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W170 2270695-1

Obsah (9)§ 28§ 112Art. 133§ 6§ 135a§ 284§ 94§ 43a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW170 2270695-1 Spruch, W170 2270695-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Insp. XXXX wird

§ 112Abs.

1 und 2 BDG vom Dienst suspendiert.“„Insp. römisch 40 wird

Paragraph 112, Absatz eins und 2 BDG vom Dienst suspendiert.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Insp. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein eingeteilter Exekutivbeamter im provisorischen Dienstverhältnis der LPD Tirol und hat bis zur vorläufigen Suspendierung seinen Dienst in der Polizeiinspektion XXXX versehen. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus, ist verheiratet und für zwei unmündige Kinder (ein und drei Jahre alt) sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer ist bis dato disziplinarrechtlich unbescholten. Insp. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein eingeteilter Exekutivbeamter im provisorischen Dienstverhältnis der LPD Tirol und hat bis zur vorläufigen Suspendierung seinen Dienst in der Polizeiinspektion römisch 40 versehen. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus, ist verheiratet und für zwei unmündige Kinder (ein und drei Jahre alt) sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer ist bis dato disziplinarrechtlich unbescholten. 1.
  3. Zum bisherigen Verfahren: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.02.2023, PAD/23/316936/001/AA wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert, der Bescheid wurde ihm am 13.02.2023 persönlich übergeben und am 14.02.2023 von der Landespolizeidirektion Tirol der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegt, die diesbezügliche Disziplinaranzeige erfolgte am 01.05.
  4. Seit spätestens 07.03.2023 (Niederschrift der LPD Tirol vom 07.03.2023, PAD/23/00311575/003/KRIM mit einer KRIM-Zahl) werden durch die Landespolizeidirektion Tirol als Sicherheitsbehörde hinsichtlich der sexuellen Belästigung (siehe 1.3.) strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer geführt. 1.
  5. Zum Verdacht der sexuelle Belästigung der bzw. des ungebührlichen Verhaltens gegenüber Insp. XXXX (in Folge: B.) am 23.01.2023: 1.
  6. Zum Verdacht der sexuelle Belästigung der bzw. des ungebührlichen Verhaltens gegenüber Insp. römisch 40 (in Folge: B.) am 23.01.2023: In den Einvernahmen vom 15.02.2023 und vom 25.04.2023 hat B. unter Wahrheitszwang und im Wesentlichen gleichartig angegeben, dass sie sich, nachdem sie mit dem Beschwerdeführer gemeinsam Streifendienst versehen habe, während dem dieser schon Anspielungen gemacht habe, dass B. und der Beschwerdeführer in der Bereithaltezeit „vögeln“ oder „schnackseln“ würden, sich am 23.01.2023, kurz vor 23.00 Uhr, in einen Ruheraum des Operation Centers am Brenner zurückgezogen habe. Kurz darauf habe der Beschwerdeführer in diesen Raum geschaut und gesagt, dass er später komme und B. und er „es dann machen“ würden. Gegen 23.00 Uhr sei der Beschwerdeführer in den Ruheraum gekommen und habe schon beim hereingehen „blöd geredet“, etwa gesagt: „wir machen es jetzt wohl“. Dann habe sich der Beschwerdeführer zu B. auf das Bett gesetzt, in dem diese an die Wand gelehnt gesessen habe. Der Beschwerdeführer habe abermals gesagt, dass sie es jetzt machen würden und gefragt, ob B. Kondome habe. Obwohl B. gesagt habe, dass er das lassen solle und nachdem der Beschwerdeführer aufgestanden sei und gefragt habe, wer jetzt anfange und B. ihm gesagt habe, sie wisse nicht, was er meine und sie jetzt schlafen werde, habe sich der Beschwerdeführer wieder auf das Bett, in dem B. inzwischen gelegen sei, gesetzt, gefragt „Was ist jetzt?“, den Kopf von B. berührt und gesagt: „Ich streichle dich.“. B habe den Beschwerdeführer dann gefragt, ob sie eine Katze sei. Er sei B. mit der Hand durch die offenen Haare gefahren, habe dann die Hand auf deren Bauch und in weiterer Folge gezielt auf die linke Brust der B. gelegt und diese umfasst. Dann habe B. die Hand des Beschwerdeführers weggeschlagen, worauf der Beschwerdeführer gesagt habe, dass B. ein feiges Huhn sei, dass sich „eh nicht traue“ und den Ruheraum verlassen. Im Aktenvermerk vom 13.03.2023, in einem undatierten Aktenvermerk (ohne Zahl) und in der Einvernahme vom 25.04.2023 schilderte B. den Vorfall vom 23.01.2023 im Wesentlichen gleichartig. In der Einvernahme vom 11.02.2023 hat Insp. XXXX (in Folge. S.) angegeben, dass B. ihr den Vorfall vom 23.01.2023, am 23.01.23, um 23.07 Uhr, also unmittelbar nach dem Vorfall, in einem WhatsApp-Chat geschildert habe. S. stellte den Chat zur Verfügung; in diesem beschreibt B. den Vorfall vom 23.01.2023 im Wesentlichen wie oben dargestellt.In der Einvernahme vom 11.02.2023 hat Insp. römisch 40 (in Folge. S.) angegeben, dass B. ihr den Vorfall vom 23.01.2023, am 23.01.23, um 23.07 Uhr, also unmittelbar nach dem Vorfall, in einem WhatsApp-Chat geschildert habe. S. stellte den Chat zur Verfügung; in diesem beschreibt B. den Vorfall vom 23.01.2023 im Wesentlichen wie oben dargestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Einvernahme vom 11.04.2023, PAD/23/00311575/002/KRIM, seinen im Verfahren erstatteten Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass der Vorfall nicht einvernehmlich gewesen sei. So habe B. die erste Berührung durch ihr Bein hergestellt und ihn aufgefordert „anzufangen“. Auch habe B. den Beschwerdeführer (und nicht er diese) gefragt, ob er Kondome dabeihabe. Als er habe gehen wollen, habe B. ihn als feiges Huhn bezeichnet, woraufhin der Beschwerdeführer dieser durch die Haare gefahren sei und sie entlang der Schulter und des Schlüsselbeins berührt habe. Auch habe er mit B. vor diesem Vorfall einvernehmlich zweideutige Unterhaltungen geführt, B. habe ihm von ihrem Privatleben erzählt. 1.
