Obsah (18)
§ 4Art 133§ 56§ 58§ 55§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 9§§ 52§ 11§ 291a§ 5§ 41§ 43a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlL519 2138871-3 Spruch, L519 2138871-3/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 4Abs. 1 Z. 3 Asyl
G-DV abgewiesen wird. A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Heilung des Mangels
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV abgewiesen wird. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und schiitischer Moslem. Der BF stellte am 29.05.2015 nach rechtswidriger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und schiitischer Moslem. Der BF stellte am 29.05.2015 nach rechtswidriger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.10.2016 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. römisch eins.
- Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.10.2016 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. I.
- Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, Zl. L521 2138871-1/8E, wegen Ermittlungsmängeln stattgegeben und das Verfahren an die Behörde zur neuerlichen Einvernahme zurückverwiesen.römisch eins.
- Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, Zl. L521 2138871-1/8E, wegen Ermittlungsmängeln stattgegeben und das Verfahren an die Behörde zur neuerlichen Einvernahme zurückverwiesen. I.
- Nach Einvernahmen vor dem BFA am 22.03.2018 und am 18.12.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 27.12.2018 neuerlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Dem BF wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde erneut Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Nach Einvernahmen vor dem BFA am 22.03.2018 und am 18.12.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 27.12.2018 neuerlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Dem BF wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde erneut Beschwerde erhoben. I.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2021 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022, W284 2138871-2/20E, als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2021 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022, W284 2138871-2/20E, als unbegründet abgewiesen. I.
- Am 19.07.2022 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG, ohne die dafür erforderlichen Identitätsdokumente sowie eine schriftliche Begründung vorzulegen. römisch eins.
- Am 19.07.2022 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG, ohne die dafür erforderlichen Identitätsdokumente sowie eine schriftliche Begründung vorzulegen. I.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 06.12.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag zurück- bzw. abzuweisen. Gleichzeitig wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage des erforderlichen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde eingeräumt. Zudem wurde er hinsichtlich der Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung
§ 4Asylg-DV informiert.
römisch eins.7. Mit Verbesserungsauftrag vom 06.12.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag zurück- bzw. abzuweisen. Gleichzeitig wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage des erforderlichen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde eingeräumt. Zudem wurde er hinsichtlich der Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung
Paragraph 4, Asylg-DV informiert. I.
- Mit Eingabe vom 15.12.2022 teilte der BF dem BFA mit, dass er seinen Reisepass in der Türkei verloren habe. Im Asylakt würden sich ohnehin eine Geburtsurkunde, ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein Personalausweis befinden. Weiters tätigte er Ausführungen zu Integration und äußerte den Wunsch, seinen Antrag auf § 55 AsylG modifizieren zu wollen. Zeitgleich stellte er einen Antrag auf Mängelheilung. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 15.12.2022 teilte der BF dem BFA mit, dass er seinen Reisepass in der Türkei verloren habe. Im Asylakt würden sich ohnehin eine Geburtsurkunde, ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein Personalausweis befinden. Weiters tätigte er Ausführungen zu Integration und äußerte den Wunsch, seinen Antrag auf Paragraph 55, AsylG modifizieren zu wollen. Zeitgleich stellte er einen Antrag auf Mängelheilung. I.
- Mit Eingabe vom 22.12.2022 übermittelte der BF eine Kopie einer Bestätigung der irakischen Botschaft, dass kein Reisepass ausgestellt werden kann. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 22.12.2022 übermittelte der BF eine Kopie einer Bestätigung der irakischen Botschaft, dass kein Reisepass ausgestellt werden kann. I.
- Am 23.01.2023 teilte der BF erneut mit, dass er eine Modifikation von § 56 AsylG auf § 55 AsylG erwägt. Als maßgebliche Änderung für die Integration wurden der Pflichtschulabschluss im November 2022 sowie die ehrenamtliche Mitarbeit bei Wiener Pensionistenhäusern angeführt. In Vorlage gebracht wurde eine Vereinbarung einer ehrenamtlichen Mitarbeit bei den Wiener Pensionisten-Wohnhäusern vom 14.12.
- römisch eins.
- Am 23.01.2023 teilte der BF erneut mit, dass er eine Modifikation von Paragraph 56, AsylG auf Paragraph 55, AsylG erwägt. Als maßgebliche Änderung für die Integration wurden der Pflichtschulabschluss im November 2022 sowie die ehrenamtliche Mitarbeit bei Wiener Pensionistenhäusern angeführt. In Vorlage gebracht wurde eine Vereinbarung einer ehrenamtlichen Mitarbeit bei den Wiener Pensionisten-Wohnhäusern vom 14.12.
- I.
- Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 26.01.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Asyl
G abgewiesen. römisch eins.11. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 26.01.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG abgewiesen. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich der BF bei der irakischen Botschaft bemüht habe, einen Reisepass zu erlangen. Ihm sei aber lediglich die Bestätigung ausgehändigt worden, dass der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses nicht positiv bearbeitet werden könne. Zudem seien zwei Einstellungszusagen nicht beachtet worden und sei der BF auch nicht niederschriftlich einvernommen worden. Auch sei die schulische Ausbildung nicht berücksichtigt worden, der BF habe den Pflichtschulabschluss absolviert. Der BF sei jedenfalls umfangreich integriert. Das BFA habe auch nicht geprüft, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen gewesen wäre. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich der BF bei der irakischen Botschaft bemüht habe, einen Reisepass zu erlangen. Ihm sei aber lediglich die Bestätigung ausgehändigt worden, dass der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses nicht positiv bearbeitet werden könne. Zudem seien zwei Einstellungszusagen nicht beachtet worden und sei der BF auch nicht niederschriftlich einvernommen worden. Auch sei die schulische Ausbildung nicht berücksichtigt worden, der BF habe den Pflichtschulabschluss absolviert. Der BF sei jedenfalls umfangreich integriert. Das BFA habe auch nicht geprüft, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen gewesen wäre. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung, weiters die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem § 56 AsylG zu beheben, den Fall gegebenenfalls an die erste Instanz zurückzuverweisen, festzustellen, dass der begehrte Aufenthaltstitel gem § 56 AsylG zu erteilen ist, in eventu festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel gem § 55 AsylG zu erteilen ist, sowie festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung, weiters die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem Paragraph 56, AsylG zu beheben, den Fall gegebenenfalls an die erste Instanz zurückzuverweisen, festzustellen, dass der begehrte Aufenthaltstitel gem Paragraph 56, AsylG zu erteilen ist, in eventu festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel gem Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, sowie festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. I.
