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{'item': 'I415 2269912-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlI415 2269912-1 Spruch, I415 2269908-1/9E I415 2269912-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien (Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zl. XXXX und 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien (Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zl. römisch 40 und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien (Zweitbeschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX (Erstbeschwerdeführerin), diese wiederum vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2023, zu Recht: 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien (Zweitbeschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), diese wiederum vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2023, zu Recht: A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es in Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es in Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2). Beide sind Staatsangehörige von Serbien und werden die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
  2. Die BF1 und die BF2 stellten am 31.03.2022 jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, welche mit verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 26.01.2023 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen wurden (Spruchpunkte I.). Zugleich wurde gegen die BF1 und die BF2 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte III.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkte IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte V.).
  3. Die BF1 und die BF2 stellten am 31.03.2022 jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, welche mit verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 26.01.2023 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen wurden (Spruchpunkte römisch eins.). Zugleich wurde gegen die BF1 und die BF2 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch zwei.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkte römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch fünf.).
  4. Mit den am 02.03.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsätzen erhoben die BF1 und die BF2 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen die vorangeführten Bescheide. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ausreise der Beschwerdeführerinnen einen massiven Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens derselben sowie des Kindsvaters bzw. des Ehegatten der BF1 darstellen würde und sei insbesondere aufgrund des Kindeswohls von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand zu nehmen. Das Familienleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in welchem eine Ausreise der Beschwerdeführerinnen aufgrund der gesundheitlichen und lebensbedrohenden Situation des Ehegatten bzw. Kindsvaters nicht möglich und zumutbar gewesen sei und habe sich dieses mittlerweile derart intensiviert, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Ferner verfüge der Vater der BF2 bzw. Ehegatte der BF1 über ein überdurchschnittliches Einkommen, sodass die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung überschießend vorlägen und ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerinnen gegenüber diesem bestehe, weshalb nicht von einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft auszugehen sei.
  5. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 11.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2023, Zl. XXXX und XXXX wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
  7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2023, Zl. römisch 40 und römisch 40 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
  8. Am 12.05.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, in welcher die BF1 per Videokonferenz im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch sowie ihr Ehegatte als Zeuge einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zu den Personen der BF: Die volljährige BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF
  11. Beide sind Staatsangehörige von Serbien und damit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Ihre Identitäten stehen fest. Die volljährige BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF
  12. Beide sind Staatsangehörige von Serbien und damit Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Ihre Identitäten stehen fest. Die BF1 und die BF2 sind gesund, sie leiden an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist die BF1 überdies arbeitsfähig. Die BF1 wurde in XXXX geboren, ihre Muttersprache ist Serbisch und spricht sie ferner Englisch sowie – wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird – kaum Deutsch. Sie ist in Serbien aufgewachsen, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat einen Lehrgang zur Optikerin absolviert. Ferner hat sie drei Jahre lang eine höhere Schule im Bereich Management besucht, diese jedoch bislang nicht abgeschlossen. Ihren Lebensunterhalt hat sich die BF1 in ihrer Heimat durch ihre Arbeit über ein Studentenservice sowie durch die Waisenpension ihres Vaters gesichert und verfügt sie ebendort nach wie vor über familiäre Anbindungen in Form ihrer Mutter, ihres Großvaters, einer Tante, eines Onkels und weiterer naher Verwandter. Vor ihrer Ausreise hat die BF1 mit ihrer Mutter in XXXX im gemeinsamen Haushalt gelebt.Die BF1 wurde in römisch 40 geboren, ihre Muttersprache ist Serbisch und spricht sie ferner Englisch sowie – wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird – kaum Deutsch. Sie ist in Serbien aufgewachsen, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat einen Lehrgang zur Optikerin absolviert. Ferner hat sie drei Jahre lang eine höhere Schule im Bereich Management besucht, diese jedoch bislang nicht abgeschlossen. Ihren Lebensunterhalt hat sich die BF1 in ihrer Heimat durch ihre Arbeit über ein Studentenservice sowie durch die Waisenpension ihres Vaters gesichert und verfügt sie ebendort nach wie vor über familiäre Anbindungen in Form ihrer Mutter, ihres Großvaters, einer Tante, eines Onkels und weiterer naher Verwandter. Vor ihrer Ausreise hat die BF1 mit ihrer Mutter in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die BF1 reiste am 06.09.2020 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie seither aufhältig ist. Am 29.09.2020 stellte sie einen Antrag auf Erstbewilligung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“, welcher seitens der XXXX der Stadt XXXX am 03.11.2021 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 Beschwerde, diese hat sie jedoch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem XXXX wieder zurückgezogen. Die BF1 und die BF2 sind in weiterer Folge beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Sie verfügen in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und haben sie als serbische Staatsangehörige die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen erheblich überschritten, weshalb ihr Aufenthalt als unrechtmäßig zu qualifizieren ist.Die BF1 reiste am 06.09.2020 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie seither aufhältig ist. Am 29.09.2020 stellte sie einen Antrag auf Erstbewilligung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“, welcher seitens der römisch 40 der Stadt römisch 40 am 03.11.2021 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 Beschwerde, diese hat sie jedoch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem römisch 40 wieder zurückgezogen. Die BF1 und die BF2 sind in weiterer Folge beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Sie verfügen in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und haben sie als serbische Staatsangehörige die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen erheblich überschritten, weshalb ihr Aufenthalt als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Am 09.09.2020 hat die BF1 in XXXX den S.A., ebenfalls serbischer Staatsangehöriger, geheiratet, mit dem sie seit dem 05.10.2020 im gemeinsamen Haushalt lebt. Diesen hat die BF1 im Jahr 2018 kennengelernt. Der Ehe entstammt die am XXXX geborene minderjährige BF
  13. Der S.A. ist in die Erziehung und Pflege der BF2 aktiv miteingebunden und besteht zwischen diesen eine enge Beziehung. Am 09.09.2020 hat die BF1 in römisch 40 den S.A., ebenfalls serbischer Staatsangehöriger, geheiratet, mit dem sie seit dem 05.10.2020 im gemeinsamen Haushalt lebt. Diesen hat die BF1 im Jahr 2018 kennengelernt. Der Ehe entstammt die am römisch 40 geborene minderjährige BF
  14. Der S.A. ist in die Erziehung und Pflege der BF2 aktiv miteingebunden und besteht zwischen diesen eine enge Beziehung. Der Ehegatte der BF1 und zugleich Vater der BF2 (S.A.) befindet sich seit 2004 im Bundesgebiet und ist im Besitz des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Bei S.A. wurde im Jahr 2021 ein organüberschreitendes papilläres Schilddrüsenkarzinom links mit Infiltration der geraden Halsmuskulatur und zentralen Lymphknotenmetastasen sowie eine Hashimoto-Thyreoiditis diagnostiziert, weswegen er am 17.06.2021 einer Operation sowie in weiterer Folge einer Radiojodtherapie unterzogen wurde. Festzustellen ist, dass S.A. zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellungen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK am 31.03.2022 selbstständig war und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedurfte. Sein Gesundheitszustand hat sich verbessert und ist er wieder selbstständig für sein Transportunternehmen erwerbstätig, wobei er – je nach Auftragslage – rund EUR 4.000,00 bis 6.000,00 monatlich ins Verdienen bringt. Der S.A. kommt für den Lebensunterhalt der BF1 und der BF2 auf und sind sie bei diesem mitversichert. Der Ehegatte der BF1 und zugleich Vater der BF2 (S.A.) befindet sich seit 2004 im Bundesgebiet und ist im Besitz des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Bei S.A. wurde im Jahr 2021 ein organüberschreitendes papilläres Schilddrüsenkarzinom links mit Infiltration der geraden Halsmuskulatur und zentralen Lymphknotenmetastasen sowie eine Hashimoto-Thyreoiditis diagnostiziert, weswegen er am 17.06.2021 einer Operation sowie in weiterer Folge einer Radiojodtherapie unterzogen wurde. Festzustellen ist, dass S.A. zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellungen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK am 31.03.2022 selbstständig war und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedurfte. Sein Gesundheitszustand hat sich verbessert und ist er wieder selbstständig für sein Transportunternehmen erwerbstätig, wobei er – je nach Auftragslage – rund EUR 4.000,00 bis 6.000,00 monatlich ins Verdienen bringt. Der S.A. kommt für den Lebensunterhalt der BF1 und der BF2 auf und sind sie bei diesem mitversichert. In Österreich befinden sich – abgesehen vom S.A. – keine Verwandten der BF1 und der BF2 und führen sie im Bundesgebiet auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Die BF1 spricht kaum Deutsch, verfügt über keine zertifizierten Deutschkenntnisse und hat bislang auch keinen Deutschkurs besucht. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und auf die finanzielle Unterstützung ihres Gatten angewiesen. Ferner ist sie nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und war sie auch nicht um berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht. Auch die BF2 hat als Kleinkind keine maßgeblichen privaten Beziehungen in oder zu Österreich und besucht sie derzeit auch keinen Kindergarten. Im Ergebnis konnten sohin keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der BF1 und der BF2 in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die BF1 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, die BF2 ist strafunmündig. 1.
