Obsah (12)
§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 13§ 7§ 6§ 27§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlL515 2016416-3 Spruch, L515 2016416-3/13E Schriftliche Ausfertigung des am 24.05.2023 mündlich verkündeten Erkenn
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Vorhergehende Verfahren:römisch eins.
- Vorhergehende Verfahren: I.1.
- Die männliche beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) brachte am 9.4.2002 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte niederschriftlich beim Bundesasylamt („BAA“) – Außenstelle XXXX vor, aserbai-dschanischer Staatsbürger zu sein und dem islamischen Glauben anzugehören. Sie habe im Gebiet Bergkarabach gelebt und sei seit 1992 immer wieder von den dort vorwiegend lebenden Armenien wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit beschimpft worden. Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse brachte sie nicht vor.römisch eins.1.
- Die männliche beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) brachte am 9.4.2002 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte niederschriftlich beim Bundesasylamt („BAA“) – Außenstelle römisch 40 vor, aserbai-dschanischer Staatsbürger zu sein und dem islamischen Glauben anzugehören. Sie habe im Gebiet Bergkarabach gelebt und sei seit 1992 immer wieder von den dort vorwiegend lebenden Armenien wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit beschimpft worden. Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse brachte sie nicht vor., Am 15.5.2002 wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. XXXX gem. § 7 AsylG abgewiesen und gem. § 8 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei. Am 15.5.2002 wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. römisch 40 gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gem. Paragraph 8, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei. Im Anschluss kam die bP ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrte rechtswidrig in diesem. I.1.
- Am 30.10.2002 brachte die bP aus dem Stand der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. In Entsprechung der damaligen Rechtslage wurde die bP im Anschluss an die Antragstellung aus der Schubhaft entlassen.römisch eins.1.
- Am 30.10.2002 brachte die bP aus dem Stand der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. In Entsprechung der damaligen Rechtslage wurde die bP im Anschluss an die Antragstellung aus der Schubhaft entlassen. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 6.1.2002, Zl. XXXX gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 21.12.2002 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 6.1.2002, Zl. römisch 40 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 21.12.2002 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Nach Eintritt der Rechtskraft kam die bP ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen neuerlich nicht nach und verharrte wiederum rechtswidrig in diesem. I.1.
- Am 23.7.2004 brachte die bP einen dritten Antrag auf internationalen Schutz beim BAA, Außenstelle XXXX ein und wurde sie am 27.7.2004 und am 29.7.2004 abermals nieder-schriftlich einvernommen.römisch eins.1.
- Am 23.7.2004 brachte die bP einen dritten Antrag auf internationalen Schutz beim BAA, Außenstelle römisch 40 ein und wurde sie am 27.7.2004 und am 29.7.2004 abermals nieder-schriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte die bP nunmehr im Rahmen der am 27.7.2004 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme erstmalig vor, dass ihr Leben in Gefahr sei, da sie von Leuten vom Verteidigungsministerium in Aserbaidschan umgebracht werden würde, zumal sie in einer geheimen Abteilung beim Militär gewesen sei. Einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum habe sie deswegen angegeben, da dies ihr echter Name sei. Mit Bescheid vom 6.8.2004, Zl. XXXX wurde der oben bezeichnete dritte Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das dagegen einge-brachte Rechtsmittel der Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates („UBAS“) vom 6.10.2004, Zl. 252.386/0-IX/25/04 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 27.10.2004 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 6.8.2004, Zl. römisch 40 wurde der oben bezeichnete dritte Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das dagegen einge-brachte Rechtsmittel der Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates („UBAS“) vom 6.10.2004, Zl. 252.386/0-IX/25/04 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 27.10.2004 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Nach Eintritt der Rechtskraft kam die P ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen wiederum nicht nach und verharrte weiters rechtswidrig in diesem. Mit Schriftsatz vom 21.4.2005, per Telefax übermittelt, brachte die bP beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Mit Bescheid vom 12.5.2005, Zl. XXXX wurde der Antrag zurückgewiesen. In Erledigung der dagegen am 24.5.2005 fristgerecht eingebrachten Berufung gab der UBAS mit Bescheid vom 10.2.2006, Zl. 252.386/6-IX/25/06 dieser statt und bewilligte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Zi. 1 AVG. Mit Bescheid vom 18.8.2006, Zl. 252.386/4-IX/25/04 wies der UBAS die Berufung ab. Im Zuge einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den VwGH behob dieser mit Erkenntnis vom 10.12.2009, Zl. 2006/19/1153-7 den angefochtenen Bescheid des UBAS. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim AsylGH vom 28.4.2010, Zl. E11 252386-4/2010/25E wurde die Beschwerde gem. der §§ 7 und 8 AsylG 1997, idgF abgewiesen.Mit Schriftsatz vom 21.4.2005, per Telefax übermittelt, brachte die bP beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Mit Bescheid vom 12.5.2005, Zl. römisch 40 wurde der Antrag zurückgewiesen. In Erledigung der dagegen am 24.5.2005 fristgerecht eingebrachten Berufung gab der UBAS mit Bescheid vom 10.2.2006, Zl. 252.386/6-IX/25/06 dieser statt und bewilligte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Zi. 1 AVG. Mit Bescheid vom 18.8.2006, Zl. 252.386/4-IX/25/04 wies der UBAS die Berufung ab. Im Zuge einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den VwGH behob dieser mit Erkenntnis vom 10.12.2009, Zl. 2006/19/1153-7 den angefochtenen Bescheid des UBAS. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim AsylGH vom 28.4.2010, Zl. E11 252386-4/2010/25E wurde die Beschwerde gem. der Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997, idgF abgewiesen. Nach Eintritt der Rechtskraft kam die P ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen wiederum nicht nach und verharrte weiters rechtswidrig in diesem. I.1.
- Mit im Akt ersichtlichen Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gem. § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wird gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig ist. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zi. 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gem. § 18 Abs. 2 Zi. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.römisch eins.1.
- Mit im Akt ersichtlichen Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wird gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zi. 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Zi. 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen dahingehend, dass sie staatenlos sei, da sie in Armenien geboren und 1988 in Folge des Berg-Karabachkonfliktes als Flüchtling nach Aserbaidschan gekommen sei. Auch sei ihr in den Jahren 2012 und 2013 zwei Mal die Duldungskarte mit der „StA Staatenlos“ ausgestellt worden. Darüber hinaus würde die Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben eingreifen, da sie seit 2002 hauptsächlich in Österreich aufhältig sei, gut Deutsch spreche und einige sozialen Kontakte mit Österreichern pflege, während sie über keinerlei familiären oder sozialen Rückhalt in Armenien oder Aserbaidschan verfüge. Zudem würden ihr die notwendigen infrastrukturellen und örtlichen Kenntnisse fehlen, um sich ein normales Leben aufbauen zu können. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
Art 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Schreiben vom 12.12.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. Am 6.2.2020 erfolgte eine schriftliche Ausfolgung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen dahingehend, dass sie staatenlos sei, da sie in Armenien geboren und 1988 in Folge des Berg-Karabachkonfliktes als Flüchtling nach Aserbaidschan gekommen sei. Auch sei ihr in den Jahren 2012 und 2013 zwei Mal die Duldungskarte mit der „StA Staatenlos“ ausgestellt worden. Darüber hinaus würde die Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben eingreifen, da sie seit 2002 hauptsächlich in Österreich aufhältig sei, gut Deutsch spreche und einige sozialen Kontakte mit Österreichern pflege, während sie über keinerlei familiären oder sozialen Rückhalt in Armenien oder Aserbaidschan verfüge. Zudem würden ihr die notwendigen infrastrukturellen und örtlichen Kenntnisse fehlen, um sich ein normales Leben aufbauen zu können. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Mit Schreiben vom 12.12.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. Am 6.2.2020 erfolgte eine schriftliche Ausfolgung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Eine Ausreise aus dem Bundesgebiet schied zum damaligen Zeitpunkt aus, weil sie sich seit Dezember 2014 in Strafhaft befand. I.
- Strafrechtliche Verurteilungenrömisch eins.
- Strafrechtliche Verurteilungen Die bP wurde wegen nachfolgender Straftaten verurteilt: I.2.
- Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2010, Zl. XXXX wurden Sie gem. der §§ 88 Abs. 1 und 94 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 2.240,-- verurteilt, da sie unter Missachtung einer Stopptafel einen Verkehrsunfall verursachte, wobei die bP die Unfall-gegner fahrlässig verletzte und es folglich unterließ, die erforderliche Hilfe zu leisten.römisch eins.2.
- Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2010, Zl. römisch 40 wurden Sie gem. der Paragraphen 88, Absatz eins und 94 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 2.240,-- verurteilt, da sie unter Missachtung einer Stopptafel einen Verkehrsunfall verursachte, wobei die bP die Unfall-gegner fahrlässig verletzte und es folglich unterließ, die erforderliche Hilfe zu leisten. I.2.
- Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2011, Zl. XXXX wurde die bP wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt verurteilt. Mildernd wurde das reumütige Geständnis berücksichtigt, während erschwerend kein Grund zu Tragen kam.römisch eins.2.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2011, Zl. römisch 40 wurde die bP wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt verurteilt. Mildernd wurde das reumütige Geständnis berücksichtigt, während erschwerend kein Grund zu Tragen kam. I.2.