- Am 03.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. römisch eins.
- Am 03.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. I.
- Mit Schriftsatz vom 19.04.2023 führte der BF abermals aus, dass die vorzunehmende Prüfung hinsichtlich des § 55 AsylG iVm Art 8 EMRK nicht durchgeführt worden sei. Weiters finden sich in der Stellungnahme seitenlange Ausführungen zum bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren. römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 19.04.2023 führte der BF abermals aus, dass die vorzunehmende Prüfung hinsichtlich des Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK nicht durchgeführt worden sei. Weiters finden sich in der Stellungnahme seitenlange Ausführungen zum bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zum Beschwerdeführer: römisch zwei.1.
- Zum Beschwerdeführer: Der BF gab an, den im Spruch angeführten Namen zu haben und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und schiitischer Moslem. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte im Irak zwölf Jahre lang die Schule. Dass er die Schule mit Matura abgeschlossen hätte, kann mangels eines Originalmaturazeugnisses nicht festgestellt werden. Er war danach als Handyverkäufer und Hilfsarbeiter in Bäckereien tätig. Vor der Ausreise lebte er im Haus der Eltern in XXXX . Von 2013 bis 2015 ist er zwischen XXXX gependelt.Der BF gab an, den im Spruch angeführten Namen zu haben und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und schiitischer Moslem. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte im Irak zwölf Jahre lang die Schule. Dass er die Schule mit Matura abgeschlossen hätte, kann mangels eines Originalmaturazeugnisses nicht festgestellt werden. Er war danach als Handyverkäufer und Hilfsarbeiter in Bäckereien tätig. Vor der Ausreise lebte er im Haus der Eltern in römisch 40 . Von 2013 bis 2015 ist er zwischen römisch 40 gependelt. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist gesund, benötigt keine Medikamente und gehört auch nicht zur COVID-19-Risikogruppe. In XXXX leben die Mutter und ein Bruder im eigenen Haus der verheirateten Schwester des BF. Zwei weitere Schwestern sind verheiratet und leben bei deren Männer in der Stadt XXXX . Die Mutter bezieht eine Pension, die drei Schwager sind als Selbständige tätig.In römisch 40 leben die Mutter und ein Bruder im eigenen Haus der verheirateten Schwester des BF. Zwei weitere Schwestern sind verheiratet und leben bei deren Männer in der Stadt römisch 40 . Die Mutter bezieht eine Pension, die drei Schwager sind als Selbständige tätig. Der BF hält sich zumindest seit 29.05.2015 durchgehend in Österreich auf. Der BF hat keine Freundin oder Lebensgefährtin im Bundesgebiet und lebt auch mit keiner sonstigen Person zusammen. Im Bundesgebiet wohnt ein asylberechtigter Bruder mit seiner Familie; dieser lebt von der Sozialhilfe. Der BF hat fallweise Kontakt mit seinem Bruder, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Der BF ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der BF ist strafrechtlich bislang unbescholten. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er war im Bundesgebiet keinen einzigen Tag legal beschäftigt. Der BF hat kein Gewerbe angemeldet und auch keine Beschäftigungsbewilligung in Vorlage gebracht. Er besuchte Deutschkurse und legte A2 und B1 Diplome vor. Er machte am 30.11.2022 den Pflichtschulabschluss. Er ist in keinem Verein und keiner Organisation Mitglied. Der BF leistet seit Dezember 2022 im „Klub +, der Klub mit Weitblick“ zweimal in der Woche für jeweils sechs Stunden ehrenamtliche Arbeit und unterzeichnete am 14.12.2022 eine Vereinbarung zur ehrenamtlichen Mitarbeit beim Kuratorium der Wiener Pensionistenwohnhäuser. Der BF legte zwei Einstellungszusagen vor ( XXXX Friseur als Hausmeister-Helfer sowie bei XXXX KFZ-Service), konkrete Auskünfte über Dauer und Art der Beschäftigung, Wochenstundenanzahl und Höhe der Entlohnung sind daraus nicht ersichtlich. Unterstützungsschreiben wurden vorgelegt, jedoch keine Haftungs- bzw. Patenschaftserklärung. Bezüglich österreichischer Freunde ohne Migrationshintergrund gab der BF einen weiblichen und einen männlichen Vornamen bekannt. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er war im Bundesgebiet keinen einzigen Tag legal beschäftigt. Der BF hat kein Gewerbe angemeldet und auch keine Beschäftigungsbewilligung in Vorlage gebracht. Er besuchte Deutschkurse und legte A2 und B1 Diplome vor. Er machte am 30.11.2022 den Pflichtschulabschluss. Er ist in keinem Verein und keiner Organisation Mitglied. Der BF leistet seit Dezember 2022 im „Klub +, der Klub mit Weitblick“ zweimal in der Woche für jeweils sechs Stunden ehrenamtliche Arbeit und unterzeichnete am 14.12.2022 eine Vereinbarung zur ehrenamtlichen Mitarbeit beim Kuratorium der Wiener Pensionistenwohnhäuser. Der BF legte zwei Einstellungszusagen vor ( römisch 40 Friseur als Hausmeister-Helfer sowie bei römisch 40 KFZ-Service), konkrete Auskünfte über Dauer und Art der Beschäftigung, Wochenstundenanzahl und Höhe der Entlohnung sind daraus nicht ersichtlich. Unterstützungsschreiben wurden vorgelegt, jedoch keine Haftungs- bzw. Patenschaftserklärung. Bezüglich österreichischer Freunde ohne Migrationshintergrund gab der BF einen weiblichen und einen männlichen Vornamen bekannt. Zwischen Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 08.04.2022 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
§ 56Asyl
G vom 26.01.2023 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Zudem hält sich der BF seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022, mit dem unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist, rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er bis dato beharrlich nicht nach. Zwischen Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 08.04.2022 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, AsylG vom 26.01.2023 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Zudem hält sich der BF seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022, mit dem unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist, rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er bis dato beharrlich nicht nach. Festgestellt wird, dass nach § 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs 5 BFA-VG auch weder Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 bis 57 AsylG noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen.Festgestellt wird, dass nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG auch weder Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Der bestehenden Ausreiseverpflichtung trotzend stellte der BF am 19.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
§ 56Asyl
G. Der BF teilte mit Eingabe vom 15.12.2022 mit, dass er seinen Antrag auf § 55 AsylG modifizieren wolle. Zeitgleich stellte er einen Antrag auf Mängelheilung. Der bestehenden Ausreiseverpflichtung trotzend stellte der BF am 19.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, AsylG. Der BF teilte mit Eingabe vom 15.12.2022 mit, dass er seinen Antrag auf Paragraph 55, AsylG modifizieren wolle. Zeitgleich stellte er einen Antrag auf Mängelheilung. Am 22.12.2022 übermittelte er eine Kopie einer Bestätigung der irakischen Botschaft, dass kein Reisepass ausgestellt werden kann. Vom BF wurde bis dato kein gültiges Reisedokument im Original vorgelegt. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. römisch zwei.2.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA bzw. seinen Angaben im negativ abgeschlossenen Asylverfahren, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022 und der mündlichen Verhandlung vom 03.04.
- Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen betreffend seine Integration stehen. Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz und zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G bzw. die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen betreffend seine Integration stehen. Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz und zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG bzw. die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des BF im Bundesgebiet lassen sich seinem Vorbringen und den damit in Einklang stehenden vorgelegten Unterlagen entnehmen. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich. Ergänzend wurden aktuelle Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister eingeholt. II.2.
- Die getroffenen Feststellungen zum rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem rk. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.
- Der BF hätte sich spätestens mit Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Erkenntnisses um die Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes - darunter fällt auch ein Heimreisezertifikat - bemühen müssen. römisch zwei.2.
- Die getroffenen Feststellungen zum rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem rk. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.
- Der BF hätte sich spätestens mit Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Erkenntnisses um die Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes - darunter fällt auch ein Heimreisezertifikat - bemühen müssen. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). II.2.
- Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF beruht darauf, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Zudem begründen nach § 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 bis 57 AsylG noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
- 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH
- 2003, 2003/07/0007).römisch zwei.2.
- Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF beruht darauf, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Zudem begründen nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
- 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH
- 2003, 2003/07/0007). II.2.
- Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wurde vom BFA abgewiesen, da der BF seit Mai 2015 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zudem seien im Privat- und Familienleben keine verfahrensrelevanten Änderungen gegenüber dem Erkenntnis des BVwG vom April 2022 hervorgekommen, sodass von der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung abgesehen werden könne. römisch zwei.2.
- Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wurde vom BFA abgewiesen, da der BF seit Mai 2015 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zudem seien im Privat- und Familienleben keine verfahrensrelevanten Änderungen gegenüber dem Erkenntnis des BVwG vom April 2022 hervorgekommen, sodass von der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung abgesehen werden könne. Nach erfolgter Antragstellung wurde der BF am 06.12.2022 mit Verbesserungsauftrag des BFA zur Behebung der Mängel (kein gültiges Reisedokument, keine Geburtsurkunde) aufgefordert. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Heilung der Mängel
§ 4Abs 1 Asyl
G-DV stellen könne und sein Antrag im Falle der Nichtmitwirkung
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G zurückgewiesen würde. Am 22.12.2022 wurde lediglich die Kopie einer Bestätigung der irakischen Botschaft übermittelt, dass kein Reisepass ausgestellt werden könne. Weiter wurde mitgeteilt, dass ohnehin ein Staatsbürgerschaftsnachweis sowie eine Geburtsurkunde im Asylakt seien. Auch erwog der BF eine Modifikation seines Antrages von § 56 AsylG auf § 55 AsylG, ein entsprechender Antrag wurde bis dato nicht eingebracht. Der BF brachte bis dato auch kein gültiges Reisedokument, wozu auch ein Heimreisezertifikat gehören würde, in Vorlage. Nach erfolgter Antragstellung wurde der BF am 06.12.2022 mit Verbesserungsauftrag des BFA zur Behebung der Mängel (kein gültiges Reisedokument, keine Geburtsurkunde) aufgefordert. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Heilung der Mängel
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV stellen könne und sein Antrag im Falle der Nichtmitwirkung
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen würde. Am 22.12.2022 wurde lediglich die Kopie einer Bestätigung der irakischen Botschaft übermittelt, dass kein Reisepass ausgestellt werden könne. Weiter wurde mitgeteilt, dass ohnehin ein Staatsbürgerschaftsnachweis sowie eine Geburtsurkunde im Asylakt seien. Auch erwog der BF eine Modifikation seines Antrages von Paragraph 56, AsylG auf Paragraph 55, AsylG, ein entsprechender Antrag wurde bis dato nicht eingebracht. Der BF brachte bis dato auch kein gültiges Reisedokument, wozu auch ein Heimreisezertifikat gehören würde, in Vorlage. Aus diesem Grund stellte er einen Antrag auf Heilung dieses Mangels, offensichtlich, weil die Ausstellung eines Reisepasses bei der irakischen Botschaft in Wien nicht möglich ist. Dazu bleibt festzuhalten, dass sowohl dem Bundesverwaltungsgericht als auch dem BFA ohnehin hinlänglich bekannt ist, dass von der irakischen Botschaft in Wien keine Reisepässe ausgestellt werden. Obwohl der BF bereits ein rechtskräftiges Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, kam er letztlich seinen Verpflichtungen nicht nach und legte kein gültiges Reisedokument, wozu auch ein Heimreisezertifikat zählt, vor. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Erlangung dieses Dokuments nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit der ausreichenden Mitwirkung des BF sehr wohl möglich gewesen wäre. Ein Reisepass stellt ein Reisedokument dar, als solches gilt jedoch auch ein Heimreisezertifikat. Die Beschaffung dieses für die Heimreise ausreichenden Heimreisezertifikates war für den BF weder unmöglich und auch nicht unzumutbar. Von der irakischen Botschaft in Wien werden nach wie vor - entsprechende Freiwilligkeit vorausgesetzt - Heimreisezertifikate ausgestellt. Die Ausstellung des HRZ scheiterte einzig daran, dass der BF diese erforderliche Freiwilligkeit zu keiner Zeit an den Tag legte und vielmehr beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig war und ist. Eine Heilung im Sinne des § 4 AsylG-DV 2005 kann schon deshalb nicht eintreten, weil der BF keinen Nachweis erbrachte, dass ihm die Beschaffung der genannten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Das vorgelegte Schreiben der irakischen Botschaft ist dahingehend unbeachtlich, weil darin nur festgehalten ist, dass die Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft in Wien nicht möglich ist. Weil sich der BF demnach nicht um die Ausstellung eines problemlos erhältlichen Heimreisezertifikates bemühte bzw. ihm die Beschaffung eines