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{'item': 'W191 2265660-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW191 2265660-1 Spruch, W191 2265660-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2022, Zahl 1275613808/210346217, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2022, Zahl 1275613808/210346217, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX , geboren am XXXX (BF1) und ihr Ehemann XXXX , geboren am XXXX (BF2), reisten in einer Gruppe von 16 Personen (Familienmitglieder und Angehörige) aus Griechenland kommend gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.03.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1) und ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), reisten in einer Gruppe von 16 Personen (Familienmitglieder und Angehörige) aus Griechenland kommend gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.03.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.2. In der Erstbefragung der BF1 am 11.03.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, gab sie an, in Kunduz, Afghanistan, geboren zu sein. Sie sei Staatsangehörige Afghanistans, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekenne sich zum islamischen Glauben. Im Jahr 2015 sei sie aus Afghanistan in den Iran gereist und habe sich dort drei Jahre lang aufgehalten. In weiterer Folge sei sie über die Türkei und mehrere europäische Staaten nach Österreich gereist, da auch ihre Schwester hier leben würde. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF1 an, dass die Taliban ihre Schwester hätten mitnehmen wollen. Dieser sei es jedoch gelungen, mit ihrem Mann nach Österreich zu flüchten. Danach hätten die Taliban gewollt, dass die BF1 mit einem 40-jährigen Mann mitgehe, wogegen sich ihr Vater gewehrt habe und daraufhin mehrmals geschlagen worden sei. Die Taliban hätten gedroht wiederzukommen, weshalb sie die Flucht angetreten hätten. Der BF2 gab in der Erstbefragung am 11.03.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, an, in Baghlan, Afghanistan, geboren zu sein. Er sei Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekenne sich zum islamischen Glauben. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise und zur Reiseroute befragt, machte der BF2 gleichlautende Angaben wie die BF1. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, nicht mehr von den Taliban vergewaltigt werden zu wollen. Dies sei öfters geschehen, das erste Mal, als er neun Jahre alt gewesen sei. Die Taliban seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten verlangt, dass er Waffen für sie transportieren solle. Als sein Vater dies abgelehnt habe, hätten die Taliban den BF2 und dessen Vater mit dem Schaft einer Waffe mehrmals geschlagen. Der BF2 habe sein Bewusstsein verloren und die Taliban hätten ihn mitgenommen, vergewaltigt und irgendwo in einer Wüste ausgesetzt. Im Krankenhaus habe man herausgefunden, dass der BF2 von mehreren Personen vergewaltigt worden sei. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er, dass er wieder verschleppt und vergewaltigt werde. 1.3. Bei ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 13.04.2021, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigten die BF1 und der BF2 die Richtigkeit ihrer in der Erstbefragung getätigten Aussagen. Damit konfrontiert, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag wegen des in Griechenland zuerkannten subsidiären Schutzes zurückzuweisen, führte die BF1 aus, nicht mehr zurück nach Griechenland zurückkehren zu wollen bzw. zu können, da ihr Leben dort katastrophal gewesen sei. Der BF2 gab ebenfalls an, nicht mehr nach Griechenland zurückkehren zu können. Er habe psychologische Hilfe benötigt, diese jedoch nicht bekommen. Als Familie hätten sie in Griechenland keine Sicherheit gehabt, sie hätten nur irgendwie überlebt. Die hygienische Lage sei so katastrophal gewesen, dass der BF2 eine Hautentzündung bekommen habe. Er habe keine medizinische Betreuung bekommen. Sie hätten auch kein Essen bekommen. Der BF2 übermittelte dem BFA innerhalb der erteilten Frist Kopien der Reisepässe seines Onkels, seiner Cousine (= die Schwester der BF1) sowie des Ehemannes seiner Cousine, die in Wien leben. 1.4. Bei ihrer zweiten Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2021, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, gab die BF1 an, dass ihre Mutter nicht mehr in Österreich sei, da sie einen negativen Bescheid erhalten habe. Die BF1 habe in Österreich nur mehr ihre Schwester in Wien, alle anderen seien weg. Die BF1 bekräftigte nochmals, nicht mehr nach Griechenland zurückkehren zu wollen. Ihr Ziel sei immer Österreich gewesen, weil ihre Schwester hier lebe. Der BF2 gab bei seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2021, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi an, in Griechenland auf dem Weg zum Supermarkt von Personen gepackt und in ein Haus mitgenommen worden zu sein. Sie hätten ihm die Hose ausgezogen und hätten ihn vergewaltigen wollen. Er habe Glück gehabt, dass in dem Moment ein Journalist aufgetaucht sei und ihm geholfen habe. Seit diesem Vorfall habe der BF2 manchmal psychische Probleme. 1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 13.07.2021 die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt II). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) wurde gegen die BF 1 und den BF2 die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Ihre Abschiebung nach Griechenland sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 13.07.2021 die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) wurde gegen die BF 1 und den BF2 die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Ihre Abschiebung nach Griechenland sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte des BFA im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Auch sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) gewährleisteten Rechte drohe könne. Weiters bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Begründend führte des BFA im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Auch sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, Europäische Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) gewährleisteten Rechte drohe könne. Weiters bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Hinsichtlich des BF2 führte das BFA beweiswürdigend aus, dass sein Vorbringen über eine versuchte Vergewaltigung aufgrund widersprüchlicher bzw. nicht nachvollziehbarer Angaben angezweifelt werde. Es erscheine nicht glaubhaft, dass ihm ein derartiger Übergriff widerfahren sei. Griechenland sei als Mitgliedstaat der EU selbstverständlich in der Lage und willens, den BF2 vor etwaigen Übergriffen Privater zu schützen. Die BF würden im konkreten Fall auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen. Der Erlassung der Anordnung der Außerlandesbringung stehe ihrem Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens eines Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen nicht entgegen. Eine Anordnung der Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.Die BF würden im konkreten Fall auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG erfüllen. Der Erlassung der Anordnung der Außerlandesbringung stehe ihrem Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens eines Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen nicht entgegen. Eine Anordnung der Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 1.6. Gegen diese Bescheide brachten die BF mit Schreiben ihrer gewillkürten Vertreterin vom 27.07.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und regten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an. Im Rahmen der Beschwerde legten die BF diverse Fotos vor. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die BF nach ihrer Rückkehr keinerlei Zugang zu Sozialleistungen, Unterkunft oder Arbeit erhalten würden. Als subsidiär Schutzberechtigte sei den BF eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt worden, weshalb sie derzeit über eine solche nicht verfügen würden. Die BF würden daher bis zur Erteilung einer neuen Aufenthaltsberechtigung keinen Zugang zu Unterstützungsleistungen, medizinischer Versorgung oder Arbeitsmöglichkeiten haben. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, eine Einzelfall-Zusicherung hinsichtlich der Überstellung und Wiederaufnahme der BF von Griechenland einzuholen. Den BF drohe in Griechenland Obdachlosigkeit sowie Arbeitslosigkeit und somit eine reale Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die BF nach ihrer Rückkehr keinerlei Zugang zu Sozialleistungen, Unterkunft oder Arbeit erhalten würden. Als subsidiär Schutzberechtigte sei den BF eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt worden, weshalb sie derzeit über eine solche nicht verfügen würden. Die BF würden daher bis zur Erteilung einer neuen Aufenthaltsberechtigung keinen Zugang zu Unterstützungsleistungen, medizinischer Versorgung oder Arbeitsmöglichkeiten haben. