RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlI407 2169247-3 SpruchI407 2169247-3/4E, I407 2169247-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: Verein LegalFocus gegen den Bescheid der BFA RD Steiermark Außenstelle Graz (BFA-St-ASt Graz) vom 07.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: Verein LegalFocus gegen den Bescheid der BFA RD Steiermark Außenstelle Graz (BFA-St-ASt Graz) vom 07.05.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er aufgrund seiner Bemühungen, in Nigeria eine NGO zu gründen, besonders gefährdet sei. Zudem seien einige Familienmitglieder bei Bombenexplosionen ums Leben gekommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in weiterer Folge: BFA/belangte Behörde), vom 07.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2018 zur Zahl XXXX wurde die rechtzeitige Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in weiterer Folge: BFA/belangte Behörde), vom 07.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2018 zur Zahl römisch 40 wurde die rechtzeitige Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Am 29.03.2018 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 14.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.Mit Bescheid vom 14.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde langte am 05.10.2018 bei der belangten Behörde ein. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020 zur XXXX wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020 zur römisch 40 wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
- Am 05.03.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG sowie einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3Asyl-DV.
- Am 05.03.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG sowie einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 A, s, y, l, -, D, römisch fünf, Mit Verbesserungsantrag vom 14.04.2021 wurde der BF von der belangten Behörde über das Erfordernis der persönlichen Antragstellung und die Vorlage der Dokumente nach § 8 Asyl-DV informiert und zur Verbesserung seines Antrages binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.Mit Verbesserungsantrag vom 14.04.2021 wurde der BF von der belangten Behörde über das Erfordernis der persönlichen Antragstellung und die Vorlage der Dokumente nach Paragraph 8, Asyl-DV informiert und zur Verbesserung seines Antrages binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 19.04.2021 teilte die Rechtsvertretung des BF mit, dass die notwendigen Dokumente vorgelegt worden seien bzw. bezüglich des Reisepasses ein Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3Asyl-DV gestellt worden sei. Eine persönliche Antragstellung habe bisher nicht stattfinden können, da der BF trotz seiner Bemühungen keinen Termin für eine persönliche Vorsprache erhalten habe.Mit Stellungnahme vom 19.04.2021 teilte die Rechtsvertretung des BF mit, dass die notwendigen Dokumente vorgelegt worden seien bzw. bezüglich des Reisepasses ein Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 A, s, y, l, -, D, römisch fünf, gestellt worden sei. Eine persönliche Antragstellung habe bisher nicht stattfinden können, da der BF trotz seiner Bemühungen keinen Termin für eine persönliche Vorsprache erhalten habe. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 20.04.2021 wurde der Rechtsvertretung die Kontaktdaten der zuständigen Außenstelle des BFA zur Vereinbarung eines persönlichen Termins übermittelt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2021 zur Zahl XXXX wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 58 Abs. 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe trotz entsprechender Aufforderung seinen schriftlichen Antrag nicht verbessert. Das Vorbringen, dass er trotz seiner Bemühungen keinen Termin zur persönlichen Vorsprache erhalten habe, sei nicht glaubhaft. Auch eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage des Reisepasses habe aufgrund der fehlenden persönlichen Vorsprache nicht stattfinden können.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2021 zur Zahl römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe trotz entsprechender Aufforderung seinen schriftlichen Antrag nicht verbessert. Das Vorbringen, dass er trotz seiner Bemühungen keinen Termin zur persönlichen Vorsprache erhalten habe, sei nicht glaubhaft. Auch eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage des Reisepasses habe aufgrund der fehlenden persönlichen Vorsprache nicht stattfinden können. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 02.06.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde und erklärte, der BF sei gut integriert und es lägen keine Faktoren vor, welche gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen würden. Weiter habe die belangte Behörde nicht über den gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG abgesprochen, sondern einen Antrag auf besonderen Schutz zurückgewiesen, welchen der BF nie gestellt habe.Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 02.06.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde und erklärte, der BF sei gut integriert und es lägen keine Faktoren vor, welche gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen würden. Weiter habe die belangte Behörde nicht über den gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG abgesprochen, sondern einen Antrag auf besonderen Schutz zurückgewiesen, welchen der BF nie gestellt habe. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2021 zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Straferkenntnis vom 08.01.2021 wurde über den BF gemäß § 120 Abs. 1 FPG iVm § 52 FPG und § 52a Abs. 2 BFA-VG eine Geldstrafe von € 2.500,00 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe in der Dauer von 7 Tagen verhängt.