solchen möglich und auch zumutbar gewesen wäre, kann dem Heilungsantrag nach § 4 AsylG-DV auch nicht entsprochen werden. Zudem muss angeführt werden, dass der BF bereits seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im April 2022 verpflichtet war, sich um die Ausstellung von gültigen Reisedokumenten zu kümmern.Eine Heilung im Sinne des Paragraph 4, AsylG-DV 2005 kann schon deshalb nicht eintreten, weil der BF keinen Nachweis erbrachte, dass ihm die Beschaffung der genannten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Das vorgelegte Schreiben der irakischen Botschaft ist dahingehend unbeachtlich, weil darin nur festgehalten ist, dass die Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft in Wien nicht möglich ist. Weil sich der BF demnach nicht um die Ausstellung eines problemlos erhältlichen Heimreisezertifikates bemühte bzw. ihm die Beschaffung eines solchen möglich und auch zumutbar gewesen wäre, kann dem Heilungsantrag nach Paragraph 4, AsylG-DV auch nicht entsprochen werden. Zudem muss angeführt werden, dass der BF bereits seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im April 2022 verpflichtet war, sich um die Ausstellung von gültigen Reisedokumenten zu kümmern. II.2.5. In der Beschwerde wurde schließlich moniert, dass der BF hervorragend integriert und seit sieben Jahren in Österreich aufhältig sei und auch keine Einvernahme stattgefunden habe. Zum einen ist für den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
§ 56Asyl
G eine Einvernahme nicht zwingend vorgesehen, zum anderen wurde dem BF mit der Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme Parteiengehör geboten, wovon er auch Gebrauch machte. Zudem fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, womit der BF sohin ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt bzw. seine Bemühungen hinsichtlich eines schützenswerten Privat- und Familienlebens bzw. seine Integration darzulegen. Auch hatte der BF ausreichend Zeit, die benötigten Dokumente in Vorlage zu bringen, wurde doch seinem Antrag auf Fristerstreckung in der Dauer von zwei Wochen vom BFA stattgegeben. römisch zwei.2.5. In der Beschwerde wurde schließlich moniert, dass der BF hervorragend integriert und seit sieben Jahren in Österreich aufhältig sei und auch keine Einvernahme stattgefunden habe. Zum einen ist für den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, AsylG eine Einvernahme nicht zwingend vorgesehen, zum anderen wurde dem BF mit der Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme Parteiengehör geboten, wovon er auch Gebrauch machte. Zudem fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, womit der BF sohin ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt bzw. seine Bemühungen hinsichtlich eines schützenswerten Privat- und Familienlebens bzw. seine Integration darzulegen. Auch hatte der BF ausreichend Zeit, die benötigten Dokumente in Vorlage zu bringen, wurde doch seinem Antrag auf Fristerstreckung in der Dauer von zwei Wochen vom BFA stattgegeben. Auch die vorgelegten Einstellungszusagen begründen keinen Anspruch auf Erteilung des vom BF beantragten Aufenthaltstitels, alleine schon deshalb, da sie sehr allgemein und vage gehalten sind und nicht einmal Angaben über Wochenarbeitszeit und Höhe der Entlohnung enthalten. Zudem teilte der BF in der mündlichen Verhandlung mit, dass er über keine Kranken- und Sozialversicherung und kein Einkommen verfüge, weil er noch immer Grundversorgung erhält. Der ordentliche Wohnsitz beim Verein Ute BOCK stellt auch keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft dar. Zudem ist bereits anhand des Gesetzeswortlautes des § 56 AsylG, im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen… feststellbar, dass es sich – selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen – um keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines derartigen Aufenthaltstitels handelt. Zudem ist bereits anhand des Gesetzeswortlautes des Paragraph 56, AsylG, im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen… feststellbar, dass es sich – selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen – um keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines derartigen Aufenthaltstitels handelt. II.2.
- Zur Integration und einem schützenwerten Privatleben in Österreich sind vielmehr folgende Überlegungen maßgeblich:römisch zwei.2.
- Zur Integration und einem schützenwerten Privatleben in Österreich sind vielmehr folgende Überlegungen maßgeblich: Der BF hält sich zumindest seit 29.05.2015 durchgehend in Österreich auf. Er bezieht immer noch Leistungen aus der Grundversorgung und war bis dato im Bundesgebiet keinen einzigen Tag legal beschäftigt. Der BF ist auch nicht im Bessitz einer Gewerbeberechtigung oder einer Beschäftigungsbewilligung. Der BF hat im Bundesgebiet keine Lebensgefährtin und lebt mit keiner sonstigen Person zusammen. Im Bundesgebiet wohnt ein asylberechtigter Bruder des BF mit seiner Familie; dieser lebt von der Sozialhilfe. Der BF hat fallweise Kontakt zu diesem Bruder, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Der BF ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Er besuchte Deutschkurse und brachte A2 und B1 Diplome in Vorlage, am 30.11.2022 machte er den Pflichtschulabschluss. Er ist in keinem Verein und in keiner Organisation Mitglied. Der BF leistet seit Dezember 2022 im „Klub +, der Klub mit Weitblick“ zweimal in der Woche für jeweils sechs Stunden ehrenamtliche Tätigkeiten und unterzeichnete am 14.12.2022 eine Vereinbarung über ehrenamtliche Mitarbeit beim Kuratorium der Wiener Pensionistenwohnhäuser. Der BF legte zwei Einstellungszusagen vor ( XXXX Friseur als Hausmeister-Helfer, sowie bei XXXX KFZ-Service), konkrete Auskünfte über Dauer und Art der Anstellung, Stundenanzahl und Entlohnung sind jedoch nicht ersichtlich, wodurch die Ernsthaftigkeit dieser Einstellungszusagen wesentlich relativiert wird. Unterstützungsschreiben wurden vorgelegt, jedoch keine Haftungs- bzw. Patenschaftserklärung. Die Bedeutung der Unterstützungserklärungen relativiert sich dahingehnd maßgeblich, dass dem BF die Namen der Unterzeichnenden entweder gar nichts gesagt haben bzw. es sich bei diesem Personenkreis überwiegend um Mitarbeiter von Ute Bock bzw. ehemalige Lehrer des BF handelt, welche grundsätzlich einen anderen Zugang zu Asyl- und Fremdenrecht haben als langjährig in diesem bereich tätige Juristen. Bezüglich österreichischer Freunde konnte der BF lediglich einen weiblichen und einen männlichen Vornamen bekanntgeben, was den Schluss nahelegt, dass es sich nicht um Freunde, sondern lediglich flüchtige Bekannte handelt. Dies wird durch die Angaben des BF unterstrichen, wonach es sich bei der weiblichen Person um jemanden aus dem Pensionistenclub, und bei der männlichen Person offensichtlich um einen Mitschüler handelt. Der BF hält sich zumindest seit 29.05.2015 durchgehend in Österreich