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{'item': 'I423 2271340-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlI423 2271340-1 Spruch, I423 2271340-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Algerien, alias staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 22.03.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde der römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Algerien, alias staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 22.03.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2023, zu Recht: A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine algerische Staatsangehörige, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 31.10.2020 einen Asylantrag stellte. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte sie am selben Tag befragt nach ihrem Fluchtgrund aus, ihre Mutter und ihre Geschwister hätten sie mit einem älteren Mann zwangsverheiraten wollen. Im Falle ihrer Rückkehr könnte sie von ihrem Bruder getötet werden, weil sie als muslimisches Mädchen geflüchtet sei.
  2. Am 10.11.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet. Dabei gab sie zusammengefasst an, sie hätte Probleme mit ihrer Familie, weil diese sie mit einem älteren Mann verheiraten hätte wollen. Als sie sich geweigert habe, habe ihr Bruder sie jeden Tag geschlagen. Sie habe Angst davor, dass ihre Brüder sie töten könnten. Dazu komme, dass sie aktuell schwanger sei. Ihre Familie würde ihr Kind nicht akzeptieren, es als Bastard ansehen und sie beide töten.
  3. Mit Bescheid vom 22.03.2023 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 31.10.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab. Sie erteilte der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit Bescheid vom 22.03.2023 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 31.10.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Sie erteilte der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegen die Spruchpunkte I. und II. erhobene Beschwerde vom 25.04.
  6. Zusammengefasst wurde dabei dargelegt, dass die Beschwerdeführerin fürchte, als nunmehr alleinerziehende Mutter von ihrer Familie umgebracht zu werden, da sie durch ein uneheliches Kind (noch mehr) Schande über die Familie gebracht hätte. Sie gehöre der sozialen Gruppe der von Ehrenmorden und Zwangsehe betroffenen algerischen Frauen an und werde auch aufgrund ihrer (unterstellten) religiösen Gesinnung verfolgt.
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. erhobene Beschwerde vom 25.04.
  8. Zusammengefasst wurde dabei dargelegt, dass die Beschwerdeführerin fürchte, als nunmehr alleinerziehende Mutter von ihrer Familie umgebracht zu werden, da sie durch ein uneheliches Kind (noch mehr) Schande über die Familie gebracht hätte. Sie gehöre der sozialen Gruppe der von Ehrenmorden und Zwangsehe betroffenen algerischen Frauen an und werde auch aufgrund ihrer (unterstellten) religiösen Gesinnung verfolgt.
  9. Mit Schriftsatz vom 03.05.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.05.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  10. Am 31.05.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen wurde. Ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person der Beschwerdeführerin Die volljährige, ledige Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Algeriens, sunnitisch-muslimischen Glaubens und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Ihre Identität steht nicht fest. Sie ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  13. Ihre Arbeitsfähigkeit ist gegeben. Sie ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Ihre Arbeitsfähigkeit ist gegeben. Die Beschwerdeführerin wuchs in XXXX , Algerien, auf, wo sie neun Jahre lang die Schule besuchte. In Algerien arbeitete sie in einem Restaurant, in Libyen als Au-Pair bzw. Babysitterin und in Frankreich erlernte sie im Jahr 2016 den Beruf der Frisörin. Die Beschwerdeführerin hat eine Chance, hinkünftig am algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Nach wie vor sind in Algerien die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihre fünf Brüder und zwei Schwestern aufhältig. Kontakt hält sie nur mit der ältesten Schwester.Die Beschwerdeführerin wuchs in römisch 40 , Algerien, auf, wo sie neun Jahre lang die Schule besuchte. In Algerien arbeitete sie in einem Restaurant, in Libyen als Au-Pair bzw. Babysitterin und in Frankreich erlernte sie im Jahr 2016 den Beruf der Frisörin. Die Beschwerdeführerin hat eine Chance, hinkünftig am algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Nach wie vor sind in Algerien die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihre fünf Brüder und zwei Schwestern aufhältig. Kontakt hält sie nur mit der ältesten Schwester. Im Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin in Bulgarien in Zusammenhang mit einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt. In weiterer Folge stellte sie am 03.12.2013 in Österreich unter Angabe einer Alias-Identität einen Antrag auf internationalen Schutz, am 06.12.2013 in Ungarn. In der Schweiz wurde ihr im Jahr 2014 gestellter Asylantrag im September 2014 negativ entschieden. Im März 2014 stellte die Beschwerdeführerin in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.02.2015 wurde sie aufgrund der Ablehnung ihres Asylantrages seitens der Schweizer Behörden nach Algerien abgeschoben. Zwischen 2015 und 2018 hielt sich in Deutschland, der Schweiz und Frankreich auf und verblieb schließlich in Frankreich. Zuletzt reiste sie im April 2018 legal per Flugzeug von Algerien in die Türkei aus. Dort verblieb sie bis April 2020 und erreichte schließlich über Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn am 30.10.2020 Österreich, wo sie am 31.10.2020 einen Asylantrag stellte. Mit Ausnahme von viereinhalb Monaten im Jahr 2021 bzw. einzelner Tage ist die Beschwerdeführerin seit 26.11.2020 mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 10.02.2022 wurde im Bundesgebiet die Tochter der Beschwerdeführerin geboren, welche ebenfalls über die algerische Staatsangehörigkeit verfügt. Der Minderjährigen wurde in Anbetracht des Kindesvaters, einem asylberechtigten Syrer, der Status einer Asylberechtigten erteilt. Die Beschwerdeführerin ging bis dato zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Sie bezieht – sowohl für sich als auch für ihre Tochter – nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ihre Deutschkenntnisse bewegen sich auf niedrigem Niveau, sie ist weder Mitglied eines Vereines, noch besucht sie etwaige Kurse. Strafgerichtlich ist die Beschwerdeführerin unbescholten. 1.
  14. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Herkunftsland Algerien weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt. Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Im Falle ihrer Rückkehr nach Algerien droht der Beschwerdeführerin weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihr ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie in Algerien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  15. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien Bei Algerien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Bei Algerien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (17.05.2023) der Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
  16. COVID-19 Seit Beginn der Pandemie bis zum 9.5.2023 wurden in Algerien 271.719 Infizierte und 6.881 Todesfälle gemeldet. Die insgesamt 271.719 infizierten Menschen entsprechen aktuell einem Anteil von 0,62 % der Gesamtbevölkerung. Die Anzahl der Neuinfektionen lag im Verlauf der letzten sieben Tage vor dem 9.5.2023 bei 38 und somit bei einer 7-Tage-Inzidenz von 0,1 Fällen pro 100.000 Einwohnern. Seit Ausbruch der Pandemie ergibt sich hieraus in Algerien eine Sterblichkeitsrate von etwa 2,5 % (LD 10.5.2023). In Algerien gelten derzeit keine coronabedingten Einreisebeschränkungen. Bei der Einreise nach Algerien wird seit dem 1.11.2022 weder Impf- noch PCR-Testnachweis benötigt (WKO 4.1.2023). Derzeit gelten in Algerien keine durch die Pandemie bedingten Einschränkungen (BMEIA 6.4.2023) Quellen: ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (6.4.2023): Reiseinformationen Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 10.5.2023 ● LD - Laenderdaten.info (10.5.2022): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 10.5.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.1.2023): Coronavirus: Situation in Algerien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-algerien.html, Zugriff 10.5.2023 1.3.
