← Österreich

{'item': 'W114 2257496-1'}

Obsah (8)§ 34Artikel 30Artikel 31§ 6Art. 130§ 44§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW114 2257496-1 Spruch, W114 2257496-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 34Abs. 3 Vw

GVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.A) Das Verfahren wird

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung:

  1. XXXX XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, stellte einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. römisch 40 römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, stellte einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dabei wurde für acht sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt.
  3. Ausgehend von einer elektronisch vorgenommenen Meldung durch den Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX wurde von der AMA festgestellt, dass acht sonstige Rinder am 15.06.2020 auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX aufgetrieben wurden, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb durch den Almverantwortlichen jedoch außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgte. Zwar sei das Aufgabedatum am Kuvert der Alm/Weidemeldung nicht ersichtlich, jedoch wurde die am 13.07.2020 eingelangte Alm/Weidemeldung ausgehend vom angegebenen Auftriebsdatum 15.06.2020 und einem 3-tägigen Postlauf als verspätet angesehen.
  4. Ausgehend von einer elektronisch vorgenommenen Meldung durch den Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 wurde von der AMA festgestellt, dass acht sonstige Rinder am 15.06.2020 auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 aufgetrieben wurden, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb durch den Almverantwortlichen jedoch außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgte. Zwar sei das Aufgabedatum am Kuvert der Alm/Weidemeldung nicht ersichtlich, jedoch wurde die am 13.07.2020 eingelangte Alm/Weidemeldung ausgehend vom angegebenen Auftriebsdatum 15.06.2020 und einem 3-tägigen Postlauf als verspätet angesehen.
  5. Mit Bescheid vom 11.01.2021, AZ XXXX , gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX ; eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Zusätzlich wurde in dieser Entscheidung Folgendes ausgeführt:
  6. Mit Bescheid vom 11.01.2021, AZ römisch 40 , gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 ; eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Zusätzlich wurde in dieser Entscheidung Folgendes ausgeführt: „Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2020 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).“„Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2020 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR römisch 40 einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Artikel 31, Absatz 2, UAbs. 3 VO 640 aus 2014,).“
  7. In der gegen diesen Bescheid elektronisch am 19.01.2021 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Alpbewirtschafter XXXX hat die Alm/Weidemeldung Rinder nicht fristgerecht erledigt. Ich als Auftreiber habe jedoch keinen Einfluss auf die korrekte bzw. fristgerechte Meldung meiner Rinder durch den Alpbewirtschafter. Für mich ist daher der Einbehalt von Prämiengeldern, durch Fehler Dritter, nicht nachvollziehbar.„Alpbewirtschafter römisch 40 hat die Alm/Weidemeldung Rinder nicht fristgerecht erledigt. Ich als Auftreiber habe jedoch keinen Einfluss auf die korrekte bzw. fristgerechte Meldung meiner Rinder durch den Alpbewirtschafter. Für mich ist daher der Einbehalt von Prämiengeldern, durch Fehler Dritter, nicht nachvollziehbar. Ich stelle folgende Beschwerdeanträge, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird und die Neuausstellung eines Bescheides, in dem die angeführten Beschwerdegründe für die Neuberechnung herangezogen werden.“
  8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2022 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA dazu Folgendes aus: „Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion

Artikel 30

und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.„Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion

Artikel 30

und 31 VO (EU) 640 aus 2014, berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde. Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640 aus 2014, argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Absatz eins, VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion. Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen

Artikel 30und 31 VO (EU) Nr.

640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung

Artikel 30und 31 VO (EU) Nr.

640/2014 zur Folge haben. Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen

Artikel 30und 31 VO (EU) Nr.

640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung

Artikel 30und 31 VO (EU) Nr.

640 aus 2014, zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion

Artikel 30i

Vm 31 VO (EU) Nr.640/2014 im Verhältnis von 5 beantragten sonstigen Rinder, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 4 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, zur Folge haben. Im vorliegenden Fall wurde

Artikel 31Abs.

2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion

Artikel 30

in Verbindung mit 31 VO (EU) Nr.640 aus 2014, im Verhältnis von 5 beantragten sonstigen Rinder, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 4 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, zur Folge haben. Im vorliegenden Fall wurde

Artikel 31Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen. Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640 aus 2014, ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig. Sachverhalt: Es wurde für 8 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Der Auftrieb auf die Alm XXXX erfolgte am 15.06.

  1. Dabei erfolgte die Meldung des Auftriebs für alle 8 sonstige Rinder außerhalb der 15-tägigen Meldefrist. Zwar ist das Aufgabedatum am Kuvert der Alm/Weidemeldung nicht ersichtlich, jedoch wird die am 13.07.2020 eingelangte Alm/Weidemeldung ausgehend vom angegebenen Auftriebsdatum 15.06.2020 und einem 3-tägigen Postlauf als verspätet angesehen. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen.Der Auftrieb auf die Alm römisch 40 erfolgte am 15.06.
  2. Dabei erfolgte die Meldung des Auftriebs für alle 8 sonstige Rinder außerhalb der 15-tägigen Meldefrist. Zwar ist das Aufgabedatum am Kuvert der Alm/Weidemeldung nicht ersichtlich, jedoch wird die am 13.07.2020 eingelangte Alm/Weidemeldung ausgehend vom angegebenen Auftriebsdatum 15.06.2020 und einem 3-tägigen Postlauf als verspätet angesehen. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen. Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet vergleiche VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224). Zum Vorbringen im Hinblick auf § 8i MOG wird ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt hatte und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden kann.“Zum Vorbringen im Hinblick auf Paragraph 8 i, MOG wird ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt hatte und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden kann.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen MFA für das Antragsjahr 2020 und beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen, bzw. spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb er im Antragsjahr 2020 acht sonstige Rinder auf eine Alm auf. Bei einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für acht sonstige Rinder, die am 15.06.2020 auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgte.Bei einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für acht sonstige Rinder, die am 15.06.2020 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgte. Die entsprechende Meldung langte erst am 13.07.2020 bei der AMA ein.
  4. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

§ 34Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof

§ 34Abs. 3 zweiter Absatz Vw

GVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

§ 44Abs. 2 Vw

GG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR

  1. GP, 8). Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. GP, 8). Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG). Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und es ist zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.11.2021 zur GZ W104 2246544-1/2E ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag

Art. 31VO (EU) Nr.

640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde von der AMA Revision erhoben. Dieses Revisionsverfahren ist zur im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist bislang noch nicht ergangen.Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.11.2021 zur GZ W104 2246544-1/2E ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag

Artikel 31, VO (EU) Nr.

640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde von der AMA Revision erhoben. Dieses Revisionsverfahren ist zur im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist bislang noch nicht ergangen. In einem gleichgelagerten Fall wurde zuvor mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021 zur GZ W114 2245084-1/5E in einem Beschwerdeverfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und die Auffassung der AMA für rechtskonform erachtet, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

§ 34Abs. 3 Vw

GVG sind sohin gegeben; das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde daher spruchgemäß ausgesetzt und ist nach Entscheidung durch den VwGH – entsprechend der Entscheidung durch den VwGH fortzusetzen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind sohin gegeben; das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde daher spruchgemäß ausgesetzt und ist nach Entscheidung durch den VwGH – entsprechend der Entscheidung durch den VwGH fortzusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss vergleiche VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W114.2257496.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.