auf. Er bezieht immer noch Leistungen aus der Grundversorgung und war bis dato im Bundesgebiet keinen einzigen Tag legal beschäftigt. Der BF ist auch nicht im Bessitz einer Gewerbeberechtigung oder einer Beschäftigungsbewilligung. Der BF hat im Bundesgebiet keine Lebensgefährtin und lebt mit keiner sonstigen Person zusammen. Im Bundesgebiet wohnt ein asylberechtigter Bruder des BF mit seiner Familie; dieser lebt von der Sozialhilfe. Der BF hat fallweise Kontakt zu diesem Bruder, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Der BF ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Er besuchte Deutschkurse und brachte A2 und B1 Diplome in Vorlage, am 30.11.2022 machte er den Pflichtschulabschluss. Er ist in keinem Verein und in keiner Organisation Mitglied. Der BF leistet seit Dezember 2022 im „Klub +, der Klub mit Weitblick“ zweimal in der Woche für jeweils sechs Stunden ehrenamtliche Tätigkeiten und unterzeichnete am 14.12.2022 eine Vereinbarung über ehrenamtliche Mitarbeit beim Kuratorium der Wiener Pensionistenwohnhäuser. Der BF legte zwei Einstellungszusagen vor ( römisch 40 Friseur als Hausmeister-Helfer, sowie bei römisch 40 KFZ-Service), konkrete Auskünfte über Dauer und Art der Anstellung, Stundenanzahl und Entlohnung sind jedoch nicht ersichtlich, wodurch die Ernsthaftigkeit dieser Einstellungszusagen wesentlich relativiert wird. Unterstützungsschreiben wurden vorgelegt, jedoch keine Haftungs- bzw. Patenschaftserklärung. Die Bedeutung der Unterstützungserklärungen relativiert sich dahingehnd maßgeblich, dass dem BF die Namen der Unterzeichnenden entweder gar nichts gesagt haben bzw. es sich bei diesem Personenkreis überwiegend um Mitarbeiter von Ute Bock bzw. ehemalige Lehrer des BF handelt, welche grundsätzlich einen anderen Zugang zu Asyl- und Fremdenrecht haben als langjährig in diesem bereich tätige Juristen. Bezüglich österreichischer Freunde konnte der BF lediglich einen weiblichen und einen männlichen Vornamen bekanntgeben, was den Schluss nahelegt, dass es sich nicht um Freunde, sondern lediglich flüchtige Bekannte handelt. Dies wird durch die Angaben des BF unterstrichen, wonach es sich bei der weiblichen Person um jemanden aus dem Pensionistenclub, und bei der männlichen Person offensichtlich um einen Mitschüler handelt. Die ohnehin überschaubare Integration und das Privatleben des BF werden ferner noch dadurch massiv relativiert, als dass sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seit über einem Jahr bis dato nicht nachgekommen ist. Zudem wurden sowohl der Pflichtschulabschluss (30.11.2022) als auch die beiden ehrenamtlichen Tätigkeiten (beide beginnend im Dezember 2022) zu einem Zeitpunkt erlangt bzw. begründet, als der BF bereits über ein Jahr rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig war. Mangels schützenwerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erübrigt sich zudem die vom BF - ohnehin nur angedachte - Modifikation auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G.Mangels schützenwerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK erübrigt sich zudem die vom BF - ohnehin nur angedachte - Modifikation auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG. Der Aufenthalt des BF war während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer. Dieses Umstandes musste sich der BF jedenfalls spätestens nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens, das mit der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak endete, auch verstärkt bewusst sein. Es kann schließlich auch nicht erkannt werden, dass es sich gegenständlich um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handeln würde. Der BF verfügt zwar über gute Deutschkenntnisse, nimmt jedoch am sozialen und kulturellen Leben im Bundesgebiet in keinem übermäßigen Ausmaß teil, war bis dato keinen Tag legal beschäftigt und bezieht nach wie vor Grundversorgung. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er nicht straffällig wurde. Insgesamt betrachtet steht daher außer Frage, dass der Grad der Integration des BF nicht in einer Weise fortgeschritten ist, dass von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 56 AsylG ausgegangen werden könnte.Es kann schließlich auch nicht erkannt werden, dass es sich gegenständlich um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handeln würde. Der BF verfügt zwar über gute Deutschkenntnisse, nimmt jedoch am sozialen und kulturellen Leben im Bundesgebiet in keinem übermäßigen Ausmaß teil, war bis dato keinen Tag legal beschäftigt und bezieht nach wie vor Grundversorgung. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er nicht straffällig wurde. Insgesamt betrachtet steht daher außer Frage, dass der Grad der Integration des BF nicht in einer Weise fortgeschritten ist, dass von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des Paragraph 56, AsylG ausgegangen werden könnte. Zur Stellungnahme des BF vom 19.04.2023 bleibt noch festzuhalten, dass bereits wiederholt ausgeführt wurde, dass sich der BF seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2022, mit der unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist, ohne Rechtsgrundlage im Bundesgebiet aufhältig ist. Der Ausreiseverpflichtung kam er bis dato beharrlich nicht nach. Mangels erforderlicher Reisedokumente (Reisepass oder HRZ) konnte dem Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
§ 56Asyl
G nicht entsprochen werden. Dem BF wurde auch – entgegen den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung – schriftlich Parteiengehör gewährt bzw. konnte er sich in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung umfangreich äußern. Ferner wurde vom BFA auch einer beantragten Fristerstreckung zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes zugestimmt, wobei der BF die Frist ungenutzt verstreichen ließ. Zur Stellungnahme des BF vom 19.04.2023 bleibt noch festzuhalten, dass bereits wiederholt ausgeführt wurde, dass sich der BF seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2022, mit der unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist, ohne Rechtsgrundlage im Bundesgebiet aufhältig ist. Der Ausreiseverpflichtung kam er bis dato beharrlich nicht nach. Mangels erforderlicher Reisedokumente (Reisepass oder HRZ) konnte dem Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, AsylG nicht entsprochen werden. Dem BF wurde auch – entgegen den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung – schriftlich Parteiengehör gewährt bzw. konnte er sich in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung umfangreich äußern. Ferner wurde vom BFA auch einer beantragten Fristerstreckung zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes zugestimmt, wobei der BF die Frist ungenutzt verstreichen ließ. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G: römisch zwei.3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG: II.3.2.