- Mit Urteil des LG XXXX , vom XXXX .2012, Zl. XXXX wurde die bP wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten sowie zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurden die geständige Verantwortung sowie die Tatsache, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, berücksichtigt. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.römisch eins.2.
- Mit Urteil des LG römisch 40 , vom römisch 40 .2012, Zl. römisch 40 wurde die bP wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten sowie zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurden die geständige Verantwortung sowie die Tatsache, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, berücksichtigt. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. I.2.
- Am XXXX .2015 wurde die bP durch das LG XXXX wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15 Abs. 1 und 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Einer Berufung wurde durch das Oberlandesgericht XXXX am 15.12.2015 keine Folge gegeben und erwuchs das Urteil in Rechtskraft.römisch eins.2.
- Am römisch 40 .2015 wurde die bP durch das LG römisch 40 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den Paragraphen 15, Absatz eins und 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Einer Berufung wurde durch das Oberlandesgericht römisch 40 am 15.12.2015 keine Folge gegeben und erwuchs das Urteil in Rechtskraft. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass Sie am 20.12.2014 gegen 02.30 Uhr in XXXX dadurch, dass die bP dem Erstgeschädigten mit einem Messer mit einer Gesamtlänge von etwa 20 bis 25 cm bei einer Klingenlänge von 10 bis 15 cm mehrere Messerstiche versetzt haben, wobei sie dem Erstgeschädigten zwei Bauchstichverletzungen, eine Schnittverletzung der Milz, eine zweifache oberflächliche Verletzung des Jejunums, eine zweifache Eröffnung des Jejunums, eine Stichverletzung des Zwerchfells li., einen Hämatopneumothorax li., und eine Darmlähmung zufügte und den Erstgeschädigten zu töten versucht hat.Der Verurteilung lag zu Grunde, dass Sie am 20.12.2014 gegen 02.30 Uhr in römisch 40 dadurch, dass die bP dem Erstgeschädigten mit einem Messer mit einer Gesamtlänge von etwa 20 bis 25 cm bei einer Klingenlänge von 10 bis 15 cm mehrere Messerstiche versetzt haben, wobei sie dem Erstgeschädigten zwei Bauchstichverletzungen, eine Schnittverletzung der Milz, eine zweifache oberflächliche Verletzung des Jejunums, eine zweifache Eröffnung des Jejunums, eine Stichverletzung des Zwerchfells li., einen Hämatopneumothorax li., und eine Darmlähmung zufügte und den Erstgeschädigten zu töten versucht hat. Ebenso hat Sie dem Zweitgeschädigten mit demselben Messer einen Stich in den Rücken und einen Stich in der Brustregion versetzt, wobei der Geschädigte eine Schnittverletzung in der Lendenregion re mit einer Länge von etwa 2,5 cm und einer Tiefe bis zur Muskelfazie der Rückenstreckmuskulatur sowie eine 3 bis 4 mm lange Brustkorbstichverletzung außen, die nicht wesentlich in die Tiefe reichte, erlitt und sohin den Geschädigten zu töten versucht hat. Zudem hat die bP dem Drittgeschädigten einen Stich ins Gesicht versetzt, wobei der Geschädigte den Angriff abblocken konnte und dieser im Gesicht re über der Außenkante des 5.Fingers re sowie über der Beugeseite des
- Fingers li oberflächliche Schnittverletzungen erlitt und die bP den Geschädigten sohin zu töten versucht hat. Mildernd wurden die psychosoziale Konfliktsituation sowie der Umstand, dass die Taten beim Versuch geblieben sind, berücksichtigt. Erschwerend fand das Zusammentreffen von 3 Verbrechen sowie zwei einschlägige Vorstrafen Berücksichtigung. I.2.
- Die bP wurde am 23.12.2014 inhaftiert. Aufgrund eines Beschlusses des zuständigen OLG vom 9.1.2023 wurde im Rechtsmittelwege die Enthaftung der bP mit 28.3.2023 festgesetzt. Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet: römisch eins.2.
- Die bP wurde am 23.12.2014 inhaftiert. Aufgrund eines Beschlusses des zuständigen OLG vom 9.1.2023 wurde im Rechtsmittelwege die Enthaftung der bP mit 28.3.2023 festgesetzt. Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet: „… Ebenso hat die bP dem Zweitgeschädigten mit demselben Messer einen Stich in den Rücken und einen Stich in der Brustregion versetzt, wobei der Geschädigte eine Schnittverletzung in der Lendenregion rechts mit einer Länge von etwa 2,5 cm und einer Tiefe bis zur Muskelfazie der Rückenstreckmuskulatur sowie eine 3 bis 4 mm lange Brustkorbstichverletzung außen, die nicht wesentlich in die Tiefe reichte, erlitt und sohin den Geschädigten zu töten versucht haben. Zudem hat die bP dem Drittgeschädigten einen Stich ins Gesicht versetzt, wobei der Drittge-schädigte den Angriff abblocken konnte und dieser im Gesicht rechts über der Außenkante des
- Fingers rechts sowie über der Beugeseite des
- Fingers li oberflächliche Schnittver-letzungen erlitt und der BF den Geschädigten sohin zu töten versucht hat. Mildernd wurden die psychosoziale Konfliktsituation sowie der Umstand, dass die Taten beim Versuch geblieben sind, berücksichtigt. Erschwerend fand das Zusammentreffen von 3 Verbrechen sowie zwei einschlägige Vorstrafen Berücksichtigung. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene neben der Anlassverurteilung noch drei frühere Verurteilungen aufweist. wobei über ihn eine Geldstrafe sowie bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen verhängt wurden (ON 3). Er befindet sich sohin im Erstvollzug. Die Justizanstalt […], wo er seit
- Oktober 2020 angehalten wird, beschreibt sein Vollzugsverhalten als auffällig. Er zeige eine feindselige und paranoide Haltung, sei fordernd und mitunter manipulativ und fühle sich häufig benachteiligt. In der Stellungnahme der Justizanstalt wird aber auch darauf hingewiesen, dass sich der Strafgefangene, der in der Haft einer Beschäftigung nachgeht, seit August 2021 positiv entwickelt habe (ON 1 AS 3 f). Dies zeigt sich insbesondere darin. dass er zwischen
- Mal und
- Oktober 2022 eine forensische Einzelpsychotherapie in 14 Einheiten absolvierte. Aus der abschließenden Stellungnahme des Psychotherapeuten (ON 6) ergibt sich, dass das Ziel der Therapie die Neubewertung von Situationen und Erarbeitung von Strategien war, um in Zukunft zu vermeiden, dass sich der Strafgefangene Ignoriert und ungerecht behandelt fühlt. Dieses Therapieziel wurde erreicht. Der Strafgefangene habe Strategien eingeübt und diese in Grundzügen verstanden, weshalb eine weitere therapeutische Aufarbeitung nicht notwendig sei. Aus dem im Hauptverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten ergab sich, dass sich der Strafgefangene zur Tatzeit zwar in einer chronifizierten psycho-sozialen Konfliktsituation befand, jedoch weder eine psychische Erkrankung noch eine geistige Behinderung aufwies (Anklageschrift und Urteil zu AZ XXXX des LG XXXX ). Ein generelles Gewaltproblem liegt ebensowenig vor wie eine Abhängigkeit von Suchtgift oder Alkohol (ON 1 AS 43 ff). Zum Vollzugsverhalten ist weiter auszuführen, dass über den Strafgefangenen während der gesamten, mittlerweile achtjährigen Haftdauer lediglich drei Ordnungsstrafen wegen vergleichsweise geringfügiger Ordnungswidrigkeiten verhängt wurden, wobei die letzte Ordnungswidrigkeit, die lediglich mit einem Verweis sanktioniert wurde, bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt (ON 1 AS 11 ff). Ungeachtet dessen, dass der Strafgefangene im persönlichen Umgang offenbar als schwierig empfunden wird, ergeben sich damit aus dem Akteninhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erhöhte Rückfallsgefahr.Dies zeigt sich insbesondere darin. dass er zwischen
- Mal und
- Oktober 2022 eine forensische Einzelpsychotherapie in 14 Einheiten absolvierte. Aus der abschließenden Stellungnahme des Psychotherapeuten (ON 6) ergibt sich, dass das Ziel der Therapie die Neubewertung von Situationen und Erarbeitung von Strategien war, um in Zukunft zu vermeiden, dass sich der Strafgefangene Ignoriert und ungerecht behandelt fühlt. Dieses Therapieziel wurde erreicht. Der Strafgefangene habe Strategien eingeübt und diese in Grundzügen verstanden, weshalb eine weitere therapeutische Aufarbeitung nicht notwendig sei. Aus dem im Hauptverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten ergab sich, dass sich der Strafgefangene zur Tatzeit zwar in einer chronifizierten psycho-sozialen Konfliktsituation befand, jedoch weder eine psychische Erkrankung noch eine geistige Behinderung aufwies (Anklageschrift und Urteil zu AZ römisch 40 des LG römisch 40 ). Ein generelles Gewaltproblem liegt ebensowenig vor wie eine Abhängigkeit von Suchtgift oder Alkohol (ON 1 AS 43 ff). Zum Vollzugsverhalten ist weiter auszuführen, dass über den Strafgefangenen während der gesamten, mittlerweile achtjährigen Haftdauer lediglich drei Ordnungsstrafen wegen vergleichsweise geringfügiger Ordnungswidrigkeiten verhängt wurden, wobei die letzte Ordnungswidrigkeit, die lediglich mit einem Verweis sanktioniert wurde, bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt (ON 1 AS 11 ff). Ungeachtet dessen, dass der Strafgefangene im persönlichen Umgang offenbar als schwierig empfunden wird, ergeben sich damit aus dem Akteninhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erhöhte Rückfallsgefahr. Berücksichtigt man ferner auch noch, dass einem mehrjährigen Strafvollzug ein besonderer Abschreckungseffekt zugeschrieben werden kann, ist entgegen der Einschätzung des Erst-gerichts davon auszugeben, dass die bedingte Entlassung in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe, welche im Fall der bedingten Entlassung aus einer mehr als fünf-jährigen Freiheitsstrafe obligatorisch ist (§ 50 Abs 2 2 3 StGB), eine zumindest gleichermaßen tatabhaltende Wirkung auf den Strafgefangenen haben wird wie der weitere Strafvollzug. Um ein Mindestmaß an Entlassungsvorbereitung zu ermöglichen, wird der Termin für die bedingte Entlassung mit
- März 2023 festgesetzt. Berücksichtigt man ferner auch noch, dass einem mehrjährigen Strafvollzug ein besonderer Abschreckungseffekt zugeschrieben werden kann, ist entgegen der Einschätzung des Erst-gerichts davon auszugeben, dass die bedingte Entlassung in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe, welche im Fall der bedingten Entlassung aus einer mehr als fünf-jährigen Freiheitsstrafe obligatorisch ist (Paragraph 50, Absatz 2, 2 3 StGB), eine zumindest gleichermaßen tatabhaltende Wirkung auf den Strafgefangenen haben wird wie der weitere Strafvollzug. Um ein Mindestmaß an Entlassungsvorbereitung zu ermöglichen, wird der Termin für die bedingte Entlassung mit
- März 2023 festgesetzt. …“ I.
