Obsah (11)
§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 24§ 108a§ 104§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW198 2270576-1 Spruch, W198 2270576-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 13.03.2023, AZ: XXXX , den Antrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 13.01.2023 auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zum Stichtag 01.02.2023 erst 170 Versicherungsmonate erworben habe. Die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension (540 Versicherungsmonate vor dem Regelpensionsalter) könnten nicht erfüllt werden.
- Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 13.03.2023, AZ: römisch 40 , den Antrag des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 13.01.2023 auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zum Stichtag 01.02.2023 erst 170 Versicherungsmonate erworben habe. Die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension (540 Versicherungsmonate vor dem Regelpensionsalter) könnten nicht erfüllt werden.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.04.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass die Feststellung im Bescheid, wonach er erst 170 Versicherungsmonate erworben habe, nicht richtig sei. Er habe im Zeitraum September 1987 bis Juni 1991 eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule mit inkludierter Lehre besucht. Weiters sei er im Juli und August 1991 bei der Österreichischen Post AG angestellt gewesen und sei seit 02.09.1991 durchgehend beim Bundesministerium für Finanzen, in verschiedenen Funktionen, beschäftigt. Das Erreichen von 540 Versicherungsmonaten vor dem Regelpensionsalter sei daher rechnerisch sehr wohl gegeben.
- Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der SVS vom 20.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Am 13.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten. Im verdichteten Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers finden sich folgende Versicherungszeiten: September 1990: Pflichtversicherung als Angehöriger nach dem BSVG mit voller Beitragsgrundlage (1 Monat) Oktober 1990 bis September 1992: keine Versicherungszeit Oktober 1992 bis Mai 1993: Präsenzdienstleistung Ersatzzeit (8 Monate) Juni 1993 bis August 2009: keine Versicherungszeit September 2009 bis Jänner 2023: Pflichtversicherung als Betriebsführer nach dem BSVG mit voller Beitragsgrundlage (161 Monate) Der Beschwerdeführer hat sohin – ausgehend von den beim Dachverband gespeicherten Daten – bis zum Stichtag 01.02.2023 insgesamt 170 Versicherungsmonate erworben.
- Beweiswürdigung: Die Antragstellung vom 13.01.2023 ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig. Der verdichtete Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers liegt im Akt ein und ergibt sich daraus unstrittig der Erwerb von 170 Versicherungsmonaten. Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer bis zur Erreichung des Regelpensionsalters die erforderliche Anzahl von Versicherungsmonaten erreichen kann, wurde – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - nicht erbracht. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall in den wesentlichen Punkten unstrittig. Es handelt sich im Wesentlichen um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die SVS.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die SVS. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 1 APG lautet: Paragraph eins, APG lautet: „
(1)Dieses Bundesgesetz regelt
- das Pensionskonto,
- den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension,
- das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und
- das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen (Abfindung) für alle in der Pensionsversicherung nach dem – Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, – Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, – Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, – Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, – Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, – Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, – Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, versicherten Personen. – Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, versicherten Personen.
(2)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Abs. 1 erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.
(2)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Absatz eins, erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.
§ 108aAbs.
2 BSVG hat der Versicherungsträger die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes oder nach S 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
Paragraph 108 a, Absatz 2, BSVG hat der Versicherungsträger die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 287, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach , Paragraph 287, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach , Paragraph 287, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes oder nach S 4 Absatz 3, APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
§ 108aAbs.
1 BSVG ist für die Antragstellung § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Paragraph 108 a, Absatz eins, BSVG ist für die Antragstellung Paragraph 104, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
§ 104Abs.
2 BSVG ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 (bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters) oder 2 (bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragsstellung) der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.
Paragraph 104, Absatz 2, BSVG ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, (bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters) oder 2 (bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragsstellung) der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.
§ 4Abs.
3 APG kann abweichend von Abs. 1 bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person
Paragraph 4, Absatz 3, APG kann abweichend von Absatz eins, bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des
- Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person
- mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen, und
- mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Absatz 4,) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) liegen, und
- am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
- am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Der Gesetzgeber normiert sohin
§ 108aAbs.
2 BSVG zwei Voraussetzungen, um einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten erfolgreich stellen zu können: Der Gesetzgeber normiert sohin
Paragraph 108 a, Absatz 2, BSVG zwei Voraussetzungen, um einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten erfolgreich stellen zu können:
- ein bestimmter Zeitpunkt, der an ein bestimmtes Alter der versicherten Person geknüpft ist und
- eine (Mindest-)Anzahl an Versicherungsmonaten, die annehmen lässt, dass es dem Antragsteller vor Erreichung des Regelpensionsalters ermöglicht, erfolgreich einen Antrag auf Schwerarbeitspension zu stellen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird an dem sich durch den Tag der Antragstellung ergebenden Stichtag geprüft. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 13.01.2023 den Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten. Stichtag ist nach den obzitierten gesetzlichen Bestimmungen (§ 104 Abs. 2 BSVG) der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste, somit der 01.02.2023.Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 13.01.2023 den Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten. Stichtag ist nach den obzitierten gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 104, Absatz 2, BSVG) der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste, somit der 01.02.
