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{'item': 'W170 2267361-1'}

Obsah (7)§§ 8Art. 133Art. 130§ 73§ 16§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW170 2267361-1 Spruch, W170 2267361-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 8Abs. 1, 28 Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 8, Absatz eins, 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein syrischer Staatsangehöriger, der am 20.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein syrischer Staatsangehöriger, der am 20.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 18.11.2022 erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde, da seit der Antragsstellung bereits über sechs Monate vergangen seien, die gesetzliche Entscheidungsfrist sei daher bereits verstrichen. 1.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) legte mit Schreiben von 14.02.2022, eingelangt am 20.02.2023, die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt einer Stellungnahme vor. 1.
  5. Die Anzahl der Asylanträge stieg im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr um etwa 170 % auf rund 40.000 Asylanträge. Im Jahr 2022 wurden über 110.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die Anträge auf internationalen Schutz erreichen damit neue Höchstwerte und übertreffen sogar die Anzahl der Anträge im Jahr 2015 (rund 90.000 Anträge). Die Zahlen stiegen 2022 weiter kontinuierlich und erreichten im Oktober 2022 mit über 18.000 Anträgen im Monat ihren Höhepunkt. Ab November 2022 gingen die Zahlen zurück (rund 12.000 Anträge im November und rund 7.000 im Dezember). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat aufgrund des Anstieges der Anzahl der Asylanträge organisatorische Maßnahmen, wie den Einsatz von Referenten und Referentinnen aus dem fremdenrechtlichen Bereich im Asylbereich sowie die Neuaufnahme von insgesamt 47 neuen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, gesetzt, um die Verfahrensdauer möglichst kurz zu halten. 1.
  6. Die Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist ergibt sich aus der Belastungssituation der Behörde, den Beschwerdeführer trifft kein Verschulden.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zu 1.
  9. und 1.
  10. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage des Verwaltungsakts. 2.
  11. Die Feststellungen zu 1.
  12. gründen im Wesentlichen auf der Stellungnahme der Behörde zum Aktenanfall im Jahr 2022 und decken sich die Angaben mit sich aus der vom Bundesministerium für Inneres veröffentlichten Asylstatistik ergebenden Zahlen. Die getroffenen Gegenmaßnahmen stellte die Behörde in ihrer Stellungnahme schlüssig dar, der Beschwerdeführer zog auch deren Implementierung auch nicht in Zweifel, sondern lediglich deren Adäquanz. 2.
  13. Die Feststellung zu 1.
  14. ergibt sich aus der unter 1.
  15. dargestellten Belastungssituation und dass andere Gründe für die Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist nicht vorgekommen sind. Insbesondere gab es keine Anhaltspunkte, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Verfahrensverzögerung trifft.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren, § 8 VwGVG, Anmerkung 6 mwN).

Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren, Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 6 mwN).

§ 73Abs.

1

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen;

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Paragraph 73, Absatz eins,

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen;

