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{'item': 'I421 2267219-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlI421 2267219-1 Spruch, I421 2267219-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Urteil des Landesgericht XXXX zu XXXX vom 09.09.2022, rechtskräftig seit selbigen Tag, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Höhe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  2. Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 vom 09.09.2022, rechtskräftig seit selbigen Tag, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Höhe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  3. Mit Parteiengehör vom 05.12.2022 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verständigt und der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Am 19.12.2022 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim BFA ein.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2023, Zl. XXXX , wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  6. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 08.08.2023 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund persönlicher Umstände, insbesondere dem Beziehungsende mit ihrem damaligen Freund, spielsüchtig geworden sei und regelmäßig Casinos besucht habe und die Straftat zur Finanzierung ihrer Spielsucht begangen habe. Die Beschwerdeführerin sei dabei ihr Leben in den Griff zu bekommen, werde vom Bewährungshelfer unterstützt und befinde sich in psychologischer Betreuung bei der Suchtberatung. Ihr sei die Schwere der begangenen Straftat durchaus bewusst und habe die über sie verhängte Strafe akzeptiert. Die Beschwerdeführerin sei bei der Casino Austria AG gesperrt worden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr die Gelegenheit habe, eine allenfalls in Zukunft aufflammende Spielsucht neuerlich auszuüben. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze und ersatzlos beheben und das Verfahren über das Aufenthaltsverbot einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit nach Verfahrensergänzung zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu Spruchpunkt I. dahin abändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes wesentlich verkürzt werde, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Zeugen hören.
  7. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 08.08.2023 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund persönlicher Umstände, insbesondere dem Beziehungsende mit ihrem damaligen Freund, spielsüchtig geworden sei und regelmäßig Casinos besucht habe und die Straftat zur Finanzierung ihrer Spielsucht begangen habe. Die Beschwerdeführerin sei dabei ihr Leben in den Griff zu bekommen, werde vom Bewährungshelfer unterstützt und befinde sich in psychologischer Betreuung bei der Suchtberatung. Ihr sei die Schwere der begangenen Straftat durchaus bewusst und habe die über sie verhängte Strafe akzeptiert. Die Beschwerdeführerin sei bei der Casino Austria AG gesperrt worden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr die Gelegenheit habe, eine allenfalls in Zukunft aufflammende Spielsucht neuerlich auszuüben. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze und ersatzlos beheben und das Verfahren über das Aufenthaltsverbot einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit nach Verfahrensergänzung zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu Spruchpunkt römisch eins. dahin abändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes wesentlich verkürzt werde, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Zeugen hören.
  8. Mit Schriftsatz vom 13.02.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle XXXX am 16.02.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  9. Mit Schriftsatz vom 13.02.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle römisch 40 am 16.02.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  10. Am 28.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
  11. Mit Schriftsatz vom 11.04.2023 brachte die Rechtsvertretung eine Sperrbestätigung der Casinos Austria AG für die Beschwerdeführerin vom 31.03.2023 in Vorlage und mit Schriftsatz vom 13.04.2023 eine Sperrbestätigung bei der Glücksspiel- und Unterhaltsspiel Betriebsges.m.b.H. (WINWIN) vom 12.04.
  12. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist geschieden und kinderlos, in einer Beziehung, aber nicht verheiratet. Die Beschwerdeführerin ist nicht in Besitz einer Anmeldebescheinigung. Die Beschwerdeführerin hat keine chronischen Krankheiten oder sonstigen körperlichen Leiden oder Gebrechen. Sie leidet an einer depressiven und ängstlichen Anpassungsstörung sowie einem pathologischen Glücksspiel, weshalb sie in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung als auch in medikamentöser Behandlung ist. Die Beschwerdeführerin hält die vereinbarten Termine der Beratungen ein. Laut psychiatrischen Befund sind aufgrund der Reflexions- und Introspektionsfähigkeit therapeutische Fortschritte möglich und erkennbar und besteht Krankheitseinsicht in jeder Hinsicht. Seit Herbst 2022 ist die Beschwerdeführerin zur klinisch-psychologisch Beratung in der Suchthilfe XXXX in Behandlung. Zudem besucht sie wöchentlich im Rahmen der Bewährungshilfe Termine beim Verein Neustart. Seit Herbst 2022 ist die Beschwerdeführerin zur klinisch-psychologisch Beratung in der Suchthilfe römisch 40 in Behandlung. Zudem besucht sie wöchentlich im Rahmen der Bewährungshilfe Termine beim Verein Neustart. Die Beschwerdeführerin hat in Deutschland die Pflichtschule besucht, eine Lehre als Hotelfachfrau absolviert und die Hotelmeisterausbildung abgeschlossen. In weiterer Folge arbeitete sie in Deutschland als auch in Frankreich, in der Schweiz und in der Türkei in Hotels. Die Beschwerdeführerin war in Österreich von 10.