- Nicht strittig ist, dass der Beschwerdeführer die erste Voraussetzung, nämlich den Zeitpunkt der Antragstellung, erfüllt. Zudem wird aber als weitere Voraussetzung eine Anzahl von Versicherungsmonaten gefordert, die erwarten lässt, dass der Beschwerdeführer vor dem Erreichen des Regelpensionsalters die für die Gewährung der Schwerarbeitspension erforderlichen Versicherungszeiten erworben haben kann. Diese Voraussetzung ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt: Als Versicherungszeiten im Sinne des § 4 Abs. 3 APG sind alle Versicherungsmonate nach APG oder einem anderen Bundesgesetz, die dem Dachverband gemeldet und bei diesem gespeichert wurden, zu berücksichtigen.Als Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, APG sind alle Versicherungsmonate nach APG oder einem anderen Bundesgesetz, die dem Dachverband gemeldet und bei diesem gespeichert wurden, zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat - ausgehend von den beim Dachverband gespeicherten Daten - bis zum Stichtag 01.02.2023 170 Versicherungsmonate erworben. Es ist sohin rein rechnerisch nicht mehr möglich, dass vor Erreichung des Regelpensionsalters (01.10.2037) insgesamt 540 Versicherungsmonate erworben werden. Da der Versicherungsträger im Sinne des § 108a Abs. 2 BSVG Schwerarbeitszeiten nur dann festzustellen hat, wenn aufgrund der bereits erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 APG (540 Versicherungsmonate) vor Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden, hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten zu Recht zurückgewiesen. Da der Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 108 a, Absatz 2, BSVG Schwerarbeitszeiten nur dann festzustellen hat, wenn aufgrund der bereits erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 3, APG (540 Versicherungsmonate) vor Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden, hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten zu Recht zurückgewiesen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach gewisse Versicherungszeiten (Zeiten der Schulbildung, Zeiten als Angestellter und Zeiten des öffentlichen Dienstes) nicht berücksichtigt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass mit Übernahme in den öffentlichen Dienst ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG für Versicherungszeiten im Zeitraum 1990 bis Juni 1998 von der PVA entrichtet wurde. Ab 01.07.1998 scheinen im Versicherungsdatenauszug (unverdichtete Basisdaten) Zeiten als öffentlich Bediensteter (Beamter) auf.Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach gewisse Versicherungszeiten (Zeiten der Schulbildung, Zeiten als Angestellter und Zeiten des öffentlichen Dienstes) nicht berücksichtigt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass mit Übernahme in den öffentlichen Dienst ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG für Versicherungszeiten im Zeitraum 1990 bis Juni 1998 von der PVA entrichtet wurde. Ab 01.07.1998 scheinen im Versicherungsdatenauszug (unverdichtete Basisdaten) Zeiten als öffentlich Bediensteter (Beamter) auf. Mit Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 ASVG erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird. Die aus diesen Versicherungszeiten erworbene Anwartschaft auf Versicherungsleistungen gilt als entfertigt, die betreffenden Zeiten werden als Versicherungszeiten „gelöscht" bzw. „liquidiert" (vgl. Frank in Moser/Müller/Pfeil/, Der SV-Komm § 310 ASVG Rz 35).Mit Leistung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, ASVG erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird. Die aus diesen Versicherungszeiten erworbene Anwartschaft auf Versicherungsleistungen gilt als entfertigt, die betreffenden Zeiten werden als Versicherungszeiten „gelöscht" bzw. „liquidiert" vergleiche Frank in Moser/Müller/Pfeil/, Der SV-Komm Paragraph 310, ASVG Rz 35).ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg Beamte unterliegen nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung, da diesem Personenkreis aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 zusteht. Die Zeiten als Beamter sind daher für eine Leistung nach S 4 Abs. 4 APG nicht zu berücksichtigen.Beamte unterliegen nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung, da diesem Personenkreis aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 zusteht. Die Zeiten als Beamter sind daher für eine Leistung nach S 4 Absatz 4, APG nicht zu berücksichtigen. Schul- und Studienzeiten sind nach § 107 Abs. 7 BSVG überdies nur dann zu berücksichtigen, wenn hierfür Beiträge entrichtet wurden. Dafür gibt es im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte und wurde eine Entrichtung von Beiträgen für Schulzeiten vom Beschwerdeführer nicht behauptet.Schul- und Studienzeiten sind nach Paragraph 107, Absatz 7, BSVG überdies nur dann zu berücksichtigen, wenn hierfür Beiträge entrichtet wurden. Dafür gibt es im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte und wurde eine Entrichtung von Beiträgen für Schulzeiten vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2270576.1.00