  15. Zur individuellen Rückkehrsituation der BF: Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung der BF1 und der BF2 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 und der BF2 nach Serbien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Ihnen droht weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihnen die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Im Falle ihrer Rückkehr werden die BF1 und die BF2 auch keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung der BF1 und der BF2 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 und der BF2 nach Serbien eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Ihnen droht weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihnen die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Im Falle ihrer Rückkehr werden die BF1 und die BF2 auch keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  16. Zur allgemeinen Situation in Serbien: Gemäß § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat und stellt sich die aktuelle Situation in Serbien im Wesentlichen wie folgt dar: Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat und stellt sich die aktuelle Situation in Serbien im Wesentlichen wie folgt dar: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 04.05.2022 Hinweis: Das Länderinformationsblatt geht nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diese Informationen werden in einem eigenen Kapitel zur Verfügung gestellt, sind jedoch aufgrund der Möglichkeit schneller Änderungen im Land als Momentaufnahme zu sehen. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. COVID-19 Letzte Änderung: 04.05.2022 Mit 8.3.2022 gab es 1.930.437 registrierte Corona-Fälle, davon sind 15.488 an den Folgen des Corona-Virus verstorben. Bisher wurden insgesamt 8.862.846 Personen getestet. Derzeit befinden sich 1.674 Personen aufgrund des Corona-Virus in krankenhäuslicher Behandlung. Davon werden 77 auf Intensivstationen betreut (MHS 8.3.2022). Folgende vier Impfstoffe wurden in Serbien zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik V und Sinopharm. Mit Stand 23.2.2022 hatte Serbien insgesamt 1.896.575 Erkrankungsfälle. Bis Ende Jänner 2022 wurde 44 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Altersgruppe 70+: 70 %, 60-69: 67 %, 50-59: 51 %, 25-49: 35 %, 18-24: 16 %). Großteil der Impfungen sind Drittimpfungen (VB 8.3.2022).Folgende vier Impfstoffe wurden in Serbien zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik römisch fünf und Sinopharm. Mit Stand 23.2.2022 hatte Serbien insgesamt 1.896.575 Erkrankungsfälle. Bis Ende Jänner 2022 wurde 44 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Altersgruppe 70+: 70 %, 60-69: 67 %, 50-59: 51 %, 25-49: 35 %, 18-24: 16 %). Großteil der Impfungen sind Drittimpfungen (VB 8.3.2022). Seit 15.9.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen. Alle, die nach Serbien einreisen, müssen einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Die Homepage der serbischen Regierung bietet Informationen zu den Einreisebestimmungen und aktuellen Zahlen. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf (BMEIA 28.1.2022). Die EU‐Kommission hat am 15.11.2021 vier Beschlüsse gefasst, mit denen bestätigt wird, dass unter anderem von Serbien ausgestellte COVID‐19‐Zertifikate dem digitalen Grünen Pass der EU gleichwertig sind. Österreich hat allerdings den in Serbien verbreiteten russischen Impfstoff „Sputnik V“ nicht anerkannt. Auch wenn ein serbischer grüner Pass vorgelegt wird, heißt das nicht automatisch, dass die Einreisebedingungen in ein bestimmtes EU‐Land erfüllt sind (VB 8.3.2022). Während der Covid-19-Pandemie bewährt sich das Gesundheitssystem laut WHO grundsätzlich und erweist sich als pragmatisch und anpassungsfähig (AA 18.10.2021). Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des Klinischen Zentrums „Zvezdara“. Beide Zentren befinden sich in XXXX (VB 8.3.2022).Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des Klinischen Zentrums „Zvezdara“. Beide Zentren befinden sich in römisch 40 (VB 8.3.2022). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben, sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.2.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittel- und diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 18.11.2021). In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 7.5.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 8.3.2022). Der serbische Präsident VUCIC erklärte am Abend des 11.3.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BIN ZAYED AL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID‐19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion des chinesischen COVID-19 Impfstoffs ist für März und April 2022 angesagt. Monatlich werden in der neugebauten Fabrik ca. 3 Mio. Sinopharm Impfstoffe produziert werden (VB 8.3.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.1.2022): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022 MHS - Ministery of Health Serbia [Serbien] (8.3.2022): Latest Information about COVID-19 in the Republic of Serbia, https://covid19.rs/homepage-english/, Zugriff 18.4.2022 VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.11.2021): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html, Zugriff 18.4.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vučić verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist der Beitritt zur EU. Gleichzeitig baut Serbien seine engen Beziehungen zu Russland und China weiter aus. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berliner Prozess, der die regionale Kooperation, durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am 17.2.2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Maßgebliches Verhandlungsformat für eine umfassende Normalisierung des Verhältnisses ist der Normalisierungsdialog zwischen Kosovo und Serbien, in dem der seit 2011/13 vermittelt. Seit 2.4.2020 gibt es einen Sonderbeauftragten für den Normalisierungsdialog (Miroslav Lajčák) (AA 6.12.2021a). Serbiens Präsident Aleksandar Vučić hat am 3.4.2022 die Präsidentenwahl laut vorläufigen Daten der Wahlkommission mit 59,5 % der Stimmen für sich entschieden, berichtete die Nachrichtenagentur Reuters. Bei der Parlamentswahl kam die Regierungspartei SNS auf 43,4 %. Vučić schärfster Gegenkandidat, Zdravko Ponoš, kam vorläufigen Prognosen zufolge auf 17 %. Das oppositionelle Parteienbündnis "Vereinigt für den Sieg Serbiens", das Ponoš aufgestellt hatte, kam mit 12,8 % auf den zweiten Platz. Die mitregierenden Sozialisten erhielten 11,6 %. Damit hat das Regierungslager weiterhin eine satte Mehrheit im Parlament. Die Wahlbeteiligung war für serbische Verhältnisse sehr hoch und lag bei knapp 60 % (DS 4.4.2022; vgl. FAZ 4.4.2022). Serbiens Präsident Aleksandar Vučić hat am 3.4.2022 die Präsidentenwahl laut vorläufigen Daten der Wahlkommission mit 59,5 % der Stimmen für sich entschieden, berichtete die Nachrichtenagentur Reuters. Bei der Parlamentswahl kam die Regierungspartei SNS auf 43,4 %. Vučić schärfster Gegenkandidat, Zdravko Ponoš, kam vorläufigen Prognosen zufolge auf 17 %. Das oppositionelle Parteienbündnis "Vereinigt für den Sieg Serbiens", das Ponoš aufgestellt hatte, kam mit 12,8 % auf den zweiten Platz. Die mitregierenden Sozialisten erhielten 11,6 %. Damit hat das Regierungslager weiterhin eine satte Mehrheit im Parlament. Die Wahlbeteiligung war für serbische Verhältnisse sehr hoch und lag bei knapp 60 % (DS 4.4.2022; vergleiche FAZ 4.4.2022). Serbien verfügt über ein Mehrparteiensystem, das neben der regierenden SNS und der langjährig an der Regierung beteiligten Sozialistischen Partei Serbiens SPS weitere proeuropäische, aber auch nationalistische und prorussisch/anti-europäische Parteien und Minderheitenparteien umfasst, darunter viele weitere meist sehr kleine und auf einzelne Persönlichkeiten zugeschnittene Parteien. Seit den Wahlen vom 21.6.2020 gibt es keine richtige parlamentarische Opposition mehr, da außer wenigen Abgeordneten von nationalen Minderheitenparteien alle Parlamentarierinnen und Parlamentarier Teil der Regierungskoalition sind. Auch nach dem Wechsel des SNS-Vorsitzenden Aleksandar Vučić vom Amt des Ministerpräsidenten ins Amt des Staatspräsidenten 2017 bleibt er faktisch die zentrale politische Figur (AA 18.10.2021). Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich ausgehöhlt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgeübt (FH 28.2.2022). Die 250 Abgeordneten des Parlaments werden für vier Jahre gewählt. Die Parteien müssen mindestens 3 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, um sich für die proportionalen Sitzverteilung zu qualifizieren. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und die Amtszeit des Präsidenten ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt (OSZE 29.12.2021). Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Im Dezember 2015 bzw. Juli 2016 wurden die prioritären Kapitel zu Kosovo

(35)und Rechtsstaatlichkeit (23 und 24) eröffnet. Im Jahr 2020 kam es aufgrund nur geringer Fortschritte bei den Rechtsstaatsreformen (auch in Zusammenhang mit Neuwahlen und der Covid-19-Pandemie) erstmals nicht zu weiteren Kapiteleröffnungen. Seit dem 29.6.2017 ist die Regierung unter Premierministerin Brnabić im Amt, nach Neuwahlen am 21.6.2020 wurde sie am 28.10.2020 als Premierministerin bestätigt. Ihre Regierung bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China. Seit 2012 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen Kosovo und Serbien zur Normalisierung der bilateralen Beziehungen. Der Dialogprozess führte zu einer deutlichen Verbesserung des kosovarisch-serbischen Verhältnisses und zum Abbau von Spannungen in der Region. Entscheidende Übereinkünfte wurden 2013 und 2015 geschlossen. Allerdings steht die Umsetzung einer Reihe von Vereinbarungen nach wie vor aus. Aktuell richten sich die Bemühungen darauf, dem Ziel eines umfassenden Abkommens zur vollständigen Normalisierung näherzukommen, das u. a. auch für den EU-Beitritt erforderlich ist (AA 18.10.2021). Serbien hat am 14.12.2021 vier weitere Verhandlungskapitel auf dem Weg in die EU geöffnet. Es handelt sich dabei um Klimawandel und Umwelt, Energie, Verkehrspolitik und transeuropäisch Infrastruktur. Insgesamt hat XXXX nun, seit Beginn der Beitrittsgespräche im Jahr 2015, 22 Verhandlungskapitel geöffnet. EU‐Beamte warnen XXXX jedoch, dass Fortschritte im Prozess noch von weiteren Reformen und der Normalisierung der Beziehungen zum Kosovo abhängen (VB 8.3.2022).Serbien hat am 14.12.2021 vier weitere Verhandlungskapitel auf dem Weg in die EU geöffnet. Es handelt sich dabei um Klimawandel und Umwelt, Energie, Verkehrspolitik und transeuropäisch Infrastruktur. Insgesamt hat römisch 40 nun, seit Beginn der Beitrittsgespräche im Jahr 2015, 22 Verhandlungskapitel geöffnet. EU‐Beamte warnen römisch 40 jedoch, dass Fortschritte im Prozess noch von weiteren Reformen und der Normalisierung der Beziehungen zum Kosovo abhängen (VB 8.3.2022). Am 14.12.2021 hat in Brüssel die dreizehnte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Serbien stattgefunden. Serbiens Fortschritte bei der Vorbereitung auf den Beitritt werden weiterhin entscheidend für das Vorankommen der Verhandlungen sein, wie im Verhandlungsrahmen festgelegt. Fortschritte bei den Kapiteln über Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte sowie bei der Normalisierung der Beziehungen Serbiens zum Kosovo gemäß dem Verhandlungsrahmen sind weiterhin von entscheidender Bedeutung und werden das Gesamttempo der Beitrittsverhandlungen bestimmen (ER 14.12.2021). Serbien ist auf die EU‐Mitgliedschaft mäßig vorbereitet. In Bezug auf die bilateralen Beziehungen wird hervorgehoben, dass die Beziehungen Serbiens zu Montenegro von anhaltenden Spannungen geprägt sind. Es gab anhaltende Spannungen bei Themen und Ereignissen im Zusammenhang mit der serbisch‐orthodoxen Kirche, was zu einer Zunahme nationalistischer Rhetorik führte. Serbien ist auch im Bereich der gemeinsamen Außen‐, Sicherheits- und Verteidigungspolitik mäßig vorbereitet (EK 19.10.2022). Seit 2017 ist Alexander Vucic Präsident Serbiens. Und seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil Vucics demonstriert. Der Vorwurf: Der Präsident hat Serbien in einen Parteistaat verwandelt und habe die wichtigsten Medien des Landes unter seiner Kontrolle. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.). Russlands Krieg gegen die Ukraine spaltet die Meinung der Serben. Viele halten zum Kreml - allein aus Protest gegen die NATO - und ziehen vor die russische Botschaft in XXXX mit prorussischen Parolen. Serbiens Präsident Aleksandar Vucic verhält sich zwiespältig. Serbien ist EU-Beitrittskandidat, hält aber auch historisch enge Beziehungen zu Russland und ist zudem abhängig von russischem Gas und Öl. Vucic formulierte zwar in einer Rede "volle Unterstützung für die territoriale Integrität der Ukraine", an Sanktionen gegen Russland werde sich Serbien aber nicht beteiligen. Weil im Text der UN-Resolution gegen den russischen Einmarsch in der Ukraine Sanktionen nicht erwähnt werden, stimmte Serbien am 2.3.2022 aber dafür (TS 5.3.2022).Russlands Krieg gegen die Ukraine spaltet die Meinung der Serben. Viele halten zum Kreml - allein aus Protest gegen die NATO - und ziehen vor die russische Botschaft in römisch 40 mit prorussischen Parolen. Serbiens Präsident Aleksandar Vucic verhält sich zwiespältig. Serbien ist EU-Beitrittskandidat, hält aber auch historisch enge Beziehungen zu Russland und ist zudem abhängig von russischem Gas und Öl. Vucic formulierte zwar in einer Rede "volle Unterstützung für die territoriale Integrität der Ukraine", an Sanktionen gegen Russland werde sich Serbien aber nicht beteiligen. Weil im Text der UN-Resolution gegen den russischen Einmarsch in der Ukraine Sanktionen nicht erwähnt werden, stimmte Serbien am 2.3.2022 aber dafür (TS 5.3.2022). Rechtsextreme serbische Organisationen, von denen einige dafür bekannt sind, mit dem Neonazismus zu kokettieren, haben sich zusammengeschlossen, um das Versprechen des Kremls zu unterstützen, die Ukraine zu "entnazifizieren", und haben Applaus von gleichgesinnten Gruppen in Russland erhalten. Die rechtsextreme, migrantenfeindliche Volkspatrouille war eine der Hauptgruppen hinter einem pro-russischen Marsch in der serbischen Hauptstadt XXXX am 4.3.2022, die die Serben aufforderte, sich hinter "das russische und belarussische Volk in ihrem Kampf gegen die Nazi- und pro-westliche Regierung aus Kiew" zu stellen. Die Menge skandierte die Namen des russischen Präsidenten Wladimir Putin und des bosnisch-serbischen Kriegskommandanten