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{'item': 'L524 2266205-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlL524 2266205-1 Spruch, L524 2266205-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.05.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 1.000,−) in Höhe von € 28,50, zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8,, somit ein Gesamtbetrag von € 36,50 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.05.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 1.000,−) in Höhe von € 28,50, zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8,, somit ein Gesamtbetrag von € 36,50 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, womit der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft trat. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 19.12.2022, Zl. 710 Jv 1173/22z-33-7, wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 1.000,−) in Höhe von € 114,−, abzüglich einer Ermäßigung wegen Unzuständigkeit in Höhe von € 85,50, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt ein Betrag von € 36,50 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zustellung der Klage nicht erfolgt sei bzw. sich das Bezirksgericht Salzburg für unzuständig erklärt habe, weshalb ein Viertel der Pauschalgebühr vorzuschreiben sei. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 19.12.2022, Zl. 710 Jv 1173/22z-33-7, wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 1.000,−) in Höhe von € 114,−, abzüglich einer Ermäßigung wegen Unzuständigkeit in Höhe von € 85,50, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt ein Betrag von € 36,50 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zustellung der Klage nicht erfolgt sei bzw. sich das Bezirksgericht Salzburg für unzuständig erklärt habe, weshalb ein Viertel der Pauschalgebühr vorzuschreiben sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hatte am 20.10.2021 zur Zl. XXXX beim Bezirksgericht Salzburg eine Klage gemäß § 10 EO erhoben. Der Streitwert wurde mit € 1.000, bemessen.Die Beschwerdeführerin hatte am 20.10.2021 zur Zl. römisch 40 beim Bezirksgericht Salzburg eine Klage gemäß Paragraph 10, EO erhoben. Der Streitwert wurde mit € 1.000, bemessen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10.02.2022, XXXX , erklärte sich das Bezirksgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache als unzuständig. Eine Zurückweisung der Klage mittels Beschluss erfolgte nicht.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10.02.2022, römisch 40 , erklärte sich das Bezirksgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache als unzuständig. Eine Zurückweisung der Klage mittels Beschluss erfolgte nicht. Die Klage wurde nicht an den Beklagten zugestellt. Ein Überweisungsantrag gemäß § 230a ZPO erfolgte nicht.Die Klage wurde nicht an den Beklagten zugestellt. Ein Überweisungsantrag gemäß Paragraph 230 a, ZPO erfolgte nicht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Klage ergeben sich aus dem diesbezüglichen Schriftsatz. Aus dem Beschluss vom 10.02.2022 ergibt sich die Unzuständigkeitserklärung des Bezirksgerichts Salzburg. Die Feststellungen, dass eine Zurückweisung der Klage nicht erfolgte, die Klage nicht an den Beklagten zugestellt wurde und kein Überweisungsantrag gestellt wurde, ergeben sich aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 01.03.2023 (OZ 3). IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 1 GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Gemäß § 2 Z 1 lit.

