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{'item': 'L531 2177245-3'}

Obsah (22)Art. 133§ 68§ 57§ 55§ 53§ 52§ 10§ 9Art 8§ 56§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 27§ 5§ 24§8§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlL531 2177245-3 Spruch, L531 2177245-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2019, zur GZ. G313 2177245-1, im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 13.02.2020 zurückgewiesen.
  2. Die bP reiste 2018 nach Deutschland aus und stellte dort am 20.
  3. und am 05.03.2018 einen Asylantrag. Am XXXX 2018 wurde die bP von Deutschland im Zuge eines Dublin-Verfahrens rücküberstellt. Am 04.05.2020 stellte die bP erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, reiste daraufhin jedoch nach Deutschland aus, wo sie am 07.05.2020 einen dritten Asylantrag in Deutschland stellte. Nach Rücküberstellung der bP wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 05.02.2021 in Österreich als Folgeantrag eingebracht.
  4. Die bP reiste 2018 nach Deutschland aus und stellte dort am 20.
  5. und am 05.03.2018 einen Asylantrag. Am römisch 40 2018 wurde die bP von Deutschland im Zuge eines Dublin-Verfahrens rücküberstellt. Am 04.05.2020 stellte die bP erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, reiste daraufhin jedoch nach Deutschland aus, wo sie am 07.05.2020 einen dritten Asylantrag in Deutschland stellte. Nach Rücküberstellung der bP wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 05.02.2021 in Österreich als Folgeantrag eingebracht. 3.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2021, Zl XXXX wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde ihr auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen Spruchpunkt VII). 3.1. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2021, Zl römisch 40 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde ihr auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen Spruchpunkt römisch sieben). 3.

  1. Die belangte Behörde (im Folgenden auch kurz: bB) stellte fest, dass die bP im neuerlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben hätte und unter Beachtung sämtlicher bekannten Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK erkannt werden könne. Betreffend die Erlassung des Einreiseverbots führte sie aus, dass die bP die in ihrem Vorverfahren gewährte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht eingehalten und sich durch Untertauchen dem Verfahren und somit fremdenpolizeilicher Maßnahmen entzogen hätte. Die bP habe sich zwischenzeitlich zumindest zweimal in Deutschland aufgehalten und lebe seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet von Mitteln der Öffentlichen Hand bzw. habe sich durch Untertauchen freiwillig in die Mittellosigkeit begeben; sie könne den Besitz von Mitteln zu Ihrem Unterhalt nicht nachweisen. 3.
  2. Die belangte Behörde (im Folgenden auch kurz: bB) stellte fest, dass die bP im neuerlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben hätte und unter Beachtung sämtlicher bekannten Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK erkannt werden könne. Betreffend die Erlassung des Einreiseverbots führte sie aus, dass die bP die in ihrem Vorverfahren gewährte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht eingehalten und sich durch Untertauchen dem Verfahren und somit fremdenpolizeilicher Maßnahmen entzogen hätte. Die bP habe sich zwischenzeitlich zumindest zweimal in Deutschland aufgehalten und lebe seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet von Mitteln der Öffentlichen Hand bzw. habe sich durch Untertauchen freiwillig in die Mittellosigkeit begeben; sie könne den Besitz von Mitteln zu Ihrem Unterhalt nicht nachweisen.
  3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 31.03.2021 wurde der bP

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 31.03.2021 wurde der bP

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 5.

  1. Die gegen den obengenannten Bescheid erhobene Beschwerde vom 14.04.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 09.05.2022 zur GZ. XXXX nach Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme durch die bP vom 23.02.2022 und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2022 als unbegründet ab. 5.
  2. Die gegen den obengenannten Bescheid erhobene Beschwerde vom 14.04.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 09.05.2022 zur GZ. römisch 40 nach Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme durch die bP vom 23.02.2022 und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2022 als unbegründet ab. 5.
  3. In seinen beweiswürdigenden Ausführungen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen des BFA im Hinblick darauf, dass sich die Lage im Herkunftsstaat insgesamt relevant in Bezug zur rechtskräftigen Vorentscheidung nicht geändert habe und dass es keine konkreten Angaben der bP gäbe, welche die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würde. Eine Verfolgung der bP wurde als nicht glaubhaft erachtet. 5.
  4. Rechtlich führte das BVwG aus, dass keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vorlägen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen würden, die bP als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen und die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz daher zulässig sei. Der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG sei die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.5.
  5. Rechtlich führte das BVwG aus, dass keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vorlägen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen würden, die bP als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen und die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz daher zulässig sei. Der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG sei die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. , Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung hielt das BVwG nachstehendes fest: "

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G und § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.

"

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Da die Rückkehrentscheidung zwar nicht in das Familien- wohl aber in das Privatleben des BF eingreift, ist sie

§ 9

Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Da die Rückkehrentscheidung zwar nicht in das Familien- wohl aber in das Privatleben des BF eingreift, ist sie

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Im Bundesgebiet lebt zwar die Schwester des BF, deren Antrag auf internationalen Schutz aber ebenso rechtskräftig abgewiesen wurde und sich somit nicht rechtskräftig im Bundesgebiet aufhält. Da somit im gegenständlichen Fall ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht. Der BF ist seit 12.02.2021 behördlich im Bundesgebiet gemeldet und lebt alleine. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse sowie hat er im August 2021 ein freies Gewerbe angemeldet, wodurch er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Seine Integration zeigt sich aber nicht so außergewöhnlich, dass eine Rückkehrentscheidung schon nach weniger als fünfjährigem Aufenthalt auf Dauer unzulässig und eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen wäre.Seine Integration zeigt sich aber nicht so außergewöhnlich, dass eine Rückkehrentscheidung schon nach weniger als fünfjährigem Aufenthalt auf Dauer unzulässig und eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen wäre. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung liegt hier im gegenständlichen Verfahren nicht vor." 6. Die Entscheidung des BVwG erwuchs am XXXX 2022 in Rechtskraft. Die bP ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.6. Die Entscheidung des BVwG erwuchs am römisch 40 2022 in Rechtskraft. Die bP ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. 7.1. Am 08.06.2022 verfasste die bP den hier verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen "