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, eine Einzelfall-Zusicherung hinsichtlich der Überstellung und Wiederaufnahme der BF von Griechenland einzuholen. Den BF drohe in Griechenland Obdachlosigkeit sowie Arbeitslosigkeit und somit eine reale Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, was eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Zum Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass der BF2 Opfer von versuchter Vergewaltigung in Griechenland geworden sei, weil er dies erst in der zweiten Einvernahme vorgebracht habe, werde angeführt, dass dem BF2 dieses Ereignis äußerst unangenehm und peinlich sei und er sich in seiner Ehre verletzt fühle. Es habe den BF2 sehr große Überwindung gekostet, darüber zu sprechen. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie hinsichtlich des BF2 die Verhandlung gemäß § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG unter Ausschluss der Öffentlichkeit von einem männlichen Richter unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers durchzuführen.Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie hinsichtlich des BF2 die Verhandlung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG unter Ausschluss der Öffentlichkeit von einem männlichen Richter unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers durchzuführen. 1.7. Mit Bescheid vom 23.08.2021 wurde der BF1 gemäß § 53 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt 1.990,43 Euro zu ersetzen.1.7. Mit Bescheid vom 23.08.2021 wurde der BF1 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt 1.990,43 Euro zu ersetzen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde dem BF2 gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt 2.669,97 Euro zu ersetzen.Mit Bescheid vom selben Tag wurde dem BF2 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt 2.669,97 Euro zu ersetzen. 1.8. Mit Beschluss vom 21.09.2021, W235 2244837-1/8E, behob das BVwG den bekämpften Bescheid hinsichtlich der BF1 und verwies die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.1.8. Mit Beschluss vom 21.09.2021, W235 2244837-1/8E, behob das BVwG den bekämpften Bescheid hinsichtlich der BF1 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Bescheid des BFA auf Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen sei. Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderinformationen und aufgrund des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH) vom 25.06.2021, E 599/2021-12, bereits vorgelegen sei, wäre das BFA insbesondere angesichts der von der BF1 vorgebrachten Obdachlosigkeit gehalten gewesen, die Rückkehrsituation nach Griechenland näher zu prüfen. Das BFA habe sich sohin mit dem Vorbringen der BF1 nicht auseinandergesetzt. Mit Beschluss vom 14.09.2021, W144 2244839-1/8E, behob das BVwG den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des BF2. 1.9. Am 15.02.2022 wurden die BF erneut, unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari, vor dem BFA einvernommen und legten diverse Unterlagen, darunter einen Mutter-Kind-Pass im Original sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs vom 12.01.2022, vor. Die BF1 gab an, Staatsangehörige Afghanistans und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken zu sein, sowie sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zu bekennen. Ihre Muttersprache sei Dari, sie spreche auch Farsi. Sie sei in Kunduz, Afghanistan, geboren und aufgewachsen. Zu ihrer Zeit in Griechenland befragt gab die BF1 an, zunächst acht bis neun Monate mit ihrem Ehemann, ihren Eltern und ihren Geschwistern auf der Insel Lesbos in einem Flüchtlingscamp gelebt zu haben. In weiterer Folge sei sie mit ihrer Familie nach Saloniki weitergereist, wo sie in Zelten untergebracht gewesen seien. Diese Zelte seien überfüllt gewesen, sie hätten kaum zu essen gehabt. Der BF2 gab an, Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zu sein, sowie sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zu bekennen. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Farsi und etwas Deutsch. Er sei in Baghlan, Afghanistan, geboren und aufgewachsen. Es gehe ihm gesundheitlich gut. Er sei in laufender ärztlicher Behandlung und nehme seine Medikamente wie vorgeschrieben. Zu seiner Zeit in Griechenland befragt machte der BF2 Angaben, die überwiegend mit jenen der BF1 übereinstimmten. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens ergänzte der BF2, dass es in Griechenland nicht nur beim Versuch einer Vergewaltigung geblieben sei, sondern, dass die Personen bereits angefangen hätten, sich an ihm zu vergreifen. Als der Journalist gekommen sei, sei er bereits von zwei Personen missbraucht worden. 1.10. Am 24.06.2022 stellten die BF1 und der BF2 für ihren Sohn XXXX geboren am XXXX in Wien (BF3), einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gemäß § 17 Abs. 3 AsylG.1.10. Am 24.06.2022 stellten die BF1 und der BF2 für ihren Sohn römisch 40 geboren am römisch 40 in Wien (BF3), einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG. 1.11. Am 23.11.2022 wurden die BF ein weiteres Mal, unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari, vor dem BFA einvernommen. Die BF1 legte eine Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses wegen der Geburt ihres Sohnes sowie eine ärztliche Bestätigung bezüglich einer Hautkrankheit vor. Der BF2 legte ein Empfehlungsschreiben des Sozialwerks DON BOSCO, eine psychotherapeutische Stellungnahme, ein Zertifikat Deutsch A2.1, eine Anmeldebestätigung A2.2 sowie eine Medikamentenverordnung des Psychosozialen Dienstes Wien vor. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass ein älterer Mann bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten habe. Ihre Eltern hätten dies jedoch verweigert. Der Mann sei nach drei weiteren Tagen mit mehreren Männern wiedergekommen. Als ihr Vater sich nochmals geweigert habe, hätten die Männer ihren Vater geschlagen. Da diese Männer ein weiteres Mal hätten kommen wollen, seien die BF1 und ihre Familie aus Afghanistan geflüchtet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF2 an, die Taliban hätten gewollt, dass der BF2 diese unterstütze und mit ihnen in den Krieg ziehe. Er habe dies jedoch nicht gewollt, auch sein Vater sei dagegen gewesen. Die Taliban seien zwei Mal bei ihnen zu Hause gewesen. Beim zweiten Mal hätten sie den BF2 sowie seinen Vater mit einer Waffe geschlagen, der BF2 sei daraufhin bewusstlos geworden und die Taliban hätten ihn mitgenommen. Weiter wollte der BF2 seine Fluchtgründe mit Verweis auf seine psychischen Probleme nicht ausführen. Er gab an, zur psychologischen Betreuung zu gehen, um all das zu vergessen. Der BF2 brachte schließlich vor, dass sich die Fluchtgründe des BF3 auf seine Fluchtgründe beziehen würden. 1.12. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 01.12.2022, 02.12.2022 und 07.12.2022 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1.12. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 01.12.2022, 02.12.2022 und 07.12.2022 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass es die angeblich drohende Zwangsheirat nicht als glaubhaft erachte. Die BF1 habe keine konkreten Angaben und Details zu dem angeführten Mann oder der behaupteten Situation schildern können. Außerdem seien ihre Erzählungen zur fluchtauslösenden Situation unplausibel und nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe die BF1 im Rahmen der Schilderung ihres Fluchtvorbringens widersprüchliche Angaben im Vergleich zu ihren Familienangehörigen getätigt, was die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens weiter schmälere. Schließlich hätten keine Gründe erkannt werden können, die darauf schließen ließen, dass die BF1 in Österreich eine auch nur ansatzweise „westliche“ Lebensweise angenommen habe. Zu den Gründen des BF2 für das Verlassen seines Heimatstaates führte das BFA beweiswürdigend aus, dass die Schilderungen zu seinem Fluchtvorbringen weder glaubhaft noch asylrelevant seien. Das Vorbringen des BF2 sei äußerst vage und nicht detailliert gewesen und er habe sich in wesentlichen Aussagen widersprochen. Der BF2 habe den Eindruck erweckt, eine Verfolgungsgeschichte konstruieren zu wollen. Hinsichtlich des BF3 führte das BFA aus, dass der BF2 keine eigenen Verfolgungsgründe für den BF3 geltend gemacht habe, weshalb vom Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen nicht auszugehen sei, insbesondere, da der BF3 in Österreich geboren worden und noch nie in Afghanistan gewesen sei. 1.13. Die BF brachten mit Schreiben ihrer gewillkürten Vertreterin vom 13.01.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. der Bescheide beim BVwG ein.1.13. Die BF brachten mit Schreiben ihrer gewillkürten Vertreterin vom 13.01.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide beim BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Die belangte Behörde habe zur westlichen Orientierung der BF1 und des BF2 keine genügenden Ermittlungen angestellt und setze sich nicht ausreichend mit der sozialen Gruppe der Frauen und Kinder in Afghanistan auseinander. Die BF würden aus mehreren Gründen den Risikoprofilen des UNHCR entsprechen. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie die BF1 und den BF2 getrennt voneinander zu vernehmen. 1.14. Mit Beschwerdeergänzung vom 16.01.2023 brachten die BF vor, der BF2 leide frühestens seit seiner Einreise nach Österreich an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, die durch die sexuelle Gewalt in Afghanistan, die drohende Verletzung der sexuellen Integrität in Griechenland sowie die Fluchterfahrungen, insbesondere durch den vorübergehenden Aufenthalt im Flüchtlingslager Moria, ausgelöst worden sei. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt, dass sie trotz entsprechendem Vorbringen des BF2 in der inhaltlichen Einvernahme kein fachärztliches Gutachten eingeholt habe. Der BF2 legte psychotherapeutische Stellungnahmen vom 18.07.2022 und 14.11.2022, Medikationsverordnungen vom 10.03.2022 und einen fachärztlichen Befundbericht vom 28.11.2022 vor. 1.15. Das BVwG führte am 10.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der die BF gemeinsam mit ihrer gewillkürten Vertreterin persönlich erschienen. Zu den Integrationsbemühungen und Lebensumständen in Österreich wurden für die BF Deutschkursbestätigungen, Empfehlungsschreiben und Kursbestätigungen in Farbkopie vorgelegt. Jeweils befragt zu ihrer Person und ihren bisherigen Lebensumständen in Afghanistan wiederholten die BF im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben. Befragt zu ihrer derzeitigen Situation in Österreich gaben die BF1 und der BF2 an, dass die Eltern der BF1 und ihre sieben Geschwister in Österreich leben würden. Weiters würden ihr Onkel und eine ihrer Schwestern bereits seit 2015 in Wien leben. Die Familie des BF2 sei ebenfalls im Bundesgebiet wohnhaft und habe Asyl erhalten. Die BF1 sei ein paar Mal im Kino gewesen und habe Museen besucht. Sobald ihr Sohn in den Kindergarten gehe, wolle sie auch ein Fitnessstudio besuchen. Der BF2 gab an, regelmäßig ins Fitnessstudio zu gehen. Beide hätten einen Kulturpass, wenn sie dazu kämen, würden sie Museen besuchen. Befragt zu ihren Integrationsbemühungen gaben BF1 und BF2 an, einen Deutschkurs besucht zu haben und einen weiteren besuchen zu werden. Der BF2 habe sich bereits um eine Arbeit bemüht, bisher ohne Erfolg. Die BF1 wolle ihren Führerschein machen und in Zukunft als Verkäuferin für Lebensmittel arbeiten. Befragt zu ihren Fluchtgründen bestätigten BF1 und BF2 im Wesentlichen die bisherigen Angaben. Die BF1 gab an, dass es ihr in Afghanistan nicht erlaubt gewesen sei, die Schule zu besuchen, das Haus zu verlassen oder alleine einkaufen zu gehen. Weiters habe ein etwa 40-jähriger Mann versucht, die BF1 zur Frau zu nehmen. Sie sei damals 13 Jahre alt gewesen. Als sich ihr Vater gegen die Zwangsheirat gewehrt habe, sei er von den Taliban geschlagen worden. Mit ihrem Verhalten in der Verhandlung erweckte die BF1 einen selbstbewussten und selbstbestimmten Eindruck. Sie war westlich-leger gekleidet. Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.). Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Es hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. 2. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 11.03.2021 (BF1, BF2), der Einvernahmen vor dem BFA am 13.04.2021, 30.06.2021, 15.02.2022 und 23.11.2022 (BF1, BF2) und die von den BF vorgelegten Bescheinigungsmittel zu ihrer Identität, ihren Fluchtgründen und ihren Integrationsbemühungen sowie die angefochtenen Bescheide, die behebenden Beschlüsse des BVwG sowie die gegenständliche Beschwerde samt Beschwerdeergänzung ● Einsicht in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihren Integrationsbemühungen ● Einvernahme der BF1 und des BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.03.2023 sowie Einsicht in folgende in der Verhandlung eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF: o Feststellungen und Berichte betreffend Afghanistan (Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan betreffend Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie in Nordafghanistan, über die Lage der Frauen und Kinder, zur medizinischen Versorgung und zu Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen, Stand 21.03.2023) o UNHCR – Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Stand Februar 2023) 3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: 3.1. Zur Person der BF: 3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX , geboren am XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX , geboren am XXXX (BF2), sowie ihr Sohn XXXX , geboren am XXXX (BF3). Die BF sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari, aufgrund des langen Aufenthalts im Iran sprechen die BF1 und der BF2 auch Farsi. Weiters sprechen sie etwas Deutsch.3.1.1. Die BF führen die Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1), ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), sowie ihr Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF3). Die BF sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari, aufgrund des langen Aufenthalts im Iran sprechen die BF1 und der BF2 auch Farsi. Weiters sprechen sie etwas Deutsch. Die BF1 stammt aus Kunduz, der BF2 ist in Baghlan, jeweils Afghanistan, geboren und aufgewachsen. Der BF3 wurde in Österreich geboren und war nie in Afghanistan. Die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern der BF1 sind in Österreich als Asylwerber aufhältig, ihr Onkel und eine weitere Schwester leben als anerkannte Flüchtlinge in Wien. Die Familie des BF2 ist ebenfalls in Österreich aufhältig. Die Eltern des BF2 leben im Iran, die BF haben mit ihnen mehrmals wöchentlich Kontakt. 3.1.2. Die BF1 und der BF2 verließen mit ihren Familien Afghanistan im Jahr 2015 in Richtung Iran, wo sie etwa fünf Jahre lebten. In weiterer Folge reisten sie über die Türkei nach Griechenland, wo sie den Status der subsidiär Schutzberechtigten erhielten und etwas mehr als ein Jahr blieben. Schließlich reisten sie am 11.03.2021 nach Österreich ein, wo sie am selben Tag gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz stellten. Nach der Geburt ihres Sohnes stellten die BF1 und der BF2 für diesen am 24.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 3 AsylG.Nach der Geburt ihres Sohnes stellten die BF1 und der BF2 für diesen am 24.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG. 3.1.3. Die BF1 und der BF2 haben bereits einen Deutschkurs besucht und sich für einen weiteren Deutschkurs angemeldet. 3.1.4. Die BF1 und der BF2 sind strafgerichtlich unbescholten. Strafrechtlich relevante Verfehlungen sind nicht bekannt. 3.1.5. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt. 3.2. Zu den Fluchtgründen der BF: 3.2.1. Die BF1 ist eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert ist, sodass sie aufgrund ihres Verhaltens in Österreich in Afghanistan einer konkreten, individuellen und asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies hat sie durch das Besuchen eines Deutschkurses, das Führen eines gemeinsamen Girokontos mit dem BF2 und ihre Aussagen bezüglich ihres Lebens in Österreich hinreichend glaubhaft gemacht. So gab sie in der Beschwerdeverhandlung an, ein paar Mal ins Kino gegangen zu sein, über einen Kulturpass zu verfügen und Museen besucht zu haben sowie in Zukunft ein Fitnessstudio besuchen, den Führerschein machen und als Verkäuferin für Lebensmittel arbeiten zu wollen. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit wird in diesem Zusammenhang durch ihr Erscheinungsbild und ihr Auftreten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verstärkt. 3.2.2. Der BF2 hat ebenso einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und ist für einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 angemeldet. Er hat sich bereits um Arbeit bemüht, bisher noch ohne Erfolg. 3.2.3. Bezüglich des BF2 und des minderjährigen BF3 konnte keine eigene asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. 3.2.4. Die BF1 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach dem konservativ-afghanischen Wertebild zu leben. Ihre Einstellung und ihr Lebensstil, insbesondere ihr Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben, das ihr die Weiterbildungs- und/oder Berufswahl ermöglicht, stehen im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die angeführten Umstände lassen darauf schließen, dass die BF1 in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise führt und diese verfestigt hat, dass diese einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen, und würde die BF1 im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frauen angesehen werden. Die BF1 hat aufgrund ihres „westlichen“ Lebensstils mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine aktuelle, konkret gegen ihre Person gerichtete Bedrohung durch die nunmehr ganz Afghanistan kontrollierenden Taliban und staatliche Organe oder auch durch Privatpersonen zu erwarten. 