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{'item': 'I404 2261763-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlI404 2261763-1 Spruch, I404 2261763-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.07.2022, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.05.2022 bis 27.06.2022 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 25.07.2022, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.05.2022 bis 27.06.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des AMS XXXX (in Folge: belangte Behörde) vom 25.07.2022 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 17.05.2022 bis 27.06.2022 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird.
  2. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des AMS römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) vom 25.07.2022 wurde ausgesprochen, dass Herr römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 17.05.2022 bis 27.06.2022 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird.
  3. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.08.2022 fristgerecht Beschwerde.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
  5. Mit Schreiben vom 25.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  6. Am 22.11.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Kopie der bekämpften Erledigung vorzulegen, um zu überprüfen, ob im gegenständlichen Fall § 47 Abs. 1 AlVG („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“) zur Anwendung kam. Der Beschwerdeführer übermittelte eine Kopie der Erledigung am 06.12.2022.
  7. Am 22.11.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Kopie der bekämpften Erledigung vorzulegen, um zu überprüfen, ob im gegenständlichen Fall Paragraph 47, Absatz eins, AlVG („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“) zur Anwendung kam. Der Beschwerdeführer übermittelte eine Kopie der Erledigung am 06.12.
  8. Mit Erkenntnis des VfGH vom 09.03.2023 zu G 295/2022-10 wurde § 47 Abs. 1
  9. Satz des AlVG 1997, BGBl. Nr. 609/1977, IdF BGBL. Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.), festgelegt, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am
  10. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt IV).
  11. Mit Erkenntnis des VfGH vom 09.03.2023 zu G 295/2022-10 wurde Paragraph 47, Absatz eins,
  12. Satz des AlVG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, IdF BGBL. Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.), festgelegt, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am
  13. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt römisch vier). , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Die belangte Behörde erließ eine als Bescheid bezeichnete und mit 25.07.2022 datierte Erledigung, mit der ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.05.2022 bis 27.06.2022 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Diese Erledigung weist die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname der Genehmigenden]“ Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden, und zwar weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar. Eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind nicht vorhanden. Eine solche befindet sich auch nicht auf der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10, wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10, wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Das gegenständliche Verfahren ist seit 03.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Die angefochtene Erledigung liegt im Verwaltungsakt ein. Vom Beschwerdeführer wurde eine Kopie der bekämpften Erledigung am 06.12.2022 vorgelegt und weist auch diese weder eine Amtssignatur noch eine Unterfertigung auf.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde und Behebung der Beschwerdevorentscheidung: 3.
  17. Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.
  18. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs-gewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B VG). 3.1.
  19. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs-gewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B VG (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 B VG). 3.1.
  20. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde „für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, … nicht zuständig [ist]“; zB VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).3.1.
  21. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit vergleiche in diesem Sinn die – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde „für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, … nicht zuständig [ist]“; zB VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46). 3.1.
  22. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.3.1.
  23. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt. 3.1.
  24. Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG). Daran ändert auch die Vorschrift des § 27 VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht „soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, … den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) … zu überprüfen“ hat (idS auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27, K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.3.1.
  25. Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Daran ändert auch die Vorschrift des Paragraph 27, VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht „soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, … den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) … zu überprüfen“ hat (idS auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27,, K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass Paragraph 27, VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt. 3.1.
  26. Aufgrund der Erstreckung der Anlassfallwirkung betreffend die Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017, auf die am
  27. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren, ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht:3.1.
  28. Aufgrund der Erstreckung der Anlassfallwirkung betreffend die Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, auf die am
  29. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren, ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht: Im Erkenntnis vom 28.02.2018, Geschäftszahl Ra 2015/06/0125, führt der Verwaltungsgerichtshof aus: „Die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung ist nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthält demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weist jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann ist der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen (vgl. VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).“Im Erkenntnis vom 28.02.2018, Geschäftszahl Ra 2015/06/0125, führt der Verwaltungsgerichtshof aus: „Die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung ist nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthält demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weist jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann ist der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen vergleiche VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).“ 3.1.
  30. Da laut Feststellungen weder eine Amtssignatur, noch eine Unterschrift, oder eine Kanzleibeglaubigung auf der Erledigung vorliegt, und die Bestimmung des § 47 Abs. 1
  31. Satz AlVG hier nicht anzuwenden war, ist das mit Bescheid bezeichnete Schreiben kein Bescheid, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Da dieser Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ist eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung nicht notwendig (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).3.1.
  32. Da laut Feststellungen weder eine Amtssignatur, noch eine Unterschrift, oder eine Kanzleibeglaubigung auf der Erledigung vorliegt, und die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins,
  33. Satz AlVG hier nicht anzuwenden war, ist das mit Bescheid bezeichnete Schreiben kein Bescheid, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Da dieser Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ist eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung nicht notwendig vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I404.2261763.1.00

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