G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Untersuchungsbericht vom 02.08.2021 konnten keine Hinweise auf eine Fälschung festgestellt werden.
Untersuchungsbericht vom 02.08.2021 konnten keine Hinweise auf eine Fälschung festgestellt werden. ,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 5. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen, um den Kampfhandlungen in seiner Heimatregion sowie der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage zu entgehen. Es drohe ihm aufgrund seines Alters keine Einberufung in den kurdisch geführten SDF. Ferner drohe ihm in Nordostsyrien keine Einberufung durch die syrische Armee. Da er den Wehrdienst bereits abgeleistet habe, drohe ihm keine staatliche Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Es drohe ihm auch keine staatliche Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund einer bestehenden asylrechtlichen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten verlassen habe.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. In Gebieten der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ sind
dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren zum „Wehrdienst“ verpflichtet. Diese „Wehrpflicht“ gilt nicht für Personen außerhalb des „Selbstverwaltungsgebiets“, außer der Betreffende hat mindestens fünf Jahre im „Selbstverwaltungsgebiet“ gewohnt. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich im Gouvernement Aleppo konzentriert, von der Türkei unterstützt wird und aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) besteht. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann dort keine Personen für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden. Betreffend oppositionelle Milizen in Syrien ist die Grenze Zwangsrekrutierung nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. 1.9. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer Rückkehr die reale Gefahr, Übergriffen von erheblicher Intensität seitens SNA-naher Gruppen ausgesetzt zu sein. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (1.1.) beruhen auf dessen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens sowie auf vorgelegten Dokumenten. 2.2. Die Herkunftsregion und die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers in Syrien (1.2.) gehen aus dessen plausiblen Angaben in der Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Personaldokumenten hervor. 2.3. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (1.3.) gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.4. Der vom Beschwerdeführer abgeleistete Wehrdienst für das syrische Regime, dessen Alter und die Feststellungen zu einer sonstigen „Wehrpflicht“ (1.4.) ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben zu seinem Alter und vorgelegten Personaldokumenten in Verbindung mit den Feststellungen zur Situation in Syrien. 2.5. Die Feststellungen zu den Übergriffen einer pro-türkischen Milizen gegen den Beschwerdeführer (1.5.) beruhen auf dessen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens, die mit der Situation in den von der SNA kontrollierten Gebieten in Einklang zu bringen sind. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Erstbefragung angegeben, dass die pro-türkischen Gruppen in XXXX gegen Kurden eingestellt seien und der Beschwerdeführer und seine Familie aus ihrem Haus vertrieben worden seien.Der Beschwerdeführer hat bereits in der Erstbefragung angegeben, dass die pro-türkischen Gruppen in römisch 40 gegen Kurden eingestellt seien und der Beschwerdeführer und seine Familie aus ihrem Haus vertrieben worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt steigerte und erstmals Inhaftierungen durch eine der SNA zugehörige Miliz ins Treffen führte. Da die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist im vorliegenden Fall aber noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Situation der Erstbefragung diesen Teil seines Fluchtvorbringens unerwähnt ließ, umso mehr als sich die betreffenden Vorfälle bereits mehr als zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise aus Syrien ereigneten. Der Beschwerdeführer hat auch in der mündlichen Verhandlung erst über mehrmaliges Nachfragen weitere Details zu diesen Inhaftierungen angegeben, den Kern seines Vorbringens – Übergriffe seitens einer der SNA zugehörigen Miliz gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie als Kurden – hat der Beschwerdeführer allerdings im gesamten Asylverfahren stringent und im Ergebnis glaubhaft vorgebracht. 2.6. Die Feststellungen zur bisherigen und aktuellen Kontrolle der Heimatregion des Beschwerdeführers sowie zu den Handlungen der von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppierungen, die mit der FSA bzw. SNA in Zusammenhang stehen (1.6.), gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.12.2022 (vgl. S. 9, 31 ff und 37
