RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW170 2262500-1 Spruch, W170 2262500-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 14.04.2022, 505425/15/ZD/0422, zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum von 01.07.2022 bis 31.03.2023 einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX , in welcher er seit 01.06.2022 als Hauptmieter wohne.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 14.04.2022, 505425/15/ZD/0422, zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum von 01.07.2022 bis 31.03.2023 einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung römisch 40 , in welcher er seit 01.06.2022 als Hauptmieter wohne. 1.
- Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 21.10.2022, GZ P1658930/3-HPA/2022, wies das Heerespersonalamt (in Folge: Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Wohnkostenbeihilfe könne nur für eine Wohnung gewährt werden, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsescheides gegen Entgelt gewohnt hat, die Abtretung der Mietrechte an den Beschwerdeführer sei jedoch nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides erfolgt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.10.2022 zugestellt. 1.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.11.2022 Beschwerde und brachte vor, er habe gemeinsam mit seinem Bruder in der antragsgegenständlichen Wohnung gelebt und die Kosten geteilt, der Bruder sei Hauptmieter gewesen, da der Beschwerdeführer noch minderjährig war, nachdem sein Bruder im Mai 2022 entschied, auszuziehen, habe er das Mietverhältnis übernommen. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2022 samt bezugshabenden Verwaltungsakt vorgelegt. 1.
- Der Beschwerdeführer ist seit 14.01.2020 in der gegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer ist seit 01.06.2022 dort Hauptmieter, davor wohnte er dort gemeinsam mit seinem Bruder und teilte mit diesem die Kosten für die Miete. Zum 14.04.2022 wohnte der Beschwerdeführer entgeltlich in der gegenständlichen Wohnung. Das Wohnungsentgelt betrug ab 01.07.2022 EUR 471,77 sowie ab 01.01.2023 EUR 539,
- Der Beschwerdeführer bezog ein Nettoeinkommen von EUR 1.528,49 im Jänner 2022 sowie jeweils EUR 1.593,33 im Februar und März
- Der Beschwerdeführer bezieht keinen Familien- oder Partnerunterhalt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- bis 1.
- ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Insbesondere den dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst liegt im Akt auf. 2.
- Seit wann der Beschwerdeführer in der Wohnung lebt, ergibt sich aus dessen Vorbringen und dem Vorbringen seines als Zeugen vernommenen Bruders in Verbindung mit einer Nachschau im Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer ab 01.06.2022 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung war und zuvor mit seinem Bruder dort lebte und sich die Wohnkosten teilte, ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag und dem Vertrag über den Eintritt in das Mietverhältnis, sowie hinsichtlich der geteilten Wohnkosten aus den vorgelegten Kontoauszügen des Beschwerdeführers und dessen Vorbringen und dem Vorbringen seines als Zeugen vernommenen Bruders. Die Feststellungen zu den Wohnkosten gründen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Überweisungsbestätigungen. Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar wie er und sein Bruder die Wohnkosten (vor April 2022) teilten, indem sie die von ihnen getätigten Zahlungen in einer excel-Liste festhielten und dann Ausgleichszahlungen tätigten. Der Beschwerdeführer legte sowohl die excel-Liste als auch Kontoauszüge (zum Nachweis der Ausgleichszahlungen) vor. Auch konnte der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung einvernommene Bruder diese Art der Mietkostenteilung bestätigen, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits vor der Übernahme des Mietvertrags und daher auch zum 14.04.2022 entgeltlich in der Wohnung gelebt zu haben, glaubhaft ist. Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Lohn- und Gehaltsbestätigung des Arbeitgebers und den vorgelegten Verdienstnachweisen. Dass er keinen Familien- oder Partnerunterhalt bezieht ergibt sich daraus, dass er einen solchen nicht beantragt hat, er nach eigenen Angaben ledig ist und sich aus dem Akt keinerlei Hinweise zu einem solchen Bezug ergeben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Bei Zeitraum bezogenen Rechten ist jedoch nicht die im Zeitpunkt des Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgeblich, sondern ist eine zetiraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (VwGH, 11.08.2017, Ra 2016/10/0090). Der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt nur während der Ableistung des Zivil- bzw. Wehrdienstes. Im vorliegenden Fall ist daher folgende Rechtslage maßgeblich: Für den Zeitraum bis zum 31.12.2022, HGG 2001 in der Fassung von BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019: Für den Zeitraum bis zum 31.12.2022, HGG 2001 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 102/2019: „
- Abschnitt Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
- die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
- die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder
- die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
- Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
- ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen. Ausmaß § 32.
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.Paragraph 32,
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
(3)Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“ Für den Zeitraum ab 01.01.2023, HGG BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022:Für den Zeitraum ab 01.01.2023, HGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 207/2022: „3. Abschnitt Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
- die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
- die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines
- Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
- Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
- ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen. Ausmaß § 32.