3.2.5. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten auszuschließen wären. 3.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Es konnte von den BF glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären. 3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF: 3.4.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 21.03.2023, Schreibfehler teilweise korrigiert): „3. Politische Lage Letzte Änderung: 21.03.2023 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.07.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.07.2022).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.07.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.07.2022). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.08.2022; vgl. AA 20.07.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. REU 07.09.2021a; VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vgl. DIP 04.01.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022; vgl. AA 20.07.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vgl. HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vgl. USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vgl. GD 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.07.2022).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.08.2022; vergleiche AA 20.07.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche REU 07.09.2021a; VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vergleiche DIP 04.01.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022; vergleiche AA 20.07.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vergleiche HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vergleiche GD 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.07.2022). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.07.2022) Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 05.04.2022).Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.07.2022) Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 05.04.2022). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vgl. VOA 29.02.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 07.07.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vgl. UNSC o. D. a.). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.05.2022; vgl. 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vergleiche VOA 29.02.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vergleiche UNSC o. D. a.). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.05.2022; vergleiche 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.08.2022a; vgl. JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 04.08.2022a), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 04.08.2022a; vgl. UNSC o. D. b. ). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 04.08.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 04.08.2022b; vgl. RFE/RL 29.08.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.01.2022; vgl. 8am 05.10.2021).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.08.2022a; vergleiche JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 04.08.2022a), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 04.08.2022a; vergleiche UNSC o. D. b. ). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 04.08.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 04.08.2022b; vergleiche RFE/RL 29.08.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.01.2022; vergleiche 8am 05.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.08.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.04.2022a; vgl. UNGA 28.01.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.07.2022; vgl. USDOS 12.04.2022a, UNGA 28.01.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.08.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.04.2022a; vergleiche UNGA 28.01.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.07.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022a, UNGA 28.01.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vgl. RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 06.07.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vergleiche RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 06.07.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 07.04.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 04.05.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (UNGA 15.06.2022). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. RFE/RL 01.05.2022), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). [...]Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche RFE/RL 01.05.2022), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). [...] 4. Sicherheitslage Letzte Änderung: 21.03.2023 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.05.2021; vgl. UNGA 02.09.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 01.07.2021; vgl. AJ 02.07.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 06.08.2021 (AAN 15.08.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 02.09.2021).Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland, und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.08.2021; vgl. REU 16.08.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.08.2021; vgl. AAN 15.08.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.08.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.08.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.05.2021; vergleiche UNGA 02.09.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 01.07.2021; vergleiche AJ 02.07.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 06.08.2021 (AAN 15.08.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 02.09.2021).Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland, und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.08.2021; vergleiche REU 16.08.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.08.2021; vergleiche AAN 15.08.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.08.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.08.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.01.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.04.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.01.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.08.2021 und 15.06.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.09.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.01.2022, vergleiche UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.04.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.01.2022; vergleiche UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.08.2021 und 15.06.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.09.2021; vergleiche DIS 12.2021). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: • 19.08.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.01.2022) • 01.01.2022 - 21.05.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.06.2022) • 22.05.2022 - 16.08.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.09.2022) • 17.08.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 07.12.2022) Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.01.2022) und verstärkte Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in elf Provinzen zu operieren (UNGA 07.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.08.2022; vgl. AJ 14.09.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.08.2022; vgl. AaNe 21.08.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.08.2022; vgl. KP 21.08.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.08.2022), Kapisa (AaNe 24.08.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.01.2022) und verstärkte Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in elf Provinzen zu operieren (UNGA 07.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.08.2022; vergleiche AJ 14.09.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.08.2022; vergleiche AaNe 21.08.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.08.2022; vergleiche KP 21.08.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.08.2022), Kapisa (AaNe 24.08.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022). Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.01.2022; vgl. UNGA 15.06.2022, UNGA 14.09.2022, UNGA 07.12.2022), und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 07.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.09.2022; vgl. HRW 12.01.2023).Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.01.2022; vergleiche UNGA 15.06.2022, UNGA 14.09.2022, UNGA 07.12.2022), und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 07.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.09.2022; vergleiche HRW 12.01.2023). Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 02.09.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.09.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 05.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 07.12.2022). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3% der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7% bzw. 70,7% der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.01.