← Österreich

{'item': 'W170 2256851-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW170 2256851-1 Spruch, W170 2256851-1/13EW170 2256851-1/13E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest. 1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. 1.
  4. Der Beschwerdeführer hat am 15.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) am 13.06.2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 05.07.2022, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft. Die Beschwerde wurden am 11.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und vorerst der Gerichtsabteilung W212 zugewiesen. Nach einer Abnahme am 12.12.2022 durch entsprechende Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 06.12.2022 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W170 zugewiesen. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat sich von seiner Geburt bis zu seiner Flucht im Februar 2021 in der Stadt Ar Raqqa, im Bezirk XXXX , Gouvernement ar-Raqqa aufgehalten.1.
  6. Der Beschwerdeführer hat sich von seiner Geburt bis zu seiner Flucht im Februar 2021 in der Stadt Ar Raqqa, im Bezirk römisch 40 , Gouvernement ar-Raqqa aufgehalten. Die Stadt Ar Raqqa ist in der Hand der kurdischen Kräfte, weder das Regime noch dessen Sicherheitsbehörden noch andere Kräfte können in Ar Raqqa auf den Beschwerdeführer greifen, 1.
  7. Der Beschwerdeführer hat angegeben, Ar Raqqa und in weiterer Folge Syrien verlassen zu haben, weil die YPG versucht habe, den Beschwerdeführer zur Ausübung seiner „Pflicht zur Selbstverteidigung“ bei der YPG zu zwingen. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft gemacht worden. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers, die YPG habe im Jahr 2020 versucht, diesen zur Ausübung seiner „Pflicht zur Selbstverteidigung“ bei der YPG zu zwingen, der Wahrheit entsprechen würde, würde dem Beschwerdeführer nunmehr alleine aus diesem Grund nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen. Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in der Stadt Ar Raqqa nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass er zur Ableistung seiner „Pflicht zur Selbstverteidigung“ bei der YPG gezwungen werden würde. Andere sich auf die kurdischen Kräfte beziehenden Verfolgungsgründe wurden vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch sind solche von Amts wegen zu erkennen.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen zu 1.
  10. gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers, ansonsten auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen syrischen Ausweise, nämlich seinen Personalausweis und sein Militärdienstbuch. 2.
  11. Die Feststellungen zu 1.
  12. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.
  13. Die Feststellungen zu 1.
  14. gründen sich hinsichtlich der Frage, wo das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers liegt, auf dessen diesbezüglich im Verfahren gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben, die auch das Bundesamt der Entscheidung unterstellt hat und hinsichtlich der Frage, wer im Herkunftsgebiet die Macht in der Hand hat, aus den übereinstimmenden Angaben in den in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten (siehe Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, 27.04.2022 [in Folge: LI], S. 13, S. 28 ff) sowie einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Diese wurde unwidersprochen den Parteien vorgehalten. 2.
  15. i. Die Feststellungen zu 1.
