← Österreich

{'item': 'L523 2256789-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlL523 2256789-1 Spruch, L523 2256789-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vom 27.02.2020 bis zum 24.09.2021 wurde die beschwerdeführende Partei einer Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung jeweils für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 unterzogen. Nach mehreren vergeblichen Urgenzen zur Erörterung der dabei festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen im Rahmen der Schlussbesprechung wurde die Prüfung am 24.09.2021 abgeschlossen. Am 28.09.2021 wurden die Beitragsabrechnung sowie der Prüfbericht fertiggestellt.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) gerichteter Eingabe vom 29.10.2021 die Erlassung eines Bescheides.
  3. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg, vom 28.04.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die von der ÖGK mit der Beitragsabrechnung vom 28.09.2021 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 18.431,64 an die ÖGK zu entrichten.
  4. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg, vom 28.04.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die von der ÖGK mit der Beitragsabrechnung vom 28.09.2021 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 18.431,64 an die ÖGK zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Dienstnehmerin und Nutzerin der arbeitgebereigenen Kfz mit den amtlichen Kennzeichen XXXX (BMW X3) und XXXX (BMW 3k 318xdrive), XXXX , zugleich die Ehegattin des Alleingesellschafter-Geschäftsführers XXXX sei. Sie habe neben betrieblichen Fahrten etwa auch die Strecke vom Wohnort zum Betrieb zurückgelegt und keine Fahrtenbücher geführt. Die Jahreskilometerleistung des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX betrage ca. 24.000 km, des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX ca. 28.000 km. Auf der Tankkarte der Dienstnehmerin seien an Samstagen, Sonn- und Feiertragen Tankvorgänge festgestellt worden. In Zusammenschau sei daher von einer Privatnutzung beider Kfz in den angeführten Zeiträumen auszugehen und der volle Sachbezugswert für die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kfz nachzuverrechnen. Die Nachverrechnung sei anhand der Anschaffungs- und CO2-Werte vorgenommen worden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Dienstnehmerin und Nutzerin der arbeitgebereigenen Kfz mit den amtlichen Kennzeichen römisch 40 (BMW X3) und römisch 40 (BMW 3k 318xdrive), römisch 40 , zugleich die Ehegattin des Alleingesellschafter-Geschäftsführers römisch 40 sei. Sie habe neben betrieblichen Fahrten etwa auch die Strecke vom Wohnort zum Betrieb zurückgelegt und keine Fahrtenbücher geführt. Die Jahreskilometerleistung des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 betrage ca. 24.000 km, des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 ca. 28.000 km. Auf der Tankkarte der Dienstnehmerin seien an Samstagen, Sonn- und Feiertragen Tankvorgänge festgestellt worden. In Zusammenschau sei daher von einer Privatnutzung beider Kfz in den angeführten Zeiträumen auszugehen und der volle Sachbezugswert für die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kfz nachzuverrechnen. Die Nachverrechnung sei anhand der Anschaffungs- und CO2-Werte vorgenommen worden. Im Jahr 2016 seien keine Montagezulagen abgerechnet worden, weshalb diese entsprechend den Aufstellungen mit dem Mindestsatz gemäß Kollektivvertrag für das Jahr 2016 nachverrechnet worden seien, da Punkt VIII. des Kollektivvertrags für ArbeiterInnnen im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe die Zahlung von Montagezulagen normiere.Im Jahr 2016 seien keine Montagezulagen abgerechnet worden, weshalb diese entsprechend den Aufstellungen mit dem Mindestsatz gemäß Kollektivvertrag für das Jahr 2016 nachverrechnet worden seien, da Punkt römisch acht. des Kollektivvertrags für ArbeiterInnnen im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe die Zahlung von Montagezulagen normiere. Dem Dienstnehmer XXXX seien nicht abgerechnete Arbeitsstunden als laufendes Entgelt bzw. Sonderzahlung nachverrechnet worden. Eine Nachverrechnung sei aufgrund der Einstufung des Dienstnehmers XXXX in die korrekte Lohngruppe laut Lohnkonto gemäß § 49 ASVG gemäß Kollektivvertrag erfolgt. Deren Anspruchslohn und Einstufung ergeben sich aus Punkt IX. (Entlohnung) des Kollektivvertrags für ArbeiterInnnen im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe.Dem Dienstnehmer römisch 40 seien nicht abgerechnete Arbeitsstunden als laufendes Entgelt bzw. Sonderzahlung nachverrechnet worden. Eine Nachverrechnung sei aufgrund der Einstufung des Dienstnehmers römisch 40 in die korrekte Lohngruppe laut Lohnkonto gemäß Paragraph 49, ASVG gemäß Kollektivvertrag erfolgt. Deren Anspruchslohn und Einstufung ergeben sich aus Punkt römisch neun. (Entlohnung) des Kollektivvertrags für ArbeiterInnnen im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe. Eine Nachverrechnung sei aufgrund der korrekten Zuordnung des beitragspflichtigen Vergleichsbetrags an einen ehemaligen Mitarbeiter, XXXX , welche im Mai 2017 abgerechnet worden sei, durch Aufrollung zu den betroffenen Beitragszeiträumen erfolgt. Aufgrund des Anspruchsprinzips in der Sozialversicherung