§ 56Absatz 1 Asyl

G. Darin brachte die bP vor, dass sie sich seit 2015 durchgehend in Österreich aufhalte und – ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung – selbstständig erwerbstätig sei (monatlicher Verdienst EUR 1.300,--) sowie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung durch die am 29.11.2019 abgelegte Prüfung erfülle. Am 10.06.2023 langte der vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP unterzeichnete und übermittelte Antrag samt Anlagen beim BFA ein. 7.1. Am 08.06.2022 verfasste die bP den hier verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen "

Paragraph 56, Absatz 1 AsylG. Darin brachte die bP vor, dass sie sich seit 2015 durchgehend in Österreich aufhalte und – ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung – selbstständig erwerbstätig sei (monatlicher Verdienst EUR 1.300,--) sowie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung durch die am 29.11.2019 abgelegte Prüfung erfülle. Am 10.06.2023 langte der vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP unterzeichnete und übermittelte Antrag samt Anlagen beim BFA ein. 7.

  1. In Vorlage gebracht wurde: ● Schreiben der SVS vom 13.09.2021, aus dem die Versicherungsnummer der bP hervorgeht ● ÖSD-Zertifikat A2 vom 20.11.2017 ● ÖSD-Zertifikat A1 vom 04.04.2017 ● Rechnung vom 31.12.2021 über EUR 1.692,25,-- für Servicetätigkeiten an zwei Objekten im Leistungszeitraum Dezember 2021, ausgestellt an XXXX  Rechnung vom 31.12.2021 über EUR 1.692,25,-- für Servicetätigkeiten an zwei Objekten im Leistungszeitraum Dezember 2021, ausgestellt an römisch 40 ● Kopien der Kontoauszüge Nr. 2/001-2/019 (März – Anfang Juni 2022) vom 08.06.2022 ● Eingangsbestätigung der Gewerbeanmeldung vom 15.08.2021
  2. Über Anforderung des BFA übermittelte das Magistrat XXXX am 03.08.2022 die an die bP ausgestellte Bestätigung der Gewerbeanmeldung vom XXXX 2021, einen GISA-Auszug vom selben Tag sowie eine Kopie der Verfahrenskarte der bP mit dem Hinweis, dass es sich bei diesem Verfahren um ein Versehen bei der Prüfung der Gewerbevorschriften handle und der Bitte um Nachsicht.
  3. Über Anforderung des BFA übermittelte das Magistrat römisch 40 am 03.08.2022 die an die bP ausgestellte Bestätigung der Gewerbeanmeldung vom römisch 40 2021, einen GISA-Auszug vom selben Tag sowie eine Kopie der Verfahrenskarte der bP mit dem Hinweis, dass es sich bei diesem Verfahren um ein Versehen bei der Prüfung der Gewerbevorschriften handle und der Bitte um Nachsicht. 9.
  4. Am selben Tag erfolgte die erste niederschriftliche Einvernahme der bP vor dem BFA, Regionaldirektion Oberösterreich. 9.
  5. Auf die Frage, ob die bP wisse, warum sie hier sei, gab diese zu Protokoll, dass ihr Rechtsanwalt den Antrag auf Aufenthaltstitel plus gestellt habe. Auf die Frage, ob sie die Voraussetzungen dafür kenne, gab die bP keine Antwort. Im Weiteren gab die bP an: "LA: Sie waren eine Zeit lang in Deutschland. Warum? Partei: Mein Bruder lebt in Deutschland. Er hat dort Asyl. Ich war 2 mal in Deutschland. Erstmals 2018 und später
  6. Ich bin aus Österreich ausgereist, da mein Antrag auf Asyl in Deutschland negativ entschieden wurde. Ich habe auch in Deutschland einen Antrag auf Asyl gestellt. Dieser wurde auch negativ entschieden und ich wurde von den deutschen Behörden nach Österreich zurück überstellt. LA: Da Sie in Österreich keinen Aufenthaltstitel haben dürfen Sie auch keine Beschäftigung nachgehen. Sie dürfen auch keine Arbeit als „Selbstständiger“ aufnehmen. Partei: Ich arbeite zurzeit als selbstständiger Gebäudereiniger und habe auch eine Vereinbarung mit einem österreichischen Unternehmen […]" (AS 80). Die bP legte Unterlagen zum Beleg der Vereinbarung vor. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie der Partnerfirma nicht mitgeteilt habe, dass sie unrechtmäßig in Österreich sei. Auf den erneuten Hinweis, dass sie weder selbstständige noch unselbstständige Arbeiten aufnehmen dürfe, antwortete die bP: "Ich weiß, aber ich muss auch meine Rechnungen bezahlen." (AS 80) 9.
  7. Da die Deutschkenntnisse der bP für die weitere Einvernahme nicht ausreichten, wurde die bP aufgefordert, sich mit dem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen und über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit der BBU informiert (AS 81). Das Protokoll der Einvernahme wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der bP am 04.08.2022 übermittelt.
  8. Am 04.08.2022 teilte das Magistrat XXXX dem BFA mit, dass das Gewerbeentziehungs-verfahren der bP eingeleitet wurde; am selben Tag erging ein Schreiben an die bP, in dem sie vom Erlöschen ihrer Gewerbeberechtigung in Kenntnis gesetzt wurde.
  9. Am 04.08.2022 teilte das Magistrat römisch 40 dem BFA mit, dass das Gewerbeentziehungs-verfahren der bP eingeleitet wurde; am selben Tag erging ein Schreiben an die bP, in dem sie vom Erlöschen ihrer Gewerbeberechtigung in Kenntnis gesetzt wurde.
  10. Am 25.11.2022 teilte die SVS, Landesstelle Oberösterreich mit, dass sie unter der Person „ XXXX , geb. XXXX “ keine Daten finden konnte.
  11. Am 25.11.2022 teilte die SVS, Landesstelle Oberösterreich mit, dass sie unter der Person „ römisch 40 , geb. römisch 40 “ keine Daten finden konnte.