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt, diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 03.02.2023). [...] 4.1. Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 21.03.2023 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.07.2022; vgl. USDOS 12.04.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021a; vgl. DW 20.08.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 01.11.2021; vgl. NYT 29.08.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.08.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.03.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.07.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021a; vergleiche DW 20.08.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 01.11.2021; vergleiche NYT 29.08.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.08.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.03.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vgl. BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 09.01.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). [...]Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vergleiche BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 09.01.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). [...] 5. Regionen Afghanistans Letzte Änderung: 27.02.2023 [...] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.08.2022; vgl. AA 20.07.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921

  1. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  2. km)(CIA 29.12.2022).[...] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.08.2022; vergleiche AA 20.07.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
  3. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  4. km)(CIA 29.12.2022). Nord-Af- West-Af- Zentral- Ost-Af- Süd-Af- ghanistan ghanistan Afghanistan ghanistan ghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Sar-e Pul Takhar [...] 5.2. Nord-Afghanistan Letzte Änderung: 27.02.2023 [...] Im Norden Afghanistans beginnt die zentralasiatische Steppe - grasbewachsene Ebenen, die bis nach Russland reichen. Bis zur Fertigstellung des Salang-Tunnels Mitte der 1960er-Jahre war diese Region durch den Hindukusch vom übrigen Afghanistan relativ isoliert. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nordafghanistan. In der Region leben u. a. viele Usbeken, Tadschiken und Turkmenen (NPS o. D. b. ). [...] Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Badakhshan: Arghanj Khwah, Argo, Baharak, Darayim, Darwaz-e-Bala (Nesay), Darwaz-e-Payin (Mamay), Eshkashim, Faiz Abad, Jurm, Kishm, Khash, Khwahan, Kufab, Kohistan, Kiran wa Menjan, Raghistan, Shar-e-Buzorg, Shignan, Shiki, Shuhada, Tagab, Tashkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yamgan (Girwan), Yawan, Zebak. Baghlan: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri, Tala Wa Barfak. Balkh: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa, Zari Faryab: Almar, Andkhoy, Bilchiragh, Dawlat Abad, Gurziwan, Khani Charbagh, Khwaja Sabz Posh-i Wali, Kohistan, Maimana, Pashtun Kot, Qaram Qul, Qaisar, Qurghan, Shirin Tagab Jawzjan: Aqchah, Darzab, Faizabad, Khamyab, Khanaqa, Khwaja Dukoh, Mardyan, Mingajik, Qarqin, Qush Tepa, Sheberghan Kunduz: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz, Qala-e-Zal sowie die temporären Distrikte Aqtash, Calbad (Gulbad) und Gultipa Nuristan: Bargi Matal, Duab, Kamdesh, Mandol, Noor Gram, Paroon, Wama, Waygal Panjsher: Bazarak, Darah (auch Hes-e-Duwumi), Hissa-e-Awal (auch Khinj), Unaba (auch Anawa), Paryan, Rukha und Shutul sowie der temporäre Distrikt Ab Shar Samangan: Aybak, Dara-e-Soof-e-Payin [Unter-Dara-e-Soof], Dara-e-Soof-e-Bala [Ober-Dara- e-Soof], Feroz Nakhcheer, Hazrat-e-Sultan, Khuram Wa Sarbagh, Rui-Do-Ab Sar-e Pul: Balkhab, Gosfandi, Kohistanat, Sancharak, Sar-e Pul, Sayyad, Sozma Qala Takhar: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, NamakAb, Rustaq, Taluqan (Taloqan), Warsaj, Yangi Qala [...] 5.2.1. Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen Letzte Änderung: 27.02.2023 2022 In der Provinz Faryab kam es im Januar 2022 zu Kämpfen innerhalb der Taliban entlang ethnischer Trennlinien zwischen usbekischen und paschtunischen Kämpfern (BAMF 01.07.2022; vgl. ANI 02.02.2022). Im Januar 2022 kam es außerdem nach Protesten wegen der Verhaftung eines lokalen Taliban-Kommandanten, die Berichten zufolge vom stellvertretenden Verteidigungsminister der Taliban vorgenommen worden war, zu Kampfhandlungen (RFE/RL 29.01.2022; vgl. BAMF 01.07.2022). Nach viertägigen Verhandlungen wurde die Pattsituation beendet, die jedoch als Beispiel für zunehmende Spannungen zwischen den usbekischen, turkmenischen und tadschikischen Gemeinschaften in Teilen Nordafghanistans und den hauptsächlich paschtunischen Taliban-Kämpfern, die in den letzten Monaten in das Gebiet gezogen sind, gesehen wird (RFE/RL 29.01.2022).In der Provinz Faryab kam es im Januar 2022 zu Kämpfen innerhalb der Taliban entlang ethnischer Trennlinien zwischen usbekischen und paschtunischen Kämpfern (BAMF 01.07.2022; vergleiche ANI 02.02.2022). Im Januar 2022 kam es außerdem nach Protesten wegen der Verhaftung eines lokalen Taliban-Kommandanten, die Berichten zufolge vom stellvertretenden Verteidigungsminister der Taliban vorgenommen worden war, zu Kampfhandlungen (RFE/RL 29.01.2022; vergleiche BAMF 01.07.2022). Nach viertägigen Verhandlungen wurde die Pattsituation beendet, die jedoch als Beispiel für zunehmende Spannungen zwischen den usbekischen, turkmenischen und tadschikischen Gemeinschaften in Teilen Nordafghanistans und den hauptsächlich paschtunischen Taliban-Kämpfern, die in den letzten Monaten in das Gebiet gezogen sind, gesehen wird (RFE/RL 29.01.2022). Am 18.01.2022 explodierte im Panjsher-Tal eine an einem Taliban-Fahrzeug angebrachte Magnetmine, wobei sieben Taliban-Kämpfer getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Die NRF unter Führung von Ahmad Massoud bekannte sich zu dem Anschlag (BAMF 01.07.2022vgl. 8am 25.05.2022). Sie hatte nach eigenen Angaben bereits am 16.01.2022 einen Kontrollpunkt der Taliban in der Provinz Takhar angegriffen und drei Menschen getötet (BAMF 01.07.2022; vgl. 8am 17.01.2022). Die Taliban bestätigten einen Angriff, gaben aber an, es habe keine Opfer gegeben (BAMF 01.07.2022).Am 18.01.2022 explodierte im Panjsher-Tal eine an einem Taliban-Fahrzeug angebrachte Magnetmine, wobei sieben Taliban-Kämpfer getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Die NRF unter Führung von Ahmad Massoud bekannte sich zu dem Anschlag (BAMF 01.07.2022vgl. 8am 25.05.2022). Sie hatte nach eigenen Angaben bereits am 16.01.2022 einen Kontrollpunkt der Taliban in der Provinz Takhar angegriffen und drei Menschen getötet (BAMF 01.07.2022; vergleiche 8am 17.01.2022). Die Taliban bestätigten einen Angriff, gaben aber an, es habe keine Opfer gegeben (BAMF 01.07.2022). Am 28.01.2022 wurden bis zu zwei ehemalige Soldaten durch Unbekannte in der Provinz Kunduz getötet. Die Kriminalitätsrate war in der Provinz zuvor gestiegen (BAMF 01.07.2022; vgl.8am 28.01.2022). Berichten zufolge waren am 30.01.2022 Polizei- oder Regierungsgebäude in Panjsher und Parwan von Raketen getroffen worden. Der Taliban-Polizeichef aus Parwan machte die NRF für die Angriffe verantwortlich. Lokale Taliban-Vertreter in der Provinz Panjsher haben die beiden Vorfälle jedoch bestritten (BAMF 01.07.2022; vgl. 8am 30.01.2022).Berichten zufolge waren am 30.01.2022 Polizei- oder Regierungsgebäude in Panjsher und Parwan von Raketen getroffen worden. Der Taliban-Polizeichef aus Parwan machte die NRF für die Angriffe verantwortlich. Lokale Taliban-Vertreter in der Provinz Panjsher haben die beiden Vorfälle jedoch bestritten (BAMF 01.07.2022; vergleiche 8am 30.01.2022). Berichten zufolge wurden eine Frau und ein Mann am 14.02.2022 in Badakhshan öffentlich von den Taliban gesteinigt, weil sie „illegale Beziehungen“ hatten (BAMF 01.07.2022; vgl. Rukhshana 20.02.2022).Berichten zufolge wurden eine Frau und ein Mann am 14.02.2022 in Badakhshan öffentlich von den Taliban gesteinigt, weil sie „illegale Beziehungen“ hatten (BAMF 01.07.2022; vergleiche Rukhshana 20.02.2022). Am 24.02.2022 wurden in den Provinzen Kunduz und Takhar acht Impfhelfer bei ihrer Arbeit getötet (USAID 28.02.2022; vgl. WHO 06.03.2022).Am 24.02.2022 wurden in den Provinzen Kunduz und Takhar acht Impfhelfer bei ihrer Arbeit getötet (USAID 28.02.2022; vergleiche WHO 06.03.2022). Die Taliban führten nach Medienberichten in Panjsher (BAMF 01.07.2022), Faryab (BuS 5.3.2022) und Balkh umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban gaben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 1.7.2022; vgl. TN 2.3.2022).Die Taliban führten nach Medienberichten in Panjsher (BAMF 01.07.2022), Faryab (BuS 5.3.2022) und Balkh umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban gaben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 1.7.2022; vergleiche TN 2.3.2022). In der ersten Hälfte von 2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der NRF und den Taliban in Baghlan, Panjsher, Takhar und Badakhshan (RY 10.5.2022; vgl. BAMF 01.07.