  16. hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, im konkreten aus dem Vorbringen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung – hier sprach er nur die Einberufung zum syrischen Militär, nicht aber zur YPG an –, dem Vorbringen vor der Behörde – hier wurde bereits angegeben, dass die YPG den Beschwerdeführer habe zwangsrekrutieren wollen – und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. ii. Hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigmachung des Vorbringens, dass die YPG versucht habe, den Beschwerdeführer zur Ausübung seiner „Pflicht zur Selbstverteidigung“ bei der YPG zu zwingen, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Vorfall vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung in keinem Wort erwähnt wurde, obwohl dieser nach seinem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht der fluchtauslösende Grund, also der Grund für das Verlassen Syriens, gewesen sei; zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Erstbefragung nicht der detaillierten Schilderung der Fluchtgründe dient, aber verwundert es schon, dass der (laut den weiteren Einvernahmen) fluchtauslösende Grund nicht einmal erwähnt wird, sondern lediglich auf die Einberufung zum Militär, die Befürchtung, Waffen tragen zu müssen und die deshalb drohende Haftstrafe erwähnt wird, noch dazu mit dem Zusatz „Das sind alle meine Fluchtgründe“. Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt, dass der Vorfall Ende 2020 gewesen sei (AS 61) und er Syrien im Februar 2021 (AS 59) verlassen habe, das heißt das jedenfalls vier, eher fünf Wochen (nämlich der Jänner 2021), wenn nicht sogar acht oder neun Wochen (wenn der Beschwerdeführer nämlich nicht Anfang Februar 2021 ausgereist wäre) vergangen sind, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angab, dass zwischen Vorfall und Ausreise „ungefähr eine Woche“ (Verhandlungsschrift, S. 7) vergangen seien. Nun wäre es für das Bundesverwaltungsgericht zwar nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer sich nach nunmehr zwei Jahren im Monat der Ausreise irren und diesen nach vorne oder hinten verschieben würde, aber die Verkürzung des Zeitraums zwischen Vorfall und Ausreise ist im Lichte der Relevanz dieser beiden Geschehnisse für das weitere Leben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und steht für sich, aber auch im Lichte der Ausführungen zur Nichterwähnung des Vorfalls in der Erstbefragung, einer Glaubhaftmachung entgegen. iii. Dass, selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers, die YPG habe im Jahr 2020 versucht, diesen zur Ausübung seiner „Pflicht zur Selbstverteidigung“ bei der YPG zu zwingen, der Wahrheit entsprechen würde, dem Beschwerdeführer nunmehr alleine aus diesem Grund nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde, ergibt sich aus den Umständen des Vorfalls und den Länderberichten. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass man lediglich seinen Ausweis kontrolliert habe, er habe nicht bemerkt, ob etwas aufgeschrieben worden sei. Wenn aber seine Daten nicht notiert worden wären und er – nach seiner Aussage – keinen der Soldaten kannte, dann hätte er sich durch die Flucht der Anhaltung und nachfolgenden Problemen entzogen, da keiner der Soldaten den Namen des Beschwerdeführers gekannt hätte; dafür würde auch sprechen, dass es keine Nachschau bei Haus der Familie des Beschwerdeführers gegeben hätte, obwohl es laut dem LI durchaus auch zu Ausforschung von Wehrpflichtigen kommt (LI, S. 123). Auch aus dem LI ergibt sich, dass die YPG bzw. die Autonomiebehörden eine Verweigerung der „Pflicht zur Selbstverteidigung“ bei der YPG nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (LI, S. 124); darüber hinaus ist auf die Ausführungen unter iv. zu verweisen. iv. Dass dem Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in der Stadt Ar Raqqa nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, zur Ableistung seiner „Pflicht zur Selbstverteidigung“ bei der YPG gezwungen zu werden, ergibt sich aus dem LI und der in das Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.03.2023, „Rekrutierungspraxis YPG, Rekrutierung von Arabern“, nach der zwar derzeit auch Araber von den Autonomiebehörden eingezogen werden, der Wehrdienst aber auf junge Männer zwischen 19 und 24 Jahren beschränkt ist. Der XXXX geborene Beschwerdeführer ist inzwischen im
  17. Lebensjahr, er hat keine militärische Ausbildung genossen oder entsprechende Erfahrung gesammelt und somit für die kurdischen Behörden kein lohnenswertes Ziel einer Rekrutierung. Auch war bzw. ist der Beschwerdeführer in keiner Weise politisch tätig, sodass eine Einziehung als Strafe für eine solche politische Tätigkeit auch nicht in Betracht kommt. Zwar ist nicht gänzlich unmöglich, dass der Beschwerdeführer von den kurdischen Behörden zur Ausübung seiner „Pflicht zur Selbstverteidigung“ bei der YPG gezwungen wird, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht aber nicht.iv. Dass dem Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in der Stadt Ar Raqqa nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, zur Ableistung seiner „Pflicht zur Selbstverteidigung“ bei der YPG gezwungen zu werden, ergibt sich aus dem LI und der in das Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.03.2023, „Rekrutierungspraxis YPG, Rekrutierung von Arabern“, nach der zwar derzeit auch Araber von den Autonomiebehörden eingezogen werden, der Wehrdienst aber auf junge Männer zwischen 19 und 24 Jahren beschränkt ist. Der römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist inzwischen im
