4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 AVG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde ihr auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen Spruchpunkt VII). 3.1. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2021, Zl römisch 40 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde ihr auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen Spruchpunkt römisch sieben). 3.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 31.03.2021 wurde der bP
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 5.
G und § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
"
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Da die Rückkehrentscheidung zwar nicht in das Familien- wohl aber in das Privatleben des BF eingreift, ist sie
Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Da die Rückkehrentscheidung zwar nicht in das Familien- wohl aber in das Privatleben des BF eingreift, ist sie
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Im Bundesgebiet lebt zwar die Schwester des BF, deren Antrag auf internationalen Schutz aber ebenso rechtskräftig abgewiesen wurde und sich somit nicht rechtskräftig im Bundesgebiet aufhält. Da somit im gegenständlichen Fall ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht. Der BF ist seit 12.02.2021 behördlich im Bundesgebiet gemeldet und lebt alleine. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse sowie hat er im August 2021 ein freies Gewerbe angemeldet, wodurch er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Seine Integration zeigt sich aber nicht so außergewöhnlich, dass eine Rückkehrentscheidung schon nach weniger als fünfjährigem Aufenthalt auf Dauer unzulässig und eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen wäre.Seine Integration zeigt sich aber nicht so außergewöhnlich, dass eine Rückkehrentscheidung schon nach weniger als fünfjährigem Aufenthalt auf Dauer unzulässig und eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen wäre. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung liegt hier im gegenständlichen Verfahren nicht vor." 6. Die Entscheidung des BVwG erwuchs am XXXX 2022 in Rechtskraft. Die bP ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.6. Die Entscheidung des BVwG erwuchs am römisch 40 2022 in Rechtskraft. Die bP ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. 7.1. Am 08.06.2022 verfasste die bP den hier verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen "
G. Darin brachte die bP vor, dass sie sich seit 2015 durchgehend in Österreich aufhalte und – ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung – selbstständig erwerbstätig sei (monatlicher Verdienst EUR 1.300,--) sowie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung durch die am 29.11.2019 abgelegte Prüfung erfülle. Am 10.06.2023 langte der vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP unterzeichnete und übermittelte Antrag samt Anlagen beim BFA ein. 7.1. Am 08.06.2022 verfasste die bP den hier verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen "
Paragraph 56, Absatz 1 AsylG. Darin brachte die bP vor, dass sie sich seit 2015 durchgehend in Österreich aufhalte und – ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung – selbstständig erwerbstätig sei (monatlicher Verdienst EUR 1.300,--) sowie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung durch die am 29.11.2019 abgelegte Prüfung erfülle. Am 10.06.2023 langte der vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP unterzeichnete und übermittelte Antrag samt Anlagen beim BFA ein. 7.
G abgewiesen.13.1. Mit gegenständlichen, im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.02.2023 zur Zl. römisch 40 , wurde der o.g. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 10.06.2022
Paragraph 56, AsylG abgewiesen. 13.
G sowie gem. § 52 Abs. 3 FPG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55-57 abgewiesen, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sowie gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 -, 57, abgewiesen, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 59 Abs. 5 FPG bedarf es bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.14. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.02.2023 wurde der bP
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 15.
G habe die bB den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, das Vorliegen der ortsüblichen Unterkunft, des Versicherungsschutzes sowie die Vermeidung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft könnten durch Vorlage einer Patenschaftserklärung nachgewiesen werden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH führte die Beschwerde aus, dass sich die bP seit 2015 in Österreich aufhalte und während seines Aufenthalts im Bundesgebiet für einige Zeit in Deutschland aufgehalten habe. Bis Dezember 2022 habe sie über ein eigenes Einkommen verfügt und sei vollkommen unbescholten. Zudem habe die bP an diversen Projekten der Nachbarschaftshilfe mitgearbeitet. Die Interessen der bP würden jene der Republik Österreich klar überwiegen. Seit 2022 bewohne die bP – kostenlos – gemeinsam mit ihrer Schwester eine aus zwei Zimmern bestehende, ca. 65 m2 große Mietwohnung.