Ratko Mladic, der eine lebenslange Haftstrafe für Völkermord und andere Kriegsverbrechen während des Bosnienkrieges 1992-95 verbüßt. Unter den Demonstranten waren serbische Mitglieder des berüchtigten, vom Kreml unterstützten Bikerclubs Night Wolves sowie eine Reihe von Personen, die zuvor beschuldigt wurden, an der Seite von russisch unterstützten Separatisten in der Ostukraine gekämpft zu haben. Laut Radio Free Europe organisierte der Verein Eastern Alternative in der bosnischen östlichen Stadt Bratunac, einen kleinen Protest zur Unterstützung Russlands (BI 10.3.2022).Rechtsextreme serbische Organisationen, von denen einige dafür bekannt sind, mit dem Neonazismus zu kokettieren, haben sich zusammengeschlossen, um das Versprechen des Kremls zu unterstützen, die Ukraine zu "entnazifizieren", und haben Applaus von gleichgesinnten Gruppen in Russland erhalten. Die rechtsextreme, migrantenfeindliche Volkspatrouille war eine der Hauptgruppen hinter einem pro-russischen Marsch in der serbischen Hauptstadt römisch 40 am 4.3.2022, die die Serben aufforderte, sich hinter "das russische und belarussische Volk in ihrem Kampf gegen die Nazi- und pro-westliche Regierung aus Kiew" zu stellen. Die Menge skandierte die Namen des russischen Präsidenten Wladimir Putin und des bosnisch-serbischen Kriegskommandanten Ratko Mladic, der eine lebenslange Haftstrafe für Völkermord und andere Kriegsverbrechen während des Bosnienkrieges 1992-95 verbüßt. Unter den Demonstranten waren serbische Mitglieder des berüchtigten, vom Kreml unterstützten Bikerclubs Night Wolves sowie eine Reihe von Personen, die zuvor beschuldigt wurden, an der Seite von russisch unterstützten Separatisten in der Ostukraine gekämpft zu haben. Laut Radio Free Europe organisierte der Verein Eastern Alternative in der bosnischen östlichen Stadt Bratunac, einen kleinen Protest zur Unterstützung Russlands (BI 10.3.2022). Der serbische Innenminister hat im Juli 2021 anlässlich des
  1. Gründungstages seiner Sozialistischen Bewegung, eines kleinen Bündnispartners der regierenden Serbischen Fortschrittlichen Partei (SNS) von Aleksandar Vucic, für die "Errichtung einer serbischen Welt" plädiert. Bei manch einem Beobachter weckte diese Äußerung Erinnerungen an die Groß-Serbien-Idee des Regimes von Slobodan Milosevic. Sowohl in Serbien als auch in der gesamten Region löste diese Äußerung große Besorgnis aus (Die Presse 19.7.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.12.2021a): Serbien, politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 18.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 18.4.2022 BI - Balkan Insight (10.3.2022): Analysis, At Pro-Russian Balkan Rallies, a Who’s Who of the Far-Right - Protest in support of Russia in Belgrade, https://balkaninsight.com/2022/03/10/at-pro-russian-balkan-rallies-a-whos-who-of-the-far-right/, Zugriff 18.4.2022 Die Presse (19.7.2021): Außenpolitik, Serbiens Innenminister Vulin will "serbische Welt" errichten, https://www.diepresse.com/6010123/serbiens-innenminister-vulin-will-serbische-welt-errichten, Zugriff 20.4.2022 DS - Der Standard (4.4.2022): International, Europa, Serbien, Vučić gewinnt serbische Präsidentenwahl mit 59,5 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000134643987/serbiens-praesident-vucic-gewinnt-praesidentschaftswahl-mit-59-5-prozent, Zugriff 18.4.2022 EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022 ER - Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (14.12.2021): Pressemitteilung, Dreizehnte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Serbien, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/12/14/thirteenth-meeting-of-the-accession-conference-with-serbia-at-ministerial-level/, Zugriff 18.4.2022 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (4.4.2022): Wahl in Serbien: Vucic erklärt sich zum Sieger, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/serbien-praesident-vucic-steht-laut-hochrechnung-vor-wiederwahl-17932591.html, Zugriff 18.4.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068796.html, Zugriff 11.4.2022 LPB - Landeszentrale für politische Bildung Baden-Wütemberg (o.D.): Infoportal östliches Europa, Politisches System und aktuelle Politik in Serbien, https://osteuropa.lpb-bw.de/serbien-politisches-system, Zugriff 15.4.2022 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (29.12.2021): Serbia, Presidential and Early Parliamentary Elections, 3 April 2022: Needs Assessment Mission Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/0/509426.pdf, Zugriff 15.4.2022 TS - Tagesschau (5.3.2022): Serbien und der Ukraine-Krieg - Ein Land im Zwiespalt, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/proteste-serbien-russland-ukraine-101.html, Zugriff 15.4.2022 VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitslage Letzte Änderung: 04.05.2022 Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich XXXX und XXXX dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine "sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit" im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der "Gegenseitigkeit" gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021).Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich römisch 40 und römisch 40 dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine "sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit" im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der "Gegenseitigkeit" gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021). Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022 DS - Der Standard (2.10.2021): International, Serbien, Streit, Kosovo und Serbien geben blockierte Grenzübergänge frei, https://www.derstandard.at/story/2000130133193/kosovo-und-serbien-geben-blockierte-grenzuebergaenge-frei, Zugriff 15.4.2022 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.1.2022): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 18.4.2022 EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022 VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 04.05.2022 Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden vereinzelte Fälle von Misshandlungen von hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtigen durch Angehörige der Polizei bekannt. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen. Einzelne NGOs erhoben in Zusammenhang mit Ausübung unverhältnismäßiger Gewalt von Polizeibeamten bei gewaltsam eskalierten Protesten im Juli 2020 auch Foltervorwürfe gegen die Polizei (AA 18.10.2021). Im Juli 2021 meldete das XXXX für Menschenrechte, dass keine Strafanzeigen gegen Polizisten, die bei den Demonstrationen im Juli 2020 40 Personen verletzt haben, erstattet wurden, da die Polizei die verantwortlichen Beamten nicht ordnungsgemäß identifiziert hatte. Im Dezember 2021 forderte der UN-Ausschuss gegen Folter die Behörden nachdrücklich auf, rechtliche Garantien zum Schutz der Rechte von Gefangenen einzuführen und der Straffreiheit für Folter und Misshandlung ein Ende zu setzen, indem sichergestellt werden soll, dass alle Beschwerden unabhängig untersucht werden (AI 29.3.2022).Im Juli 2021 meldete das römisch 40 für Menschenrechte, dass keine Strafanzeigen gegen Polizisten, die bei den Demonstrationen im Juli 2020 40 Personen verletzt haben, erstattet wurden, da die Polizei die verantwortlichen Beamten nicht ordnungsgemäß identifiziert hatte. Im Dezember 2021 forderte der UN-Ausschuss gegen Folter die Behörden nachdrücklich auf, rechtliche Garantien zum Schutz der Rechte von Gefangenen einzuführen und der Straffreiheit für Folter und Misshandlung ein Ende zu setzen, indem sichergestellt werden soll, dass alle Beschwerden unabhängig untersucht werden (AI 29.3.2022). Am 2.7.2021 forderten Aktivisten und zivilgesellschaftliche Organisationen den sofortigen, unwiderruflichen Rücktritt der serbischen Ministerpräsidentin Ana BRNABIC und der Ministerin für Arbeit und Soziales Darija KISIC TEPAVCEVIC, nachdem ein vernichtender Bericht die systemische Vernachlässigung, mangelnde Hygiene und erzwungene Empfängnisverhütung in Heimen für behinderte Kinder und Erwachsene veröffentlicht wurde. In einer ersten Reaktion des Ministeriums wurden die Vorwürfe zurückgewiesen; mittlerweile wurde eine Expertengruppe ins Leben gerufen, welche den Wahrheitsgehalt der Berichte prüfen soll (VB 8.3.2022). Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 reichte die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen zu haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 106 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html, Zugriff 18.4.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022 VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbiens Verfassung von 2006, die umfangreichen Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten enthält, garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten. Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit ein Gesetz zur Anerkennung der Gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erarbeitet. Nach Widerständen v. a. aus Reihen der serbisch-orthodoxen Kirche bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich angenommen wird. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht - bei in Teilen bleibenden Defiziten - internationalen Standards (AA 18.10.2021). Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 19.10.2021). Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z.B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 12.2021). Das Europäische Parlament hat am 16.12.2021 in einer Entschließung gegenüber Serbien seine Besorgnis geäußert über die durch NGOs in Serbien aufgedeckte Vorwürfe von Zwangsarbeit, Verschleppung sowie deren menschenunwürdige Behandlung und Unterbringung von 500 vietnamesischen Arbeitskräften auf einer Baustelle einer chinesischen Autoreifenfabrik in Zrenjanin (Nordserbien). Des Weiteren kritisiert die Resolution die zunehmende Gewalt extremistischer und randalierender Gruppen sowie das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei gegen friedliche Umwelt-demonstrierende im Zusammenhang mit den landesweiten Bürgerprotesten gegen das umstrittene ausländische Investitionsprojekt einer geplanten Lithiummine. Die Proteste prangerten potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt an (BN 20.12.2021). In Serbien gibt es eine entsprechende, unabhängige Ombudsstelle auf Staatsebene als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 18.4.2022 BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022 EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022 VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Verfassung garantiert in Art. 15 die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung daher eine neue „Nationale Strategie für Geschlechter-Gleichberechtigung“ für den Zeitraum 2016-
  2. Ziel der Strategie: Kampf gegen Geschlechter-Klischees, besserer Zugang für Frauen im Wirtschafts- und im politischen Leben. Ebenfalls im Februar 2016 führte Serbien als - nach eigenen Angaben - erstes Nicht-EU-Land den „EU-Index für Geschlechter-Gleichheit“ ein. Auf der Skala von 0 (komplette Ungleichheit) bis 100 (absolute Gleichheit) liegt Serbien unter dem EU-Schnitt: 55,8 (EU-weit 66,2). Frauen sind von Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich betroffen. Nach Berichten von NGOs bleibt häusliche Gewalt weit verbreitet. Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde die Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder Scham nur wenige Frauen Gewalt anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer angemessen bearbeiten. Dafür spricht auch, dass einer OSZE-Studie von 2018 zufolge 85 % der Frauen der Meinung sind, dass Gewalt gegen Frauen Normalität sei. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 18.10.2021).Die Verfassung garantiert in Artikel 15, die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung daher eine neue „Nationale Strategie für Geschlechter-Gleichberechtigung“ für den Zeitraum 2016-
  3. Ziel der Strategie: Kampf gegen Geschlechter-Klischees, besserer Zugang für Frauen im Wirtschafts- und im politischen Leben. Ebenfalls im Februar 2016 führte Serbien als - nach eigenen Angaben - erstes Nicht-EU-Land den „EU-Index für Geschlechter-Gleichheit“ ein. Auf der Skala von 0 (komplette Ungleichheit) bis 100 (absolute Gleichheit) liegt Serbien unter dem EU-Schnitt: 55,8 (EU-weit 66,2). Frauen sind von Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich betroffen. Nach Berichten von NGOs bleibt häusliche Gewalt weit verbreitet. Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde die Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder Scham nur wenige Frauen Gewalt anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer angemessen bearbeiten. Dafür spricht auch, dass einer OSZE-Studie von 2018 zufolge 85 % der Frauen der Meinung sind, dass Gewalt gegen Frauen Normalität sei. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 18.10.2021). Artikel 66, Absatz 1 der serbischen Verfassung sieht das Recht auf besonderen Schutz für Familien, Mütter, Alleinerziehende und Kinder vor. Besonderer Schutz sei für Kinder mit Behinderungen vorgesehen. Bestimmte Personengruppen, wie unter anderem Alleinerziehende mit Kindern bis zu sieben Jahren, haben nach Artikel 68 ein Recht auf durch die öffentliche Hand finanzierte Gesundheitsversorgung. Für einen Haushalt eines alleinstehenden Elternteils mit einem oder mehreren Kindern sei die Rate der Armutsgefährdung bei 31,9 % gelegen (Quelle: PBC - Statistical Office of the Republic of Serbia, 15.10.2021). Alleinerziehende und Kinder aus gesellschaftlich vulnerablen Gruppen werden einem weiteren Bericht zufolge oft als von Obdachlosigkeit bedroht eingestuft (Belgrade Centre for Human Rights, 2021). Der Mangel an Anteilnahme und Verständnis seitens der Gesellschaft für die besondere Lage, in der sich diese Familien befinden, tragen dazu bei, dass sie strukturell stärker als der Rest der Bevölkerung gefährdet sind. Auch die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Alleinerziehenden (insbesondere gegenüber alleinerziehenden Müttern) stellt eine Art Kontinuum dar, das von absoluter Unterstützung über ambivalente Einstellungen bis hin zu [negativen] Überzeugungen und Unverständnis reicht. Wobei Unverständnis und [negative] Überzeugungen die am weitesten verbreitete Art und Weise sind, wie die Gesellschaft mit Eltern, die ihre Kinder allein erziehen, umgeht (ACCORD 30.11.2021). Laut öffentlichen Quellen wurden jährlich zwischen 12.000 und 15.000 SOS-Anrufe registriert. Für das Jahr 2021 wurden die Daten noch nicht aktualisiert. Im Zeitraum vom 1.