  17. Politische Lage Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 18.1.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vgl. ÖB 11.2020). Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 18.1.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vergleiche ÖB 11.2020). Präsident Abdelmadjid Tebboune hat die Präsidentschaftswahlen 2019 gewonnen, nachdem während des gesamten Jahres 2019 Massendemonstrationen (bekannt als Hirak) stattgefunden hatten, bei denen demokratische Reformen gefordert wurden (USDOS 20.3.2023). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 18.1.2023). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann. Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt. Der Präsident ernennt ein Drittel der Mitglieder des Oberhauses, des Rates der Nation, der aus 144 Mitgliedern besteht, die eine sechsjährige Amtszeit haben. Die anderen zwei Drittel werden indirekt von den Kommunal- und Provinzparlamenten gewählt. Die Hälfte der Mandate der Kammer wird alle drei Jahre erneuert. Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 11.4.2023). Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront (FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter Druck, sich zu reformieren, aber ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 11.4.2023). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die algerischen Behörden gingen trotz einer Reduktion der Proteste gegen die Regierung weiter gegen Andersdenkende vor und schränkten die Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit ein. Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Anwälte wurden wegen ihres friedlichen Engagements, ihrer Meinung oder im Zusammenhang mit ihrem Beruf verfolgt (HRW 12.1.2023). Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“. Dies gilt etwa für die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021). Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt. Algerien reagierte mit der Aussetzung eines Freundschaftsabkommens und einem Verbot für algerische Banken, mit spanischen Banken Geschäfte zu machen. Gaslieferungen waren nicht betroffen (DW 9.6.2022). Der algerische Präsident Tebboune hat im März 2023 festgestellt, dass er wenig Hoffnung auf eine positive Entwicklung des Konflikts hat. Die Beziehungen zwischen Algerien und Marokko sind weiterhin schlecht (MP 22.3.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.1.2023): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 5.5.2023 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2021 ● ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figureACs-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 20.9.2022 ● DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.9.2022 ● FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 ● HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023 ● MP - Maghreb Post (22.3.2023): Algerien - Präsident nennt Beziehungen zu Marokko unumkehrbar, https://www.maghreb-post.de/algerien-praesident-nennt-beziehungen-zu-marokko-unumkehrbar/, Zugriff 10.5.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 20.9.2022 1.3.
  18. Sicherheitslage Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 14.11.2022). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des Islamischen Staats (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Bei Anti-Terror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar. Auch die statistischen Werte des Global Terrorism Index für die Jahre 2021 und 2022 stellen einen Hinweis auf die Verringerung terroristischer Aktivitäten in Libyen dar (STDOK 11.4.2023). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022).Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vgl. AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vergleiche AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 6.4.2023). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 98,2 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder „sehr sicher“ oder „eher sicher“ zu fühlen (STDOK 3.1.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 11.5.2023 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (6.4.2023): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 11.5.2023 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.3.
  19. Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.7.2020, FH 11.4.2023, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 20.3.2023), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 20.3.2022; vgl. AA 11.7.2020, FH 11.4.2023). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020).Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 11.7.2020, FH 11.4.2023, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 20.3.2023), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 20.3.2022; vergleiche AA 11.7.2020, FH 11.4.2023). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre
  20. Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer. Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die „Moral“ darstellt. Das Strafgesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 20.3.2023). Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Politische Prozesse scheinen gelegentlich konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen „die Würde des Staates und die Staatssicherheit“ festgenommen zu werden. Die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern mit dem Mittel der Konstruktion gerichtlich belangbarer Vorwürfe kommt vor (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieb ungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%2 9%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fil eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 1.3.
  21. Sicherheitsbehörden Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 11.4.2023). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen „Direction des Services de Sécurité“ (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020). Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt und dem Verteidigungsministerium untersteht, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: „Direction générale de la Sûreté Nationale“ - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.2.2023). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete keine strafrechtlichen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020). Quellen: ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.5.2023): The World Factbook - Algeria, https://www.cia. gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 4.5.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 1.3.
  22. Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023). Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB 11.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB 11.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023). Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Im Jahr 2019 begannen die Hirak-Proteste [Anm.: Anti-Regierungs-Proteste]. Sie wurden manchmal geduldet, jedoch griffen die Behörden häufig auf Gewalt und willkürliche Verhaftungen zurück, um Kundgebungen zu verhindern oder zu unterbrechen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verlor; im Jahr 2022 kam es nicht mehr zu groß angelegten Hirak-Protesten. Die Polizei nahm jedoch im Laufe des Jahres weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 11.4.2023). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 20.3.2023). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 20.3.2023). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden. Zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.7.2022 gingen bei der CNDH 533 Anträge auf Unterstützung ein, was einem Rückgang von mehr als 40 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die CNDH prüfte 531 von ihnen, was einer Prüfungsquote von über 99 Prozent und einem Anstieg der Zahl der geprüften Anträge um etwa 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Sie schloss 47 Fälle ab, einen Fall mehr als im Vorjahr, was bedeutet, dass die CNDH den Hilfesuchenden Ratschläge oder Abhilfemaßnahmen erteilte (USDOS 20.3.2023). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.1.2023): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 5.5.2023 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 ● HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation aufUSDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 1.3.