Paragraph 56, Absatz 3, AsylG habe die bB den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, das Vorliegen der ortsüblichen Unterkunft, des Versicherungsschutzes sowie die Vermeidung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft könnten durch Vorlage einer Patenschaftserklärung nachgewiesen werden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH führte die Beschwerde aus, dass sich die bP seit 2015 in Österreich aufhalte und während seines Aufenthalts im Bundesgebiet für einige Zeit in Deutschland aufgehalten habe. Bis Dezember 2022 habe sie über ein eigenes Einkommen verfügt und sei vollkommen unbescholten. Zudem habe die bP an diversen Projekten der Nachbarschaftshilfe mitgearbeitet. Die Interessen der bP würden jene der Republik Österreich klar überwiegen. Seit 2022 bewohne die bP – kostenlos – gemeinsam mit ihrer Schwester eine aus zwei Zimmern bestehende, ca. 65 m2 große Mietwohnung. Nach der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht "gehen die asylrechtlichen Bestimmungen vor, sodass das gegenständlich noch nicht abgelaufene Einreiseverbot kein absolutes Hindernis darstellt." Ein berechtigter Aufhebungs- bzw. Verkürzungsantrag werde jedenfalls nachgereicht werden. 12.
G. In Vorlage gebracht wurden die unter Punkt I. 7.
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. In Vorlage gebracht wurden die unter Punkt römisch eins. 7.
G nicht persönlich eingebracht, sondern vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP per E-Mail an das BFA übermittelt wurde. In weiterer Folge wurde die bP jedoch zweimal persönlich vor dem BFA einvernommen, sodass – zumindest nachträglich – von einer persönlichen Einbringung auszugehen ist. Nach der Beschwerde erfolgten keine weiteren Eingaben, insbesondere wurde ein Aufhebungs- bzw. Verkürzungsantrag nicht wie angekündigt eingebracht und hätte ein derartiger Antrag – worauf auch immer er sich beziehen würde – im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz. Festzustellen war vielmehr, dass letztlich jedenfalls eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vorliegt. Aus dem Akt geht weiters hervor, dass der Antrag
Paragraph 56, AsylG nicht persönlich eingebracht, sondern vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP per E-Mail an das BFA übermittelt wurde. In weiterer Folge wurde die bP jedoch zweimal persönlich vor dem BFA einvernommen, sodass – zumindest nachträglich – von einer persönlichen Einbringung auszugehen ist. Nach der Beschwerde erfolgten keine weiteren Eingaben, insbesondere wurde ein Aufhebungs- bzw. Verkürzungsantrag nicht wie angekündigt eingebracht und hätte ein derartiger Antrag – worauf auch immer er sich beziehen würde – im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz. Festzustellen war vielmehr, dass letztlich jedenfalls eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vorliegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter und anzuwendendes Verfahrensrecht
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen § 56 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 56, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
G3.3. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
Paragraph 56, AsylG Für sämtliche nach dem AsylG 2005 in Betracht kommende Aufenthaltstitel hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 allgemeine Erteilungsvoraussetzungen vorgesehen, die sich an § 11 Abs. 1 und 2 NAG orientieren (RV 1803 BlgNR XXIV. GP, 51). Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass
G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mwN). Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt daher neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg cit auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (vgl. VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).Für sämtliche nach dem AsylG 2005 in Betracht kommende Aufenthaltstitel hat der Gesetzgeber in Paragraph 60, Absatz eins und 2 AsylG 2005 allgemeine Erteilungsvoraussetzungen vorgesehen, die sich an Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG orientieren Regierungsvorlage 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 51). Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass
Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mwN). Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 setzt daher neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg cit auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt vergleiche VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt im angefochtenen Bescheid zunächst zutreffend aus, dass die bP zum Zeitpunkt der Antragstellung – am 10.06.2022 – nicht nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig war, da ihr Aufenthalt seit Mai 2015 in den Jahren 2018 und 2020 durch die Ausreisen nach Deutschland und dortigen Antragstellungen unterbrochen wurde. Die Erteilung des Aufenthaltstitels
G 2005 setzt zwingend die Erfüllung einer Mindestdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung voraus (vgl. VwGH 29.3.2022, Ra 2021/22/0069). Eine Befugnis der Behörden, von der Erfüllung dieses Erteilungserfordernisses abzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies kommt insbesondere in § 56 Abs. 2 AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, wo ausschließlich für den Fall des Fehlens der Voraussetzung