- Identifizierung der beschwerdeführenden Parteirömisch eins.
- Identifizierung der beschwerdeführenden Partei Die bP wurde zwischenzeitig vom aserbaidschanischen Migrationsdienst mit Schreiben vom XXXX .2019 als aserbaidschanischer Staatsbürger namens XXXX , am XXXX in Armenien geb., identifiziert (AS 925).Die bP wurde zwischenzeitig vom aserbaidschanischen Migrationsdienst mit Schreiben vom römisch 40 .2019 als aserbaidschanischer Staatsbürger namens römisch 40 , am römisch 40 in Armenien geb., identifiziert (AS 925). I.
- Aktuelles Verfahrenrömisch eins.
- Aktuelles Verfahren I.4.
- Die bP brachte aus dem Stande der Strafhaft am 20.10.2013 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) ein.römisch eins.4.
- Die bP brachte aus dem Stande der Strafhaft am 20.10.2013 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) ein. I.4.
- Vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP vor, wenn ein Aserbaidschaner in Europa um Asyl ansuchte, würde er deswegen in Aserbaidschan vor Gericht gestellt. Sie sie zwar als Flüchtling nach Aserbaidschan gekommen, hätte aber nie die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft erhalten. Seitens der Republik Aserbaidschan sei sie fälschlich als aserbaidschanischer Staatbürger identifiziert wurden, damit ihr der Staat habhaft werden könne.römisch eins.4.
- Vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP vor, wenn ein Aserbaidschaner in Europa um Asyl ansuchte, würde er deswegen in Aserbaidschan vor Gericht gestellt. Sie sie zwar als Flüchtling nach Aserbaidschan gekommen, hätte aber nie die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft erhalten. Seitens der Republik Aserbaidschan sei sie fälschlich als aserbaidschanischer Staatbürger identifiziert wurden, damit ihr der Staat habhaft werden könne. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP zur Begründung ihres Antrages im Rahmen der freien Rede vor, es gäbe ein kleines Problem, ihr Name sie XXXX . Sie hätte keine Zukunft in Aserbaidschan. Sie sei fast 50 Jahre und hätte ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Sie möchte ihr arbeiten und ihr Leben in den Griff bekommen. Dies wäre der Grund für die Antragstellung.Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP zur Begründung ihres Antrages im Rahmen der freien Rede vor, es gäbe ein kleines Problem, ihr Name sie römisch 40 . Sie hätte keine Zukunft in Aserbaidschan. Sie sei fast 50 Jahre und hätte ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Sie möchte ihr arbeiten und ihr Leben in den Griff bekommen. Dies wäre der Grund für die Antragstellung. In Aserbaidschan würde sie vom Geheimdienst getötet werden. Im Falle einer Rückkehr werde die bP wie ihr Vater getötet. Der aserbaidschanische Staat suche nicht offiziell, aber der Präsident suche sie inoffiziell. Sie sei zwar ethnischer Aserbai-dschaner, aber nicht aserbaidschanischer Staatsbürger, sondern Staatsbürger der UdSSR. Die bP nannte keine weitergehenden als die beschriebenen Bindungen im Bundesgebiet und gab am Ende der Niederschrift an, den eingesetzten Dolmetsch einwandfrei verstanden zu haben. Gegen den Inhalt der Niederschrift brachte sie keine Einwendungen vor. I.5.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs. 3 Z. 2 (i
Vm § 6 Abs. 1) AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan
§ 46FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(2)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. römisch eins.5.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins,) AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(2)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gem. § 53 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot ein zeitlich unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gem. Paragraph 53, 1 in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot ein zeitlich unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G hat die bP ihr Recht zum Aufenthalts im Bundesgebiet ab dem 15.12.2015 verloren.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG hat die bP ihr Recht zum Aufenthalts im Bundesgebiet ab dem 15.12.2015 verloren. I.5.
- Die bB ging unter Bezugnahme auf die bereits rechtkräftig abgeschlossenen vorausgegangenen Verfahren und dem nunmehrigen Vorbringen der bP davon aus, dass diese in Aserbaidschan keiner relevanten Gefahr ausgesetzt ist und dort über eine Existenz-grundlage verfüge.römisch eins.5.
- Die bB ging unter Bezugnahme auf die bereits rechtkräftig abgeschlossenen vorausgegangenen Verfahren und dem nunmehrigen Vorbringen der bP davon aus, dass diese in Aserbaidschan keiner relevanten Gefahr ausgesetzt ist und dort über eine Existenz-grundlage verfüge. Durch ihre Delinquenz und des Fehlens einer positiven Zukunftsprognose erfülle sie den Asyl-aberkennungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG, weshalb ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG abzuweisen sei. Ebenso sei der bP aufgrund ihrer Delinquenz das Aufenthaltsrecht im beschriebenen Umfang und der Beschwerde die auf-schiebende Wirkung abzuerkennen.Durch ihre Delinquenz und des Fehlens einer positiven Zukunftsprognose erfülle sie den Asyl-aberkennungstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, weshalb ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG abzuweisen sei. Ebenso sei der bP aufgrund ihrer Delinquenz das Aufenthaltsrecht im beschriebenen Umfang und der Beschwerde die auf-schiebende Wirkung abzuerkennen. Im Rahmen einer Interessensabwägung sei davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK gegenüber den privaten Interessen der bP überwiegen und sei aufgrund des Verhaltens der bP von einem qualifizierten öffentlichen Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbotes und zeitlich unbefristeter Dauer auszugehen.Im Rahmen einer Interessensabwägung sei davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK gegenüber den privaten Interessen der bP überwiegen und sei aufgrund des Verhaltens der bP von einem qualifizierten öffentlichen Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbotes und zeitlich unbefristeter Dauer auszugehen. I.5.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.5.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach zusammengefasster Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges und der Ausführungen der bP vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Die bB hätte im Verlauf der Befragung der bP nicht ausreichend nachgefragt. Wäre sie dieser Obliegenheit nachgekommen, hätte sich herausgestellt, dass die bP schon alleine wegen der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit entsprechenden Repressalien in Aserbaidschan zu rechnen hätte. Zur Delinquenz führte die bP in der Beschwerdeschrift Folgendes aus: „… So hat es sich so zugetragen, dass die bP sich in der Auseinandersetzung, welche zu ihrer Verurteilung wegen versuchten Mordes führte, lediglich verteidigen wollte, und keinesfalls beabsichtigte jemanden zu töten. Es mag zu einer Verurteilung wegen versuchten Mordens gekommen sein, jedoch hat die bP das vollende Tatbild nicht verwirklicht und ist es nur beim Versuch geblieben. Somit hat die bP die Tat nicht zu Ende gebracht, sondern hat von ihren Opfern abgelassen und die Verwirklichung der Tat aufgegeben. …“ Weiters wies die bP auf die verhältnismäßig niedrige Strafe hin und stellte das Vorliegen eines besonders schweres Verbrechens mit schwerwiegenden Tathergang und besonders hohem Unrechtsgehalt in Abrede, weshalb die bP keine akute Gefahr für die österreichische Gesellschaft und die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Ebenso verwies die bP auf die Berichtslage zu Aserbaidschan, aus der sich ergebe, dass in etlichen Bereichen erhebliche Defizite in Bezug auf die Gewährung der Grundrechte bestehe. Ebenso hätten exilpolitisch Tätige Menschen im Falle einer Rückkehr mit Repressalien zu rechnen. Die bB habe den maßgeblichen Sachverhalt falsch gewürdigt, zumal sie aus dem bereits beschriebenen Tathergang in Bezug auf die letztmalige Delinquenz der bP die falschen Schlüsse gezogen hätte, zumal die bP das Übel nicht verwirklich hätte, es beim Versuch geblieben sei, die Strafe gering ausgefallen und die bP frühzeitig aus der Haft entlassen worden sei. Die bP bereue „das geschehene zutiefst“. Ebenso sei auf die vorzeitige Entlassung aus der Haft verwiesen, welche
der höchstgerichtlichen Judikatur den Umstand indiziere, dass von der bP keine Gefahr mehr ausgehe. Die bP hätte in der Haft eine berufliche Qualifikation erworben und möchte sich in Österreich integrieren. Die bP lebe seit 20 Jahren in Österreich und hätte hier ihren Lebensmittelpunkt. In Aserbai-dschan sei ihr die Kultur fremd und würde sie sich dort nicht mehr zurechtfinden. Es existiere keine Hilfe für Rückkehrer, sie verfüge über kein familiäres Netz und würde sie im Lichte der wirtschaftlichen Lage in Aserbaidschan in eine aussichtslose Lage geraten. Die seitens der bP zuletzt begangene Tat stelle kein besonders schweres Verbrechen dar und fehle es der bP an der Gemeingefährlichkeit und wurde seitens der bB die erforderliche Interessenabwägung unrichtig vorgenommen. Das Einreiseverbot in der beschriebenen Form sei nicht nachvollziehbar begründet worden und stelle sich als unverhältnismäßig dar. Abschließend stellte die bP die entsprechenden verfahrensrechtlichen Anträge. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen im Detail wird auf die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte, mit der Maßgabe, dass dies gem. § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG zu erfolgen hatte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte, mit der Maßgabe, dass dies gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG zu erfolgen hatte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. I.8.