- die gesetzlichen Bestimmungen lauten: römisch zwei.3.2.
- die gesetzlichen Bestimmungen lauten: 56 AsylG
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ § 58 AsylG (auszugsweise): Paragraph 58, AsylG (auszugsweise):
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1.ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56
eingeleitet wurde und1.ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2.die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2.die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. § 60 AsylG 2005 „Allgemeine ErteilungsvoraussetzungenParagraph 60, AsylG 2005 „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel
§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2022 EUR 1.030,49. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 309,93 für das Jahr 2022) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2022 EUR 1.030,49. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 309,93 für das Jahr 2022) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 4 AsylG-Durchführungsverordnung Paragraph 4, AsylG-Durchführungsverordnung
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 7 AsylG-DurchführungsverordnungParagraph 7, AsylG-Durchführungsverordnung
(1)Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(1)Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen. § 8 Abs 1 AsylG-Durchführungsverordnung Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-Durchführungsverordnung
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments;
- Lichtbild des Antragstellers
§ 5;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. § 9 IntG lautet auszugsweise:Paragraph 9, IntG lautet auszugsweise: […]
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. […]“ § 11 IntG lautet:Paragraph 11, IntG lautet:
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.“ II.3.2.
- Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt, weil sich der BF seit 29.05.2015, somit über sieben Jahre, im Bundesgebiet aufhält.römisch zwei.3.2.
- Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt, weil sich der BF seit 29.05.2015, somit über sieben Jahre, im Bundesgebiet aufhält. Im Hinblick auf den Tatbestand des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG musste darüber hinaus sein Aufenthalt über zumindest einen Zeitraum von drei Jahren rechtmäßig sein. Im vorliegenden Fall hält sich der BF seit 29.05.2015 im Bundesgebiet auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 27.12.2018 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. Vom BVwG wurde schließlich die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA mit Erkenntniss vom 08.04.2022 als unbegründet abgewiesen. Seither befindet sich der BF ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich und ist seiner Ausreiseverpflichtung bis dato beharrlich nicht nachgekommen. Er hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und bezieht zudem nach wie vor Grundversorgung. Auch war er bis zur mündlichen Verhandlung widerrechtlich noch im Besitz der Asylberechtigungskarte, welche im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von einer Mitarbeiterin des BFA eingezogen wurde. Zudem begründen Anträge
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005
§ 58Abs.
13 leg cit kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Der rechtmäßige Aufenthalt des BF beläuft sich sohin auf gut sechseinhalb Jahre. Damit ist zumindest mehr als die Hälfte und jedenfalls auch mehr als drei Jahre seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen, weshalb auch § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt ist. Im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG musste darüber hinaus sein Aufenthalt über zumindest einen Zeitraum von drei Jahren rechtmäßig sein. Im vorliegenden Fall hält sich der BF seit 29.05.2015 im Bundesgebiet auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 27.12.2018 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. Vom BVwG wurde schließlich die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA mit Erkenntniss vom 08.04.2022 als unbegründet abgewiesen. Seither befindet sich der BF ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich und ist seiner Ausreiseverpflichtung bis dato beharrlich nicht nachgekommen. Er hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und bezieht zudem nach wie vor Grundversorgung. Auch war er bis zur mündlichen Verhandlung widerrechtlich noch im Besitz der Asylberechtigungskarte, welche im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von einer Mitarbeiterin des BFA eingezogen wurde. Zudem begründen Anträge
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005
Paragraph 58, Absatz 13, leg cit kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Der rechtmäßige Aufenthalt des BF beläuft sich sohin auf gut sechseinhalb Jahre. Damit ist zumindest mehr als die Hälfte und jedenfalls auch mehr als drei Jahre seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen, weshalb auch Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist. Auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG erfüllt der BF, brachte er einen Pflichtschulabschluss, sowie ein A2 und ein B1 Zertifikat in Vorlage. Der Pflichtschulabschluss wurde jedoch erst gemacht, als sich der BF bereits mehr als ein halbes Jahr rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfüllt der BF, brachte er einen Pflichtschulabschluss, sowie ein A2 und ein B1 Zertifikat in Vorlage. Der Pflichtschulabschluss wurde jedoch erst gemacht, als sich der BF bereits mehr als ein halbes Jahr rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt. II.3.2.
- Bei der Bestimmung des § 56 Abs. 1 AsylG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.römisch zwei.3.2.
- Bei der Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in Paragraph 60, AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt. Nach § 56 Abs. 3 AsylG hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.Nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 legcit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 legcit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass
§ 55Asyl
G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (zuletzt VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass
Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (zuletzt VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). II.3.2.
- Hinsichtlich der beantragten Heilung bleibt festzuhalten, dass § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments anzuschließen ist. Nach § 7 Abs. 1 leg. cit. sind die nach § 8 bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.römisch zwei.3.2.
- Hinsichtlich der beantragten Heilung bleibt festzuhalten, dass Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments anzuschließen ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. sind die nach Paragraph 8, bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
§ 4Asyl
G-DV kann die die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen.