G 2005 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit) – und somit nicht auch für den Fall des Unterschreitens des Mindestaufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren
G 2005 – dennoch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" angeordnet wird. (VwGH 13.02.2023, Ra 2022/17/0231)Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt im angefochtenen Bescheid zunächst zutreffend aus, dass die bP zum Zeitpunkt der Antragstellung – am 10.06.2022 – nicht nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig war, da ihr Aufenthalt seit Mai 2015 in den Jahren 2018 und 2020 durch die Ausreisen nach Deutschland und dortigen Antragstellungen unterbrochen wurde. Die Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 setzt zwingend die Erfüllung einer Mindestdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung voraus vergleiche VwGH 29.3.2022, Ra 2021/22/0069). Eine Befugnis der Behörden, von der Erfüllung dieses Erteilungserfordernisses abzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies kommt insbesondere in Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, wo ausschließlich für den Fall des Fehlens der Voraussetzung
Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit) – und somit nicht auch für den Fall des Unterschreitens des Mindestaufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren
Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 – dennoch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" angeordnet wird. (VwGH 13.02.2023, Ra 2022/17/0231) Zwar stellt nicht jede Ausreise eine relevante Unterbrechung des Aufenthalts dar: Zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd. § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 durch Auslandsaufenthalte gegeben ist, ist § 2 Abs. 7 NAG 2005 heranzuziehen (vgl. VwGH 20.8.2013, 2012/22/0122, und VwGH 7.5.2014, 2013/22/0274). Aufenthalte zu Besuchszwecken oder Ferienaufenthalte können von ihrer Zielrichtung her, und jedenfalls, wenn sie kurzfristig waren, keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge haben (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088 mwN). Im vorliegenden Fall ging die Ausreise jedoch jedenfalls mit einer Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen der bP einher: Sowohl 2018 als auch 2020 stellte die bP Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland, wo auch ihr Bruder lebt, und hielt sich dort über mindestens fünf bzw. rund zehn Monate lang auf. Die Rückkehr ins Bundesgebiet erfolgte in beiden Fällen nicht freiwillig, sondern durch Rückstellung der deutschen Behörden. 2020 ist diese Verschiebung der Lebensinteressen im Übrigen auch durch die Abmeldung ihres Wohnsitzes belegt. Ein durchgehender Mindestaufenthalt der bP im Bundesgebiet von fünf Jahren
G 2005 liegt daher nicht vor. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.Zwar stellt nicht jede Ausreise eine relevante Unterbrechung des Aufenthalts dar: Zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Auslandsaufenthalte gegeben ist, ist Paragraph 2, Absatz 7, NAG 2005 heranzuziehen vergleiche VwGH 20.8.2013, 2012/22/0122, und VwGH 7.5.2014, 2013/22/0274). Aufenthalte zu Besuchszwecken oder Ferienaufenthalte können von ihrer Zielrichtung her, und jedenfalls, wenn sie kurzfristig waren, keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge haben vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088 mwN). Im vorliegenden Fall ging die Ausreise jedoch jedenfalls mit einer Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen der bP einher: Sowohl 2018 als auch 2020 stellte die bP Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland, wo auch ihr Bruder lebt, und hielt sich dort über mindestens fünf bzw. rund zehn Monate lang auf. Die Rückkehr ins Bundesgebiet erfolgte in beiden Fällen nicht freiwillig, sondern durch Rückstellung der deutschen Behörden. 2020 ist diese Verschiebung der Lebensinteressen im Übrigen auch durch die Abmeldung ihres Wohnsitzes belegt. Ein durchgehender Mindestaufenthalt der bP im Bundesgebiet von fünf Jahren
Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegt daher nicht vor. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen stützt seine Abweisung des Antrags der bP zudem richtigerweise darauf, dass aufgrund des wider die bP mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022 bestätigten Einreiseverbotes das Erteilungshindernis des § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 – und damit ein "absoluter Versagungsgrund" – vorliegt.Das Bundesamt für Fremdenwesen stützt seine Abweisung des Antrags der bP zudem richtigerweise darauf, dass aufgrund des wider die bP mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022 bestätigten Einreiseverbotes das Erteilungshindernis des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 – und damit ein "absoluter Versagungsgrund" – vorliegt. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, wonach nach der "hier vertretenen Rechtsansicht […] die die asylrechtlichen Bestimmungen vorgehen" ist nicht zielführend. § 56 Abs. 1 AsylG 2005 stellt weder auf die Verfolgung im Herkunftsland noch den Grad an Integration im Bundesgebiet ab. Die einschränkende Auslegung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezieht sich vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Erwägungen nur auf Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG, nicht aber §§ 56 und 57 AsylG 2005 (vgl. 16.12.2015, VwGH Ro 2015/21/0037). Wenn die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels bereits wegen Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (hier aufgrund des Vorliegens eines Versagungsgrundes) scheitert, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 56 AsylG 2005 vorliegt. Eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens hätte allenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 zu erfolgen.Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, wonach nach der "hier vertretenen Rechtsansicht […] die die asylrechtlichen Bestimmungen vorgehen" ist nicht zielführend. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 stellt weder auf die Verfolgung im Herkunftsland noch den Grad an Integration im Bundesgebiet ab. Die einschränkende Auslegung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezieht sich vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Erwägungen nur auf Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG, nicht aber Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 vergleiche 16.12.2015, VwGH Ro 2015/21/0037). Wenn die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels bereits wegen Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (hier aufgrund des Vorliegens eines Versagungsgrundes) scheitert, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 56, AsylG 2005 vorliegt. Eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens hätte allenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erfolgen. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Im Übrigen ist anzumerken, dass der gegenständliche Antrag formell mangelhaft war: So ist zum einen die persönliche Antragstellung vor der zuständigen Behörde
G, zum anderen die Vorlage eines gültigen Reisedokuments
G-DV bzw. ein entsprechender Mängelbehebungsantrag
G-DV unterblieben. Im Übrigen ist anzumerken, dass der gegenständliche Antrag formell mangelhaft war: So ist zum einen die persönliche Antragstellung vor der zuständigen Behörde
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG, zum anderen die Vorlage eines gültigen Reisedokuments
G-DV bzw. ein entsprechender Mängelbehebungsantrag
Paragraph 4, AsylG-DV unterblieben. Gegenständlich wurde die bP allerdings zweimal vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich einvernommen, sodass der Mangel der ursprünglich nicht persönlichen Einbringung nicht mehr schlagend wird. Indem die bP weder ein gültiges Reisedokument samt Geburtsurkunde vorgelegt, noch einen Antrag
G-DV gestellt hat, ist sie ihrer gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht
G 2005 wohl nicht nachgekommen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. In diesen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals judiziert, dass bereits die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylGDV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. etwa VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Die bB hat den Antrag letztlich nicht
G zurückgewiesen (und auch nicht über eine beabsichtigte Zurückweisung mangels Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht belehrt) sondern eine inhaltliche – abweisende – Entscheidung getroffen. Nur diese bildet den Inhalt der gegenständlichen Beschwerde. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Gegenständlich wurde die bP allerdings zweimal vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich einvernommen, sodass der Mangel der ursprünglich nicht persönlichen Einbringung nicht mehr schlagend wird. Indem die bP weder ein gültiges Reisedokument samt Geburtsurkunde vorgelegt, noch einen Antrag
Paragraph 4, AsylG-DV gestellt hat, ist sie ihrer gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 wohl nicht nachgekommen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. In diesen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals judiziert, dass bereits die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylGDV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche etwa VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Die bB hat den Antrag letztlich nicht
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zurückgewiesen (und auch nicht über eine beabsichtigte Zurückweisung mangels Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht belehrt) sondern eine inhaltliche – abweisende – Entscheidung getroffen. Nur diese bildet den Inhalt der gegenständlichen Beschwerde. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Die Ausführungen der bB waren in ihrer Gesamtheit tragfähig und besteht auch für das BVwG keinerlei Zweifel daran, dass die bP nicht einmal die Grundvoraussetzung des § 56 AsylG, eines durchgängigen Aufenthalts von 5 Jahren erfüllt und zudem ein Erteilungshindernis nach § 60 AsylG vorliegt.Die Ausführungen der bB waren in ihrer Gesamtheit tragfähig und besteht auch für das BVwG keinerlei Zweifel daran, dass die bP nicht einmal die Grundvoraussetzung des Paragraph 56, AsylG, eines durchgängigen Aufenthalts von 5 Jahren erfüllt und zudem ein Erteilungshindernis nach Paragraph 60, AsylG vorliegt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.5. Absehen von der mündlichen Verhandlung § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung lautet: "Verhandlung § 24.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L531.2177245.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.