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Dem Beschwerdeführer ist es – wie oben dargelegt – gelungen, drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, kommt es in Gebieten, die de facto unter der Kontrolle von bewaffneten SNA-nahen Gruppen stehen, zu weit verbreiteten Übergriffen insbesondere gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe (zum Vorgehen der türkischen Armee und ihrer Verbündeten gegen bewaffnete kurdische Verbände und kurdische Zivilisten vgl. auch VwGH 08.10.2020, Ra 2020/18/0120). In den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 werden in diesem Zusammenhang Erpressungen, Entführungen, Plünderungen, rechtswidrige Beschlagnahme und Zerstörung von Eigentum, rechtswidrige Freiheitsberaubung, Verschwindenlassen, Folter und sonstige Formen der Misshandlung, sexuelle Gewalt und in einigen Fällen Tötungen angeführt. UNHCR kommt daher zum Ergebnis, „dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, die aus Gebieten stammen, die de facto unter der Kontrolle von HTS, bewaffneten SNA-nahen Gruppen und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ethnischen Zugehörigkeit und/oder tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung.“ Die für eine Asylgewährung hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf keiner weiteren Begründung.Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, kommt es in Gebieten, die de facto unter der Kontrolle von bewaffneten SNA-nahen Gruppen stehen, zu weit verbreiteten Übergriffen insbesondere gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe (zum Vorgehen der türkischen Armee und ihrer Verbündeten gegen bewaffnete kurdische Verbände und kurdische Zivilisten vergleiche auch VwGH 08.10.2020, Ra 2020/18/0120). In den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 werden in diesem Zusammenhang Erpressungen, Entführungen, Plünderungen, rechtswidrige Beschlagnahme und Zerstörung von Eigentum, rechtswidrige Freiheitsberaubung, Verschwindenlassen, Folter und sonstige Formen der Misshandlung, sexuelle Gewalt und in einigen Fällen Tötungen angeführt. UNHCR kommt daher zum Ergebnis, „dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, die aus Gebieten stammen, die de facto unter der Kontrolle von HTS, bewaffneten SNA-nahen Gruppen und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ethnischen Zugehörigkeit und/oder tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung.“ Die für eine Asylgewährung hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf keiner weiteren Begründung. Im Fall des Beschwerdeführers, der aus der von SNA-nahen Gruppen kontrollierten Stadt XXXX stammt, erhöht sich das Risiko derartiger Übergriffe bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund bereits erfolgter Inhaftierungen und Misshandlungen seitens der SNA-Miliz „Suleiman Shah Brigade“ (auch genannt: Al-Amshat) und ist von begründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen, die im Zusammenhang mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit stehen (vgl. hiezu EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023, S. 97: „For Kurds from areas under the control of the SNA, well-founded fear of persecution would in general be substantiated.“; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Lage der Kurd*innen in Afrin, 19.10.2022). Es liegt somit eine individuelle Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor.Im Fall des Beschwerdeführers, der aus der von SNA-nahen Gruppen kontrollierten Stadt römisch 40 stammt, erhöht sich das Risiko derartiger Übergriffe bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund bereits erfolgter Inhaftierungen und Misshandlungen seitens der SNA-Miliz „Suleiman Shah Brigade“ (auch genannt: Al-Amshat) und ist von begründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen, die im Zusammenhang mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit stehen vergleiche hiezu EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023, S. 97: „For Kurds from areas under the control of the SNA, well-founded fear of persecution would in general be substantiated.“; vergleiche auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Lage der Kurd*innen in Afrin, 19.10.2022). Es liegt somit eine individuelle Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Zu den weiteren vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass eine Einberufung als Reservist durch das syrische Regime
den Länderfeststellungen in Gebieten unter oppositioneller Kontrolle grundsätzlich nicht in Betracht kommt. In Anbetracht der mangelnden Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes auf solche Gebiete kann auch von einer näheren Prüfung der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (erstmals) ins Treffen geführten Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime abgesehen werden. Im Zusammenhang mit der festgestellten Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zwar mehr als zweieinhalb Jahre in Al Shahba gelebt, den Rest seines Lebens aber in XXXX verbracht hat. Da der Beschwerdeführer und seine Familie XXXX überdies nur aufgrund der Bedrohung durch pro-türkische Milizen sowie der Vertreibung aus dem eigenen Haus verlassen haben, war XXXX als Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu bestimmen:Im Zusammenhang mit der festgestellten Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zwar mehr als zweieinhalb Jahre in Al Shahba gelebt, den Rest seines Lebens aber in römisch 40 verbracht hat. Da der Beschwerdeführer und seine Familie römisch 40 überdies nur aufgrund der Bedrohung durch pro-türkische Milizen sowie der Vertreibung aus dem eigenen Haus verlassen haben, war römisch 40 als Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu bestimmen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024-12, mwN). Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer nach dem oben Ausgeführten
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer nach dem oben Ausgeführten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W127.2260637.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.