  7. Zum Verdacht des ungebührlichen Verhaltens gegenüber Insp. XXXX (in Folge. O.) am 04.02.2022:1.
  8. Zum Verdacht des ungebührlichen Verhaltens gegenüber Insp. römisch 40 (in Folge. O.) am 04.02.2022: In der Einvernahme vom 07.03.2023 hat O. unter Wahrheitszwang angegeben, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber immer wieder, auch am 04.02.2022, gesagt habe: „Wann ficken wir jetzt mal?“ usw., obwohl diese ihm sehr oft gesagt habe, er möge solche Äußerungen unterlassen. Der Vorfall vom 04.02.2022 habe am Bahnhof Matrei während des Nachtdienstes stattgefunden. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorhalte im Wesentlichen. Auch würde er nie das Wort „Ficken“ sagen, da ihm das zu vulgär sei. 1.
  9. Zum Verdacht des ungebührlichen Verhaltens gegenüber anderen Exekutivbeamtinnen und -beamten: In der Einvernahme am 07.03.2023 hat XXXX (in Folge: VA.) unter Wahrheitszwang angegeben, dass sie sich zwar nicht an konkrete Vorfälle erinnern könne, der Beschwerdeführer aber „eigentlich immer“, wenn er ihr begegnet sei, sexualisierte und ordinäre Sprüche „abgelassen“ habe, wie beispielsweise: „Wann bumsen wir?“, „Hey Ficky wann ficken wir?“ und „Wie geht’s deiner Muschi?“, obwohl sie ihn aufgefordert habe, das zu unterlassen. Weiters hat VA. angegeben, dass der Beschwerdeführer gegenüber weiblichen Kolleginnen immer solche Aussagen getätigt habe. In der Einvernahme am 07.03.2023 hat römisch 40 (in Folge: VA.) unter Wahrheitszwang angegeben, dass sie sich zwar nicht an konkrete Vorfälle erinnern könne, der Beschwerdeführer aber „eigentlich immer“, wenn er ihr begegnet sei, sexualisierte und ordinäre Sprüche „abgelassen“ habe, wie beispielsweise: „Wann bumsen wir?“, „Hey Ficky wann ficken wir?“ und „Wie geht’s deiner Muschi?“, obwohl sie ihn aufgefordert habe, das zu unterlassen. Weiters hat VA. angegeben, dass der Beschwerdeführer gegenüber weiblichen Kolleginnen immer solche Aussagen getätigt habe. In der Einvernahme am 10.03.2023 hat Insp. XXXX (in Folge: LA.) unter Wahrheitszwang angegeben, dass es seit Mai 2021 – als sie auf die Dienststelle gekommen sei – diverse sexistische Anspielungen gegeben habe. In der Einvernahme am 10.03.2023 hat Insp. römisch 40 (in Folge: LA.) unter Wahrheitszwang angegeben, dass es seit Mai 2021 – als sie auf die Dienststelle gekommen sei – diverse sexistische Anspielungen gegeben habe. In der Einvernahme vom 15.02.2023 hat B. unter Wahrheitszwang angegeben, dass sie schon als Aspirantin vom Beschwerdeführer zu ihrem Sexualleben im Kontext ihrer religiösen Werte befragt worden sei und weiters, ob diese schon jemand „gekostet“ bzw. „probiert“ habe, der nicht beschnitten sei und sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls zur Verfügung stelle. Auch sei es zu etlichen sexistischen und sexualisierten Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber B. gekommen. In der Einvernahme vom 25.04.2023 hat B. unter Wahrheitszwang angegeben, dass sie dem Beschwerdeführer nichts über ihr Sexualleben erzählt habe, obwohl dieser versucht habe, sie auszufragen. Im Aktenvermerk vom 12.02.2023 vermerkte BezInsp. XXXX (in Folge. N.), dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals durch sexistische Äußerungen aufgefallen sei, denen diese jedoch keine weitere Beachtung geschenkt habe. Im Aktenvermerk vom 12.02.2023 vermerkte BezInsp. römisch 40 (in Folge. N.), dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals durch sexistische Äußerungen aufgefallen sei, denen diese jedoch keine weitere Beachtung geschenkt habe. Im Aktenvermerk vom 15.02.2023 schilderte O., dass der Beschwerdeführer sie immer wieder gefragt habe, wann sie mit ihm Sex haben würde; es sei immer wieder das Wort „ficken“ in der Gegenwart und bezogen auf O. gefallen. In der Einvernahme vom 08.03.2023 hat Insp. XXXX (in Folge: P.) unter Wahrheitszwang angegeben, dass der Beschwerdeführer, nachdem P. dessen mehrmalige Fragen, ob er schon eine der gemeinsamen Kolleginnen „gefickt“ habe, verneint habe, als schwul bezeichnet und ihm angeboten habe, ihm beim Outing zu helfen. Entsprechende Bemerkungen seien hin und wieder auch vor anderen Kollegen gefallen.In der Einvernahme vom 08.03.2023 hat Insp. römisch 40 (in Folge: P.) unter Wahrheitszwang angegeben, dass der Beschwerdeführer, nachdem P. dessen mehrmalige Fragen, ob er schon eine der gemeinsamen Kolleginnen „gefickt“ habe, verneint habe, als schwul bezeichnet und ihm angeboten habe, ihm beim Outing zu helfen. Entsprechende Bemerkungen seien hin und wieder auch vor anderen Kollegen gefallen. In der Einvernahme vom 08.03.2023 hat RevInsp XXXX (in Folge. R.) unter Wahrheitszwang angegeben, dass der Beschwerdeführer „anstößige Sachen“ zu Kolleginnen gesagt habe und die Kolleginnen den Beschwerdeführer nicht nur einmal aufgefordert hätten, dies zu unterlassen.In der Einvernahme vom 08.03.2023 hat RevInsp römisch 40 (in Folge. R.) unter Wahrheitszwang angegeben, dass der Beschwerdeführer „anstößige Sachen“ zu Kolleginnen gesagt habe und die Kolleginnen den Beschwerdeführer nicht nur einmal aufgefordert hätten, dies zu unterlassen. In der Einvernahme vom 07.03.2023 hat XXXX (in Folge: S.) unter Wahrheitszwang ebenso wie im Aktenvermerk vom 16.03.2023 angegeben, dass der Beschwerdeführer irgendwann im November 2022 in der Polizeiinspektion XXXX zu B. gesagt habe „[…] du magst es gern in Oasch, dir tat is schon in Oasch geben.