  14. bis 27.07.2020 sowie von 18.09.2020 bis 12.05.2022 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Bis Frühjahr 2022 hatte sie noch eine Wohnung in Deutschland. Seit 03.06.2022 ist sie durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich melderechtlich erfasst. Die Beschwerdeführerin arbeitete von Dezember 2019 bis Mitte Mai 2020 im Hotel XXXX XXXX und im August 2002 geringfügig in der XXXX . In weiterer Folge war sie von 01.08.2020 bis 14.04.2022 bei der XXXX als Leiterin der Rezeption angestellt, wobei das Dienstverhältnis aufgrund der strafbaren Handlung in Zusammenhang mit Veruntreuung beendet wurde. Seit 16.05.2022 arbeitet die Beschwerdeführerin 40 Wochenstunden als Assistent Revenue Managerin bei der XXXX mit einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 2.200,
  15. Ihr Aufgabenbereich umfasst die Kalkulation und Ermittlung der (Zimmer-)preise für die verschiedenen Hotels sowie die Verhandlung mit Reisebüros, nicht die Verwaltung von fremden Vermögen. Dabei wohnt sie in einer Personalunterkunft ihrer Dienstgeberin, wofür sie monatlich EUR 400,00 bezahlt. Die Beschwerdeführerin arbeitete von Dezember 2019 bis Mitte Mai 2020 im Hotel römisch 40 römisch 40 und im August 2002 geringfügig in der römisch 40 . In weiterer Folge war sie von 01.08.2020 bis 14.04.2022 bei der römisch 40 als Leiterin der Rezeption angestellt, wobei das Dienstverhältnis aufgrund der strafbaren Handlung in Zusammenhang mit Veruntreuung beendet wurde. Seit 16.05.2022 arbeitet die Beschwerdeführerin 40 Wochenstunden als Assistent Revenue Managerin bei der römisch 40 mit einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 2.200,
  16. Ihr Aufgabenbereich umfasst die Kalkulation und Ermittlung der (Zimmer-)preise für die verschiedenen Hotels sowie die Verhandlung mit Reisebüros, nicht die Verwaltung von fremden Vermögen. Dabei wohnt sie in einer Personalunterkunft ihrer Dienstgeberin, wofür sie monatlich EUR 400,00 bezahlt. Der einzige familiäre Anknüpfungspunkt zu Deutschland ist die dort lebende Großmutter der Beschwerdeführerin, die sie zuletzt im März 2022 gesehen hat. Zu ihrer in Deutschland lebenden Mutter hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr. In Österreich weist die Beschwerdeführerin keine familiären Anknüpfungspunkte auf, aber verfügt hier über soziale Kontakte. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf: 01) LG XXXX XXXX vom 09.09.2022 RK 09.09.202201) LG römisch 40 römisch 40 vom 09.09.2022 RK 09.09.2022 §§ 133

(1), 133
(2)1. Fall StGBParagraphen 133,
(1), 133
(2)
  1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 27.03.2022 Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Hierbei wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 09.09.2022, rechtskräftig seit selbigen Tag, für schuldig befunden, sie habe im Zeitraum vom 07.02.2022 bis 27.03.2022 in F. ihr als Rezeptionsleiterin des XXXX anvertraute Güter, in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, nämlich mehrere Tageslosungen in der Höhe von insgesamt EUR 94.272,73 sich durch mehrere Zugriffe mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Einlöse einhob, jedoch in der Folge nicht auf das Geschäftskonto der XXXX zur Einzahlung brachte, sondern für sich behielt. Dadurch hat sie das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Höhe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hierbei wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 09.09.2022, rechtskräftig seit selbigen Tag, für schuldig befunden, sie habe im Zeitraum vom 07.02.2022 bis 27.03.2022 in F. ihr als Rezeptionsleiterin des römisch 40 anvertraute Güter, in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, nämlich mehrere Tageslosungen in der Höhe von insgesamt EUR 94.272,73 sich durch mehrere Zugriffe mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Einlöse einhob, jedoch in der Folge nicht auf das Geschäftskonto der römisch 40 zur Einzahlung brachte, sondern für sich behielt. Dadurch hat sie das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Höhe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung erachtete das Strafgericht als mildernd das reumütige Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung und die Tatwiederholung. In der Auskunft des Europäischen Strafregister-Informationssystems ECRIS scheinen darüber hinaus fünf