gemäß § 49 ASVG seien die Monate, in denen die Ansprüche entstanden seien, die dem Vergleich zugrunde liegen würden, aufzurollen und die jeweiligen Vergleichsbeträge den betroffenen Beitragszeiträumen zuzuordnen gewesen.Eine Nachverrechnung sei aufgrund der korrekten Zuordnung des beitragspflichtigen Vergleichsbetrags an einen ehemaligen Mitarbeiter, römisch 40 , welche im Mai 2017 abgerechnet worden sei, durch Aufrollung zu den betroffenen Beitragszeiträumen erfolgt. Aufgrund des Anspruchsprinzips in der Sozialversicherung gemäß Paragraph 49, ASVG seien die Monate, in denen die Ansprüche entstanden seien, die dem Vergleich zugrunde liegen würden, aufzurollen und die jeweiligen Vergleichsbeträge den betroffenen Beitragszeiträumen zuzuordnen gewesen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid dergestalt abzuändern, dass keine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolge bzw. diesen ersatzlos aufzuheben, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die Dienstnehmerin XXXX den Firmen-PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt und keine Privatnutzung erfolgt sei. Selbst wenn diese erfolgt wäre, sei sie äußerst geringer Natur gewesen, jedenfalls aber unter 500 km pro Monat. Daher wäre unter diesen Umständen lediglich der halbe Sachbezugswert festzulegen gewesen, weshalb die Ansätze für den Sachbezugswert im Zeitraum 01.01.2016- 24.02.2017 unrichtig wären. Ab 24.07.2017 habe sie kein Firmen-Kfz mehr genutzt. Die Ansetzung des Sachbezugswertes für das Firmen-Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX erfolge daher ohne Grundlage und gebe es dafür keinerlei Anhaltspunkte. Die Firmen-KFZ würden von den Dienstnehmern ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden und sei die Privatnutzung dezidiert untersagt. Damit sei der Ansatz von Sachbezugswerten für die Dienstnehmerin unrichtig.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid dergestalt abzuändern, dass keine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolge bzw. diesen ersatzlos aufzuheben, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die Dienstnehmerin römisch 40 den Firmen-PKW mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt und keine Privatnutzung erfolgt sei. Selbst wenn diese erfolgt wäre, sei sie äußerst geringer Natur gewesen, jedenfalls aber unter 500 km pro Monat. Daher wäre unter diesen Umständen lediglich der halbe Sachbezugswert festzulegen gewesen, weshalb die Ansätze für den Sachbezugswert im Zeitraum 01.01.2016- 24.02.2017 unrichtig wären. Ab 24.07.2017 habe sie kein Firmen-Kfz mehr genutzt. Die Ansetzung des Sachbezugswertes für das Firmen-Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 erfolge daher ohne Grundlage und gebe es dafür keinerlei Anhaltspunkte. Die Firmen-KFZ würden von den Dienstnehmern ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden und sei die Privatnutzung dezidiert untersagt. Damit sei der Ansatz von Sachbezugswerten für die Dienstnehmerin unrichtig. Die auf Grundlage der tatsächlich abgerechneten Entfernungszulagen nachverrechneten Montagezulagen seien ungerechtfertigt. Entfernungszulagen würden bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als sechs Stunden gebühren und es sei nirgends definiert, dass solche Abwesenheiten tatsächlich bestanden hätten. Die Nachverrechnung sei in keiner Weise nachvollziehbar, da zwar gewisse Rückschlüsse gezogen werden, diese aber unbegründet seien. Die im Jahr 2016 versehentlich verrechneten Schmutzzulagen seien ungerechtfertigt erfolgt und müssten bei der Berechnung als Gutschrift berücksichtigt werden.
  7. Mit Beschwerdevorlage vom 07.07.2022 erstatte die ÖGK eine Stellungnahme, in der sie hinsichtlich des Sachbezugs der Dienstnehmerin XXXX auf Punkt 3.
  8. des angefochtenen Bescheids verwies und darauf hinwies, dass es lebensfremd erscheine, dass Dienstnehmer mit den gegenständlichen Kfz Baustellenfahrten bzw. Materialeinkäufe für einen Schlossereibetrieb getätigt haben sollen. Hinsichtlich der Montagezulagen verwies sie auf Punkt 3.
  9. des angefochtenen Bescheids und führte aus, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, dass nirgends definiert wäre, dass Abwesenheiten, welche Entfernungszulagen begründen würden, überhaupt bestanden hätten, zumal sich diese aus den Abrechnungen der Dienstnehmer sowie den monatlichen Arbeitszeitaufstellungen ergeben. Ein Hinweis darauf, dass die Entfernungszulagen fälschlicherweise abgerechnet worden seien, sei nicht ersichtlich, vielmehr ergebe sich aus den Arbeitsaufzeichnungen im Jahr 2016 unter den Punkten „Baustelle“ und „Beschreibung“, dass tatsächlich Montagetätigkeiten durchgeführt worden seien. Im Übrigen sei es lebensfremd, dass in einem mittelständischen Schlossereibetrieb lediglich ein Dienstnehmer Montagetätigkeiten durchführe.
  10. Mit Beschwerdevorlage vom 07.07.2022 erstatte die ÖGK eine Stellungnahme, in der sie hinsichtlich des Sachbezugs der Dienstnehmerin römisch 40 auf Punkt 3.
  11. des angefochtenen Bescheids verwies und darauf hinwies, dass es lebensfremd erscheine, dass Dienstnehmer mit den gegenständlichen Kfz Baustellenfahrten bzw. Materialeinkäufe für einen Schlossereibetrieb getätigt haben sollen. Hinsichtlich der Montagezulagen verwies sie auf Punkt 3.
