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{'item': 'I413 2270682-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 3§ 28§ 8Art 3§ 57§ 58§ 10§ 52§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlI413 2270682-1 SpruchI413 2270682-1/7E, I413 2270682-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 16.10.2022 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er nach dem Tod seiner Mutter von seiner Stiefmutter verstoßen worden sei. Dies aufgrund des Umstandes, dass er als uneheliches Kind geboren worden sei. In weiterer Folge habe seine Stiefmutter ihn mit dem Tod bedroht und schließlich versucht, ihn zu erwürgen.
  2. Am 07.03.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass er als uneheliches Kind geboren worden sei, was im Islam und in seiner Volksgruppe verboten sei. Nach dem Tod seiner Mutter habe seine Stiefmutter ihn verstoßen, mit dem Tod bedroht sowie geschlagen und gewürgt. Er habe dann bei Freunden gelebt, gegessen und geschlafen und sei nach einigen Monaten ausgereist.
  3. Der Beschwerdeführer reiste am 16.10.2022 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er nach dem Tod seiner Mutter von seiner Stiefmutter verstoßen worden sei. Dies aufgrund des Umstandes, dass er als uneheliches Kind geboren worden sei. In weiterer Folge habe seine Stiefmutter ihn mit dem Tod bedroht und schließlich versucht, ihn zu erwürgen. ,
  4. Am 07.03.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass er als uneheliches Kind geboren worden sei, was im Islam und in seiner Volksgruppe verboten sei. Nach dem Tod seiner Mutter habe seine Stiefmutter ihn verstoßen, mit dem Tod bedroht sowie geschlagen und gewürgt. Er habe dann bei Freunden gelebt, gegessen und geschlafen und sei nach einigen Monaten ausgereist.
  5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er im Falle einer Rückkehr nach Guinea aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unehelichen Kinder verfolgt werden würde. Wie auch bereits seine Mutter einer derartigen Verfolgung, unter anderem durch die eigene Familie, ausgesetzt gewesen sei, gelte dies auch für den Beschwerdeführer selbst. Aufgrund dessen, dass die Gefahr von der Familie des Beschwerdeführers ausgehe und er überdies als uneheliches Kind auch anderenorts keine Unterstützung erhalten würde, liege eine asylrelevante Verfolgung bzw. systematische Diskriminierung sowie keine innerstaatliche Fluchtalternative vor.
  8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
  9. Am 30.05.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer befragt wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde sodann geschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Der am XXXX geborene, volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und Angehöriger der Volksgruppe der Pheul, spricht französisch, malinke, soussou, phehl und englisch. Er bekennt sich zum islamischen Glauben, sunnitische Richtung.Der am römisch 40 geborene, volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und Angehöriger der Volksgruppe der Pheul, spricht französisch, malinke, soussou, phehl und englisch. Er bekennt sich zum islamischen Glauben, sunnitische Richtung. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er leidet an nicht diagnostizierten Beschwerden mit dem Herzen und dem Kopf sowie an Schlafstörungen und nimmt das Medikament Trittico 50 mg ein. Außerdem trägt der Beschwerdeführer aufgrund einer Fehlsichtigkeit eine Brille. Seit 21.12.2022 nimmt er psychologische Betreuung in Anspruch. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. In seinem Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Grundschule und war anschließend als Koch tätig und unterstützte seine Mutter, die eine Händlerin war, bei dieser Tätigkeit. In Guinea leben nach wie vor zwei Brüder, eine Schwester sowie mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers. Zu seinem jüngeren Bruder besteht ein regelmäßiger Kontakt. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über freundschaftliche Kontakte in Guinea. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seinen Brüdern Eigentümer eines Grundstückes in Guinea. Der Beschwerdeführer verließ am 27.07.2019 seine Heimat und hielt sich zwischenzeitlich für die Dauer von sechs Monaten in der Türkei sowie für die Dauer von zweieinhalb Jahren in Griechenland auf. In Griechenland stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Asyl, über welchen in der Folge negativ entschieden wurde. Am 16.10.2022 reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Derzeit ist der Beschwerdeführer in einer Flüchtlingsunterkunft wohnhaft. Im Rahmen dieser Unterkunft besucht der Beschwerdeführer gelegentlich einen Deutschkurs und beteiligt sich an den Küchenarbeiten. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sozialer, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er ist des Sozialleitungsbetruges verdächtig, weil er bei der Erstbefragung durch die Fremdenpolizei absichtlich eine falsche Altersangabe gemacht habe, um so die wirtschaftlichen Vorteile der Jugendbetreuung zu erhalten, wodurch höhere Kosten der Grundversorgung als bei Volljährigen entstanden und Kosten für die Ermittlung des richtigen Geburtsdatums entstanden. 1.