  4. bis 30.9.2021 wurden 92 SOS-Anrufe in Vojvodina registriert. In der Stadt Krusevac und Umgebung wurden im Jahr 2021 ca. 168 Anrufe bei SOS-Diensten eingelangt. 2021 wurden mehr als 14.500 Fälle der häuslichen Gewalt gegen Frauen gemeldet. Medienberichten zufolge wurden im Jahr 2021 mehr als 20 Frauen infolge häuslicher Gewalt getötet (VB 15.4.2022). Die NGOs äußerten sich besorgt darüber, dass mit dem neuen Gesetz zur Gleichstellung der Geschlechter die Finanzierung von Hilfsdiensten für Gewaltopfer bis 2024 verschoben wurde. Mehrere Anschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs oder sexueller Belästigung wurden von Mädchen und Frauen gegen Männer in hohen politischen, pädagogischen oder beruflichen Positionen erhoben. Zwar wurden einige strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, es kam jedoch nicht zu Verurteilungen (AI 29.3.2022). Auf institutioneller Ebene deuten die Studienergebnisse darauf hin, dass das formale System der Unterstützung für Alleinerziehende in Serbien weitgehend begrenzt ist und dass es an einer organisierten und gezielten Antwort des Systems auf die Bedürfnisse und Probleme von Alleinerziehenden mangelt. Das Fehlen einer konkreten staatlichen Antwort hinsichtlich Alleinerziehenden, dass sich im Fehlen eines angemessenen institutionellen Rahmens und von Lösungen (begrenzte und nicht verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen) manifestiert, macht diese zu unsichtbaren Subjekten der Sozialpolitik (ACCORD 30.11.2021). Auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten wurde am 22.4.2021 eine Strategie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in den Jahren 2021-2025 entwickelt. Durch diese Strategie sollen unter anderem folgende Ziele erreicht werden: Entwicklung der Programme zur Prävention durch alle Systeme (Ausbildung, Gesundheitswesen, Soziale Versicherung etc.), Annahme des Standards für das Programm zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und gegen häusliche Gewalt, Verbesserung allgemeiner und Sonderservices für die Unterstützung (SOS-Notrufdienste, Frauenhäuser, kostenlose Rechtshilfe etc.) der Frauen in der Republik Serbien. Diese Strategie wurde von einer Arbeitsgruppe erstellt, an der Mitglieder folgender Ministerien mitarbeiten: Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten, Vertreter der Koordinationsgruppe für die Gleichstellung der Geschlechter, des Justizministeriums, Gesundheitsministeriums, Innenministeriums, Finanzministeriums, Ministeriums für Familienfürsorge und Demographie, der Staatsverwaltung und der lokalen Selbstverwaltung und technologischen Fortschritts, des Ministeriums für Sport und Jugend, sowie Vertreter anderer zuständigen Behörden und Institutionen, sowie des Zivilsektors. Das Dokument wurde mit Unterstützung von UN Women und in Kooperation mit UNDP und UNFPA erstellt (VB 15.4.2022). Ein Bericht zur Teilnahme von Alleinerziehenden am Arbeitsmarkt erwähnt ebenfalls Probleme, mit denen diese Personen konfrontiert sind. Artikel 66 Absatz 1 der serbischen Verfassung garantiert zwar speziellen Schutz für Alleinerziehende und auch weitere Bestimmungen würden die verschiedene Rechte dieser Personen sichern, jedoch sind die Alleinerziehende in Serbien nicht ausreichend als Rechtskategorie anerkannt. Dies führt zu zahlreichen Problemen, wie unter anderem ungelösten Wohnfragen, Arbeitslosigkeit, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und das Fehlen einer angemessenen sozialen institutionellen und nicht-institutionellen Unterstützung. Für die meisten der genannten und viele weitere Probleme, mit denen Alleinerziehende konfrontiert sind, gibt es auf Basis bestehender Regelungen keine adäquaten gesetzlichen Lösungen; Fällen, in denen derartige Lösungen existieren würden, würden sie in der Praxis oft nicht zeitgerecht und umfassend angewandt (ACCORD 30.11.2021). Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen weiter. Auch Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor ein Problem. Laut Ombudsmann hat die COVID-19-Pandemie das Risiko von Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen, ältere Frauen, Frauen in ländlichen Gegenden und Roma-Frauen erhöht. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit bis zu 40 Jahren, sexuelle Belästigung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert. Häusliche Gewalt wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Sexuelle Belästigung von Frauen und Männern ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und bei Missbrauch einer unterstellten oder abhängigen Person mit bis zu einem Jahr bestraft wird. Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch. In der Arbeitswelt erleben Frauen Diskriminierung bei der Einstellung, Unterrepräsentation im Management und eine geringere Bezahlung als ihre männlichen Kollegen (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz über häusliche Gewalt, das seit Mitte 2017 in Kraft ist, soll das staatliche Handeln zur Prävention und zum Schutz vor häuslicher Gewalt allgemein und einheitlich regeln. Die überwiegende Mehrheit (92 %) der Opfer häuslicher Gewalt sind Frauen. In den drei Jahren, von November 2018 bis Oktober 2021, in denen das Justizministerium Daten über die Anzahl der Opfer häuslicher Gewalt auswertet, wurden insgesamt 64.335 Opfer häuslicher Gewalt registriert. Von der Gesamtzahl waren in 73,3 % der Fälle (47.136 Personen) Frauen die Opfer (BCHR 2022). In Serbien befinden sich Frauenhäuser in folgenden Städten: Belgrad, Novi Sad, Sombor, Sremska Mitrovica, Zrenjanin, Nis, Jagodina, Pancevo, Leskovac, Sabac, Smederevo, Priboj, Vranje und Aufnahmezentrum für dringende Fälle in Vlasotince. Die Adressen der Frauenhäuser sind geheim. In Serbien gibt es aktuell 43 SOS-Notrufdienste. Es gibt keine offizielle Information zu der Kapazität der Frauenhäuser, jedoch wird angenommen, dass es in Frauenhäuser zwischen 20 und 30 Betten gibt. In einem Frauenhaus dürfen Frauen, sowie Kinder bis zu 6 Monaten untergebracht werden. In diesem Zeitraum haben sie den Anspruch auf Pflege, sowie andere Arten der Unterstützungen wie medizinische und psychologische. In den Frauenhäusern werden diverse Programme organisiert wie, individuelle oder Gruppenarbeit, verschiedene Kreativwerkstätten und Edukationen (je nach den technischen Möglichkeiten des Frauenhauses), Unterstützung bei Kontakt mit Institutionen (Gericht, Rechtshilfe, Zentrum für Soziale Arbeit, Schule, Polizei, u.a.), die von Belang für die Lösung des aktuellen Problems bei Frauen sind. Aktuell sind auf dem Territorium der R. Serbien 24 NGOs zur Unterstützung von Frauen, die Hausgewalt erlebten, vorhanden (VB 15.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (30.11.2021): Anfragebeantwortung zu Serbien: Lage von alleinerziehender Mutter ohne soziales Netzwerk (Armutsgefährdung, soziale Absicherungen) [a-11735-2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2064600.html, Zugriff 18.4.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html, Zugriff 18.4.2022 BCHR - Belgrade Centre for Human Rights
(2022): Human Rights in Serbia 2021, Periodischer Bericht, Englisch, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2022/03/Human-Rights-in-Serbia-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022 VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (15.4.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Kinder Letzte Änderung: 04.05.2022 Es gibt keine Hinweise auf speziell gegen Kinder gerichtete Handlungen wie z.B. Kinderzwangsarbeit. Allerdings sind Angaben von Menschenrechtsorganisationen zufolge oft Kinder - und Frauen Opfer innerfamiliärer Gewalt sowie - in geringerem Umfang - von Menschenhandel (AA 18.10.2021). Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern eines Kindes abgeleitet. Das Gesetz über Geburtsregister sieht eine allgemeine Geburtenregistrierung vor. Nach Angaben des nationalen Statistikamtes wurden insgesamt 99,9 % der Kinder und 98,5 % der Roma-Kinder bei der Geburt registriert. Eine nachträgliche Geburtsregistrierung ist zwar möglich, aber kompliziert. Kinder, die nicht registriert sind, haben keinen Zugang zu öffentlichen Diensten, z. B. zur Gesundheitsversorgung. Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch und sieht Strafen zwischen zwei und 10 Jahren Haft vor. Untersuchungen und Berichten zufolge sind Kinder direkter und zwischenmenschlicher Gewalt, körperlicher und sexueller Gewalt, emotionalem Missbrauch und Vernachlässigung ausgesetzt. Laut dem Nationalen Statistikamt wurden 45 % der Kinder unter 14 Jahren in ihrer Familie misshandelt; in Roma-Gemeinschaften 67 %. Nach Angaben des Justizministeriums wurden seit 2017 1.715 Kinder als Opfer oder gefährdete Opfer von familiärer Gewalt registriert. Kinder leiden auch unter Gewalt, die auf bestehende patriarchalische Gesellschaftsstrukturen zurückzuführen sind, die die Marginalisierung von Kindern ermöglichen und sie anfällig für Kindesmissbrauch, Diskriminierung, Kinderheirat und Kinderarbeit machen. Kinder in historisch marginalisierten Gruppen, wie z. B. Roma, leiden unter verschiedenen Arten der sozialen Ausgrenzung und sind anfälliger für Marginalisierung. Die Bemühungen des Landes zur Verhinderung von Kindesmissbrauch konzentrieren sich weitgehend auf den Schutz der Opfer und nicht auf die Verhinderung von Kindesmissbrauch durch gezielte Intervention. Diese Programme umfassen Schulungen für Polizei, Schulen und Sozialarbeiter sowie Hotlines und andere Plattformen für die Meldung von Gewalt. Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern und Praktiken im Zusammenhang mit Kinderpornografie. Die Regierung setzte das Gesetz durch, kam es aber dennoch zu Missbräuchen. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 14 Jahre, unabhängig von der sexuellen Orientierung oder dem Geschlecht. Lokalen NROs und Medienberichten zufolge leben schätzungsweise 2.000 obdachlose Kinder auf den Belgrader Straßen (USDOS 12.4.2022). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre. Ein Gericht kann einem Minderjährigen, der älter als 16 Jahre ist, die Eheschließung gestatten, wenn der Minderjährige reif genug ist um "die Rechte und Pflichten einer Ehe zu erfüllen". Kinderehen kommen in Roma-Gemeinschaften vor, sind aber keine legalen Eheschließungen (USDOS 12.4.2022). In Serbien gibt es einen hohen Anteil an Kinderarmut, eins von zehn Kindern ist betroffen. Der Staat hat wenig Mittel, um die Familien finanziell zu unterstützen. Arme Kinder leiden unter Krankheiten und sozialer Benachteiligung und haben kaum eine Aussicht, aus dem Armutsteufelskreis zu entfliehen. In ländlichen Gebieten hat der Staat besonders wenig Einfluss und arme Familien erhalten hier nur selten staatliche Unterstützung. Deshalb arbeiten Kinder auf dem serbischen Land oftmals in den landwirtschaftlichen Betrieben mit, um ihre Familie zu unterstützen. Die Kinder aus Roma-Familien haben es in Serbien besonders schwer. Roma-Kinder werden in der Schule gehänselt und ausgeschlossen, wenn sie überhaupt zur Schule gehen können. Behinderte Kinder haben in Serbien kaum Chancen auf Bildung oder überhaupt ein kindgerechtes Leben. Kindergärten und Schulen wollen die Kinder nicht aufnehmen mit der Begründung, sie könnten die Kinder nicht betreuen (KW 8.1.2021). Ca. ein Fünftel der Bevölkerung ist unter 24 Jahren. Die umfassenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen haben auch Auswirkungen auf das Leben der Kinder - über 100.000 leben in Armut. Kinder sind aus unterschiedlichen Gründen vom Verlust der elterlichen Fürsorge bedroht. Dazu zählen Arbeitslosigkeit, Armut, gesundheitliche Probleme oder das niedrige Bildungsniveau der Eltern. Kinder mit Behinderungen oder mit HIV sind ebenfalls gefährdet. Schätzungsweise fünftausend Kinder leben in Serbien ohne elterliche Fürsorge. Die meisten von ihnen haben zumindest noch einen lebenden Elternteil. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation hat Serbien das allgemeine Gesundheitssystem für Kinder verbessert und die Säuglings- und Kindersterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren gesenkt. Trotz dieser Tatsache laufen Kinder der Roma ein dreimal so hohes Risiko, das fünfte Lebensjahr nicht zu erreichen, wie andere Kinder. Junge Menschen haben nicht viele Möglichkeiten, eine weiterführende Berufsausbildung zu absolvieren. Wenn sie außerdem aus sozial benachteiligten Schichten kommen und wenig Qualifikationen und Erfahrung mitbringen, sind ihre Aussichten noch geringer (SOS o.D.). Roma-Kinder sind in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 98 % aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Kindern der Roma-Minderheit rund 84 % (AA 18.10.2021). Kinder in Waisenhäusern und Heimen wurden manchmal Opfer von körperlichem und emotionalem Missbrauch durch Betreuer und Vormünder sowie von sexuellem Missbrauch durch Gleichaltrige. Das Sozialschutzgesetz räumt der Deinstitutionalisierung von Kindern, einschließlich Kindern mit geistigen oder körperlichen Behinderungen, und ihrer Unterbringung in Pflegefamilien Vorrang ein, aber das Land hat keine umfassende Strategie zur Deinstitutionalisierung verabschiedet. Kinder mit Behinderungen, die in Heimen untergebracht waren, sahen sich mit zusätzlichen Problemen konfrontiert, darunter Isolation, Vernachlässigung und mangelnde Förderung. Die Einrichtungen waren oft überfüllt, und Kinder wurden mit Erwachsenen in derselben Einrichtung zusammen untergebracht. Die Mehrheit der Kinder mit geistigen Behinderungen bleibt aufgrund struktureller Hindernisse und vorherrschender Diskriminierung, die sie am Zugang zur formalen Bildung hinderte, vom Bildungssystem ausgeschlossen. Viele Kinder mit geistigen Behinderungen bleiben in Einrichtungen, wo sie mitunter emotionslos eingeschränkt oder isoliert werden. Nach Angaben der serbischen Niederlassung von Disabilities Rights International (MDRI-S) sind 80 % der in Heimen untergebrachten Kinder Kinder mit Entwicklungsstörungen; 79 % der Kinder bleiben länger als zehn Jahre in Heimen. Die Einrichtungen sind häufig überfüllt, und die Kinder werden mit Erwachsenen in derselben Einrichtung zusammen untergebracht. Die meisten Kinder mit geistigen Behinderungen bleiben aufgrund struktureller Hindernisse und vorherrschender Diskriminierung fern von der Schulbildung (USDOS 12.4.2022). Die Bildung ist bis zur Sekundarstufe kostenlos, aber nur von der Vorschulzeit bis zum Alter von 15 Jahren obligatorisch. Ethnische Diskriminierung und wirtschaftliche Not halten einige Kinder davon ab, die Schule zu besuchen. In Roma-Gemeinschaften und armen ländlichen Gemeinden brechen Mädchen häufiger als Buben die Schule ab. Bei Roma-Kindern wurden außerdem überproportional häufig geistige oder intellektuelle Behinderungen festgestellt, und sie werden häufig in die gesonderten Schulen geschickt, was ihren Bildungserfolg einschränkt. Die ethnischen Minderheiten haben laut Gesetz das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, aber dieses Recht wurde nicht immer respektiert. Der Zugang zur Bildung und die Qualität der Bildung sind in städtischen und ländlichen Gebieten unterschiedlich, wodurch die Schüler am Land oft benachteiligt werden (USDOS 12.4.2022). Die Schulbesuchsquote von Kindern aus Roma-Siedlungen liegt auf allen drei Ebenen unter dem nationalen Durchschnitt, insbesondere in der frühkindlichen Bildung (7 %). Die Abschlussquoten für die Grund- und Sekundarschulbildung sind in der Allgemeinbevölkerung hoch, während diese Quoten bei Kindern aus Roma-Siedlungen deutlich niedriger sind. Bei den Kindern der Allgemeinbevölkerung liegt die Teilnahmequote am Vorschulprogramm bei 97 %, während sie in den Roma-Siedlungen 76 % beträgt. Auch die Durchimpfungsrate ist bei Roma-Kindern niedriger. Nach Daten von UNICEF und dem Statistischen Amt der Republik aus dem Jahr 2019 hat nur etwa ein Drittel (35 %) der Roma-Kinder alle Impfungen rechtzeitig erhalten, verglichen mit 69 % der Kinder in der Allgemeinbevölkerung, die alle Impfungen rechtzeitig erhalten haben (PO CUN HRM 14.1.2022). Die Regierung verfügt über institutionelle Mechanismen für die Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften zur Kinderarbeit. Es gibt jedoch Lücken in den Abläufen des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten, die eine angemessene Durchsetzung der Kinderarbeitsgesetze erschweren. In Dörfern und landwirtschaftlichen Gemeinden arbeiten minderjährige Kinder häufig in Familienbetrieben. In städtischen Gebieten arbeiten Kinder, vor allem Roma, im informellen Sektor als Straßenverkäufer, Autowäscher und Müllsortierer. Was die schlimmsten Formen der Kinderarbeit betrifft, so setzen Menschenhändler Kinder der kommerziellen sexuellen Ausbeutung aus, benutzen sie für die Herstellung von Pornografie und Drogen und zwingen sie manchmal, zu betteln und Verbrechen zu begehen. Einige Roma-Kinder wurden zu manueller Arbeit oder zum Betteln gezwungen. Das Gesetz sieht Strafen für Eltern oder Erziehungsberechtigte vor, die einen Minderjährigen zum Betteln, zu übermäßiger Arbeit oder zu einer Arbeit zwingen, die mit seinem Alter unvereinbar ist, aber es wurde nicht konsequent durchgesetzt, und Bettler wurden wie Straftäter behandelt. Die Arbeitsaufsichtsbehörde berichtet, dass keine Kinder aufgrund von Verurteilungen aus Arbeitsverhältnissen entfernt wurden (USDOS 12.4.2022). Binnenvertriebene Kinder haben Schwierigkeiten, Zugang zu Bildung zu erhalten, als auf Fernunterrichtsmodelle wie Fernsehsendungen und Online-Plattformen umgestellt wurde. Dies betrifft vor allem Kinder, die in informellen Siedlungen und Sammelunterkünften leben und keinen Zugang zum Internet oder gar zu Strom haben. Nach Angaben von UNICEF haben nur weniger als 2 % der Binnenvertriebenen Zugang zu alternativen Lernmethoden, wie z. B. dem Lernen mit gedruckten Materialien. Von diesen 2 % waren etwa 25 % Roma, 20 % Kinder mit Behinderungen und 13 % waren Schüler aus anderen gefährdeten Gruppen (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 KW - Kinder Weltreise (8.1.2021): Serbien, Alltag & Kinder, https://www.kinderweltreise.de/kontinente/europa/serbien/alltag-kinder/probleme-der-kinder/, Zugriff 19.4.2022 PO CUN HRM - The Platform of Organizations for Cooperation with UN Human Rights Mechanisms (Autor), veröffentlicht von CESCR - UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (14.1.2022): Alternative Report for the 71st Session of the Committee on Economic, Social and Cultural Rights; Review of Serbia’s third periodic report; Prepared by The Platform of Organizations for Cooperation with UN Human Rights Mechanisms, Working Group for Economic, Social and Cultural Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068905/INT_CESCR_CSS_SRB_47518_E.docx, Zugriff 19.4.2022 SOS - Kinderdorf (o.D.): Serbien, SOS-Kinderdorf in Serbien, https://www.sos-kinderdorf.at/so-hilft-sos/wo-wir-helfen/europa/serbien, Zugriff 19.4.