  23. Frauen Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter, aber Frauen sind nach wie vor sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 11.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Viele Frauen verdienen weniger als Männer in ähnlichen Positionen, und es gibt nur wenige Frauen in Führungspositionen von Unternehmen (FH 11.4.2023). Trotz verfassungsrechtlichem Diskriminierungsverbot (AA 11.7.2020) bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen (AA 11.7.2020; vgl. AI 27.3.2023). Nach dem algerischen Familiengesetzbuch können sich Männer ohne Angabe von Gründen einseitig scheiden lassen, während Frauen die Scheidung aus bestimmten Gründen bei Gericht beantragen müssen (HRW 12.1.2023).Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter, aber Frauen sind nach wie vor sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 11.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Viele Frauen verdienen weniger als Männer in ähnlichen Positionen, und es gibt nur wenige Frauen in Führungspositionen von Unternehmen (FH 11.4.2023). Trotz verfassungsrechtlichem Diskriminierungsverbot (AA 11.7.2020) bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen (AA 11.7.2020; vergleiche AI 27.3.2023). Nach dem algerischen Familiengesetzbuch können sich Männer ohne Angabe von Gründen einseitig scheiden lassen, während Frauen die Scheidung aus bestimmten Gründen bei Gericht beantragen müssen (HRW 12.1.2023). Insbesondere in den unteren sozialen Schichten führen Scheidungen, Scheidungsfolgen und das diskriminierende Erbrecht (der Pflichtteil weiblicher Abkömmlinge ist im Vergleich zu dem der männlichen Miterben halbiert) häufig zu Mittellosigkeit und gesellschaftlicher Marginalisierung von Frauen. In Algier und anderen großen Städten des Nordens spielen Frauen gleichwohl in allen gesellschaftlichen Zusammenhängen eine maßgebliche Rolle. Der Regierung gehören aktuell fünf Ministerinnen an. Die Mehrheit der Frauen bleibt jedoch fest in patriarchalische Strukturen eingebunden. Eine Novelle des Familiengesetzbuchs („Code de la famille“), welche die Situation vor allem geschiedener Frauen verbessert, wurde 2005 von der Nationalversammlung verabschiedet. Obwohl dadurch wesentliche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts, wie die Tutelle (lebenslange Vormundschaft durch den Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied; Zustimmung des Vormunds zu allen wesentlichen Entscheidungen) oder ein eingeschränktes Scheidungsrecht abgemildert worden sind, wirken traditionell-religiöse Regelungen vor allem der sunnitisch-malikitischen Rechtstraditionen des Landes faktisch in vieler Weise fort (AA 11.7.2020). Frauen, die mittlerweile fast 70 % der Universitätsabgänger stellen, stehen aufgrund von sozialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen (nur 18 % der Beschäftigten), Ehemänner oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB 11.2020). Arrangierte Ehen oder Zwangsehen gibt es in Algerien, jedoch v. a. im ländlichen Raum. Die Häufigkeit ist seit Jahren rückläufig, scheint jedoch auch aus ökonomischen Gründen in benachteiligten Gebieten mitunter weiterzuleben. Eine Zwangsehe ist laut algerischem Familienrecht verboten, eine Ehe mit bis zu vier Frauen ist gemäß den zugrunde liegenden islamischen Rechtsprinzipien zwar zulässig, in der Praxis jedoch selten, da kostspielig und relativ unüblich. Zu Ehrenmorden kommt es vereinzelt im traditionell geprägten sozialen Umfeld (ÖB 11.2020). Vergewaltigung ist strafbar. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre und die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch (USDOS 20.3.2023). Der Straftatbestand der Vergewaltigung in der Ehe existiert gesetzlich nicht, bzw. bezieht sich der Straftatbestand der Vergewaltigung sich auf Taten außerhalb der Ehe (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.7.2020, AI 27.3.2023). Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund von kulturellen Normen nicht an (USDOS 20.3.2023). Vergewaltigung ist strafbar. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre und die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch (USDOS 20.3.2023). Der Straftatbestand der Vergewaltigung in der Ehe existiert gesetzlich nicht, bzw. bezieht sich der Straftatbestand der Vergewaltigung sich auf Taten außerhalb der Ehe (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 11.7.2020, AI 27.3.2023). Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund von kulturellen Normen nicht an (USDOS 20.3.2023). 2015 wurde nach langer und kontroverser Diskussion ein Gesetz verabschiedet, das Gewalt gegen Frauen auch in der Ehe unter Strafe stellt (ÖB 11.2020) bzw. einige Formen häuslicher Gewalt kriminalisiert. Allerdings enthält das Gesetz Schlupflöcher, wonach die Strafverfolgung unterbleibt, Verurteilungen fallengelassen oder Strafen verringert werden, wenn das Opfer dem Täter verzeiht (ÖB 11.2020; vgl. HRW 12.1.2023, AI 27.3.2023). Das Gesetz sieht ferner Strafen für sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit vor und schützt das Vermögen von Ehefrauen vor dem Zugriff des Ehemanns und ist 2016 in Kraft getreten. Das Gesetz hat zwar zu einer Verbesserung der Situation geführt, jedoch ist es in der Praxis für Frauen oft schwierig, bei innerfamiliären Konflikten dies auch vor Gericht durchzusetzen (ÖB 11.2020). Die Aktivistengruppe Féminicides Algérie verzeichnete 37 gemeldete Femizide im Jahr 2022 (AI 27.3.2023); bzw. nach anderen Angaben 34 Frauenmorde von Jänner bis Oktober 2022 (HRW 12.1.2023). 2015 wurde nach langer und kontroverser Diskussion ein Gesetz verabschiedet, das Gewalt gegen Frauen auch in der Ehe unter Strafe stellt (ÖB 11.2020) bzw. einige Formen häuslicher Gewalt kriminalisiert. Allerdings enthält das Gesetz Schlupflöcher, wonach die Strafverfolgung unterbleibt, Verurteilungen fallengelassen oder Strafen verringert werden, wenn das Opfer dem Täter verzeiht (ÖB 11.2020; vergleiche HRW 12.1.2023, AI 27.3.2023). Das Gesetz sieht ferner Strafen für sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit vor und schützt das Vermögen von Ehefrauen vor dem Zugriff des Ehemanns und ist 2016 in Kraft getreten. Das Gesetz hat zwar zu einer Verbesserung der Situation geführt, jedoch ist es in der Praxis für Frauen oft schwierig, bei innerfamiliären Konflikten dies auch vor Gericht durchzusetzen (ÖB 11.2020). Die Aktivistengruppe Féminicides Algérie verzeichnete 37 gemeldete Femizide im Jahr 2022 (AI 27.3.2023); bzw. nach anderen Angaben 34 Frauenmorde von Jänner bis Oktober 2022 (HRW 12.1.2023). Dem Vernehmen nach gibt es landesweit nur eine Einrichtung, die mit einem Frauenhaus verglichen werden kann. Diese wird in Algier durch die Organisation „S.O.S. femmes en détresse“ betrieben (AA 11.7.2020). Nach anderen Angaben gibt es Aufnahmezentren (centres d’accueil), an die sich Frauen in Notfällen wenden können (ÖB 11.2020). Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung (AA 11.7.2020). FGM wird im Land nicht allgemein angewandt, ist aber in den Einwanderergemeinschaften in den südlichen Regionen verbreitet, insbesondere bei den afrikanischen Migrantengruppen südlich der Sahara. Es gibt weder Berichte über diesbezügliche Verurteilungen noch offizielle Verlautbarungen religiöser oder säkularer Führer, die diese Praxis verbieten. FGM ist eine Straftat, die mit bis zu 25 Jahren Gefängnis bestraft werden kann (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Algeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089418.html, Zugriff 4.5.2023 ● FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 ● HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 1.3.