  18. Lebensjahr, er hat keine militärische Ausbildung genossen oder entsprechende Erfahrung gesammelt und somit für die kurdischen Behörden kein lohnenswertes Ziel einer Rekrutierung. Auch war bzw. ist der Beschwerdeführer in keiner Weise politisch tätig, sodass eine Einziehung als Strafe für eine solche politische Tätigkeit auch nicht in Betracht kommt. Zwar ist nicht gänzlich unmöglich, dass der Beschwerdeführer von den kurdischen Behörden zur Ausübung seiner „Pflicht zur Selbstverteidigung“ bei der YPG gezwungen wird, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht aber nicht. Dazu führt das LI aus: „Wehrpflichtsgesetz der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim Büro für Selbstverteidigungspflicht ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des „Wehrdiensts“ dokumentiert wird - z.B.die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. Nach Protesten gab es auch ein temporäres Aussetzen der Wehrpflicht wie z.B. in Manbijim Juni 2021 [Anm.: dazu siehe auch weiter unten]. Ob jemand aus Afrin, das sich nun nicht mehr unter Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet, wehrpflichtig wäre, ist aktuell unklar. Die „Wehrpflicht“ gilt nicht für Personen außerhalb des „Selbstverwaltungsgebiets“, außer der Betreffende hat mindestens fünf Jahre im „Selbstverwaltungsgebiet“ gewohnt. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Laut Medienberichten waren insbesondere Lehrer von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Burschen und Mädchen. Laut DIS beziehen sich die Berichte von Zwangsrekrutierungen manchmal eher auf den Selbstverteidigungsdienst oder auf andere Gruppen als die SDF (Syrian Democratic Forces). Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt, während das Danish Immigration Service nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen dem Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffenden zu finden. Im Fall von Verweigerung aus Gewissensgründen oder im Fall einer Verhaftung wegen Wehrdienstverweigerung erhöht sich der Wehrdienst laut EASO [Anm.: inzwischen in European Union Asylum Agency, EUAA umbenannt] auf 15 Monate. Spät eintreffende Wehrdienstpflichtige müssen einen Monat länger Wehrdienst leisten. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: zur nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem „Wehrdienst“ Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht. Im Ausland (Ausnahme Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist. Ursprünglich betrug die Länge des „Wehrdiensts“ sechs Monate, wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr, und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. Einer anderen Quelle zufolge dauert der Wehrdienst sechs Monate mit Ausnahme des Zeitraums Mai 2018 bis Mai 2019, als dieser zwölf Monate umfasste. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je Gebiet entschieden wird, z.B. die Verlängerung um einen Monat im Jahr 2018 wegen der Lage in Baghouz. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Auch nach Angaben der Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab es auch Fälle, in welchen Personen der Wehrdienst um einige Monate verlängert wurde. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem IS-Befreiungsversuch mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z.B. bei den Kämpfen gegen den sogenannten Islamischen Staat von 2016-2017 in Raqqa. Nach dem abgeleisteten „Wehrdienst“ gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt. Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen. Proteste gegen die „Wehrpflicht“ Das Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“ stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen. Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am
  19. Juni einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen. […]“ Auch in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 08.03.2023, wird zusammenfassend ausgeführt: „Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die sogenannte „Selbstverteidigungspflicht“ in allen von der AANES verwalteten Regionen obligatorisch ist. Nach dem in den SDF-Einflussgebieten geltenden Gesetz über die „Selbstverteidigungspflicht“ können aktuell junge Männer zwischen 19 und 24 Jahren, die in den AANES-Gebieten wohnen, zum Militärdienst eingezogen werden oder aus bestimmten gesetzlich zulässigen Gründen, wie Studium oder Reisen, einen Aufschub des Dienstes erhalten. Die „Pflicht zur Selbstverteidigung“ gilt für alle ursprünglichen Einwohner Nordost-Syriens, die innerhalb der Grenzen der AANES leben. Alle Ethnien und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktumeen) müssen den „Selbstverteidigungsdienst“ leisten. Wenn sich aus anderen Teilen Syriens stammende Personen seit mehr als fünf Jahren in Nordost Syrien aufhalten, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn z.B. ein Mann in seinem Ausweis als Herkunftsgebiet al-Hassaka eingetragen hat, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, so würde die AANES ihn aufgrund seiner Herkunft als wehrpflichtig im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ betrachten, und er müsste dieser nachkommen. Araber wurden zunächst nicht zum Dienst herangezogen. Dies hat sich jedoch seit 2020 schrittweise geändert. Es gibt jedoch Gebiete, in denen Proteste zu einer vorübergehenden Aussetzung der Pflicht geführt haben.“ Da die herangezogenen Quellen einheitlich und eindeutig davon sprechen, dass in den von den kurdischen Autonomiebehörden kontrollierten Gebieten die Pflicht zur Absolvierung des „Selbstverteidigungsdienstes“ – auch wenn diese nunmehr auch Araber betrifft – nur bis zum
  20. Lebensjahr obligatorisch ist, ist die entsprechende Feststellung zu treffen. v. Dass andere, sich auf die kurdischen Kräfte beziehenden Verfolgungsgründe vom Beschwerdeführer weder vorgebracht wurden noch sind solche von Amts wegen zu erkennen, ergibt sich aus der Aktenlage.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  22. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.
