. Er könne sich kaum an neue Situationen anpassen und fühle sich ständig überfordert. Es bestehe ein massives Leistungsdefizit [Ärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 vom römisch 40 .2022]. 1.
- Da der belangten Behörde Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufkamen, wurde ihm zur Klärung seiner Arbeitsfähigkeit ein Termin im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt für den XXXX .2022, 10:30 Uhr, vorgeschrieben [Untersuchungsauftrag der Landesstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2022].1.
- Da der belangten Behörde Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufkamen, wurde ihm zur Klärung seiner Arbeitsfähigkeit ein Termin im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt für den römisch 40 .2022, 10:30 Uhr, vorgeschrieben [Untersuchungsauftrag der Landesstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2022]. Diesem Termin blieb er unentschuldigt fern. In der Folge wurde er von der belangten Behörde zur Klärung des Sachverhalts zur Vorsprache aufgefordert. Auch dieser Aufforderung leistete er keine Folge (Schreiben des AMS Steiermark vom XXXX .2022).In der Folge wurde er von der belangten Behörde zur Klärung des Sachverhalts zur Vorsprache aufgefordert. Auch dieser Aufforderung leistete er keine Folge (Schreiben des AMS Steiermark vom römisch 40 .2022). 1.
- In der Folge wurde er zu Kontrollterminen am XXXX .2022 und XXXX .2022 eingeladen, denen er ebenfalls keine Folge leistete.1.
- In der Folge wurde er zu Kontrollterminen am römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 eingeladen, denen er ebenfalls keine Folge leistete. Daher wurde er mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice neuerlich zu einer umgehenden persönlichen Vorsprache aufgefordert.Daher wurde er mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice neuerlich zu einer umgehenden persönlichen Vorsprache aufgefordert. 1.
- Mit Schreiben des AMS XXXX vom XXXX .2022 sollte er der belangten Behörde bis XXXX .2022 bekannt geben, warum er zum Termin bei der Pensionsversicherungsanstalt am XXXX .2022 nicht erschienen war (Quelle erwähnt).1.
- Mit Schreiben des AMS römisch 40 vom römisch 40 .2022 sollte er der belangten Behörde bis römisch 40 .2022 bekannt geben, warum er zum Termin bei der Pensionsversicherungsanstalt am römisch 40 .2022 nicht erschienen war (Quelle erwähnt). Auch diesmal blieb der BF eine Reaktion bzw. eine Antwort schuldig. 1.
- Das Unterbleiben einer Reaktion auf das Schreiben vom XXXX .2022 hatte am XXXX .2022 die Erlassung eines Einstellungsbescheides
§ 8Abs. 2 Al
VG zur Folge, der unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist [BehV in VH-Niederschrift vom 31.05.2023, S. 9 Mitte].1.8. Das Unterbleiben einer Reaktion auf das Schreiben vom römisch 40 .2022 hatte am römisch 40 .2022 die Erlassung eines Einstellungsbescheides
Paragraph 8, Absatz 2, AlVG zur Folge, der unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist [BehV in VH-Niederschrift vom 31.05.2023, S. 9 Mitte]. 1.
- Am XXXX .2022 brachte der BF einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe bei der belangten Behörde ein. 1.
- Am römisch 40 .2022 brachte der BF einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe bei der belangten Behörde ein. Da er sich noch immer nicht einer ärztlichen Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt unterzogen hatte und die Kontaktaufnahmeversuche der Behörde erfolglos geblieben waren, sprach die Behörde mit Bescheid vom XXXX .2023 aus, dass der Antrag vom XXXX .2022 wegen der Weigerung, sich einer ärztliche Untersuchung zu unterziehen, abgelehnt werde.Da er sich noch immer nicht einer ärztlichen Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt unterzogen hatte und die Kontaktaufnahmeversuche der Behörde erfolglos geblieben waren, sprach die Behörde mit Bescheid vom römisch 40 .2023 aus, dass der Antrag vom römisch 40 .2022 wegen der Weigerung, sich einer ärztliche Untersuchung zu unterziehen, abgelehnt werde.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und seine Angaben anlässlich der stattgehabten PV in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.
