RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW191 2265661-1 Spruch, W191 2265661-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2022, Zahl 1275613503/210346144, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2022, Zahl 1275613503/210346144, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX , geboren am XXXX (BF1) und ihr Ehemann XXXX , geboren am XXXX (BF2), reisten in einer Gruppe von 16 Personen (Familienmitglieder und Angehörige) aus Griechenland kommend gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.03.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1) und ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), reisten in einer Gruppe von 16 Personen (Familienmitglieder und Angehörige) aus Griechenland kommend gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.03.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.2. In der Erstbefragung der BF1 am 11.03.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, gab sie an, in Kunduz, Afghanistan, geboren zu sein. Sie sei Staatsangehörige Afghanistans, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekenne sich zum islamischen Glauben. Im Jahr 2015 sei sie aus Afghanistan in den Iran gereist und habe sich dort drei Jahre lang aufgehalten. In weiterer Folge sei sie über die Türkei und mehrere europäische Staaten nach Österreich gereist, da auch ihre Schwester hier leben würde. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF1 an, dass die Taliban ihre Schwester hätten mitnehmen wollen. Dieser sei es jedoch gelungen, mit ihrem Mann nach Österreich zu flüchten. Danach hätten die Taliban gewollt, dass die BF1 mit einem 40-jährigen Mann mitgehe, wogegen sich ihr Vater gewehrt habe und daraufhin mehrmals geschlagen worden sei. Die Taliban hätten gedroht wiederzukommen, weshalb sie die Flucht angetreten hätten. Der BF2 gab in der Erstbefragung am 11.03.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, an, in Baghlan, Afghanistan, geboren zu sein. Er sei Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekenne sich zum islamischen Glauben. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise und zur Reiseroute befragt, machte der BF2 gleichlautende Angaben wie die BF1. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, nicht mehr von den Taliban vergewaltigt werden zu wollen. Dies sei öfters geschehen, das erste Mal, als er neun Jahre alt gewesen sei. Die Taliban seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten verlangt, dass er Waffen für sie transportieren solle. Als sein Vater dies abgelehnt habe, hätten die Taliban den BF2 und dessen Vater mit dem Schaft einer Waffe mehrmals geschlagen. Der BF2 habe sein Bewusstsein verloren und die Taliban hätten ihn mitgenommen, vergewaltigt und irgendwo in einer Wüste ausgesetzt. Im Krankenhaus habe man herausgefunden, dass der BF2 von mehreren Personen vergewaltigt worden sei. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er, dass er wieder verschleppt und vergewaltigt werde. 1.3. Bei ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 13.04.2021, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigten die BF1 und der BF2 die Richtigkeit ihrer in der Erstbefragung getätigten Aussagen. Damit konfrontiert, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag wegen des in Griechenland zuerkannten subsidiären Schutzes zurückzuweisen, führte die BF1 aus, nicht mehr zurück nach Griechenland zurückkehren zu wollen bzw. zu können, da ihr Leben dort katastrophal gewesen sei. Der BF2 gab ebenfalls an, nicht mehr nach Griechenland zurückkehren zu können. Er habe psychologische Hilfe benötigt, diese jedoch nicht bekommen. Als Familie hätten sie in Griechenland keine Sicherheit gehabt, sie hätten nur irgendwie überlebt. Die hygienische Lage sei so katastrophal gewesen, dass der BF2 eine Hautentzündung bekommen habe. Er habe keine medizinische Betreuung bekommen. Sie hätten auch kein Essen bekommen. Der BF2 übermittelte dem BFA innerhalb der erteilten Frist Kopien der Reisepässe seines Onkels, seiner Cousine (= die Schwester der BF1) sowie des Ehemannes seiner Cousine, die in Wien leben. 1.4. Bei ihrer zweiten Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2021, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, gab die BF1 an, dass ihre Mutter nicht mehr in Österreich sei, da sie einen negativen Bescheid erhalten habe. Die BF1 habe in Österreich nur mehr ihre Schwester in Wien, alle anderen seien weg. Die BF1 bekräftigte nochmals, nicht mehr nach Griechenland zurückkehren zu wollen. Ihr Ziel sei immer Österreich gewesen, weil ihre Schwester hier lebe. Der BF2 gab bei seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2021, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi an, in Griechenland auf dem Weg zum Supermarkt von Personen gepackt und in ein Haus mitgenommen worden zu sein. Sie hätten ihm die Hose ausgezogen und hätten ihn vergewaltigen wollen. Er habe Glück gehabt, dass in dem Moment ein Journalist aufgetaucht sei und ihm geholfen habe. Seit diesem Vorfall habe der BF2 manchmal psychische Probleme. 1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 13.07.2021 die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt II). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) wurde gegen die BF 1 und den BF2 die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Ihre Abschiebung nach Griechenland sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 13.07.2021 die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) wurde gegen die BF 1 und den BF2 die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Ihre Abschiebung nach Griechenland sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte des BFA im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Auch sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) gewährleisteten Rechte drohe könne. Weiters bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Begründend führte des BFA im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Auch sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, Europäische Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) gewährleisteten Rechte drohe könne. Weiters bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Hinsichtlich des BF2 führte das BFA beweiswürdigend aus, dass sein Vorbringen über eine versuchte Vergewaltigung aufgrund widersprüchlicher bzw. nicht nachvollziehbarer Angaben angezweifelt werde. Es erscheine nicht glaubhaft, dass ihm ein derartiger Übergriff widerfahren sei. Griechenland sei als Mitgliedstaat der EU selbstverständlich in der Lage und willens, den BF2 vor etwaigen Übergriffen Privater zu schützen. Die BF würden im konkreten Fall auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen. Der Erlassung der Anordnung der Außerlandesbringung stehe ihrem Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens eines Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen nicht entgegen. Eine Anordnung der Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.Die BF würden im konkreten Fall auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG erfüllen. Der Erlassung der Anordnung der Außerlandesbringung stehe ihrem Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens eines Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen nicht entgegen. Eine Anordnung der Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 1.6. Gegen diese Bescheide brachten die BF mit Schreiben ihrer gewillkürten Vertreterin vom 27.07.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und regten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an. Im Rahmen der Beschwerde legten die BF diverse Fotos vor. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die BF nach ihrer Rückkehr keinerlei Zugang zu Sozialleistungen, Unterkunft oder Arbeit erhalten würden. Als subsidiär Schutzberechtigte sei den BF eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt worden, weshalb sie derzeit über eine solche nicht verfügen würden. Die BF würden daher bis zur Erteilung einer neuen Aufenthaltsberechtigung keinen Zugang zu Unterstützungsleistungen, medizinischer Versorgung oder Arbeitsmöglichkeiten haben. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, eine Einzelfall-Zusicherung hinsichtlich der Überstellung und Wiederaufnahme der BF von Griechenland einzuholen. Den BF drohe in Griechenland Obdachlosigkeit sowie Arbeitslosigkeit und somit eine reale Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die BF nach ihrer Rückkehr keinerlei Zugang zu Sozialleistungen, Unterkunft oder Arbeit erhalten würden. Als subsidiär Schutzberechtigte sei den BF eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt worden, weshalb sie derzeit über eine solche nicht verfügen würden. Die BF würden daher bis zur Erteilung einer neuen Aufenthaltsberechtigung keinen Zugang zu Unterstützungsleistungen, medizinischer Versorgung oder Arbeitsmöglichkeiten haben. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, eine Einzelfall-Zusicherung hinsichtlich der Überstellung und Wiederaufnahme der BF von Griechenland einzuholen. Den BF drohe in Griechenland Obdachlosigkeit sowie Arbeitslosigkeit und somit eine reale Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, was eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Zum Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass der BF2 Opfer von versuchter Vergewaltigung in Griechenland geworden sei, weil er dies erst in der zweiten Einvernahme vorgebracht habe, werde angeführt, dass dem BF2 dieses Ereignis äußerst unangenehm und peinlich sei und er sich in seiner Ehre verletzt fühle. Es habe den BF2 sehr große Überwindung gekostet, darüber zu sprechen. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie hinsichtlich des BF2 die Verhandlung gemäß § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG unter Ausschluss der Öffentlichkeit von einem männlichen Richter unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers durchzuführen.Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie hinsichtlich des BF2 die Verhandlung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG unter Ausschluss der Öffentlichkeit von einem männlichen Richter unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers durchzuführen. 1.7. Mit Bescheid vom 23.08.2021 wurde der BF1 gemäß § 53 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt 1.990,43 Euro zu ersetzen.1.7. Mit Bescheid vom 23.08.2021 wurde der BF1 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt 1.990,43 Euro zu ersetzen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde dem BF2 gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt 2.669,97 Euro zu ersetzen.Mit Bescheid vom selben Tag wurde dem BF2 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt 2.669,97 Euro zu ersetzen. 