Paragraph 4, AsylG-DV kann die die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (Hinweis E
- Juni 2015, Ra 2015/21/0039; E
- April 2016, Ra 2016/21/0077; E
- September 2016, Ra 2016/21/0187 und E 19.09.2019, Ra 2019/21/0103).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (Hinweis E
- Juni 2015, Ra 2015/21/0039; E
- April 2016, Ra 2016/21/0077; E
- September 2016, Ra 2016/21/0187 und E 19.09.2019, Ra 2019/21/0103). Entgegen der Anforderung des § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 7 Abs. 1 AsylG-DV schloss der BF seinem Antrag kein gültiges Reisedokument bzw. ein für ihn leicht erlangbares Heimreisezertifikat im Original an und belastete seinen Antrag sohin mit einem wesentlichen Formmangel. Mittels Verbesserungsauftrag vom 06.12.2022 wurde der BF über diesen Mangel in Kenntnis gesetzt. Am 22.12.2022 wurde die Kopie einer Bestätigung der irakischen Botschaft übermittelt, dass kein Reisepass ausgestellt werden kann und der BF sohin nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist. Lapidar wurde vom BF noch mitgeteilt, dass ohnehin ein Staatsbürgerschaftsnachweis sowie eine Geburtsurkunde im Asylakt wären. Zudem wurde ein Antrag auf Heilung des Mangels gestellt. Entgegen der Anforderung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV schloss der BF seinem Antrag kein gültiges Reisedokument bzw. ein für ihn leicht erlangbares Heimreisezertifikat im Original an und belastete seinen Antrag sohin mit einem wesentlichen Formmangel. Mittels Verbesserungsauftrag vom 06.12.2022 wurde der BF über diesen Mangel in Kenntnis gesetzt. Am 22.12.2022 wurde die Kopie einer Bestätigung der irakischen Botschaft übermittelt, dass kein Reisepass ausgestellt werden kann und der BF sohin nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist. Lapidar wurde vom BF noch mitgeteilt, dass ohnehin ein Staatsbürgerschaftsnachweis sowie eine Geburtsurkunde im Asylakt wären. Zudem wurde ein Antrag auf Heilung des Mangels gestellt.
§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl
G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Diesem Antrag auf Heilung konnte jedoch im ggst. Fall nicht entsprochen werden, wurden vom BF kein gültiges Reisedokument bzw. kein für ihn leicht erlangbares Heimreisezertifikat vorgelegt, obwohl ihm zumindest die Erlangung und Vorlage eines HRZ bei entsprechender, gegenüber der Botschaft erklärter freiwiller Bereitschaft zur Rückkehr in den Irak möglich und zumutbar war.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Diesem Antrag auf Heilung konnte jedoch im ggst. Fall nicht entsprochen werden, wurden vom BF kein gültiges Reisedokument bzw. kein für ihn leicht erlangbares Heimreisezertifikat vorgelegt, obwohl ihm zumindest die Erlangung und Vorlage eines HRZ bei entsprechender, gegenüber der Botschaft erklärter freiwiller Bereitschaft zur Rückkehr in den Irak möglich und zumutbar war. II.3.2.
- Im gegenständlichen Fall weist der BF zudem keinen besonders hohen Integrationsgrad auf:römisch zwei.3.2.
- Im gegenständlichen Fall weist der BF zudem keinen besonders hohen Integrationsgrad auf: Der BF hielt sich seit 29.05.2015 auf Grundlage seines Antrages auf internationalen Schutz rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.12.2018 abgewiesen. Vom BVwG wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntniss vom 08.04.2022 als unbegründet abgewiesen. Der BF hält sich demnach seit über einem Jahr unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommt seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Auch ist sich der BF seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst. Der BF hat durch sein beharrliches rechtsmissbräuchliches Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Der BF bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Er war bis dato auch keinen einzigen Tag legal beschäftigt. Der BF hat – abgesehen von der Grundversorgung - kein Einkommen, kein Gewerbe angemeldet und auch keine Beschäftigungsbewilligung. Der BF hat keine Lebensgefährtin und lebt mit keiner sonstigen Person zusammen. Im Bundesgebiet wohnt ein asylberechtigter Bruder mit seiner Familie, dieser lebt von der Sozialhilfe. Der BF hat fallweise Kontakt zum Bruder, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Der BF ist für keine Person sorgepflichtig. Er besuchte Deutschkurse und brachte A2 und B1 Diplome in Vorlage und absolvierte am 30.11.2022 den Pflichtschulabschluss. Er ist in keinem Verein und keiner Organisation Mitglied. Der BF leistet seit Dezember 2022 im „Klub +, der Klub mit Weitblick“ zweimal in der Woche für jeweils sechs Stunden ehrenamtliche Arbeit und unterzeichnete am 14.12.2022 eine Vereinbarung über ehrenamtliche Mitarbeit beim Kuratorium der Wiener Pensionistenwohnhäuser. Der BF legte zwei Einstellungszusagen vor ( XXXX Friseur als Hausmeister-Helfer, sowie bei XXXX KFZ-Service), konkrete Auskünfte über Dauer und Art der Anstellung, Stundenanzahl und Entlohnung sind nicht ersichtlich. Unterstützungsschreiben wurden vorgelegt, jedoch keine Haftungs- bzw. Patenschaftserklärung. Bezüglich österreichischer Freunde gab er gerade einen weiblichen und einen männlichen Vornamen bekannt. Der BF bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Er war bis dato auch keinen einzigen Tag legal beschäftigt. Der BF hat – abgesehen von der Grundversorgung - kein Einkommen, kein Gewerbe angemeldet und auch keine Beschäftigungsbewilligung. Der BF hat keine Lebensgefährtin und lebt mit keiner sonstigen Person zusammen. Im Bundesgebiet wohnt ein asylberechtigter Bruder mit seiner Familie, dieser lebt von der Sozialhilfe. Der BF hat fallweise Kontakt zum Bruder, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Der BF ist für keine Person sorgepflichtig. Er besuchte Deutschkurse und brachte A2 und B1 Diplome in Vorlage und absolvierte am 30.11.2022 den Pflichtschulabschluss. Er ist in keinem Verein und keiner Organisation Mitglied. Der BF leistet seit Dezember 2022 im „Klub +, der Klub mit Weitblick“ zweimal in der Woche für jeweils sechs Stunden ehrenamtliche Arbeit und unterzeichnete am 14.12.2022 eine Vereinbarung über ehrenamtliche Mitarbeit beim Kuratorium der Wiener Pensionistenwohnhäuser. Der BF legte zwei Einstellungszusagen vor ( römisch 40 Friseur als Hausmeister-Helfer, sowie bei römisch 40 KFZ-Service), konkrete Auskünfte über Dauer und Art der Anstellung, Stundenanzahl und Entlohnung sind nicht ersichtlich. Unterstützungsschreiben wurden vorgelegt, jedoch keine Haftungs- bzw. Patenschaftserklärung. Bezüglich österreichischer Freunde gab er gerade einen weiblichen und einen männlichen Vornamen bekannt. Weiters ist der BF im Bundesgebiet nicht wirtschaftlich integriert. Er war zu keinem Zeitpunkt seines nunmehr beinahe achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig und keinen Tag legal beschäftigt. Der BF finanziert seinen Aufenthalt lediglich aus Sozialleistungen. Auch die gesellschaftliche Integration des BF ist insgesamt als überschaubar zu bezeichnen. Der BF hat keine weitergehenden Integrationsschritte wie z.B. eine Vereinsmitgliedschaft o.