RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW170 2268322-1 Spruch, W170 2268322-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 16.02.2023, Zl. 524711/22/ZD/0223, wurde ein Antrag des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) vom 16.02.2023 auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.02.2023 zugestellt.Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 16.02.2023, Zl. 524711/22/ZD/0223, wurde ein Antrag des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) vom 16.02.2023 auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.02.2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 06.03.2023, am 07.03.2023 zur Post gegeben, ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Die Beschwerde hatte folgenden Wortlaut: „Betrifft: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes Abweisung gemäß §14 Abs.1 und 2 ZDGAufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes Abweisung gemäß §14 Absatz eins und 2 ZDG Zahl: 524711/22/ZD/0223 Sehr geehrte Damen und Herren! Ich lege hiermit Beschwerde zu Ihrem Schreiben von Hr. XXXX von der Zivildienstserviceagentur vom 16.2.2023 über den abgewiesenen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes ein.Ich lege hiermit Beschwerde zu Ihrem Schreiben von Hr. römisch 40 von der Zivildienstserviceagentur vom 16.2.2023 über den abgewiesenen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes ein. Ich hatte die Zusage eine Lehre bei XXXX zu beginnen schon vor dem ersten Schreiben vom 5.12.2022 (Zahl: 524711/20/ZD/1222). Aufgrund der Neugründung des Unternehmens wurde ich gebeten das Lehrverhältnis erst mit 1.1.2023 zu starten. Dem stimmte ich zu, und mir wurde zugesichert, dass sich die XXXX um die Aufschiebung des Zivildienstes kümmert. Nun habe ich eine Lehrstelle gefunden, und muss diese wieder abbrechen, nicht durch mein Versäumnis, sondern des meines Arbeitgebers.Ich hatte die Zusage eine Lehre bei römisch 40 zu beginnen schon vor dem ersten Schreiben vom 5.12.2022 (Zahl: 524711/20/ZD/1222). Aufgrund der Neugründung des Unternehmens wurde ich gebeten das Lehrverhältnis erst mit 1.1.2023 zu starten. Dem stimmte ich zu, und mir wurde zugesichert, dass sich die römisch 40 um die Aufschiebung des Zivildienstes kümmert. Nun habe ich eine Lehrstelle gefunden, und muss diese wieder abbrechen, nicht durch mein Versäumnis, sondern des meines Arbeitgebers. Ich bitte Sie den Antritt zum Zivildienst bis zum Ende meiner Lehre nochmal aufzuschieben! Anlagen: […] Mit freundlichen Grüßen Unterschrift XXXX “ römisch 40 “ Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2023, W170 2268322-1/3Z, wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens und unter Hinweis, dass seine Beschwerde bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist als unzulässig zurückgewiesen werde, aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, darzutun. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde bis dato nicht verbessert.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem klaren Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Der gegenständlichen Beschwerde sind solche Gründe aber nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer stellt lediglich dar, dass der Fehler bei der Beantragung des Aufschubs des Zivildienstes seinem Arbeitgeber und nicht ihm passiert sei; die Rechtswidrigkeit des Bescheides wird nicht einmal im Ansatz behauptet. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellte – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen und blieb das Mängelbehebungsverfahren aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat.Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellte – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen und blieb das Mängelbehebungsverfahren aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat. Daher ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der klaren Rechtslage ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2268322.1.00