  12. Am 18.01.2023 erfolgte in Anwesenheit ihres rechtsfreundlichen Vertreters die erneute schriftliche Einvernahme der bP vor dem BFA (AS 110ff).
  13. Im Rahmen der Einvernahme bestätigte die Partei erneut, dass sie spätestens seit 25.08.2015 in Österreich sowie 2018 und 2020 nach Deutschland gereist sei. Sie habe keinen Reisepass, aber der Personalausweis sei dem BFA vorgelegt worden. Der bP wurden die rechtskräftigen negativen Entscheidungen über ihre beiden Asylanträge sowie die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorgehalten. Auf die Frage, warum sie einen Antrag auf § 56 AsylG stellen wolle, antwortete sie: "Ich wurde so beraten und werde mir überlegen, den Antrag zurückzuziehen. Ich möchte mich noch informieren.“Der bP wurden die rechtskräftigen negativen Entscheidungen über ihre beiden Asylanträge sowie die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorgehalten. Auf die Frage, warum sie einen Antrag auf Paragraph 56, AsylG stellen wolle, antwortete sie: "Ich wurde so beraten und werde mir überlegen, den Antrag zurückzuziehen. Ich möchte mich noch informieren.“ 12.
  14. Die bP wurde daraufhin nachweislich belehrt, dass sie ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde, Nachweise über ihren Unterhalt, eine ihr zur Verfügung stehende Unterkunft und eine Krankenversicherung, die alle möglichen Risiken abdecke, benötige. Auf Nachfrage gab die bP an, dass sie bei der SVS versichert sei und ihre Versicherungsnummer XXXX laute. Sie habe derzeit kein Einkommen und auch keine Unterstützung der Grundversorgung. Sie habe als selbstständiger Hausbetreuer gearbeitet, derzeit könne sie nicht viel tun. In materieller bzw. finanzieller Hinsicht bestehe keine Abhängigkeit. Auf Nachfrage gab die bP an, dass sie bei der SVS versichert sei und ihre Versicherungsnummer römisch 40 laute. Sie habe derzeit kein Einkommen und auch keine Unterstützung der Grundversorgung. Sie habe als selbstständiger Hausbetreuer gearbeitet, derzeit könne sie nicht viel tun. In materieller bzw. finanzieller Hinsicht bestehe keine Abhängigkeit. Hinsichtlich ihrer Wohnsituation führte die bP aus, dass sie derzeit mit ihrer Schwester und deren Freund gemeinsam wohne. Der Mietvertrag laute auf ihre Schwester. Ihren bisherigen Lebenslauf schilderte sie wie folgt: "Ich wurde am XXXX in Mosul, Irak, geboren. Mit 6 Jahren ging ich zur Schule, besuchte neun Jahre die Pflichtschule, dann habe ich verschiedene Jobs gearbeitet, bis ich 2014 in die Türkei geflüchtet bin. Meine gesamte Familie lebt in der Türkei, ein Bruder lebt in Deutschland, eine Schwester hier." Die bP habe keine Verwandten im Irak.Ihren bisherigen Lebenslauf schilderte sie wie folgt: "Ich wurde am römisch 40 in Mosul, Irak, geboren. Mit 6 Jahren ging ich zur Schule, besuchte neun Jahre die Pflichtschule, dann habe ich verschiedene Jobs gearbeitet, bis ich 2014 in die Türkei geflüchtet bin. Meine gesamte Familie lebt in der Türkei, ein Bruder lebt in Deutschland, eine Schwester hier." Die bP habe keine Verwandten im Irak. In Österreich habe die bP neben ihrer Schwester Freunde "aus meinem privaten Umfeld“. Sie habe Deutschkurse besucht und die A2-Prüfung, in Österreich verständige sie sich hauptsächlich auf Deutsch. Ihre Muttersprache sei arabisch, sie spreche auch ein wenig Englisch. Sie sei in keinem Verein aktiv tätig und habe zwei Jahre lang ehrenamtlich in einem Pflege- und Altenheim in XXXX gearbeitet. Sie sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Die Frage, ob sie vorbestraft sei oder wegen illegalen Aufenthalts bestraft worden sei, wurde von der bP verneint. Auf die Frage, ob sie abschließend noch irgendetwas zu ihrem Privat- und Familienleben anzuführen hätte, antwortete die bP: "Ich möchte weiterhin selbsterhaltungsfähig sein, außerdem möchte ich B1 absolvieren."In Österreich habe die bP neben ihrer Schwester Freunde "aus meinem privaten Umfeld“. Sie habe Deutschkurse besucht und die A2-Prüfung, in Österreich verständige sie sich hauptsächlich auf Deutsch. Ihre Muttersprache sei arabisch, sie spreche auch ein wenig Englisch. Sie sei in keinem Verein aktiv tätig und habe zwei Jahre lang ehrenamtlich in einem Pflege- und Altenheim in römisch 40 gearbeitet. Sie sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Die Frage, ob sie vorbestraft sei oder wegen illegalen Aufenthalts bestraft worden sei, wurde von der bP verneint. Auf die Frage, ob sie abschließend noch irgendetwas zu ihrem Privat- und Familienleben anzuführen hätte, antwortete die bP: "Ich möchte weiterhin selbsterhaltungsfähig sein, außerdem möchte ich B1 absolvieren." 12.
  15. Im Anschluss wurde die bP über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. 13.
  16. Mit gegenständlichen, im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.02.2023 zur Zl. XXXX , wurde der o.g. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 10.06.2022

§ 56Asyl

G abgewiesen.13.1. Mit gegenständlichen, im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.02.2023 zur Zl. römisch 40 , wurde der o.g. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 10.06.2022

Paragraph 56, AsylG abgewiesen. 13.