- Wenn es in der Beschwerde heißt, dass es nicht richtig sei, dass er zu den Terminen am XXXX .2022 auf der Gesundheitsstraße und am XXXX .2022 und XXXX .2022 beim AMS unentschuldigt nicht erschienen sei und er dem AMS tatsächlich die von seinem Hausarzt ausgestellten Krankenstandsbestätigungen vom XXXX .2022, XXXX .2022 und XXXX .2022 zukommen habe lassen, die ihm Bettruhe verordneten und auf diesen Krankenstandsbestätigungen „eine Arbeitsunfähigkeit vom XXXX .2020“ festgehalten sei und sich sein Hausarzt einer alten Arbeitsunfähigkeitsmeldung bedient habe, die er „jedes Mal von neuem mit Stempel und Unterschrift versehen“ habe, ist ihm entgegen zu halten, dass sich im Gerichtsakt insgesamt vier, von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung befinden, auf denen jeweils eine Arbeitsunfähigkeit ab dem XXXX .2020 ohne Endigungsdatum attestiert ist. Sämtliche, im Gerichtsakt einliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldungen tragen jeweils den XXXX .2020 als Ausstellungsdatum. Keine einzige Arbeitsunfähigkeitsmeldung trägt ein Ausstellungsdatum in unmittelbarer Zeitnähe zum beschwerdegegenständlichen Untersuchungstermin am XXXX .2022, sowie zu den Kontrollterminen am XXXX 2022, XXXX .2022 und XXXX .
- Auffallend ist auch, dass in keiner einzigen, vom Hausarzt des BF ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ein Ende des letzten Tages der Arbeitsunfähigkeit dokumentiert ist, dies obwohl die Arbeitsunfähigkeit des BF wegen Erreichens der Höchstdauer am XXXX .2021 geendet hat (Schreiben der ÖGK an den BF vom XXXX .2021). Wenn es in der Beschwerde heißt, dass es nicht richtig sei, dass er zu den Terminen am römisch 40 .2022 auf der Gesundheitsstraße und am römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 beim AMS unentschuldigt nicht erschienen sei und er dem AMS tatsächlich die von seinem Hausarzt ausgestellten Krankenstandsbestätigungen vom römisch 40 .2022, römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 zukommen habe lassen, die ihm Bettruhe verordneten und auf diesen Krankenstandsbestätigungen „eine Arbeitsunfähigkeit vom römisch 40 .2020“ festgehalten sei und sich sein Hausarzt einer alten Arbeitsunfähigkeitsmeldung bedient habe, die er „jedes Mal von neuem mit Stempel und Unterschrift versehen“ habe, ist ihm entgegen zu halten, dass sich im Gerichtsakt insgesamt vier, von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung befinden, auf denen jeweils eine Arbeitsunfähigkeit ab dem römisch 40 .2020 ohne Endigungsdatum attestiert ist. Sämtliche, im Gerichtsakt einliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldungen tragen jeweils den römisch 40 .2020 als Ausstellungsdatum. Keine einzige Arbeitsunfähigkeitsmeldung trägt ein Ausstellungsdatum in unmittelbarer Zeitnähe zum beschwerdegegenständlichen Untersuchungstermin am römisch 40 .2022, sowie zu den Kontrollterminen am römisch 40 2022, römisch 40 .2022 und römisch 40 .