- Das ho. Gericht ordnete für den 24.5.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Die bP beantwortete dieses Schreiben nicht.römisch eins.8.
- Das ho. Gericht ordnete für den 24.5.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Die bP beantwortete dieses Schreiben nicht. I.8.
- Ebenso wurde die bB eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche erfolgte nicht.römisch eins.8.
- Ebenso wurde die bB eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche erfolgte nicht. I.8.
- Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung, an welcher die bB nicht teilnahm wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.8.
- Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung, an welcher die bB nicht teilnahm wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P: Die Ersteinvernahme war in XXXX , dieser verlief so, dass mir Worte in den Mund gelegt wurden und dies nicht sehr korrekt war. Ich war der Meinung nach der Einvernahme, dass ich nach der Einvernahme entlassen werde und dass ich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals einvernommen werde. Ich habe vom BFA einen Brief bekommen zu einer Stellungnahme, diese habe ich auch gemacht. Ich hatte eine Frist von 5 Tagen zur Stellungnahme. Ohne, dass ich eine Stellungnahme gemacht haben, habe ich am 20.
- ein Schreiben bekommen, dass ich in Schubhaft genommen werde.P: Die Ersteinvernahme war in römisch 40 , dieser verlief so, dass mir Worte in den Mund gelegt wurden und dies nicht sehr korrekt war. Ich war der Meinung nach der Einvernahme, dass ich nach der Einvernahme entlassen werde und dass ich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals einvernommen werde. Ich habe vom BFA einen Brief bekommen zu einer Stellungnahme, diese habe ich auch gemacht. Ich hatte eine Frist von 5 Tagen zur Stellungnahme. Ohne, dass ich eine Stellungnahme gemacht haben, habe ich am 20.
- ein Schreiben bekommen, dass ich in Schubhaft genommen werde. RI weist P nochmals darauf hin, dass es heute ausschließlich um die Abweisung des Antrages vom 29.06.2022 geht. RI: Was konkret wurde Ihnen anlässlich der Befragung im Asylverfahren in den Mund gelegt? P: Ich konnte die Probleme, die ich tatsächlich hatte nicht erörtern. Man hat mich zum Schweigen gebracht. Deshalb habe ich dies in der Beschwerdeschrift auch genauso angegeben. RI: In der Beschwerde steht, dass Ihrer Ansicht nach nicht ausreichend nachgefragt wurde, es steht aber nicht drinnen, dass man Sie nicht ausreden ließ. Ebenso gaben Sie im Befragungsprotokoll, welches Sie eigenhändig unterzeichneten an, dass Ihre Angaben vollständig sind. P: Das ist richtig, ich habe unterschrieben. Ich war unter Druck und im Gefangenenhaus, ich war in keiner guten Verfassung. RI: Warum haben Sie dies in der Beschwerde nicht angegeben? P: Ich habe es zwar mündlich angegeben, aber der Schriftführer hat es wahrscheinlich vergessen oder nicht so angegeben. Ich habe darüber geredet. RI: Sie gaben vorher an „Ich war der Meinung nach der Einvernahme, dass ich nach der Einvernahme entlassen werde und dass ich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals einvernommen werde.“ Wie kamen Sie darauf, zumal das dies nicht Ihr erstes Asylverfahren ist und Sie daher mit dem Ablauf vertraut sind? P: Ja das stimmt, es ist richtig, dass ich wiederholt angehört wurde, damals bekam ich immer eine Karte „Nr. 51“, danach bekam man ein Bleiberecht. … RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie? P: Geboren bin ich in Armenien, aufgewachsen bin ich aber in Aserbaidschan. Nach Wiederholung der Frage, ich habe keine Staatsbürgerschaft. RI: Von wann bis wann hielten Sie sich in welchen Staaten auf? P: Geboren bin ich am XXXX in XXXX , im Dorf XXXX (phon.). Dort habe ich 13 Jahre lang gelebt. Das war in der UdSSR. 1988, wie der Konflikt ausgebrochen ist um die Region Bergkarabach, war ich gezwungen Armenien zu verlassen. Ich ging nach Aserbaidschan. 1993 wurde ich dann vom Militär eingezogen, obwohl ich kein aserbaidschanischer Staatsbürger war. Der Grund war der Krieg um Bergkarabach. 1997 bin ich vom Militär ausgemustert worden, da bin ich dann noch ca. 1 Jahr in Aserbaidschan verblieben. Dann ging ich nach Russland. Von Russland bin ich in die Ukraine und dann nach Österreich. In der Zeit zwischen 1998 und 2002 habe ich zwischen Russland und der Ukraine gependelt, dann bin ich nach Österreich geflohen. P: Geboren bin ich am römisch 40 in römisch 40 , im Dorf römisch 40 (phon.). Dort habe ich 13 Jahre lang gelebt. Das war in der UdSSR. 1988, wie der Konflikt ausgebrochen ist um die Region Bergkarabach, war ich gezwungen Armenien zu verlassen. Ich ging nach Aserbaidschan. 1993 wurde ich dann vom Militär eingezogen, obwohl ich kein aserbaidschanischer Staatsbürger war. Der Grund war der Krieg um Bergkarabach. 1997 bin ich vom Militär ausgemustert worden, da bin ich dann noch ca. 1 Jahr in Aserbaidschan verblieben. Dann ging ich nach Russland. Von Russland bin ich in die Ukraine und dann nach Österreich. In der Zeit zwischen 1998 und 2002 habe ich zwischen Russland und der Ukraine gependelt, dann bin ich nach Österreich geflohen. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern? P: Ja, ich möchte noch etwas dazu ausführen. Ich habe natürlich Respekt vor allen Personen, die im Gerichtssaal sind und die Umstände wie ich ins Gefängnis kam. Es tut mir auch sehr leid und ich hätte mich darauf nicht einlassen sollen. Ich habe Respekt vor den österreichischen Gesetzen, es tut mir sehr leid was passiert ist, es sollte nicht passieren. Ich schwöre es und ich sage es vor allen Leuten, dass es mir Leid tut, dass ich Gesetze gebrochen habe und es wird in Zukunft nicht mehr passieren. Diese offenen Wunden, die ich damals hinterlassen habe, will ich wieder gut machen und ich verspreche, dass ich mein Besten tun werde. Ich sehe es als meine Schuld, es zu begleichen. Ich hatte im Gefangenenhaus sehr viel Zeit, darüber nachzudenken, was alles passiert ist und habe es noch einmal passieren lassen und ich beschäftige mich auch jetzt noch damit. Ich habe es sehr bereut, was da alles passiert ist. Ich kann die Schuld, die auf meinen Schultern lastet, aufzuarbeiten und versuchen ein besserer Mensch zu werden. Nach Therapien mit Psychologen und Psychiater, hat man festgestellt, dass eine Verbesserung zu sehen ist und man hat die Haftstrafe verkürzt auf 3 Jahre 9 Monate und bedingt auf 5 Jahre. Die Unterlagen müssten da sein. RV legt ein Konvolut an Unterlagen vor, woraus hervorgeht, dass mit Beschluss vom 09.01.2023 des OLG- XXXX , der Strafrest von 3 Jahren und 9 Monaten bedingt nachgesehen wird.Regierungsvorlage legt ein Konvolut an Unterlagen vor, woraus hervorgeht, dass mit Beschluss vom 09.01.2023 des OLG- römisch 40 , der Strafrest von 3 Jahren und 9 Monaten bedingt nachgesehen wird. Nach Rückübersetzung: Ich wiederhole noch einmal, dass nach den Therapien eine Verbesserung festgestellt wurde und die Haftstrafe auf 3 Jahre und 9 Monate auf 5 Jahre bedingt verkürzt wurde. Die Unterlagen müssten da sein. Ich vermisse hier, dass die reguläre Haftstrafe von 12 Jahren nicht erwähnt wurde. Ich möchte hierzu auch noch ausführen, dass ein Unterschied zwischen einer Krankheit die therapiert werden soll und diese Therapie. Bei dieser Therapie geht es um die Assimilation in der Gesellschaft und die Aufarbeitung der Fehler die passierten, um sich für die Zukunft vorzubereiten. Das habe ich vom Herzen gerne gemacht. Manche nehmen es an und mache nicht. Hier liegt auch der Unterschied: jene, die es annahmen, werden früher aus der Haft entlassen. Die Therapie ist auch nicht verpflichtend. RI: Wollen Sie sich ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu Ihrem Gesundheitszustand äußern? P: Normalerweise müsste ich in einer Therapie sein, momentan geht’s mir auch nicht sehr gut. RI: An welcher Krankheit leiden Sie, die in Aserbaidschan nicht behandelbar wäre? P: Ich habe keine Information dazu, wie es in Aserbaidschan ist. Ich will auch nicht darüber nachdenken, sie würden mich bei meiner Rückkehr sofort festnehmen und ermorden. RI: Haben Sie in Europa außerhalb von Österreich weitere Verwandte oder Familien-mitglieder? P: Es gibt außerhalb von Österreich auch Verwandte, aber zu diesen keinen Kontakt. Ich will mich selber beschützen, weshalb ich nicht verrate, dass ich hier bin. Ich will auch meine Familie beschützen. Nach Rückübersetzung: Man weiß nicht, ob von gewissen Diensten die Telefone abgehört werden, weshalb ich sie nicht nannte. Es besteht Lebensgefahr, weshalb ich die Kontakte nicht nenne. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern wurde ich von Wien nach Linz gebracht, von der Polizei. Seit vorgestern Infoblatt wegen Abschiebung ist in Hand. Es ist wie eine Einladung für mich, Einladung für Ermordung vor meinen Augen. Das wäre gewesen der 08.06.2023 Ankunft in Aserbaidschan. Im Moment, ich spreche mit Sie, ich fühle mich wie ein toter Mensch. Ich sehe auch keine anderen Wege mich zu verteidigen. Mein Leben liegt in Ihrer Hand, ob Sie mir erlauben es weiterzuleben oder mich zur Abschiebung schicken, es hängt von Ihnen ab. Die humanitäre Republik Österreich beteilig sich, durch die Abschiebung am Ende meines Lebens. Mein Lebensende heißt auch, dass Lebensende der ganzen Familie XXXX . Seit 22 Jahr ich bin in Österreich, ich bin wie eine Versicherung für den Rest meiner Familie. Die aserbaidschanische Regierung hat gewusst, dass ich in Österreich lebe und ich werde mich auch an den EGMR wenden.P: Gestern wurde ich von Wien nach Linz gebracht, von der Polizei. Seit vorgestern Infoblatt wegen Abschiebung ist in Hand. Es ist wie eine Einladung für mich, Einladung für Ermordung vor meinen Augen. Das wäre gewesen der 08.06.2023 Ankunft in Aserbaidschan. Im Moment, ich spreche mit Sie, ich fühle mich wie ein toter Mensch. Ich sehe auch keine anderen Wege mich zu verteidigen. Mein Leben liegt in Ihrer Hand, ob Sie mir erlauben es weiterzuleben oder mich zur Abschiebung schicken, es hängt von Ihnen ab. Die humanitäre Republik Österreich beteilig sich, durch die Abschiebung am Ende meines Lebens. Mein Lebensende heißt auch, dass Lebensende der ganzen Familie römisch 40 . Seit 22 Jahr ich bin in Österreich, ich bin wie eine Versicherung für den Rest meiner Familie. Die aserbaidschanische Regierung hat gewusst, dass ich in Österreich lebe und ich werde mich auch an den EGMR wenden. RI: Die belangte Behörde wies ihren Antrag auf internationalen Schutz ab und erließ eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Dies wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen? P: Es ist keine richtige Entscheidung. Es geht um mein Leben. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan konkret erwarten? P: Direkt am Flughafen würde mich die Behörde festnehmen und abführen (die Geheimpolizei). Sie würden mich schlagen und verhören, und dann in das Gefängnis abführen. Sie würden mich mit meiner Schuld konfrontieren und mir ein falsches Geständnis unterschreiben lassen. Ich habe damals 2004 einen Brief geschrieben, an die EG, an dem EGMR und 2004/2005 das zweite Mal. Es war eingeschrieben und ich habe auch die Bestätigungen dabei.P: Direkt am Flughafen würde mich die Behörde festnehmen und abführen (die Geheimpolizei). Sie würden mich schlagen und verhören, und dann in das Gefängnis abführen. Sie würden mich mit meiner Schuld konfrontieren und mir ein falsches Geständnis unterschreiben lassen. Ich habe damals 2004 einen Brief geschrieben, an die EG, an dem EGMR und 2004 aus 2005, das zweite Mal. Es war eingeschrieben und ich habe auch die Bestätigungen dabei. RI: Haben Sie dies in Österreich auch schon vorgelegt? P: Ich bin mir nicht zu 100% sicher, aber ich habe es dem Rechtsanwalt vorgelegt. Es ist nichts verloren gegangen, das Ganze was passiert ist, liegt hier auf dem Tisch auf. RI erörtert das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal der beschwerdeführenden Partei: … RI: Wie kam es dazu, dass sie in den verschiedenen Verfahren mit verschiedenen Identitäten und Staatsangehörigkeiten auftraten? P: Das erste Mal, als ich von dem Schlepper hergebracht wurde, hat der Schlepper mit geraten das zu machen. Nachher bin ich draufgekommen, dass das falsch war und habe die richtigen Daten angegeben. Natürlich hatte ich auch Todesangst und das hat mich verleitet, Falschaussagen zu machen. RI: Sie wurden wegen nachfolgender Straftaten verurteilt: [Vorhalt
- Verurteilung] P: Das was da passiert ist kann ich nicht rückgängig machen, ich bereue es auch. Ich habe mich bei der Person auch bei Gericht mehrmals entschuldigt. RI: [Vorhalt
- Verurteilung] P: Das ist richtig, das ist passiert. Es tut mir leid, dass ich da eine Falschaussage gemacht habe. Ich war damals zu diesem Zeitpunkt sehr unter Druck und ich wusste auch nicht, dass es falsch war. Jetzt weiß ich, dass das falsch war. Glauben Sie mir, das tut mir aus tiefsten Herzen aufrichtig leid. RI: [Vorhalt
- Verurteilung] P: In diesem Fall war es so, dass Aussage gegen Aussage war. Man sieht es auch, dass ein Milderungsgrund vorlag und die Polizei auch positiv für mich sprach. RI: [Vorhalt
- Verurteilung] P: Es tut mir leid, dass was passiert ist, war falsch. Das habe ich auch nachher mitbekommen, dass es falsch war. Als ich im Gefängnis war, habe ich sehr mit dem österr. Recht beschäftigt und gelernt mich selber zu verteidigen. Ich habe gelernt, dass es nicht richtig ist, wenn ich versuche mich selber zu verteidigen. Ich bin sehr traurig über die Situation. Man kann auch in dem Gutachten nachvollziehen, wie alles entstanden ist. Ich wollte nicht, dass diese Situation eintritt. Aus Respekt zu Ihnen und dem österr. Volk gegenüber, möchte ich mich auch hier mich entschuldigen. Ich möchte auch die Strafe nicht noch einmal erleben. Wichtig ist die Gesundheit und dass man gesund bleibt. Ich will nicht sterben, das habe ich eigentlich damit gemeint mit Gesundheit. Ich entschuldige mich noch einmal. RI: Sie wurden zwischenzeitig von den aserbaidschanischen Behörden als aserbaidschanischer Staatsbürger XXXX am XXXX in Armenien geb., identifiziert (AS 925).RI: Sie wurden zwischenzeitig von den aserbaidschanischen Behörden als aserbaidschanischer Staatsbürger römisch 40 am römisch 40 in Armenien geb., identifiziert (AS 925). P: Das ist nicht richtig. Ich habe hier einen Zettel. Die wollen natürlich, dass ich zurückkehre, dass sie mich töten, weil ich viel gegen die aserbaidschanische Regierung unternommen habe. 2019 ist von der aserbaidschanischen Regierung ein Zettel, Information gekommen. P zeigt den Zettel von AS