“. Als S. den Beschwerdeführer dann aufgefordert habe, B. in Ruhe zu lassen, habe dieser S. als schwul bezeichnet. Weiters habe der Beschwerdeführer gegenüber P. homophobe Aussagen gemacht, meistens wenn viele Kollegen anwesend gewesen seien. Im Aktenvermerk vom 16.03.2023 schilderte S., dass der Beschwerdeführer oft über VA. gesagt habe: „Die XXXX de is so geil, de tat i so gern ficken!“ und diese Aussage ständig wiederholt habe. In der Einvernahme vom 07.03.2023 hat römisch 40 (in Folge: S.) unter Wahrheitszwang ebenso wie im Aktenvermerk vom 16.03.2023 angegeben, dass der Beschwerdeführer irgendwann im November 2022 in der Polizeiinspektion römisch 40 zu B. gesagt habe „[…] du magst es gern in Oasch, dir tat is schon in Oasch geben.“. Als S. den Beschwerdeführer dann aufgefordert habe, B. in Ruhe zu lassen, habe dieser S. als schwul bezeichnet. Weiters habe der Beschwerdeführer gegenüber P. homophobe Aussagen gemacht, meistens wenn viele Kollegen anwesend gewesen seien. Im Aktenvermerk vom 16.03.2023 schilderte S., dass der Beschwerdeführer oft über VA. gesagt habe: „Die römisch 40 de is so geil, de tat i so gern ficken!“ und diese Aussage ständig wiederholt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorhalte im Wesentlichen oder sieht diese aus dem Zusammenhang gerissen bzw. im Rahmen der normalen Kommunikation in seiner Dienststelle. Er habe lediglich auf dem in der Dienststelle üblichem Niveau kommuniziert, um Lacher zu produzieren. Die Aussagen seien nicht ernst genommen worden, es sei auch immer wieder zu Lachern gekommen. Auch würde er nie das Wort „Ficken“ sagen, da ihm das zu vulgär sei.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, aus den in die mündlichen Verhandlung eingeführten Beweismittel und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 2.
  12. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers unter 1.
  13. ergeben sich aus dessen mit der Aktenlage übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang unter 1.
  14. aus der den Parteien unwidersprochen vorgehaltenen relevanten Aktenteilen. 2.
  15. Die Feststellungen zum Verdacht der sexuellen Belästigung der bzw. des ungebührlichen Verhaltens gegenüber B. am 23.01.2023 unter 1.
  16. aus Sicht der B. ergeben sich aus den Einvernahmen der B. vom 15.02.2023 und vom 25.04.2023 und aus dem Aktenvermerk vom 13.03.2023, dem undatierten Aktenvermerk (ohne Zahl). Sowohl in der Einvernahme vom 15.02.2023 als auch in der Einvernahme vom 25.04.2023 wurde B. auf die Strafbarkeit einer Falschaussage hingewiesen; diese würde sich durch falsche Anschuldigungen des Beschwerdeführers, auch wenn diese in Form eines der Behörde zukommenden Aktenvermerks geschehen, wegen einer – auch Dienstpflichtverletzungen umfassende – Verleumdung schuldig machen. Der Inhalt der Einvernahme der S. vom 11.02.2023 ergibt sich aus der Niederschrift; richtig ist, dass S. hier nicht belehrt wurde, dass sie unter Wahrheitspflicht steht; allerdings hat S. im Wesentlichen einen WhatsApp-Chatverlauf zur Verfügung gestellt, der durch die Screenshots nachvollziehbar ist; die Feststellungen beschränkten sich im Wesentlichen auf diesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus seiner Einvernahmen vom 11.04.2023, PAD/23/00311575/002/KRIM – in der am selben Tag durchgeführten dienstrechtlichen Einvernahme verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalls vor allem auf die oben genannte Einvernahme –, seinen im Verfahren erstatteten Stellungnahmen und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  17. Die Feststellungen zum Verdacht des ungebührlichen Verhaltens gegenüber O. am 04.02.2022 unter 2.
  18. ergeben sich einerseits aus der Einvernahme der O. vom 07.03.2023, zu deren Beginn O. auf die Strafbarkeit einer Falschaussage hingewiesen wurde und andererseits (hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers) aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11.04.2023, PAD/23/00311575/001/AA, seinen im Verfahren erstatteten Stellungnahmen und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  19. Die Feststellungen zum Verdacht zum Verdacht des ungebührlichen Verhaltens gegenüber anderen Exekutivbeamtinnen und -beamten unter 1.
  20. ergeben sich einerseits aus den Einvernahme der VA. am 07.03.2023, der LA. am 10.03.2023, der B. am 15.02.2023 und am 25.04.2023, des P. am 08.03.2023, des R. am 08.03.2023 und des S. am 07.03.2023 sowie den Aktenvermerken der N. vom 12.02.2023, der O. vom 15.02.2023 und des S. am 16.03.2023 und andererseits (hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers) aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11.04.2023, PAD/23/00311575/001/AA, seinen im Verfahren erstatteten Stellungnahmen und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen (nur dann) durch einen Senat zu erfolgen, wenn (1.) gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder (2.) die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, (a) in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder (b) in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte.

Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen (nur dann) durch einen Senat zu erfolgen, wenn (1.) gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder (2.) die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, (

  1. a)in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder (
  2. b)in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte. Gegenständlich liegt kein Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sondern ein Bescheid über die (endgültige) Suspendierung des Beschwerdeführers vor, daher hat die Entscheidung durch Einzelrichter zu ergehen. 3.2. Einleitend ist der Beschwerdewerber auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass, soweit er Verletzung von Parteiengehör oder anderer Verfahrensvorschriften vor der Dienstbehörde moniert und (zumindest konkludent) meint, diese könne auch durch ein Verfahren mit mündlicher Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht saniert werden, einerseits schon vor der Einführung der Verwaltungsgerichte eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs bzw. anderer Verfahrensvorschriften im Berufungsverfahren saniert werden konnte und andererseits diese Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen wurde. Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann daher durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (zum Parteiengehör: VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0057; zu anderen Verfahrensvorschriften: VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/18/0234; VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091; VwGH 05.02.2021, Ra 2018/19/0685). Auf allfällige (behauptete) Verfahrensfehler der belangten Behörde ist daher nicht näher einzugehen. 3.3.

§ 112Abs.

1 Z 3 und 2 BDG 1979 hat die Bundesdisziplinarbehörde entweder innerhalb eines Monats nach Mitteilung der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde oder nach Vorlage der Disziplinaranzeige die Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.3.3.

Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und 2 BDG 1979 hat die Bundesdisziplinarbehörde entweder innerhalb eines Monats nach Mitteilung der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde oder nach Vorlage der Disziplinaranzeige die Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gegenständlich wurde der Bundesdisziplinarbehörde der Bescheid der Landespolizei-direktion Wien über die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers am 14.02.2023 übermittelt, die Bundesdisziplinarbehörde war daher ab diesem Zeitpunkt zur Entscheidung über die („endgültige“) Suspendierung des Beschwerdeführers berufen und zuständig. 3.

