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{'item': 'W124 2260350-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW124 2260350-1 Spruch, W124 2260350-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch die römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der „ XXXX “ anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Er sei in „ XXXX “ geboren und habe dort in Somalia gewohnt. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und keinen Beruf zuletzt ausgeübt. Seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern würden in Kenia leben. Im XXXX habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und habe Europa erreichen wollen, weil es hier sicher, weil er gesundheitliche Probleme mit seiner Schilddrüse habe und hier auf eine gute Therapie hoffe. Seinen Wohnort habe er im XXXX mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen und sich über Griechenland, wo er zirka ein Jahr aufhältig gewesen sei und einen negativen Asylbescheid erhalten habe, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben. Am gleichen Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der „ römisch 40 “ anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Er sei in „ römisch 40 “ geboren und habe dort in Somalia gewohnt. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und keinen Beruf zuletzt ausgeübt. Seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern würden in Kenia leben. Im römisch 40 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und habe Europa erreichen wollen, weil es hier sicher, weil er gesundheitliche Probleme mit seiner Schilddrüse habe und hier auf eine gute Therapie hoffe. Seinen Wohnort habe er im römisch 40 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen und sich über Griechenland, wo er zirka ein Jahr aufhältig gewesen sei und einen negativen Asylbescheid erhalten habe, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Somalia verlassen, weil die Al Shabaab seinen Bruder getötet und den BF verfolgt habe. Außerdem gebe es keine medizinische Versorgung und er benötige dringend eine Schilddrüsentherapie. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
  3. Am XXXX richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden.
  4. Am römisch 40 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden.
  5. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt einvernommen und brachte einen Blutbefund vom XXXX sowie einen Befund vom XXXX über eine nuklearmedizinische Schilddrüsenuntersuchung samt Untersuchungsbildern in Vorlage.
  6. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt einvernommen und brachte einen Blutbefund vom römisch 40 sowie einen Befund vom römisch 40 über eine nuklearmedizinische Schilddrüsenuntersuchung samt Untersuchungsbildern in Vorlage. Zu seiner Person gab er an, er sei somalischer Staatsbürger, in XXXX geboren und in Mogadischu aufgewachsen. Im „Bezirk XXXX “ habe er bis vor seiner Ausreise am XXXX gewohnt. Er gehöre dem Clan der Rahanweyn und dem Sub-Clan „ XXXX “ an und sei sunnitischer Moslem. Zwölf Jahre lang habe er die Grundschule besucht und er habe an der Secondary School einen Abschluss gemacht. Er habe keinen Beruf erlernt, jedoch in Somalia ein Jahr lang als Kamera-Mann gearbeitet. Seine Eltern würden in Mogadischu leben und seine Geschwister würden in Kenia leben. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zu seiner Person gab er an, er sei somalischer Staatsbürger, in römisch 40 geboren und in Mogadischu aufgewachsen. Im „Bezirk römisch 40 “ habe er bis vor seiner Ausreise am römisch 40 gewohnt. Er gehöre dem Clan der Rahanweyn und dem Sub-Clan „ römisch 40 “ an und sei sunnitischer Moslem. Zwölf Jahre lang habe er die Grundschule besucht und er habe an der Secondary School einen Abschluss gemacht. Er habe keinen Beruf erlernt, jedoch in Somalia ein Jahr lang als Kamera-Mann gearbeitet. Seine Eltern würden in Mogadischu leben und seine Geschwister würden in Kenia leben. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zur Berufsausübung und zur Situation (insbesondere) im Herkunftsland brachte der BF wie folgt vor: „ (…) LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt bzw. ausgeübt? VP: Ich habe keinen Beruf erlernt, habe jedoch in Somalia ein Jahr, XXXX bis XXXX , lang alsVP: Ich habe keinen Beruf erlernt, habe jedoch in Somalia ein Jahr, römisch 40 bis römisch 40 , lang als Kamera-Mann gearbeitet. LA: Aus welchem Grund haben Sie den Job aufgegeben? VP: Ich habe Videos gedreht und es wurde behauptet, dass sich deren Inhalt gegen die islamische Religion richtet. Deshalb musste ich meinen Job aufgeben. Das ist ein Teil meiner Fluchtgründe. LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Meine Mutter hat gearbeitet und sie hat Benzin auf der Straße verkauft. Nachgefragt: Während meiner Zeit als Kamera-Mann habe ich auch täglich ca. 2 bis 3 Dollar verdient, ich konnte jedoch diesen Job, wie gesagt, nicht weiter machen. LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag als Kamera-Mann? VP: Am XXXX war mein letzter Arbeitstag als Kamera-Mann.VP: Am römisch 40 war mein letzter Arbeitstag als Kamera-Mann. LA: Für wen haben Sie diese Videos gemacht? VP: Ich möchte mich korrigieren, ich habe gemeint, dass ich Fotos gemacht habe, nicht Videos. Ich habe Leute gefragt, ob sie sich fotografieren lassen möchte und habe den Leuten am nächsten Tag die Fotos gebracht und das Geld kassiert. Nachgefragt: Ich hatte keinen Arbeitgeber, ich habe das sozusagen selbständig gemacht. LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen (zB. gut/mittel/schlecht)? VP: Schlecht. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft? VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? VP: Nein. LA: Werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Religion, Rasse, Nationalität bzw. Volksgruppe einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Gesinnung im Herkunftsstaat verfolgt? VP: Nein, aber ich werde von der Al-Shabaab verfolgt. (…)“ Die Befragung des BF zu seinen Fluchtgründen nahm folgenden Verlauf: „(…) LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach. VP: Ich habe Somalia aus 2 Gründen verlassen:
  7. Wegen gesundheitlicher Probleme und
  8. Weil mein Leben in Gefahr war. Bezüglich meiner gesundheitlichen Probleme möchte ich noch angeben, dass ich Befunde von Somalia habe, die ich jetzt zwar nicht mithabe, aber ich habe sie auf meinem Handy. LA: Vorhin, als ich Sie nach medizinischen Befunden aus Somalia gefragt habe, haben Sie angegeben, die Befunde aus Somalia wären Ihnen vom Schlepper in Griechenland abgenommen worden. Nunmehr geben Sie an, Befunde am Handy zu haben. Erläutern Sie diesen Widerspruch! VP: Ich habe das nicht so verstanden. Anm.: VP wird darauf hingewiesen, dass er am Anfang der Befragung darüber belehrt wurde, im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen zu können. Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurden von der VP jedoch diesbezüglich keinerlei Anmerkungen gemacht.Anmerkung, VP wird darauf hingewiesen, dass er am Anfang der Befragung darüber belehrt wurde, im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen zu können. Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurden von der VP jedoch diesbezüglich keinerlei Anmerkungen gemacht. VP: Meine Schwester hat den Befund fotografiert und sie hat mir das mit dem Handy geschickt. LA: Aus welchem Grund hat Ihre Schwester Ihre medizinischen Befunde mit nach Kenia genommen? VP: Sie hat das noch fotografiert, als sie noch in Mogadischu war. Anm.: Die VP wird aufgefordert, die medizinischen Befunde aus Somalia dem BFA binnen einer Woche per Mail zukommen zu lassen.Anmerkung, Die VP wird aufgefordert, die medizinischen Befunde aus Somalia dem BFA binnen einer Woche per Mail zukommen zu lassen. LA: Möchten Sie bezüglich Ihrer gesundheitlichen Probleme noch weitere Angaben machen? VP: Nein. LA: Schildern Sie mir Ihre weiteren Fluchtgründe! VP: Ich habe Angst um mein Leben. Kurz vor meinem Schulabschluss, im XXXX , hat die AS mit meiner Mutter Kontakt aufgenommen und sie haben verlangt, dass ich mit der ASVP: Ich habe Angst um mein Leben. Kurz vor meinem Schulabschluss, im römisch 40 , hat die AS mit meiner Mutter Kontakt aufgenommen und sie haben verlangt, dass ich mit der AS zusammenarbeite. Meine Mutter hat das jedoch abgelehnt und hat ihnen gesagt, dass ich noch Schüler bin. Die AS hat gesagt, dass sie warten würden, bis ich meinen Schulabschluss habe. Sie haben dann tatsächlich, nachdem ich die Schule abgeschlossen hatte, meine Mutter kontaktiert – das war XXXX und haben abermals verlangt, dass ich mit der AS zusammenarbeiten muss. Sie wollten, dass ich Mitglied der AS-Miliz werde. Der Grund dafür ist, dass ich eine gute Bildung infolge meines Schulabschlusses habe. Meine Mutter hat den Fehler gemacht, dass sie der AS gesagt hat, dass sie warten sollen, bis ich den Schulabschluss habe. Beim zweiten Mal hat die AS dann zu meiner Mutter gesagt, dass sie nun lange genug auf mich gewartet hätten. Eine Woche vor meiner Ausreise ist der AS wieder bei meiner Mutter. Sie haben zu ihr gesagt, entweder würde sie freiwillig ihren Sohnzusammenarbeite. Meine Mutter hat das jedoch abgelehnt und hat ihnen gesagt, dass ich noch Schüler bin. Die AS hat gesagt, dass sie warten würden, bis ich meinen Schulabschluss habe. Sie haben dann tatsächlich, nachdem ich die Schule abgeschlossen hatte, meine Mutter kontaktiert – das war römisch 40 und haben abermals verlangt, dass ich mit der AS zusammenarbeiten muss. Sie wollten, dass ich Mitglied der AS-Miliz werde. Der Grund dafür ist, dass ich eine gute Bildung infolge meines Schulabschlusses habe. Meine Mutter hat den Fehler gemacht, dass sie der AS gesagt hat, dass sie warten sollen, bis ich den Schulabschluss habe. Beim zweiten Mal hat die AS dann zu meiner Mutter gesagt, dass sie nun lange genug auf mich gewartet hätten. Eine Woche vor meiner Ausreise ist der AS wieder bei meiner Mutter. Sie haben zu ihr gesagt, entweder würde sie freiwillig ihren Sohn an die AS ausliefern oder sie würden ihn finden und mit Gewalt entführen. Mein älterer Bruder ist bei einer Bombenexplosion – die bekannt ist als Oktoberexplosion - in Mogadischu gestorben und meine Mutter hat zu mir gesagt, dass sie nicht noch einen Sohn im Krieg verlieren will und ich deshalb sofort das Land verlassen solle. LA: Wie hat der AS mit Ihrer Mutter Kontakt aufgenommen? VP: Sie haben jedes Mal bei ihr angerufen. Die machen immer Bedrohungen am Telefon, und egal womit sie drohen, es passiert immer am nächsten Tag. Man muss die AS ernst nehmen. LA: Woher wissen Sie, dass die Anrufe bei Ihrer Mutter von der AS waren? VP: Bei ihnen ist bekannt, dass sie mit unterdrückter Nummer die Leute anrufen und sie sagen auch am Telefon, dass sie dem AS angehören. LA: Aus welchem Grund sind Ihre Geschwister aus Somalia ausgereist? VP: Nachdem der AS uns bedroht hat, hat mein Onkel meinen Geschwistern gesagt, dass sie zu ihm nach Kenia kommen sollen. LA: Gibt es einen Grund dafür, warum Sie nicht auch zu Ihrem Onkel nach Kenia gegangen sind? VP: Es war gefährlich, meine Geschwister haben mit dem Auto die Grenze nach Kenia überquert, diese Fahrt dauert etwa einen Tag lang, das wäre für mich zu gefährlich gewesen. Nachgefragt: Die AS hat ja nur nach mir gesucht, nicht aber nach meinen Geschwistern, deshalb wäre es für mich zu gefährlich gewesen bzw. hätte zu lange gedauert, mit meinen Geschwistern zu meinem Onkel zu fahren, da hätte mich die AS wahrscheinlich gefunden. LA: Wie haben Sie die letzte Woche, während der Sie sich in Mogadischu vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben, verbracht? VP: Ich habe mich die ganze Woche versteckt. LA: Wo haben Sie sich versteckt? VP: Ich habe mich irgendwo in der Nähe des Flughafens von Mogadischu bei Freunden meiner Mutter versteckt. LA: Wie heißen die Freunde Ihrer Mutter? VP: Es war eine Familie, der Name der Mutter ist XXXX . Nachgefragt: Ich habe mich nur inVP: Es war eine Familie, der Name der Mutter ist römisch 40 . Nachgefragt: Ich habe mich nur in einem Zimmer aufgehalten und habe das Zimmer nur verlassen, um zur Toilette zu gehen bzw. hat mir die Frau der Familie essen gebracht. Ich habe nur die Frau gesehen, sonst niemand von der Familie. LA: In welcher Entfernung zum Flughafen liegt die Wohnung? VP: Ganz in der Nähe. Nachgefragt: Nicht mehr als einen Kilometer entfernt. LA: Wie viele Nächte haben Sie in dieser Wohnung verbracht? VP: Sieben Nächte. LA: Wann haben Sie das Flugticket für die Türkei gebucht? VP: Leider weiß ich nicht, wann das Ticket gebucht wurde, meine Mutter hat mir den Reisepass und das Flugticket gebracht. LA: Wo haben Sie sich deshalb getroffen? VP: Sie ist in die Wohnung Ihrer Freundin gekommen und hat mir alles gebracht. LA: Hatten Sie zu der Zeit schon einen Reisepass? VP: Nein, ich hatte zuvor keinen Reisepass, der RP wurde in der Woche, als ich mich versteckt habe, beantragt. LA: Mussten Sie persönlich bei der Behörde vorsprechen wegen der Reisepassausstellung? VP: Nein, meine Mutter hat etwas Geld bezahlt. In Somalia geht das, dass man Geld bezahlt und dann muss derjenige der den Reisepass beantragt nicht anwesend sein. LA: Wie konnten Sie die Kosten für die Reise in die Türkei aufbringen? VP: Das weiß ich nicht. LA: Sie haben darüber nie mit Ihren Eltern gesprochen? VP: Ich habe nie gefragt. Ich war immer unter Stress, bis jetzt, ich wollte gar nicht fragen. LA: Wurde Ihr Bruder auch XXXX auch von der AS bedroht?LA: Wurde Ihr Bruder auch römisch 40 auch von der AS bedroht? VP: Nein, ich denke der Grund dafür ist, dass mein Bruder keinen Schulabschluss hat. Sie wollten jemand, der für sie arbeitet und auch gute Kenntnisse hat. LA: Welche Schulbildung hat Ihr Bruder? VP: Er hat nie die Schule besucht. Nachgefragt: Wegen der Kosten hat er nie eine Schule besucht. Auch meine Schwestern sind nie zur Schule gegangen. Meine Mutter konnte nur für ein Kind die Kosten für die Schule aufbringen. Mein Bruder, der mit XXXX Jahren verstroben ist, war auch nie in der Schule.VP: Er hat nie die Schule besucht. Nachgefragt: Wegen der Kosten hat er nie eine Schule besucht. Auch meine Schwestern sind nie zur Schule gegangen. Meine Mutter konnte nur für ein Kind die Kosten für die Schule aufbringen. Mein Bruder, der mit römisch 40 Jahren verstroben ist, war auch nie in der Schule. LA: Haben Sie Beweise dafür, dass die AS Sie bzw. Ihre Mutter bedroht hat? VP: Nein, es gibt keine Beweise, sie haben meine Mutter nur mit unterdrückter Nummer angerufen. LA: Woher wusste der AS, dass Sie einen Schulabschluss haben? VP: Der AS hat Leute unter den Leuten, die spionieren und man kann nicht erkennen, ob sie für den AS arbeiten. Der AS bekommt alle Informationen, die er braucht. LA: Wie geht es Ihren Eltern jetzt, nachdem all ihre Kinder Somalia verlassen haben? VP: Meine Eltern sind gesund und sie leben einfach dort. Mein Vater ist zwar krank, aber führen ein normales Leben. LA: Gab es irgendwelche Verfolgungshandlungen, die direkt gegen Sie gerichtet waren? VP: Ja, wie gesagt der AS hat mich bedroht. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet? VP: Egal wo in Somalia ich mich aufhalten würde, der AS ist immer gefährlich. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Ja. Ich möchte noch um eines ersuchen, dass mir der Staat Österreich mir hilft. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? VP: Ich habe Angst um mein Leben und die Leute vom AS sind immer noch dort. LA: Was müsste sich ändern, um theoretisch wieder zurückkehren zu können? VP: Das weiß ich leider nicht, aber solange diese Terroristen dort an der Macht sind, wir es nicht möglich sein zurückzukehren. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ja. LÄNDERFESTSTELLUNGEN: Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Ich benötige keine Aushändigung dieser Feststellungen und möchte auch keine schriftliche Stellungnahme einbringen. (…)“