Verurteilungen der Beschwerdeführerin in Deutschland auf. Bei den Verurteilungen handelte es sich im Jahr 2011 um Betrugsdelikte, 2013 um Diebstahl, 2016 um den vorsätzlichen Gebrauch eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsschutz und 2019 sowie 2021 erneut um Betrugsdelikte. Dabei wurde die Beschwerdeführerin drei Mal zu Geldstrafen und zwei Mal zu Freiheitsstrafen, wobei diese zur Bewährung ausgesetzt wurden, verurteilt. Mit Änderungsbescheid der Justizanstalt XXXX vom 06.03.2023, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführerin der Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX am 09.09.2022 verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß §§ 156 b ff Strafvollzugsgesetz StVG iVm der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV), BGBl II Nr. 279/2010, bewilligt. Am 16.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin in den elektronisch überwachten Hausarrest übernommen. Mit Änderungsbescheid der Justizanstalt römisch 40 vom 06.03.2023, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin der Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 am 09.09.2022 verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß Paragraphen 156, b ff Strafvollzugsgesetz StVG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2010,, bewilligt. Am 16.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin in den elektronisch überwachten Hausarrest übernommen. Für die Beschwerdeführerin wurde in Betrieben der Casinos Austria AG ein unwiderruflicher Sperrvermerk österreichweit gesetzt und besteht für sie eine Sperre bei der Glücks- und Unterhaltungsspiel Betriebsges.m.b.H (WINWIN).
  2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  3. Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  4. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.12.2022, des Beschwerdeschriftsatzes und des Strafurteils zu XXXX und des Änderungsbescheides der Justizanstalt XXXX zu GZ: XXXX . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug sowie ein Auszug aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem ECRIS eingeholt. Darüber hinaus wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten und die Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen einvernommen und konnte sich der erkennende Richter so einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.12.2022, des Beschwerdeschriftsatzes und des Strafurteils zu römisch 40 und des Änderungsbescheides der Justizanstalt römisch 40 zu GZ: römisch 40 . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug sowie ein Auszug aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem ECRIS eingeholt. Darüber hinaus wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten und die Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen einvernommen und konnte sich der erkennende Richter so einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen. Soweit Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum getroffen wurden, basieren diese auf den Angaben im Strafurteil (AS 69) und den Feststellungen im Bescheid. Aus einer Abfrage im IZR ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in Besitz einer Anmeldebescheinigung ist und wurde dies auch nicht behauptet. Dass die Beschwerdeführerin geschieden ist, ergibt sich aus dem Akt und gab sie dies in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll. Befragt danach, ob sie verlobt sei oder zu heiraten beabsichtige, führte sie aus, nein, aber jemanden kennengelernt zu haben und einen Freund zu haben (Protokoll vom 28.03.2023, S 3), weshalb die Feststellung zu treffen war, dass die Beschwerdeführerin in einer Beziehung ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und den damit in Zusammenhang stehenden Behandlungen basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 28.03.2023, S 7) und dem dabei vorgelegten psychiatrischen Befund von XXXX vom 22.03.2023 (Anlage ./A), dem Bericht Neustart vom 22.02.2023 und dem Bericht Suchthilfe XXXX vom 26.01.
  5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und den damit in Zusammenhang stehenden Behandlungen basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 28.03.2023, S 7) und dem dabei vorgelegten psychiatrischen Befund von römisch 40 vom 22.03.2023 (Anlage ./A), dem Bericht Neustart vom 22.02.2023 und dem Bericht Suchthilfe römisch 40 vom 26.01.