  1. Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (zu alledem zuletzt und zusammenfassend VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN; sowie abermals zu alledem zuletzt und zusammenfassend VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN; sowie abermals zu alledem zuletzt und zusammenfassend VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). 3.
  2. Es ist daher auch nicht notwendig, weitergehende Ermittlungen im Suspendierungsverfahren durchzuführen; diesbezüglich sind die Parteien auf das Disziplinarverfahren zu verweisen, im Suspendierungsverfahren sind nur die vorhandenen Beweismittel zu verwerten. Die entsprechenden Beweisanträge, insbesondere die Beweisanträge auf Einvernahmen von Zeugen, sind daher als nicht entscheidungsrelevant abzuweisen. 3.
  3. Zur Verjährung ist einleitend darauf hinzuweisen, dass ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss aber – soweit unveränderte Tatsachen- und Rechtslage vorliegt – für die Frage, ob Verjährung oder andere Einstellungsgründe vorliegt, entschiedene Sache begründen würde (zur Verjährung: VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004; zur Einstellung in Zusammenschau mit der eben zitierten Judikatur: VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164; VwGH 11.05.2022, Ra 2022/09/0040). Ein solcher liegt (noch) nicht vor, es liegt lediglich eine Disziplinaranzeige vor. Mit BGBl. I Nr. 205/2022 wurde der einschlägige § 94 BDG novelliert, es ist daher zu prüfen, in welcher Fassung dieser anzuwenden ist.

§ 284Abs.

115 2. Satz BDG ist auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31.12.2022 zur Kenntnis gelangen, weiterhin § 94 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Gegenständlich wurde der Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol über die vorläufige Suspendierung (noch vor der Disziplinaranzeige) am 14.02.2023 der Bundesdisziplinar-behörde vorgelegt, daher hat diese frühestens am 14.02.2023 von den Dienstpflichtverletzungen Kenntnis erlangt. Daher ist § 94 BDG in der geltenden Fassung anzuwenden. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, wurde der einschlägige Paragraph 94, BDG novelliert, es ist daher zu prüfen, in welcher Fassung dieser anzuwenden ist.

Paragraph 284, Absatz 115, 2. Satz BDG ist auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31.12.2022 zur Kenntnis gelangen, weiterhin Paragraph 94, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Gegenständlich wurde der Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol über die vorläufige Suspendierung (noch vor der Disziplinaranzeige) am 14.02.2023 der Bundesdisziplinar-behörde vorgelegt, daher hat diese frühestens am 14.02.2023 von den Dienstpflichtverletzungen Kenntnis erlangt. Daher ist Paragraph 94, BDG in der geltenden Fassung anzuwenden.

§ 94Abs.

1 BDG darf (hier:) der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

Paragraph 94, Absatz eins, BDG darf (hier:) der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Die Dienstbehörde – das ist die Landespolizeidirektion Tirol und nicht etwa die Dienststellenleitung (vgl. VwGH 23.11.2005, 2004/09/0220) – hat von allen gegenständlichen Vorfällen frühestens mit der Meldung der B. erfahren, diese erfolgte am 10.02.

  1. Daher begann frühestens hier die Verjährungsfrist, seit diesem Zeitpunkt sind keine sechs Monate vergangen, sodass eine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG – die Disziplinaranzeige wurde am 01.05.2023 erstattet – nicht in Betracht kommt, selbst ohne Berücksichtigung der strafrechtlichen Ermittlungen im Sinne des § 94 Abs. 2 Z 3 BDG.Die Dienstbehörde – das ist die Landespolizeidirektion Tirol und nicht etwa die Dienststellenleitung vergleiche VwGH 23.11.2005, 2004/09/0220) – hat von allen gegenständlichen Vorfällen frühestens mit der Meldung der B. erfahren, diese erfolgte am 10.02.
  2. Daher begann frühestens hier die Verjährungsfrist, seit diesem Zeitpunkt sind keine sechs Monate vergangen, sodass eine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG – die Disziplinaranzeige wurde am 01.05.2023 erstattet – nicht in Betracht kommt, selbst ohne Berücksichtigung der strafrechtlichen Ermittlungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG. Zwar liegt derzeit noch kein Einleitungsbeschluss vor, aber seit dem 01.05.2023 ist noch kein Jahr vergangen, sodass derzeit eine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG nicht in Betracht kommt, selbst ohne Berücksichtigung der strafrechtlichen Ermittlungen im Sinne des § 94 Abs. 2 Z 3 BDG.Zwar liegt derzeit noch kein Einleitungsbeschluss vor, aber seit dem 01.05.2023 ist noch kein Jahr vergangen, sodass derzeit eine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG nicht in Betracht kommt, selbst ohne Berücksichtigung der strafrechtlichen Ermittlungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG. Die vorgebrachte Belästigung der B. soll sich am 23.01.2023, das ungebührlichen Verhaltens gegenüber O. am 04.02.2022 ereignet haben; hier liegt jedenfalls noch keine Verjährung

§ 94Abs.