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH 28.05.2014, 2013/07/0282) oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet hat, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH 31.01.2005, 2004/10/0218; VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH vom 12.10.1983, 82/09/0151) Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern – auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber – erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur 2015 herrschenden Situation im Asylbereich allerdings ausgesprochen, dass die extrem hohe Zahl an Asylverfahren für die belangte Behörde – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung – unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellten, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Es sei daher notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. Diese Ausnahmesituation unterscheide sich sohin deutlich von den bisher vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgefundenen Ausgangslagen, weshalb dem Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden könne, wenn es bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Der Verwaltungsgerichtshof kam im Hinblick auf die im Vergleich zu 2014 verdreifachte Asylantragszahl im Jahr 2015, welche unbeachtet Personalaufstockung zu einer Überzahl an offener Verfahren führte, zur Ansicht, dass im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichend Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse bestünden. Aus einer Zusammenschau der – in dieser Höhe nicht zu erwartenden – Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepassten Organisation der Behörde ist zu schließen, dass der seit etwa Sommer 2021 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zuwachs an Asylantragsstellungen, die die Behörde administrativ zu betreuen hat und hatte, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, das die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 20.12.2022. In den Monaten zuvor stiegen die Asylanträge stetig, erst im November 2022 kam es zu einem Rückgang. Es braucht erfahrungsgemäß einige Zeit, bis ein Rückgang der Anträge sich auch in einem Abbau des Verfahrensrückstaus zeigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl reagierte auf den bemerkbaren Anstieg bei Anträgen auf internationalen Schutz und setzte Referenten und Referentinnen aus dem fremdenrechtlichen Bereich für die Bearbeitung von Asylverfahren ein und nahm neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf. Soweit der Beschwerdeführer diese Maßnahmen als nicht adäquat erachtet bzw. als nicht mit den im Jahr 2015 getroffenen Gegenmaßnahmen vergleichbar (Aufnahme von rund 200 neuen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen) ist darauf hinzuweisen, dass es sich um grundsätzlich zur Verfahrensbeschleunigung geeignete Maßnahmen handelt und der Behörde nicht vorgeworfen werden kann im Hinblick auf einen in einer Ausnahmesituation begründeten erhöhten Verfahrensanfall keine dauerhafte Personalaufstockung herbeigeführt zu haben. Es darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass die neu aufgenommenen Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat demnach bereits organisatorische Maßnahmen gesetzt, um den steigenden Zahlen in Asylverfahren gerecht zu werden, doch stellen die weiterhin steigenden Anträge auf internationalen Schutz ein unüberwindliches Hindernis dar, wobei auch aufgrund des im Februar 2022 ausgebrochenen Ukraine-Krieges und das damit einhergehende Administration des vorübergehenden Aufenthaltsrechts für Ukraine-Vertriebene eine Mehrbelastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl darstellt. Es ist nachvollziehbar, dass ein derartiger Anstieg an Anträgen auf internationalen Schutz zeitgleich mit einem erheblichen Anstieg an Ukraine-Vertriebenen eine extreme Belastungssituation darstellt, welche eine Entscheidung binnen sechs Monaten nicht mehr in jedem Fall gewährleisten kann. Die Nichtverlängerung der Entscheidungsfrist durch den Gesetzgeber führt hierbei nicht automatisch zum Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, da nach den objektiven Asylstatistiken jedenfalls ein mit dem Jahr 2015 vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Eine Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungssituation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der vollumfänglichen Gewährleistung des Rechtsschutzes jener Personen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, jedenfalls geboten, immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie. Die Verpflichtung der Behörden, entsprechend ihren Möglichkeiten rasch, d.h. ohne unnötigen Aufschub, zu entscheiden, wird davon nicht berührt. Wie oben bereits festgestellt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme dargelegt, dass im Einzelfall die Entscheidungsfrist von sechs Monaten aus nachvollziehbaren Gründen tatsächlich nicht eingehalten werden kann. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in anderen Verfahren die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens

§ 16Abs. 1 Vw

GVG wahrgenommen und binnen der dreimonatigen Nachholfrist den Bescheid erlassen hat, begründet kein Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an der Verletzung der Entscheidungsfrist im beschwerdegegenständlichen Verfahren, zumal gerade die beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hohe Anzahl an eingelangten Säumnisbeschwerden in den letzten Monaten die Nachholung sämtlicher Bescheide binnen der Nachholfrist verunmöglicht hat. Dennoch sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hinwirken, dass auch jene Verfahren, die bereits etwas länger ausständig sind, zeitnah abgeschlossen werden.Eine Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungssituation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der vollumfänglichen Gewährleistung des Rechtsschutzes jener Personen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, jedenfalls geboten, immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie. Die Verpflichtung der Behörden, entsprechend ihren Möglichkeiten rasch, d.h. ohne unnötigen Aufschub, zu entscheiden, wird davon nicht berührt. Wie oben bereits festgestellt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme dargelegt, dass im Einzelfall die Entscheidungsfrist von sechs Monaten aus nachvollziehbaren Gründen tatsächlich nicht eingehalten werden kann. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in anderen Verfahren die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG wahrgenommen und binnen der dreimonatigen Nachholfrist den Bescheid erlassen hat, begründet kein Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an der Verletzung der Entscheidungsfrist im beschwerdegegenständlichen Verfahren, zumal gerade die beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hohe Anzahl an eingelangten Säumnisbeschwerden in den letzten Monaten die Nachholung sämtlicher Bescheide binnen der Nachholfrist verunmöglicht hat. Dennoch sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hinwirken, dass auch jene Verfahren, die bereits etwas länger ausständig sind, zeitnah abgeschlossen werden. Das Bundesamt trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden und die Säumnisbeschwerde war abzuweisen. 3.2.

§ 21Abs. 7 BFA-VG – der diesbezüglich § 24 Abs. 4 Vw

GVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.3.2.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – der diesbezüglich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall und konnte daher eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde die relevante, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutige Rechtslage dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2267361.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.