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 01.07.2022; vgl. 8am 29.3.2022). In Panjsher wurden Anfang März 2022 drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 01.07.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 03.03.2022).In der ersten Hälfte von 2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der NRF und den Taliban in Baghlan, Panjsher, Takhar und Badakhshan (RY 10.5.2022; vergleiche BAMF 01.07.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 01.07.2022; vergleiche 8am 29.3.2022). In Panjsher wurden Anfang März 2022 drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 01.07.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 03.03.2022). Bei einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif am 21.04.2022 sind Dutzende von Menschen getötet oder verletzt worden. Eine Bombe explodierte in der Moschee, als die Gläubigen während des heiligen Fastenmonats Ramadan beteten. Am selben Tag kam es zu einem Bombenangriff auf ein Auto vor einer Polizeistation in Kunduz. Zu beiden Anschlägen bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) (DW 21.04.2022; vgl. BBC 21.04.2022).Bei einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif am 21.04.2022 sind Dutzende von Menschen getötet oder verletzt worden. Eine Bombe explodierte in der Moschee, als die Gläubigen während des heiligen Fastenmonats Ramadan beteten. Am selben Tag kam es zu einem Bombenangriff auf ein Auto vor einer Polizeistation in Kunduz. Zu beiden Anschlägen bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) (DW 21.04.2022; vergleiche BBC 21.04.2022). Am 22.04.2022 wurden bei einem Bombenanschlag auf eine sunnitische Moschee in der Stadt Kunduz 33 Menschen getötet und 43 weitere verletzt, darunter auch Kinder (PAN 23.04.2022; vgl. BBC 22.04.2022a).Am 22.04.2022 wurden bei einem Bombenanschlag auf eine sunnitische Moschee in der Stadt Kunduz 33 Menschen getötet und 43 weitere verletzt, darunter auch Kinder (PAN 23.04.2022; vergleiche BBC 22.04.2022a). Am 28.04.2022 wurden bei zwei Explosionen in Mazar-e Sharif mindestens neun Menschen getötet und 13 verwundet. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag. Taliban-Sicherheitskräfte riegelten das Gebiet ab, und Anwohner sagten, Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara seien offenbar das Ziel des Anschlags gewesen (AJ 28.04.2022; vgl. VOA 28.04.2022a).Am 28.04.2022 wurden bei zwei Explosionen in Mazar-e Sharif mindestens neun Menschen getötet und 13 verwundet. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag. Taliban-Sicherheitskräfte riegelten das Gebiet ab, und Anwohner sagten, Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara seien offenbar das Ziel des Anschlags gewesen (AJ 28.04.2022; vergleiche VOA 28.04.2022a). Anfang Mai 2022 nahm die NRF zehn Dörfer in der Provinz Takhar ein, nachdem sie lokalen Quellen zufolge mehrere Angriffe auf Taliban-Stützpunkte durchgeführt hatten (8am 05.05.2022; vgl. BAMF 01.07.2022).Anfang Mai 2022 nahm die NRF zehn Dörfer in der Provinz Takhar ein, nachdem sie lokalen Quellen zufolge mehrere Angriffe auf Taliban-Stützpunkte durchgeführt hatten (8am 05.05.2022; vergleiche BAMF 01.07.2022). Am 16.05.2022 berichteten lokale Quellen in der Provinz Kunduz von Zusammenstößen zwischen tadschikischen Grenzsoldaten und Taliban-Kräften an der Grenze zwischen den beiden Ländern (KP 16.05.2022; vgl. ANI 17.05.2022).Am 16.05.2022 berichteten lokale Quellen in der Provinz Kunduz von Zusammenstößen zwischen tadschikischen Grenzsoldaten und Taliban-Kräften an der Grenze zwischen den beiden Ländern (KP 16.05.2022; vergleiche ANI 17.05.2022). Tahreek-e-Azadi Afghanistan (die Afghanische Freiheitsbewegung) hat sich am 19.05.2022 zu einem Anschlag auf einen Konvoi des 209. Al-Fath-Taliban-Korps in Mazar-e Sharif bekannt (BAMF 01.07.2022; vgl. KP 20.05.2022).Tahreek-e-Azadi Afghanistan (die Afghanische Freiheitsbewegung) hat sich am 19.05.2022 zu einem Anschlag auf einen Konvoi des 209. Al-Fath-Taliban-Korps in Mazar-e Sharif bekannt (BAMF 01.07.2022; vergleiche KP 20.05.2022). Am 25.05.2022 wurden mindestens zehn Menschen getötet, als in Mazar-e Sharif drei an Bord von Kleinbussen platzierte Bomben explodierten (FR24 25.05.2022; vgl. AJ 25.05.2022).Am 25.05.2022 wurden mindestens zehn Menschen getötet, als in Mazar-e Sharif drei an Bord von Kleinbussen platzierte Bomben explodierten (FR24 25.05.2022; vergleiche AJ 25.05.2022). Im Juni 2022 berichtet HRW, dass die Sicherheitskräfte der Taliban in der Provinz Panjsher Einwohner, die beschuldigt wurden, mit einer bewaffneten Oppositionsgruppe in Verbindung zu stehen, unrechtmäßig inhaftiert und gefoltert haben (HRW 10.06.2022; vgl. AI 16.06.2022).Im Juni 2022 berichtet HRW, dass die Sicherheitskräfte der Taliban in der Provinz Panjsher Einwohner, die beschuldigt wurden, mit einer bewaffneten Oppositionsgruppe in Verbindung zu stehen, unrechtmäßig inhaftiert und gefoltert haben (HRW 10.06.2022; vergleiche AI 16.06.2022). Mit Juni 2022 nahmen die Kämpfe in den Provinzen Baghlan und Panjsher zwischen den Taliban und der NRF weiter zu. Auf beiden Seiten gibt es Tote und Verletzte. Viele Einwohner wurden in den umkämpften Gebieten von den Taliban aus ihren Häusern vertrieben, um diese als Basen zu benutzen. Einige von ihnen wurden aufgrund möglicher Verbindungen zur NRF von den Taliban verhaftet, gefoltert oder auch getötet (BAMF 01.07.2022; vgl. RFE/RL 07.06.2022). Die Taliban sollen zudem mit biometrischen Geräten an Checkpoints in Panjsher unter den Passierenden nach ehemaligen Soldaten suchen (BAMF 01.07.2022; vgl. 8am 05.06.2022).Mit Juni 2022 nahmen die Kämpfe in den Provinzen Baghlan und Panjsher zwischen den Taliban und der NRF weiter zu. Auf beiden Seiten gibt es Tote und Verletzte. Viele Einwohner wurden in den umkämpften Gebieten von den Taliban aus ihren Häusern vertrieben, um diese als Basen zu benutzen. Einige von ihnen wurden aufgrund möglicher Verbindungen zur NRF von den Taliban verhaftet, gefoltert oder auch getötet (BAMF 01.07.2022; vergleiche RFE/RL 07.06.2022). Die Taliban sollen zudem mit biometrischen Geräten an Checkpoints in Panjsher unter den Passierenden nach ehemaligen Soldaten suchen (BAMF 01.07.2022; vergleiche 8am 05.06.2022). Bei einer Explosion in einer Moschee am 17.06.2022 in der Provinz Kunduz wurde mindestens ein Gläubiger getötet und sieben weitere verletzt (HiT 17.06.2022; vgl. AJ 17.06.2022).Bei einer Explosion in einer Moschee am 17.06.2022 in der Provinz Kunduz wurde mindestens ein Gläubiger getötet und sieben weitere verletzt (HiT 17.06.2022; vergleiche AJ 17.06.2022). Im Juni 2022 hat sich der bisher einzige Taliban-Kommandeur aus der Ethnie der Hazara, Maulawi Mehdi, laut Meldungen von den Taliban losgesagt und ist in seinen Heimatdistrikt Balkhab in der Provinz Sar-e Pul zurückgekehrt (dort war er vor der Machtübernahme seit 2018 Schattengouverneur der Taliban gewesen). Er hatte sich laut lokalen Beobachtern mit ca. 500-1.000 Soldaten in Balkhab verschanzt und wurde von ca. 3.000 Taliban belagert. Mit Ende Juni nahmen die Kämpfe an Intensität zu (BAMF 01.07.2022). Maulawi Mehdi wurde Mitte August von Taliban-Kräften nahe der iranischen Grenze erschossen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums der Taliban versuchte er, aus dem Land zu fliehen (VOA 17.08.2022; vgl. REU 17.08.2022).Im Juni 2022 hat sich der bisher einzige Taliban-Kommandeur aus der Ethnie der Hazara, Maulawi Mehdi, laut Meldungen von den Taliban losgesagt und ist in seinen Heimatdistrikt Balkhab in der Provinz Sar-e Pul zurückgekehrt (dort war er vor der Machtübernahme seit 2018 Schattengouverneur der Taliban gewesen). Er hatte sich laut lokalen Beobachtern mit ca. 500-1.000 Soldaten in Balkhab verschanzt und wurde von ca. 3.000 Taliban belagert. Mit Ende Juni nahmen die Kämpfe an Intensität zu (BAMF 01.07.2022). Maulawi Mehdi wurde Mitte August von Taliban-Kräften nahe der iranischen Grenze erschossen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums der Taliban versuchte er, aus dem Land zu fliehen (VOA 17.08.2022; vergleiche REU 17.08.2022). Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es vor allem in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.08.2022; vgl. AJ 14.09.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.08.2022; vgl. AaNe 21.08.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.08.2022; vgl. KP 21.08.2022, Afintl 12.12.2022) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; vgl. AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es vor allem in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.08.2022; vergleiche AJ 14.09.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.08.2022; vergleiche AaNe 21.08.