  1. a)Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,) Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Nach Anmerkung 1 unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Mit Überreichung der Klage am 20.10.2021 wurde der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr begründet. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Wert des Streitgegenstandes auf € 1.000,. Gemäß TP 1 GGG beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes über 700 Euro bis 2.000 Euro die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz € 114,. Nach Anmerkung 3 ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.Nach Anmerkung 3 ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass ein Viertel der Pauschalgebühr zu entrichten sei, da die Zustellung der Klage an die Parteien nicht erfolgt sei bzw. sich das Bezirksgericht Salzburg für unzuständig erklärt habe. Auf Grund dieser Ausführungen der belangten Behörde wird angenommen, dass vom Vorliegen des Ermäßigungstatbestands der Anmerkung 3 zur TP 1 GGG ausgegangen wurde. Eine ausdrückliche und nachvollziehbare Begründung hierfür fehlt im angefochtenen Bescheid jedoch zur Gänze. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126 unter Hinweis auf VwGH 11.02.1988, 87/16/0044). Damit der Ermäßigungstatbestand der Anmerkung 3 zur TP 1 GGG zur Anwendungen gelangen kann, ist daher nach dessen Wortlaut erforderlich, dass die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126 unter Hinweis auf VwGH 11.02.1988, 87/16/0044). Damit der Ermäßigungstatbestand der Anmerkung 3 zur TP 1 GGG zur Anwendungen gelangen kann, ist daher nach dessen Wortlaut erforderlich, dass die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird oder – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Für die Reduktion der Gerichtsgebühr darf der Zivilprozess daher noch nicht bis zur Streitanhängigkeit im Sinn des § 232 ZPO fortgeschritten sein. Letzteres Merkmal ist allerdings nicht die einzige Voraussetzung für die Ermäßigung der Pauschalgebühren, weil das Gesetz dafür zusätzlich eine Zurückziehung der Klage oder eine Zurückweisung der Klage a limine ohne nachfolgenden Überweisungsantrag nach § 230a ZPO verlangt (vgl. VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183).Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird oder – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Für die Reduktion der Gerichtsgebühr darf der Zivilprozess daher noch nicht bis zur Streitanhängigkeit im Sinn des Paragraph 232, ZPO fortgeschritten sein. Letzteres Merkmal ist allerdings nicht die einzige Voraussetzung für die Ermäßigung der Pauschalgebühren, weil das Gesetz dafür zusätzlich eine Zurückziehung der Klage oder eine Zurückweisung der Klage a limine ohne nachfolgenden Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO verlangt vergleiche VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183). Im vorliegenden Fall erfolgte keine Zurückweisung der Klage, sondern nur eine mittels Beschluss erfolgte Unzuständigkeitserklärung durch das angerufene Gericht. Nach § 43 JN hat zwar das angerufene Gericht mit Beschluss die Klage zurückzuweisen, wenn es sich für unzuständig hält, doch ist dies im konkreten Fall nicht erfolgt. Im vorliegenden Fall erfolgte keine Zurückweisung der Klage, sondern nur eine mittels Beschluss erfolgte Unzuständigkeitserklärung durch das angerufene Gericht. Nach Paragraph 43, JN hat zwar das angerufene Gericht mit Beschluss die Klage zurückzuweisen, wenn es sich für unzuständig hält, doch ist dies im konkreten Fall nicht erfolgt. Da eine Zurückweisung der Klage nicht erfolgte, sondern nur ein Ausspruch der Unzuständigkeit, kann der Ermäßigungstatbestand der Anmerkung 3 zur TP 1 GGG nicht zur Anwendung kommen. Es ist somit die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in voller Höhe von € 114, zu entrichten. Hinzu kommt gemäß § 6a Abs. 1 GEG die Einhebungsgebühr von € 8,−, womit sich eine Gesamtsumme von € 122, ergibt. Da eine Zurückweisung der Klage nicht erfolgte, sondern nur ein Ausspruch der Unzuständigkeit, kann der Ermäßigungstatbestand der Anmerkung 3 zur TP 1 GGG nicht zur Anwendung kommen. Es ist somit die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in voller Höhe von € 114, zu entrichten. Hinzu kommt gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG die Einhebungsgebühr von € 8,−, womit sich eine Gesamtsumme von € 122, ergibt. Die Beschwerde zeigt diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen war. 2. Die Beschwerde wendet sich vielmehr grundsätzlich gegen das Gerichtsgebührensystem und zwar mit der Begründung, dass weder der Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand einer Causa mit dem Streitwert steige. Sie wendet sich auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren, da wegen der überhöhten Gebühren eine Vielzahl von Klagen nicht erhoben werden könnten und durch das Institut der Verfahrenshilfe keine adäquate Lösung bestünde. Damit wird jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt vergleiche VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,). In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.9.2011, G34,35/11, Rz 34).In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.9.2011, G34,35/11, Rz 34). Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 24.11.2016, E 2822/2016; 30.06.2012, G 14/12; VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007).Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 24.11.2016, E 2822 aus 2016,; 30.06.2012, G 14/12; VfSlg. 