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{'item': 'W191 2272024-1'}

Obsah (21)§ 16§ 33Art. 133§ 3§ 8§ 55§ 10§ 52§ 46§ 18§ 23§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 7§ 13§ 32§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW191 2272024-1 Spruch, W191 2272024-1/3EW191 2272024-2/2EW191 2272024-1/3E, W191 2272024-2/2E BESCHLUSS Das Bunde

§ 16Abs.

1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.05.2023 gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird

§ 33Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.05.2023 gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 03.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 03.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  4. In seiner Erstbefragung am 04.11.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi im Wesentlichen folgendes an: Er stamme aus Haryana und bekenne sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus. Er habe in Indien zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und sei nicht erwerbstätig gewesen. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe seine Heimat aufgrund einer Grundstückstreitigkeit mit seinen Verwandten verlassen. Er habe keine Sicherheit in Indien. Seine Eltern und seine Geschwister würden nach wie vor in Indien leben. 1.
  5. Eine diesbezügliche niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) unterblieb, da der Aufenthalt des BF durch die Verletzung seiner Melde- und Mitwirkungsverpflichtungen von 06.12.2022 bis 27.12.2022 sowie ab 10.02.2023 unbekannt war. Der BF war bereits ab 06.12.2022 erstmals für die belangte Behörde nicht erreichbar, weshalb er aufgrund seiner Abwesenheit von der Bundesbetreuungseinrichtung Graz-Puntigam abgemeldet wurde. In weiterer Folge wurde der BF nach durchgeführtem Abmeldeverfahren mit entsprechenden Erhebungen vor Ort am 10.02.2023 von der Meldebehörde, Magistrat Wien, MA 62-V/37752-2023, amtlich abgemeldet. 1.
  6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 10.03.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.11.2022

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Der „Antrag“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt III.) und in Spruchpunkt IV.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.),

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt. Weiters wurde ein auf die Dauer von „2“ [zwei] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). 1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 10.03.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.11.2022

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Der „Antrag“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und in Spruchpunkt römisch vier.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt. Weiters wurde ein auf die Dauer von „2“ [zwei] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der geschilderte Fluchtgrund lasse keine Verfolgung im Sinne des AsylG erkennen. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Indien sowie seiner individuellen Situation nicht gegeben sei. Der BF habe Verwandte in Indien, sei ein gesunder junger Mann in einem arbeitsfähigen Alter und könne damit am Erwerbsleben teilnehmen.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Indien sowie seiner individuellen Situation nicht gegeben sei. Der BF habe Verwandte in Indien, sei ein gesunder junger Mann in einem arbeitsfähigen Alter und könne damit am Erwerbsleben teilnehmen. 1.5. Der gegenständliche Bescheid wurde mangels aufrechter Meldeadresse des BF am 13.03.2023 durch Hinterlegung im Akt

§ 23Abs. 2 Zustellgesetz (in der Folge Zustell

G) rechtswirksam zugestellt. 1.5. Der gegenständliche Bescheid wurde mangels aufrechter Meldeadresse des BF am 13.03.2023 durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz (in der Folge ZustellG) rechtswirksam zugestellt. 1.