  24. Kinder Die Mutter oder der Vater können die Staatsbürgerschaft weitergeben. Nach dem Gesetz sind Kinder, die von einem muslimischen Vater geboren werden, Muslime, unabhängig von der Religion der Mutter. Das Gesetz unterscheidet bei der Registrierung der Geburt nicht zwischen Mädchen und Jungen (USDOS 20.3.2023). Für Kinder und Jugendliche besteht eine allgemeine Schulpflicht. Bildung ist bis zum Universitätsabschluss kostenlos (AA 11.7.2020; vgl. SOS o.D.). Die Schulpflicht besteht bis zum Alter von 16 Jahren (SOS o.D.). Dennoch gibt es vermehrt Schulabbrüche (AA 11.7.2020; vgl. SOS o.D.), die ihre Ursache in der prekären finanziellen Situation der Familien haben. Nach offiziellen Angaben werden zwar nahezu alle Kinder eingeschult, zeitweilige Kinderarbeit (speziell in den Schulferien) als Straßenverkäufer oder in der Landwirtschaft kommt jedoch vor (AA 11.7.2020). Die meisten Kinder, die Zwangsarbeit verrichten, gehen nicht zur Schule und erhalten daher keine Grundausbildung (SOS o.D.). Für Kinder und Jugendliche besteht eine allgemeine Schulpflicht. Bildung ist bis zum Universitätsabschluss kostenlos (AA 11.7.2020; vergleiche SOS o.D.). Die Schulpflicht besteht bis zum Alter von 16 Jahren (SOS o.D.). Dennoch gibt es vermehrt Schulabbrüche (AA 11.7.2020; vergleiche SOS o.D.), die ihre Ursache in der prekären finanziellen Situation der Familien haben. Nach offiziellen Angaben werden zwar nahezu alle Kinder eingeschult, zeitweilige Kinderarbeit (speziell in den Schulferien) als Straßenverkäufer oder in der Landwirtschaft kommt jedoch vor (AA 11.7.2020). Die meisten Kinder, die Zwangsarbeit verrichten, gehen nicht zur Schule und erhalten daher keine Grundausbildung (SOS o.D.). Als Fortschritt anzuerkennen ist das 2015 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Kindheit, das einen Rechtsrahmen verstärkter staatlicher Fürsorge vorgibt und in Folge dessen eine nationale Beauftragte für Schutz und Förderung der Kindheit eingesetzt wurde. Bislang sind mit Blick auf Themen wie Gewalt gegen Kinder (in Elternhaus, Schule und Gesellschaft) und deren Versorgung (einschließlich Recht auf Bildung und Gesundheit und sonstigen rechtlichen Schutz) immer noch Defizite zu konstatieren. Neue Strafnormen des Strafgesetzbuchs stellen neben Kindesentführungen u. a. die Vergewaltigung von Kindern, Inzest, Kinderprostitution und Kinderpornografie unter Strafe - mit teils drastischen Strafrahmen (AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren für Vergewaltigungen vor, wenn das Opfer minderjährig ist (USDOS 20.3.2023). Kindesmissbrauch ist in Algerien aber nach wie vor ein weitverbreitetes Problem (SOS o.D.; vgl. USDOS 20.3.2023). Viele Fälle werden nicht gemeldet und die gegen Kindesmissbrauch verabschiedeten Gesetze haben bislang nur in sehr wenigen Fällen zu einer strafrechtlichen Verfolgung geführt (SOS o.D.). Als Fortschritt anzuerkennen ist das 2015 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Kindheit, das einen Rechtsrahmen verstärkter staatlicher Fürsorge vorgibt und in Folge dessen eine nationale Beauftragte für Schutz und Förderung der Kindheit eingesetzt wurde. Bislang sind mit Blick auf Themen wie Gewalt gegen Kinder (in Elternhaus, Schule und Gesellschaft) und deren Versorgung (einschließlich Recht auf Bildung und Gesundheit und sonstigen rechtlichen Schutz) immer noch Defizite zu konstatieren. Neue Strafnormen des Strafgesetzbuchs stellen neben Kindesentführungen u. a. die Vergewaltigung von Kindern, Inzest, Kinderprostitution und Kinderpornografie unter Strafe - mit teils drastischen Strafrahmen (AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren für Vergewaltigungen vor, wenn das Opfer minderjährig ist (USDOS 20.3.2023). Kindesmissbrauch ist in Algerien aber nach wie vor ein weitverbreitetes Problem (SOS o.D.; vergleiche USDOS 20.3.2023). Viele Fälle werden nicht gemeldet und die gegen Kindesmissbrauch verabschiedeten Gesetze haben bislang nur in sehr wenigen Fällen zu einer strafrechtlichen Verfolgung geführt (SOS o.D.). Das gesetzliche Mindestalter für eine Heirat ist 19 Jahre für Männer und Frauen. Unabhängig vom Geschlecht dürfen Minderjährige mit elterlicher Zustimmung heiraten. Gegen ihren Willen dürfen Minderjährige laut Gesetz nicht verheiratet werden. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 16 Jahre (USDOS 20.3.2023). Auf Beschluss der nationalen Behörden hat SOS-Kinderdorf seine Aktivitäten in Algerien bis auf Weiteres eingestellt (SOS o.D.). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien, Zugriff 8.5.2023 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 1.3.
  25. Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 11.4.2023). Die Verfassung gewährt den Bürgern „das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen“. Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 20.3.2023). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 1.3.
  26. Grundversorgung Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 2.2023). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022). Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft blieb jedoch unvollständig, während die Inflation stieg. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Die algerische Wirtschaft wuchs im Jahr 2022 um 3,1 %. Die wirtschaftlichen Entwicklungen des flächenmäßig größten Landes Afrikas sind jedoch von der globalen Energienachfrage und der Entwicklung der Öl- und Gaspreise abhängig, denn Algerien gehört zu den weltweit wichtigsten Produzenten von Erdöl, Erdgas und Flüssigerdgas. Algeriens Wirtschaft wird auch künftig stark von Öl und Gas abhängen, da diese Branche etwa 60 % der Steuereinnahmen und 90 % der Exporteinnahmen des Landes ausmacht. Algerien will allerdings seine Energie-Abhängigkeit reduzieren und die Wirtschaft diversifizieren, um langfristiges Wachstum zu ermöglichen (WKO 28.4.2023). Im Jahr 2023 soll sich die algerische Wirtschaft positiv entwickeln und voraussichtlich um 3 % wachsen. Man erwartet für 2023 einen Anstieg der Erdgasförderung um 6,6 % aufgrund der wachsenden europäischen Nachfrage. Die Getreideproduktion soll in der kommenden Saison um 38 % auf 3,3 Mio. Tonnen steigen und die Industrie, der Bausektor und die Dienstleistungsbranche werden voraussichtlich von erhöhten Investitionen und ausländischem Interesse profitieren (WKO 28.4.2023). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 51,8 % der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 38,5 % können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9,2 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 42,6 % der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 45,1 % schaffen es gerade so, und 2,1 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 3.1.2023). Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise in
  27. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 2.2023). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2022 bei 11,6 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24- jährige) 2022 bei 29,0 % (WKO 4.2023). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index .php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ABG - Africa Business Guide (2.2023): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 9.5.2023 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]

(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● WB - World Bank (14.4.2022): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 19.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.4.2023): Die algerische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-algerische-Wirtschaft.html, Zugriff 9.5.2023 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2023): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 9.5.2023 1.3.
  1. Rückkehr Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  2. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020).Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020).Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020)., Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.3.
  3. Religionsfreiheit Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, Juden und anderen (CIA 2.5.2023; vgl. FH 11.4.2023). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius ist vor Ort (AA 11.7.2020).Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, Juden und anderen (CIA 2.5.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius ist vor Ort (AA 11.7.2020). Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit seit der Verfassungsänderung vom Dezember 2020 nicht mehr uneingeschränkt, Glaubensfreiheit besteht nur, wenn diese in Übereinstimmung mit den Gesetzen gelebt wird. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben (USDOS 2.6.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 11.7.2020), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 11.7.2020). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben frei ausüben (BS 23.2.2022 S. 14). Gemäß anderen Angaben sind religiöse Minderheiten, darunter Christen und nicht-sunnitische Moslems, staatlicher Verfolgung und Einmischung ausgesetzt (FH 11.4.2023.). Muslime, die zum Christentum konvertieren bzw. den Islam oder islamische Würdenträger kritisieren, sind gesellschaftlichen und rechtlichen Restriktionen ausgesetzt (BS 23.2.2022 S. 14-15; vgl. USDOS 2.6.2022). So versagt das Gesetz Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ein Erbe zu erhalten (USDOS 2.6.2022).Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit seit der Verfassungsänderung vom Dezember 2020 nicht mehr uneingeschränkt, Glaubensfreiheit besteht nur, wenn diese in Übereinstimmung mit den Gesetzen gelebt wird. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben (USDOS 2.6.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 11.7.2020), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 11.7.2020). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben frei ausüben (BS 23.2.2022 S. 14). Gemäß anderen Angaben sind religiöse Minderheiten, darunter Christen und nicht-sunnitische Moslems, staatlicher Verfolgung und Einmischung ausgesetzt (FH 11.4.2023.). Muslime, die zum Christentum konvertieren bzw. den Islam oder islamische Würdenträger kritisieren, sind gesellschaftlichen und rechtlichen Restriktionen ausgesetzt (BS 23.2.2022 S. 14-15; vergleiche USDOS 2.6.2022). So versagt das Gesetz Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ein Erbe zu erhalten (USDOS 2.6.2022). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 11.7.2020). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 2.6.2022). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt, bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 11.7.2020, BS 23.2.2022 S. 14, FH 28.2.2022) sowie einer Geldstrafe (USDOS 2.6.2022). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 11.7.2020). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 2.6.2022). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt, bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 11.7.2020, BS 23.2.2022 S. 14, FH 28.2.2022) sowie einer Geldstrafe (USDOS 2.6.2022). Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor und werfen ihren Anhängern vor den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicherheit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht verstoßen zu haben (FH 28.2.2022). Ahmadi-Vertreter berichten von Schwierigkeiten mit der Verwaltung und Belästigungen, da sie keine registrierte Vereinigung sind. Die jüdische Gemeinde ist ebenso von Schwierigkeiten bei administrativen Vorgängen mit den Behörden betroffen. Es gibt Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung, v. a. gegenüber Konvertiten (USDOS 2.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.5.2023): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 4.5.2023 ● FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on international Religious Freedom: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073977.html, Zugriff 19.9.2022
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien (Stand 17.05.2023). Daneben wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person der Beschwerdeführerin von Amts wegen eingeholt. Auch hinsichtlich der minderjährigen Tochter wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung abgefragt. Zudem wurde am 31.05.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen wurde. 2.