  9. Am XXXX übermittelte der BF einen Patientenbrief vom XXXX lautend auf „ XXXX “.
  10. Am römisch 40 übermittelte der BF einen Patientenbrief vom römisch 40 lautend auf „ römisch 40 “.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft habe machen können, dass er in Somalia von einer Verfolgung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention betroffen wäre. Sein Vorbringen, wonach er von der Al Shabaab hätte rekrutiert werden sollen, sei aufgrund widersprüchlicher und teilweise unplausibler Angaben insgesamt nicht glaubhaft gewesen und das Vorbringen, Somalia wegen gesundheitlicher Probleme verlassen zu haben, sei nicht asylrelevant. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft habe machen können, dass er in Somalia von einer Verfolgung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention betroffen wäre. Sein Vorbringen, wonach er von der Al Shabaab hätte rekrutiert werden sollen, sei aufgrund widersprüchlicher und teilweise unplausibler Angaben insgesamt nicht glaubhaft gewesen und das Vorbringen, Somalia wegen gesundheitlicher Probleme verlassen zu haben, sei nicht asylrelevant.
  13. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia zwar zitiert, jedoch nicht ausreichend in seiner Entscheidung berücksichtigt habe, zumal sich daraus ergeben würde, dass Al Shabaab nach wie vor in Mogadischu präsent seien und durchaus ein Interesse daran hätten, dort ansässige Personen für sich zwangsweise zu rekrutieren. Aus dem Länderreport Somalia des Bundesamtes für Migration und Flucht Deutschland würde sich ergeben, dass die Rekrutierungsmethoden von Al Shabaab vielfältig und unterschiedlich seien. Die pauschalen Verweise des Bundesamtes, wonach die telefonische Rekrutierung über die Mutter des BF nicht in das „Muster“ von Zwangsrekrutierungen der Al Shabaab falle und wonach der BF in Mogadischu generell sicher sei, seien demnach nicht ausreichend und das Bundesamt habe es unterlassen, sich mit der konkreten Situation des BF vertiefend auseinanderzusetzen. Aus den angeführten Berichten gehe hervor, dass Al Shabaab auf vielfältige Art und Weise rekrutiere, dabei der Bildungshintergrund der zu rekrutierenden Person eine große Rolle spielen könne, Al Shabaab insbesondere in (ärmeren) Minderheitenclans aktiv werde und eine geographische Eingrenzung des Rekrutierungsgebietes nicht möglich sei. Darüber hinaus habe das Bundesamt eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen und die Beweiswürdigung sei aus näher dargelegten Gründen mangelhaft. Im gegenständlichen Fall drohe dem BF Verfolgung von privaten Akteuren, nämlich der Al Shabaab, und der somalische Staat sei nicht in der Lage ihn vor Verfolgung zu schützen, wie die eingebrachten Länderberichte belegen würden. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2019, Zl. W211 2151165-1, werde bestätigt, dass bei maßgeblicher Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab nicht von einer Schutzfähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der landesweiten Asylrelevanz einer Verfolgung durch Al Shabaab werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2019, Zl. W254 2164388-1, verwiesen. Besonders als Rückkehrer aus dem Westen würde der BF als möglicher Spion angesehen werden und verstärkt in das Sichtfeld von Al Shabaab rücken (vgl. BVwG 16.05.2019, Zl. W211 2156521-1). Hätte das Bundesamt seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, den vorliegenden Sachverhalt angemessen gewürdigt und rechtlich richtig beurteilt, hätte es dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.
  14. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia zwar zitiert, jedoch nicht ausreichend in seiner Entscheidung berücksichtigt habe, zumal sich daraus ergeben würde, dass Al Shabaab nach wie vor in Mogadischu präsent seien und durchaus ein Interesse daran hätten, dort ansässige Personen für sich zwangsweise zu rekrutieren. Aus dem Länderreport Somalia des Bundesamtes für Migration und Flucht Deutschland würde sich ergeben, dass die Rekrutierungsmethoden von Al Shabaab vielfältig und unterschiedlich seien. Die pauschalen Verweise des Bundesamtes, wonach die telefonische Rekrutierung über die Mutter des BF nicht in das „Muster“ von Zwangsrekrutierungen der Al Shabaab falle und wonach der BF in Mogadischu generell sicher sei, seien demnach nicht ausreichend und das Bundesamt habe es unterlassen, sich mit der konkreten Situation des BF vertiefend auseinanderzusetzen. Aus den angeführten Berichten gehe hervor, dass Al Shabaab auf vielfältige Art und Weise rekrutiere, dabei der Bildungshintergrund der zu rekrutierenden Person eine große Rolle spielen könne, Al Shabaab insbesondere in (ärmeren) Minderheitenclans aktiv werde und eine geographische Eingrenzung des Rekrutierungsgebietes nicht möglich sei. Darüber hinaus habe das Bundesamt eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen und die Beweiswürdigung sei aus näher dargelegten Gründen mangelhaft. Im gegenständlichen Fall drohe dem BF Verfolgung von privaten Akteuren, nämlich der Al Shabaab, und der somalische Staat sei nicht in der Lage ihn vor Verfolgung zu schützen, wie die eingebrachten Länderberichte belegen würden. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2019, Zl. W211 2151165-1, werde bestätigt, dass bei maßgeblicher Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab nicht von einer Schutzfähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der landesweiten Asylrelevanz einer Verfolgung durch Al Shabaab werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2019, Zl. W254 2164388-1, verwiesen. Besonders als Rückkehrer aus dem Westen würde der BF als möglicher Spion angesehen werden und verstärkt in das Sichtfeld von Al Shabaab rücken vergleiche BVwG 16.05.2019, Zl. W211 2156521-1). Hätte das Bundesamt seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, den vorliegenden Sachverhalt angemessen gewürdigt und rechtlich richtig beurteilt, hätte es dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.
  15. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  16. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  17. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.