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Fortschritte wurden bei der Rechtsangleichung unter anderem in den Bereichen Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer sowie Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Fortschritte erzielt. Jedoch ist Serbien im Bereich der Bewegungsfreiheit von Arbeitnehmern nur mäßig vorbereitet. Nach den Spannungen im Norden des Kosovo wurde im Rahmen des von der EU geförderten Dialogs am 30.9.2021 eine Vereinbarung zur Deeskalation und eine befristete Maßnahme für Nummernschilder Fragen. Die EU erwartet von den Parteien, dass sich die konstruktiv an diesem Prozess beteiligen, um die Bewegungsfreiheit der Bürger zu gewährleisten (EK 19.10.2021). In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 28.2.2022b; vgl. BMEIA 28.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 28.2.2022b; vergleiche BMEIA 28.2.2022). Ab 23.10.2021 wurde die 3G Regel, bzw. Impfzertifikate für Gastronomie, Kasinos, Wettbüros etc. eingeführt. Diese Regel gilt ab 22 Uhr, bzw. ab dem 8.11.2021 ab 20 Uhr bis zur Sperrstunde. Die Arbeitszeiten der Lokale sind nicht mehr eingeschränkt. Der Schulunterricht wird ab 21.2.2022 wieder unmittelbar, in Schulen abgewickelt. In geschlossenen Räumen, bei Konzerten und verschiedenen Veranstaltungen dürfen sich höchstens 500 Personen versammeln (VB 8.3.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.2.2022): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022 EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 19.4.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022 VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert. Dieser sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 %
(2015)kontinuierlich auf 9 %
(2020)gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 26,6 %
(2020)aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Das Nettodurchschnittseinkommen hat sich erhöht, bleibt mit 510 Euro 2020 (2019: 465 Euro) jedoch vergleichsweise niedrig. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das monatliche Nettodurchschnittseinkommen lag 2020 bei 510 Euro. Die Durchschnittsrente 2020 lag bei umgerechnet 236 Euro. Die Inflationsrate 2020 betrug 1,3 %. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina (v.a. zweitgrößte Stadt Novi Sad) die Durchschnittseinkommen über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2019 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 18.10.2021). Das für Dezember 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 102.196,00 RSD (ca. EUR 868,50), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 74.629,00 RSD (ca. EUR 634,00) betrug (RZS 25.2.2022). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Januar 2022 30.978,00 RSD (ca. EUR 263,00) (PIO RS 2.2022). Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.646,00 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.794,00 US-Dollar prognostiziert (Statista 21.1.2022a). Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 9,5 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,3 % prognostiziert (Statista 21.1.2022b). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 26,6 %
(2020)aber weiterhin hoch. Dabei wird einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen. Im Ergebnis werden die Arbeitslosenzahlen inoffiziell höher geschätzt als die oben ausgewiesenen. Vielen Bürgerinnen und Bürgern Serbiens gelingt es nur durch illegale Beschäftigungsverhältnisse, ihre Existenz zu sichern. Aus dem Bereich der arbeitsfähigen Bevölkerung (15-64 Jahre) sind rund 286.000 Personen arbeitslos, davon aus dem Bereich Gastwirtschaft und Tourismus 20.300 (serbisches Arbeitsamt NSZ) (AA 18.10.2021). Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini‐Schengen‐Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 8.3.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 PIO RS - Republički Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und Invalidenversicherungsanstalt) (25.1.2022): Prosečna penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), https://www.pio.rs/, Zugriff 18.4.2022 RZS - Republički zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.2.2022): Prosečne zarade po zaposlenom, decembar
  1. (Durchschnittliches Einkommen, Dezember 2021), https://www.stat.gov.rs/sr-Latn/oblasti/trziste-rada/zarade, Zugriff 18.4.2022 Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (21.1.2022a): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 18.4.2022 Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (21.1.2022b): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368654/umfrage/arbeitslosenquote-in-serbien/, Zugriff 18.4.2022 VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 04.05.2022 Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein. Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten. Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger/-innen. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger/-innen bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 2021). Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürgerinnen und Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NSZ verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 18.10.2021). Seit dem
  2. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Ab Jänner 2022 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.326,47 RSD (EUR 28,43). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.324,40 RSD (EUR 36,97). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.989,71 (EUR 42,65) (VB 8.3.2022). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration
(2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022 VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des klinischen Zentrums „Zvezdara“ (VB 8.3.2022). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021).Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021). Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen BürgerInnen oder ArbeitgeberInnen im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige BürgerInnen sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose BürgerInnen sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die PatientInnen hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vgl. EDA 8.2.2022).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vergleiche EDA 8.2.2022). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 18.10.2021). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 18.10.2021). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 18.10.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.2.2022): Außenpolitik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 18.4.2022 IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration
(2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022 SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse, 25. August 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 18.4.2022 VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Rückkehr Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 18.10.2021). Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich (siehe Kapitel 7). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM CFS 2021). In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vgl. BMEIA 8.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vergleiche BMEIA 8.2.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.2.2022): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022 IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration
(2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Serbien (Stand 04.05.2022) berücksichtigt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus de

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