  6. Zur Person der Beschwerdeführerin Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren durchwegs gleichlautend zu Protokoll gab, eine volljährige Staatsangehörige Algeriens, sunnitisch-muslimischen Glaubens und der Volksgruppe der Araber zugehörig zu sein (Erstbefragung am 31.10.2020, AS 1 und 2; niederschriftliche Einvernahme am 10.11.2021, AS 189 und AS 192; mündliche Verhandlung am 31.05.2023, S 4), waren die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen. Zumal die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden bis dato keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorgelegt hat, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Beschwerdeführerin selbst vermeinte auch zuletzt vor der erkennenden Richterin, gesund zu sein und an keinen dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankungen, Leiden oder anderen Gebrechen zu leiden (mündliche Verhandlung am 31.05.2023, S 3). Weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt haben sich ansonsten Hinweise auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ergeben und wurde Gegenteiliges auch in der Beschwerde nicht dargetan. In weiterer Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung der Beschwerdeführerin zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  7. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin resultiert aus dem erwerbsfähigen Alter in Zusammenschau mit ihrem Gesundheitszustand.Die Beschwerdeführerin selbst vermeinte auch zuletzt vor der erkennenden Richterin, gesund zu sein und an keinen dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankungen, Leiden oder anderen Gebrechen zu leiden (mündliche Verhandlung am 31.05.2023, S 3). Weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt haben sich ansonsten Hinweise auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ergeben und wurde Gegenteiliges auch in der Beschwerde nicht dargetan. In weiterer Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung der Beschwerdeführerin zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin resultiert aus dem erwerbsfähigen Alter in Zusammenschau mit ihrem Gesundheitszustand. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrem Aufwachsen in XXXX stellen sich als miteinander in Einklang zu bringen dar (Protokoll vom 31.10.2020, AS 3; Protokoll vom 10.11.2021, AS 190; Protokoll vom 31.05.2023, S 5). Übereinstimmend schilderte sie auch ihren neunjährigen Schulbesuch (Protokoll vom 31.10.2020, AS 3; Protokoll vom 10.11.2021, AS 191). Zwar gab die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung an, Hausfrau gewesen zu sein (Protokoll vom 10.11.2021, AS 2) und erwähnte sie vorerst vor dem BFA keine berufliche Tätigkeit ihrerseits in Algerien (Protokoll vom 10.11.2021, AS 191). Später legte sie jedoch dar, dass sie in einem Restaurant gearbeitet hat (Protokoll vom 10.11.2021, AS 193), was sie in der mündlichen Verhandlung wiederum verneinte (Protokoll vom 31.05.2023, S 6). Trotzdem wird eine berufliche Tätigkeit in Algerien angenommen, da sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, weshalb sie die Arbeit im Restaurant erfunden haben sollte. Viel eher liegt nahe, dass sie nunmehr eine berufliche Tätigkeit verneinte, um der Schwierigkeit der Arbeitsfindung und Lebenserhaltung in Algerien Nachdruck zu verleihen. So gab sie mehrfach zu Protokoll, dass es in Algerien keine bzw. kaum Arbeit gäbe (Protokoll vom 31.05.2023, S 6, 10). Auf eine Au-Pair-Tätigkeit in Libyen (Protokoll vom 10.11.2021, AS 191) nahm sie auch in der Beschwerdeverhandlung Bezug (Protokoll vom 31.05.2023, S 6), die Tätigkeit in Frankreich erwähnte sie vor dem BFA (Protokoll vom 10.11.2021, AS 190), wobei sie widersprüchlich vor der erkennenden Richterin angab, in Frankreich keine Arbeit gefunden zu haben (Protokoll vom 31.05.2023, S 7). Da es sich aber um eine lange Aufenthaltsdauer in Frankreich zwischen 2015 bis 2018 handelte, ist eine berufliche Tätigkeit naheliegender, musste sie schließlich irgendwie für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Aufgrund ihrer mehrjährigen Schulbildung und ihren bisherigen unterschiedlichen Tätigkeiten war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin hinkünftig die Chance hat, am algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Durchwegs gleichlautend schilderte sie, dass sich ihre Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern nach wie vor in Algerien aufhalten würden (Protokoll vom 31.10.2020, AS 3; Protokoll vom 10.11.2021, AS 190). Den Kontakt zur ältesten Schwester schilderte sie in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 31.05.2023, S 6).Die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrem Aufwachsen in römisch 40 stellen sich als miteinander in Einklang zu bringen dar (Protokoll vom 31.10.2020, AS 3; Protokoll vom 10.11.2021, AS 190; Protokoll vom 31.05.2023, S 5). Übereinstimmend schilderte sie auch ihren neunjährigen Schulbesuch (Protokoll vom 31.10.2020, AS 3; Protokoll vom 10.11.2021, AS 191). Zwar gab die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung an, Hausfrau gewesen zu sein (Protokoll vom 10.11.2021, AS 2) und erwähnte sie vorerst vor dem BFA keine berufliche Tätigkeit ihrerseits in Algerien (Protokoll vom 10.11.2021, AS 191). Später legte sie jedoch dar, dass sie in einem Restaurant gearbeitet hat (Protokoll vom 10.11.2021, AS 193), was sie in der mündlichen Verhandlung wiederum verneinte (Protokoll vom 31.05.2023, S 6). Trotzdem wird eine berufliche Tätigkeit in Algerien angenommen, da sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, weshalb sie die Arbeit im Restaurant erfunden haben sollte. Viel eher liegt nahe, dass sie nunmehr eine berufliche Tätigkeit verneinte, um der Schwierigkeit der Arbeitsfindung und Lebenserhaltung in Algerien Nachdruck zu verleihen. So gab sie mehrfach zu Protokoll, dass es in Algerien keine bzw. kaum Arbeit gäbe (Protokoll vom 31.05.2023, S 6, 10). Auf eine Au-Pair-Tätigkeit in Libyen (Protokoll vom 10.11.2021, AS 191) nahm sie auch in der Beschwerdeverhandlung Bezug (Protokoll vom 31.05.2023, S 6), die Tätigkeit in Frankreich erwähnte sie vor dem BFA (Protokoll vom 10.11.2021, AS 190), wobei sie widersprüchlich vor der erkennenden Richterin angab, in Frankreich keine Arbeit gefunden zu haben (Protokoll vom 31.05.2023, S 7). Da es sich aber um eine lange Aufenthaltsdauer in Frankreich zwischen 2015 bis 2018 handelte, ist eine berufliche Tätigkeit naheliegender, musste sie schließlich irgendwie für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Aufgrund ihrer mehrjährigen Schulbildung und ihren bisherigen unterschiedlichen Tätigkeiten war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin hinkünftig die Chance hat, am algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Durchwegs gleichlautend schilderte sie, dass sich ihre Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern nach wie vor in Algerien aufhalten würden (Protokoll vom 31.10.2020, AS 3; Protokoll vom 10.11.2021, AS 190). Den Kontakt zur ältesten Schwester schilderte sie in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 31.05.2023, S 6). Ihre erkennungsdienstliche Behandlung in Bulgarien sowie ihre weiteren Asylanträge in Österreich, Ungarn, der Schweiz und auch Deutschland lassen die diesbezüglichen EURODAC-Treffer erkennen (AS 37; Protokoll vom 31.10.2020, AS 6 und AS 7), ebenso die Länder-Rückmeldungen (AS 69 f; AS 84 f; AS 96 und AS 103 f). Dass die Beschwerdeführerin am 12.02.2015 aufgrund der Ablehnung ihres Asylantrages seitens der Schweizer Behörden abgeschoben wurde, ergibt sich aus der Rückmeldung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 09.12.2020 (AS 70 und AS 103 f). