RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW170 2265373-1 Spruch, W170 2265373-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Im Rahmen einer am 10.10.2019 durchgeführten Stellung wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) für tauglich befunden.1.
- Im Rahmen einer am 10.10.2019 durchgeführten Stellung wurde römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) für tauglich befunden. Der Beschwerdeführer gab am 02.01.2020 eine Zivildiensterklärung ab und wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 16.01.2020, Zl. 495258/1/ZD/20, die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2020 zugestellt, gegen den Bescheid wurde ein Rechtsmittel nicht ergriffen. Mit Bescheid vom 18.12.2020 wies die Behörde den Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 01.02.2021 zu. Der Beschwerdeführer beantragte am 08.01.2021 die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes aus wirtschaftlichen und familiären Gründen, er arbeite seit etwa drei Jahren in dem von seinem Großvater gegründeten Familienbetrieb, seine Mutter sei Geschäftsführerin und führe im Büro die Kundenbetreuung, den Verkauf und die Planung durch; er verrichte Arbeiten im Büro und bei der Montage. Es bestehe die Gefahr, dass das Unternehmen bei seiner Zuweisung zum Zivildienst die Belastung nicht verkrafte, dadurch würde er auch seinen Arbeitsplatz und seine zukünftige Perspektive verlieren. Er sei zudem Ende 2020 ein Planungsprogramm angeschafft worden, dieses beherrsche nur der Beschwerdeführer, seine Mutter solle in absehbarer Zeit hinreichend in das Programm eingearbeitet sein, um dieses entsprechend zu nutzen. Mit Bescheid der Behörde vom 02.03.2021, Zl.: 495258/21/ZD/0321, wurde der Beschwerdeführer von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis 31.07.2021 befreit. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zum frühestmöglichen Termin erfolge und der Beschwerdeführer daher ab August 2021 mit einer Zuweisung zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer gab bekannt, zum 01.11.2022 seinen Zivildienst beim Landesfeuerwehrverband Steiermark antreten zu wollen. Mit Bescheid vom 04.07.2022, Zl. 495258/23/ZD/, wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung seines Zivildienstes bei dieser Einrichtung mit Dienstantritt 02.11.2022 zugewiesen. Aufgrund eines Zustellmangels erlangte der Beschwerdeführer erst am 12.08.2022 Kenntnis vom Bescheid und ersuchte am selben Tag um Aufschub bzw. Zuweisung zu einem späteren Zeitpunkt. Die Behörde ging aufgrund des Zustellmangels davon aus, dass der Zuweisungsbescheid keine Rechtswirkung entfalte und informierte den Beschwerdeführer, dass eine neuerliche Zuweisung erfolgen würde. Mit Bescheid vom 27.09.2022, Zl.: 495258/25/ZD/0922, wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 02.01.2023 einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen. Mit am 12.10.2022 eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung vom ordentlichen Zivildienst gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG, er übernehme mit Ende Oktober die Geschäftsführung seines Familienbetriebs, bis jetzt sei seine Mutter als Geschäftsführerin tätig gewesen. Sie seien seit längerem auf der Suche nach einer geeigneten Fachkraft, doch würde sich niemand melden. Solange es keinen Ersatz für den Beschwerdeführer im Betrieb gebe, sei seine Tätigkeit im Betrieb unerlässlich und wäre die Zuweisung daher existenzbedrohen für ihn, seine Mutter und den im Betrieb beschäftigten Tischler. „Coronabedingt“ habe das Unternehmen den Umsatz und die Aufträge stark steigern könne, was zu einem Mehraufwand führe, der ohne den Beschwerdeführer nicht zu bewältigen sei. Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag eine Stellungnahme der WKO vom 21.01.2021 vor. Mit am 12.10.2022 eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung vom ordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG, er übernehme mit Ende Oktober die Geschäftsführung seines Familienbetriebs, bis jetzt sei seine Mutter als Geschäftsführerin tätig gewesen. Sie seien seit längerem auf der Suche nach einer geeigneten Fachkraft, doch würde sich niemand melden. Solange es keinen Ersatz für den Beschwerdeführer im Betrieb gebe, sei seine Tätigkeit im Betrieb unerlässlich und wäre die Zuweisung daher existenzbedrohen für ihn, seine Mutter und den im Betrieb beschäftigten Tischler. „Coronabedingt“ habe das Unternehmen den Umsatz und die Aufträge stark steigern könne, was zu einem Mehraufwand führe, der ohne den Beschwerdeführer nicht zu bewältigen sei. Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag eine Stellungnahme der WKO vom 21.01.2021 vor. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 29.11.2022, 495258/27/ZD/1122, wurde der Antrag auf befristete Befreiung abgewiesen. Die Übernahme des Unternehmens sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem er jederzeit mit seiner Zuweisung habe rechnen müssen, er habe daher unter Verletzung der Harmonisierungspflicht Dispositionen getroffen, die nun daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen könnten daher nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wonach die Befreiung aufgrund der coronabedingten Ausweitung des Betriebes, sowie der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage notwendig sei. Die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers sei bedroht, eine Verletzung der Harmonisierungspflicht liege nicht vor, zumal der Beschwerdeführer bereits vor seiner Tauglichkeitsfeststellung im Familienunternehmen beschäftig gewesen sei und eine Übernahme der Geschäftsführertätigkeit noch nicht erfolgt sei. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 11.01.2023 vorgelegt, dieses hat am 09.05.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. 1.
