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{'item': 'W189 2270413-1'}

Obsah (9)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 58§ 62§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW189 2270413-1 Spruch, W189 2270413-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine, ließ sich am 25.03.2022 zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach § 62 AsylG 2005 iVm der VertriebenenVO in Österreich registrieren, wobei er angab, am 08.01.2022 die Ukraine verlassen zu haben und sich vor seiner Einreise in Österreich am 01.03.2022 in Polen aufgehalten zu haben.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine, ließ sich am 25.03.2022 zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit der VertriebenenVO in Österreich registrieren, wobei er angab, am 08.01.2022 die Ukraine verlassen zu haben und sich vor seiner Einreise in Österreich am 01.03.2022 in Polen aufgehalten zu haben.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 16.03.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG die Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Ukraine

§ 46FPG festgestellt (Spruchpunkt III.).2.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 16.03.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Ukraine

Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde ging – soweit hier wesentlich – begründend davon aus, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO falle und sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

  1. Der BF brachte gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde ein.
  2. Der BF brachte gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er lebte zuletzt in der Ukraine, aus der er am 08.01.2022 zu Urlaubszwecken nach Polen ausreiste. Aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine am 24.02.2022 kehrte er nicht in die Ukraine zurück. Am 01.03.2022 reiste er in Österreich ein und ließ sich am 25.03.2022 zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach § 62 AsylG 2005 iVm der VertriebenenVO registrieren. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er lebte zuletzt in der Ukraine, aus der er am 08.01.2022 zu Urlaubszwecken nach Polen ausreiste. Aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine am 24.02.2022 kehrte er nicht in die Ukraine zurück. Am 01.03.2022 reiste er in Österreich ein und ließ sich am 25.03.2022 zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit der VertriebenenVO registrieren.
  4. Beweiswürdigung Die Identität des BF steht aufgrund seines vorgelegten ukrainischen Reisepasses fest. Aus diesem ergibt sich, dass der BF am 08.01.2022 von der Ukraine nach Polen einreiste. Dass der BF bis zu diesem Zeitpunkt in der Ukraine lebte, ist ebenso unstrittig und unzweifelhaft wie, dass der BF sich sodann bis zu seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Polen aufhielt und sich schließlich in Österreich als Vertriebener registrieren ließ. Der BF machte in seiner Beschwerde zudem glaubhaft, dass er zu Urlaubszwecken nach Polen gereist war.
  5. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.1.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt.3.1.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.2.

§ 62Abs. 1 Asyl

G 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.3.2.

Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht.

Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im BGBl. II Nr. 92/2022 die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5, der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).

§ 1

Z 1 dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem

  1. Februar 2022 vertrieben wurden, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. Aufgrund der Verwendung des Begriffs „Wohnsitz“ sind vom Anwendungsbereich der Verordnung auch Staatsangehörige der Ukraine umfasst, welche diese nicht lange vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen (VfGH 15.03.2023, E 238/2023, Rn. 19 f).Aufgrund der Verwendung des Begriffs „Wohnsitz“ sind vom Anwendungsbereich der Verordnung auch Staatsangehörige der Ukraine umfasst, welche diese nicht lange vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen (VfGH 15.03.2023, E 238 aus 2023,, Rn. 19 f). 3.
  2. Im gegenständlichen Fall verließ der BF die Ukraine am 08.01.2022 und damit im Sinne der zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht lange vor Ausbruch des Ukrainekrieges am 24.02.
  3. Er hatte demgemäß – zumal er die Ukraine nur zu Urlaubszwecken verlassen hatte – zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches noch seinen Wohnsitz dort und wurde aufgrund dieses Krieges von dort vertrieben, da er nicht mehr zurückkehren konnte. Der BF verfügte somit ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Vertriebener im Sinne des § 1 Z 1 VertriebenenVO. Die Rechtsansicht des BFA im angefochtenen Bescheid, wonach der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, kann somit nicht Platz greifen. Dass der BF sich zunächst in Polen aufhielt, ist unerheblich. Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG sind im Verfahren nicht hervorgekommen.3.
  4. Im gegenständlichen Fall verließ der BF die Ukraine am 08.01.2022 und damit im Sinne der zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht lange vor Ausbruch des Ukrainekrieges am 24.02.
  5. Er hatte demgemäß – zumal er die Ukraine nur zu Urlaubszwecken verlassen hatte – zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches noch seinen Wohnsitz dort und wurde aufgrund dieses Krieges von dort vertrieben, da er nicht mehr zurückkehren konnte. Der BF verfügte somit ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Vertriebener im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO. Die Rechtsansicht des BFA im angefochtenen Bescheid, wonach der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, kann somit nicht Platz greifen. Dass der BF sich zunächst in Polen aufhielt, ist unerheblich. Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der BF sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und aufhielt, sind die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des BFA, die einen unrechtmäßigen Aufenthalt voraussetzen, ersatzlos zu beheben. Da der BF sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und aufhielt, sind die angefochtenen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des BFA, die einen unrechtmäßigen Aufenthalt voraussetzen, ersatzlos zu beheben. Das BFA wird dem BF im Übrigen

§ 62Abs. 4 Asyl

G 2005 einen Ausweis für Vertriebene auszustellen haben.Das BFA wird dem BF im Übrigen

Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 einen Ausweis für Vertriebene auszustellen haben. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der zu lösenden Rechtsfragen auf die genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der zu lösenden Rechtsfragen auf die genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2270413.1.00

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