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie freiwillig zurück nach Algerien gereist sei (Protokoll vom 31.10.2020, AS 5), kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin selbst räumte ein, ihren ersten Asylantrag in Österreich unter einem falschen Namen gestellt zu haben (Protokoll vom 31.10.2020, AS 7), wie im Erstbefragungsprotokoll (Protokoll vom 31.10.2020, AS 1) und auch in einem AFIS-Abgleich (AS 19; AS 23 und AS 31) ersichtlich. Den Aufenthalt in Deutschland, der Schweiz und in Frankreich zwischen 2015 und 2018 beschrieb die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll vom 31.05.2023, S 6 und 7). Im Zuge ihrer Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, im April 2018 legal per Flugzeug von Algerien in die Türkei ausgereist zu sein (Protokoll vom 31.10.2020, AS 4). Ihre Schilderungen, zwei Jahre in der Türkei verblieben zu sein und Österreich über Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn erreicht zu haben (Protokoll vom 31.10.2020, AS 5), stellen sich als plausibel dar. Das Datum ihrer Asylantragstellung am 31.10.2020 ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (Protokoll vom 31.10.2020, AS 2), als auch im Fremdenregisterauszug zu ihrer Person belegt. Die Feststellung in Zusammenhang mit der melderechtlichen Erfassung der Beschwerdeführerin basiert auf den entsprechenden Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin wurde mit Stellungnahme vom 28.06.2022 mitgeteilt (AS 235), wobei ein Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister deren Staatsangehörigkeit erkennen lässt, ebenso den Umstand der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten. Übereinstimmend schilderte die Beschwerdeführerin, dass es sich beim Kindesvater um einen syrischen Staatsangehörigen handelt (Protokoll vom 10.11.2021, AS 192). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bis dato zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus ihrem Sozialversicherungsdatenauszug. Dass sie – sowohl für sich selbst als auch für ihre Tochter – Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, lassen die jeweiligen Grundversorgungsauszüge erkennen. In weiterer Folge war damit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig ist. In Hinblick auf die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin war aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie bislang nur Niveau A1 gemacht hat, festzustellen, dass sich diese als gering darstellen (Protokoll vom 31.05.2023, S 11). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder Mitglied eines Vereines ist, noch etwaige Kurse besucht, fußt auf ihren eigenen Darlegungen in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 31.05.2023, S 12). Einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist. 2.
  8. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin 2.3.
  9. Zu den Fluchtmotiven Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe zB VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge ihrer Erstbefragung vor, ihre Mutter und ihre Geschwister hätten sie mit einem älteren Mann zwangsverheiraten wollen und könnte sie zuhause von ihrem Bruder getötet werden, weil sie als muslimisches Mädchen geflüchtet sei (Protokoll vom 31.10.2020, AS 6). Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die Beschwerdeführerin an, ihre Familie habe sie mit einem älteren Mann verheiraten wollen. Sie habe sich geweigert und wäre dann jeden Tag von ihrem Bruder geschlagen worden. Sie habe Angst, dass ihre Brüder sie töten könnten und ihr Problem noch größer wäre, weil sie schwanger sei. Die Familie würde ihr Kind nicht akzeptieren, es als Bastard sehen und sie und das Kind töten. Zur Polizei hätte sie sich nicht getraut, weil diese zur Familie halte. Die Familie würde sie immer und überall in Algerien finden (Protokoll vom 10.11.2021, AS 193 f). In der mündlichen Verhandlung gab sie auf die Frage, ob sie sich an die Sicherheitsbehörden gewandt habe allerdings an: „BF: Sowas haben wir nicht in Algerien. In Algerien hat der Vater das sagen (sic). Es gehört nicht dazu, dass man wegen so etwas zur Polizei geht.“ (Protokoll vom 31.05.2023, S 8). Gegenständlich gilt festzuhalten, dass sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der vermeintlichen Zwangsverheiratung als nicht glaubhaft darstellen: So ergeben sich bereits in zeitlicher Hinsicht Divergenzen, führte die Beschwerdeführerin doch zuvor noch an, sie hätte im Alter von 20 oder 21 Jahren ihre Heimat verlassen (Protokoll vom 10.11.2021, AS 190), wohingegen sie kurz darauf im Gegensatz dazu schilderte, sie habe Algerien bereits mit 17,5 Jahren verlassen (Protokoll vom 10.11.2021, AS 191). Auch die Angaben in der Beschwerdeverhandlung konnten diese Ungereimtheiten nicht aufklären, da sie zunächst angab, Algerien Richtung Libyen verlassen zu haben, als sie „noch eine Schülerin“ gewesen sei, „gerade 15“ Jahre alt (Protokoll vom 31.05.2023, S 6). Nur eine Frage später gab sie an, „wahrscheinlich um die 18 oder 19 Jahre“ alt gewesen zu sein, als sie in Libyen gewesen wäre. Nachgerechnet ergibt das auf Basis ihres angegebenen Geburtsdatums, dass sie entweder 2004 oder 2007/2008 Algerien verlassen haben müsste. Dies ist allerdings wiederum nicht mit ihren Angaben vor dem BFA vereinbar, wonach sie (auch) zu Protokoll gab, Algerien 2012 verlassen zu haben (AS 190).Auch die Angaben in der Beschwerdeverhandlung konnten diese Ungereimtheiten nicht aufklären, da sie zunächst angab, Algerien Richtung Libyen verlassen zu haben, als sie „noch eine Schülerin“ gewesen sei, „gerade 15“ Jahre alt (Protokoll vom 31.05.2023, S 6). Nur eine Frage später gab sie an, „wahrscheinlich um die 18 oder 19 Jahre“ alt gewesen zu sein, als sie in Libyen gewesen wäre. Nachgerechnet ergibt das auf Basis ihres angegebenen Geburtsdatums, dass sie entweder 2004 oder 2007 aus 2008, Algerien verlassen haben müsste. Dies ist allerdings wiederum nicht mit ihren Angaben vor dem BFA vereinbar, wonach sie (auch) zu Protokoll gab, Algerien 2012 verlassen zu haben (AS 190). Vor dem Hintergrund, dass die vermeintliche Zwangsverheiratung im Alter von 15, 17,5 oder 20 bzw. 21 Jahren erfolgen hätte sollen (Protokoll vom 10.11.2021, AS 190 und AS 191; Protokoll vom 31.05.2023, S 6), erscheint es auch in keiner Weise nachvollziehbar, dass die 33-jährige Beschwerdeführerin vor dem BFA darlegte, sie hätte (erst) seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren in Algerien aufhältigen Familienangehörigen (Protokoll vom 10.11.2021, AS 190). Außerdem räumte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht ein, Kontakt zu ihrer ältesten Schwester zu haben (Protokoll vom 31.05.2023, S 6). Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin entsprechend den Darlegungen seitens der ungarischen Behörden gemeinsam mit ihrer Schwester in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat (AS 85), wobei die Beschwerdeführerin aber bestritt, in Ungarn überhaupt um Asyl angesucht zu haben (Protokoll vom 31.10.2020, AS 5). Dies stellte sie in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr in Abrede, räumte aber ein, über das Verhältnis zu ihrer Mitreisenden gelogen zu haben, da es sich eigentlich um eine Freundin gehandelt habe (Protokoll vom 31.05.2023, S 10). In Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bleibt abschließend noch festzuhalten, dass sich in Anbetracht der EURODAC-Eintragungen (AS 37) ihr Vorbringen, in Ungarn und Bulgarien keinen Asylantrag gestellt zu haben (Protokoll vom 31.10.2020, AS 5), als nicht zutreffend darstellt. Wie bereits unter Punkt II. 2.