1 Z 3 BDG vor. Die anderen vorgebrachten Handlungen ungebührlichen Verhaltens gegenüber anderen Exekutivbeamtinnen und -beamten stellen – in Einheit mit dem ungebührlichen Verhalten gegenüber der O. am 04.02.2022 – im Verdachtsbereich (siehe hiezu unten) ein Dauerdelikt dar, sodass auch diesbezüglich Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG nicht vorliegt.Die vorgebrachte Belästigung der B. soll sich am 23.01.2023, das ungebührlichen Verhaltens gegenüber O. am 04.02.2022 ereignet haben; hier liegt jedenfalls noch keine Verjährung

Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG vor. Die anderen vorgebrachten Handlungen ungebührlichen Verhaltens gegenüber anderen Exekutivbeamtinnen und -beamten stellen – in Einheit mit dem ungebührlichen Verhalten gegenüber der O. am 04.02.2022 – im Verdachtsbereich (siehe hiezu unten) ein Dauerdelikt dar, sodass auch diesbezüglich Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG nicht vorliegt. 3.

  1. Hinsichtlich der (endgültigen) Suspendierung ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtags oder Zeitraums abstellen (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/11/0072; VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251), was etwa bei der vorläufigen Suspendierung der Fall ist. Bei der endgültigen Suspendierung hingegen hat das Verwaltungsgericht sich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens nur durch den Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, begrenzt wird (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen, es darf (und muss) auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025). 3.
  2. Zur Frage, ob hinsichtlich des Vorfalls vom 23.01.2023 ein begründeter Verdacht vorliegt: B. hat den Vorfall in den Einvernahmen, hier unter Wahrheitspflicht, und in ihren Aktenvermerken hinreichend gleichlautend beschrieben, insbesondere überzeugt das Gericht die unmittelbar nach dem Vorfall verfassten WhatsApp-Nachrichten an S., die auch vorliegen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nach den Aussagen vieler seiner Kolleginnen und auch einiger Kollegen schon die längste Zeit ein – wenn auch nur verbal – sexuell übergriffiges Verhalten gesetzt, insbesondere Relevanz kommt hier der Aussage des von den Handlungen nicht betroffenen R. da, der unter Wahrheitszwang angegeben hat, dass der Beschwerdeführer „anstößige Sachen“ zu Kolleginnen gesagt habe und die Kolleginnen den Beschwerdeführer nicht nur einmal aufgefordert hätten, dies zu unterlassen. Daher reichen seine Ausführungen zu dem Vorfall nicht hin, den Verdacht, B. am 23.01.2023 in der unter 1.
  3. festgestellten Art sexuell belästigt zu haben, auszuräumen. Dieser besteht weiterhin. Es ist daher folgender Verdacht gegeben: B. hat sich, nachdem sie mit dem Beschwerdeführer gemeinsam Streifendienst versehen habe, während dem dieser schon Anspielungen gemacht habe, dass B. und der Beschwerdeführer in der Bereithaltezeit „vögeln“ oder „schnackseln“ würden, sich am 23.01.2023, kurz vor 23.00 Uhr, in einen Ruheraum des Operation Centers am Brenner zurückgezogen. Kurz darauf hat der Beschwerdeführer in diesen Raum geschaut und gesagt, dass er später komme und B. und er „es dann machen“ würden. Gegen 23.00 Uhr ist der Beschwerdeführer in den Ruheraum gekommen und hat schon beim hereingehen „blöd geredet“, etwa gesagt: „Wir machen es jetzt wohl“. Dann hat sich der Beschwerdeführer zu B. auf das Bett gesetzt, in dem diese an die Wand gelehnt gesessen ist. Der Beschwerdeführer hat abermals gesagt, dass sie es jetzt machen würden und gefragt, ob B. Kondome habe. Obwohl B. gesagt hat, dass er das lassen solle und nachdem der Beschwerdeführer aufgestanden ist und gefragt hat, wer jetzt anfange und B. ihm gesagt habe, sie wisse nicht, was er meine und sie jetzt schlafen werde, hat sich der Beschwerdeführer wieder auf das Bett, in dem B. inzwischen gelegen ist, gesetzt, und gefragt: „Was ist jetzt?“, den Kopf von B. berührt und gesagt: „Ich streichle dich.“. B hat den Beschwerdeführer dann gefragt, ob sie eine Katze sei. Der Beschwerdeführer hat, nachdem er B. mit der Hand durch die offenen Haare gefahren ist, dann die Hand auf deren Bauch und in weiterer Folge gezielt auf die linke Brust der B. gelegt und diese umfasst. Dann hat B. die Hand des Beschwerdeführers weggeschlagen, worauf der Beschwerdeführer gesagt hat, dass B. ein feiges Huhn sei, dass sich „eh nicht traue“ und den Ruheraum verlassen hat. 3.