1.8. Mit Beschluss vom 21.09.2021, W235 2244837-1/8E, behob das BVwG den bekämpften Bescheid hinsichtlich der BF1 und verwies die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.1.8. Mit Beschluss vom 21.09.2021, W235 2244837-1/8E, behob das BVwG den bekämpften Bescheid hinsichtlich der BF1 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Bescheid des BFA auf Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen sei. Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderinformationen und aufgrund des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH) vom 25.06.2021, E 599/2021-12, bereits vorgelegen sei, wäre das BFA insbesondere angesichts der von der BF1 vorgebrachten Obdachlosigkeit gehalten gewesen, die Rückkehrsituation nach Griechenland näher zu prüfen. Das BFA habe sich sohin mit dem Vorbringen der BF1 nicht auseinandergesetzt. Mit Beschluss vom 14.09.2021, W144 2244839-1/8E, behob das BVwG den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des BF2. 1.9. Am 15.02.2022 wurden die BF erneut, unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari, vor dem BFA einvernommen und legten diverse Unterlagen, darunter einen Mutter-Kind-Pass im Original sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs vom 12.01.2022, vor. Die BF1 gab an, Staatsangehörige Afghanistans und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken zu sein, sowie sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zu bekennen. Ihre Muttersprache sei Dari, sie spreche auch Farsi. Sie sei in Kunduz, Afghanistan, geboren und aufgewachsen. Zu ihrer Zeit in Griechenland befragt gab die BF1 an, zunächst acht bis neun Monate mit ihrem Ehemann, ihren Eltern und ihren Geschwistern auf der Insel Lesbos in einem Flüchtlingscamp gelebt zu haben. In weiterer Folge sei sie mit ihrer Familie nach Saloniki weitergereist, wo sie in Zelten untergebracht gewesen seien. Diese Zelte seien überfüllt gewesen, sie hätten kaum zu essen gehabt. Der BF2 gab an, Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zu sein, sowie sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zu bekennen. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Farsi und etwas Deutsch. Er sei in Baghlan, Afghanistan, geboren und aufgewachsen. Es gehe ihm gesundheitlich gut. Er sei in laufender ärztlicher Behandlung und nehme seine Medikamente wie vorgeschrieben. Zu seiner Zeit in Griechenland befragt machte der BF2 Angaben, die überwiegend mit jenen der BF1 übereinstimmten. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens ergänzte der BF2, dass es in Griechenland nicht nur beim Versuch einer Vergewaltigung geblieben sei, sondern, dass die Personen bereits angefangen hätten, sich an ihm zu vergreifen. Als der Journalist gekommen sei, sei er bereits von zwei Personen missbraucht worden. 1.10. Am 24.06.2022 stellten die BF1 und der BF2 für ihren Sohn XXXX , geboren am XXXX in Wien (BF3), einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gemäß § 17 Abs. 3 AsylG.1.10. Am 24.06.2022 stellten die BF1 und der BF2 für ihren Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 in Wien (BF3), einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG. 1.11. Am 23.11.2022 wurden die BF ein weiteres Mal, unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari, vor dem BFA einvernommen. Die BF1 legte eine Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses wegen der Geburt ihres Sohnes sowie eine ärztliche Bestätigung bezüglich einer Hautkrankheit vor. Der BF2 legte ein Empfehlungsschreiben des Sozialwerks DON BOSCO, eine psychotherapeutische Stellungnahme, ein Zertifikat Deutsch A2.1, eine Anmeldebestätigung A2.2 sowie eine Medikamentenverordnung des Psychosozialen Dienstes Wien vor. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass ein älterer Mann bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten habe. Ihre Eltern hätten dies jedoch verweigert. Der Mann sei nach drei weiteren Tagen mit mehreren Männern wiedergekommen. Als ihr Vater sich nochmals geweigert habe, hätten die Männer ihren Vater geschlagen. Da diese Männer ein weiteres Mal hätten kommen wollen, seien die BF1 und ihre Familie aus Afghanistan geflüchtet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF2 an, die Taliban hätten gewollt, dass der BF2 diese unterstütze und mit ihnen in den Krieg ziehe. Er habe dies jedoch nicht gewollt, auch sein Vater sei dagegen gewesen. Die Taliban seien zwei Mal bei ihnen zu Hause gewesen. Beim zweiten Mal hätten sie den BF2 sowie seinen Vater mit einer Waffe geschlagen, der BF2 sei daraufhin bewusstlos geworden und die Taliban hätten ihn mitgenommen. Weiter wollte der BF2 seine Fluchtgründe mit Verweis auf seine psychischen Probleme nicht ausführen. Er gab an, zur psychologischen Betreuung zu gehen, um all das zu vergessen. Der BF2 brachte schließlich vor, dass sich die Fluchtgründe des BF3 auf seine Fluchtgründe beziehen würden. 1.12. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 01.12.2022, 02.12.2022 und 07.12.2022 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1.12. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 01.12.2022, 02.12.2022 und 07.12.2022 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass es die angeblich drohende Zwangsheirat nicht als glaubhaft erachte. Die BF1 habe keine konkreten Angaben und Details zu dem angeführten Mann oder der behaupteten Situation schildern können. Außerdem seien ihre Erzählungen zur fluchtauslösenden Situation unplausibel und nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe die BF1 im Rahmen der Schilderung ihres Fluchtvorbringens widersprüchliche Angaben im Vergleich zu ihren Familienangehörigen getätigt, was die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens weiter schmälere. Schließlich hätten keine Gründe erkannt werden können, die darauf schließen ließen, dass die BF1 in Österreich eine auch nur ansatzweise „westliche“ Lebensweise angenommen habe. Zu den Gründen des BF2 für das Verlassen seines Heimatstaates führte das BFA beweiswürdigend aus, dass die Schilderungen zu seinem Fluchtvorbringen weder glaubhaft noch asylrelevant seien. Das Vorbringen des BF2 sei äußerst vage und nicht detailliert gewesen und er habe sich in wesentlichen Aussagen widersprochen. Der BF2 habe den Eindruck erweckt, eine Verfolgungsgeschichte konstruieren zu wollen. Hinsichtlich des BF3 führte das BFA aus, dass der BF2 keine eigenen Verfolgungsgründe für den BF3 geltend gemacht habe, weshalb vom Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen nicht auszugehen sei, insbesondere, da der BF3 in Österreich geboren worden und noch nie in Afghanistan gewesen sei. 1.13. Die BF brachten mit Schreiben ihrer gewillkürten Vertreterin vom 13.01.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. der Bescheide beim BVwG ein.1.13. Die BF brachten mit Schreiben ihrer gewillkürten Vertreterin vom 13.01.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide beim BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Die belangte Behörde habe zur westlichen Orientierung der BF1 und des BF2 keine genügenden Ermittlungen angestellt und setze sich nicht ausreichend mit der sozialen Gruppe der Frauen und Kinder in Afghanistan auseinander. Die BF würden aus mehreren Gründen den Risikoprofilen des UNHCR entsprechen. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie die BF1 und den BF2 getrennt voneinander zu vernehmen. 1.14. Mit Beschwerdeergänzung vom 16.01.2023 brachten die BF vor, der BF2 leide frühestens seit seiner Einreise nach Österreich an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, die durch die sexuelle Gewalt in Afghanistan, die drohende Verletzung der sexuellen Integrität in Griechenland sowie die Fluchterfahrungen, insbesondere durch den vorübergehenden Aufenthalt im Flüchtlingslager Moria, ausgelöst worden sei. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt, dass sie trotz entsprechendem Vorbringen des BF2 in der inhaltlichen Einvernahme kein fachärztliches Gutachten eingeholt habe. Der BF2 legte psychotherapeutische Stellungnahmen vom 18.07.2022 und 14.11.2022, Medikationsverordnungen vom 10.03.2022 und einen fachärztlichen Befundbericht vom 28.11.2022 vor. 1.15. Das BVwG führte am 10.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der die BF gemeinsam mit ihrer gewillkürten Vertreterin persönlich erschienen. Zu den Integrationsbemühungen und Lebensumständen in Österreich wurden für die BF Deutschkursbestätigungen, Empfehlungsschreiben und Kursbestätigungen in Farbkopie vorgelegt. Jeweils befragt zu ihrer Person und ihren bisherigen Lebensumständen in Afghanistan wiederholten die BF im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben. Befragt zu ihrer derzeitigen Situation in Österreich gaben die BF1 und der BF2 an, dass die Eltern der BF1 und ihre sieben Geschwister in Österreich leben würden. Weiters würden ihr Onkel und eine ihrer Schwestern bereits seit 2015 in Wien leben. Die Familie des BF2 sei ebenfalls im Bundesgebiet wohnhaft und habe Asyl erhalten. Die BF1 sei ein paar Mal im Kino gewesen und habe Museen besucht. Sobald ihr Sohn in den Kindergarten gehe, wolle sie auch ein Fitnessstudio besuchen. Der BF2 gab an, regelmäßig ins Fitnessstudio zu gehen. Beide hätten einen Kulturpass, wenn sie dazu kämen, würden sie Museen besuchen. Befragt zu ihren Integrationsbemühungen gaben BF1 und BF2 an, einen Deutschkurs besucht zu haben und einen weiteren besuchen zu werden. Der BF2 habe sich bereits um eine Arbeit bemüht, bisher ohne Erfolg. Die BF1 wolle ihren Führerschein machen und in Zukunft als Verkäuferin für Lebensmittel arbeiten. Befragt zu ihren Fluchtgründen bestätigten BF1 und BF2 im Wesentlichen die bisherigen Angaben. Die BF1 gab an, dass es ihr in Afghanistan nicht erlaubt gewesen sei, die Schule zu besuchen, das Haus zu verlassen oder alleine einkaufen zu gehen. Weiters habe ein etwa 40-jähriger Mann versucht, die BF1 zur Frau zu nehmen. Sie sei damals 13 Jahre alt gewesen. Als sich ihr Vater gegen die Zwangsheirat gewehrt habe, sei er von den Taliban geschlagen worden. Mit ihrem Verhalten in der Verhandlung erweckte die BF1 einen selbstbewussten und selbstbestimmten Eindruck. Sie war westlich-leger gekleidet. Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.). Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Es hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. 2. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 11.03.2021 (BF1, BF2), der Einvernahmen vor dem BFA am 13.04.2021, 30.06.2021, 15.02.2022 und 23.11.2022 (BF1, BF2) und die von den BF vorgelegten Bescheinigungsmittel zu ihrer Identität, ihren Fluchtgründen und ihren Integrationsbemühungen sowie die angefochtenen Bescheide, die behebenden Beschlüsse des BVwG sowie die gegenständliche Beschwerde samt Beschwerdeergänzung ● Einsicht in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihren Integrationsbemühungen ● Einvernahme der BF1 und des BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.03.2023 sowie Einsicht in folgende in der Verhandlung eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF: o Feststellungen und Berichte betreffend Afghanistan (Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan betreffend Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie in Nordafghanistan, über die Lage der Frauen und Kinder, zur medizinischen Versorgung und zu Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen, Stand 21.03.2023) o UNHCR – Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Stand Februar 2023) 3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: 3.1. Zur Person der BF: 3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX , geboren am XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX , geboren am XXXX (BF2), sowie ihr Sohn XXXX , geboren am XXXX (BF3). Die BF sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari, aufgrund des langen Aufenthalts im Iran sprechen die BF1 und der BF2 auch Farsi. Weiters sprechen sie etwas Deutsch.3.1.1. Die BF führen die Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1), ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), sowie ihr Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF3). Die BF sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari, aufgrund des langen Aufenthalts im Iran sprechen die BF1 und der BF2 auch Farsi. Weiters sprechen sie etwas Deutsch. Die BF1 stammt aus Kunduz, der BF2 ist in Baghlan, jeweils Afghanistan, geboren und aufgewachsen. Der BF3 wurde in Österreich geboren und war nie in Afghanistan. Die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern der BF1 sind in Österreich als Asylwerber aufhältig, ihr Onkel und eine weitere Schwester leben als anerkannte Flüchtlinge in Wien. Die Familie des BF2 ist ebenfalls in Österreich aufhältig. Die Eltern des BF2 leben im Iran, die BF haben mit ihnen mehrmals wöchentlich Kontakt. 3.1.2. Die BF1 und der BF2 verließen mit ihren Familien Afghanistan im Jahr 2015 in Richtung Iran, wo sie etwa fünf Jahre lebten. In weiterer Folge reisten sie über die Türkei nach Griechenland, wo sie den Status der subsidiär Schutzberechtigten erhielten und etwas mehr als ein Jahr blieben. Schließlich reisten sie am 11.03.2021 nach Österreich ein, wo sie am selben Tag gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz stellten. Nach der Geburt ihres Sohnes stellten die BF1 und der BF2 für diesen am 24.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 3 AsylG.Nach der Geburt ihres Sohnes stellten die BF1 und der BF2 für diesen am 24.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG. 3.1.3. Die BF1 und der BF2 haben bereits einen Deutschkurs besucht und sich für einen weiteren Deutschkurs angemeldet. 3.1.4. Die BF1 und der BF2 sind strafgerichtlich unbescholten. Strafrechtlich relevante Verfehlungen sind nicht bekannt. 3.1.5. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt. 3.2. Zu den Fluchtgründen der BF: 3.2.1. Die BF1 ist eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert ist, sodass sie aufgrund ihres Verhaltens in Österreich in Afghanistan einer konkreten, individuellen und asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies hat sie durch das Besuchen eines Deutschkurses, das Führen eines gemeinsamen Girokontos mit dem BF2 und ihre Aussagen bezüglich ihres Lebens in Österreich hinreichend glaubhaft gemacht. So gab sie in der Beschwerdeverhandlung an, ein paar Mal ins Kino gegangen zu sein, über einen Kulturpass zu verfügen und Museen besucht zu haben sowie in Zukunft ein Fitnessstudio besuchen, den Führerschein machen und als Verkäuferin für Lebensmittel arbeiten zu wollen. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit wird in diesem Zusammenhang durch ihr Erscheinungsbild und ihr Auftreten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verstärkt. 3.2.2. Der BF2 hat ebenso einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und ist für einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 angemeldet. Er hat sich bereits um Arbeit bemüht, bisher noch ohne Erfolg. 3.2.3. Bezüglich des BF2 und des minderjährigen BF3 konnte keine eigene asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. 3.2.4. Die BF1 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach dem konservativ-afghanischen Wertebild zu leben. Ihre Einstellung und ihr Lebensstil, insbesondere ihr Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben, das ihr die Weiterbildungs- und/oder Berufswahl ermöglicht, stehen im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die angeführten Umstände lassen darauf schließen, dass die BF1 in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise führt und diese verfestigt hat, dass diese einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen, und würde die BF1 im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frauen angesehen werden. Die BF1 hat aufgrund ihres „westlichen“ Lebensstils mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine aktuelle, konkret gegen ihre Person gerichtete Bedrohung durch die nunmehr ganz Afghanistan kontrollierenden Taliban und staatliche Organe oder auch durch Privatpersonen zu erwarten. 