  10. ausgeführt, stimmen auch ihre Angaben zur vermeintlich freiwilligen Ausreise nach Algerien nicht mit der Rückmeldung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 09.12.2020 (AS 70 und AS 103 f) überein. Auch führte sie in ihrer Erstbefragung noch aus, sie hätte ihren Reisepass in einem Fluss zwischen der Türkei und Griechenland verloren (Protokoll vom 31.10.2020, AS 5), wohingegen sie vor dem BFA schilderte, sie habe ihren Reisepass im Meer verloren (Protokoll vom 10.11.2021, AS 190). Zudem gab sie vor dem BFA noch an, sich nach der Rückkehr aus Libyen bei ihrer verheirateten Schwester ein paar Tage aufgehalten zu haben, um sich ein Flugticket zu besorgen (AS 191), wohingegen sie vor der erkennenden Richterin vermeinte, bei Freundinnen untergekommen zu sein, bis sie ihren Reisepass ausstellen lassen habe (Protokoll vom 31.05.2023, S 6).In Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bleibt abschließend noch festzuhalten, dass sich in Anbetracht der EURODAC-Eintragungen (AS 37) ihr Vorbringen, in Ungarn und Bulgarien keinen Asylantrag gestellt zu haben (Protokoll vom 31.10.2020, AS 5), als nicht zutreffend darstellt. Wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.
  11. ausgeführt, stimmen auch ihre Angaben zur vermeintlich freiwilligen Ausreise nach Algerien nicht mit der Rückmeldung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 09.12.2020 (AS 70 und AS 103 f) überein. Auch führte sie in ihrer Erstbefragung noch aus, sie hätte ihren Reisepass in einem Fluss zwischen der Türkei und Griechenland verloren (Protokoll vom 31.10.2020, AS 5), wohingegen sie vor dem BFA schilderte, sie habe ihren Reisepass im Meer verloren (Protokoll vom 10.11.2021, AS 190). Zudem gab sie vor dem BFA noch an, sich nach der Rückkehr aus Libyen bei ihrer verheirateten Schwester ein paar Tage aufgehalten zu haben, um sich ein Flugticket zu besorgen (AS 191), wohingegen sie vor der erkennenden Richterin vermeinte, bei Freundinnen untergekommen zu sein, bis sie ihren Reisepass ausstellen lassen habe (Protokoll vom 31.05.2023, S 6). Es wird nicht verkannt, dass Frauen in Algerien sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt sind, patriarchale Strukturen vorherrschen und durchaus arrangierte Ehen bzw. Zwangsehen existieren (vgl. Punkt II. 1.3.7.). Zu betonen bleibt dabei aber, dass diese vor allem im ländlichen Raum vorkommen, die Beschwerdeführerin hingegen aus einer Stadt mit etwa 72.000 Einwohner stammt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ XXXX , Zugriff am 31.05.2023), was ebenfalls nicht außer Acht zu bleiben hat. Dem steht auch die Anfragebeantwortung, auf die die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertretung in der Verhandlung verwiesen hat (Protokoll vom 31.05.2023, S 11), nicht entgegen.Es wird nicht verkannt, dass Frauen in Algerien sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt sind, patriarchale Strukturen vorherrschen und durchaus arrangierte Ehen bzw. Zwangsehen existieren vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.7.). Zu betonen bleibt dabei aber, dass diese vor allem im ländlichen Raum vorkommen, die Beschwerdeführerin hingegen aus einer Stadt mit etwa 72.000 Einwohner stammt vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 , Zugriff am 31.05.2023), was ebenfalls nicht außer Acht zu bleiben hat. Dem steht auch die Anfragebeantwortung, auf die die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertretung in der Verhandlung verwiesen hat (Protokoll vom 31.05.2023, S 11), nicht entgegen. Dessen ungeachtet bleibt festzuhalten, dass es sich – selbst bei einer Wahrunterstellung – beim Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Länderberichte um eine Privatverfolgung handelt, welche nur Asylrelevanz entfalten kann, wenn der Beschwerdeführerin keine staatliche Hilfe dagegen zukommen könnte. Gegenständlich hat sie dabei entsprechend ihren eigenen Angaben jedoch gar nicht erst versucht, die Hilfe der staatlichen Sicherheitsbehörden, welche sich in Algerien entsprechend den Länderfeststellungen als schutzfähig und schutzwillig erweisen, hinsichtlich der von ihr behaupteten Zwangsehe – die laut algerischem Familienrecht verboten ist (vgl. Punkt II. 1.3.7.) – in Anspruch zu nehmen (Protokoll vom 10.11.2021, AS 193). Dessen ungeachtet bleibt festzuhalten, dass es sich – selbst bei einer Wahrunterstellung – beim Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Länderberichte um eine Privatverfolgung handelt, welche nur Asylrelevanz entfalten kann, wenn der Beschwerdeführerin keine staatliche Hilfe dagegen zukommen könnte. Gegenständlich hat sie dabei entsprechend ihren eigenen Angaben jedoch gar nicht erst versucht, die Hilfe der staatlichen Sicherheitsbehörden, welche sich in Algerien entsprechend den Länderfeststellungen als schutzfähig und schutzwillig erweisen, hinsichtlich der von ihr behaupteten Zwangsehe – die laut algerischem Familienrecht verboten ist vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.7.) – in Anspruch zu nehmen (Protokoll vom 10.11.2021, AS 193). Daneben wäre der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen gestanden, sich dem Einflussbereich ihrer Familie durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu entziehen. Ihr wäre es durchaus möglich gewesen, sich in einer der großen Städte Algeriens, beispielsweise in Algier, die über einen Flughafen verfügt (https://www.algiers-airport.com/, Zugriff am 31.05.2023) und eine Erreichbarkeit damit gewährleistet ist, niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen, wie es die Beschwerdeführerin bereits jedenfalls einmal durch ihre Beschäftigung in einem Restaurant in Algerien (Protokoll vom 10.11.2021, AS 193) und auch durch ihren Aufenthalt in Libyen bzw. in den unterschiedlichsten europäischen Ländern unter Beweis gestellt hat. Ihr Vorbringen, wonach ihre Familie sie überall in Algerien finden würde (Protokoll vom 10.11.2021, AS 194), vermag vor dem Hintergrund, dass in Algerien geschätzt 44,9 Millionen Menschen leben (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/323858/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-algerien/, Zugriff am 31.05.2023) und Algerien eine Fläche von 2.381.740 km2 aufweist (vgl. https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/index.php, Zugriff am 31.05.2023), nicht zu überzeugen. Zudem gab sie selbst an, dass die Eltern von ihrer Rückkehr aus Libyen nichts wussten (AS 191) und würden sie auch jetzt von einer Rückkehr nichts erfahren. Derart verhält es sich auch in Hinblick auf ihr – ausschließlich auf der Behauptungsebene verbliebenes – Vorbringen, wonach sie als alleinerziehende Mutter allein aufgrund dieser Tatsache einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.Ihr Vorbringen, wonach ihre Familie sie überall in Algerien finden würde (Protokoll vom 10.11.2021, AS 194), vermag vor dem Hintergrund, dass in Algerien geschätzt 44,9 Millionen Menschen leben (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/323858/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-algerien/, Zugriff am 