  23. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. 3.
  24. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.
  25. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
  26. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 02.08.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – die Stadt Ar Raqqa – weiterhin in der Hand der kurdischen Autonomiebehörden bzw. der YPG ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.
  27. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 02.08.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – die Stadt Ar Raqqa – weiterhin in der Hand der kurdischen Autonomiebehörden bzw. der YPG ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.
  28. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist zu entnehmen, wie mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführer das Herkunftsgebiet zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht erreichen können, umzugehen ist, zumal es sich hier eben nicht um den Einwand einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative handelt sondern um die – durch die Gewährung des subsidiären Schutzes – einzig offen bleibende Prüfung hinsichtlich der Örtlichkeit im Herkunftsstaat, nämlich der Prüfung, ob eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsgebiet droht. Es kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich auf Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion der Beschwerdeführer für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus nicht an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). 3.
  29. Als Herkunftsgebiet ist jener Ort zu sehen, an dem sich der der Beschwerdeführer aufgehalten hat, bevor sie die Flucht – auch wenn diese vorerst nur innerhalb des Herkunftsstaates stattgefunden hat – begonnen hat (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Da der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Syrien nur in der Stadt Ar Raqqa gelebt hat, ist im Sinne des oben dargelegten zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in der Stadt Ar Raqqa eine asylrelevante Verfolgung droht oder nicht; dies, da hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) die Anreise außer Bedacht zu bleiben und es nur darauf ankommt, ob dem Beschwerdeführer Verfolgung im Herkunftsgebiet, hier in der Stadt Ar Raqqa, droht. 3.
  30. Im Herkunftsgebiet haben nur die kurdischen Autonomiebehörden bzw. die YPG Zugriff auf den Beschwerdeführer, eine allenfalls drohende Verfolgung durch das Regime und seine Sicherheitsbehörden bzw. andere potentielle Verfolger hat daher außer Betracht zu bleiben. Wie festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen, die YPG habe ihn Ende 2020 zur Ausübung seiner „Pflicht zur Selbstverteidigung“ bei der YPG zwingen wollen, nicht glaubhaft gemacht; dieses Vorbringen ist daher der rechtlichen Würdigung nicht zu unterstellen. Darüber hinaus ist – wie festgestellt wurde – nicht zu erkennen, dass diese Anhaltung, so sie stattgefunden hätte, zu einer bis heute drohenden Verfolgungsgefahr führen könnte. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, im Falle der Rückkehr in die Stadt Ar Raqqa von den kurdischen Autonomiebehörden bzw. der YPG zur Ausübung seiner „Pflicht zur Selbstverteidigung“ bei der YPG gezwungen zu werden, besteht – wie oben festgestellt wurde – nicht. Da andere asylrelevante Verfolgungsgründe weder vorgebracht wurden noch sind diese von Amts wegen zu erkennen sind, ist die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde die relevante, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutige Rechtslage dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2256851.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.