- Mit Straferkenntnis vom 08.01.2021 wurde über den BF gemäß Paragraph 120, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, FPG und Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG eine Geldstrafe von € 2.500,00 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe in der Dauer von 7 Tagen verhängt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Nigerias. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.Der BF ist Staatsangehöriger Nigerias. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
- Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Am 05.03.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 sowie ein Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Asyl-DV in die Hausbriefanlage des BFA, Regionalstelle Steiermark, eingeworfen. Am 05.03.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 sowie ein Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asyl-DV in die Hausbriefanlage des BFA, Regionalstelle Steiermark, eingeworfen. Im Verbesserungsauftrag vom 14.04.2021 findet sich der Hinweis, dass eine persönliche Antragstellung notwendig ist. Daneben wurde dem BF aufgetragen, alle nach § 8 Asyl-DV erforderlichen Dokumente vorzulegen. Zudem wurde der BF auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung explizit hingewiesen. Der Verbesserungsauftrag wurde der Rechtsvertretung des BF am 16.04.2021 zugestellt.Im Verbesserungsauftrag vom 14.04.2021 findet sich der Hinweis, dass eine persönliche Antragstellung notwendig ist. Daneben wurde dem BF aufgetragen, alle nach Paragraph 8, Asyl-DV erforderlichen Dokumente vorzulegen. Zudem wurde der BF auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung explizit hingewiesen. Der Verbesserungsauftrag wurde der Rechtsvertretung des BF am 16.04.2021 zugestellt. Eine persönliche Antragstellung durch den BF erfolgte nicht. Der BF ist handlungsfähig und rechtsvertreten. Eine gesetzliche Vertretung ist nicht notwendig.
- Beweiswürdigung: Die Nationalität des BF wurde im Rahmen der Vorverfahren ( XXXX und XXXX ) festgestellt. Es ergibt sich insbesondere in Zusammenschau mit den diesbezüglich konsistenten Angaben des BF kein Grund an den Feststellungen zu zweifeln.Die Nationalität des BF wurde im Rahmen der Vorverfahren ( römisch 40 und römisch 40 ) festgestellt. Es ergibt sich insbesondere in Zusammenschau mit den diesbezüglich konsistenten Angaben des BF kein Grund an den Feststellungen zu zweifeln. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Die Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen des BF sowie dem Verbesserungsauftrag vom 14.04.2021 sind den im Akt befindlichen Dokumenten zu entnehmen. Dass der BF seinen Antrag nicht persönlich einbrachte, sondern in den Amtsbriefkasten einwarf, ist auf dem Eingangsstempel und dem zugehörigen handschriftlichen Vermerk „in Hausbriefanlage eingeworfen“ der belangten Behörde auf dem Antrag ersichtlich (AS 1) und wurde im Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 19.04.2021 auch so angegeben (AS 53). Im Verwaltungsakt findet sich kein Hinweis, dass der BF schriftlich einen Termin vereinbart hat oder persönlich bei der belangten Behörde vorstellig wurde, insbesondere ist auch kein Vermerk vorhanden, dass er die persönliche Antragstellung nachgeholt hat. Auch wurde derartiges in der Beschwerde nicht behauptet. Weder am Antragsformular, noch an einer sonstigen Stelle findet sich ein Hinweis, dass der BF nicht handlungsfähig wäre. In diese Richtung wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nichts vorgebracht. Soweit im Laufe des Verfahrens von Seiten der Rechtsvertretung behauptet wurde, der BF habe sich um einen Termin bemüht, aber ein solcher sei ihm verweigert worden (AS 53) und er sei im Verfahren nicht angehört worden (AS 89), so ist auf die diesbezügliche Kommunikation zwischen der Rechtsvertretung und der belangten Behörde zu verweisen. Der Rechtsvertretung wurde mit E-Mail der belangten Behörde vom 20.04.2021 die Nummer für die „Hotline Terminvergabe“ mitgeteilt (AS 59) und sie wurde aufgefordert, einen entsprechenden Termin zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages zu vereinbaren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
- GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG 2005: „In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß §
- Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 48) zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005: „In Absatz 5, wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß Paragraph 59, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, 2008/22/0834; VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561; VwGH 09.11.2010, 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren Paragraph 19, Absatz eins, NAG, der wie Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 06.08.2009, 2008/22/0834; VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561; VwGH 09.11.2010, 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191). Aus den ErläutRV geht sohin hervor, dass die persönliche Anwesenheit des BF bei der Antragstellung (auch) insofern unverzichtbar ist, als sie der notwendigen erkennungsdienstlichen Behandlung (Biometrie) dient. In § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 werden auch die Folgen einer mangelnden Mitwirkung des Antragstellers „im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten“ normiert. Diesfalls "ist" der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, allerdings nur dann, wenn der Antragssteller (zuvor) über diesen Umstand belehrt wurde.In Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 werden auch die Folgen einer mangelnden Mitwirkung des Antragstellers „im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten“ normiert. Diesfalls "ist" der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, allerdings nur dann, wenn der Antragssteller (zuvor) über diesen Umstand belehrt wurde. Die ErläutRV (1803 BlgNR