31.05.2023) und Algerien eine Fläche von 2.381.740 km2 aufweist vergleiche https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/index.php, Zugriff am 31.05.2023), nicht zu überzeugen. Zudem gab sie selbst an, dass die Eltern von ihrer Rückkehr aus Libyen nichts wussten (AS 191) und würden sie auch jetzt von einer Rückkehr nichts erfahren. Derart verhält es sich auch in Hinblick auf ihr – ausschließlich auf der Behauptungsebene verbliebenes – Vorbringen, wonach sie als alleinerziehende Mutter allein aufgrund dieser Tatsache einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Weshalb ihr, wie in der Beschwerde erstmalig angeführt, eine religiöse Gesinnung unterstellt würde (Beschwerde vom 25.04.2023, AS 320), vermochte die Beschwerdeführerin selbst auf Nachfrage nicht dazulegen (Protokoll vom 31.05.2023, S 10). Mit den Ausführungen der Rechtsvertretung, wonach die Verweigerung einer Zwangsehe schon als Verstoß der religiösen Normen und Sitten verstanden werden könne, ist vor dem Hintergrund des staatlichen Verbots derartiger Ehen und der gleichzeitigen Verankerung des Islams als Staatsreligion (vgl. Pkt. II. 1.3.12.) nichts gewonnen.Weshalb ihr, wie in der Beschwerde erstmalig angeführt, eine religiöse Gesinnung unterstellt würde (Beschwerde vom 25.04.2023, AS 320), vermochte die Beschwerdeführerin selbst auf Nachfrage nicht dazulegen (Protokoll vom 31.05.2023, S 10). Mit den Ausführungen der Rechtsvertretung, wonach die Verweigerung einer Zwangsehe schon als Verstoß der religiösen Normen und Sitten verstanden werden könne, ist vor dem Hintergrund des staatlichen Verbots derartiger Ehen und der gleichzeitigen Verankerung des Islams als Staatsreligion vergleiche Pkt. römisch zwei. 1.3.12.) nichts gewonnen. 2.3.
  12. Zur individuellen Rückkehrsituation Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Algerien bzw. einer Abschiebung nach Algerien beruhen auf den in Punkt II. 1.
  13. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Algerien bzw. einer Abschiebung nach Algerien beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.
  14. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Algerien gilt – wie bereits ausgeführt – als ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Algerien gilt – wie bereits ausgeführt – als ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Es wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens weiterhin angespannt ist, im Allgemeinen jedoch – wie auch § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung verdeutlicht – stellt die allgemein herrschende Situation in Algerien generell und per se keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie der Beschwerdeführerin erlaubt, in Algerien relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden.Es wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens weiterhin angespannt ist, im Allgemeinen jedoch – wie auch Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung verdeutlicht – stellt die allgemein herrschende Situation in Algerien generell und per se keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie der Beschwerdeführerin erlaubt, in Algerien relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Zwar ist die Beschwerdeführerin Mutter einer minderjährigen Tochter – welche jedoch ohnedies über den Status einer Asylberechtigten verfügt, womit eine Rückkehr ihrerseits nach Algerien ausscheidet – was es in Hinblick auf die Vulnerabilität zu berücksichtigen gilt, jedoch existiert in Algerien aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem bei einer Armutsquote von lediglich 5 %. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt, für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (vgl. II. 1.3.10.). Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde Frau im erwerbsfähigen Alter, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Weshalb gerade die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau das Sozialsystem in Algerien nicht in Anspruch nehmen könnte (Beschwerde vom 25.04.2023, AS 323), vermochte die Beschwerde nicht substantiiert aufzuzeigen). Eine Lebensgrundlage ist damit – entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 25.04.2023, AS 321) – in Algerien jedenfalls sichergestellt. Zwar ist die Beschwerdeführerin Mutter einer minderjährigen Tochter – welche jedoch ohnedies über den Status einer Asylberechtigten verfügt, womit eine Rückkehr ihrerseits nach Algerien ausscheidet – was es in Hinblick auf die Vulnerabilität zu berücksichtigen gilt, jedoch existiert in Algerien aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem bei einer Armutsquote von lediglich 5 %. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt, für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen vergleiche römisch zwei. 1.3.10.). Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde Frau im erwerbsfähigen Alter, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Weshalb gerade die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau das Sozialsystem in Algerien nicht in Anspruch nehmen könnte (Beschwerde vom 25.04.2023, AS 323), vermochte die Beschwerde nicht substantiiert aufzuzeigen). Eine Lebensgrundlage ist damit – entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 25.04.2023, AS 321) – in Algerien jedenfalls sichergestellt. Die Beschwerdeführerin hat weiters einen großen Teil ihres Lebens in Algerien verbracht, wo sie aufgewachsen ist und ihre Enkulturation erfuhr. Bereits deshalb kann nicht von einer Entwurzelung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur. Nach wie vor leben auch die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin Heimatland, womit – vor dem Hintergrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens – auch familiäre Anknüpfungspunkte gegeben sind. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Algerien wird ansiedeln können und eine (in Algerien vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.
  15. bzw. 1.3.
  16. im Speziellen). Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern würde können und in der Lage wäre, wenn auch nur durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Beschwerdeführerin hat weiters einen großen Teil ihres Lebens in Algerien verbracht, wo sie aufgewachsen ist und ihre Enkulturation erfuhr. Bereits deshalb kann nicht von einer Entwurzelung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur. Nach wie vor leben auch die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin Heimatland, womit – vor dem Hintergrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens – auch familiäre Anknüpfungspunkte gegeben sind. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Algerien wird ansiedeln können und eine (in Algerien vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.
  17. bzw. 1.3.
  18. im Speziellen). Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern würde können und in der Lage wäre, wenn auch nur durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. 2.
  19. Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Festst

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