- RI: Was ist mit diesem Zettel? P: Da ist kein einziger Stempel drauf. Gibt es hier eine Bestätigung oder einen Belegt, dass ich in Aserbaidschan um die Staatsbürgerschaft angesucht habe? Ich bin ein sowjetischer Armenier. 2012 bzw 2013 wurde hier mein Ausweis von der Fremdenpolizei ausgestellt, dass ich geduldet wurde. Fragen des RV: Keine Fragen.Fragen des Regierungsvorlage, Keine Fragen. Stellungnahme des RV: Hinsichtlich einer Zukunftsprognose, wird darauf verwiesen, dass keine Gemeingefährlichkeit beim BF vorliegt. Wie der BF glaubhaft vorgebracht hat, empfindet er große Reue und geht auch aus dem Beschluss des OLG XXXX zur bedingten Entlassung hervor, dass eine positive Entwicklung beim BF zu beobachten ist.Stellungnahme des Regierungsvorlage, Hinsichtlich einer Zukunftsprognose, wird darauf verwiesen, dass keine Gemeingefährlichkeit beim BF vorliegt. Wie der BF glaubhaft vorgebracht hat, empfindet er große Reue und geht auch aus dem Beschluss des OLG römisch 40 zur bedingten Entlassung hervor, dass eine positive Entwicklung beim BF zu beobachten ist. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will: P: Es erwartet mich der Tod. Der Tod ist natürlich nicht angenehm und nichts Schönes. Ich will Sie als Richter fragen. Ich gönne es niemanden, einen Zettel in der Hand zu haben, welcher praktisch das Todesurteil besiegelt. Was würden Sie in einem solchen Fall tun? Meine Familie würde auch gerne etwas vorbringen, wenn Sie erlauben. RI fragt die P, ob es sich um die Zuhörer handelt, dies wird von der P bejaht. RI: Zu welchem Beweisthema können die 3 Personen etwas sagen (RI erörtert den Begriff des Zeugen)? P: Hier geht es um meine Zukunft. Meine Familie, die jetzt draußen ist, würde nur Sachen im Zusammenhang mit meiner Zukunft zu tun haben. Nachgefragt gebe ich an, dass sie etwas über mein Leben in Österreich zu tun hat. RI fordert die P auf, Ihre Angaben zu konkretisieren. P: Ich könnte in Zukunft in der Firma arbeiten. RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zu diesen 3 Personen? P: Wir kennen uns schon seit Jahren, die Familien kennen sich schon seit Jahren. Sie haben geholfen, wenn ich in einer schwierigen Situation war. Sie sind meine Pflegefamilie. RI trifft nachfolgenden verfahrensleitenden Beschluss: Eine Vernehmung der beantragten Zeugen findet nicht statt. Begründung: Seitens der P wurde kein taugliches Beweisthema genannt, zumal das von formulierte Beweisthema als wahr unterstellt wird und es somit keines zusätzlichen Beweises bedarf. …“ I.8.
- Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.römisch eins.8.
- Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet. I.
- Mit Schriftsatz vom 25.5.2023 beantragte die Vertretung der bP die schriftliche Ausfertigung des am 24.5.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 25.5.2023 beantragte die Vertretung der bP die schriftliche Ausfertigung des am 24.5.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aserbaidschaner Die bP ist ein 47-jähriger, nicht invalider, anpassungsfähiger und arbeitsfähiger Mensch, mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP ist im Wesentlichen gesund. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 2002 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebte überwiegend von der Grundversorgung. In der Zeit von 2008 bis 2010 war sie als Paketdienst selbständig tätig vor. Ebenso ging die bP in der Strafhaft einer Beschäftigung nach und eignete sich handwerkliche Fähigkeiten an. Sie ist bestrebt, nach der Haftentlassung in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen. Die bP ist in der Lage, sich in der deutschen Sprache zu artikulieren, benötigt aber bei der Schilderung komplexerer Sachverhalte einen Dolmetsch. Eigenen Angaben zu Folge (vgl. ho. Erkenntnis vom 6.2.2020, GZ.: L518 2016416-2/27E) hat die bP österreichische, aserbaidschanische und türkische Freunde.Eigenen Angaben zu Folge vergleiche ho. Erkenntnis vom 6.2.2020, GZ.: L518 2016416-2/27E) hat die bP österreichische, aserbaidschanische und türkische Freunde. Die bP wurde wegen der bereits genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt und befand sich von 23.12.2014 bis 28.
- 2023 in Strafhaft. Die Identität der bP steht nunmehr fest. Sie führt den XXXX , am XXXX geb. Sie ist Staatbürger der Republik Aserbaidschan.Die Identität der bP steht nunmehr fest. Sie führt den römisch 40 , am römisch 40 geb. Sie ist Staatbürger der Republik Aserbaidschan. Die bP leidet an keiner Erkrankung, welche in Aserbaidschan nicht behandelbar wäre und bestehen keine Hinweise, dass sie keinen Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheits-system finden würde. Die volljährige bP hat Zugang zum aserbaidschanischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso steht es ihr frei, im Falle einer Rückkehr, die in Österreich erworbenen beruflichen und Sprachkenntnisse (vgl. hierzu etwa die allgemein öffentliche Berichtslage, wonach der Tourismus in Aserbaidschan [und somit auch die Kenntnis westlicher Sprachen] eine immer wichtigere Rolle einnimmt) im Rahmen einer Berufsausübung in Aserbaidschan einzusetzen.Die volljährige bP hat Zugang zum aserbaidschanischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso steht es ihr frei, im Falle einer Rückkehr, die in Österreich erworbenen beruflichen und Sprachkenntnisse vergleiche hierzu etwa die allgemein öffentliche Berichtslage, wonach der Tourismus in Aserbaidschan [und somit auch die Kenntnis westlicher Sprachen] eine immer wichtigere Rolle einnimmt) im Rahmen einer Berufsausübung in Aserbaidschan einzusetzen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP hält sich ca. 20 Jahre im Bundesgebiet auf, davon befand sie sich ca. 9 Jahre in Strafhaft. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren bzw. durch die Stellung unzulässiger Anträge vorübergehend Abschiebeschutz erlangen. Ebenso ignorierte sie wiederholt ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes. Hätte sie diese unbegründeten und unzulässigen Anträge nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist in Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die nunmehrige Antragstellung erfolgte, um hierdurch einer Abschiebung zuvorzukommen und diese durch die neuerliche Erlangung des faktischen Abschiebeschutzes bzw. eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts zu vereiteln („Ich war der Meinung …, dass ich nach der Einvernahme entlassen werde …“ bzw. „… damals bekam ich immer eine Karte „Nr. 51“, danach bekam man ein Bleiberecht …“) Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden wiederholten Antragstellung im Bundesgebiet auf. Private bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in jenen Staaten, in welche der bP die Einreise aufgrund des erlassenen Einreiseverbot verwehrt ist, konnten nicht festgestellt werden. Aktuell befindet sich die bP in Schubhaft. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Aserbaidschanrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Aserbaidschan II.1.2.
- Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbai-dschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstellt, die bP hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes nicht strafbar ist und Rückkehrer wegen der Stellung eines solchen Antrages bzw. wegen des Aufenthaltes im Ausland und einer Abschiebung mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. römisch zwei.1.2.
- Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbai-dschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstellt, die bP hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes nicht strafbar ist und Rückkehrer wegen der Stellung eines solchen Antrages bzw. wegen des Aufenthaltes im Ausland und einer Abschiebung mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP war nicht den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt bzw. ist sie im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt. Die bP findet im Falle einer Rückkehr in die Republik Aserbaidschan über keine Existenzgrundlage verfügen würde. Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Aserbaidschan nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan bei Bedarf das aserbaidschanische Gesund-heitssystem offen.
- Beweiswürdigung II.2.
- Soweit die belangte Behörde an der Verhandlung nicht teilnahm, ist darauf zu verweisen dass sich unentschuldigt bzw. freiwillig Ferngebliebene die Möglichkeit des Gehörs selbst nehmen und ihnen keine Gelegenheit einzuräumen ist, diese nicht genutzte Möglichkeit nachzuholen (vgl. dazu auch VwGH 21.01.2004, 2001/09/0228 sowie VwGH 03.09.2002, 2001/03/0412; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 40 Rz 2 mwN) und ist das ho. Gericht nicht gehalten, der bB als Verfahrenspartei nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212; zu den Folgen der Passivität der Behörde siehe auch EGMR vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452)römisch zwei.2.