  18. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Somali. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: In Somali. R an BF: Verstehen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Ein bisschen. R: Reden Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Ein bisschen. R: Verstehen Sie den D gut? BF (auf Deutsch): Verstehen ein bisschen. R: Verstehen Sie den D gut oder nur ein bisschen? BF (auf Englisch): Ich verstehe auf Somali. R: Bitte antworten Sie auf Somali. BF: Ja. Somali ist meine Muttersprache. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Ich fühle mich wohl, aber ich habe eine Überfunktion der Schilddrüse und nehme regelmäßig Medikamente. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend negativ im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Meine Fluchtgründe sind unverändert, ich habe keinen Kontakt nach Somalia. R wiederholt die Frage. BF: Nein. (…) R: Wie ist Ihr Name, wann und wo sind Sie geboren? BF: Mein Name ist XXXX , Familienname XXXX , geboren am XXXX , in XXXX , Somalia. Als ich nach Österreich kam, wurde mein Name folgend geschrieben: XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 , Familienname römisch 40 , geboren am römisch 40 , in römisch 40 , Somalia. Als ich nach Österreich kam, wurde mein Name folgend geschrieben: römisch 40 . R: Es wurde deshalb so geschrieben, weil Sie es in der Niederschrift vom XXXX bei der Polizei so angegeben haben.R: Es wurde deshalb so geschrieben, weil Sie es in der Niederschrift vom römisch 40 bei der Polizei so angegeben haben. BF: Ich habe der Dolmetscherin es so gesagt, aber sie hat es anders geschrieben. R: Können Sie sich vorstellen, warum es die Dolmetscherin anders geschrieben hat, als Sie es gesagt haben? BF: Das kann ich nicht sagen, ich war sehr müde und wir waren viele Somalis, ich war der Erste, der bei der Polizei befragt wurde und nachdem ich ins Flüchtlingslager gebracht worden bin und mich ausgeschlafen habe, ist mir bewusst geworden, dass es nicht mein vollständiger Name ist, der dort aufgezeichnet wurde. R: Haben Sie dann in der Einvernahme vor dem BFA am XXXX diesbezüglich eine Berichtigung vorgenommen?R: Haben Sie dann in der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 diesbezüglich eine Berichtigung vorgenommen? BF: Ja, das habe ich schon gesagt. R: Geben Sie mir bitte chronologisch an, in welchen Zeiträumen Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt haben? BF: Wie gesagt, ich bin in XXXX in Somalia geboren. Aufgewachsen bin ich in Mogadischu, neben XXXX . BF: Wie gesagt, ich bin in römisch 40 in Somalia geboren. Aufgewachsen bin ich in Mogadischu, neben römisch 40 . R: Wie alt waren Sie als Sie XXXX verlassen haben?R: Wie alt waren Sie als Sie römisch 40 verlassen haben? BF: Ich schätze ich war ein Jahr alt. R: Haben Sie dann, nachdem Sie nach Mogadischu gezogen sind, bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia in Mogadischu gelebt? BF: Bis zu meiner Ausreise habe ich in XXXX gelebt. BF: Bis zu meiner Ausreise habe ich in römisch 40 gelebt. R: Welcher Bezirk ist das in Mogadischu? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Haben Sie an den von Ihnen angegeben Ort alleine gelebt? BF: Dort hat meine gesamte Familie, Mutter, Vater und fünf Geschwister, davon vier Schwestern und ein Bruder, zusammengelebt. R: Sind die Angaben, die Sie seinerzeit bei der Erstbefragung bei der Polizei gemacht haben und dann beim BFA am XXXX korrekt und halten Sie diese weiterhin aufrecht?R: Sind die Angaben, die Sie seinerzeit bei der Erstbefragung bei der Polizei gemacht haben und dann beim BFA am römisch 40 korrekt und halten Sie diese weiterhin aufrecht? BF: Bei der zweiten Befragung war jedenfalls alles korrekt, aber bei der Polizei war ich sehr müde und nicht so konzentriert. R: Entsprechen diese Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. dann beim BFA gemacht haben der Wahrheit? BF: Ja, diese entsprechen der Wahrheit. R: Halten Sie die in der Beschwerde gemachten Aussagen aufrecht und entsprechen dieser der Wahrheit? BF: Ja, diese sind die gleichen. R: Haben Sie einen Freundeskreis in Somalia? BF: Ja. R: Wie alt Ihr Bruder? BF: XXXX Jahre alt.BF: römisch 40 Jahre alt. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe die Schule mit der Matura (Secondary School) abgeschlossen und habe Kameramann gelernt. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten? BF: Meine Mutter hat gearbeitet und uns versorgt. R: Was hat Ihr Vater gemacht? BF: Der Vater war nur zu Hause, er hat nicht gearbeitet. R: Warum hat Ihr Vater nicht gearbeitet? BF: Früher hat er als Hilfsarbeiter Zement getragen. Es ist dann etwas mit seinem Knie passiert und konnte deshalb nicht mehr arbeiten. R: Sie haben gesagt, Sie haben Kameramann gelernt. Wo haben Sie diese Ausbildung absolviert? BF: Einer meiner Freunde ist Kameramann und hat mir gesagt, dass er es mir beibringen würde. Er hat mir gesagt, dass ich mir selbst eine Kamera kaufen müsse. R: Haben Sie sich dann eine Kamera gekauft? BF: Ja, ich habe eine gekauft und habe mit ihr gearbeitet. R: Wie lange haben Sie bei Ihrem Freund gelernt? BF: Innerhalb eines Monats hat er mir es beigebracht, ich habe gelernt. R: Wo hat Ihr Freund als Kameramann gearbeitet? BF: Er war Kameramann und hat z. B. bei Hochzeiten gefilmt. R: Wo hat Ihr Freund dann als Kameramann gearbeitet? BF: Er war als Kameramann freiberuflich tätig. Bei Hochzeiten und in Hotels hat er gefilmt. R: Ist Ihr Freund noch als Kameramann tätig? BF: Ja. R: Hält er sich noch in Somalia auf? BF: Ja. R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen, Vater, Mutter, Geschwister? BF: Es geht ihnen gut. R: Wann haben Sie das letzte Mal mit ihnen Kontakt gehabt? BF: Der letzte Kontakt mit meiner Mutter war XXXX .BF: Der letzte Kontakt mit meiner Mutter war römisch 40 . R: Was war der Inhalt des Gesprächs? BF: Ich habe gefragt: „Wie geht es Euch?“ und „Wie schaut es bei Euch aus?“. R: Was hat Ihr Mutter daraufhin Ihnen geantwortet? BF: Sie hat sich über meine Gesundheit Sorgen gemacht, aber ich habe sie beruhigt und ihr mitgeteilt, dass es mir gut geht. R: Haben Sie auch Ihre Mutter etwas gefragt? BF: Ich habe allgemein nach der Gesundheit und dem Wohlbefinden meiner Familie gefragt. R: Was hat Ihre Mutter daraufhin geantwortet? BF: Wir haben uns nicht lange weiter unterhalten. Sie hat gesagt: „Es geht uns gut.