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Obsah (8)§ 3§ 8Artikel 15§ 7§ 6§§ 4§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW127 2260637-1 Spruch, W127 2260637-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 01.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe im Juni 2021 sein Heimatland zu Fuß in Richtung Türkei verlassen. Er begründete seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er Kurde sei und aus XXXX stamme, welches unter türkischer Besatzung stehe. Die protürkischen Gruppen seien gegen die Kurden. Seine Familie und er seien von den protürkischen Gruppen aus ihrem Haus vertrieben worden. Er habe keine Dokumente mitnehmen oder sein Haus fotografieren dürfen. Sie seien in ein Auffanglager in „Schahbaa“ gegangen, welches oft das Ziel von Angriffen von Terroristen und anderen bewaffneten Gruppen sei. Diese Gruppen würden von Frauen und Männern verlangen, dass sie kämpfen. Wenn er diesen Gruppen entkommen würde, müsse er für die Zentralregierung zum Militärdienst. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass er von irgendwem gezwungen werde zu kämpfen.
  3. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe im Juni 2021 sein Heimatland zu Fuß in Richtung Türkei verlassen. Er begründete seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er Kurde sei und aus römisch 40 stamme, welches unter türkischer Besatzung stehe. Die protürkischen Gruppen seien gegen die Kurden. Seine Familie und er seien von den protürkischen Gruppen aus ihrem Haus vertrieben worden. Er habe keine Dokumente mitnehmen oder sein Haus fotografieren dürfen. Sie seien in ein Auffanglager in „Schahbaa“ gegangen, welches oft das Ziel von Angriffen von Terroristen und anderen bewaffneten Gruppen sei. Diese Gruppen würden von Frauen und Männern verlangen, dass sie kämpfen. Wenn er diesen Gruppen entkommen würde, müsse er für die Zentralregierung zum Militärdienst. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass er von irgendwem gezwungen werde zu kämpfen. Seine Frau und seine zwei Töchter würden in Syrien leben. Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis, ausgestellt von der Behörde „ XXXX “, vor. Befragt nach dem Reisepass gab er an, dass dieser bei seiner Schwester in der Türkei sei.Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis, ausgestellt von der Behörde „ römisch 40 “, vor. Befragt nach dem Reisepass gab er an, dass dieser bei seiner Schwester in der Türkei sei.
  4. Der vorgelegte Personalausweis des Beschwerdeführers wurde einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen.

Untersuchungsbericht vom 02.08.2021 konnten keine Hinweise auf eine Fälschung festgestellt werden.

  1. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.05.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund näher aus, er habe Syrien verlassen, weil die Rebellen XXXX eingenommen hätten. Deshalb seien er und seine Familie im Lager „Shahbaa“ gewesen, welches aber oft beschossen worden sei. Er sei zweimal von der Miliz Amshat, die von der Türkei unterstützt werde und zu Sultan Murad gehöre, festgenommen worden – einmal im April und einmal im Juni
  2. Bei der zweiten Anhaltung sei ihm vorgeworfen worden, er habe die Anordnungen der Miliz trotz Todesdrohung nicht befolgt. Der Beschwerdeführer habe sich aber geweigert – er wolle weder Araber noch Kurden töten.
  3. Der vorgelegte Personalausweis des Beschwerdeführers wurde einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen.