  1. Das BFA traf folgende Feststellungen: "zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie sind Staatsangehöriger des Irak. Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie verfügen über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die sie an Österreich bänden. Es kann kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden. zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Sie reisten am XXXX 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz. 2018 und 2020 reisten Sie jeweils für mehrere Monate nach Deutschland, um dort Asylanträge zu stellen. Somit verfügen Sie über keinen fünfjährigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie verfügen über ein rechtskräftiges Einreiseverbot und somit liegt zudem ein absoluter Versagungsgrund vor."Sie reisten am römisch 40 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz. 2018 und 2020 reisten Sie jeweils für mehrere Monate nach Deutschland, um dort Asylanträge zu stellen. Somit verfügen Sie über keinen fünfjährigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie verfügen über ein rechtskräftiges Einreiseverbot und somit liegt zudem ein absoluter Versagungsgrund vor." 13.
  2. Zu den o.g. Feststellungen gelangte das BFA aus folgenden Erwägungen: "Die Feststellungen zu Ihrer Person und Ihrem Familien- und Privatleben ergeben sich aus Ihren bisherigen Verfahren. Die Unterbrechungen Ihres Aufenthaltes ergeben sich aus den Vorverfahren (Dublin-In) und den Rückstellungen aus Deutschland. Die Feststellung bezüglich des Vorliegens eines absoluten Versagungsgrundes ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022, GZ G313 2177245-2/21E." 13.
  3. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA – nach Widergabe der relevanten Rechtsbestimmungen und einschlägiger Judikatur - folgendes aus: "[…] Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 56 AsylG ist daher aus folgenden Gründen abzuweisen: Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren Sie nicht nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Sie sind 2015 eingereist, 2018 und 2020 wurde dieser Aufenthalt durch Ihre Ausreisen nach Deutschland unterbrochen. Das Nichtvorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder3 FPG als Erteilungsvoraussetzung ist in Ihrem Fall nicht gegeben. Sie verfügen über eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot, rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.
  4. Es liegt somit ein absoluter Versagungsgrund vor und darf auf keinen Fall ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG erteilt werden.Das Nichtvorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder3 FPG als Erteilungsvoraussetzung ist in Ihrem Fall nicht gegeben. Sie verfügen über eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot, rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.
  5. Es liegt somit ein absoluter Versagungsgrund vor und darf auf keinen Fall ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG erteilt werden.

§ 10Abs. 3 Asyl

G sowie gem. § 52 Abs. 3 FPG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55-57 abgewiesen, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sowie gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 -, 57, abgewiesen, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 59 Abs. 5 FPG bedarf es bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,

  1. Und
  2. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen den Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Diesbezüglich hat der VwGH in den Erkenntnissen 19.11.2015, Ra 2015/20/0082-0087 und 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 ausgesprochen, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung iSd § 59 FPG nur dann vorliegt, wenn gleichzeitig ein aufrechtes Einreiseverbot besteht.Gem. Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  3. Und
  4. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen den Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Diesbezüglich hat der VwGH in den Erkenntnissen 19.11.2015, Ra 2015/20/0082-0087 und 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 ausgesprochen, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 59, FPG nur dann vorliegt, wenn gleichzeitig ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Wie bereits oben ausgeführt, besteht gegen Sie ein aufrechtes Einreiseverbot, weshalb im gegenständlichen Fall § 59 Abs. 5 FPG analoge Anwendung findet.Wie bereits oben ausgeführt, besteht gegen Sie ein aufrechtes Einreiseverbot, weshalb im gegenständlichen Fall Paragraph 59, Absatz 5, FPG analoge Anwendung findet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
  5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.02.2023 wurde der bP

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.14. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.02.2023 wurde der bP

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 15.