“ Ich war sehr müde, denn ich bin von der Arbeit gekommen und bin dann schlafen gegangen. R: Was arbeiten Sie jetzt? BF: Ich arbeite bei der XXXX .BF: Ich arbeite bei der römisch 40 . R: Was machen Sie dort? BF: Ich arbeite dort, wo Kartons geschnitten werden und schaue, ob das korrekt ist. R: Was ist Ihre genaue Tätigkeit dort, die Sie selbst verrichten müssen? BF: Ich muss die Kartons schneiden und einrichten. Ich habe ein Messer und mit diesem schneide ich den Karton. R: Sind Sie verheiratet? BF: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Was machen Ihre Geschwister? BF: Meine Geschwister sind bei meinem Onkel in XXXX in Kenia.BF: Meine Geschwister sind bei meinem Onkel in römisch 40 in Kenia. R: Seit wann? BF: Als ich Somalia verlassen habe, sind diese nach XXXX gegangen.BF: Als ich Somalia verlassen habe, sind diese nach römisch 40 gegangen. R: Alle Geschwister? BF: Ja. R: Was machen Ihre Geschwister in Kenia? BF: Mein Onkel hat sie geholt. Dort, wo wir gewohnt haben, waren immer Anschläge und sind Bomben explodiert. R: Leben Ihre Eltern noch an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse? BF: Ja, mein Vater und meine Mutter leben noch dort. R: Sind Sie mit Ihren Geschwistern von Somalia nach Kenia gemeinsam ausgereist? BF: Nein, ich bin von Mogadischu in die Türkei geflogen. R: Direkt? BF: Ja, direkt. R: Warum sind Sie nicht mit Ihren Geschwistern gemeinsam nach Kenia gegangen? BF: Ich habe große Angst gehabt, dass sie auch nach Kenia kommen könnten und mich umbringen würden. R: Sind Ihre Geschwister älter oder jünger als Sie? BF: Ich bin der Älteste, sie sind alle jünger. Einer war der Älteste, aber er ist bereits verstorben. R: Wann, in welchem Jahr? BF: Er ist leider bei einem Attentat ums Leben gekommen. Das war am XXXX . BF: Er ist leider bei einem Attentat ums Leben gekommen. Das war am römisch 40 . R: Was arbeitet Ihr XXXX -jähriger Bruder?R: Was arbeitet Ihr römisch 40 -jähriger Bruder? BF: Er ist in XXXX , er tut gar nichts.BF: Er ist in römisch 40 , er tut gar nichts. R: In welchem Jahr hat Ihr Bruder Somalia verlassen? BF: Das genaue Datum weiß ich nicht, aber nachdem ich Somalia verlassen habe, hat auch er Somalia verlassen. R wiederholt die Frage. BF: Ich erinnere mich nicht mehr. R: Was würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren würden (hypothetisch Frage im Hinblick des erteilten subsidiären Schutzes)? BF: Ich fürchte um mein Leben, denn die Al-Shabaab sind noch immer eine Gefahr in Somalia. R: Was haben diese konkret mit Ihnen zu tun? BF: Sie wollen mich rekrutieren, deswegen bin ich geflüchtet. Wenn ich jetzt zurückkehre und sie erfahren davon, dann steht darauf die Todesstrafe. R: Woher wissen Sie, dass Sie rekrutiert werden sollen? BF: Sie haben meine Mutter angerufen/kontaktiert und dann haben sie gesagt, ich soll freiwillig der Al-Shabaab beitreten. R: Welche Schul- und Berufsausbildung hat Ihr Bruder? BF: Er hat keine. R: Ist er in die Schule gegangen? BF: Nein, er hat keine Schule besucht. R: Warum nicht? BF: Finanziell konnten es sich meine Eltern nicht leisten. R: Wann ist Ihre Mutter von der Al-Shabaab kontaktiert worden? BF: Das war im XXXX .BF: Das war im römisch 40 . R: Wann im XXXX ?R: Wann im römisch 40 ? BF: Daran erinnere ich mich nicht mehr. R: Wo haben Sie sich zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme der Al-Shabaab mit Ihrer Mutter aufgehalten? BF: Ich war in der Schule, als die Al-Shabaab meine Mutter angerufen hat. R: Wie alt waren Sie damals als Ihre Mutter angerufen wurde? BF: Ich war noch minderjährig, ich weiß nicht wie alt ich war. R: Ihr Bruder? BF: Ich erinnere mich nicht daran. R: Was war der genaue Inhalt des Gesprächs Ihrer Mutter und den Al-Shabaabs? BF: Den Inhalt dieses Gesprächs, den ich von Erzählungen meiner Mutter kenne, war so, dass sie freiwillig ihren Sohn (gemeint mich) ihnen „geben“ muss. Ansonsten würde es zwangsweise geschehen und mit Schmerzen verbunden sein. R: Wie hat Ihre Mutter darauf reagiert? BF: Meine Mutter wurde von einer unbekannten Nummer angerufen und sie haben sich natürlich als Al-Shabaab vorgestellt. Meine Mutter war geschockt und hat große Angst bekommen. R: Wie hat Ihre Mutter gewusst, dass es sich dabei um Mitglieder der Al-Shabaab handelt? BF: Das ist bekannt, wenn jemand von einer unbekannten Nummer anruft und sie stellen sich auch vor, sie machen kein Geheimnis daraus. R: Sie haben gesagt, Ihre Mutter war geschockt und hat große Angst bekommen. Wie war dann die Folgereaktion Ihrer Mutter? BF: Sie hat sich sofort an ihrem älteren Sohn erinnert. Er ist mit einem Schlag ums Leben gekommen. Sie weiß auch, dass man die Anfrage der Al-Shabaabs nicht ablehnen kann. Sie hat bei einer Familie gesehen, dass die Person sofort umgebracht wurde, nachdem die Familie abgelehnt hatte und die Leiche auf die Straße gelegt wurde. R: Wie war dann die Folgereaktion Ihrer Mutter? BF: Meine Mutter hat dann den Vorfall dem Clan erzählt. Der Clan hat dann die finanzielle Unterstützung meiner Ausreise versprochen. R: An wen hat sich da bei beim Clan gewandt? BF: Das weiß ich nicht, wer das war. R: Hat sich Ihre Mutter unmittelbar nach diesem Telefongespräch an ein Mitglied des Clans gewandt? BF: Nein, es war nicht unmittelbar, sondern eine Weile später. R: Was heißt „eine Weile später“? BF: Ich denke man kann sagen ca. eine Woche, aber ich bin mir nicht sicher. R: Was ist dann geschehen, nachdem Ihre Mutter nach diesem Telefonanruf sich an ein Mitglied des Clans gewandt hat? BF: Ich bin erst unmittelbar nach der Entscheidung informiert worden. R: Wann haben Sie denn von Ihrer Mutter erfahren, dass sie von der Al-Shabaab angerufen worden ist? BF: Die Telefonate haben schon Jahre vorher begonnen. Allerdings hat meine Mutter immer gesagt, dass ich noch klein sei und man solle warten, bis ich die Schule abgeschlossen habe. R: Wir sind noch immer bei dem Gespräch, wo Sie mir heute erzählt haben, dass Ihre Mutter im XXXX angerufen worden ist und sich dann eine Woche später an einen Angehörigen des Clans gewandt hätte. Was ist dann passiert, als Ihre Mutter von diesem Clanangehörigen wieder nach Hause gekommen ist?R: Wir sind noch immer bei dem Gespräch, wo Sie mir heute erzählt haben, dass Ihre Mutter im römisch 40 angerufen worden ist und sich dann eine Woche später an einen Angehörigen des Clans gewandt hätte. Was ist dann passiert, als Ihre Mutter von diesem Clanangehörigen wieder nach Hause gekommen ist? BF: Sie hat mir dann erzählt, dass die Al-Shabaab mich wollen würden. Ich habe dann die Schule abgeschlossen. R ersucht den BF die Fragen zu beantworten. R wiederholt die Frage. BF: Nach dem Anruf im Jahr XXXX passierte nichts. Ich habe weiter die Schule besucht. BF: Nach dem Anruf im Jahr römisch 40 passierte nichts. Ich habe weiter die Schule besucht. R wiederholt nochmals die Frage. BF: Es passierte gar nichts. R: Was ist passiert, nachdem Ihre Mutter von den Clanangehörigen zurückgekommen ist? Hat Sie etwas geredet, hat sie etwas gesagt? BF: Ich habe es nicht erfahren, ich habe normal die Schule besucht. R: Sie haben zuerst gesagt, diese Anrufen hätten schon Jahre vorher begonnen. Wann haben diese Anrufe konkret begonnen? BF: Der