ä. gesetzt. Die erwähnten ehrenamtlichen Tätigkeiten begannen auch erst zu einem Zeitpunkt, als er sich bereits rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt. Es wurden einzelne Unterstützungsschreiben vorgelegt. Tatsachen, welche auf einen großen Freundes- oder Bekanntenkreis des BF schließen würden, kamen dessen ungeachtet nicht hervor. So nannte er auf die Frage der Richterin in der mündlichen Verhandlung, ob österreichischen Freunde hätte einen weiblichen und einen männlichen Vornamen. Insgesamt betrachtet steht außer Zweifel, dass der Grad der Integration des BF nicht in einer Weise fortgeschritten ist, dass von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des 56 AsylG ausgegangen werden könnte. Es wird nicht verkannt, dass sich ein Bruder mit seiner Familie im Bundesgebiet aufhält, der asylberechtigt ist. Dieser lebt ebenfalls von Sozialleistungen. Der BF hat fallweise Kontakt zu seinem Bruder, manchmal zweimal in der Woche, manchmal zweimal im Monat, wie er in der mündlichen Verhandlung bekannt gab. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Auch ist anzumerken, dass der BF bereits volljährig ist und mit keiner Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Überdies wohnen in XXXX leben noch die Mutter und ein Bruder im eigenen Haus der verheirateten Schwester des BF. Zwei weitere Schwestern sind verheiratet und leben bei deren Männer in Babil. Die Mutter bezieht eine Pension, die drei Schwager sind selbständig tätig.Überdies wohnen in römisch 40 leben noch die Mutter und ein Bruder im eigenen Haus der verheirateten Schwester des BF. Zwei weitere Schwestern sind verheiratet und leben bei deren Männer in Babil. Die Mutter bezieht eine Pension, die drei Schwager sind selbständig tätig. Das Bundesverwaltungsgericht geht insgesamt nicht von einer derart starken intensiven Beziehung zu Österreich aus, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet vorliegen würde. Sonstige soziale Beziehungen mit Ausnahme von losen Bekanntschaften hat der BF ebenfalls nicht. Der BF hat sich sonst auch nicht in der österreichischen Gesellschaft außergewöhnlich engagiert bzw. integriert, ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und war keinen einzigen Tag legal beschäftigt. Seine ehrenamtlichen Tätigkeiten und der Pflichtschulabschluss wurden begonnen bzw. erlangt, als er bereits rechswidrig im Bundesgebiet aufhältig war. Einzig seine Sprachkenntnisse und seine Unbescholtenheit sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Das Gericht erkennt im Falle des BF, der sich auf Grund aufgrund eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und nunmehr einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen beantragte, nicht einen zu bereinigenden Altfall bzw. einen besonders hohen Integrationsgrad iSd § 56 AsylG 2005.Das Bundesverwaltungsgericht geht insgesamt nicht von einer derart starken intensiven Beziehung zu Österreich aus, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet vorliegen würde. Sonstige soziale Beziehungen mit Ausnahme von losen Bekanntschaften hat der BF ebenfalls nicht. Der BF hat sich sonst auch nicht in der österreichischen Gesellschaft außergewöhnlich engagiert bzw. integriert, ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und war keinen einzigen Tag legal beschäftigt. Seine ehrenamtlichen Tätigkeiten und der Pflichtschulabschluss wurden begonnen bzw. erlangt, als er bereits rechswidrig im Bundesgebiet aufhältig war. Einzig seine Sprachkenntnisse und seine Unbescholtenheit sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Das Gericht erkennt im Falle des BF, der sich auf Grund aufgrund eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und nunmehr einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen beantragte, nicht einen zu bereinigenden Altfall bzw. einen besonders hohen Integrationsgrad iSd Paragraph 56, AsylG
- Gegenständlich ist daher insgesamt ersichtlich, dass der BF über keinen hohen Grad an Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügt. Sein Integrationsgrad ist für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles nicht ausreichend. Insgesamt fehlt es damit bereits an der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles (VwGH 11.02.2020, Ra 2019/21/0308), sodass die Prüfung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG im gegenständlichen Fall unterbleiben konnte. Gegenständlich ist daher insgesamt ersichtlich, dass der BF über keinen hohen Grad an Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügt. Sein Integrationsgrad ist für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles nicht ausreichend. Insgesamt fehlt es damit bereits an der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles (VwGH 11.02.2020, Ra 2019/21/0308), sodass die Prüfung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG im gegenständlichen Fall unterbleiben konnte. Unter Zugrundelegung auch dieser Erwägungen teilt das BVwG die Ansicht des BFA, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen jedenfalls nicht ansatzweise erfüllt sind. Der Vollständigkeit halber bleibt hinsichtlich der vom BF vorübergehend angedachten Modifizierung seines Antrages
§ 56Asyl
G auf einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G noch festzuhalten, dass dieser mangels schützenswerten Privat- und Familienlebens ebenfalls nicht erteilt werden könnte, weil bereits die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 leg cit. nicht erfüllt sind. Der Vollständigkeit halber bleibt hinsichtlich der vom BF vorübergehend angedachten Modifizierung seines Antrages
Paragraph 56, AsylG auf einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG noch festzuhalten, dass dieser mangels schützenswerten Privat- und Familienlebens ebenfalls nicht erteilt werden könnte, weil bereits die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit. nicht erfüllt sind. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L519.2138871.3.00