3.2.5. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten auszuschließen wären. 3.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Es konnte von den BF glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären. 3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF: 3.4.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 21.03.2023, Schreibfehler teilweise korrigiert): „3. Politische Lage Letzte Änderung: 21.03.2023 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.07.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.07.2022).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.07.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.07.2022). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.08.2022; vgl. AA 20.07.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. REU 07.09.2021a; VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vgl. DIP 04.01.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022; vgl. AA 20.07.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vgl. HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vgl. USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vgl. GD 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.07.2022).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.08.2022; vergleiche AA 20.07.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche REU 07.09.2021a; VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vergleiche DIP 04.01.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022; vergleiche AA 20.07.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vergleiche HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vergleiche GD 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.07.2022). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.07.2022) Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 05.04.2022).Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.07.2022) Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 05.04.2022). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vgl. VOA 29.02.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 07.07.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vgl. UNSC o. D. a.). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.05.2022; vgl. 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vergleiche VOA 29.02.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vergleiche UNSC o. D. a.). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.05.2022; vergleiche 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.08.2022a; vgl. JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 04.08.2022a), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 04.08.2022a; vgl. UNSC o. D. b. ). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 04.08.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 04.08.2022b; vgl. RFE/RL 29.08.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.01.2022; vgl. 8am 05.10.2021).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.08.2022a; vergleiche JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 04.08.2022a), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 04.08.2022a; vergleiche UNSC o. D. b. ). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 04.08.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 04.08.2022b; vergleiche RFE/RL 29.08.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.01.2022; vergleiche 8am 05.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.08.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.04.2022a; vgl. UNGA 28.01.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.07.2022; vgl. USDOS 12.04.2022a, UNGA 28.01.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.08.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.04.2022a; vergleiche UNGA 28.01.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.07.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022a, UNGA 28.01.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vgl. RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 06.07.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vergleiche RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 06.07.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 07.04.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 04.05.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (UNGA 15.06.2022). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. RFE/RL 01.05.2022), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). [...]Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche RFE/RL 01.05.2022), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). [...] 4. Sicherheitslage Letzte Änderung: 21.03.2023 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.05.2021; vgl. UNGA 02.09.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 01.07.2021; vgl. AJ 02.07.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 06.08.2021 (AAN 15.08.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 02.09.2021).Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland, und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.08.2021; vgl. REU 16.08.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.08.2021; vgl. AAN 15.08.