Untersuchungsbericht vom 02.08.2021 konnten keine Hinweise auf eine Fälschung festgestellt werden. ,

  1. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.05.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund näher aus, er habe Syrien verlassen, weil die Rebellen römisch 40 eingenommen hätten. Deshalb seien er und seine Familie im Lager „Shahbaa“ gewesen, welches aber oft beschossen worden sei. Er sei zweimal von der Miliz Amshat, die von der Türkei unterstützt werde und zu Sultan Murad gehöre, festgenommen worden – einmal im April und einmal im Juni
  2. Bei der zweiten Anhaltung sei ihm vorgeworfen worden, er habe die Anordnungen der Miliz trotz Todesdrohung nicht befolgt. Der Beschwerdeführer habe sich aber geweigert – er wolle weder Araber noch Kurden töten. Der Beschwerdeführer habe XXXX im Jahr 2018 und Syrien im Jahr 2021 verlassen. Seinen Wehrdienst habe er von 2001 bis 2003 abgeleistet. Er sei Schreiber gewesen und an keiner Waffe ausgebildet worden, außer an der Kalaschnikow, welche er aber nie verwendet habe. Seine Einheit sei keine Spezialeinheit gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, er werde in seinem Heimatland gesucht. Sein Name sei auf der Reserveliste gestanden.Der Beschwerdeführer habe römisch 40 im Jahr 2018 und Syrien im Jahr 2021 verlassen. Seinen Wehrdienst habe er von 2001 bis 2003 abgeleistet. Er sei Schreiber gewesen und an keiner Waffe ausgebildet worden, außer an der Kalaschnikow, welche er aber nie verwendet habe. Seine Einheit sei keine Spezialeinheit gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, er werde in seinem Heimatland gesucht. Sein Name sei auf der Reserveliste gestanden. Der Beschwerdeführer brachte – jeweils betreffend seine Person – einen Auszug aus dem Melderegister des Melde- und Standesamtes Jenderes im Bezirk Aleppo vom 10.02.2022 und eine Bescheinigung über die Anerkennung einer außergerichtlichen Eheschließung, ausgestellt vom Scharia-Gericht in Aleppo am 04.02.2013, zur Vorlage.
  3. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 5. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen, um den Kampfhandlungen in seiner Heimatregion sowie der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage zu entgehen. Es drohe ihm aufgrund seines Alters keine Einberufung in den kurdisch geführten SDF. Ferner drohe ihm in Nordostsyrien keine Einberufung durch die syrische Armee. Da er den Wehrdienst bereits abgeleistet habe, drohe ihm keine staatliche Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Es drohe ihm auch keine staatliche Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund einer bestehenden asylrechtlichen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten verlassen habe.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund seiner Herkunft aus XXXX , seiner Reservedienstverweigerung, seiner illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung von staatlicher Verfolgung aufgrund oppositioneller Gesinnung bedroht. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr einer sofortigen Einziehung zum Militärdienst. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an, welche im Heimatgebiet des Beschwerdeführers durch türkische Streitkräfte sowie pro-türkische Gruppen verfolgt werden würden. Er sei durch zweimalige Verhaftungen in den Fokus oppositioneller am Bürgerkrieg beteiligter Gruppierungen – der SNA – gerückt und befürchte bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgungshandlungen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der zweiten Verhaftung nur entkommen, da er diesen Gruppierungen sein Haus versprochen habe.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund seiner Herkunft aus römisch 40 , seiner Reservedienstverweigerung, seiner illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung von staatlicher Verfolgung aufgrund oppositioneller Gesinnung bedroht. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr einer sofortigen Einziehung zum Militärdienst. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an, welche im Heimatgebiet des Beschwerdeführers durch türkische Streitkräfte sowie pro-türkische Gruppen verfolgt werden würden. Er sei durch zweimalige Verhaftungen in den Fokus oppositioneller am Bürgerkrieg beteiligter Gruppierungen – der SNA – gerückt und befürchte bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgungshandlungen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der zweiten Verhaftung nur entkommen, da er diesen Gruppierungen sein Haus versprochen habe.
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 06.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 08.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zu seinen Fluchtgründen und seinen Lebensumständen in Syrien befragt. Der Beschwerdeführer erstattete erstmals Vorbringen zur einer Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime. Er brachte Fotos zur Vorlage, die ihn bei einer Demonstration in Wien vor der omanischen Botschaft zeigen sollen, die fünf Tage vor der Verhandlung stattgefunden habe. Im Rahmen der Verhandlung wurden aktuelle Länderberichte zu Syrien ins Verfahren eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 29.12.2022; EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023; EUAA, Country of Origin Information – Syria: Targeting of Individuals, September 2022; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  5. aktualisierte Fassung, März
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. 1.
  8. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Aleppo. Er wurde dort geboren und hat sich bis zum Jahr 2018 dort aufgehalten. Von 2018 bis 2021 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem Auffanglager in Al Shahba.1.