  12. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verließ sein Herkunftsland, weil er eine familiäre Auseinandersetzung mit der Zweitfrau seines verstorbenen Vaters hatte, die ihn bezichtigte, „illegal“, dh außerehelich geboren zu sein und wegen der angespannten Sicherheitslage und Armut. Er wird in Guinea weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt und ist in seinem Herkunftsstaat nicht gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihm in Guinea aufgrund des Umstandes, dass er als uneheliches Kind geboren wurde, Verfolgung sowie der Tod drohe. Im Falle seiner Rückkehr droht dem Beschwerdeführer keine unmenschliche Behandlung, keine Folter, keine Todesstrafe und würde auch nicht in seiner körperlichen Integrität aufgrund eines innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konfliktes durch seine Anwesenheit in Guinea gefährdet werden. Seine Rückkehr würde ihn auch nicht in eine ausweglose Lage bringen. 1.
  13. Zur Situation im Herkunftsstaat: Sicherheitslage: In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich. Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen, wobei immer wieder zahlreiche Menschen verletzt oder getötet werden. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung können bei einzelnen Überlandstraßen vorkommen. In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (20.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 20.7.2021 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten (Österreich) (20.7.2021): https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 20.7.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (20.7.2021): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 20.7.2021 - FD - France Diplomatie (Frankreich) (20.7.2021): Guinée: Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee/#securite, Zugriff 20.7.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Guinea verfügt übte ein Justizwesen, das Rechtsschutz gewährt. Jedoch ist das Justizsystem durch Korruption, Ressourcenmangel, insbesondere Mangel an qualifizierten Richtern und Anwälten, veraltetet Gesetze und durch politische Einflussnahme beeinträchtigt. Vielfach werden anstelle des formalen Justizsystems daher traditionelle Rechtssysteme in Anspruch genommen. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 20.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 20.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 20.7.2021 Sicherheitsbehörden Guinea verfügt über Sicherheitsbehörden zur Durchsetzung von Recht und Sicherheit, wobei die Verantwortung für die innere Sicherheit sich Gendarmerie und die nationale Polizei und teilen und die Armee für die Sicherheit nach außen verantwortlich ist, jedoch auch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle spielt. Militär, Gendarmerie und Polizei sind gesetzlich dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Hierbei ist nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Angehörige der Sicherheitskräfte begingen insbesondere während der Wahlen und der darauffolgenden Proteste zahlreiche Übergriffe. Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegelt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider. Auch wenn insbesondere in Zeiten von Wahlen Übergriffe durch Sicherheitsbehörden auf zivile Personen dokumentiert sind, behielten die zivilen Behörden im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Straflosigkeit bleibt ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei den Gendarmen, der Polizei und dem Militär. Korruption, mangelnde Ausbildung, Politisierung der Streitkräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen trugen dazu bei. Trotz des 2016 verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch, wiesen Menschenrechtsverteidiger darauf hin, dass eine Reihe von Handlungen, nicht ausdrücklich mit Strafen belegt sind, sodass Sicherheitskräfte weiterhin ungestraft handeln. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Guinea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048692.html, Zugriff 27.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 27.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 20.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 20.7.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Seit Amtsantritt der Regierung Condé Ende 2010 kommt dem institutionalisierten Menschenrechtsschutz verstärkte Bedeutung zu. Die Bemühungen der Regierung werden insbesondere in der Schaffung eines eigenen Ministeriums für Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten (seit 2016) deutlich, stoßen in der Praxis jedoch immer wieder an Grenzen, wie bei der weiterhin verbreiteten Kultur der Straflosigkeit deutlich wird, insbesondere im Bereich des Sicherheitsapparats. Die Regierung setzt restriktive Strafgesetze ein, um Andersdenkende zu entmutigen, und ethnische Spaltungen und die allgegenwärtige Korruption verschärfen oft die politischen Auseinandersetzungen. Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär und Polizei spiegeln eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider. Im Zusammenhang mit der umstrittenen Verfassungsänderung und den umstrittenen Ergebnissen der Präsidentschaftswahlen kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, schwerwiegende Korruptionsfälle, fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen unter Strafe stellen, obwohl sie nicht durchgesetzt werden, und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 28.7.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Guinea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048692.html, Zugriff 28.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 27.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 28.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 28.7.2021 Bewegungsfreiheit Innerhalb des Landes ist die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit garantiert; dies gilt auch für Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr. Diese Rechte werden im Allgemeinen durch die Regierung respektiert. Durch die Polizei und Sicherheitskräfte kann die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, wenn diese Personen an Straßensperren festhalten, um Geld zu erpressen. Alle Bürger, die älter als 18 Jahre sind, müssen einen Ausweis mitführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Die Bewegungsfreiheit kann durch die hohe Kriminalität in einigen Stadtvierteln eingeschränkt sein. Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 2.8.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 2.8.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Guinea verfügt über allgemein positive Wirtschaftswachstumszahlen in den letzten Jahren. Dennoch lebt ein Großteil der Bevölkerung weiterhin unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Gewinne aus dem enormen Reichtum an Rohstoffen (v. a. Bauxit, Gold, Diamanten,) kamen bislang nur zu einem Bruchteil der Infrastruktur des Landes sowie der Bevölkerung zugute. Möglichkeiten verstärkter wirtschaftlicher Dynamik sind freilich gegeben (mineralische Ressourcen, gute Böden, Wasserreichtum). Derzeit reicht das Wachstum nicht aus, um die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen. Fehlende Alphabetisierungs- und Weiterbildungsprogramme schränken die beruflichen Perspektiven für Jugendliche ein, aber auch diejenigen mit Universitätsabschluss haben oft keine andere Wahl, als im informellen Sektor zu arbeiten. Etwa 60 % der großen Jugendbevölkerung des Landes ist arbeitslos. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021 - CIA - Central Intelligence Agency (USA) (20.7.2021): The World Factbook: Guinea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/guinea/#introduction, Zugriff 23.7.2021 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden, bzw. völlig unzureichend. Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. Insbesondere im Falle chronisch Kranker steht im Regelfall die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für die Behandlungskosten aufzukommen. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 23.7.2021 - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021) https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 23.7.2021 - BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (Österreich) (23.7.2021): Guinea, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 23.7.2021 Rückkehr Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung sind gesetzlich und durch die Verfassung gesichert und werden diese Rechte im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Staatenlosen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Staatliche Unterstützung für bedürftige Personen und staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Minderjährigen sind nicht vorhanden. Spezielle Einrichtungen für Rückkehrer befinden sich erst seit kurzem im Rahmen eines Programms von IOM im Aufbau. Rückgeführte guineische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen solche Personen festgenommen oder misshandelt wurden. IOM arbeitet eng mit der Regierung und Partner zusammen, darunter NGOs, sowie zivilgesellschaftliche Strukturen, lokale Unternehmen, nationale und internationale Medienakteure und religiöse und soziale Vertreter. Zur Stärkung rückkehrender Migranten wurde das Projekt „Jugendbeschäftigung“ geschaffen. Andere Projekte und Programme haben aktiv an der Umsetzung von Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsaktivitäten gearbeitet. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021 - IOM - International Organization for Migration

(2021): IOM Guinea, General Information, https://www.iom.int/countries/guinea, Zugriff 16.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 26.7.2021
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, seinen Lebensumständen sowie seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.03.2023 und der mündlichen Verhandlung am 30.05.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde Photographien des Reisepasses des Beschwerdeführers und des Auszuges aus dem Zivilregisters beigefügt sind – keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung ein falsches Geburtsdatum an, wonach der minderjährig wäre. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.12.