- Der Beschwerdeführer ist seit 27.11.2017 Angestellter des Unternehmens Preissl-Möbel GmbH, Gesellschafter sind die Eltern des Beschwerdeführers und sein Großvater, die Mutter ist Geschäftsführerin des Betriebes. Der Betrieb versuchte über eine AMS Stellenausschreibung eine zusätzliche Tischler Arbeitskraft zu finden, dies gelang jedoch bisher nicht, eine Hilfskraft einzustellen ist nicht versucht worden. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Ausbildung als Tischler und ist als Hilfskraft angelernt worden; inzwischen ist er im Verkauf, in der Planung und als Helfer bei Montagen tätig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den darin enthaltenen Bescheiden, Anträgen und der Beschwerde des Beschwerdeführers. Hinsichtlich 1.
- gründen die Feststellungen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, sowie dem vorgelegten Firmenbuchauszug und dem Dienstzettel des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 13 Abs. 1 ZDG sind Zivildienstpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern (Z 1) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern (Z 2).Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZDG sind Zivildienstpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern (Ziffer eins,) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern (Ziffer 2,). Gründe die für das Vorliegen öffentlicher Interessen sprechen wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer führte jedoch das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher und familiärer Interessen ins Treffen. Konkret brachte er vor, durch die Zuweisung wäre seine Existenz sowie die Existenz des Familienbetriebes und damit auch seiner Mutter bedroht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden (VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011; VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung der Harmonisierungspflicht, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266). Das gilt auch für Zivildienstpflichtige die ihre berufliche Existenz bereits vor Antritt des Zivildienstes zu verwirklichen begonnen haben und wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH 19.03.1997, 97/11/0012). Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096). Dies muss auch sinngemäß für Zivildienstpflichtige gelten (zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 auf § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG und umgekehrt siehe VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187 und VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011).Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096). Dies muss auch sinngemäß für Zivildienstpflichtige gelten (zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 auf Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG und umgekehrt siehe VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187 und VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011). Hat ein Zivildienstpflichtiger bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Zivildienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so können die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen (VwGH 23.04.1996, 95/11/0399; VwGH 10.11.1998, 97/11/0293). Das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen eines Wehrpflichtigen im Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 ist nur dann zu bejahen, wenn der Wehrpflichtige selbst Unternehmer ist (VwGH 21.02.2012, 2011/11/0086, zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 auf § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG und umgekehrt siehe VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187 und VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011).Das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen eines Wehrpflichtigen im Betrieb eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 ist nur dann zu bejahen, wenn der Wehrpflichtige selbst Unternehmer ist (VwGH 21.02.2012, 2011/11/0086, zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 auf Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG und umgekehrt siehe VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187 und VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011). Im konkreten Fall können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile vor dem Hintergrund der Rechtsprechung nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden. Der Beschwerdeführer ist nicht Gesellschafter des Familienbetriebs, sondern lediglich dort angestellt, wirtschaftliche Schwierigkeiten des Betriebes sind daher nicht als wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes zu werten. Dass durch die Zuweisung zum ordentlichen Zivildienstes die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers selbst gefährdet wäre ist nicht ersichtlich. Angesichts des Alters und der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach Ableistung seines Zivildienstes keine (existenzsichernde) Arbeitsstelle finden werde. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen liegen nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Zivildienstpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Zivildienstpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (zu Wehrpflichtigen: VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202). Neben dem Wehrpflichtigen trifft auch dessen Familienangehörigen, der in seinen Angelegenheiten der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenz- bzw. Zivildienstpflicht einzurichten bzw. die dafür erforderlichen Dispositionen zu treffen. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht und Dispositionspflicht, so können die daraus abgeleiteten familiären Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Gesetzes angesehen werden (VwGH 28.06.1988, 88/11/0040; im vom Verwaltungsgerichtshof im dortigen Verfahren entschiedenen Fall war es Sache einer Mutter als Inhaberin eines Familienbetriebes, in dem ihr wehrpflichtiger Sohn und dessen nahezu arbeitsunfähiger Vater als Angestellte beschäftigt waren, die erforderlichen Vorkehrungen für die Zeit der bevorstehenden Präsenzdienstleistung bzw. Zivildienstleistung ihres Sohnes zu treffen und auf die Wehrdienstpflicht bzw. Zivildienstpflicht ihres Sohnes überhaupt Bedacht zu nehmen. Das Unterlassen entsprechender Dispositionen wie die mangelnde Bedachtnahme auf die Wehrdienstpflicht bzw. Zivildienstpflicht überhaupt bewirkt zwangsläufig das Fehlen der besonderen Rücksichtswürdigkeit des geltend gemachten familiären Interesses an der Befreiung; VwGH 21.10.1994, 94/11/0270). Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie z.B. der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (mwN VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167). Ein familiäres Interesse des Zivilpflichtigen an seiner Befreiung kommt nicht in Betracht, wenn der Wehrpflichtige als Angestellter im Unternehmen, dessen Inhaber seine Mutter ist, tätig ist, und diese auf seine Mithilfe angewiesen ist (VwGH 21.10.1994, 94/11/0270). Im Lichte dieser Rechtsprechung, kann im Unterstützungsbedarf der Mutter in ihrem Betrieb kein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG erkannt werden.Im Lichte dieser Rechtsprechung, kann im Unterstützungsbedarf der Mutter in ihrem Betrieb kein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG erkannt werden. Hinsichtlich der vorgebrachten Unabkömmlichkeit des Beschwerdeführers im Betrieb wurde bereits nicht vorgebracht, dass der Mutter bei Ausbleiben der Unterstützung durch den Beschwerdeführer eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen drohe. Zudem wären auch die übrigen Angehörigen – etwa der Vater des Beschwerdeführers – ebenfalls zur Unterstützung berufen und die Mutter angehalten gewesen ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers einzurichten, also insbesondere nach Gewährung des ersten Aufschubes gegebenenfalls eine Hilfskraft anzulernen. Auch dahingehend besteht daher kein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse. Der Beschwerdeführer und seine Familie wussten seit der Feststellung seiner Tauglichkeit bzw. der Zustellung des Feststellungsbescheids über die Zivildienstpflicht, dass der Beschwerdeführer Zivildienst wird leisten müssen. Der Beschwerdeführer – sowie seine Angehörigen – hätte daher seine Interessen mit der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes harmonisieren müssen und in Kenntnis der noch bevorstehenden Zivildienstleistung auf die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes Bedacht zu nehmen gehabt. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten keine Verpflichtung eingehen dürfen, deren Erfüllung während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes erschwert sein würde, wie etwa die Steigerung der aufgenommenen Aufträge. Im Sinne der Harmonisierungspflicht wäre es dem Betrieb oblegen sich auf die Abwesenheit des Beschwerdeführers vorzubereiten und Vorkehrungen zu treffen um wirtschaftliche Schwierigkeiten die sich durch die Ableistung des Zivildienstes ergeben zu vermeiden. Insbesondere in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits 2021 vom ein befristete Befreiung von der Zuweisung zum Zivildienst erhielt und er und seine Angehörigen es dennoch bis heute unterließen die wirtschaftliche Lage des Familienbetriebs derart einzurichten, dass dessen Weiterführung während der Ableistung des Zivildienstes gesichert bleibt, ist entgegen des Vorbringens nicht zu sehen inwiefern sich der Beschwerdeführer im Sinne der Harmonisierungspflicht verhalten habe. Der Behörde war daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des § 13 Abs 1 Z 2 ZDG den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abwies. Der Behörde war daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abwies. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2265373.1.00