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.08.2022; vergleiche KP 21.08.2022, Afintl 12.12.2022) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022). Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vgl. AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 04.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 04.10.2022).Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 04.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 04.10.2022). Am 15.11.2022 wurden in Mazar-e Sharif fünf Menschen bei einer Explosion getötet (PAN 16.11.2022). Am 30.11.2022 wurden bei einem Anschlag auf eine Koranschule in Samangan mindestens 15 Menschen getötet und weitere verletzt (die meisten waren Studenten). Niemand bekannte sich zu der Tat (AJ 30.11.2022; vgl. BBC 30.11.2022).Am 30.11.2022 wurden bei einem Anschlag auf eine Koranschule in Samangan mindestens 15 Menschen getötet und weitere verletzt (die meisten waren Studenten). Niemand bekannte sich zu der Tat (AJ 30.11.2022; vergleiche BBC 30.11.2022). Am 06.12.2022 wurden sieben Angestellte eines Erdölunternehmens bei einem Bombenanschlag auf einen Bus in Mazar-e Sharif getötet (8am 06.12.2022; vgl. AJ 06.12.2022). [...]Am 06.12.2022 wurden sieben Angestellte eines Erdölunternehmens bei einem Bombenanschlag auf einen Bus in Mazar-e Sharif getötet (8am 06.12.2022; vergleiche AJ 06.12.2022). [...] 6. Zentrale Akteure 6.1. Taliban Letzte Änderung: 21.03.2023 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.08.2022; vgl. USDOS 12.04.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.08.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.08.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.08.2022). Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.08.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.08.2022; vgl. USDOS 12.04.2022a). Am 15.08.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan, und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.08.2022; vgl. AI 29.03.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.08.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.08.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022a). Am 15.08.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan, und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.08.2022; vergleiche AI 29.03.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.08.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. CFR 17.08.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 07.07.2022a, REU 07.09.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.08.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche CFR 17.08.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022a, REU 07.09.2021a). Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 06.08.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit „Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene“ (VOA 05.09.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 06.08.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit „Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene“ (VOA 05.09.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen „Kreisen“. Diese „Kreise“ werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die „westliche Zone“ der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die „östliche Zone“ (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 06.08.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 09.09.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen „Kreisen“. Diese „Kreise“ werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die „westliche Zone“ der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die „östliche Zone“ (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 06.08.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 09.09.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021), und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.09.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021), und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.09.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o. D.c; vgl. FR24 21.08.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o. D.c; vgl. ASP 01.09.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o. D. c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o. D.c, vgl. VOA 04.08.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.08.2021; vgl. UNSC o. D. c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.08.2021).Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o. D.c; vergleiche FR24 21.08.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o. D.c; vergleiche ASP 01.09.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o. D. c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o. D.c, vergleiche VOA 04.08.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.08.2021; vergleiche UNSC o. D. c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.08.2021). Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.08.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.08.2022; vgl. UNSC 26.05.2022).Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.08.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.08.2022; vergleiche UNSC 26.05.2022). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.08.2022; vgl. UNSC 26.05.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.05.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.08.2022; vgl. DT 07.05.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.05.2022). [...]Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.08.2022; vergleiche UNSC 26.05.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.05.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.08.2022; vergleiche DT 07.05.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.05.2022). [...] 6.2. Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / Opposition Letzte Änderung: 21.03.2023 Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 20.07.2022; vgl. FH 24.02.2022a). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 20.07.2022).Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 20.07.2022; vergleiche FH 24.02.2022a). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 20.07.2022). Der Informationsfluss in Afghanistan ist insbesondere im Hinblick auf oppositionelle Bewegungen stark eingeschränkt, und die Taliban zensieren die Berichterstattung. Dies macht die Einschätzung eines definitiven Bildes der Situation oft sehr schwierig (BAMF 10.2022; vgl. RFE/RL 13.05.2022a).Der Informationsfluss in Afghanistan ist insbesondere im Hinblick auf oppositionelle Bewegungen stark eingeschränkt, und die Taliban zensieren die Berichterstattung. Dies macht die Einschätzung eines definitiven Bildes der Situation oft sehr schwierig (BAMF 10.2022; vergleiche RFE/RL 13.05.2022a). In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen, wobei sich deren Führung oft im Ausland aufhält (Migrationsverket 29.04.2022; vgl. EUAA 8.2022a). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen würden, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (Migrationsverket 29.04.2022; vgl. SIGA 07.04.2022, VOA 28.04.2022b). Auch gibt es zwischen den Gruppierungen Rivalitäten darüber, welche Gruppierung „am fähigsten ist, den Anti-Taliban-Widerstand anzuführen“ (SIGA 07.04.2022).Aktuell gehen Experten nicht davon aus, dass die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, eine tatsächliche Gefahr für das Regime darstellen (FR24 15.08.2022; vgl. BAMF 10.2022, SIGA 07.04.2022, AA 20.07.2022). Auch wenn die Unterstützung der Taliban innerhalb der Bevölkerung Afghanistans eher gering ist, so wird Stabilität bewaffneten Auseinandersetzungen vorgezogen, womit auch die Unterstützung der bewaffneten Gruppen als mäßig einzuschätzen ist (FR24 15.08.2022; vgl. BAMF 10.2022). [...]In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen, wobei sich deren Führung oft im Ausland aufhält (Migrationsverket 29.04.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen würden, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (Migrationsverket 29.04.2022; vergleiche SIGA 07.04.2022, VOA 28.04.2022b). Auch gibt es zwischen den Gruppierungen Rivalitäten darüber, welche Gruppierung „am fähigsten ist, den Anti-Taliban-Widerstand anzuführen“ (SIGA 07.04.2022).Aktuell gehen Experten nicht davon aus, dass die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, eine tatsächliche Gefahr für das Regime darstellen (FR24 15.08.2022; vergleiche BAMF 10.2022, SIGA 07.04.2022, AA 20.07.2022). Auch wenn die Unterstützung der Taliban innerhalb der Bevölkerung Afghanistans eher gering ist, so wird Stabilität bewaffneten Auseinandersetzungen vorgezogen, womit auch die Unterstützung der bewaffneten Gruppen als mäßig einzuschätzen ist (FR24 15.08.2022; vergleiche BAMF 10.2022). [...] 6.2.1. National Resistance Front (NRF) Letzte Änderung: 01.03.2023 Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.08.