  4. Aus der in der Beschwerde vorgelegten Kopie eines Photos des Reisepasses des Beschwerdeführers ergibt sich das Geburtsdatum XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht hat – angesichts der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung – keinen Zweifel an der Plausibilität dieses Geburtsdatums. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, seinen Lebensumständen sowie seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.03.2023 und der mündlichen Verhandlung am 30.05.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde Photographien des Reisepasses des Beschwerdeführers und des Auszuges aus dem Zivilregisters beigefügt sind – keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung ein falsches Geburtsdatum an, wonach der minderjährig wäre. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.12.
  6. Aus der in der Beschwerde vorgelegten Kopie eines Photos des Reisepasses des Beschwerdeführers ergibt sich das Geburtsdatum römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht hat – angesichts der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung – keinen Zweifel an der Plausibilität dieses Geburtsdatums. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine verlässlichen identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte – die mit der Beschwerde vorgelegten Kopien sind lediglich Photographien, die einer Echtheitsüberprüfung nicht standhalten können, wenn es auch plausibel ist, dass sie Photographien echter Urkunden sind – steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, sowie dass dieser eine psychologische Betreuung in Anspruch nimmt, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.03.2023 sowie aus dem im Akt einliegenden „Klinisch psychologischen Kurzbericht“ vom 22.12.2022 sowie aus der im Akt einliegenden „Bestätigung über psychologische Betreuung“ vom 22.12.
  7. In der mündlichen Verhandlung gibt er hierzu an, Probleme mit den Augen zu haben und gelegentlich Herzschmerzen und Probleme mit dem Schlaf zu haben, woraus hervorgeht, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht hoch sind. Vielmehr vermittelte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck eines jungen, kräftigen und arbeitsfähigen Mannes, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Die Feststellungen hinsichtlich der nach wie vor in Guinea lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers, der freundschaftlichen Kontakte in Guinea, der Schulbildung und der Arbeitserfahrung sowie, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Brüdern Eigentümer eines Grundstückes ist, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.03.
  8. In der mündlichen Verhandlung schwächte der Beschwerdeführer diese Kontakte ab, indem er nur mehr Kontakt mit einem Bruder angab. Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass seine Kontakte zur Heimat nicht abgerissen sind und immer noch freundschaftliche Kontakte bestehen, zumal er in Österreich über keine ausgeprägten sozialen Kontakte verfügt und es nicht glaubhaft ist, dass er einerseits bestehende freundschaftliche Kontakte in der Heimat aufgegeben hat, ohne aber in Österreich über Freundschaften zu verfügen. In der mündlichen Verhandlung gab er hierzu an, keine engeren sozialen Kontakte zu pflegen. Die Feststellungen hinsichtlich der Ausreise aus Guinea, des zwischenzeitlichen Aufenthaltes in der Türkei sowie in Griechenland sowie hinsichtlich der Einreise sowie des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich ebenso aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.03.3023 sowie aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Fehlen familiärer und privater Bindungen sowie zum Nichtvorliegen einer umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung diesbezüglich befragt, verneinte er ebenfalls familiäre oder private Bindungen in Österreich. Vielmehr machte der Beschwerdeführer den Eindruck in der mündlichen Verhandlung, wenig Interesse an einer sozialen Integration in Österreich zu haben, indem er am sozialen Leben, wie es durch Kurse, Vereine udgl angeboten wird, nicht teilnimmt. Für weitere Integrationsmomente gibt es weder im Akteninhalt noch im Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aufgrund seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung Hinweise. Damit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre, noch über private Bindungen verfügt und sozial nicht in Österreich integriert ist. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem. Aufgrund des Bezuges von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ergibt sich die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers und war diese festzustellen. Dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht beherrscht, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck im Rahmend der mündlichen Verhandlung, in der er auf die Frage, ob er deutsch spreche, französisch mit „non“ antwortete. Es liegen auch keine Hinweise auf den Besuch eines Deutschkurses oder die Absolvierung einer Deutschprüfung nach dem Europäischen Referenzrahmen vor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Dass eine Anzeige wegen des Verdachts des Sozialleistungsbetrugs gegen den Beschwerdeführer vorliegt, weil er sich als Minderjähriger ausgegeben hat, um höhere Grundversorgung zu erhalten, ergibt sich aus dem Abschluss-Bericht vom 19.04.