  6. Die Feststellungen zu ihrer Schul- und Berufsausbildung in Deutschland basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dabei erklärte sie auch ausführlich ihre beruflichen Tätigkeiten in Österreich (Protokoll vom 28.03.2023, S 4), die sich weiters aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben und damit übereinstimmen. Darüber hinaus waren die Feststellungen zu ihrer derzeitigen beruflichen Tätigkeit dem Bescheid der Justizanstalt XXXX betreffend die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes sowie ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Dabei erklärte sie glaubwürdig, für welche Aufgaben sie bei ihrer Tätigkeit zuständig ist. (Protokoll vom 28.03.2023, S 7) Die Feststellungen zu ihrer Schul- und Berufsausbildung in Deutschland basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dabei erklärte sie auch ausführlich ihre beruflichen Tätigkeiten in Österreich (Protokoll vom 28.03.2023, S 4), die sich weiters aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben und damit übereinstimmen. Darüber hinaus waren die Feststellungen zu ihrer derzeitigen beruflichen Tätigkeit dem Bescheid der Justizanstalt römisch 40 betreffend die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes sowie ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Dabei erklärte sie glaubwürdig, für welche Aufgaben sie bei ihrer Tätigkeit zuständig ist. (Protokoll vom 28.03.2023, S 7) Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme waren die Feststellungen zu den Haupt- und Nebenwohnsitzen der Beschwerdeführerin in Österreich und ihrem Wohnsitz Deutschland zu entnehmen. Dass sie derzeit in einer Personalunterkunft wohnt, war weiters auch dem Bericht des Verein Neustart zu entnehmen. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten in Deutschland beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und brachte sie bereits in der Beschwerde vor, kaum mehr Bezug nach Bayern zu haben und den Kontakt zu ihren Eltern abgebrochen zu haben (AS 273). Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine Familie verfügt, gab sie selbst an. Es war ihr Glauben zu schenken, dass sie hier ob der Erwerbstätigkeit über soziale Kontakte verfügt. Die Feststellungen zu den Verurteilungen der Beschwerdeführerin in Österreich basieren auf dem Strafregisterauszug, die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes und die Übernahme in den elektronisch überwachten Hausarrest war dem von der Justizanstalt übermittelten Bescheid und dem Übernahmebericht zu entnehmen. Die diesbezüglichen Details ihrer letzten Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe basieren auf dem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 09.09.
  7. Aufgrund der Antwort der Anfrage zum Europäischen Strafregisterinformationssystem waren die Feststellungen zu ihren Verurteilungen in Deutschland zu treffen. Die Feststellungen zu den Verurteilungen der Beschwerdeführerin in Österreich basieren auf dem Strafregisterauszug, die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes und die Übernahme in den elektronisch überwachten Hausarrest war dem von der Justizanstalt übermittelten Bescheid und dem Übernahmebericht zu entnehmen. Die diesbezüglichen Details ihrer letzten Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe basieren auf dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 09.09.
  8. Aufgrund der Antwort der Anfrage zum Europäischen Strafregisterinformationssystem waren die Feststellungen zu ihren Verurteilungen in Deutschland zu treffen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei der Casinos Austria AG gesperrt wurde. Der erkennende Richter erteilte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage entsprechender Nachweise (Protokoll vom 28.03.2023, S 8). In weiterer Folge wurde ein E-Mail der Casinos Austria AG vom 31.01.2023, aus welchen hervorgeht, dass für die Beschwerdeführerin ein unwiderruflicher Sperrvermerk österreichweist gesetzt wurde, sowie ein E-Mail des WINWIN Teams vom 12.04.2023, in welchen es die Sperre bei der Glücks- und Unterhaltungsspiel Betriebsges.m.b.H. bestätigte, vorgelegt, weshalb die Sperre für die Beschwerdeführerin festzustellen war.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist die Beschwerdeführerin EWR-Bürgerin und folglich Fremde iSd. soeben angeführten Bestimmungen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist die Beschwerdeführerin EWR-Bürgerin und folglich Fremde iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Zu A) 3.1 Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet: § 67