- Auffallend ist auch, dass in keiner einzigen, vom Hausarzt des BF ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ein Ende des letzten Tages der Arbeitsunfähigkeit dokumentiert ist, dies obwohl die Arbeitsunfähigkeit des BF wegen Erreichens der Höchstdauer am römisch 40 .2021 geendet hat (Schreiben der ÖGK an den BF vom römisch 40 .2021). Bei Wahrunterstellung der Beschwerdebehauptung, dass sich die im Akt einliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldungen auf die jeweiligen Termine ( XXXX .2022, XXXX .2022, XXXX .2022 und XXXX .2022) bezögen und den BF für diese Termine entschuldigt hätten, hätte in den Arbeitsunfähigkeitsmeldungen der XXXX .2021 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit einerseits und als Datum der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung andererseits nicht aufscheinen dürfen, sondern ein aktuelles, in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den beschwerdegegenständlichen Terminen gelegenes Datum. Insgesamt ist es dem BF daher nicht gelungen, einen triftigen Grund für sein Nichterscheinen zu den beschwerdegegenständlichen Terminen im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt und bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice glaubhaft zu machen. Bei Wahrunterstellung der Beschwerdebehauptung, dass sich die im Akt einliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldungen auf die jeweiligen Termine ( römisch 40 .2022, römisch 40 .2022, römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022) bezögen und den BF für diese Termine entschuldigt hätten, hätte in den Arbeitsunfähigkeitsmeldungen der römisch 40 .2021 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit einerseits und als Datum der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung andererseits nicht aufscheinen dürfen, sondern ein aktuelles, in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den beschwerdegegenständlichen Terminen gelegenes Datum. Insgesamt ist es dem BF daher nicht gelungen, einen triftigen Grund für sein Nichterscheinen zu den beschwerdegegenständlichen Terminen im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt und bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice glaubhaft zu machen. Auf dieser Grundlage wurden die obigen Feststellungen getroffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.
§ 7Abs. 1 Al
VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.2.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
§ 7Al
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).
§ 8Abs. 1 erster Satz Al
VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Dagegen gilt nicht als arbeitsfähig, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Dagegen gilt nicht als arbeitsfähig, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
§ 8Abs. 2 Al
VG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
Paragraph 8, Absatz 2, AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung
Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind (§ 8 Abs. 4 AlVG).Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung
Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind (Paragraph 8, Absatz 4, AlVG). Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt
§ 17Abs. 1 Al
VG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, das Arbeitslosengeld. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (§ 17 Abs. 1 Z 1 AlVG) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (§ 17 Abs. 1 Z 2 AlVG).Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, das Arbeitslosengeld. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG).
§ 17Abs.
1 gebührt das Arbeitslosengeld grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens aber ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, vorausgesetzt, es sind alle für den Anspruch maßgeblichen Bedingungen erfüllt und dieser ruht nicht.
Paragraph 17, Absatz eins, gebührt das Arbeitslosengeld grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens aber ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, vorausgesetzt, es sind alle für den Anspruch maßgeblichen Bedingungen erfüllt und dieser ruht nicht.
§ 16Abs. 1 Al
VG ruht der Bezug von Arbeitslosengeld insbesondere während des Bezuges von Kranken- und Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
§ 142Abs.
1 ASVG (lit. a).
Paragraph 16, Absatz eins, AlVG ruht der Bezug von Arbeitslosengeld insbesondere während des Bezuges von Kranken- und Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
Paragraph 142, Absatz eins, ASVG (Litera a,).
§ 38Al
VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 33Abs.
1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Paragraph 33, Absatz eins, kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet (§ 33 Abs. 2 AlVG).Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet (Paragraph 33, Absatz 2, AlVG). 3.2.
- Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe). 3.2.
- Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, AlVG ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe). Sie muss sowohl im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe als auch während der gesamten Dauer des Leistungsbezuges gegeben sein. Tritt während des Leistungsbezuges Arbeitsunfähigkeit ein, ist das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend einzustellen. Dies ist damit begründet, dass eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, nämlich jene im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 AlVG verloren gegangen ist. Tritt während des Leistungsbezuges Arbeitsunfähigkeit ein, ist das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend einzustellen. Dies ist damit begründet, dass eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, nämlich jene im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AlVG verloren gegangen ist. Die Bestimmung des § 50 Abs. 1 leg. cit. gebietet es, dass die arbeitslose Person der für sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle diesen Umstand unverzüglich, längstens binnen einer Woche zu melden hat (vgl. Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, § 8 AlVG Rz 28).Die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, leg. cit. gebietet es, dass die arbeitslose Person der für sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle diesen Umstand unverzüglich, längstens binnen einer Woche zu melden hat vergleiche Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 8, AlVG Rz 28). § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG verpflichtet arbeitslose Personen, sich im Fall des Auftretens von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz AlVG verpflichtet arbeitslose Personen, sich im Fall des Auftretens von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur darf das AMS eine arbeitslose Person nur dann einer ärztlichen Untersuchung zuführen, wenn sich objektiv begründete Zweifel an deren Arbeitsfähigkeit ergeben (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2003/08/0271). Kommen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit auf, ist die Behörde verpflichtet, diese von Amts wegen zu prüfen, wofür eine medizinische Untersuchung in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2011/08/0356 und vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0142 mit Hinweis auf VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0184).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur darf das AMS eine arbeitslose Person nur dann einer ärztlichen Untersuchung zuführen, wenn sich objektiv begründete Zweifel an deren Arbeitsfähigkeit ergeben (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2003/08/0271). Kommen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit auf, ist die Behörde verpflichtet, diese von Amts wegen zu prüfen, wofür eine medizinische Untersuchung in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2011/08/0356 und vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0142 mit Hinweis auf VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0184). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0184). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0184). Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des Arbeitsmarktservice iSd § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) ist gegen den Willen der arbeitslosen Person nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des Arbeitsmarktservice iSd Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) ist gegen den Willen der arbeitslosen Person nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte oder - gegebenenfalls - welche die Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen, wie z.B. bildgebende Verfahren oder invasive Maßnahmen, zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind [Hier: Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie (mit der Sanktion des § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG): eine solche Zuweisung ist nur zulässig, wenn sie entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei ihr nachweislich zustimmt. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren.] (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0184).Zweitens hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte oder - gegebenenfalls - welche die Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen, wie z.B. bildgebende Verfahren oder invasive Maßnahmen, zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind [Hier: Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie (mit der Sanktion des Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG): eine solche Zuweisung ist nur zulässig, wenn sie entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei ihr nachweislich zustimmt. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren.] (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0184). Nach der Spruchpraxis des Höchstgerichts ist die Zuweisung an die Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung einer medizinischen Begutachtung im Sinne des § 351b ASVG der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten (unter mehreren VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0228 und vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0142 mwH).Nach der Spruchpraxis des Höchstgerichts ist die Zuweisung an die Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung einer medizinischen Begutachtung im Sinne des Paragraph 351 b, ASVG der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten (unter mehreren VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0228 und vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0142 mwH). Weigert sich die arbeitslose Person, der behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit Folge zu leisten, ist
§ 8Abs. 2 letzter Satz Al
VG der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zwingend einzustellen. Dabei handelt es sich lediglich um eine Unterbrechung des Leistungsbezugs, die solange andauert, als die arbeitslose Person der angeordneten ärztlichen Untersuchung keine Folge leistet. Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsmarktservice bei erfolgter Nachholung der zuvor verweigerten ärztlichen Untersuchung die Leistungsgewährung von Amts wegen fortzusetzen hat. Eine gesetzliche Verpflichtung, der Arbeitslosen bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht nicht (VwGH vom 28.09.2015, Ra 2015/08/0064). Weigert sich die arbeitslose Person, der behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit Folge zu leisten, ist
Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zwingend einzustellen. Dabei handelt es sich lediglich um eine Unterbrechung des Leistungsbezugs, die solange andauert, als die arbeitslose Person der angeordneten ärztlichen Untersuchung keine Folge leistet. Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsmarktservice bei erfolgter Nachholung der zuvor verweigerten ärztlichen Untersuchung die Leistungsgewährung von Amts wegen fortzusetzen hat. Eine gesetzliche Verpflichtung, der Arbeitslosen bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht nicht (VwGH vom 28.09.2015, Ra 2015/08/0064). 3.2.