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.08.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.08.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.05.2021; vergleiche UNGA 02.09.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 01.07.2021; vergleiche AJ 02.07.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 06.08.2021 (AAN 15.08.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 02.09.2021).Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland, und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.08.2021; vergleiche REU 16.08.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.08.2021; vergleiche AAN 15.08.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.08.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.08.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.01.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.04.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.01.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.08.2021 und 15.06.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.09.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.01.2022, vergleiche UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.04.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.01.2022; vergleiche UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.08.2021 und 15.06.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.09.2021; vergleiche DIS 12.2021). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: • 19.08.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.01.2022) • 01.01.2022 - 21.05.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.06.2022) • 22.05.2022 - 16.08.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.09.2022) • 17.08.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 07.12.2022) Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.01.2022) und verstärkte Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in elf Provinzen zu operieren (UNGA 07.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.08.2022; vgl. AJ 14.09.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.08.2022; vgl. AaNe 21.08.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.08.2022; vgl. KP 21.08.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.08.2022), Kapisa (AaNe 24.08.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.01.2022) und verstärkte Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in elf Provinzen zu operieren (UNGA 07.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.08.2022; vergleiche AJ 14.09.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.08.2022; vergleiche AaNe 21.08.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.08.2022; vergleiche KP 21.08.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.08.2022), Kapisa (AaNe 24.08.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022). Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.01.2022; vgl. UNGA 15.06.2022, UNGA 14.09.2022, UNGA 07.12.2022), und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 07.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.09.2022; vgl. HRW 12.01.2023).Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.01.2022; vergleiche UNGA 15.06.2022, UNGA 14.09.2022, UNGA 07.12.2022), und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 07.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.09.2022; vergleiche HRW 12.01.2023). Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 02.09.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.09.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 05.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 07.12.2022). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3% der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7% bzw. 70,7% der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.01.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt, diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 03.02.2023). [...] 4.1. Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 21.03.2023 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.07.2022; vgl. USDOS 12.04.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021a; vgl. DW 20.08.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 01.11.2021; vgl. NYT 29.08.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.08.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.03.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.07.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021a; vergleiche DW 20.08.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 01.11.2021; vergleiche NYT 29.08.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.08.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.03.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vgl. BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 09.01.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). [...]Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vergleiche BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 09.01.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). [...] 5. Regionen Afghanistans Letzte Änderung: 27.02.2023 [...] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.08.2022; vgl. AA 20.07.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
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