  9. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte er, dass er tatsächlich ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, um aufgrund seiner Erfahrung in Griechenland, besser behandelt zu werden als Volljährige. 2.
  10. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass er aufgrund des Umstandes, dass er als uneheliches Kind geboren worden sei, von seiner Stiefmutter verstoßen, mit dem Tod bedroht sowie schließlich gewürgt worden sei. Aufgrund seiner diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung erachtet das Bundesverwaltungsgericht es für bescheinigt, dass der Beschwerdeführer das Land wegen familiärer Streitigkeiten mit der Zweitfrau des polygam verheirateten verstorbenen Vaters verlassen hat. Allerdings kann dem Vorbringen, seine Stiefmutter habe ihn erdrosseln wollen, kein Glauben geschenkt werden, da kein plausibles Motiv für eine solche Tathandlung ersichtlich ist und auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein kräftiger junger Mann wie der Beschwerdeführer, sich nicht einer zweifellos älteren Frau nicht erwehren hätte können. Vielmehr schildert der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine handfeste Auseinandersetzung mit dieser Frau, die zu einer – unbeabsichtigten – Handverletzung infolge der Auseinandersetzung geführt hat. Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen stigmatisiert zu sein, weil er ein „illegaler“ Sohn sei. Allein der Auszug aus dem Zivilstandsregister weist ihn als Sohn seines Vaters aus; er trägt auch dessen Nachnamen. Daher ist es nicht glaubhaft, dass er als außerehelicher Sohn, als Bastard, gegolten haben soll. Der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zeigt ihn allerdings als eine wenig starke Persönlichkeit, der sich von seiner leiblichen Mutter anleiten ließ. Nicht zuletzt betonte er, er habe keine Entscheidungen getroffen, sondern seine Mutter. Damit erscheint es plausibel, dass der Beschwerdeführer von der Zweitfrau des Vaters nicht akzeptiert wurde und es so zu Streitigkeiten gekommen ist. Dass er allein wegen dieser Streitigkeiten Guinea verlassen hat, ist allerdings nicht glaubhaft; vielmehr ist die in der Erstbefragung angegebene schlechte Sicherheitslage, die er auch im Zusammenhang mit der aus seiner Sicht nicht bestehenden Möglichkeit nach Guinea zurückzukehren, zentral erwähnt, glaubhaft ein wesentliches Motiv für das Verlassen des Herkunftsstaates gewesen. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Nationalität, der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt ist ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat nicht als fluchtartiges Verlassen seiner Heimat gewertet werden kann, dies nicht zuletzt aufgrund der zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers. So gab der Beschwerdeführer an seit dem Jahr 2019 über eine mögliche Ausreise nachgedacht zu haben. In eben diesem Jahr habe ihn seine Stiefmutter aus dem Haus geschmissen und schließlich gewürgt sowie geschlagen. Nach diesen Vorfällen habe er bei Freunden gelebt, gegessen und geschlafen sowie auch auf der Straße geschlafen und sei nach einigen Monaten, nämlich am 27.07.2019, ausgereist. Es ist dem in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach der von ihm ins Treffen geführten Bedrohung durch seine Stiefmutter einige Monate zuwartete, bis er schließlich seine Heimat verließ. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass eine Person, welche tatsächlich und akut um ihr Leben fürchtet, sofort und ohne unnötigen Aufschub die Flucht ergreift und nicht monatelang am Ort der Bedrohung verweilt, ehe sie sich dazu entschließt auszureisen. Ebenso wenig kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Stiefmutter nicht bei der Polizei meldete, nachvollzogen werden. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er seine Stiefmutter aufgrund des Umstandes, dass diese der Volksgruppe der Malinke angehöre, nicht bei der Polizei angezeigt habe. Gegen Angehörige dieser Volksgruppe habe man keine Chance. Stichhaltige Gründe, weshalb er als Angehöriger der Volkgruppe der Pheul, welche jedenfalls keine Minderheit in Guinea darstellt, keine Chance gegen eine Angehörige der Volksgruppe der Malinke habe, gab der Beschwerdeführer nicht an und blieb es bei einer vagen Behauptung. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass seine Stiefmutter ihn bedroht habe, indem sie gesagt habe, dass er den Vorfall nicht bei der Polizei melden dürfe, sowie dass auch andere Personen gemeint hätten, dass man seine Mutter nicht bei der Polizei melden dürfe. Darauf hingewiesen, dass in jener Aussage seiner Stiefmutter keine Bedrohung erblickt werden könne, gab er - sein Vorbringen steigernd - an, dass seine Stiefmutter gedroht habe, ihn zu töten, wenn er sie anzeige. Aufgrund dieser durchwegs vagen und schließlich gesteigerten Angaben des Beschwerdeführers bleibt der Umstand, weshalb er seine Stiefmutter nicht bei der Polizei anzeigte, wenig nachvollziehbar, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen wäre, dass eine Person, welche mit dem Tode bedroht wird, jede sich bietende Möglichkeit ergreifen würde, um um Hilfe sowie Schutz anzusuchen. Des Weiteren war der Beschwerdeführer nicht dazu in Lage nachvollziehbar dazulegen, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte sein Leben in einem anderen Teil seiner Heimat, fernab seiner Stiefmutter, fortzusetzen. Diesbezüglich bringt weder sein Vorbringen, dass es für ihn leichter sei, in einem Land zu leben, wo ihn niemand kenne, als in einem Land wo er abgelehnt werde, noch der von ihm vorgebrachte Umstand, dass er in anderen Teilen Guineas niemanden kenne, ausreichende Klärung. Vielmehr entsteht einmal mehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Heimat nicht aufgrund einer akuten Bedrohung fluchtartig verließ, sondern sein Entschluss auszureisen über einen längeren Zeitraum hinweg entstand und von der Überlegung sowie der Hoffnung geprägt war, in Europa bessere Lebensumstände vorzufinden. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unehelichen Kinder in Guinea der Verfolgung ausgesetzt sei, sei ausgeführt, dass auch diesbezüglich keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden und sich auch in der mündlichen Verhandlung keine solchen konkreten Anhaltspunkte ergaben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass alleinstehende Frauen, welche uneheliche Kinder geboren haben sowie unehelich geborene Minderjährige, in einem muslimisch geprägten Land wie Guinea durchaus eine besondere Schutzwürdigkeit aufweisen. Im Falle des Beschwerdeführers, einem volljährigen und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung, ist jedoch diesbezüglich keine besondere Vulnerabilität hervorgekommen und ist davon auszugehen, dass es ihm möglich ist, sich in Teilen Guineas aufzuhalten, in welchen er weder der Bedrohung durch seine Stiefmutter noch von anderen Seiten ausgesetzt ist. Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm in Guinea aufgrund des Umstandes, dass er als uneheliches Kind geboren wurde, die Verfolgung sowie die Ermordung drohe. Der Beschwerdeführer verneinte selbst in der niederschriftlichen Einvernahme jegliche Verfolgung aus politischen, nationalen, rassischen Gründen. Er meinte freilich, religiös verfolgt zu werden. Hierauf in der mündlichen Verhandlung angesprochen, vermochte er jedoch keine Gründe oder Anhaltspunkte für eine solche Verfolgung anzugeben. Nach den Länderberichten ist Guinea ein überwiegend vom Islam geprägtes Land, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer würde in seiner Ausübung der Religion des Islam in Guinea behindert oder deswegen verfolgt werden. Eine plausible Darlegung der Gründe, weshalb der Beschwerdeführer vermeint, religiös verfolgt zu werden, erfolgte nicht. Zusammengefasst ergeben sich keine glaubhaften Risiken, dass der Beschwerdeführer in Guinea aus Gründen der Nationalität, der Rasse, der politischen Überzeugung, der Religion oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurde oder verfolgt werden könnte. Die Feststellung zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus den Länderfeststellungen zu Guinea, wonach die Todesstrafe abgeschafft und die Folter verboten ist. Wenn auch verschiedene Berichte von Folter bzw unmenschlicher Behandlung durch Sicherheitskräfte in Guinea enthalten, so ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, der keine Neigung zu politischer Betätigung oder zur Teilnahme an Demonstrationen im Rahmen seiner Befragungen durch die belangte Behörde und in der mündlichen Verhandlung erkennten ließ, sondern – im Gegenteil – einen eher passiven persönlichen Eindruck machte, ein reales Risiko drohen könnte, im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Folter ausgesetzt zu sein. Nach den Länderfeststellungen wird die Wiedereinreise nach Guinea von vormaligen Asylwerbern in Deutschland nicht behördlich sanktioniert; es ist unwahrscheinlich, dass dies im Fall des Beschwerdeführers, der keine Vulnerabiltät aufweist, anders sein könnte. Auch wenn die Länderfeststellungen von ethnischen Konflikten und Unruhen sprechen, kann für Guinea kein bewaffneter Konflikt – weder innerstaatlich noch zwischenstaatlich – angenommen werden. Daher kommt eine Gefährdung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner persönlichen Integrität durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt keine Relevanz zu und ist auch nicht anzunehmen. Auch wenn die Länderfeststellungen hinsichtlich der ökomischen Perspektiven des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr durchaus ein schwieriges Umfeld zeichnen, ist dennoch nicht anzunehmen, dass ein junger, kräftiger, arbeitsfähiger Mann ohne besondere Vulnerabilitäten nicht in Guinea nach seiner Rückkehr eine zumindest bescheidene Existenz aufbauen könnte, zumal auch internationale Organisationen vor Ort Hilfe anbieten. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer seiner Lebensgrundlagen zur Gänze beraubt wäre. 2.
  11. Zum Herkunftsstaat: Die unter Punkt 1.
  12. getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  14. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  15. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  16. Rechtslage:

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargelegt, hatte der Beschwerdeführer im Verfahren zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete Gefahr einer aktuellen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung dargelegt und war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. dargelegt, hatte der Beschwerdeführer im Verfahren zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete Gefahr einer aktuellen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung dargelegt und war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 leg.

cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Guinea mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Guinea mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Es wurden im Verfahren jedoch auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Guinea die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl Punkt II.2.2.). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulausbildung, hat Berufserfahrung als Koch vorzuweisen und ist darüber hinaus gemeinsam mit seinen Brüdern Eigentümer eines Grundstückes in Guinea. Des Weiteren ist er arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er durch die (Wieder-)Aufnahme einer Beschäftigung in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt in Guinea sicherzustellen. Auch leben nach wie vor zwei Brüder, eine Schwester, mehrere Tanten und Onkel sowie einige Freunde des Beschwerdeführers, bei welchen er vor seiner Ausreise untergekommen ist, in Guinea und ist er bei einer Rückkehr daher auch nicht auf sich allein gestellt. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Guinea möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art 3 EMRK überschritten (vgl VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vgl VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren jedoch auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Guinea die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulausbildung, hat Berufserfahrung als Koch vorzuweisen und ist darüber hinaus gemeinsam mit seinen Brüdern Eigentümer eines Grundstückes in Guinea. Des Weiteren ist er arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er durch die (Wieder-)Aufnahme einer Beschäftigung in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt in Guinea sicherzustellen. Auch leben nach wie vor zwei Brüder, eine Schwester, mehrere Tanten und Onkel sowie einige Freunde des Beschwerdeführers, bei welchen er vor seiner Ausreise untergekommen ist, in Guinea und ist er bei einer Rückkehr daher auch nicht auf sich allein gestellt. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Guinea möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse – etwa eine lebensbedrohende Erkrankung - können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers rechtfertigt - trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Form von, nicht diagnostizierten, Beschwerden mit dem Herzen und dem Kopf sowie Schlafstörungen und einer Fehlsichtigkeit - im Hinblick auf den strengen Maßstab der Judikatur die Gewährung von subsidiärem Schutz jedenfalls nicht, zumal im Verfahren eine lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen ist. In diesem Zusammenhang hat nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 und 0009, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und 189 ff).Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse – etwa eine lebensbedrohende Erkrankung - können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers rechtfertigt - trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Form von, nicht diagnostizierten, Beschwerden mit dem Herzen und dem Kopf sowie Schlafstörungen und einer Fehlsichtigkeit - im Hinblick auf den strengen Maßstab der Judikatur die Gewährung von subsidiärem Schutz jedenfalls nicht, zumal im Verfahren eine lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen ist. In diesem Zusammenhang hat nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 und 0009, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und 189 ff). Es ist letztlich somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seiner Heimatstadt auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Guinea nicht in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Das Gericht verkennt nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Guinea. Diese betreffen jedoch jeden Staatsangehörigen von Guinea in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Guinea nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Das Gericht verkennt nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Guinea. Diese betreffen jedoch jeden Staatsangehörigen von Guinea in vergleichbarer Lage in gleicher Weise. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Dabei hat das Bundesamt

§ 52Abs 2 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Dabei hat das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Auf Grundlage des § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG – wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird – zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG – wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird – zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffenderweise auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt.Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffenderweise auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Punkt 3.3. ergaben sich auch keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen wäre.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Punkt 3.3. ergaben sich auch keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen wäre. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme.Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise am 16.10.2022, somit rund sieben Monate, in Österreich aufhältig. Die Aufenthaltsdauer stellt für sich zunächst lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289) und der Aufenthalt des Beschwerdeführers zudem auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage beruhte, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise am 16.10.2022, somit rund sieben Monate, in Österreich aufhältig. Die Aufenthaltsdauer stellt für sich zunächst lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289) und der Aufenthalt des Beschwerdeführers zudem auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage beruhte, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Auch private Anknüpfungspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben. Nennenswerte integrative Merkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht liegen – schon ob der geringen Dauer des Aufenthaltes von rund sieben Monaten – nicht vor und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts vorgebracht. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie auch über familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte. Es sind bei einer Rückkehrentscheidung in weiterer Folge aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist dahingehend keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen. Er wird bei einer Rückkehr durch sein junges Alter, seine Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage sein, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.Es sind bei einer Rückkehrentscheidung in weiterer Folge aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist dahingehend keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen. Er wird bei einer Rückkehr durch sein junges Alter, seine Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage sein, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu verstärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt schwerer, als die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich (vgl VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt schwerer, als die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher – nach Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen – nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher – nach Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen – nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN)., Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige „besondere Umstände“ wurden von dem Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Zu Recht hat daher die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Den Einzelfall betreffende Fragestellungen sind in der Regel nicht reversibel.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Den Einzelfall betreffende Fragestellungen sind in der Regel nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2270682.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.