- Umgelegt auf den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Der BF befindet sich zumindest seit dem XXXX .2013 bis laufend im Stande der Arbeitslosigkeit und bezieht, abgesehen von Zeiten, während denen er im Bezug von Krankengeld stand (so insbesondere vom XXXX .2020 bis XXXX .2021) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der BF befindet sich zumindest seit dem römisch 40 .2013 bis laufend im Stande der Arbeitslosigkeit und bezieht, abgesehen von Zeiten, während denen er im Bezug von Krankengeld stand (so insbesondere vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab dem XXXX .2021, als der Bezug von Krankengeld nach Ausschöpfung der Maximaldauer, endete, stand er wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab dem römisch 40 .2021, als der Bezug von Krankengeld nach Ausschöpfung der Maximaldauer, endete, stand er wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Als der belangten Behörde Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des BF, sohin an einer der für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wesentlichen Voraussetzungen, kamen, ordnete diese eine ärztliche Untersuchung des BF im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt an. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass es nicht richtig sei, dass er unentschuldigt zu den Terminen am XXXX .2022 und am XXXX .2022 und XXXX .2022 beim AMS nicht erschienen sei und er dem AMS eine von seinem Hausarzt ausgestellte Krankenstandsbestätigung vom XXXX .2022, XXXX .2022 und XXXX .2022 zukommen habe lassen, die in seinem Fall Bettruhe anordnen würden, ist ihm zu entgegnen, dass sich im Gerichtsakt insgesamt vier, jeweils zum XXXX 2020 datierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung befinden, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit ab dem XXXX .2020 attestieren, in keinem einzigen Fall ein Ende der Arbeitsunfähigkeit dokumentieren, obwohl diese bereits am XXXX .2021 geendet hat. Hinzu kommt, dass die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen jeweils auf den XXXX .2020 datiert sind; damit ist es dem BF nicht gelungen, einen triftigen Grund für sein Nichterscheinen darzutun.Wenn es in der Beschwerde heißt, dass es nicht richtig sei, dass er unentschuldigt zu den Terminen am römisch 40 .2022 und am römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 beim AMS nicht erschienen sei und er dem AMS eine von seinem Hausarzt ausgestellte Krankenstandsbestätigung vom römisch 40 .2022, römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 zukommen habe lassen, die in seinem Fall Bettruhe anordnen würden, ist ihm zu entgegnen, dass sich im Gerichtsakt insgesamt vier, jeweils zum römisch 40 2020 datierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung befinden, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit ab dem römisch 40 .2020 attestieren, in keinem einzigen Fall ein Ende der Arbeitsunfähigkeit dokumentieren, obwohl diese bereits am römisch 40 .2021 geendet hat. Hinzu kommt, dass die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen jeweils auf den römisch 40 .2020 datiert sind; damit ist es dem BF nicht gelungen, einen triftigen Grund für sein Nichterscheinen darzutun. Abgesehen davon durfte und musste die belangte Behörde angesichts des von XXXX .2020 bis XXXX .2021 angedauert habenden Langzeitkrankenstandes, der seit dem XXXX .2005 gedauert habenden Langzeitarbeitslosigkeit des BF und des ärztlichen Befundberichts Dr.a XXXX vom XXXX .2022 von einer nicht (mehr) gegebenen Arbeitsfähigkeit ausgehen, weshalb sie nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gehalten war, von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers anzuordnen (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2011/08/0356 und vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0142).Abgesehen davon durfte und musste die belangte Behörde angesichts des von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 angedauert habenden Langzeitkrankenstandes, der seit dem römisch 40 .2005 gedauert habenden Langzeitarbeitslosigkeit des BF und des ärztlichen Befundberichts Dr.a römisch 40 vom römisch 40 .2022 von einer nicht (mehr) gegebenen