  1. Am 26.04.2023 konnte der BF bei der Vollziehung eines Festnahmeauftrages gegen einen anderen indischen Staatsbürger in der zuvor bekannten Meldeadresse angetroffen werden. Im Zuge der Personenkontrolle wurde sein illegaler Aufenthalt festgestellt. In weiterer Folge wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel (PAZ HG) eingeliefert. 1.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines Vertreters am 09.05.2023 verspätet eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Der BF beantragte, das BVwG möge: ● den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. beheben und dem Asylantrag stattgeben, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem Asylantrag stattgeben, in eventu ● den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu ● die Rückkehrentscheidung aufheben und auf Dauer für unzulässig erklären, in eventu ● den angefochtenen Bescheid beheben und an „die erste Instanz“ zurückverweisen, in eventu ● eine mündliche Verhandlung anberaumen, in eventu ● die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der BF von der Abmeldung von seiner Wohnadresse durch die belangte Behörde nicht erfahren habe und sich bis zu seiner Festnahme dort aufgehalten habe. Die Hinterlegung im Akt sei rechtswidrig gewesen, der BF habe erst im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaft am 26.04.2023 von der Abmeldung und dem Bescheid erfahren. Zudem sei die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben und das BFA habe sich beim Einreisverbot auf keine Ziffer gestützt („Ziffer 0“ im Spruch). Der in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass die nicht rechtzeitige Richtigstellung der Abmeldung ein unvorhersehbares Ereignis gewesen sei, von dem der BF erst im Zuge der Festnahme am 26.04.2023 erfahren habe. 1.
  3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 16.05.2023 beim BVwG ein.
  4. Sachverhaltsfeststellungen: 2.
  5. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger Indiens und führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Seine Muttersprache ist Hindi.Der BF ist Staatsangehöriger Indiens und führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Seine Muttersprache ist Hindi. 2.
  6. Zum Verfahrensablauf: Die Zustellung des Bescheides vom 10.03.2023, Zahl 1331415710-223432581, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. (Asyl), von subsidiärem Schutz in Spruchpunkt II., die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. und IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) erfolgte – da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung

§ 23Abs. 3 Zustell

G als nicht zweckmäßig erschien – durch Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustell

G ohne vorhergehenden Zustellversuch am 13.03.2023.Die Zustellung des Bescheides vom 10.03.2023, Zahl 1331415710-223432581, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. (Asyl), von subsidiärem Schutz in Spruchpunkt römisch zwei., die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) erfolgte – da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung

Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig erschien – durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch am 13.03.

  1. Das hinterlegte Dokument galt mit Ende dieses Tages als rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen begann mit diesem Datum zu laufen. Der Asylbescheid erwuchs am 11.04.2023 in Rechtskraft. Der BF brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid durch seinen Vertreter am 09.05.2023 beim BFA ein. Die Beschwerde ist verspätet. 2.
  2. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte, liegt nicht vor.
  3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 3.
  4. Anzuwendendes Recht: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 VwGVG lautet: Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchpunkt A.) 3.2. Zurückweisung der verspäteten Beschwerde als unzulässig (Spruchteil A) I.):3.2. Zurückweisung der verspäteten Beschwerde als unzulässig (Spruchteil A) römisch eins.): 3.2.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen.3.2.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten: „Änderung der Abgabestelle § 8.

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“ „Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“

§ 13Abs.

1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

§ 13Abs.

2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

§ 13Abs.

5 AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.

§ 32Abs.

2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden

§ 33Abs.

3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden

Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff). 3.2.

  1. Rechtlich folgt daraus: 3.2.2.
  2. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (§ 8 Abs. 1 ZustG), und nicht umgekehrt die Behörde – womöglich täglich – zu prüfen hat, ob die Partei ihre Abgabestelle geändert hat. 3.2.2.
  3. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (Paragraph 8, Absatz eins, ZustG), und nicht umgekehrt die Behörde – womöglich täglich – zu prüfen hat, ob die Partei ihre Abgabestelle geändert hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

§ 8Abs. 2 Zust

G, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der BF ist im gegenständlichen Verfahren seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Der BF tauchte erstmals bereits am 06.12.2022 unter und befand sich – während laufendem Asylverfahren – unbekannten Aufenthalts. Von 27.12.2022 bis 10.02.2023 war der BF sodann bei einer anderen Adresse gemeldet, ehe er erneut untertauchte und für die Behörde nicht erreichbar war. Nach diesbezüglichen Ermittlungen vor Ort wurde der BF in weiterer Folge am 10.02.2023 amtlich abgemeldet. Mangels aufrechter Meldeadresse erfolgte am 13.03.2023 die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung im Akt, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist an diesem Tag ausgelöst wurde. Die Frist endete somit am 10.04.2023 um 24:00 Uhr, sodass der Bescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die mit Schriftsatz am 09.05.2023 eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden. Überdies wurde der BF bei seiner Erstbefragung bereits umfassend über seine Meldeverpflichtungen belehrt. Er zeigte sich auch in sonstiger Hinsicht bisher nicht kooperativ und an der Mitwirkung am Verfahren bemüht, weshalb er bereits von der Bundesbetreuungseinrichtung und Grundversorgung abgemeldet wurde. Der BF gab bei seiner Einvernahme im Rahmen seiner Festnahme vor dem BFA am 26.04.2023 an, als Zeitungszusteller zu arbeiten und Österreich ohnehin verlassen zu wollen; er gab an, in Portugal arbeiten zu wollen. 3.2.2.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Vw

GVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären.3.2.2.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären. 3.