  4. Zur Frage, ob hinsichtlich des ungebührlichen Verhaltens gegenüber O. am 04.02.2022 sowie hinsichtlich des ungebührlichen Verhaltens gegenüber anderen Exekutivbeamtinnen und -beamten ein begründeter Verdacht vorliegt: Wie den Feststellungen zu 1.
  5. und 1.
  6. zu entnehmen ist, habe der Beschwerdeführer auf von den Betroffenen in ähnlicher Weise geschildert, O., VA., LA. und B. mit sexistischen oder sexuellen Andeutungen und eindeutigen Formulierungen über längere Zeit belästigt, obwohl die Kolleginnen ihm – manche direkter, manche weniger direkt, aber verständlich – gesagt hätten, dass sie dies nicht wünschten und er dies unterlassen solle. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer dies, aber bleibt der Verdacht, die oben genannten Kolleginnen durch die unter 1.
  7. und 1.
  8. geschilderten Aussagen wegen der gleichartigen Schilderungen und auch den Ausführungen von R., der Beschwerdeführer habe „anstößige Sachen“ zu Kolleginnen gesagt und die Kolleginnen hätten den Beschwerdeführer nicht nur einmal aufgefordert, sowie den Aussagen der N., B. habe sich auch ihr gegenüber sexistisch verhalten, bestehen. Es sind daher folgender Verdachtsfälle gegeben:
  9. Der Beschwerdeführer hat gegenüber O. immer wieder, auch im Nachtdienst am 04.02.2022 am Bahnhof Matrei, gesagt: „Wann ficken wir jetzt mal?“ usw., obwohl diese ihm oft gesagt hat, er möge solche Äußerungen unterlassen. Ansonsten hat der Beschwerdeführer O. immer wieder gefragt, wann sie mit dem Beschwerdeführer Sex haben würde; dabei ist immer wieder das Wort „ficken“ in der Gegenwart und bezogen auf O. gefallen.
  10. Der Beschwerdeführer hat zu VA., „eigentlich immer“, wenn er ihr begegnet sei, sexualisierte und ordinäre Sprüche „abgelassen“, er hat beispielsweise gesagt: „Wann bumsen wir?“, „Hey Ficky wann ficken wir?“ und „Wie geht’s deiner Muschi?“, obwohl sie ihn aufgefordert hat, das zu unterlassen. Der Beschwerdeführer hat weiters oft über VA. gesagt: „Die XXXX de is so geil, de tat i so gern ficken!“ bzw. diese Aussage ständig wiederholt.
  11. Der Beschwerdeführer hat zu VA., „eigentlich immer“, wenn er ihr begegnet sei, sexualisierte und ordinäre Sprüche „abgelassen“, er hat beispielsweise gesagt: „Wann bumsen wir?“, „Hey Ficky wann ficken wir?“ und „Wie geht’s deiner Muschi?“, obwohl sie ihn aufgefordert hat, das zu unterlassen. Der Beschwerdeführer hat weiters oft über VA. gesagt: „Die römisch 40 de is so geil, de tat i so gern ficken!“ bzw. diese Aussage ständig wiederholt.
  12. Der Beschwerdeführer hat seit Mai 2021 gegenüber LA. diverse sexistische Anspielungen von sich gegeben.
  13. Der Beschwerdeführer hat zu B. im November 2022 in der XXXX gesagt: „[…] du magst es gern in Oasch, dir tat is schon in Oasch geben.“ und in weiterer Folge den für B. einschreitenden S. als schwul bezeichnet.
  14. Der Beschwerdeführer hat zu B. im November 2022 in der römisch 40 gesagt: „[…] du magst es gern in Oasch, dir tat is schon in Oasch geben.“ und in weiterer Folge den für B. einschreitenden S. als schwul bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat B., schon als diese als Aspirantin an der Dienststelle war, zu B.s Sexualleben im Kontext mit ihren religiösen Werte befragt und weiters, ob diese schon jemand „gekostet“ bzw. „probiert“ hat, der nicht beschnitten sei; bei Interesse der B. hat sich der Beschwerdeführer hiefür zur Verfügung gestellt. Auch ist es zu etlichen sexistischen und sexualisierten Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber B. gekommen, obwohl diese ihm nichts über ihr Sexualleben erzählt hat.
  15. Der Beschwerdeführer hat P. mehrmals und hin und wieder auch vor anderen Kollegen gefragt, ob dieser schon eine der gemeinsamen Kolleginnen „gefickt“ habe, und, als P. das verneint hat, diesen als schwul bezeichnet und ihm angeboten, P. beim Outing zu helfen. 3.8.

§ 43a

BDG haben Beamte unter anderem als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang unter anderem mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.3.8.

Paragraph 43 a, BDG haben Beamte unter anderem als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang unter anderem mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Sowohl durch sein im Verdachtsbereich festgestelltes Verhalten zu 3.