- GP 50) führen dazu aus: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“Die ErläutRV (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) führen dazu aus: „Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“ Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (statt aller VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058 mwN). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (statt aller VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400) Im hier vorliegenden Fall hat der BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht persönlich eingebracht, wobei sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer etwaigen Handlungsunfähigkeit des BF ergeben haben.Im hier vorliegenden Fall hat der BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht persönlich eingebracht, wobei sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer etwaigen Handlungsunfähigkeit des BF ergeben haben. Insofern ging die belangte Behörde zunächst richtig vor, indem sie dem BF mit Schreiben vom 14.04.2021 zum persönlichen Antragstellung aufforderte und auch auf die Rechtsfolgen der Zurückweisung seines Antrages hinwies, sollte er dem Verbesserungsauftrag und der ihm dabei aufgetragenen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Eine persönliche Antragstellung erfolgte auch in weiterer Folge nicht. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass eine Verpflichtung des BFA, dem BF einen Termin anzubieten, nicht besteht. Eine Terminvereinbarung – und damit die Pflicht des BF für die persönliche Antragseinbringung in Hinblick auf seine eigene Mitwirkung Sorge zu tragen – dem Bundesamt zu überbürden, stünde den vorherigen Ausführungen entgegen bzw. würde diese konterkarieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Im Ergebnis ist damit bereits die formale Antragsvoraussetzung der persönlichen Antragseinbringung nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen war. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben. 3.
- Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung: Nach § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gemäß § 59 Abs. 5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029). Im gegenständlichen Fall besteht gegen den BF nach dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14.09.2018 zur Zahl 1091260505-180307725, zwar eine Rückkehrentscheidung, diese ist aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Es liegt daher kein Fall des § 59 Abs. 5 FPG vor.Im gegenständlichen Fall besteht gegen den BF nach dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14.09.2018 zur Zahl 1091260505-180307725, zwar eine Rückkehrentscheidung, diese ist aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Es liegt daher kein Fall des Paragraph 59, Absatz 5, FPG vor. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 handelt es sich um einen von einer Rückkehrentscheidung trennbaren Spruchpunkt. Das rechtliche Schicksal der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels hängt auch nicht von dem der Rückkehrentscheidung ab. Insofern ist das BFA mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen noch säumig.Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 handelt es sich um einen von einer Rückkehrentscheidung trennbaren Spruchpunkt. Das rechtliche Schicksal der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels hängt auch nicht von dem der Rückkehrentscheidung ab. Insofern ist das BFA mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen noch säumig.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung: Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0176).Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0176). Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0098). In dieser Hinsicht ist maßgeblich, dass sich der festgestellte Sachverhalt, insbesondere zum Unterbleiben einer persönlichen Antragstellung, unzweifelhaft aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt und die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich ist. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG nicht erwarten. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0098). In dieser Hinsicht ist maßgeblich, dass sich der festgestellte Sachverhalt, insbesondere zum Unterbleiben einer persönlichen Antragstellung, unzweifelhaft aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt und die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich ist. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht erwarten. Auf die weiteren in der Beschwerde vorgetragenen Argumente kommt es aufgrund der auf die Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung eingeschränkten Sache des Beschwerdeverfahrens nicht an. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich, da Art. 6 MRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet und für den BF aufgrund der jederzeitigen Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung auch kein Rechtsverlust verbunden ist (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073 mwN).Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht ersichtlich, da Artikel 6, MRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet und für den BF aufgrund der jederzeitigen Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung auch kein Rechtsverlust verbunden ist (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073 mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Erfordernis der persönlichen Antragstellung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit und Ausgestaltung eines Verbesserungsauftrages ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Erfordernis der persönlichen Antragstellung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit und Ausgestaltung eines Verbesserungsauftrages ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I407.2169247.3.00