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.Paragraph 32,
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
(3)Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“ 3.
- Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001, in der Fassung von BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019, ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 iVm § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011, mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096). 3.
- Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG 2001, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG 1986 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011, mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096). Dies ist hier der Fall, der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.04.2022 zugewiesen, zu diesem Zeitpunkt teilte er mit seinem Bruder die Wohnkosten antragsgegenständlichen Wohnung und hat diese daher gegen Entgelt bewohnt. Die mündliche Vereinbarung mit seinem Bruder, der Hauptmieter war, sich Wohnung samt Wohnkosten zu teilen kommt einem Untermietvertrag gleich. Der Behörde ist zwar Recht zu geben, dass die Wohnkostenbeihilfe nur für die Kosten gewährt werden kann die während des Wehrdienstes für die Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen und dass die antragsgegenständliche Wohnung erst mit 01.06.2022 zu einer „eigenen Wohnung“ im Sinne des HGG 2001 wurde, der Beschwerdeführer konnte jedoch nachweisen, dass ihm ab 01.06.2022 (demnach während seines Zivildienstes) Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung entstanden sind. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheids nicht Hauptmieter war ist nicht maßgeblich, gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001 iVm § 34 Abs. 2 Z 2 ZDG besteht der Anspruch zwar nur für jene Wohnung in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheids gegen Entgelt gewohnt hat, dies ist jedoch hier der Fall. Der Beschwerdeführer stand am 14.04.2022 mit seinem Bruder in einem – einem Untermietvertrag gleichkommenden – entgeltlichen Rechtsgeschäft. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheids nicht Hauptmieter war ist nicht maßgeblich, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG besteht der Anspruch zwar nur für jene Wohnung in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheids gegen Entgelt gewohnt hat, dies ist jedoch hier der Fall. Der Beschwerdeführer stand am 14.04.2022 mit seinem Bruder in einem – einem Untermietvertrag gleichkommenden – entgeltlichen Rechtsgeschäft. Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe während des Wehr- bzw. Zivildienstes, so beginnt gemäß § 24 Abs. 1 HGG 2001 der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzung. Dem Beschwerdeführer stand daher ab 01.06.2022 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe zu. Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe während des Wehr- bzw. Zivildienstes, so beginnt gemäß Paragraph 24, Absatz eins, HGG 2001 der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzung. Dem Beschwerdeführer stand daher ab 01.06.2022 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe zu. Auch nach der ab 01.01.2023 gültigen Rechtslage, welche hinsichtlich des Wohnkostenbeihilfeanspruchs des Beschwerdeführers im letzten drei Monaten seiner Zuweisung relevant ist, steht dem Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe zu. Die hier wesentliche Änderung, dass nunmehr auch Wohnungen in denen der Anspruchsberechtigte als Untermieter oder aufgrund anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte wohnt als eigene Wohnung im Sinne des Gesetzes anzusehen sind ist im gegenständlichen Fall nicht relevant, da der Beschwerdeführer im Jänner 2023 bereits Hauptmieter war. Der Beschwerdeführer trägt wie festgestellt Wohnkosten in Höhe von 471,77 bzw. ab 01.01.2023 EUR 539,
- Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familien- oder Partnerunterhalt hat richtet sich das Ausmaß seines Wohnkostenbeihilfeanspruchs nach § 32 Abs. 3 HGG 2001, danach gebührte ihm die Beihilfe bis zur Höhe von 30 % der für Familien- und Partnerunterhalt maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Der Beschwerdeführer beantragte die Heranziehung der eines Drittels des Nettoeinkommens der letzten drei Monate und legte Einkommensnachweise für die Monate Jänner, Februar und März 2022 vor. Aus diesen ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.571,
- Da die Wohnkostenbeihilfe mit 30% der Bemessungsgrundlage begrenzt ist gebühren dem Beschwerdeführer EUR 471,52 zur Abgeltung der ihm während des Zivildienstes entstandenen Wohnkosten.Der Beschwerdeführer trägt wie festgestellt Wohnkosten in Höhe von 471,77 bzw. ab 01.01.2023 EUR 539,
- Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familien- oder Partnerunterhalt hat richtet sich das Ausmaß seines Wohnkostenbeihilfeanspruchs nach Paragraph 32, Absatz 3, HGG 2001, danach gebührte ihm die Beihilfe bis zur Höhe von 30 % der für Familien- und Partnerunterhalt maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Der Beschwerdeführer beantragte die Heranziehung der eines Drittels des Nettoeinkommens der letzten drei Monate und legte Einkommensnachweise für die Monate Jänner, Februar und März 2022 vor. Aus diesen ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.571,
- Da die Wohnkostenbeihilfe mit 30% der Bemessungsgrundlage begrenzt ist gebühren dem Beschwerdeführer EUR 471,52 zur Abgeltung der ihm während des Zivildienstes entstandenen Wohnkosten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2262500.1.00