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 20.07.2022; vgl. LWJ 06.09.2021, ANI 06.09.2021), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghanischer Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 06.09.2021; vgl. ANI 06.09.2021). Die NRF erklärt, dass sie demokratische Wahlen anstreben und das afghanische Volk selbst über die Zukunft des Landes entscheiden soll (REU 30.11.2022; vgl. Afintl 30.06.2022).Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.08.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 20.07.2022; vergleiche LWJ 06.09.2021, ANI 06.09.2021), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghanischer Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 06.09.2021; vergleiche ANI 06.09.2021). Die NRF erklärt, dass sie demokratische Wahlen anstreben und das afghanische Volk selbst über die Zukunft des Landes entscheiden soll (REU 30.11.2022; vergleiche Afintl 30.06.2022). Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.04.2022; vgl. RFE/RL 13.05.2022b) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.01.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.05.2022; vgl. AJ 17.10.2022).Auch wenn Berichten zufolge die NRF die bekannteste bzw. die am weitesten entwickelte Anti-Taliban-Widerstandsgruppe ist (VOA 28.04.2022b; vgl. ISW 13.01.2023), herrscht weiterhin Unklarheit darüber, welche Gruppen mit ihr verbündet sind (Migrationsverket 29.04.2022). Im April 2022 wurde geschätzt, dass die Gruppierung über einige Tausend Kämpfer verfügt (VOA 28.04.2022b), wobei die NRF im August verkündete, über 4.000 Kämpfer unter ihrem Kommando stehen (8am 31.08.2022; vgl. BAMF 10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.04.2022b; vgl. REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.05.2022; vgl. BAMF 10.2022). So soll sich beispielsweise die Spezialeinheit „Afghan National Army Special Operations Command“ (ANASOC) der NRF angeschlossen haben (BAMF 10.2022). Eine afghanische NGO und ein Analyst aus Kabul weisen jedoch darauf hin, dass die große öffentliche Aufmerksamkeit, welche die NRF in den Medien und auf anderen Kanälen erfährt, nicht die begrenzte Anzahl von Anhängern widerspiegelt, die die Gruppe in Afghanistan hat (Migrationsverket 29.04.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.04.2022; vergleiche RFE/RL 13.05.2022b) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.01.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.05.2022; vergleiche AJ 17.10.2022).Auch wenn Berichten zufolge die NRF die bekannteste bzw. die am weitesten entwickelte Anti-Taliban-Widerstandsgruppe ist (VOA 28.04.2022b; vergleiche ISW 13.01.2023), herrscht weiterhin Unklarheit darüber, welche Gruppen mit ihr verbündet sind (Migrationsverket 29.04.2022). Im April 2022 wurde geschätzt, dass die Gruppierung über einige Tausend Kämpfer verfügt (VOA 28.04.2022b), wobei die NRF im August verkündete, über 4.000 Kämpfer unter ihrem Kommando stehen (8am 31.08.2022; vergleiche BAMF 10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.04.2022b; vergleiche REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.05.2022; vergleiche BAMF 10.2022). So soll sich beispielsweise die Spezialeinheit „Afghan National Army Special Operations Command“ (ANASOC) der NRF angeschlossen haben (BAMF 10.2022). Eine afghanische NGO und ein Analyst aus Kabul weisen jedoch darauf hin, dass die große öffentliche Aufmerksamkeit, welche die NRF in den Medien und auf anderen Kanälen erfährt, nicht die begrenzte Anzahl von Anhängern widerspiegelt, die die Gruppe in Afghanistan hat (Migrationsverket 29.04.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Auch wenn der NRF international gut vernetzt ist, vor allem in den USA (BAMF 10.2022; vgl. VOA 01.11.2021), beschwert sich Massoud über fehlende internationale Unterstützung (BAMF 10.2022; vgl. BBC 12.07.2022, AC 11.08.2022). In einer nicht zu bestätigenden Erklärung Ende März 2022 erklärte die NRF, dass sie in mehr als zwölf Provinzen aktiv sei, auch im Süden und Osten des Landes (SIGA 07.04.2022; vgl. NYSUN 16.01.2023, ObRF 17.06.2022), unter anderem in den Provinzen Panjsher, Baghlan, Takhar, Nangarhar, Kapisa, (ObRF 17.06.2022) Parwan und Badakhshan (SE 20.12.2022). Im Juni gab ein Sprecher der NRF an, dass sie hauptsächlich Waffen verwenden, die aus Tadschikistan und Usbekistan über die Grenze geliefert werden würden, jedoch litt die Gruppierung Berichten zufolge unter einen Mangel an Munition (Afintl 31.12.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Auch wenn der NRF international gut vernetzt ist, vor allem in den USA (BAMF 10.2022; vergleiche VOA 01.11.2021), beschwert sich Massoud über fehlende internationale Unterstützung (BAMF 10.2022; vergleiche BBC 12.07.2022, AC 11.08.2022). In einer nicht zu bestätigenden Erklärung Ende März 2022 erklärte die NRF, dass sie in mehr als zwölf Provinzen aktiv sei, auch im Süden und Osten des Landes (SIGA 07.04.2022; vergleiche NYSUN 16.01.2023, ObRF 17.06.2022), unter anderem in den Provinzen Panjsher, Baghlan, Takhar, Nangarhar, Kapisa, (ObRF 17.06.2022) Parwan und Badakhshan (SE 20.12.2022). Im Juni gab ein Sprecher der NRF an, dass sie hauptsächlich Waffen verwenden, die aus Tadschikistan und Usbekistan über die Grenze geliefert werden würden, jedoch litt die Gruppierung Berichten zufolge unter einen Mangel an Munition (Afintl 31.12.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Medien berichten von mehreren Angriffen, die vor allem auf Kontrollpunkte und Außenposten der Taliban abzielen und dem NRF zugeschrieben werden (NYT 04.03.2022), wobei von verstärkten Kämpfen im Jänner/Februar (ACLED/APW 4.2022b; vgl. 8am 25.05.2022, 8am 17.01.2022) sowie im Mai 2022 berichtet wurde (RFE/RL 19.05.2022; vgl. 8am 05.05.2022). Aus dem Panjsher-Tal wurde berichtet, dass Angriffe auf Taliban-Stellungen regelmäßig stattfanden und Dutzende von Menschen, sowohl Taliban-Kämpfer (VOA 14.09.2022; vgl. Telegraph 12.05.2022) als auch Mitglieder der Widerstandsbewegung, getötet worden waren (VOA 14.09.2022; vgl. AMU 14.09.2022, AN 18.10.2022).Medien berichten von mehreren Angriffen, die vor allem auf Kontrollpunkte und Außenposten der Taliban abzielen und dem NRF zugeschrieben werden (NYT 04.03.2022), wobei von verstärkten Kämpfen im Jänner/Februar (ACLED/APW 4.2022b; vergleiche 8am 25.05.2022, 8am 17.01.2022) sowie im Mai 2022 berichtet wurde (RFE/RL 19.05.2022; vergleiche 8am 05.05.2022). Aus dem Panjsher-Tal wurde berichtet, dass Angriffe auf Taliban-Stellungen regelmäßig stattfanden und Dutzende von Menschen, sowohl Taliban-Kämpfer (VOA 14.09.2022; vergleiche Telegraph 12.05.2022) als auch Mitglieder der Widerstandsbewegung, getötet worden waren (VOA 14.09.2022; vergleiche AMU 14.09.2022, AN 18.10.2022). Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.08.2022; vgl. AJ 14.09.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022),Takhar (8am 14.08.2022; vgl. AaNe 21.08.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.08.2022; vgl. KP 21.08.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.08.2022), Kapisa (AaNe 24.08.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.08.2022; vergleiche AJ 14.09.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022),Takhar (8am 14.08.2022; vergleiche AaNe 21.08.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.08.2022; vergleiche KP 21.08.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.08.2022), Kapisa (AaNe 24.08.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022). Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vgl. AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 04.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 04.10.2022). [...]Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 04.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 04.10.2022). [...] 6.2.2. Weitere Widerstandsbewegungen Letzte Änderung: 01.03.2023 Afghanistan Islamic National and Liberation Movement Das „Afghanistan Islamic National and Liberation Movement“ gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 07.04.2022; vgl. VOA 14.09.2022). Mitte März gab die Gruppierung an, dass sie über „Tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 07.04.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 07.04.2022; vgl. VOA 28.04.2022b). Eine Explosion, die sich am 27.03.2022 in Helmand ereignete, wird der Gruppierung zugeschrieben (SIGA 07.04.2022).Das „Afghanistan Islamic National and Liberation Movement“ gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 07.04.2022; vergleiche VOA 14.09.2022). Mitte März gab die Gruppierung an, dass sie über „Tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 07.04.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 07.04.2022; vergleiche VOA 28.04.2022b). Eine Explosion, die sich am 27.03.2022 in Helmand ereignete, wird der Gruppierung zugeschrieben (SIGA 07.04.2022). Afghanistan Freedom Front (AFF) Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.03.2022 (SIGA 07.04.2022; vgl. VOA 28.04.2022b). Zwar

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