- Soweit die belangte Behörde an der Verhandlung nicht teilnahm, ist darauf zu verweisen dass sich unentschuldigt bzw. freiwillig Ferngebliebene die Möglichkeit des Gehörs selbst nehmen und ihnen keine Gelegenheit einzuräumen ist, diese nicht genutzte Möglichkeit nachzuholen vergleiche dazu auch VwGH 21.01.2004, 2001/09/0228 sowie VwGH 03.09.2002, 2001/03/0412; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 40, Rz 2 mwN) und ist das ho. Gericht nicht gehalten, der bB als Verfahrenspartei nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212; zu den Folgen der Passivität der Behörde siehe auch EGMR vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452) II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie aus der bereits beschriebenen Identifizierung. römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie aus der bereits beschriebenen Identifizierung. Wenn die bP angibt, sie sie vom aserbaidschanischen Migrationsdienst als Staatsbürger identifiziert worden, obwohl sie keiner wäre, ist nach Ansicht des ho. Gerichts anzuführen, dass sie dieses Vorbringen wahrheitswidrig erstattete, um einer Abschiebung zu entgehen. Es sind dem ho. Gericht keine Hinweise auf eine solche Vorgangsweise seitens des aserbaidschanischen Staates bekannt und nannte die bP ebenfalls keine entsprechenden Referenzquellen. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. In Bezug auf die Lage von Personen, welche im Antrag auf internationalen Schutz stellten, wird in Ergänzung auf die der bP zur Kenntnis gebrachte Auskunft der Staatendokumentation der bB vom 1.9.2022, sowie den Umstand, dass seitens der österreichischen Behörden dem aserbaidschanischen Staat die Tatsache, dass die bP im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte nicht bekanntgegeben wird, verwiesen. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die bP wegen der wiederholten Antragstellung und des Auslandsaufenthaltes anlässlich einer Abschiebung mit keinen relevanten Repressalien zu rechnen hat. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit sie auf problematische Themenbereiche in Bezug auf die Menschenrechte in Aserbaidschan Bezug nimmt, ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisverfahren, welchen dem gegenständlichen bereits vorgingen, dass die mangels entsprechender Anknüpfungspunkte hiervon nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen ist und würde eine neue Aufrollung dieser Beweisverfahren dem Grundsatz des ne bis in idem widersprechen. Dass die bP den aktuellen Antrag lediglich deswegen stellte, um so einer Abschiebung zuvor zu kommen, ergibt sich aus den bereits zitierten Äußerungen der bP, sowie aus dem chronologischen Hergang der Ereignisse, insbesondere aus dem Umstand, dass es sich sichtlich nicht um die erste rechtsmissbräuchliche Antragstellung handelt, eine derartige Vorgangsweise augenscheinlich bereits erprobten Handlungsmuster gehört. Es wird auch darauf verwiesen, dass anlässlich des dem ho. Erkenntnis vom 6.2.2020, GZ.: L518 2016416-2/27E zu Grunde liegenden Verfahrens kein solcher Antrag gestellt wurde, sondern die bP mit der Antragstellung sichtlich gezielt bis zum Ende der Strafhaft zuwartete, was indiziert, dass auch schon zum damaligen Zeitpunkt –dem im Wesentlichen im Vergleich zum aktuellen Zeitpunkt ein unveränderter Sachverhalt zu Grunde liegt- ebenso wie aktuell kein asylrelevanter Sachverhalt zu Grunde lag. II.2.
- Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen bzw. den in der Beschwerdever-handlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen bzw. den in der Beschwerdever-handlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen. In Bezug auf den am Ende der Beschwerdeverhandlung gestellten Beweisantrag, die öffentlichen der Verhandlung beiwohnenden Zuhörer als Zeugen zu befragen, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 174). Das ho. Gericht ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, weil es an einem tauglichen Beweisthema, fehlte, zumal sich die stellig gemachten Personen lediglich zu Sachverhalten äußern konnten, welche das ho. als wahr unterstellt. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es der Obliegenheit der bP bzw. ihrer Vertretung entsprochen hätte, am Beginn der Einvernahme bekannt zu geben, dass die genannten Personen als Zeugen beantragt werden um das Spannungsfeld zu vermeiden, welches sich aus dem Umstand ergibt, wenn ein potentieller Zeuge beinahe der gesamten Verhandlung als Vertreter der Öffentlichkeit beiwohnt und dann als Zeuge aussagen soll. Soweit die bP im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingangs Ungereimtheiten in Bezug auf die Einvernahme vor der bB vorbringt, wird festgestellt, dass die bP das Protokoll ohne Einwände unterfertigte, weshalb ihm der Beweiswert des § 15 AVG zukommt und von ihr der Gegenbeweis nicht erbracht wurde. Das ho. Gericht geht viel mehr davon aus, dass dieses Vorbringen erstattet wurde, um hierdurch Ungereimtheiten in ihrem bisherigen Vorbringen zu verschleiern und ihr die Erstattung eines neuen, nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringens zu erleichtern.Soweit die bP im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingangs Ungereimtheiten in Bezug auf die Einvernahme vor der bB vorbringt, wird festgestellt, dass die bP das Protokoll ohne Einwände unterfertigte, weshalb ihm der Beweiswert des Paragraph 15, AVG zukommt und von ihr der Gegenbeweis nicht erbracht wurde. Das ho. Gericht geht viel mehr davon aus, dass dieses Vorbringen erstattet wurde, um hierdurch Ungereimtheiten in ihrem bisherigen Vorbringen zu verschleiern und ihr die Erstattung eines neuen, nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringens zu erleichtern. II.2.
- Die Verurteilungen der bP ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Das sich ergebende Tatunrecht ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die entsprechenden Urteile, den nicht widersprochenen Ausführungen der bB, sowie den Angaben der bP.römisch zwei.2.
- Die Verurteilungen der bP ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Das sich ergebende Tatunrecht ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die entsprechenden Urteile, den nicht widersprochenen Ausführungen der bB, sowie den Angaben der bP. II.2.
- Die Feststellungen zu den sozialen Anknüpfungspunkten der bP im Bundesgebiet ergeben sich aus den bereits genannten Quellen und den Angaben der bP.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zu den sozialen Anknüpfungspunkten der bP im Bundesgebiet ergeben sich aus den bereits genannten Quellen und den Angaben der bP.
- Rechtliche Beurteilung II.
- Gem. § 29 Abs. 5 VwGVG ergeht im gegenständlichen Fall aufgrund der beantragten schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses keine verkürzte Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form.römisch zwei.
- Gem. Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG ergeht im gegenständlichen Fall aufgrund der beantragten schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses keine verkürzte Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form. II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)…
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- …
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. § 6 AsylG lautet:Paragraph 6, AsylG lautet: „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
- -
- …
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Paragraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn,
- -
- …,
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.“ Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalt ist zu prüfen, ob der Tatbestand der § 6 Abs. Z 4 AsylG vorliegt. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalt ist zu prüfen, ob der Tatbestand der Paragraph 6, Abs. Ziffer 4, AsylG vorliegt. Es ist somit in weiterer Folge die Frage zu klären, ob die von der bP begangene Tat als „besonders schweres Verbrechen“ anzusehen ist. Einleitend ist festzuhalten dass der asylrechtliche Verbrechensbegriff schon vor dem Lichte seiner im Völkerecht liegenden Entstehungsgeschichte nicht mit dem Verbrechensbegriff des österreichischen StGB identisch ist. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ – hierzu Folgendes ausgeführt:Einleitend ist festzuhalten dass der asylrechtliche Verbrechensbegriff schon vor dem Lichte seiner im Völkerecht liegenden Entstehungsgeschichte nicht mit dem Verbrechensbegriff des österreichischen StGB identisch ist. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ – hierzu Folgendes ausgeführt: "Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist." Im Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es nicht genügt, dass ein Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat bzw. Taten muss bzw. müssen im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden.Im Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es nicht genügt, dass ein Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat bzw. Taten muss bzw. müssen im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf Paragraph 13, Absatz 2, AsylG iSd Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden. In seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Gz. 23.9.2009 führte der VwGH zusammengefasst aus, dass sich der Tatbestand des besonders schweren Verbrechens auch im Rahmen einer Gesamtschau aus einer Mehrzahl von rechtskräftigen Verurteilungen ergeben kann. Im gegenständlichen Fall wurde die bP zuletzt nach bereits vorangegangener nicht unerheblicher Delinquenz wegen des Verbrechens des versuchten Mordes an 3 Personen gem. §§ 15, 75 StGB verurteilt und steht nach Ansicht des ho. Gerichts zweifelsfrei fest, dass die bP in Bezug auf die objektive Tatbegehung den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens erfüllte.Im gegenständlichen Fall wurde die bP zuletzt nach bereits vorangegangener nicht unerheblicher Delinquenz wegen des Verbrechens des versuchten Mordes an 3 Personen gem. Paragraphen 15, 75, StGB verurteilt und steht nach Ansicht des ho. Gerichts zweifelsfrei fest, dass die bP in Bezug auf die objektive Tatbegehung den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens erfüllte. Das ho. Gericht geht auch davon aus, dass die bP durch das bereits beschriebene Verhalten auch in subjektiver Hinsicht ein besonders schweres Verbrechen verübte. Die zitierten Aus-führungen des Strafgerichts zum konkreten Tathergang sprechen hier für sich. Das von der bP verwirklichten Delikt ist in Bezug auf ihre Schwere und ihren sozialen Unwert in einer Reihe mit den in der bereits zitierten Regierungsvorlage genannten Delikten anzu-siedeln zumal Tötungsdelikte dort explizit genannt sind. Es sei hier auf den Beschluss des VwGH vom 7.7.2010, AW 2010/18/0148 hingewiesen, wo dieser anlässlich eines stattgefundenen Mordes und einer deswegen verhängten zwölf-jährigen Freiheitsstrafe ein der Verurteilung zugrunde liegenden massives Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und eine sich daraus ergebende Gefährlichkeit und sich hieraus ergebende zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit feststellte. Der VwGH sah hier auch nach einem Verstreichen von 10 Jahren nach der Tat noch starke zwingende öffentliche Interessen gefährdet. Der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere die Deliktsqualifikation (Mord im Sinne des § 75 StGB, es wurde keine privilegierende Form festgestellt) hervorzuheben. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit für Personen und an sozialem Frieden beeinträchtigt, indem er –wenn auch nur versucht- in das aller-höchste Rechtsgut überhaupt, nämlich das Leben, eingriff, zumal der Tatvorsatz auf die Beendigung von 3 Menschenleben gerichtet war. Hinsichtlich des Tatherganges wird neuerlich darauf hingewiesen, dass es sich um eine nicht privilegierte Vorsatztat handelte. Das Delikt griff sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in das geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens ein. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird. Der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere die Deliktsqualifikation (Mord im Sinne des Paragraph 75, StGB, es wurde keine privilegierende Form festgestellt) hervorzuheben. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit für Personen und an sozialem Frieden beeinträchtigt, indem er –wenn auch nur versucht- in das aller-höchste Rechtsgut überhaupt, nämlich das Leben, eingriff, zumal der Tatvorsatz auf die Beendigung von 3 Menschenleben gerichtet war. Hinsichtlich des Tatherganges wird neuerlich darauf hingewiesen, dass es sich um eine nicht privilegierte Vorsatztat handelte. Das Delikt griff sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in das geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens ein. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird. Die Tat stellt sich sowohl abstrakt als auch im konkreten Einzelfall aufgrund der bereits beschriebenen näheren Umstände subjektiv durch die eingesetzte kriminelle Energie, die besondere Rücksichtslosigkeit und Brutalität und gänzlich fehlender Empathie gegenüber den Opfern, sowie der sichtlich qualifizierten Gleichgültigkeit mit der die bP in verschiedene Rechtsgüter der Betroffenen eingriff, auch als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend dar. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass der Begriff des besonders schweren Verbrechens verwirklicht ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss a.) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür b.) rechtskräftig verurteilt worden, c.) gemeingefährlich sein und d.) es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Das Vorliegen der Punkte a.) und b.) wurde bereits bejaht. Zu c. und d.): Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (im gegenständlichen Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP zuletzt in die rechtlich geschützten Werte des Lebens der Betroffenen eingriff. Auch zeigt die Art der begangenen Straftat, dass in der bP ein erhebliches Gewaltpotential und Aggression stecken und sie über erhebliche kriminelle Energie verfügt. Es zeigt sich auch, dass die bP nicht davor zurückschreckt, erhebliche Gewalt gegen Personen einzusetzen, um ihre persönlichen Probleme zu lösen, bzw. ihre persönlichen Interessen durchzusetzen. In Anbetracht dessen, dass die bP erst kürzlich aus der Haft entlassen wurde, sie auch in der Vergangenheit nach der Haftentlassung wiederholt in immer schwerer Form delinquent wurde und sie vorausgegangene Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, ist das bisherige Wohlverhalten seit der letzten Haftentlassung viel zu kurz um von einem echten Gesinnungswechsel bzw. einer positiven Zukunftsprognose sprechen zu können treffen (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Auch entsprechende mündliche Beteuerungen in der Beschwerdeverhandlung sind letztlich nicht geeignet, Gegenteiliges zu Bescheinigen und zeigt das bisherige Verhalten der bP im Bundesgebiet, dass sich ihre Worte mit ihren Taten nicht deckungsgleich zeigen.In Anbetracht dessen, dass die bP erst kürzlich aus der Haft entlassen wurde, sie auch in der Vergangenheit nach der Haftentlassung wiederholt in immer schwerer Form delinquent wurde und sie vorausgegangene Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, ist das bisherige Wohlverhalten seit der letzten Haftentlassung viel zu kurz um von einem echten Gesinnungswechsel bzw. einer positiven Zukunftsprognose sprechen zu können treffen vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Auch entsprechende mündliche Beteuerungen in der Beschwerdeverhandlung sind letztlich nicht geeignet, Gegenteiliges zu Bescheinigen und zeigt das bisherige Verhalten der bP im Bundesgebiet, dass sich ihre Worte mit ihren Taten nicht deckungsgleich zeigen. Die oa. Ausführungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden kann, zumal sie sich in entsprechenden Situationen über Jahre hinweg immer wieder zur Begehung von Straftaten hinreißen ließ. Es muss daher angenommen werden, dass sie sich auch zukünftig wieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu hinreißen lassen könnte. Dem Beschlusses des zuständigen OLG vom 9.1.2023, welcher zur vorzeitigen Haftentlassung der bP führe, weil nach Ansicht des Gerichts keine negative Zukunftsprognose der bP mehr getroffen werden kann, werden die hiernach –nach Wegfalls des Haftübels- ca. 3 Monate später getätigten Ausführungen der bP im Rahmen der gegenständlichen Beschwerdeschrift vom 12.4.2023 entgegengehalten („… So hat es sich so zugetragen, dass die bP sich in der Auseinandersetzung, welche zu ihrer Verurteilung wegen versuchten Mordes führte, lediglich verteidigen wollte, und keinesfalls beabsichtigte jemanden zu töten. Es mag zu einer Verurteilung wegen versuchten Mordens gekommen sein, jedoch hat die bP das vollende Tatbild nicht verwirklicht und ist es nur beim Versuch geblieben. Somit hat die bP die Tat nicht zu Ende gebracht, sondern hat von ihren Opfern abgelassen und die Verwirklichung der Tat aufgegeben. …“), welches in völlig anderes Bild des Täters und dessen Einstellung zur Tat zeigen: Die bP weist nunmehr nach der Erreichung der Entlassung aus der Haft im Wesentlichen jegliche Verantwortung von sich, indem sie argumentiert, sich lediglich verteidigt zu haben und führt ihre Argumentation zu einer Umkehr der Täter-Opfer-Rolle bzw. stellte sich die bP als „unverstandenes Justizopfer“ hin. Sie weist jeglichen Tötungsvorsatz von sich. Ebenso argumentiert sie letztlich mit einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch, dessen Annahme jedoch im Lichte des vom Strafgericht festgestellten Sachverhalts und auch den rechtlichen Aus-führungen jegliche Deckung fehlt. Letztlich bagatellisiert und verharmlost sie ihr Handeln und deuten ihre Ausführungen darauf hin, dass sie nunmehr in eine Gesinnung bzw. in Handlungsweisen zurückfällt, welche das zuständige OLG im genannten Beschluss vom 9.1.2023 als überwunden betrachtete. Die weiteren –von der Vertretung bereits in verschiedenen Verfahren annähernd wortgleich verwendeten- Ausführungen in Bezug auf den Umstand, dass sie das gesehene zutiefst bereue, vermögen nicht zu überzeugen wirken phrasenhaft. Ähnliches gilt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens in Bezug auf ihre Ausführungen in der Beschwerde-verhandlung, welche auswendig gelernt und manipulativ wirkten. Es mag zwar sein, dass die bP aktuell noch von den Auswirkungen Strafvollzuges und dessen Auswirkungen auf ihre Lebensführung geprägt bzw. beeindruckt ist und wünscht, von derartigem Ungemach zukünftig verschont zu bleiben, es erscheint im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Nachhaltigkeit dieses Umstandes nach Haftende in Bezug auf ihr Verhalten angezweifelt werden. Auch indiziert das Beschwerdevorbringen der bP, dass sie viel mehr die für sie eingetretenen Folgen der Tat als die Tat selbst bedauert. Soweit die bP die Tat beim Strafgericht eingestand, wird auf die nunmehrigen und bereits beschriebenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen und zeigte das Verhalten der bP in der Vergangenheit, dass sie ein vom Strafgericht reumütiges Geständnis in weiterer Folge nicht davon abhielt, neuerlich delinquent zu werden und weitere, auch schwerere Straftaten zu begehen. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Umstand verwiesen, dass im Rahmen des Strafvollzuges festgestellt wurde, dass die bP eine feindselige und paranoide Haltung zeige, fordern und mintunter manipulativ sei und sich häufig benachteiligt fühle und geht das erkennende Gericht unter Verweis auf die nunmehr vorliegende Kenntnislage davon aus, dass sie bP diese Geisteshaltung sichtlich noch nicht überwand. Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen. In Bezug auf die durchzuführende Interessensabwägung wird auf die noch folgenden Ausführungen zu diesem Themenbereich verwiesen, welche hier sinngemäß gelten. Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergibt, dass die bP in Aserbaidschan keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist.Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergibt, dass die bP in Aserbaidschan keiner Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist. Die bB wies den Antrag auf Gewährung des Status eines Asylberechtigten spruchgemäß richtigerweise ab. II.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
- Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus. II.3.3.
- Einzelfallspezifisch wer