  9. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Aleppo. Er wurde dort geboren und hat sich bis zum Jahr 2018 dort aufgehalten. Von 2018 bis 2021 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem Auffanglager in Al Shahba. 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist 41 Jahre alt und hat den Wehrdienst für das syrische Regime abgeleistet. Hinsichtlich des „Wehrdienstes“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist der Beschwerdeführer nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. 1.
  12. Der Beschwerdeführer wurde nach der Einnahme von XXXX durch das türkische Militär und dessen Verbündeten zweimal – im April und Juni 2018 – von der pro-türkischen Suleiman Shah Brigade (Al-Amshat), einer der „Syrian National Army“ (SNA) zugehörigen Miliz, inhaftiert und für einen Zeitraum von 10 bzw. 25 Tagen angehalten. Der Beschwerdeführer wurde bei diesen Vorfällen bedroht und misshandelt und wurde ihm unterstellt, für die PKK zu arbeiten. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Familie aus seinem Haus vertrieben wurden, flüchteten sie gegen Ende September 2018 in ein Auffanglager in Al Shabah, wo sich der Beschwerdeführer bis zu einer Ausreise aus Syrien im Juni 2021 aufgehalten hat.1.
  13. Der Beschwerdeführer wurde nach der Einnahme von römisch 40 durch das türkische Militär und dessen Verbündeten zweimal – im April und Juni 2018 – von der pro-türkischen Suleiman Shah Brigade (Al-Amshat), einer der „Syrian National Army“ (SNA) zugehörigen Miliz, inhaftiert und für einen Zeitraum von 10 bzw. 25 Tagen angehalten. Der Beschwerdeführer wurde bei diesen Vorfällen bedroht und misshandelt und wurde ihm unterstellt, für die PKK zu arbeiten. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Familie aus seinem Haus vertrieben wurden, flüchteten sie gegen Ende September 2018 in ein Auffanglager in Al Shabah, wo sich der Beschwerdeführer bis zu einer Ausreise aus Syrien im Juni 2021 aufgehalten hat. 1.
  14. Die Heimatregion des Beschwerdeführers stand bis Anfang des Jahres 2018 unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung und wurde im Rahmen der Offensive „Operation Olive Branch“ im März 2018 von der türkischen Armee und verbündeten Einheiten der SNA eingenommen. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in XXXX . Die SNA und dieser Gruppierung zugehörige Milizen haben de facto weiterhin die Kontrolle über XXXX und stehen unter dem Schutz der Türkei.1.
  15. Die Heimatregion des Beschwerdeführers stand bis Anfang des Jahres 2018 unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung und wurde im Rahmen der Offensive „Operation Olive Branch“ im März 2018 von der türkischen Armee und verbündeten Einheiten der SNA eingenommen. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in römisch 40 . Die SNA und dieser Gruppierung zugehörige Milizen haben de facto weiterhin die Kontrolle über römisch 40 und stehen unter dem Schutz der Türkei. 1.
  16. Zur Lage von religiösen und ethnischen Minderheiten in Gebieten, die de facto von der Syrischen Nationalen Armee kontrolliert werden: Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen. Seit den türkischen Offensiven im Nordosten Syriens ab 2018 werden Menschenrechtsverletzungen z.B. Morde, Plünderungen, Vergewaltigungen und Enteignungen durch mit der Türkei verbündeten Gruppen vor allem gegen Kurden – einschließlich Jesiden und deren religiöse Stätten – berichtet. In Gebieten, die faktisch von bewaffneten SNA-nahen Gruppen kontrolliert werden, wurden Kurden und Mitglieder anderer religiöser oder ethnischer Minderheiten gezielt Opfer von Erpressungen, Entführungen, Plünderungen, rechtswidriger Beschlagnahme und Zerstörung von Eigentum, rechtswidriger Freiheitsberaubung, Verschwindenlassen, Folter und sonstigen Formen der Misshandlung, sexueller Gewalt und in einigen Fällen Tötungen, einschließlich aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung der AANES und der SDF/PYD/YPG,761 ihrer Ethnie und/oder ihrer Religion ins Visier genommen. Jesiden wurden auch gezwungen, ihren Glauben zu wechseln. Mehrere Quellen berichten, dass SNA-nahe Gruppen kurdische und jesidische Frauen gezwungen haben, Kämpfer zu heiraten, und sie in einigen Fällen entführt und getötet haben, weil sie sich einer Eheschließung widersetzt hatten. Frauen, die religiösen und ethnischen Minderheiten angehören, müssen auch Beschränkungen in Bezug auf ihre Kleiderwahl, ihr Verhalten und ihre sozialen Interaktionen über sich ergehen lassen. Bewaffnete SNA-nahe Gruppen haben religiöse und kulturelle Stätten von Minderheiten absichtlich geplündert, beschädigt oder zerstört. Beobachtern zufolge wird mit der Vertreibung von Kurden und Mitgliedern anderer Minderheiten und der gleichzeitigen Ansiedlung von Arabern und Turkmenen aus anderen Landesteilen das Ziel verfolgt, die ethnische und religiöse Zusammensetzung des Gebiets dauerhaft zu ändern. UNHCR ist der Auffassung, dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, die aus Gebieten stammen, die de facto unter der Kontrolle von HTS, bewaffneten SNA-nahen Gruppen und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ethnischen Zugehörigkeit und/oder tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung. 1.
