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{'item': 'W170 2270814-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW170 2270814-1 Spruch, W170 2270814-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Disziplinarerkenntnis der Kommandantin der der Direktion 8 – Militärisches Gesundheitswesen (in Folge: Behörde) vom 07.03.2023, P846759/204-Dion8/2022

(4), wurde gegen die ObstA Dr.in XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) eine Disziplinarstrafe verhängt. 1.1. Mit Disziplinarerkenntnis der Kommandantin der der Direktion 8 – Militärisches Gesundheitswesen (in Folge: Behörde) vom 07.03.2023, P846759/204-Dion8/2022
(4), wurde gegen die ObstA Dr.in römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) eine Disziplinarstrafe verhängt. Das Erkenntis enthielt folgende Rechtmittelbelehrung: „Gegen dieses Disziplinarerkenntnis können Sie gemäß § 65 HDG 2014 binnen zwei Wochen/vier Wochen*) nach Verkündung/Zustellung*) schriftlich eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbringen. Die Beschwerde ist bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die dieses Disziplinarerkenntnis erlassen hat. Die Beschwerde hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.“„Gegen dieses Disziplinarerkenntnis können Sie gemäß Paragraph 65, HDG 2014 binnen zwei Wochen/vier Wochen*) nach Verkündung/Zustellung*) schriftlich eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbringen. Die Beschwerde ist bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die dieses Disziplinarerkenntnis erlassen hat. Die Beschwerde hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.“ Das Erkenntnis wurde dem im Spruch bezeichnetem Vertreter der Beschwerdeführerin am 14.03.2023 zugestellt. 1.
  1. Mit Schreiben vom 28.03.2023, am selben Tag zur Post gegeben und „an die Disziplinarkommandantin Bgdr. Dr. Dr. Sylvia Sperandio, MBA Kommando Gebäude Theodor Körner Hütteldorfer Straße 126 1140 Wien“ adressiert, wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben, die am 31.03.2023 mit dem Vermerk „Abgabestelle unbenutzt, Rücksendedatum: 30.03.2023“ dem Vertreter der Beschwerdeführerin zurückgestellt wurde. 1.
  2. Mit am 13.04.2023 zur Post gegebenem Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin, datiert mit demselben Tag, wurde einerseits ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und andererseits abermals Beschwerde erhoben. 1.
  3. Am 26.04.2023 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  4. Die Beschwerdeführerin war am 14.03.2023 und ist aktive Soldatin des Österreichischen Bundesheeres, sie steht im Rang eines Obersts und wird als Militärärztin verwendet.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und werden – soweit hier entscheidungsrelevant – von der Beschwerdeführerin in ihrem – von der Behörde noch zu entscheidenden – Wiedereinsetzungsantrag bestätigt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  7. Gemäß § 65 Abs. 1 HDG beträgt die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse zwei Wochen, gehört (hier:) die Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.3.
  8. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HDG beträgt die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse zwei Wochen, gehört (hier:) die Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Die Beschwerdeführerin war am 14.03.2023, dem Tag der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses, aktive Soldatin des Österreichischen Bundesheeres, sie stand am 14.03.2023 im Rang eines Obersts und wurde als Militärärztin verwendet. Daher beträgt die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis nach dem HDG gemäß §§ 7 Abs. 4 VwGVG, 65 Abs. 1
  9. Satz HDG im gegenständlichen Fall zwei Wochen und beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung (zum Beginn der Frist: VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093).Daher beträgt die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis nach dem HDG gemäß Paragraphen 7, Absatz 4, VwGVG, 65 Absatz eins,
  10. Satz HDG im gegenständlichen Fall zwei Wochen und beginnt nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung (zum Beginn der Frist: VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093). Das Disziplinarerkenntnis wurde am 14.03.2023 zugestellt, die Rechtsmittelfrist gemäß §§ 7 Abs. 4 VwGVG, 65 Abs. 1
  11. Satz HDG endete damit mit Ablauf des 28.03.2023.Das Disziplinarerkenntnis wurde am 14.03.2023 zugestellt, die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraphen 7, Absatz 4, VwGVG, 65 Absatz eins,
  12. Satz HDG endete damit mit Ablauf des 28.03.
  13. 3.
  14. Mit Schreiben vom 28.03.2023, am selben Tag zur Post gegeben und „an die Disziplinarkommandantin Bgdr. Dr. Dr. Sylvia Sperandio, MBA Kommando Gebäude Theodor Körner Hütteldorfer Straße 126 1140 Wien“ adressiert, wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde erhoben. Das Schreiben wurde allerdings am 31.03.2023 mit dem Vermerk „Abgabestelle unbenutzt, Rücksendedatum: 30.03.2023“ dem Vertreter der Beschwerdeführerin zurückgestellt, es erreichte die Behörde nicht. Erst das am 13.04.2023 zur Post gegebenem Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin, datiert mit demselben Tag, mit welchem einerseits ein bisher nicht entschiedener Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und andererseits abermals Beschwerde erhoben wurde, erreichte die Behörde, die die Beschwerde am 26.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (§ 33 Abs. 3 AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (zu alledem abermals VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093).Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (zu alledem abermals VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093). Da das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin – aus welchem Grund auch immer – die Behörde nicht erreichte, kann dieses nach der gerade dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht fristwahrend sein. Daher liegt derzeit lediglich eine – mangels bewilligtem Wiedereinsetzungsantrag – verspätete Beschwerde vom 13.04.2023, am gleichen Tag zur Post gegeben, vor. 3.
  15. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorgangsweise, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der Aktenlage entschied, zulässig: Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.1986, Slg Nr 12275/A, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese – insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene – Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240).3.
  16. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorgangsweise, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der Aktenlage entschied, zulässig: Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.1986, Slg Nr 12275/A, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese – insbesondere zu den Paragraphen 71 und 72 AVG ergangene – Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240). Da hier offenkundig Verspätung vorliegt ist – die relevanten Tatsachen wurden im Wiedereinsetzungsantrag bestätigt und wurde daher auf ein Parteiengehör verzichtet – die Beschwerde zurückzuweisen. Für den Fall, dass die Behörde (oder ggf. ihr folgend das Bundesverwaltungsgericht) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt, tritt dieser Beschluss (der oben zitierten Rechtsprechung folgend) von Gesetzes wegen außer Kraft. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die relevante Rechtslage wurde unter A) dargestellt, in deren Lichte sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2270814.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.