  1. In der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 07.03.2023 moniert die bP Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Vorliegens erheblicher Verfahrensfehler. 15.
  2. Der Sachverhalt stelle sich wie folgt dar: Die bP lebe seit acht Jahren in Österreich und sei aufgrund der Gefahren für Leib und Leben aus Mossul und mangels innerstaatlicher Fluchtalternative aus dem Irak geflüchtet. Sie sei in Österreich gut integriert und bemüht, ihre Integration zu verbessern. Sie habe bis Dezember 2022 bei einer Leihfirma gearbeitet, durch diese selbständige Tätigkeit sei ihr Lebensunterhalt gesichert. Die bP habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und sei sehr um die Vertiefung ihrer Integration bemüht. Die Familie der bP sei seit 2016 aufgrund der politischen Unruhen im Irak geflüchtet, sodass sich keine Familienangehörigen des BF im Irak befänden. Die Familie lebe vielmehr in verschiedenen Städten in der Türkei. Der Vater sei verstorben. Ein Bruder sei anerkannter Asylant in Deutschland. "Ihre Mutter und ihre Brüder" seien auf der Einwanderungsliste der UN in der Türkei eingetragen. Die Schwester XXXX sei mit einem türkischen Mann verheiratet und wohne ebenfalls in der Türkei. Im Jahr 2015 sei der Beschwerdeführer illegal und ohne Reisepass in das österreichische Bundesgebiet eingereist.15.
  3. Der Sachverhalt stelle sich wie folgt dar: Die bP lebe seit acht Jahren in Österreich und sei aufgrund der Gefahren für Leib und Leben aus Mossul und mangels innerstaatlicher Fluchtalternative aus dem Irak geflüchtet. Sie sei in Österreich gut integriert und bemüht, ihre Integration zu verbessern. Sie habe bis Dezember 2022 bei einer Leihfirma gearbeitet, durch diese selbständige Tätigkeit sei ihr Lebensunterhalt gesichert. Die bP habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und sei sehr um die Vertiefung ihrer Integration bemüht. Die Familie der bP sei seit 2016 aufgrund der politischen Unruhen im Irak geflüchtet, sodass sich keine Familienangehörigen des BF im Irak befänden. Die Familie lebe vielmehr in verschiedenen Städten in der Türkei. Der Vater sei verstorben. Ein Bruder sei anerkannter Asylant in Deutschland. "Ihre Mutter und ihre Brüder" seien auf der Einwanderungsliste der UN in der Türkei eingetragen. Die Schwester römisch 40 sei mit einem türkischen Mann verheiratet und wohne ebenfalls in der Türkei. Im Jahr 2015 sei der Beschwerdeführer illegal und ohne Reisepass in das österreichische Bundesgebiet eingereist. 12.
  4. Die grobe Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens liege nach Ansicht der bP darin, dass die bB ihrer nach §§ 37, 39 Abs. 2 AVG bestehenden, in § 18 Abs. 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Insbesondere habe die bB nicht durch eigene Ermittlungsschritte, wie z.B. konkretere Fragen bezüglich relevanter Sachverhaltselemente, auf die Beibringung entscheidungserheblicher Angaben bzw. deren Vervollständigung hingewirkt. Die bP werde derzeit für den Fall ihrer Rückkehr mit Folter und Tod bedroht und habe aufgrund seines angespannten psychologischen Zustandes infolge dieser Todesgefahr sowie des Zustands der Fragmentierung seiner Familie in der Türkei Angst vor dem voraussichtlichen Schicksal.12.
  5. Die grobe Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens liege nach Ansicht der bP darin, dass die bB ihrer nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden, in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Insbesondere habe die bB nicht durch eigene Ermittlungsschritte, wie z.B. konkretere Fragen bezüglich relevanter Sachverhaltselemente, auf die Beibringung entscheidungserheblicher Angaben bzw. deren Vervollständigung hingewirkt. Die bP werde derzeit für den Fall ihrer Rückkehr mit Folter und Tod bedroht und habe aufgrund seines angespannten psychologischen Zustandes infolge dieser Todesgefahr sowie des Zustands der Fragmentierung seiner Familie in der Türkei Angst vor dem voraussichtlichen Schicksal. 12.
  6. Die bB habe Rechtswidrigkeit aufgrund mangelnder Beweiswürdigung zu vertreten und die Gefährdungen für die bP im Irak nicht entsprechend berücksichtigt. Die bP verfüge über kein gültiges Reisedokument und könne aufgrund des 2015 gestellten Antrags zu diesem Zweck auch nicht in die irakische Botschaft gehen. Bei der Rückkehr bestünde eine reale Verfolgungs- und Todesgefahr durch irakische Behörden und die bP habe reale Todesbedrohungen von ihrem Clan und von Kurden erhalten. Als Grund ließe sich § 9 Abs. 1 BFA-VG anführen, wonach eine Rückkehrentscheidung nur zulässig sei, wenn sie im Hinblick auf die Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK, etwa das wirtschaftliche Wohl des Landes oder die nationale Sicherheit, dringend geboten erscheint. Diese Umstände seien weiterhin weitgehend gewährt, die Gesundheit und das Leben der bP im Irak hingegen gefährdet, da sie sich wegen der kurdischen Bedrohungen und des damit verbunden sicheren Todes konstant versteckt halten müsse. Grund dafür wäre, dass sein Bruder vor sechs Jahren eine kurdische Frau geheiratet habe und seitdem mit seiner Familie verschwunden sei. Als Grund ließe sich Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG anführen, wonach eine Rückkehrentscheidung nur zulässig sei, wenn sie im Hinblick auf die Gründe des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, etwa das wirtschaftliche Wohl des Landes oder die nationale Sicherheit, dringend geboten erscheint. Diese Umstände seien weiterhin weitgehend gewährt, die Gesundheit und das Leben der bP im Irak hingegen gefährdet, da sie sich wegen der kurdischen Bedrohungen und des damit verbunden sicheren Todes konstant versteckt halten müsse. Grund dafür wäre, dass sein Bruder vor sechs Jahren eine kurdische Frau geheiratet habe und seitdem mit seiner Familie verschwunden sei.

§ 56Abs. 3 Asyl

G habe die bB den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, das Vorliegen der ortsüblichen Unterkunft, des Versicherungsschutzes sowie die Vermeidung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft könnten durch Vorlage einer Patenschaftserklärung nachgewiesen werden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH führte die Beschwerde aus, dass sich die bP seit 2015 in Österreich aufhalte und während seines Aufenthalts im Bundesgebiet für einige Zeit in Deutschland aufgehalten habe. Bis Dezember 2022 habe sie über ein eigenes Einkommen verfügt und sei vollkommen unbescholten. Zudem habe die bP an diversen Projekten der Nachbarschaftshilfe mitgearbeitet. Die Interessen der bP würden jene der Republik Österreich klar überwiegen. Seit 2022 bewohne die bP – kostenlos – gemeinsam mit ihrer Schwester eine aus zwei Zimmern bestehende, ca. 65 m2 große Mietwohnung.

Paragraph 56, Absatz 3, AsylG habe die bB den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, das Vorliegen der ortsüblichen Unterkunft, des Versicherungsschutzes sowie die Vermeidung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft könnten durch Vorlage einer Patenschaftserklärung nachgewiesen werden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH führte die Beschwerde aus, dass sich die bP seit 2015 in Österreich aufhalte und während seines Aufenthalts im Bundesgebiet für einige Zeit in Deutschland aufgehalten habe. Bis Dezember 2022 habe sie über ein eigenes Einkommen verfügt und sei vollkommen unbescholten. Zudem habe die bP an diversen Projekten der Nachbarschaftshilfe mitgearbeitet. Die Interessen der bP würden jene der Republik Österreich klar überwiegen. Seit 2022 bewohne die bP – kostenlos – gemeinsam mit ihrer Schwester eine aus zwei Zimmern bestehende, ca. 65 m2 große Mietwohnung. Nach der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht "gehen die asylrechtlichen Bestimmungen vor, sodass das gegenständlich noch nicht abgelaufene Einreiseverbot kein absolutes Hindernis darstellt." Ein berechtigter Aufhebungs- bzw. Verkürzungsantrag werde jedenfalls nachgereicht werden. 12.