  12. des angefochtenen Bescheids und führte aus, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, dass nirgends definiert wäre, dass Abwesenheiten, welche Entfernungszulagen begründen würden, überhaupt bestanden hätten, zumal sich diese aus den Abrechnungen der Dienstnehmer sowie den monatlichen Arbeitszeitaufstellungen ergeben. Ein Hinweis darauf, dass die Entfernungszulagen fälschlicherweise abgerechnet worden seien, sei nicht ersichtlich, vielmehr ergebe sich aus den Arbeitsaufzeichnungen im Jahr 2016 unter den Punkten „Baustelle“ und „Beschreibung“, dass tatsächlich Montagetätigkeiten durchgeführt worden seien. Im Übrigen sei es lebensfremd, dass in einem mittelständischen Schlossereibetrieb lediglich ein Dienstnehmer Montagetätigkeiten durchführe.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte außer der Privatnutzung der Pkws zurückgezogen wurde und die belangte Behörde die Übermittlung einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des aufgeschlüsselten noch strittigen Betrags der Privatnutzung der beiden BMWs bestätigte.
  14. Das Berechnungsergebnis langte am 23.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Beschwerdeführerin am 27.03.2023 zur Äußerung binnen 10 Tagen übermittelt.
  15. Am 11.04.2023 langte ein Antrag auf Fristerstreckung bis 16.04.2023 ein, dem stattgegeben wurde.
  16. Mit Schriftsatz vom 19.04.2023 wurde ein Kaufvertrag vom 24.02.2017 zum Nachweis dafür vorgelegt, dass der verfahrensgegenständliche BMW X3 am 24.02.2017 von der Dienstnehmerin XXXX gekauft worden sei.
  17. Mit Schriftsatz vom 19.04.2023 wurde ein Kaufvertrag vom 24.02.2017 zum Nachweis dafür vorgelegt, dass der verfahrensgegenständliche BMW X3 am 24.02.2017 von der Dienstnehmerin römisch 40 gekauft worden sei. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, FN XXXX , ein Schlossereibetrieb, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und wird vom Alleingesellschafter XXXX als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertreten. Der Betrieb der Beschwerdeführerin befindet sich in XXXX , XXXX .Die Beschwerdeführerin, FN römisch 40 , ein Schlossereibetrieb, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und wird vom Alleingesellschafter römisch 40 als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertreten. Der Betrieb der Beschwerdeführerin befindet sich in römisch 40 , römisch 40 . Im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein BMW X3, Kennzeichen XXXX , mit einem Anschaffungswert in Höhe von EUR 46.982,09 und ein BMW 3k 318xdrive, Kennzeichen XXXX , mit einem Anschaffungswert in Höhe von EUR 37.800,-.Im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein BMW X3, Kennzeichen römisch 40 , mit einem Anschaffungswert in Höhe von EUR 46.982,09 und ein BMW 3k 318xdrive, Kennzeichen römisch 40 , mit einem Anschaffungswert in Höhe von EUR 37.800,-. Im Rahmen einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten gemeinsamen Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) betreffend den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Dienstnehmerin XXXX , welche die Ehefrau des geschäftsführenden Alleingesellschafters ist, die gegenständlichen Fahrzeuge auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt hatte. Die Ehefrau ist seit dem 01.11.2006 als Dienstnehmerin bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und wohnt ca. 30 km vom Arbeitsort entfernt. Sie benutzte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die gegenständlichen Fahrzeuge der Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin auch privat. Die private Nutzung des Fahrzeuges wurde ihr nicht untersagt und gibt es diesbezüglich keine schriftliche Nutzungsvereinbarung. Die Fahrzeugnutzung unterlag keiner Kontrolle durch die Beschwerdeführerin.Im Rahmen einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten gemeinsamen Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) betreffend den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Dienstnehmerin römisch 40 , welche die Ehefrau des geschäftsführenden Alleingesellschafters ist, die gegenständlichen Fahrzeuge auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt hatte. Die Ehefrau ist seit dem 01.11.2006 als Dienstnehmerin bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und wohnt ca. 30 km vom Arbeitsort entfernt. Sie benutzte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die gegenständlichen Fahrzeuge der Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin auch privat. Die private Nutzung des Fahrzeuges wurde ihr nicht untersagt und gibt es diesbezüglich keine schriftliche Nutzungsvereinbarung. Die Fahrzeugnutzung unterlag keiner Kontrolle durch die Beschwerdeführerin. Die Dienstnehmerin XXXX kaufte am 24.02.2017 den gegenständlichen BMW X3 von der Beschwerdeführerin und vereinbarte die Übergabe per 22.03.
  18. Am 23.03.2017 wurde der gegenständliche BMW X3 mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX abgemeldet.Die Dienstnehmerin römisch 40 kaufte am 24.02.2017 den gegenständlichen BMW X3 von der Beschwerdeführerin und vereinbarte die Übergabe per 22.03.