Arbeitsfähigkeit ausgehen, weshalb sie nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gehalten war, von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers anzuordnen vergleiche VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2011/08/0356 und vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0142). Dieser Anordnung, sich am XXXX .2022 einer ärztlichen Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen, hätte der BF jedoch Folge leisten müssen. Auch den Kontrollterminen bei der belangten Behörde ist der BF unentschuldigt ferngeblieben. Dieser Anordnung, sich am römisch 40 .2022 einer ärztlichen Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen, hätte der BF jedoch Folge leisten müssen. Auch den Kontrollterminen bei der belangten Behörde ist der BF unentschuldigt ferngeblieben. In keinem einzigen Fall vermochte er es nicht, einen triftigen Grund für sein Fernbleiben darzutun. Mit der Vorlage der zum XXXX .2020 datierten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen ist ihm dieser von ihm zu erbringende Beweis nicht gelungen. Daher durfte die belangte Behörde zu Recht von einer Weigerung des BF, sich der angeordneten Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen, ausgehen.In keinem einzigen Fall vermochte er es nicht, einen triftigen Grund für sein Fernbleiben darzutun. Mit der Vorlage der zum römisch 40 .2020 datierten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen ist ihm dieser von ihm zu erbringende Beweis nicht gelungen. Daher durfte die belangte Behörde zu Recht von einer Weigerung des BF, sich der angeordneten Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen, ausgehen. Wenn der BF in der Beschwerde weiter ausführt, dass ihm das Nichterscheinen zum Untersuchungstermin und zu den Kontrollterminen am XXXX .2022 und XXXX .2022 nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, da ihm ein neuerlicher Untersuchungstermin nicht bekannt gegeben wurde, vermochte er damit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Bescheides darzutun. Er übersieht, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei einem einmaligen Versäumnis einer angeordneten ärztlichen Untersuchung keine weitere Möglichkeit zur Untersuchung gegeben werden muss. Nach der Diktion des § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG haben Zahlungen für die Dauer der Weigerung zu entfallen, sodass die Leistung wieder gebührt, sobald sich die arbeitslose Person der Untersuchung unterzieht (vgl. VwGH vom 28.09.2015, Ra 2015/08/0064 mwH).Wenn der BF in der Beschwerde weiter ausführt, dass ihm das Nichterscheinen zum Untersuchungstermin und zu den Kontrollterminen am römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, da ihm ein neuerlicher Untersuchungstermin nicht bekannt gegeben wurde, vermochte er damit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Bescheides darzutun. Er übersieht, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei einem einmaligen Versäumnis einer angeordneten ärztlichen Untersuchung keine weitere Möglichkeit zur Untersuchung gegeben werden muss. Nach der Diktion des Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG haben Zahlungen für die Dauer der Weigerung zu entfallen, sodass die Leistung wieder gebührt, sobald sich die arbeitslose Person der Untersuchung unterzieht vergleiche VwGH vom 28.09.2015, Ra 2015/08/0064 mwH). Mit Bescheid vom XXXX .2022 hat die belangte Behörde gegenüber dem BF bescheidmäßig ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe zum XXXX .2022 eingestellt werde. Im Stadium der laufenden Einstellung brachte der BF am XXXX .2022 einen Antrag auf Notstandshilfe ein, den die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2023 zutreffend abgewiesen hat.Mit Bescheid vom römisch 40 .2022 hat die belangte Behörde gegenüber dem BF bescheidmäßig ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe zum römisch 40 .2022 eingestellt werde. Im Stadium der laufenden Einstellung brachte der BF am römisch 40 .2022 einen Antrag auf Notstandshilfe ein, den die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2023 zutreffend abgewiesen hat. 3.2.
- Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2270207.1.00