  1. als auch – unabhängig davon – zu 3.
  2. stellt den Verdacht einer (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung – zu 3.
  3. liegt im Verdachtsbereich ein Dauerdelikt vor – nach § 43a BDG dar, da der Beschwerdeführer vor allem den weiblichen Kolleginnen – aber nicht nur diesen – nicht mit Achtung begegnet ist und deren menschliche Würde verletzt hat, da er diese durch fortlaufende verbale sexuelle Anspielungen und Äußerungen herabgesetzt hat und darüber hinaus am 23.01.2023 B. im Verdachtsbereich handgreiflich sexuell belästigt hat.Sowohl durch sein im Verdachtsbereich festgestelltes Verhalten zu 3.
  4. als auch – unabhängig davon – zu 3.
  5. stellt den Verdacht einer (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung – zu 3.
  6. liegt im Verdachtsbereich ein Dauerdelikt vor – nach Paragraph 43 a, BDG dar, da der Beschwerdeführer vor allem den weiblichen Kolleginnen – aber nicht nur diesen – nicht mit Achtung begegnet ist und deren menschliche Würde verletzt hat, da er diese durch fortlaufende verbale sexuelle Anspielungen und Äußerungen herabgesetzt hat und darüber hinaus am 23.01.2023 B. im Verdachtsbereich handgreiflich sexuell belästigt hat. Daher liegt der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen vor; das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass hier im Laufe des Verfahrens, ggf. vor der Einleitung, zumindest noch der Beginn und das Ende des hinsichtlich des unter 3.
  7. beschriebenen Verdachts eines Dauerdeliktes sowie dessen wesentlicher Tatort zu klären sind, im Suspendierungsverfahren liegen aber im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich gegenständlicher Dienstpflichtverletzungen vor. 3.
  8. Ohne Zweifel stellt sowohl der Verdacht der fortdauernden, nicht nur ausnahmsweise erfolgten, verbalen sexuellen Belästigung als auch eine handgreifliche sexuelle Belästigung während des Dienstes jeweils für sich einen Verdacht einer so schweren Dienstpflichtverletzung dar – zumal insbesondere die Verhinderung von handgreiflichen sexuellen Belästigungen, soweit diese von § 218 StGB umfasst sind, zu den unmittelbaren Aufgaben eines Exekutivbeamten gehört –, dass eine Belassung des Beschwerdeführers im Dienst das Ansehen des Amtes gefährden würde. Darüber hinaus würde diese Belassung auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, weil sie insbesondere, aber nicht nur, die Kolleginnen des Beschwerdeführers potentiell weiteren zumindest verbalen sexuellen Belästigungen aussetzen würde und der Dienstgeber diese vor solchen Belästigungen zu schützen hat.3.
  9. Ohne Zweifel stellt sowohl der Verdacht der fortdauernden, nicht nur ausnahmsweise erfolgten, verbalen sexuellen Belästigung als auch eine handgreifliche sexuelle Belästigung während des Dienstes jeweils für sich einen Verdacht einer so schweren Dienstpflichtverletzung dar – zumal insbesondere die Verhinderung von handgreiflichen sexuellen Belästigungen, soweit diese von Paragraph 218, StGB umfasst sind, zu den unmittelbaren Aufgaben eines Exekutivbeamten gehört –, dass eine Belassung des Beschwerdeführers im Dienst das Ansehen des Amtes gefährden würde. Darüber hinaus würde diese Belassung auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, weil sie insbesondere, aber nicht nur, die Kolleginnen des Beschwerdeführers potentiell weiteren zumindest verbalen sexuellen Belästigungen aussetzen würde und der Dienstgeber diese vor solchen Belästigungen zu schützen hat. 3.
  10. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Spruch des Bescheides zu korrigieren, weil sich der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Väterkarenz befindet; diese endete mit Ablauf des 31.05.
  11. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante, einschlägige Rechtsprechung dargestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die darüberhinausgehende Beurteilung ist eine im Einzelfall und daher einer grundsätzlichen Bedeutung nicht zugänglich. Lediglich zur Frage des Verhältnisses zwischen Väterkarenz und Suspendierung ist keine eindeutige gesetzliche Norm und keine Rechtsprechung vorzufinden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre der Spruch des Bescheides diesbezüglich zu korrigieren, weil einerseits eine Ausnahme der Suspendierung während der Väterkarenz dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und andererseits beide Rechtsinstitute nebeneinander bestehen können: In der Zeit der bewilligten Väterkarenz besteht kein Entgeltsanspruch und fallen für die Zeit der bewilligten Väterkarenz auch die Dienstpflichten eines Suspendierten (wie etwa, sich für die Arbeit bereit zu halten) weg. Insoweit ist die Väterkarenz ex lege lex specialis zur Suspendierung und ist daher von dieser nicht auszunehmen. Da die Väterkarenz aber vor Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geendet ist, stellt das Verhältnis Väterkarenz und Suspendierung keine relevante Rechtsfrage mehr da. Insgesamt ist die Revision daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2270695.1.00

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