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Verfassungsgerichtshof hat auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06):Der Verfassungsgerichtshof hat auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06): „3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.751/1988 ausgesprochen, dass die Anknüpfung der Gerichtsgebühren an "leicht feststellbare äußere Merkmale" – der Gerichtshof nannte beispielhaft die Höhe eines Kaufpreises und die Höhe einer Kapitalerhöhung – sachgerecht ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn das GGG in der hier einschlägigen TP1 die Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Auch erweckt der – hier allein präjudizielle – Prozentsatz der Gebühr von 1,2 vH des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren keine Bedenken ob seiner Sachlichkeit.„3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.751 aus 1988, ausgesprochen, dass die Anknüpfung der Gerichtsgebühren an "leicht feststellbare äußere Merkmale" – der Gerichtshof nannte beispielhaft die Höhe eines Kaufpreises und die Höhe einer Kapitalerhöhung – sachgerecht ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn das GGG in der hier einschlägigen TP1 die Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Auch erweckt der – hier allein präjudizielle – Prozentsatz der Gebühr von 1,2 vH des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren keine Bedenken ob seiner Sachlichkeit. 3.2. Die Gerichtsgebühren unterliegen nämlich – entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei – nicht einem auf den einzelnen Rechtsstreit bezogenen "Äquivalenzprinzip" (VfSlg. 11.298/1987, 11.751/1988). Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vgl. § 1 Abs. 1 GGG) abverlangt.“3.2. Die Gerichtsgebühren unterliegen nämlich – entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei – nicht einem auf den einzelnen Rechtsstreit bezogenen "Äquivalenzprinzip" (VfSlg. 11.298 aus 1987,, 11.751 aus 1988,). Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GGG) abverlangt.“ Der Verfassungsgerichtshof ist auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs. 1 EMRK vereiteln würde (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06). Der Verfassungsgerichtshof ist auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06). Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§ 63 ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) und dass gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06).Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der Paragraphen 63, ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) und dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06). Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher nicht die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von TP 1 GGG, weshalb kein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde. Im Übrigen besteht diesbezüglich auch kein Antragsrecht der Beschwerdeführerin, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen ist. Hinsichtlich des in der Beschwerde beantragten Vorabentscheidungsverfahrens wird festgehalten, dass gemäß Art. 267 AEUV der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung (
  2. a)über die Auslegung der Verträge und (
  3. b)über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch keine Frage der Auslegung oder Gültigkeit iSd Art. 267 AEUV, weshalb ein Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt. Mangels Antragsrechts der Beschwerdeführerin ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.Hinsichtlich des in der Beschwerde beantragten Vorabentscheidungsverfahrens wird festgehalten, dass gemäß Artikel 267, AEUV der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung (
  4. a)über die Auslegung der Verträge und (
  5. b)über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch keine Frage der Auslegung oder Gültigkeit iSd Artikel 267, AEUV, weshalb ein Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt. Mangels Antragsrechts der Beschwerdeführerin ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Sofern in der Beschwerde eine Stundung beantragt wird, ist auf § 9 Abs. 4 GEG zu verweisen, wonach über Anträge gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid entscheidet und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Für die beantragte Herabsetzung der Gebühren, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anträge der Beschwerdeführerin sind daher zurückzuweisen.Sofern in der Beschwerde eine Stundung beantragt wird, ist auf Paragraph 9, Absatz 4, GEG zu verweisen, wonach über Anträge gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid entscheidet und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Für die beantragte Herabsetzung der Gebühren, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anträge der Beschwerdeführerin sind daher zurückzuweisen. Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Im angefochtenen Bescheid wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, weshalb der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig ist.Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde kommt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Im angefochtenen Bescheid wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, weshalb der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig ist. 3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2266205.1.00

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