RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW170 2269379-1 Spruch, W170 2269379-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahrensgang: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 12.01.2022 einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes in eventu einen Antrag auf Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes. Er spiele beim TSV München und sei fester Bestandteil des Profikaders, der Fußballclub spiele derzeit in der dritten deutschen Bundesliga. Es bestünden besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen, da er ein beträchtliches monatliches Einkommen lukriere, welches bei Absolvierung des Präsenzdienstes wegfallen würde, es sei erforderliche seinen Weg als Profifußballer nahtlos fortzusetzen. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 12.01.2022 einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes in eventu einen Antrag auf Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes. Er spiele beim TSV München und sei fester Bestandteil des Profikaders, der Fußballclub spiele derzeit in der dritten deutschen Bundesliga. Es bestünden besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen, da er ein beträchtliches monatliches Einkommen lukriere, welches bei Absolvierung des Präsenzdienstes wegfallen würde, es sei erforderliche seinen Weg als Profifußballer nahtlos fortzusetzen. Mit im Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich (in Folge: Behörde) vom 20.02.2023 wurde
- der Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes und
- der Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen. Begründend wurde zu Spruchpunkt
- ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit Wintersemester 2022/2023 für das Bachelorstudium Betriebswirtschaft immatrikuliert, eine Studienunterbrechung sei angesichts des aktuellen Einberufungstermins 02.10.2023 und der Möglichkeit bei angemessenen Studienerfolg den Termin zu ändern nicht zu erwarten. Begründend wurde zu Spruchpunkt
- ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit Wintersemester 2022 aus 2023, für das Bachelorstudium Betriebswirtschaft immatrikuliert, eine Studienunterbrechung sei angesichts des aktuellen Einberufungstermins 02.10.2023 und der Möglichkeit bei angemessenen Studienerfolg den Termin zu ändern nicht zu erwarten. Begründend wurde zu Spruchpunkt
- ausgeführt, der Vertrag des Beschwerdeführers ende mit 30.06.2023 und sei die mögliche Verlängerung des Vertrages ein in der Zukunft liegendes Ereignis, welches keine Berücksichtigung finden könne. Zudem sei eine für die besondere Rücksichtswürdigkeit der wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers erforderliche Existenzgefährdung von diesem nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer erhob am 23.03.2023 gegen den Bescheid Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, sein Spielervertrag sei am 23.01.2023 bis 30.06.2025 verlängert worden, es sei nur in jungen Jahren möglich, Profifußballsport auszuüben und sei es zunächst völlig unvorhersehbar, ob der Sprung zum Profifußballer überhaupt gelinge, weshalb keinerlei Möglichkeit bestehe, eine Koordination mit einem abzuleistenden Präsenzdienst herbeizuführen, die Profikarriere könnte durch die Wehrpflicht ohne weiters vernichtet werden. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabendem Verwaltungsakt am 30.03.2023 vorgelegt. 1.
- Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Fußballer und steht beim TSV München seit dem 01.07.2022 unter Vertrag als Berufsspieler, der Vertrag war zunächst bis 30.06.2023 (mit Option auf Verlängerung) befristet, und wurde mit Zusatzvereinbarung vom 23.01.2023 bis 30.06.2025 verlängert. Das Grundgehalt beträgt EUR 3.750,00 brutto und erhöht sich abhängig von der Ligazugehörigkeit des Clubs sowie dem Einsatz des Beschwerdeführers in der Mannschaft. Der Beschwerdeführer wurde einer Stellung unterzogen und mit Stellungsbeschluss vom 17.11.2021 für tauglich erklärt. Am 12.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl für den Grundwehrdienst mit Einrückungstermin am 06.02.2023 zugestellt, der Einberufungsbefehl wurde mit Bescheid der Behörde vom 12.12.2022 auf den Grundwehrdienst-Einrückungstermin am 02.10.2023 abgeändert.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, die Feststellungen zu 1.
- beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Antrag und der Beschwerde sowie den beigelegten Unterlagen sowie auf den Feststellungen des Bescheides, denen der Beschwerdeführer insoweit nicht entgegengetreten ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: Der Beschwerdeführer beantragte die die befristete Befreiung vom Grundwehrdienst und in eventu den Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes. Mit im Spruch genannten Bescheid sprach die Behörde unter Spruchpunkt
- über den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes ab, ohne über den Antrag auf befristete Befreiung vom Grundwehrdienst rechtkräftig entschieden zu haben, diesen erledigte sie mit Spruchpunkt
- desselben Bescheides. Eventualanträge sind im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH 27.02.2007, 2005/21/0041; VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561). Die Behörde hat demnach zuerst über den Primärantrag und erst dann über den Eventualantrag in der begehrten Reihenfolge zu entscheiden. Eine Erledigung des nachgereihten Eventualantrages ist erst dann zulässig, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 20.02.1990, 89/01/0114; 12.12.1997, 96/19/3388; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [RZ 4]). Die Behörde hat demnach zuerst über den Primärantrag und erst dann über den Eventualantrag in der begehrten Reihenfolge zu entscheiden. Eine Erledigung des nachgereihten Eventualantrages ist erst dann zulässig, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 20.02.1990, 89/01/0114; 12.12.1997, 96/19/3388; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [RZ 4]). Im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde demnach zuerst über den Primärantrag – nämlich den Antrag auf befristete Befreiung – absprechen müssen. Erst, wenn dieser Primärantrag in Rechtskraft erwachsen ist, ist es ihr – wie oben ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlaubt, eine Entscheidung über den Eventualantrag zu treffen. Die Nummerierung der Spruchpunkte sowie die darin enthaltene Formulierung „(gleichzeitiger) Antrag“ spricht dafür, dass die Behörde verkannt hat, dass es sich um einen Eventualantrag handelt und es deshalb unterließ diesen als solchen zu behandeln. Selbst unter der Annahme, dass der Spruch des Bescheides in Zusammenschau mit der Begründung so auszulegen ist, dass die Behörde damit über beide Anträge gleichzeitig absprechen wollte, bestand jedenfalls noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Primärantrag, weshalb der belangten Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung über den Eventualantrag mangels Zuständigkeit verwehrt war. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Hat – wie im gegenständlichen Fall – eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit der Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache würde diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140) belasten. Dass ein Bescheid erlassen wurde, obwohl der Behörde (hier: zu ihrem Entscheidungszeitpunkt) die sachliche Zuständigkeit dazu fehlte, hat im Beschwerdeverfahren zur ersatzlosen Behebung des Bescheides zu führen (vgl. etwa VwGH 14.9.2022, Ro 2022/01/0012).Hat – wie im gegenständlichen Fall – eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit der Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache würde diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140) belasten. Dass ein Bescheid erlassen wurde, obwohl der Behörde (hier: zu ihrem Entscheidungszeitpunkt) die sachliche Zuständigkeit dazu fehlte, hat im Beschwerdeverfahren zur ersatzlosen Behebung des Bescheides zu führen vergleiche etwa VwGH 14.9.2022, Ro 2022/01/0012). Demzufolge war der Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids gemäß §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde zu ihrem Entscheidungszeitpunkt aufzuheben ohne auf das Vorbringen zum Antrag auf Aufschub einzugehen.Demzufolge war der Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraphen 27, 28, Absatz 2, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde zu ihrem Entscheidungszeitpunkt aufzuheben ohne auf das Vorbringen zum Antrag auf Aufschub einzugehen. Die Entscheidung (durch die Behörde) kann frühestens nach Rechtskraft dieses, den Hauptantrag erledigenden Bescheides erfolgen. 3.
- Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 26 Abs 1 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentlichen Interessen erfordern (Z 1) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern (Z 2).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentlichen Interessen erfordern (Ziffer eins,) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern (Ziffer 2,). Gründe die für das Vorliegen militärischer oder sonstiger öffentlicher Interessen sprechen würden, wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer führte jedoch das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen ins Treffen. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (VwGH 29.09.2005, 2003/11/0026). Das gilt auch für Wehrpflichtige die ihre berufliche Existenz bereits vor Antritt des Wehrdienstes zu verwirklichen begonnen haben und wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH 19.03.1997, 97/11/0012). Der Beschwerdeführer wurde am 17.11.2021 für tauglich erklärt und unterzeichnete daher in voller Kenntnis seiner Wehrpflicht und des bevorstehenden Grundwehrdienstes am 01.07.2022 den Spielervertrag beim TSV München bzw. am 23.01.2023 die Zusatzvereinbarung zur Verlängerung des Vertrages. Er hat dadurch die nun von ihm ins Treffen geführten Schwierigkeiten erst geschaffen und sind diese nach der oben genannten Rechtsprechung daher nicht besonders rücksichtwürdig (zu einem Profifußballspieler vgl. insbesondere die Zurückweisung einer Revision: VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065). Der Beschwerdeführer wurde am 17.11.2021 für tauglich erklärt und unterzeichnete daher in voller Kenntnis seiner Wehrpflicht und des bevorstehenden Grundwehrdienstes am 01.07.2022 den Spielervertrag beim TSV München bzw. am 23.01.2023 die Zusatzvereinbarung zur Verlängerung des Vertrages. Er hat dadurch die nun von ihm ins Treffen geführten Schwierigkeiten erst geschaffen und sind diese nach der oben genannten Rechtsprechung daher nicht besonders rücksichtwürdig (zu einem Profifußballspieler vergleiche insbesondere die Zurückweisung einer Revision: VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065). Das Argument, dass er die Profifußballerkarriere nur in jungen Jahren ausüben könne, geht ins Leere. Zum einen gilt dies grundsätzlich für jeden Profisportler, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass aus diesem Umstand eine Existenzbedrohung für den Beschwerdeführer abzuleiten wäre. Allfällige mit der Ableistung des Grundwehrdienstes verbundene Gehaltseinbußen hat grundsätzlich jeder Wehrpflichtige zu tragen. Dies wurde vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Eine Gleichheitswidrigkeit kann daher nicht erkannt werden. Dass eine Trainingsunterbrechung aufgrund der Wiedereinstiegsschwierigkeiten für die weiteren Erwerbschancen nachteilige Folgen hat ist nicht ausreichend, solange damit nicht, weil die fußballerischen Fertigkeiten durch die Leistung des Grundwehrdienstes dauerhaft beeinträchtigt würden, eine Unmöglichkeit der weiteren Berufsausbildung eintreten würden. Dass dies der Fall wäre, hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch ist dies nach der Lebenserfahrung zu schließen. Es wird auch während des Grundwehrdienstes zumindest teilweise ein Training (zB am Wochenende) möglich sein und beweisen gerade Fußballer, dass sie selbst nach längeren Verletzungen ihre Fertigkeiten binnen kürzester Zeit wiedererlangen. Von einer dauerhaften Einschränkung kann daher gerade nicht die Rede sein, die Einkommenseinbußen sind – wie bereits erwähnt – in Kauf zu nehmen. Zusammengefasst war der Behörde daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 WG 2001 den Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung abwies. Zusammengefasst war der Behörde daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 den Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung abwies. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. Die Revision ist daher unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2269379.1.00