  19. Am 23.03.2017 wurde der gegenständliche BMW X3 mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 abgemeldet. Dass die monatliche Fahrstrecke der Dienstnehmerin mit den dienstgebereigenen Fahrzeugen für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km betrug, konnte nicht festgestellt werden. Fahrtenbücher oder sonstige Aufzeichnungen über die betriebliche bzw. private Nutzung des Fahrzeuges wurden durch die Beschwerdeführerin nicht geführt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde für die Privatnutzung der firmeneigenen BMWs durch die Dienstnehmerin XXXX kein Sachbezug angesetzt.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde für die Privatnutzung der firmeneigenen BMWs durch die Dienstnehmerin römisch 40 kein Sachbezug angesetzt. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Informationen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem Firmenbuchauszug. Die Feststellung, dass sich im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein BMW X3, Kennzeichen XXXX , mit einem Anschaffungswert in Höhe von EUR 46.982,09 und ein BMW 3k 318xdrive, Kennzeichen XXXX , mit einem Anschaffungswert in Höhe von EUR 37.800,- befand, ist unstrittig und gründet sich einerseits auf die Feststellungen im Bescheid, andererseits auf das E-Mail der Steuerberatung der Beschwerdeführerin vom 01.10.2020 mit den Anschaffungskosten der Kfz (AS 125).Die Feststellung, dass sich im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein BMW X3, Kennzeichen römisch 40 , mit einem Anschaffungswert in Höhe von EUR 46.982,09 und ein BMW 3k 318xdrive, Kennzeichen römisch 40 , mit einem Anschaffungswert in Höhe von EUR 37.800,- befand, ist unstrittig und gründet sich einerseits auf die Feststellungen im Bescheid, andererseits auf das E-Mail der Steuerberatung der Beschwerdeführerin vom 01.10.2020 mit den Anschaffungskosten der Kfz (AS 125). Die Feststellung, dass XXXX seit dem 01.11.2006 als Dienstnehmerin bei der Beschwerdeführerin beschäftigt ist, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Dass die Dienstnehmerin ca. 30 km von ihrem Arbeitsort entfernt wohnt, ergibt sich aus der Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, welcher mit der Dienstnehmerin zusammenlebt, und diese Angaben nicht bestritt (VHS S. 7). Die Dienstnehmerin und die beschwerdeführende Partei gaben weiters an, dass die Dienstnehmerin teilweise im Homeoffice und ein bis zwei Mal pro Woche vor Ort im Betrieb tätig sei (VHS S. 7; Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme S. 2). Die Feststellung, dass römisch 40 seit dem 01.11.2006 als Dienstnehmerin bei der Beschwerdeführerin beschäftigt ist, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Dass die Dienstnehmerin ca. 30 km von ihrem Arbeitsort entfernt wohnt, ergibt sich aus der Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, welcher mit der Dienstnehmerin zusammenlebt, und diese Angaben nicht bestritt (VHS S. 7). Die Dienstnehmerin und die beschwerdeführende Partei gaben weiters an, dass die Dienstnehmerin teilweise im Homeoffice und ein bis zwei Mal pro Woche vor Ort im Betrieb tätig sei (VHS S. 7; Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme S. 2). Die Feststellung, dass im Rahmen einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten gemeinsamen Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) betreffend den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin der Dienstnehmerin, welche die Ehefrau des geschäftsführenden Alleingesellschafters ist, die gegenständlichen Fahrzeuge auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt hatte, ergibt sich aus dem Bescheid. Die Feststellung, dass die Ehefrau des Alleingesellschafters im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die gegenständlichen Fahrzeuge der Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin auch privat nutzte, ergibt sich auch aus ihrer Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung, in der sie angab, die Fahrzeuge auch für den Weg zwischen ihrem Wohnort und ihrem Arbeitsplatz sowie für private Einkäufe und Erledigungen benutzt zu haben, insbesondere umso öfter, wenn „wir wussten, dass wir es herauskaufen“. Dies, obwohl sie ein Privatfahrzeug besessen hat (Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme S. 2f). Auch die Erklärung der Steuerberatung der Beschwerdeführerin, dass die Dienstnehmerin beide Fahrzeuge nutzte, den Pkw mit dem Kennzeichen XXXX bis 24.02.2017, um zur Arbeit zu fahren sowie für Post- und Bankerledigungen, und den Pkw mit dem Kennzeichen XXXX für Baustellenfahrten und zum Materialeinkauf (AS 104) und diese mit der Tankkarte 5450 getankt habe, während die anderen Mitarbeiter die Tankkarte 5335 und der Geschäftsführer die Tankkarten 3736 und 4000 verwendet hätten (AS 100), untermauert die Privatnutzung der gegenständlichen KFZ. In diesem Zusammenhang erscheint das nunmehrige Vorbringen der Zeugin und des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, dass die Tankkarten niemandem zuordenbar seien, da sie an den jeweiligen Autoschlüsseln gehangen seien, welche nach Benützung in einer Dose im Eingangsbereich des Betriebs der Beschwerdeführerin verwahrt würden (VHS S. 8; Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme S. 4), nicht plausibel, zumal dadurch eine Rechnungsüberprüfung, wann wer wo gefahren ist, verunmöglicht wäre, was nicht im Sinne eines Eigentümers gelegen sein kann. Konfrontiert mit der obigen Aussage seiner Steuerberatung zur Zuordenbarkeit der Tankkarten vermochte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dazu nichts zu sagen und keine nachvollziehbare Erklärung zu liefern, sondern gab lediglich an, nicht zu wissen, warum diese eine derartige Zuordnung vorgenommen habe. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgeht, dass die private Nutzung der gegenständlichen Pkw seitens der Dienstnehmerin auch anhand der Tankkarte 5450 belegt ist. Da die private Nutzung der verfahrensgegenständlichen PKW durch die Dienstnehmerin und Ehefrau des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin aber ohnehin von dieser selbst eingeräumt wurde, ist diese Nutzung auch nicht mehr strittig. Strittig ist hingegen das Ausmaß der privaten Nutzung. Auch die Erklärung der Steuerberatung der Beschwerdeführerin, dass die Dienstnehmerin beide Fahrzeuge nutzte, den Pkw mit dem Kennzeichen römisch 40 bis 24.02.2017, um zur Arbeit zu fahren sowie für Post- und Bankerledigungen, und den Pkw mit dem Kennzeichen römisch 40 für Baustellenfahrten und zum Materialeinkauf (AS 104) und diese mit der Tankkarte 5450 getankt habe, während die anderen Mitarbeiter die Tankkarte 5335 und der Geschäftsführer die Tankkarten 3736 und 4000 verwendet hätten (AS 100), untermauert die Privatnutzung der gegenständlichen KFZ. In diesem Zusammenhang erscheint das nunmehrige Vorbringen der Zeugin und des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, dass die Tankkarten niemandem zuordenbar seien, da sie an den jeweiligen Autoschlüsseln gehangen seien, welche nach Benützung in einer Dose im Eingangsbereich des Betriebs der Beschwerdeführerin verwahrt würden (VHS S. 8; Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme S. 4), nicht plausibel, zumal dadurch eine Rechnungsüberprüfung, wann wer wo gefahren ist, verunmöglicht wäre, was nicht im Sinne eines Eigentümers gelegen sein kann. Konfrontiert mit der obigen Aussage seiner Steuerberatung zur Zuordenbarkeit der Tankkarten vermochte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dazu nichts zu sagen und keine nachvollziehbare Erklärung zu liefern, sondern gab lediglich an, nicht zu wissen, warum diese eine derartige Zuordnung vorgenommen habe. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgeht, dass die private Nutzung der gegenständlichen Pkw seitens der Dienstnehmerin auch anhand der Tankkarte 5450 belegt ist. Da die private Nutzung der verfahrensgegenständlichen PKW durch die Dienstnehmerin und Ehefrau des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin aber ohnehin von dieser selbst eingeräumt wurde, ist diese Nutzung auch nicht mehr strittig. Strittig ist hingegen das Ausmaß der privaten Nutzung. Die Feststellung, dass es keine schriftliche Nutzungsvereinbarung für die gegenständlichen Fahrzeuge gab, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin (Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme S. 2) und ist ebenfalls unstrittig. Die Feststellung, dass der Dienstnehmerin die private Nutzung der überlassenen Fahrzeuge nicht untersagt wurde und die Fahrzeugnutzung keiner Kontrolle durch die Beschwerdeführerin unterlag, ergibt sich aus folgenden Darlegungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 7f): „ÖGK: Ist den Dienstnehmern die Privatnutzung der KFZ erlaubt? BF: Nein. ÖGK: Wie kontrollieren Sie dieses Verbot? BF: Ich bin jeden Tag in der Firma. Wie meinen Sie das? ÖGK wiederholt und erläutert die Frage. BF: Ich schaue mir nicht die Kilometerstände an, aber ich weiß jeden Tag, wo wer ist.“ Dass ein Verbot der Privatnutzung existiert haben mag, ändert nichts daran, dass es seitens der Geschäftsführer hätte angeordnet und vollzogen werden müssen, was vom Geschäftsführer ausdrücklich verneint wurde („Man kann nicht alles nachverfolgen“, VHS S. 9). Konkrete ernstgemeinte Kontrollmaßnahmen, die zumindest den Dienstnehmern den Eindruck vermittelt hätten, dass Privatfahrten verboten sind, wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Die bloße Präsenz des Geschäftsführers im Betrieb kann zu diesem Zweck nicht als ausreichend erachtet werden und legt die Zeugin nahe, dass keine effektive Kontrolle bestand, indem sie erklärte, dass die Dienstnehmer die Fahrzeuge eigentlich nicht privat nutzen dürften, aber, „wenn sie z.B. die Autos getankt haben oder sauber gemacht haben, dann vielleicht (Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme S. 4).“ Somit wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht sichergestellt, dass die Fahrzeuge nicht privat genutzt wurden, zumal auch eine Zuordnung der gefahrenen Kilometer wie bereits erläutert nicht erfolgte und daher beispielsweise auch am Rückweg von beruflichen Terminen erfolgte Privatfahrten nicht aufgefallen wären. Die Feststellung, dass die Dienstnehmerin am 24.02.2017 den gegenständlichen BMW X3 von der Beschwerdeführerin kaufte und die Übergabe per 22.03.2017 vereinbarte, ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 24.02.2017 (OZ 8). Die Feststellung, dass der gegenständliche BMW X3 mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX am 23.03.2017 abgemeldet wurde, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Abmeldedaten der Kfz der Beschwerdeführerin (AS 141).Die Feststellung, dass der gegenständliche BMW X3 mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 am 23.03.2017 abgemeldet wurde, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Abmeldedaten der Kfz der Beschwerdeführerin (AS 141). Dass seitens der Beschwerdeführerin kein Nachweis darüber erbracht werden konnte, dass die monatliche Fahrstrecke der Dienstnehmerin mit dem dienstgebereigenen Fahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Jahr nicht mehr als 500 km betragen hätten, ergab sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung, wonach durch die Beschwerdeführerin keine Fahrtenbücher oder sonstige Aufzeichnungen über die betriebliche bzw. private Nutzung des Fahrzeuges geführt worden sind (VHS S. 6). Zudem wurde die Anzahl der für Fahrtstrecken iSd. § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer weder konkret behauptet noch dazu geeignete Beweismittel beigebracht. Vielmehr zeigt das allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. der Zeugin, sie sei von ihrem Wohnort zur Arbeit zumeist mit ihrem eigenen Pkw gefahren und habe die Firmen-Pkw nur während der Arbeitszeit für Einkäufe und Erledigungen genutzt, die konkrete Zahl der Kilometer, welche auf Fahrtstrecken iSd. § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung entfallen sind, nicht einmal annähernd auf. Zudem wurde die Anzahl der für Fahrtstrecken iSd. Paragraph 4, Absatz eins, der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer weder konkret behauptet noch dazu geeignete Beweismittel beigebracht. Vielmehr zeigt das allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. der Zeugin, sie sei von ihrem Wohnort zur Arbeit zumeist mit ihrem eigenen Pkw gefahren und habe die Firmen-Pkw nur während der Arbeitszeit für Einkäufe und Erledigungen genutzt, die konkrete Zahl der Kilometer, welche auf Fahrtstrecken iSd. Paragraph 4, Absatz eins, der Sachbezugsverordnung