  1. Zum in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (Spruchteil A) II.):3.
  2. Zum in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (Spruchteil A) römisch zwei.): 3.3.
  3. Die Bestimmungen des VwGVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt: „§ 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I Nr. 33/2013 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „weitgehend“ den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR
  1. GP, 7).Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „weitgehend“ den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR
  2. GP, 7). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.01.2016, Ra 2016/05/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.01.2016, Ra 2016/05/0003). 3.3.
  3. Rechtlich folgt daraus: 3.3.2.
  4. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.05.2023 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 16.05.2023 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

§ 33Abs. 3 und 4 Vw

GVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.03.2023 bereits dem BVwG vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG zu stellen und ist über ihn vom BVwG durch Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 33, Absatz 3 und 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.03.2023 bereits dem BVwG vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG zu stellen und ist über ihn vom BVwG durch Beschluss zu entscheiden. Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff. AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages – selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen – jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet, dass der BF an der Wohnadresse, an der er seit 27.12.2022 gelebt habe, stets wohnhaft und aufhältig gewesen sei. Er sei von der belangten Behörde am 10.02.2023 von der Adresse abgemeldet worden und habe davon erst im Zuge seiner Festnahme am 26.04.2023 erfahren. Der Umstand, dass er die Abmeldung nicht rechtzeitig richtigstellte, sei somit ein unvorhersehbares Ereignis. Den BF treffe keinerlei Verschulden, es sei nicht seine Pflicht gewesen, regelmäßig zu überprüfen, ob er noch an der Adresse gemeldet ist. Das BVwG verkennt nicht, dass der BF womöglich nicht im Detail mit dem österreichischen Meldewesen vertraut ist und deshalb auf eine aufrechte Meldung seit seiner Anmeldung am 27.12.2022 vertraut hat. Allerdings entzog sich der BF bereits am 06.12.2022 dem Verfahren auf internationalen Schutz und wurde mangels Erreichbarkeit von der Grundversorgung abgemeldet. Der BF wusste, dass – über seinen Antrag! – ein aufrechtes Verfahren auf internationalen Schutz anhängig war und er daher für die belangte Behörde für eine Einvernahme zur Verfügung stehen musste. Ihn treffen diesbezügliche Melde- und Mitwirkungsverpflichtungen, die der BF zum wiederholten Male verletzte. Ein amtliches Abmeldeverfahren kann überdies nur mit vorherigem Abmeldeverfahren erfolgen, von dem der BF auch Kenntnis erlangt haben müsste. Es ist im Antrag auch in keiner Weise argumentiert worden, dass die Verletzung der Meldevorschriften aufgrund eines besonderen Umstandes, der unvorhersehbar oder unabwendbar wäre oder einen minderen Grad des Versehens darstellen würde, passiert wäre. Als Grund wurde nur allgemein der Umstand, dass auch ein durchschnittlicher österreichischer Staatsbürger nicht regelmäßig das Melderegister überprüfe, genannt, ohne in irgendeiner Weise auf die diesbezügliche strenge Judikatur des VwGH zur Frage der Unvorhersehbarkeit eines Ereignisses einzugehen. Unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit – insbesondere hinsichtlich der Melde- und Mitwirkungspflichten – während eines laufenden Verfahrens sowie aufgrund der Tatsache, dass Ermittlungen vor Ort durchgeführt worden sind, und der BF bereits zuvor für die belangten Behörden nicht erreichbar war, ist davon auszugehen, dass sich der BF bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht dem Verfahren in Österreich durch Untertauchen bzw. Verletzung seiner Melde- und Mitwirkungspflichten entzogen hätte. Da somit kein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vorliegt und der BF im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit abzuweisen. 3.3.2.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Vw

GVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären.3.3.2.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W191.2272024.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.