4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem Staatsangehörigen Afghanistans, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 10.03.2017 wurde
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem Staatsangehörigen Afghanistans, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 10.03.2017 wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dem BF wurde vom BFA am 10.08.2018 ein Fremdenpass ausgestellt. Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2020 wurde dem BF der erteilte subsidiäre Schutzstatus
G aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mangels der Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2020 wurde dem BF der erteilte subsidiäre Schutzstatus
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mangels der Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. Dem BF wurde am XXXX von der zuständigen Magistratsbehörde ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit Gültigkeit bis XXXX erteilt. Dem BF wurde am römisch 40 von der zuständigen Magistratsbehörde ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit Gültigkeit bis römisch 40 erteilt. Aufgrund des abgeschlossenen Aberkennungsverfahrens wurde ein Entziehungsverfahren eingeleitet und mit 02.09.2022 rechtskräftig. Am 22.09.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
1 Z. 2 FPG (konkludent umgedeutet auf einen Antrag
1 Z. 3 FPG).Am 22.09.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (konkludent umgedeutet auf einen Antrag
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Begründend führte er aus, dass es ihm aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht möglich sei, eine Tazkira und folglich einen Reisepass zu beantragen, da die afghanische Botschaft keine Dokumente ausstelle. Er sei bei der XXXX unbefristet als Facharbeiter beschäftigt und müsse auch Arbeitsaufträge im Ausland ausführen, was ohne Reisepass nicht möglich sei. Begründend führte er aus, dass es ihm aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht möglich sei, eine Tazkira und folglich einen Reisepass zu beantragen, da die afghanische Botschaft keine Dokumente ausstelle. Er sei bei der römisch 40 unbefristet als Facharbeiter beschäftigt und müsse auch Arbeitsaufträge im Ausland ausführen, was ohne Reisepass nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 09.11.2022 wurde der BF seitens des BFA im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Am 10.12.2022 langte ein Schreiben des Arbeitgebers des BF ein, in welcher die Möglichkeit einer beruflich bedingten Reisenotwendigkeit des BF ins Ausland aufgrund seiner Tätigkeit als Schweißer dargelegt wurde. Mit Stellungnahme der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 25.11.2022 wurden europarechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Freizügigkeit dargelegt, ohne dass eine Vertretungsvollmacht beigelegt wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.04.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z. 3 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, dass es ihm endgültig verunmöglicht sei, ein Reisedokument seines Heimatlandes zu erhalten. Er habe kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Reisepasses dargetan, da er als Zweck vertretbare berufliche Reisetätigkeit angegeben habe. Es seien auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßig des § 88 FPG aufgekommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.04.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, dass es ihm endgültig verunmöglicht sei, ein Reisedokument seines Heimatlandes zu erhalten. Er habe kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Reisepasses dargetan, da er als Zweck vertretbare berufliche Reisetätigkeit angegeben habe. Es seien auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßig des Paragraph 88, FPG aufgekommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass sich die belangte Behörde nicht mit seiner individuellen Situation auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass er nicht dargelegt habe, dass er endgültig nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Wie der belangten Behörde bekannt sei, sei die Lage in Afghanistan sehr prekär. Es könne daher nicht in seinem Verschulden liegen, dass die Botschaft keine Reisepässe mehr ausstelle. Ihm sei jedenfalls
1 FPG ein Fremdenpass auszustellen, da ihm in Österreich ein Aufenthaltstitel zugesprochen worden sei und es ihm nicht möglich sei, bei der afghanischen Botschaft ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und der Ausstellung des Fremdenpassens keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen würden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass sich die belangte Behörde nicht mit seiner individuellen Situation auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass er nicht dargelegt habe, dass er endgültig nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Wie der belangten Behörde bekannt sei, sei die Lage in Afghanistan sehr prekär. Es könne daher nicht in seinem Verschulden liegen, dass die Botschaft keine Reisepässe mehr ausstelle. Ihm sei jedenfalls
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein Fremdenpass auszustellen, da ihm in Österreich ein Aufenthaltstitel zugesprochen worden sei und es ihm nicht möglich sei, bei der afghanischen Botschaft ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und der Ausstellung des Fremdenpassens keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen würden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, BGBl. Nr. 29/1984), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt. 3.1. Zum Spruchteil A): Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
1 Z 3 FPG ein.Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (mehr) zukommt. Er verfügt seit römisch 40 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (mit Gültigkeit bis römisch 40 ) und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. 3.2. Zum Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W105.2150201.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.