  1. Beantragt wurde, das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und abhalten, den angefochtenen Beschied dahingehend abändern, dass der bP der beantragte Aufenthalt erteilt werde und in eventu der Beschwerde Folge geben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückweisen. 12.
  2. Der Beschwerde waren – neben dem erneut vorgelegten ÖSD-Zertifikat A2 vom 20.11.2017, der Rechnung vom 31.12.2021, der Eingangsbestätigung der Gewerbeanmeldung vom 15.08.2021 sowie den Kopien der Kontoauszüge vom 08.06.2022 – folgende Unterlagen angeschlossen: ● Kopie des Formulars E 1a-2022 – Beilage zur Einkommenssteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer für das Jahr 2021 vom 08.02.2023 (Gewinn mit EUR 4.000,-- angegeben) ● ausgefüllte Versicherungserklärung für Freiberufler für die Tätigkeit als "Vortragender" seit 01.09.2022, mit der u.a. ein ausländisches Einkommen verneint und ein Opt- In in die GSVG-Krankenversicherung beantragt wurde, wobei die bP angab "noch auf der Suche nach Auftraggeber[n]" zu sein ● ausgefüllter Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung vom 09.08.2022, unterzeichnet vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP ● Kopien türkischer Dokumente für Familienangehörige der bP ● Kopie der E-Card
  3. Am 13.03.2023 wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes der zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang an sich werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.
  6. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang an sich werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.
  7. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts, mit der die Zurückweisung des zweiten Antrags der bP auf internationalen Schutz sowie die erlassene Rückkehrentscheidung und das zweijährige Einreiseverbot bestätigt wurden, erwuchs in Rechtskraft. Die bP ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. 1.
  8. Bis zum 15.06.2021 bezog die bP – mit Unterbrechungen – Leistungen aus der Grundversorgung. 1.
  9. Im Zeitraum vor der Antragstellung reiste die bP zwei Mal aus dem Bundesgebiet nach Deutschland aus, um dort jeweils Asyl zu beantragen. Das erste Mal dauerte ihr Aufenthalt spätestens von 20.02.2018 bis zur Rückstellung am 13.07.2018, das zweite Mal spätestens von 07.05.2020 bis zur Rückstellung am 05.02.
  10. Im Zeitraum 29.05.2020 bis 12.02.2018 war die bP im Bundesgebiet nicht gemeldet. Ein durchgängiger Aufenthalt von 5 Jahren in Österreich im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung liegt nicht vor. 1.
  11. Die bP stellte am 10.06.2022 beim BFA per E-Mail einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"

§ 56Abs 1 Asyl

G. In Vorlage gebracht wurden die unter Punkt I. 7.

  1. aufgezählten Unterlagen, darunter ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 20.11.
  2. Der Antrag wurde mit gegenständlichem Bescheid vom 03.02.2023, zugestellt am 10.02.2023, abgewiesen.1.
  3. Die bP stellte am 10.06.2022 beim BFA per E-Mail einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. In Vorlage gebracht wurden die unter Punkt römisch eins. 7.

  1. aufgezählten Unterlagen, darunter ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 20.11.
  2. Der Antrag wurde mit gegenständlichem Bescheid vom 03.02.2023, zugestellt am 10.02.2023, abgewiesen.
  3. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch den gegenständlichen Verfahrensakt, den Verfahrensakt des BFA und insbesondere durch Einsichtnahme in die Erkenntnisse in den vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister und dem Grundversorgungsdatensystem eingeholt. Daraus ergeben sich unzweifelhaft der eingangs angeführte Verfahrensgang, sowie der entscheidungswesentliche Sachverhalt, dem die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Insbesondere vermögen die Ausführungen zur Verfolgungsgefahr keine Relevanz aufzuzeigen, da im gegenständlichen Verfahren keinerlei Prüfung von etwaigen Gründen für einen Antrag auf internationalen Schutz geboten ist. Was das wiederholte Vorbringen anlangt, die bP halte sich seit acht Jahren durchgehend in Österreich auf, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die beiden mehrmonatigen Aufenthalte in Deutschland in den Jahren 2018 und 2020 sich nicht nur eindeutig aus dem Akt ergeben, sondern auch von der bP selbst während beider Einvernahmen bekräftigt wurden. Überdies dokumentiert auch die Melderegisterauskunft, dass die bP von 29.05.2020 bis 12.02.2021 über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte. Eine Asylantragstellung in einem anderen Land bedeutet jedenfalls, dass man versucht, eine nachhaltige Verlegung des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsort in dieses Land zu erreichen. Auch in der Beschwerde wird wiederum lediglich behauptet, dass ein 8-jähriger Aufenthalt in Österreich vorliegen würde und wird nicht substantiiert auf die näheren Umstände des Aufenthalts in Deutschland eingegangen oder erörtert, warum von einem durchgängigen Aufenthalt auszugehen wäre. Aus dem Akt geht weiters hervor, dass der Antrag

§ 56Asyl

G nicht persönlich eingebracht, sondern vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP per E-Mail an das BFA übermittelt wurde. In weiterer Folge wurde die bP jedoch zweimal persönlich vor dem BFA einvernommen, sodass – zumindest nachträglich – von einer persönlichen Einbringung auszugehen ist. Nach der Beschwerde erfolgten keine weiteren Eingaben, insbesondere wurde ein Aufhebungs- bzw. Verkürzungsantrag nicht wie angekündigt eingebracht und hätte ein derartiger Antrag – worauf auch immer er sich beziehen würde – im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz. Festzustellen war vielmehr, dass letztlich jedenfalls eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vorliegt. Aus dem Akt geht weiters hervor, dass der Antrag

Paragraph 56, AsylG nicht persönlich eingebracht, sondern vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP per E-Mail an das BFA übermittelt wurde. In weiterer Folge wurde die bP jedoch zweimal persönlich vor dem BFA einvernommen, sodass – zumindest nachträglich – von einer persönlichen Einbringung auszugehen ist. Nach der Beschwerde erfolgten keine weiteren Eingaben, insbesondere wurde ein Aufhebungs- bzw. Verkürzungsantrag nicht wie angekündigt eingebracht und hätte ein derartiger Antrag – worauf auch immer er sich beziehen würde – im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz. Festzustellen war vielmehr, dass letztlich jedenfalls eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vorliegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter und anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen § 56 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 56, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 58 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 58, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: "Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58. […]Paragraph 58, […]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57abweichend von Abs.