  17. Zur Wehrpflicht in Syrien wird Folgendes festgestellt: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend.

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. In Gebieten der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ sind

dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren zum „Wehrdienst“ verpflichtet. Diese „Wehrpflicht“ gilt nicht für Personen außerhalb des „Selbstverwaltungsgebiets“, außer der Betreffende hat mindestens fünf Jahre im „Selbstverwaltungsgebiet“ gewohnt. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich im Gouvernement Aleppo konzentriert, von der Türkei unterstützt wird und aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) besteht. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann dort keine Personen für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden. Betreffend oppositionelle Milizen in Syrien ist die Grenze Zwangsrekrutierung nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. 1.9. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer Rückkehr die reale Gefahr, Übergriffen von erheblicher Intensität seitens SNA-naher Gruppen ausgesetzt zu sein. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (1.1.) beruhen auf dessen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens sowie auf vorgelegten Dokumenten. 2.2. Die Herkunftsregion und die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers in Syrien (1.2.) gehen aus dessen plausiblen Angaben in der Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Personaldokumenten hervor. 2.3. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (1.3.) gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.4. Der vom Beschwerdeführer abgeleistete Wehrdienst für das syrische Regime, dessen Alter und die Feststellungen zu einer sonstigen „Wehrpflicht“ (1.4.) ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben zu seinem Alter und vorgelegten Personaldokumenten in Verbindung mit den Feststellungen zur Situation in Syrien. 2.5. Die Feststellungen zu den Übergriffen einer pro-türkischen Milizen gegen den Beschwerdeführer (1.5.) beruhen auf dessen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens, die mit der Situation in den von der SNA kontrollierten Gebieten in Einklang zu bringen sind. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Erstbefragung angegeben, dass die pro-türkischen Gruppen in XXXX gegen Kurden eingestellt seien und der Beschwerdeführer und seine Familie aus ihrem Haus vertrieben worden seien.Der Beschwerdeführer hat bereits in der Erstbefragung angegeben, dass die pro-türkischen Gruppen in römisch 40 gegen Kurden eingestellt seien und der Beschwerdeführer und seine Familie aus ihrem Haus vertrieben worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt steigerte und erstmals Inhaftierungen durch eine der SNA zugehörige Miliz ins Treffen führte. Da die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist im vorliegenden Fall aber noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Situation der Erstbefragung diesen Teil seines Fluchtvorbringens unerwähnt ließ, umso mehr als sich die betreffenden Vorfälle bereits mehr als zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise aus Syrien ereigneten. Der Beschwerdeführer hat auch in der mündlichen Verhandlung erst über mehrmaliges Nachfragen weitere Details zu diesen Inhaftierungen angegeben, den Kern seines Vorbringens – Übergriffe seitens einer der SNA zugehörigen Miliz gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie als Kurden – hat der Beschwerdeführer allerdings im gesamten Asylverfahren stringent und im Ergebnis glaubhaft vorgebracht. 2.6. Die Feststellungen zur bisherigen und aktuellen Kontrolle der Heimatregion des Beschwerdeführers sowie zu den Handlungen der von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppierungen, die mit der FSA bzw. SNA in Zusammenhang stehen (1.6.), gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.12.2022 (vgl. S. 9, 31 ff und 37

  1. ff)sowie der Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) und der Live Universal Awareness Map (“Liveuamap”) Syria (https://syria.liveuamap.com/).2.6. Die Feststellungen zur bisherigen und aktuellen Kontrolle der Heimatregion des Beschwerdeführers sowie zu den Handlungen der von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppierungen, die mit der FSA bzw. SNA in Zusammenhang stehen (1.6.), gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.12.2022 vergleiche S. 9, 31 ff und 37