Anfang der Telefonate war XXXX .BF: Der Anfang der Telefonate war römisch 40 . R: Da haben Sie heute gesagt, dass es schon vor diesem Anrufe Jahre vorher Anrufe gegeben hätte. BF: Nein, vorher nicht, das war das erste Telefonat. Die Verhandlung wird um 14:08 Uhr unterbrochen und um 14:16 Uhr fortgesetzt. R: Wann haben Sie über den Inhalt des Telefonats Ihrer Mutter von XXXX erfahren?R: Wann haben Sie über den Inhalt des Telefonats Ihrer Mutter von römisch 40 erfahren? BF: Nachdem ich den Schulabschluss, das war am XXXX , absolviert habe.BF: Nachdem ich den Schulabschluss, das war am römisch 40 , absolviert habe. R: Hat Ihnen vorher Ihre Mutter gesagt, dass es XXXX schon einen Anruf gegeben hat?R: Hat Ihnen vorher Ihre Mutter gesagt, dass es römisch 40 schon einen Anruf gegeben hat? BF: Nein, sie hat es mir zu diesem Zeitpunkt erstmals erzählt. R: Was hat Sie da Ihnen genau erzählt, hinsichtlich des Telefonates XXXX ?R: Was hat Sie da Ihnen genau erzählt, hinsichtlich des Telefonates römisch 40 ? BF: Meine Mutter hat erzählt, dass ihr erster Sohn bei einem Anschlag ums Leben gekommen ist. Und sie hat darum gebeten, dass sie bis zum Schulabschluss warten sollen. R: Hat Ihre Mutter gute Kontakte zur Al-Shabaab gehabt? BF: Nein. R: Warum hätte sich die Al-Shabaab davon abhalten sollen, sie nicht im XXXX zu rekrutieren?R: Warum hätte sich die Al-Shabaab davon abhalten sollen, sie nicht im römisch 40 zu rekrutieren? BF: In diesem Zeitpunkt haben sie wahrscheinlich genug junge Leute, Jugendliche gehabt. Sie haben ein Zeitfenster gegeben, welches mit Schulabschluss erfüllt werden sollte. R: Können Sie sich vorstellen, warum Ihre Mutter Ihnen lange Zeit von diesem Gespräch im XXXX nichts erzählt hat?R: Können Sie sich vorstellen, warum Ihre Mutter Ihnen lange Zeit von diesem Gespräch im römisch 40 nichts erzählt hat? BF: Sie hat mir gesagt, wenn sie es mir XXXX erzählt hätte, dann hätte ich den Schulabschluss nicht machen können. BF: Sie hat mir gesagt, wenn sie es mir römisch 40 erzählt hätte, dann hätte ich den Schulabschluss nicht machen können. R: Warum hätten Sie den Schulabschluss nicht machen können, wenn Ihnen Ihre Mutter bereits XXXX davon erzählt hätte?R: Warum hätten Sie den Schulabschluss nicht machen können, wenn Ihnen Ihre Mutter bereits römisch 40 davon erzählt hätte? BF: Sie hat Angst gehabt, dass ich dann die Schule verlasse. R: Warum hat Sie Angst gehabt, dass Sie dann die Schule verlassen? BF: Sie hat gedacht, wenn ich keine Ausbildung habe, dann bleibe ich mein ganzes Leben lang ein Hilfsarbeiter. R: Wissen Sie, ob Ihre Mutter nach diesem Anruf im Jahr XXXX Angst, Sorge um Sie gehabt hat?R: Wissen Sie, ob Ihre Mutter nach diesem Anruf im Jahr römisch 40 Angst, Sorge um Sie gehabt hat? BF: Das kann ich nicht sagen. R: Haben Ihre Eltern, im Hinblick der Bitte Ihrer Mutter Ihnen den Schulabschluss fertig machen lassen zu können, in der Zwischenzeit Vorkehrungen getroffen? BF: Nein, das weiß ich nicht, das kann ich nicht sagen. R: Was haben Sie denn mit der Aussage am XXXX gemeint?: „Meine Mutter hat den Fehler gemacht, dass sie der Al-Shabaab gesagt hat, dass sie warten sollen, bis ich den Schulabschluss habe.“R: Was haben Sie denn mit der Aussage am römisch 40 gemeint?: „Meine Mutter hat den Fehler gemacht, dass sie der Al-Shabaab gesagt hat, dass sie warten sollen, bis ich den Schulabschluss habe.“ BF: Ich habe damit gemeint, dass ich noch minderjährig war und ich mein ganzes Leben lang traumatisiert werden könnte. Sie wollte mich einfach schützen. R wiederholt die Frage. BF: Nein, meine Mutter hat keinen Fehler gemacht. R: Sie haben gesagt, dass es mehrere Anrufe gegeben hat. Wie viele Anrufe hat es insgesamt gegeben? BF: Insgesamt hat es drei Anrufe gegeben. Zweimal war ich noch in Somalia. Beim dritten Mal haben sie angerufen und nach mir gefragt. R: Wann war das dritte Mal? BF: Als ich Somalia verlassen habe und in der Türkei angekommen bin. R: Wie lange haben Sie sich in der Türkei aufgehalten als Sie von diesem Anruf erfahren haben? BF: Ich erinnere mich nicht mehr. R: Waren da mehrere Tage, Wochen, Monate? BF: Weiß ich nicht. R: Von wem haben Sie diesbezüglich einen Anruf erhalten? BF: Meiner Mutter. R: War sich Ihre Mutter bzw. Ihr Vater sicher, dass in der Zeit vom ersten Anruf bis zum zweiten Anruf, sich die Al-Shabaab an die Bitte – nämlich bis zum Schulabschluss zu warten - Ihrer Mutter halten würden? BF: Wie gesagt, die Al-Shabaab gibt immer ein Zeitfenster. R: Wie konnten sich Ihre Eltern sichern sein, dass dieses Zeitfenster gegeben wird? BF: Sie sagen das, die Al-Shabaab hat es gesagt. R: Hat die Al-Shabaab das zugesichert? BF: Sie haben es zugesichert. R: Haben Ihre Eltern die Zwischenzeit genützt, sich für Ihre Flucht vorzubereiten? BF: Nein. Ich habe noch weiter normal die Schule besucht. Ich war schon fast am Ende des Schulabschlusses und sie wollten dann warten bis ich fertig gewesen bin. R: Wo haben Sie sich aufgehalten als das zweite Telefonat von der Al-Shabaab gekommen ist? BF: Ich war gerade in der Stadt unterwegs. Unmittelbar nach diesem zweiten Telefonat, hat meine Mutter mich sofort vom Haus weggenommen und mich in einem anderen Haus versteckt. Sie hat dann kurz danach meine Ausreise organisiert. R: Was hat sie da alles gemacht um Ihre Ausreise zu organisieren? BF: Sie hat dann nach dem zweiten Telefonat wieder meine Clanangehörige informiert und hat gesagt, dass sie keine Zeit mehr hat und es dringend wäre. Sie haben dann sofort einen echten Reisepass und ein türkisches Visum organisiert. Sie haben mich bis zum Flughafen begleitet und dann habe ich das Land verlassen. R: Hat man auch versucht andere Schüler Ihrer Klasse zu rekrutieren? BF: Das kann ich nicht sagen, denn das ist sehr schwer herauszufinden. Vielleicht sind auch paar Mitglieder der Al-Shabaab in meiner Klasse gewesen. R: Hat man versucht Ihren Bruder zu rekrutieren? BF: Nein, meinen Bruder wollten sie nicht, sondern mich, auf Grund meiner Schulbildung und ich kenne mich sehr gut in der Stadt Mogadischu aus. R: Wie viel Zeit ist dann zwischen dem zweiten Telefonanruf und dem Verlassen von Somalia vergangen? BF: Eine Woche. R: Wo haben Sie sich in dieser Woche aufgehalten? BF: In ein anderes Haus hat mich meine Mutter gebracht und mich dort versteckt. R: Wie sind Sie zu diesem Haus gelangt? BF: In diesem Haus haben Freunde meiner Mutter gewohnt und dort haben sie mich versteckt. R: Wie sind Sie von Ihrem Elternhaus zu diesem Haus gelangt? Wie haben Sie das gemacht? BF: Vor unserem Haus ist ein Auto gewesen und mit diesem sind wir dorthin gefahren. R: Ist Ihnen jemand gefolgt? BF: Nein. R: Hat Sie jemand beobachtet? BF: Ich war versteckt im Auto, sonst hätten man mich gesehen. R: Hat man Sie ins Auto einsteigen gesehen? BF: Nein. R: Wie haben Sie das