entfallen sind, nicht einmal annähernd auf. Insbesondere reicht die Vorlage des Kaufvertrags vom 24.02.2017, der den Kauf des BMW X3 durch die Zeugin von der Beschwerdeführerin bescheinigt, zum Nachweis dieses Vorbringens nicht aus. Denn die Beschwerdeführerin wies darüber hinaus weder nach, wann dieses Fahrzeug auf die Dienstnehmerin privat zugelassen worden wäre, noch unternahm sie abseits ihres unsubstantiierten Vorbringens einen Versuch der Konkretisierung, weshalb die private Nutzung der dienstgebereigenen Pkws „weit unter 500 km“ gelegen sei. Zudem ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass mit derartigen Kfz Material zu Baustellen transportiert werde. Außerdem erscheint es angesichts des Tätigkeitsbereichs der Dienstnehmerin in der Administration und im technischen Einkauf wenig plausibel, dass die Dienstnehmerin die Fahrzeuge für dienstliche Fahrten zur Baustelle und zur Materialabholung verwendet habe, wie von ihr behauptet (Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme S. 2), sodass diese Aussage als Schutzbehauptung zu werten ist. Auffällig ist auch, dass die Dienstnehmerin nicht konsistent bei ihrer Aussage blieb, mit den beiden gegenständlichen Kfz nicht in die Arbeit und retour gefahren zu sein, weil sie mit ihrem eigenen Auto gefahren sei (Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme S. 2), sondern erst nach Vorhalt der E-Mail der Steuerberatung der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 06.06.2021, wonach die Dienstnehmerin mit dem Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX zur Arbeit gefahren sei (AS 104), einräumte, dass sie „ab und zu“ damit nach Hause gefahren sei.Zudem ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass mit derartigen Kfz Material zu Baustellen transportiert werde. Außerdem erscheint es angesichts des Tätigkeitsbereichs der Dienstnehmerin in der Administration und im technischen Einkauf wenig plausibel, dass die Dienstnehmerin die Fahrzeuge für dienstliche Fahrten zur Baustelle und zur Materialabholung verwendet habe, wie von ihr behauptet (Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme S. 2), sodass diese Aussage als Schutzbehauptung zu werten ist. Auffällig ist auch, dass die Dienstnehmerin nicht konsistent bei ihrer Aussage blieb, mit den beiden gegenständlichen Kfz nicht in die Arbeit und retour gefahren zu sein, weil sie mit ihrem eigenen Auto gefahren sei (Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme S. 2), sondern erst nach Vorhalt der E-Mail der Steuerberatung der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 06.06.2021, wonach die Dienstnehmerin mit dem Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 zur Arbeit gefahren sei (AS 104), einräumte, dass sie „ab und zu“ damit nach Hause gefahren sei. Diesem Vorbringen ist daher in keiner Weise zu entnehmen, dass die privat gefahrenen Kilometer im Monatsdurchschnitt nachweislich nicht über 500 lagen. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde
  20. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
  21. Anzuwendendes Recht Der Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 ASVG umfasst nicht nur Geldbezüge, sondern auch Sachbezüge. Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen – wie etwa die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung – sind gemäß § 50 Abs 1 ASVG mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. Der Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG umfasst nicht nur Geldbezüge, sondern auch Sachbezüge. Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen – wie etwa die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung – sind gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ASVG mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs 2 Z. 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt gemäß § 50 Abs 2 ASVG auch in dessen Anwendungsbereich für die Bewertung von Sachbezügen.Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASVG auch in dessen Anwendungsbereich für die Bewertung von Sachbezügen. Der mit „Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges“ betitelte § 4 der Sachbezugswerteverordnung in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 395/2015 lautet wie folgt:Der mit „Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges“ betitelte Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, lautet wie folgt: „§ 4.

(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes: 1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. 2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:2. Abweichend von Ziffer eins, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:
  1. a)Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Abs. 4) maßgeblich.
  2. a)Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Absatz 4,) maßgeblich.
  3. b)Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.
  4. b)Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Ziffer eins, anzuwenden. 3. Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.3. Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. 4. Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.
(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Absatz eins, anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.
(3)Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug
  1. von 2% (Abs. 1 Z 1) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw.
  2. von 2% (Absatz eins, Ziffer eins,) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),
  3. von 1,5% (Abs. 1 Z 2) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
  4. von 1,5% (Absatz eins, Ziffer 2,) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Absatz eins, ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Absatz 2,, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5)Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(5)Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(6)Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
(6)Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, anzusetzen.
(6a)Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Abs. 1 Z 1), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.
(6a)Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Absatz eins, Ziffer eins,), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.