  2. ff)sowie der Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) und der Live Universal Awareness Map (“Liveuamap”) Syria (https://syria.liveuamap.com/). 2.7. Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien (1.7. und 1.8.) beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.12.2022 (vgl. die Abschnitte „Kurden“, S. 143 ff und „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“, S. 99
  3. ff)– das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Betreffend den Umgang mit Mitgliedern religiöser und ethnischer Minderheiten in Gebieten, die de facto von der Syrischen Nationalen Armee kontrolliert werden, stützen sich die Länderfeststellungen auch auf den UNHCR-Bericht „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, S. 167 ff. Ergänzend wurde darüber hinaus insbesondere der EUAA-Bericht Country Guidance: Syria vom Februar 2023 herangezogen. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in den Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.03.2023) versichert hat.2.7. Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien (1.7. und 1.8.) beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.12.2022 vergleiche die Abschnitte „Kurden“, S. 143 ff und „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“, S. 99
  4. ff)– das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Betreffend den Umgang mit Mitgliedern religiöser und ethnischer Minderheiten in Gebieten, die de facto von der Syrischen Nationalen Armee kontrolliert werden, stützen sich die Länderfeststellungen auch auf den UNHCR-Bericht „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, S. 167 ff. Ergänzend wurde darüber hinaus insbesondere der EUAA-Bericht Country Guidance: Syria vom Februar 2023 herangezogen. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in den Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.03.2023) versichert hat. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten nicht konkret entgegengetreten. 2.8. Die festgestellte reale Gefahr von Übergriffen erheblicher Intensität seitens SNA-naher Gruppen gegen den Beschwerdeführer (1.9.), wie insbesondere willkürliche Inhaftierung, Erpressung, Entführung, rechtswidriger Beschlagnahme, Folter und sonstige Formen der Misshandlung oder sogar die Hinrichtung, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.12.2022 und dem o.a. UNHCR-Bericht vom März 2021 (vgl. 1.7. und 1.8.) in Verbindung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers.2.8. Die festgestellte reale Gefahr von Übergriffen erheblicher Intensität seitens SNA-naher Gruppen gegen den Beschwerdeführer (1.9.), wie insbesondere willkürliche Inhaftierung, Erpressung, Entführung, rechtswidriger Beschlagnahme, Folter und sonstige Formen der Misshandlung oder sogar die Hinrichtung, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.12.2022 und dem o.a. UNHCR-Bericht vom März 2021 vergleiche 1.7. und 1.8.) in Verbindung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit bereits in den Fokus SNA-naher bzw. der SNA zugehöriger Milizen geraten und wurde mehrfach Opfer teils massiver Übergriffe. Basierend auf den Länderfeststellungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder Diskriminierungen und Übergriffen erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Dem Beschwerdeführer ist es – wie oben dargelegt – gelungen, drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, kommt es in Gebieten, die de facto unter der Kontrolle von bewaffneten SNA-nahen Gruppen stehen, zu weit verbreiteten Übergriffen insbesondere gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe (zum Vorgehen der türkischen Armee und ihrer Verbündeten gegen bewaffnete kurdische Verbände und kurdische Zivilisten vgl. auch VwGH 08.10.2020, Ra 2020/18/0120). In den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 werden in diesem Zusammenhang Erpressungen, Entführungen, Plünderungen, rechtswidrige Beschlagnahme und Zerstörung von Eigentum, rechtswidrige Freiheitsberaubung, Verschwindenlassen, Folter und sonstige Formen der Misshandlung, sexuelle Gewalt und in einigen Fällen Tötungen angeführt. UNHCR kommt daher zum Ergebnis, „dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, die aus Gebieten stammen, die de facto unter der Kontrolle von HTS, bewaffneten SNA-nahen Gruppen und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ethnischen Zugehörigkeit und/oder tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung.“ Die für eine Asylgewährung hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf keiner weiteren Begründung.Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, kommt es in Gebieten, die de facto unter der Kontrolle von bewaffneten SNA-nahen Gruppen stehen, zu weit verbreiteten Übergriffen insbesondere gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe (zum Vorgehen der türkischen Armee und ihrer Verbündeten gegen bewaffnete kurdische Verbände und kurdische Zivilisten vergleiche auch VwGH 08.10.2020, Ra 2020/18/0120). In den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 werden in diesem Zusammenhang Erpressungen, Entführungen, Plünderungen, rechtswidrige Beschlagnahme und Zerstörung von Eigentum, rechtswidrige Freiheitsberaubung, Verschwindenlassen, Folter und sonstige Formen der Misshandlung, sexuelle Gewalt und in einigen Fällen Tötungen angeführt. UNHCR kommt daher zum Ergebnis, „dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, die aus Gebieten stammen, die de facto unter der Kontrolle von HTS, bewaffneten SNA-nahen Gruppen und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ethnischen Zugehörigkeit und/oder tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung.“ Die für eine Asylgewährung hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf keiner weiteren Begründung. Im Fall des Beschwerdeführers, der aus der von SNA-nahen Gruppen kontrollierten Stadt XXXX stammt, erhöht sich das Risiko derartiger Übergriffe bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund bereits erfolgter Inhaftierungen und Misshandlungen seitens der SNA-Miliz „Suleiman Shah Brigade“ (auch genannt: Al-Amshat) und ist von begründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen, die im Zusammenhang mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit stehen (vgl. hiezu EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023, S. 97: „For Kurds from areas under the control of the SNA, well-founded fear of persecution would in general be substantiated.“; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Lage der Kurd*innen in Afrin, 19.10.2022). Es liegt somit eine individuelle Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor.Im Fall des Beschwerdeführers, der aus der von SNA-nahen Gruppen kontrollierten Stadt römisch 40 stammt, erhöht sich das Risiko derartiger Übergriffe bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund bereits erfolgter Inhaftierungen und Misshandlungen seitens der SNA-Miliz „Suleiman Shah Brigade“ (auch genannt: Al-Amshat) und ist von begründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen, die im Zusammenhang mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit stehen vergleiche hiezu EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023, S. 97: „For Kurds from areas under the control of the SNA, well-founded fear of persecution would in general be substantiated.“; vergleiche auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Lage der Kurd*innen in Afrin, 19.10.2022). Es liegt somit eine individuelle Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Zu den weiteren vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass eine Einberufung als Reservist durch das syrische Regime

den Länderfeststellungen in Gebieten unter oppositioneller Kontrolle grundsätzlich nicht in Betracht kommt. In Anbetracht der mangelnden Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes auf solche Gebiete kann auch von einer näheren Prüfung der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (erstmals) ins Treffen geführten Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime abgesehen werden. Im Zusammenhang mit der festgestellten Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zwar mehr als zweieinhalb Jahre in Al Shahba gelebt, den Rest seines Lebens aber in XXXX verbracht hat. Da der Beschwerdeführer und seine Familie XXXX überdies nur aufgrund der Bedrohung durch pro-türkische Milizen sowie der Vertreibung aus dem eigenen Haus verlassen haben, war XXXX als Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu bestimmen:Im Zusammenhang mit der festgestellten Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zwar mehr als zweieinhalb Jahre in Al Shahba gelebt, den Rest seines Lebens aber in römisch 40 verbracht hat. Da der Beschwerdeführer und seine Familie römisch 40 überdies nur aufgrund der Bedrohung durch pro-türkische Milizen sowie der Vertreibung aus dem eigenen Haus verlassen haben, war römisch 40 als Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu bestimmen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024-12, mwN). Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer nach dem oben Ausgeführten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer nach dem oben Ausgeführten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W127.2260637.1.00

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