5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.

(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. […] , § 60 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 60, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.Paragraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde." 3.
  4. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"

§ 56Asyl

G3.3. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"

Paragraph 56, AsylG Für sämtliche nach dem AsylG 2005 in Betracht kommende Aufenthaltstitel hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 allgemeine Erteilungsvoraussetzungen vorgesehen, die sich an § 11 Abs. 1 und 2 NAG orientieren (RV 1803 BlgNR XXIV. GP, 51). Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass

§ 55Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mwN). Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt daher neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg cit auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (vgl. VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).Für sämtliche nach dem AsylG 2005 in Betracht kommende Aufenthaltstitel hat der Gesetzgeber in Paragraph 60, Absatz eins und 2 AsylG 2005 allgemeine Erteilungsvoraussetzungen vorgesehen, die sich an Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG orientieren Regierungsvorlage 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 51). Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass

Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mwN). Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 setzt daher neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg cit auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt vergleiche VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt im angefochtenen Bescheid zunächst zutreffend aus, dass die bP zum Zeitpunkt der Antragstellung – am 10.06.2022 – nicht nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig war, da ihr Aufenthalt seit Mai 2015 in den Jahren 2018 und 2020 durch die Ausreisen nach Deutschland und dortigen Antragstellungen unterbrochen wurde. Die Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 setzt zwingend die Erfüllung einer Mindestdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung voraus (vgl. VwGH 29.3.2022, Ra 2021/22/0069). Eine Befugnis der Behörden, von der Erfüllung dieses Erteilungserfordernisses abzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies kommt insbesondere in § 56 Abs. 2 AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, wo ausschließlich für den Fall des Fehlens der Voraussetzung

§ 56Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit) – und somit nicht auch für den Fall des Unterschreitens des Mindestaufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren

§ 56Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 – dennoch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" angeordnet wird. (VwGH 13.02.2023, Ra 2022/17/0231)Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt im angefochtenen Bescheid zunächst zutreffend aus, dass die bP zum Zeitpunkt der Antragstellung – am 10.06.2022 – nicht nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig war, da ihr Aufenthalt seit Mai 2015 in den Jahren 2018 und 2020 durch die Ausreisen nach Deutschland und dortigen Antragstellungen unterbrochen wurde. Die Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 setzt zwingend die Erfüllung einer Mindestdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung voraus vergleiche VwGH 29.3.2022, Ra 2021/22/0069). Eine Befugnis der Behörden, von der Erfüllung dieses Erteilungserfordernisses abzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies kommt insbesondere in Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, wo ausschließlich für den Fall des Fehlens der Voraussetzung

Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit) – und somit nicht auch für den Fall des Unterschreitens des Mindestaufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren

Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 – dennoch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" angeordnet wird. (VwGH 13.02.2023, Ra 2022/17/0231) Zwar stellt nicht jede Ausreise eine relevante Unterbrechung des Aufenthalts dar: Zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd. § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 durch Auslandsaufenthalte gegeben ist, ist § 2 Abs. 7 NAG 2005 heranzuziehen (vgl. VwGH 20.8.2013, 2012/22/0122, und VwGH 7.5.2014, 2013/22/0274). Aufenthalte zu Besuchszwecken oder Ferienaufenthalte können von ihrer Zielrichtung her, und jedenfalls, wenn sie kurzfristig waren, keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge haben (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088 mwN). Im vorliegenden Fall ging die Ausreise jedoch jedenfalls mit einer Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen der bP einher: Sowohl 2018 als auch 2020 stellte die bP Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland, wo auch ihr Bruder lebt, und hielt sich dort über mindestens fünf bzw. rund zehn Monate lang auf. Die Rückkehr ins Bundesgebiet erfolgte in beiden Fällen nicht freiwillig, sondern durch Rückstellung der deutschen Behörden. 2020 ist diese Verschiebung der Lebensinteressen im Übrigen auch durch die Abmeldung ihres Wohnsitzes belegt. Ein durchgehender Mindestaufenthalt der bP im Bundesgebiet von fünf Jahren

§ 56Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 liegt daher nicht vor. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.Zwar stellt nicht jede Ausreise eine relevante Unterbrechung des Aufenthalts dar: Zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Auslandsaufenthalte gegeben ist, ist Paragraph 2, Absatz 7, NAG 2005 heranzuziehen vergleiche VwGH 20.8.2013, 2012/22/0122, und VwGH 7.5.2014, 2013/22/0274). Aufenthalte zu Besuchszwecken oder Ferienaufenthalte können von ihrer Zielrichtung her, und jedenfalls, wenn sie kurzfristig waren, keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge haben vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088 mwN). Im vorliegenden Fall ging die Ausreise jedoch jedenfalls mit einer Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen der bP einher: Sowohl 2018 als auch 2020 stellte die bP Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland, wo auch ihr Bruder lebt, und hielt sich dort über mindestens fünf bzw. rund zehn Monate lang auf. Die Rückkehr ins Bundesgebiet erfolgte in beiden Fällen nicht freiwillig, sondern durch Rückstellung der deutschen Behörden. 2020 ist diese Verschiebung der Lebensinteressen im Übrigen auch durch die Abmeldung ihres Wohnsitzes belegt. Ein durchgehender Mindestaufenthalt der bP im Bundesgebiet von fünf Jahren

Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegt daher nicht vor. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen stützt seine Abweisung des Antrags der bP zudem richtigerweise darauf, dass aufgrund des wider die bP mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022 bestätigten Einreiseverbotes das Erteilungshindernis des § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 – und damit ein "absoluter Versagungsgrund" – vorliegt.Das Bundesamt für Fremdenwesen stützt seine Abweisung des Antrags der bP zudem richtigerweise darauf, dass aufgrund des wider die bP mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022 bestätigten Einreiseverbotes das Erteilungshindernis des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 – und damit ein "absoluter Versagungsgrund" – vorliegt. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, wonach nach der "hier vertretenen Rechtsansicht […] die die asylrechtlichen Bestimmungen vorgehen" ist nicht zielführend. § 56 Abs. 1 AsylG 2005 stellt weder auf die Verfolgung im Herkunftsland noch den Grad an Integration im Bundesgebiet ab. Die einschränkende Auslegung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezieht sich vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Erwägungen nur auf Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG, nicht aber §§ 56 und 57 AsylG 2005 (vgl. 16.12.2015, VwGH Ro 2015/21/0037). Wenn die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels bereits wegen Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (hier aufgrund des Vorliegens eines Versagungsgrundes) scheitert, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 56 AsylG 2005 vorliegt. Eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens hätte allenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 zu erfolgen.Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, wonach nach der "hier vertretenen Rechtsansicht […] die die asylrechtlichen Bestimmungen vorgehen" ist nicht zielführend. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 stellt weder auf die Verfolgung im Herkunftsland noch den Grad an Integration im Bundesgebiet ab. Die einschränkende Auslegung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezieht sich vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Erwägungen nur auf Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG, nicht aber Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 vergleiche 16.12.2015, VwGH Ro 2015/21/0037). Wenn die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels bereits wegen Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (hier aufgrund des Vorliegens eines Versagungsgrundes) scheitert, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 56, AsylG 2005 vorliegt. Eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens hätte allenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erfolgen. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Im Übrigen ist anzumerken, dass der gegenständliche Antrag formell mangelhaft war: So ist zum einen die persönliche Antragstellung vor der zuständigen Behörde

§ 58Abs. 5 Asyl

G, zum anderen die Vorlage eines gültigen Reisedokuments

§8Abs. 1 Asyl

G-DV bzw. ein entsprechender Mängelbehebungsantrag

§ 4Asyl

G-DV unterblieben. Im Übrigen ist anzumerken, dass der gegenständliche Antrag formell mangelhaft war: So ist zum einen die persönliche Antragstellung vor der zuständigen Behörde

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG, zum anderen die Vorlage eines gültigen Reisedokuments

§8Absatz eins, Asyl

G-DV bzw. ein entsprechender Mängelbehebungsantrag

Paragraph 4, AsylG-DV unterblieben. Gegenständlich wurde die bP allerdings zweimal vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich einvernommen, sodass der Mangel der ursprünglich nicht persönlichen Einbringung nicht mehr schlagend wird. Indem die bP weder ein gültiges Reisedokument samt Geburtsurkunde vorgelegt, noch einen Antrag

§ 4Asyl

G-DV gestellt hat, ist sie ihrer gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 wohl nicht nachgekommen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. In diesen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals judiziert, dass bereits die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylGDV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. etwa VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Die bB hat den Antrag letztlich nicht

§ 58Abs. 11 Asyl

G zurückgewiesen (und auch nicht über eine beabsichtigte Zurückweisung mangels Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht belehrt) sondern eine inhaltliche – abweisende – Entscheidung getroffen. Nur diese bildet den Inhalt der gegenständlichen Beschwerde. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Gegenständlich wurde die bP allerdings zweimal vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich einvernommen, sodass der Mangel der ursprünglich nicht persönlichen Einbringung nicht mehr schlagend wird. Indem die bP weder ein gültiges Reisedokument samt Geburtsurkunde vorgelegt, noch einen Antrag

Paragraph 4, AsylG-DV gestellt hat, ist sie ihrer gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 wohl nicht nachgekommen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. In diesen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals judiziert, dass bereits die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylGDV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche etwa VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Die bB hat den Antrag letztlich nicht

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zurückgewiesen (und auch nicht über eine beabsichtigte Zurückweisung mangels Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht belehrt) sondern eine inhaltliche – abweisende – Entscheidung getroffen. Nur diese bildet den Inhalt der gegenständlichen Beschwerde. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Die Ausführungen der bB waren in ihrer Gesamtheit tragfähig und besteht auch für das BVwG keinerlei Zweifel daran, dass die bP nicht einmal die Grundvoraussetzung des § 56 AsylG, eines durchgängigen Aufenthalts von 5 Jahren erfüllt und zudem ein Erteilungshindernis nach § 60 AsylG vorliegt.Die Ausführungen der bB waren in ihrer Gesamtheit tragfähig und besteht auch für das BVwG keinerlei Zweifel daran, dass die bP nicht einmal die Grundvoraussetzung des Paragraph 56, AsylG, eines durchgängigen Aufenthalts von 5 Jahren erfüllt und zudem ein Erteilungshindernis nach Paragraph 60, AsylG vorliegt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.5. Absehen von der mündlichen Verhandlung § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung lautet: "Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden." Im gegenständlichen Fall ist ein Bescheid ohne entsprechenden Antrag ergangen. Es liegt kein Beschwerdevorbringen vor, dass mit der bP mündlich zu erörtern gewesen wäre, zumal die bP keinen dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden oder darüber hinaus gehenden Sachverhalt – insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Nichterfüllung der Voraussetzung eines fünfjährigen Mindestaufenthalts – in konkreter und substantiierter Weise behauptet hat. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von der Durchführung der mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L531.2177245.3.00

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