gemacht? BF: Die Fenster des Autos sind verdunkelt. R: Wie haben Sie das gemacht, dass Sie nicht gesehen wurden, wie Sie ins Auto eingestiegen sind? BF: Ich habe große Angst gehabt. R: Wer ist mit Ihnen im Auto gesessen? BF: Mit meiner Mutter. R: Ist Ihre Mutter mit dem Auto gefahren? BF: Nein, es war ein Fahrer. R: Wie viele Personen sind im Auto gesessen? BF: Der Fahrer, meine Mutter und ich. R: Wurden etwaige Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass Sie von der Al-Shabaab erwischt werden würden? BF: Nein, es gab keine Vorkehrungen. R: Wo sind Sie dann mit dem Auto hingefahren? BF: Nachdem wir zu dem Haus der Freunde meiner Mutter gekommen sind, sind wir ausgestiegen und ich wurde dort versteckt. R: War das Haus in Mogadischu? BF: Ja, das war in Mogadischu. R: In welchem Bezirk? BF: Das war in der Nähe des Flughafens. R: In welchem Bezirk? BF: Das ist in der Nähe des Flughafens, aber ich weiß den Bezirk nicht. R: Ist es in der Zeit als Sie sich dort aufgehalten haben zu irgendwelchen Vorfällen mit der Al-Shabaab gekommen? BF: Nein. R: Was war der Inhalt des dritten Telefongesprächs? BF: Sie haben meine Mutter angerufen und nach mir gefragt. Meine Mutter hat ihnen gesagt, dass ich das Land schon verlassen habe. Sie haben geschworen, wenn ich in das Land wieder zurückkehre, sie mich umbringen. R: Wie hat sich dann die Al-Shabaab Ihren Eltern gegenüber verhalten, nachdem Ihre Mutter das so gesagt hat? BF: Sie haben gar nichts gemacht. R: Warum sind Sie nicht länger bei den Freunden Ihrer Mutter geblieben? BF: Dort konnte ich mich nicht so lange aufhalten. Wenn die Al-Shabaab mich finden würde, würden sie mich umbringen und die Familie würde auch große Schwierigkeiten bekommen. Niemand macht so etwas aus Sicherheitsgründen seiner Person gegenüber. R: Wie haben Sie dann das Haus verlassen, wo Sie sich versteckt gehalten haben? BF: Meine Mutter und mehrere Männer haben mich von dort abgeholt und haben mich zum Flughafen gebracht. R: Wie haben Sie dabei sichergestellt, dass Sie dabei von der Al-Shabaab nicht erkannt werden? BF: Ich kenne keine Person von der Al-Shabaab. R: Wieso hätte Sie dann nicht dort bleiben können, wenn Sie keine Person von Al-Shabaab kennen? BF: Ich kenne sie nicht, aber ich vermute, sie kennen mich schon. R: Sie haben seinerzeit einen Befund in englischer Sprache vorgelegt (AS 133). Wo ist dieser Befund ausgestellt worden? BF: Meine Schwester hat es mir gesendet. Das war bei der Erstuntersuchung. R wiederholt die Frage. BF: Ein Arzt mit Namen Dr. XXXX hat mich erstmals untersucht. Meine Schwester hat den Befund geschickt. Das BFA hat mich aufgefordert, alle Dokumente vorzulegen.BF: Ein Arzt mit Namen Dr. römisch 40 hat mich erstmals untersucht. Meine Schwester hat den Befund geschickt. Das BFA hat mich aufgefordert, alle Dokumente vorzulegen. R: Wo ist dieser Befund ausgestellt worden? BF: Da wurde ich nochmals von Dr. XXXX im XXXX in Mogadischu untersucht BF: Da wurde ich nochmals von Dr. römisch 40 im römisch 40 in Mogadischu untersucht R: Wurde in XXXX dieser Befund ausgestellt?R: Wurde in römisch 40 dieser Befund ausgestellt? BF: Ja. R: Warum ist dann auf diesem Befund eine Adresse aus XXXX ?R: Warum ist dann auf diesem Befund eine Adresse aus römisch 40 ? BF: Ich bin noch nie in XXXX gewesen, ich weiß nicht warum.BF: Ich bin noch nie in römisch 40 gewesen, ich weiß nicht warum. R: Hat dieses Krankenhaus noch einen anderen Namen als XXXX ?R: Hat dieses Krankenhaus noch einen anderen Namen als römisch 40 ? BF: Ich wurde im XXXX untersucht.BF: Ich wurde im römisch 40 untersucht. R: Ist Ihr Vater schon einmal in XXXX gewesen?R: Ist Ihr Vater schon einmal in römisch 40 gewesen? BF: Nein. R: Ihr Großvater? BF: Nein. R: Wie hat der behandelnde Arzt geheißen? BF: Dr. XXXX .BF: Dr. römisch 40 . R: Jetzt sagen Sie aber in Ihrer Beschwerde, dass der Befund nicht in Somalia ausgestellt worden ist, sondern in Kenia. Heute sagen Sie mir, dass der Befund im XXXX in Mogadischu ausgestellt worden ist, was sagen Sie dazu?R: Jetzt sagen Sie aber in Ihrer Beschwerde, dass der Befund nicht in Somalia ausgestellt worden ist, sondern in Kenia. Heute sagen Sie mir, dass der Befund im römisch 40 in Mogadischu ausgestellt worden ist, was sagen Sie dazu? BF: Meine Originaldokumente sind alle verlorengegangen. Dr. XXXX hat mich seit meinem achten Lebensjahr immer wieder untersucht und diese Dokumente habe ich verloren.BF: Meine Originaldokumente sind alle verlorengegangen. Dr. römisch 40 hat mich seit meinem achten Lebensjahr immer wieder untersucht und diese Dokumente habe ich verloren. R: Warum sagen Sie einmal, dass dieser Befund im XXXX in Mogadischu ausgestellt worden und in der Beschwerde steht, dass er in Kenia ausgestellt wurde?R: Warum sagen Sie einmal, dass dieser Befund im römisch 40 in Mogadischu ausgestellt worden und in der Beschwerde steht, dass er in Kenia ausgestellt wurde? BF: Ich habe meine Schwester gebeten Dokumente zu schicken, um glaubhaft zu machen. Sie hat mir diese Dokumente geschickt. R an BFV: Haben Sie Fragen an den BF? BFV: Nein, danke. R: Wollen Sie noch eine Stellungnahme abgeben? BFV: Ja. Der BF hat in der heutigen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Al-Shabaab verlassen hat. Im Falle einer Rückkehr wäre er der Gefahr ausgesetzt durch die Al-Shabaab getötet zu werden. Auch der Bruder des BFs wurde bereits bei einem Attentat von den Al-Shabaab ermordet. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die einen in Artikel 3a der internationalen Schutzerwägungen beschriebenen Risikogruppen entsprechen, möglicherweise internationalen Schutz benötigen. Der BF hat gegen, die durch die Al-Shabaab auferlegten Regeln verstoßen und sich einer Rekrutierung widersetzt, in dem er die Flucht ergriffen hat und er würde daher auf Grund seiner unterstellten politischen Überzeugung verfolgt werden. Der Staat Somalia wäre auf Grund der Zugehörigkeit des BFs zum Minderheitenclan der Rahanweyn, XXXX nicht bereit diesen Schutz zu gewähren. Eine Verfolgung wäre daher im Falle einer Rückkehr maßgeblich wahrscheinlich. Aus all diesen Gründen wäre ihm der Status des Asylberechtigten zu gewähren. Der Staat Somalia wäre auf Grund der Zugehörigkeit des BFs zum Minderheitenclan der Rahanweyn, römisch 40 nicht bereit diesen Schutz zu gewähren. Eine Verfolgung wäre daher im Falle einer Rückkehr maßgeblich wahrscheinlich. Aus all diesen Gründen wäre ihm der Status des Asylberechtigten zu gewähren. (…)“
  19. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX ersuchte der BF um Richtigstellung seines Namens. Er werde derzeit unter dem Namen XXXX geführt, der vollständige Name laute aber XXXX . Dies ergebe sich auch aus seinen bereits beim Bundesamt vorgelegten Urkunden, insbesondere aus dem Patienten-Report vom XXXX .