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)[…]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: § 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gegenständlich war die Beschwerdeführerin von Jänner 2020 bis Mai 2022 (mit einer kurzen Unterbrechung) mit Nebenwohnsitzen aufgrund der beruflichen Tätigkeit in Österreich gemeldet und hatte nebenbei eine Wohnung in Deutschland. Diese gab sie im Frühjahr 2022 auf. Seit Juni 2022 ist sie durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich melderechtlich erfasst. Damit hat sich die Beschwerdeführerin weder seit fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen, noch seit mindestens 10 Jahren in Österreich aufgehalten, weshalb jedenfalls der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zu Anwendung kommt. Demnach kann gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot nur bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen werden, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss.Gegenständlich war die Beschwerdeführerin von Jänner 2020 bis Mai 2022 (mit einer kurzen Unterbrechung) mit Nebenwohnsitzen aufgrund der beruflichen Tätigkeit in Österreich gemeldet und hatte nebenbei eine Wohnung in Deutschland. Diese gab sie im Frühjahr 2022 auf. Seit Juni 2022 ist sie durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich melderechtlich erfasst. Damit hat sich die Beschwerdeführerin weder seit fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen, noch seit mindestens 10 Jahren in Österreich aufgehalten, weshalb jedenfalls der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zu Anwendung kommt. Demnach kann gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot nur bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen werden, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss. Die belangte Behörde stützte das Aufenthaltsverbot auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie auf ihre teils einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland. In Österreich wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 09.09.2022, rechtskräftig seit selbigen Tag, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Höhe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Strafurteil lag zugrunde, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 07.02.2022 bis 27.03.2022 in F. ihr als Rezeptionsleiterin des XXXX . anvertraute Güter, in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, nämlich mehrere Tageslosungen in der Höhe von insgesamt EUR 94.272,73 durch mehrere Zugriffe mit dem Vorsatz zugeeignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Einlöse einhob, jedoch in der Folge nicht auf das Geschäftskonto der XXXX zur Einzahlung brachte, sondern für sich behielt.Die belangte Behörde stützte das Aufenthaltsverbot auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie auf ihre teils einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland. In Österreich wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 09.09.2022, rechtskräftig seit selbigen Tag, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Höhe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Strafurteil lag zugrunde, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 07.02.2022 bis 27.03.2022 in F. ihr als Rezeptionsleiterin des römisch 40 . anvertraute Güter, in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, nämlich mehrere Tageslosungen in der Höhe von insgesamt EUR 94.272,73 durch mehrere Zugriffe mit dem Vorsatz zugeeignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Einlöse einhob, jedoch in der Folge nicht auf das Geschäftskonto der römisch 40 zur Einzahlung brachte, sondern für sich behielt. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Die beschriebenen strafrechtlichen Handlungen und ihr damit verbundenes Verhalten lassen sohin im Tatzeitpunkt ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen. Der Unwillen der Beschwerdeführerin trotz längeren Aufenthalts in Österreich fristgerecht die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Abs. 1 NAG zu beantragen, unterstreicht den Unwillen der Beschwerdeführerin sich an gültige Bestimmungen zu halten.Die beschriebenen strafrechtlichen Handlungen und ihr damit verbundenes Verhalten lassen sohin im Tatzeitpunkt ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen. Der Unwillen der Beschwerdeführerin trotz längeren Aufenthalts in Österreich fristgerecht die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG zu beantragen, unterstreicht den Unwillen der Beschwerdeführerin sich an gültige Bestimmungen zu halten. Ein Gesinnungswandel ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. E
  1. September 2011, 2009/18/0147; B
  2. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
  3. September 2016, Ra 2016/21/0262).Ein Gesinnungswandel ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche E
  4. September 2011, 2009/18/0147; B
  5. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