(7)Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.“ Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKW an den DN für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geht über die bloße (beitragsfreie) „Beförderung“ iSd. § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG hinaus, weil nicht nur dem dadurch begünstigten DN weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten am PKW eingeräumt werden, sondern ihm auch vom DG getätigte Aufwendungen iZm. der Erhaltung des Fahrzeugs (Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Serviceleistungen, etc.) zugutekommen. Ein derartiger Vorgang unterfällt daher nicht der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG; es liegt vielmehr Entgelt iSd. § 44 Abs. 1 und § 49Abs. 1 ASVG vor, das nach § 50 ASVG zu bewerten ist (VwGH 92/08/0098, VwSlg 13.891 A). Wird ein firmeneigenes Kfz einem im Betrieb als DN beschäftigten Familienangehörigen des DG oder seines gesetzlichen Vertreters auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist der Sachbezugswert auch dann beitragspflichtig, wenn der PKW nur zur Verfügung gestellt wurde, weil der DN ein naher Angehöriger ist, weil es auf das Motiv der Überlassung nicht ankommt. Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKW an den DN für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geht über die bloße (beitragsfreie) „Beförderung“ iSd. Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG hinaus, weil nicht nur dem dadurch begünstigten DN weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten am PKW eingeräumt werden, sondern ihm auch vom DG getätigte Aufwendungen iZm. der Erhaltung des Fahrzeugs (Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Serviceleistungen, etc.) zugutekommen. Ein derartiger Vorgang unterfällt daher nicht der Ausnahmeregelung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG; es liegt vielmehr Entgelt iSd. Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 49 A, b, s, 1 ASVG vor, das nach Paragraph 50, ASVG zu bewerten ist (VwGH 92/08/0098, VwSlg 13.891 A). Wird ein firmeneigenes Kfz einem im Betrieb als DN beschäftigten Familienangehörigen des DG oder seines gesetzlichen Vertreters auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist der Sachbezugswert auch dann beitragspflichtig, wenn der PKW nur zur Verfügung gestellt wurde, weil der DN ein naher Angehöriger ist, weil es auf das Motiv der Überlassung nicht ankommt. Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (VwGH 2001/08/0229, ZfVB 2006/114; 92/13/0274, VwSlg 7045 F), wie zB. durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (VwGH 85/14/0016, VwSlg 6009 F; Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG, Rz 48).Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (VwGH 2001/08/0229, ZfVB 2006/114; 92/13/0274, VwSlg 7045 F), wie zB. durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (VwGH 85/14/0016, VwSlg 6009 F; Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG, Rz 48).
  1. Bezogen auf die Beschwerdeführerin Der Dienstnehmerin XXXX wurden Kraftfahrzeuge der Beschwerdeführerin zur Nutzung überlassen, ohne dass dafür ein Sachbezugswert angesetzt wurde. Die private Nutzung des Fahrzeuges wurde nicht explizit untersagt und unterlag die Fahrzeugnutzung keiner Kontrolle durch die Beschwerdeführerin. Dass die monatliche Fahrstrecke der Dienstnehmerin mit den dienstgebereigenen Fahrzeugen für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km betrug, konnte nicht festgestellt werden. Der Dienstnehmerin römisch 40 wurden Kraftfahrzeuge der Beschwerdeführerin zur Nutzung überlassen, ohne dass dafür ein Sachbezugswert angesetzt wurde. Die private Nutzung des Fahrzeuges wurde nicht explizit untersagt und unterlag die Fahrzeugnutzung keiner Kontrolle durch die Beschwerdeführerin. Dass die monatliche Fahrstrecke der Dienstnehmerin mit den dienstgebereigenen Fahrzeugen für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km betrug, konnte nicht festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt (VwGH 13.05.2009, 2006/08/0266). Fallbezogen war eine solche Vorsorge nicht feststellbar und es ist aufgrund der in der Beweiswürdigung näher dargelegten Erwägungen von einer privaten Nutzung der überlassenen Fahrzeuge im festgestellten Ausmaß auszugehen. Im gegenständlichen Fall steht die Tatsache der privaten Nutzung der Pkw der Beschwerdeführerin durch die Dienstnehmerin außer Streit. Solcherart ist es für die Frage, ob an Stelle des Sachbezuges nach § 4 Abs. 1 Sachbezugs-VO jener nach § 4 Abs. 2 zum Ansatz kommt, entscheidend, ob die Anzahl der privat gefahrenen Strecken (bzw. der Strecken iSd § 4 Abs. 1 Sachbezugs-VO) durchschnittlich über 500 Kilometer liegt oder nicht. Der in § 4 Abs. 2 Sachbezugs-VO geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken iSd. § 4 Abs. 1 Sachbezugs-VO zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Vorbringen, eine "Quasi-Beweislastumkehr" lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, zwar im Recht, allerdings ist im Hinblick auf die besondere Nähe der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt von einer erhöhten Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung2, Tz 9 zu § 115). Was das Verbot der über die Vereinbarung hinausgehenden Privatfahrten betrifft, so ist ein solches nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als ernst gemeint einzustufen, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt. Ein geeignetes Mittel dafür kann beispielsweise darin bestehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Führung von Fahrtenbüchern verhält und diese laufend kontrolliert (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. November 1995, 92/13/0274; VwGH 27.02.2003, 99/15/0193; vgl. auch VwGH 18.12.2001, 2001/12/0191). Solcherart ist es für die Frage, ob an Stelle des Sachbezuges nach Paragraph 4, Absatz eins, Sachbezugs-VO jener nach Paragraph 4, Absatz 2, zum Ansatz kommt, entscheidend, ob die Anzahl der privat gefahrenen Strecken (bzw. der Strecken iSd Paragraph 4, Absatz eins, Sachbezugs-VO) durchschnittlich über 500 Kilometer liegt oder nicht. Der in Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugs-VO geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken iSd. Paragraph 4, Absatz eins, Sachbezugs-VO zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Vorbringen, eine "Quasi-Beweislastumkehr" lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, zwar im Recht, allerdings ist im Hinblick auf die besondere Nähe der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt von einer erhöhten Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen vergleiche Ritz, Bundesabgabenordnung2, Tz 9 zu Paragraph 115,). Was das Verbot der über die Vereinbarung hinausgehenden Privatfahrten betrifft, so ist ein solches nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als ernst gemeint einzustufen, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt. Ein geeignetes Mittel dafür kann beispielsweise darin bestehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Führung von Fahrtenbüchern verhält und diese laufend kontrolliert vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. November 1995, 92/13/0274; VwGH 27.02.2003, 99/15/0193; vergleiche auch VwGH 18.12.2001, 2001/12/0191). In dem von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen ist eine solche Vorsorge bzw. Kontrolltätigkeit nicht ersichtlich. Seitens der Beschwerdeführerin wurde letztere auch nicht behauptet. Fahrtenbücher oder sonstige Aufzeichnungen über die betriebliche bzw. private Nutzung des Fahrzeuges wurden durch die Beschwerdeführerin nicht geführt. Vielmehr zeigt das allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. der Zeugin, sie sei von ihrem Wohnort zur Arbeit zumeist mit ihrem eigenen Pkw gefahren und habe die Firmen-Pkw nur während der Arbeitszeit für Einkäufe und Erledigungen genutzt, die konkrete Zahl der Kilometer iSd. § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung nicht annähernd auf. In dem von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen ist eine solche Vorsorge bzw. Kontrolltätigkeit nicht ersichtlich. Seitens der Beschwerdeführerin wurde letztere auch nicht behauptet. Fahrtenbücher oder sonstige Aufzeichnungen über die betriebliche bzw. private Nutzung des Fahrzeuges wurden durch die Beschwerdeführerin nicht geführt. Vielmehr zeigt das allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. der Zeugin, sie sei von ihrem Wohnort zur Arbeit zumeist mit ihrem eigenen Pkw gefahren und habe die Firmen-Pkw nur während der Arbeitszeit für Einkäufe und Erledigungen genutzt, die konkrete Zahl der Kilometer iSd. Paragraph 4, Absatz 2, der Sachbezugsverordnung nicht annähernd auf. Die Beschwerdeführerin hat auch kein konkretes Vorbringen dazu erstattet, dass der in § 4 Abs. 2 der Verordnung genannte Wert nicht überschritten worden sei, etwa, weil die Differenz zwischen der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und der Zahl der nachweislich für beruflich veranlasste Fahrten zurückgelegten Kilometer den in der Verordnung genannten Wert nicht überschreite (vgl. VwGH 24.09.2014, 2011/13/0074). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt daher in keiner Weise erkennen, dass die privat gefahrenen Kilometer im Monatsdurchschnitt nicht über 500 lägen. Anderweitige geeignete Beweismittel zur Nachweisführung nach § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung brachte die Beschwerdeführerin nicht in Vorlage, sodass ein Sachbezug im festgestellten Umfang anzusetzen ist. Die Beschwerdeführerin hat auch kein konkretes Vorbringen dazu erstattet, dass der in Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung genannte Wert nicht überschritten worden sei, etwa, weil die Differenz zwischen der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und der Zahl der nachweislich für beruflich veranlasste Fahrten zurückgelegten Kilometer den in der Verordnung genannten Wert nicht überschreite vergleiche VwGH 24.09.2014, 2011/13/0074). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt daher in keiner Weise erkennen, dass die privat gefahrenen Kilometer im Monatsdurchschnitt nicht über 500 lägen. Anderweitige geeignete Beweismittel zur Nachweisführung nach Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugswerteverordnung brachte die Beschwerdeführerin nicht in Vorlage, sodass ein Sachbezug im festgestellten Umfang anzusetzen ist. Bei dieser Sachlage ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass ein Nachweis iSd. § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung nicht erbracht worden ist. Die Beschwerdeführerin hat für diesen Sachbezug Beiträge zur Sozialversicherung im festgestellten Umfang nachzuentrichten.Bei dieser Sachlage ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass ein Nachweis iSd. Paragraph 4, Absatz 2, der Sachbezugsverordnung nicht erbracht worden ist. Die Beschwerdeführerin hat für diesen Sachbezug Beiträge zur Sozialversicherung im festgestellten Umfang nachzuentrichten. Die Beschwerdeführerin tritt der Nachverrechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung aufgrund von Sachbezügen der Dienstnehmerin XXXX weder dem Grunde noch der Höhe nach substantiiert entgegen. Die Berechnung dieser legte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides und ihrer Stellungnahme ausführlich dar und es ergaben sich keine Anhaltspunkte an der festgestellten Gesamthöhe zu zweifeln.Die Beschwerdeführerin tritt der Nachverrechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung aufgrund von Sachbezügen der Dienstnehmerin römisch 40 weder dem Grunde noch der Höhe nach substantiiert entgegen. Die Berechnung dieser legte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides und ihrer Stellungnahme ausführlich dar und es ergaben sich keine Anhaltspunkte an der festgestellten Gesamthöhe zu zweifeln. Alledem zufolge war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.2256789.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.