  20. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 ersuchte der BF um Richtigstellung seines Namens. Er werde derzeit unter dem Namen römisch 40 geführt, der vollständige Name laute aber römisch 40 . Dies ergebe sich auch aus seinen bereits beim Bundesamt vorgelegten Urkunden, insbesondere aus dem Patienten-Report vom römisch 40 .
  21. Am XXXX leitete das Bundesamt eine Meldebestätigung betreffend den BF an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
  22. Am römisch 40 leitete das Bundesamt eine Meldebestätigung betreffend den BF an das Bundesverwaltungsgericht weiter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Zur Person des BF 1.1.
  25. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Rahanweyn, Subclan XXXX an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde in XXXX in der Region Bay geboren und verzog im Kleinkindalter mit seinen Eltern nach Mogadischu, wo er bis zu seiner Ausreise aus Somalia wohnte. Seine Muttersprache ist Somalisch. 1.1.
  26. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Rahanweyn, Subclan römisch 40 an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde in römisch 40 in der Region Bay geboren und verzog im Kleinkindalter mit seinen Eltern nach Mogadischu, wo er bis zu seiner Ausreise aus Somalia wohnte. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der BF leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
  27. Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er von Al Shabaab rekrutiert werden sollte, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab ausgesetzt wäre. Ebenso wenig ist es wahrscheinlich, dass er in Somalia aufgrund seines Aufenthalts in Europa gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde. Es besteht keine Verfolgungsgefahr für den BF, weil einer seiner Brüder bei einem Selbstmordanschlag in Mogadischu ums Leben gekommen ist. Eine Verfolgungsgefahr wegen der behaupteten Tätigkeit des BF als Kameramann konnte er nicht glaubhaft machen. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
  28. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia 1.2.
  29. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten (…) 1.2.1.
  30. Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
  31. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba;
  32. Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
  33. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
  34. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
  35. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
  36. weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
  37. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).
  38. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
  39. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
  40. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
  41. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). (…)Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
  42. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). , (…) 1.2.1.1.
  43. Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung: 25.07.2022 Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 12.2021). AMISOM markiert permanent ihre Präsenz in der Hauptstadt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu verbessert. Letztere können nunmehr großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Allerdings verfügt die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums (BMLV 7.7.2022). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Abs. 20f). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022).Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Absatz 20 f,). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022). Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.7.2022). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 7.7.2022; vgl. Meservey 22.11.2021).Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.7.2022). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 7.7.2022; vergleiche Meservey 22.11.2021). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 7.7.2022). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.7.2022; vgl. UNSC 6.10.2021). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.7.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Abs. 14). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 7.7.2022). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.7.2022). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 7.7.2022). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.7.2022; vergleiche UNSC 6.10.2021). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.7.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Absatz 14,). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 7.7.2022). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.7.2022). Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (UNSC 10.8.2021, Abs. 12; vgl. BMLV 7.7.2022). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vgl. EASO 9.2021a, S. 23).Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (UNSC 10.8.2021, Absatz 12,; vergleiche BMLV 7.7.2022). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vergleiche EASO 9.2021a, S. 23). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 7.7.2022). Das Expertenpanel der UN verzeichnete im Zeitraum Dezember 2020 bis September 2021 in Mogadischu 270 Vorfälle. Demnach sind die kleinen Altstadtbezirke wenig betroffen, die großen Flächenbezirke im Norden und Nordosten am meisten: Cabdulcasiis, Boondheere, Xamar Weyne und Waaberi je 1; Xamar Jabjab und Shangaani je 2; Kaxda (ein neuer peripherer Bezirk) 3; Shibis 4; Waardhiigley 11; Dharkenley 19; Hawl Wadaag und Wadajir/Medina je 21; Heliwaa und Karaan je 29; Yashiid 30; Hodan 32; Dayniile 63 (UNSC 6.10.2021). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.7.2022). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.7.2022; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24ff). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.7.2022). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.7.2022; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 24ff). Bewegungsfreiheit: Da al Shabaab indirekt Kontrolle ausübt, wird dadurch die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (BMLV 7.7.2022). Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden. Sie versuchen, Gefahren auszuweichen, indem sie Nachrichten mitverfolgen und sich gegenseitig warnen (FIS 7.8.2020, S. 25f). An neuralgischen Punkten der Stadt befinden sich Checkpoints, allerdings weniger als früher. An den Einfahrtsstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren (BMLV 7.7.2022). Die Gewaltkriminalität in der Stadt ist hoch. Monatlich sterben mehrere Menschen bei Raubüberfällen oder aus anderen Gründen verübten Morden (FIS 7.8.2020, S. 19). Zuletzt ist die Gewaltkriminalität weiter angestiegen – v.a. durch Jugendbanden. In rezenter Zeit gab es einen Mangel an Patrouillen, Gangs brechen in Häuser und Geschäfte ein, und begehen Raubüberfälle (KM 5.7.2022). Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen (FIS 7.8.2020, S. 5). Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering. Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei – aufgrund der Unterwanderung selbiger – die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020, S. 15/20). Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S. 18). Im Zeitraum November 2021 - Dezember 2022 verübte die Terrorgruppe in Mogadischu zwei Sprengstoffanschläge auf Sicherheitskräfte (UNSC 8.2.2022, Abs. 26).Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S. 18). Im Zeitraum November 2021 - Dezember 2022 verübte die Terrorgruppe in Mogadischu zwei Sprengstoffanschläge auf Sicherheitskräfte (UNSC 8.2.2022, Absatz 26,). Vorfälle: 2021 waren die Bezirke Dayniile (57 Vorfälle), Hodan

(35), Karaan
(31), Wadajir/Medina
(30), Dharkenley
(24), Yaqshiid
(21)und Hawl Wadaag
(21), in geringerem Ausmaß die Bezirke Wardhiigleey
(17)und Heliwaa
(12)von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2021 v.a. in den Bezirken Dayniile (16 Vorfälle) und in geringerem Ausmaß in Hodan
(10)und Karaan
(11)von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 2022 - siehe Tabellen weiter unten). In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 96 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 86 dieser 96 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es 85 derartige Vorfälle (davon 79 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: (…) 1.2.1.1.
  1. Al Shabaab Letzte Änderung: 26.07.2022 Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vgl. SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vgl. BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vergleiche SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vergleiche BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (UNSC 6.10.2021). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des
  2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden 8.11.2021). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4 15.6.2022). Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, S. 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattet letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 hat die Gruppe nunmehr 12.000 Kämpfer (VOA 17.5.2022), jedenfalls mindestens 10.000 Mann an permanent verfügbarer Kampftruppe; mit einer Hinzunahme diverser Dorfmilizen ist diese Zahl vervielfachbar (BMLV 7.7.2022). Eine Quelle vom Mai 2021 spricht von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und her wechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.7.2022). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position (BBC 18.1.2021) bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis (FP 22.9.2021). Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (HIPS 2021, S. 3). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Gemäß einer Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.7.2022). In den meisten Städten verfügt die Gruppe zudem über Schattenverwaltungen (FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische

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