  6. September 2016, Ra 2016/21/0262). Die Beschwerdeführerin wurde am 16.03.2023 in den elektronisch überwachten Hausarrest übernommen, weil die Justizanstalt die dafür erforderlichen Voraussetzungen, unter anderem aufgrund ihrer geeigneten Unterkunft, ihrer legalen Beschäftigung und des damit verbundenen strukturierten Tagesablaufes, als erfüllt erachtete. Es wird nicht verkannt, dass der Umstand, dass die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzogen wird, nicht eine von ihr ausgehende Gefährdung relativiert. „Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes.“ (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0373). Allerdings ist im Rahmen der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen und ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Allerdings ist im Rahmen der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen und ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Die Beschwerdeführerin veruntreute die ihr anvertrauten Güter von Anfang Februar 2022 bis Ende März 2022 und zeigte sich nach eigenen Angaben selbst bei der Zentrale und sodann bei der Polizei an. Auch schilderte die Beschwerdeführerin dem erkennenden Richter glaubhaft, dass Grund für die Veruntreuung des Bargeldes ihrer Dienstgeberin das Beziehungsende mit ihrem damaligen Freund als auch ihre Spielsucht sei, mit der sie bereits seit mehreren Jahren kämpfe. Das reumütige Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie die teilweise Schadengutmachung wertete auch das Strafgericht bei der Strafbemessung als mildernd. Zwar handelt es sich hierbei um ihre erste strafgerichtliche Verurteilung in Österreich, allerdings wurde die Beschwerdeführerin bereits in Deutschland fünf Mal verurteilt, davon drei Mal wegen Betrugsdelikten und darüber hinaus wegen Diebstahl und dem vorsätzlichen Gebrauch eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsschutz. Zu berücksichtigen gilt, dass über die Beschwerdeführerin hierfür teils nur Geldstrafen und zwei Mal Freiheitsstrafen verhängt wurden, wobei diese zur Bewährung ausgesetzt wurden. Den Betrugsdelikten im Jahr 2019 und 2021 lag nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin ihre Spielsucht zugrunde. Bei der zu treffenden Gefährdungsprognose ist damit jedenfalls negativ zu werten, dass sich die Beschwerdeführerin noch im Vollzug ihrer Freiheitsstrafe befindet und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer teils einschlägigen Verurteilungen in Deutschland nunmehr in Österreich rückfällig wurde. Gegenständlich gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die letzte Straftat der Beschwerdeführerin mittlerweile mehr als ein Jahr zurückliegt, sie von Seiten der Bewährungshilfe betreut wird und nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses wegen ihres strafbaren Verhaltens im April 2022 bereits im Mai 2022 wieder eine Vollzeitbeschäftigung in einem Hotel aufnahm, welche sie auch nach wie vor ausübt. Dadurch hat die Beschwerdeführerin einen strukturierten Tagesablauf, ist aufgrund ihres monatlichen Nettoeinkommens selbsterhaltungsfähig und verfügt über eine gesicherte Unterkunft und allgemeine Unterstützung. Im Gegensatz zur vorigen Stelle ist die Beschwerdeführerin bei ihrer nunmehrigen Tätigkeit als Assistent Revenue Managerin nicht mehr mit Bargeld, Buchgeld oder der Verwaltung von fremden Vermögen beauftragt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin durch die unwiderrufliche Sperre bei den Betrieben der Casinos Austria AG eigenständig Maßnahmen ergriffen, um eine Rückfallgefährdung in Bezug auf ihre Spielsucht auszuschließen. Ferner befindet sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer ängstlichen und depressiven Anpassungsstörung sowie ihres pathologischen Glücksspiels in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Dabei hält sie die vereinbarten Termine ein, hat Krankheitseinsicht in jeder Hinsicht und sind aufgrund der Reflexions- und Introspektionsfähigkeit therapeutische Fortschritte möglich und erkennbar. Laut dem psychiatrischen Befund würde eine „Ausweisung/Abschiebung“ nach Deutschland für die Beschwerdeführerin wegen der damit einhergehenden sozialen und beruflichen Deprivation eine ernsthafte Gefährdung ihrer psychischen und sozialen Gesundheit bedeuten und wäre in diesem Fall die Gefahr eines Rückfalls bezüglich ihres pathologischen Glücksspiels als sehr hoch einzustufen. Um der Spielsucht entgegenzuwirken, ist die Beschwerdeführerin zudem bei der Suchthilfe XXXX zur klinisch-psychologischen Beratung in Behandlung. Auch nimmt die Beschwerdeführerin sämtliche Termine beim Verein Neustart wahr und ist offen für die angebotene Unterstützung. Ferner zeigte sich die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung einsichtig und gewillt, ein rechtstreues Leben zu führen. Angesichts des Besagten, insbesondere ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer gesicherten Unterkunft, ihrem reumütigen Geständnis, ihrer Krankheitseinsicht und ihrer therapeutischen Fortschritte, kann der Beschwerdeführerin eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Gegenständlich gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die letzte Straftat der Beschwerdeführerin mittlerweile mehr als ein Jahr zurückliegt, sie von Seiten der Bewährungshilfe betreut wird und nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses wegen ihres strafbaren Verhaltens im April 2022 bereits im Mai 2022 wieder eine Vollzeitbeschäftigung in einem Hotel aufnahm, welche sie auch nach wie vor ausübt. Dadurch hat die Beschwerdeführerin einen strukturierten Tagesablauf, ist aufgrund ihres monatlichen Nettoeinkommens selbsterhaltungsfähig und verfügt über eine gesicherte Unterkunft und allgemeine Unterstützung. Im Gegensatz zur vorigen Stelle ist die Beschwerdeführerin bei ihrer nunmehrigen Tätigkeit als Assistent Revenue Managerin nicht mehr mit Bargeld, Buchgeld oder der Verwaltung von fremden Vermögen beauftragt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin durch die unwiderrufliche Sperre bei den Betrieben der Casinos Austria AG eigenständig Maßnahmen ergriffen, um eine Rückfallgefährdung in Bezug auf ihre Spielsucht auszuschließen. Ferner befindet sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer ängstlichen und depressiven Anpassungsstörung sowie ihres pathologischen Glücksspiels in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Dabei hält sie die vereinbarten Termine ein, hat Krankheitseinsicht in jeder Hinsicht und sind aufgrund der Reflexions- und Introspektionsfähigkeit therapeutische Fortschritte möglich und erkennbar. Laut dem psychiatrischen Befund würde eine „Ausweisung/Abschiebung“ nach Deutschland für die Beschwerdeführerin wegen der damit einhergehenden sozialen und beruflichen Deprivation eine ernsthafte Gefährdung ihrer psychischen und sozialen Gesundheit bedeuten und wäre in diesem Fall die Gefahr eines Rückfalls bezüglich ihres pathologischen Glücksspiels als sehr hoch einzustufen. Um der Spielsucht entgegenzuwirken, ist die Beschwerdeführerin zudem bei der Suchthilfe römisch 40 zur klinisch-psychologischen Beratung in Behandlung. Auch nimmt die Beschwerdeführerin sämtliche Termine beim Verein Neustart wahr und ist offen für die angebotene Unterstützung. Ferner zeigte sich die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung einsichtig und gewillt, ein rechtstreues Leben zu führen. Angesichts des Besagten, insbesondere ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer gesicherten Unterkunft, ihrem reumütigen Geständnis, ihrer Krankheitseinsicht und ihrer therapeutischen Fortschritte, kann der Beschwerdeführerin eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Keineswegs ist das von der Beschwerdeführerin gesetzte strafrechtliche Verhalten in irgendeiner Weise zu relativieren und hat die Beschwerdeführerin deswegen die vom Strafgericht verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen. Auch verkennt das erkennende Gericht nicht, dass das von der Beschwerdeführerin gezeigte Verhalten eine Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch kommt der erkennende Richter im konkreten Fall zum Schluss, dass sich die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme als nicht zulässig erweist. Aufgrund der Bemühungen der Beschwerdeführerin, einer Spielsucht zukünftig entgegenzuwirken, den therapeutischen Fortschritten in Zusammenhang mit ihrer festen beruflichen Beschäftigung und dem sozialen und therapeutischen Netzwerk, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin zukünftig wohlverhalten wird. Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer psychischen Leiden eines stabilen und unterstützenden Umfeldes, welches sie in Österreich -wie ausgeführt- vorfindet. Insofern kommt diesem Umstand und der mit einer verpflichtenden Ausreise der Beschwerdeführerin einhergehenden Unterbrechung stabilisierender, für das Fortkommen der Beschwerdeführerin notwendiger Strukturen und Kontakte, besondere Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände vermag die Beschwerdeführerin daher - trotz des Fehlverhaltens – aufgrund ihres persönlichen Verhaltens den Gefährdungsmaßstab einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nicht zu erfüllen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände vermag die Beschwerdeführerin daher - trotz des Fehlverhaltens – aufgrund ihres persönlichen Verhaltens den Gefährdungsmaßstab einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nicht zu erfüllen. Das seitens der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erfolgte somit nicht zu Recht, was zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des Ausspruchs hinsichtlich der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) bedingt. Das seitens der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erfolgte somit nicht zu Recht, was zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des Ausspruchs hinsichtlich der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) bedingt. Sollte die Beschwerdeführerin in Zukunft jedoch noch einmal straffällig werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen sie neuerlich zu prüfen sein. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2267219.1.00

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