Obsah (13)
Art. 133§ 142§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 28aArt. 8§ 9§ 10§ 17§ 12RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW205 2240809-1 Spruch, W205 2240809-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem – damals minderjährigen – Beschwerdeführer, einem indischen Staatsangehörigen, wurde mit Gültigkeit von 23.05.2003 bis 22.05.2013 der Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ erteilt.
- Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 15.12.2008, Zl. 161 Hv 113/08f, wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen des Verbrechens des Raubes
§ 142Abs. 1 St
GB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt und die Strafe am 22.10.2012 endgültig nachgesehen.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 15.12.2008, Zl. 161 Hv 113/08f, wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen des Verbrechens des Raubes
Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt und die Strafe am 22.10.2012 endgültig nachgesehen.
- Am 23.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 23.05.2018 gültiger Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ ausgestellt.
- Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.08.2013, Zl. 39 U 54/13z, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 und 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (somit gesamt: EUR 320,00; 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
- Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.08.2013, Zl. 39 U 54/13z, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (somit gesamt: EUR 320,00; 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Strafe wurde am 21.07.2014 vollzogen.
- Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 24.05.2018 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ mit einer Gültigkeit bis 24.05.2023 ausgestellt.
- Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 02.11.2020, Zl. 62 Hv 107/20p, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 3
- Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 6 Monaten bedingt nachgesehen wurde.
- Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 02.11.2020, Zl. 62 Hv 107/20p, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 3,
- Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 6 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich in einer anerkannten Einrichtung nach § 15 SMG einer – näher beschriebenen – ambulanten Suchtgiftentwöhnung zu unterziehen.Mit Beschluss vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich in einer anerkannten Einrichtung nach Paragraph 15, SMG einer – näher beschriebenen – ambulanten Suchtgiftentwöhnung zu unterziehen. Am 09.12.2020 wurde – aufgrund einer Anrechnung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft – der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer ermöglicht, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer ermöglicht, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Eingabe vom 11.12.2021 gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung seiner damaligen Rechtsvertretung bekannt und ersuchte um Fristverlängerung bis zum 20.01.2021, weil er erst am 09.12.2021 aus der Haft entlassen worden sei und nicht alle Urkunden habe besorgen können. Weiters wurde ein auf Deutsch verfasstes, handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.12.2021 übermittelt, in welchem dieser zusammengefasst vorbrachte, er haben den „Daueraufenthaltstitel“ für Österreich, sei mit 5 Jahren nach Wien gereist und mittlerweile 28 Jahre alt. Er habe in Wien seine Schulbildung absolviert und schon während den höheren Schulen gearbeitet. Seine ganze Familie und seine Freunde seien in Wien. Mit seiner Verlobten, einer Österreicherin, sei er seit 3 Jahren „zusammen“. Seine Mutter sei in Pension und leider krank. Es tue ihm von Herzen leid, dass es zu der Strafsache gekommen sei und er werde nach seiner Entlassung eine „Drogentherapie“ absolvieren.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.02.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.),
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.02.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine „Aufenthaltsverfestigung“ des Beschwerdeführers im Sinn des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG (idF vor dem FrÄG 2018) nicht vorliege, weshalb die Aufenthaltsbeendigung zulässig und aufgrund seines wiederholten und schwerwiegenden Fehlverhaltens unabdinglich geworden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über weitere Bekannte und Verwandte verfüge. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten in einem Haushalt lebe, und habe er keine konkreten Angaben zu dieser getätigt. Er verfüge aufgrund seiner rechtmäßigen Aufenthaltsdauer zweifelsohne über ein gewisses Privatleben aus sporadischer Arbeit und Kontakt zu Bekannten. Der Beschwerdeführer habe außerdem die Pflichtschule besucht sowie seinen Angaben zufolge die Handelsschule absolviert, sei immer wieder geringfügig erwerbstätig gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen. Der Beschwerdeführer habe im Vertrauen auf sein Aufenthaltsrecht sein Privat- und Familienleben begründet. Es habe ihm jedoch stets klar gewesen sein müssen, dass sein massives strafrechtliches Fehlverhalten zu einem Verlust seiner Aufenthaltsberechtigung führen könne. Im Ergebnis seien daher die öffentlichen Interessen höher zu werten als die individuellen Interessen des Beschwerdeführers, den seine Angehörigen nach Indien begleiten oder dort regelmäßig besuchen könnten und zu welchen er den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten könne. Des Weiteren ergebe sich weder aus der Lage in Indien noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der die indische Sprache beherrsche und mit den indischen Traditionen und Gebräuchen vertraut sei, dass eine maßgebliche Gefährdung seiner Abschiebung entgegenstünde. Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen nach dem SMG stelle er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Erlassung eines 5-jährigen Einreiseverbots geboten und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine „Aufenthaltsverfestigung“ des Beschwerdeführers im Sinn des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018) nicht vorliege, weshalb die Aufenthaltsbeendigung zulässig und aufgrund seines wiederholten und schwerwiegenden Fehlverhaltens unabdinglich geworden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über weitere Bekannte und Verwandte verfüge. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten in einem Haushalt lebe, und habe er keine konkreten Angaben zu dieser getätigt. Er verfüge aufgrund seiner rechtmäßigen Aufenthaltsdauer zweifelsohne über ein gewisses Privatleben aus sporadischer Arbeit und Kontakt zu Bekannten. Der Beschwerdeführer habe außerdem die Pflichtschule besucht sowie seinen Angaben zufolge die Handelsschule absolviert, sei immer wieder geringfügig erwerbstätig gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen. Der Beschwerdeführer habe im Vertrauen auf sein Aufenthaltsrecht sein Privat- und Familienleben begründet. Es habe ihm jedoch stets klar gewesen sein müssen, dass sein massives strafrechtliches Fehlverhalten zu einem Verlust seiner Aufenthaltsberechtigung führen könne. Im Ergebnis seien daher die öffentlichen Interessen höher zu werten als die individuellen Interessen des Beschwerdeführers, den seine Angehörigen nach Indien begleiten oder dort regelmäßig besuchen könnten und zu welchen er den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten könne. Des Weiteren ergebe sich weder aus der Lage in Indien noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der die indische Sprache beherrsche und mit den indischen Traditionen und Gebräuchen vertraut sei, dass eine maßgebliche Gefährdung seiner Abschiebung entgegenstünde. Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen nach dem SMG stelle er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Erlassung eines 5-jährigen Einreiseverbots geboten und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. 10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei nicht gerechtfertigt. Die Behörde hätte weitere Fragen zu den Beweggründen hinter der Tat, die damaligen Lebensverhältnisse und inwiefern ein Umdenken bewirkt werden könne, veranlassen müssen und habe sich damit mit dem zwingend zu beachtenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht hinreichend befasst. Der lange Aufenthalt in Österreich seit 2001 sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Es könne ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er mit seiner Verlobten noch keinen gemeinsamen Haushalt führe. Eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb von Österreich komme nicht in Frage, weil seine gesamte Familie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe. 11. Mit hg. Teilerkenntnis vom 30.03.2021 (OZ 2) wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit hg. Teilerkenntnis vom 30.03.2021 (OZ 2) wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 14.05.2021 übermittelte das BFA einen Abschlussbericht einer Landespolizeidirektion betreffend den Verdacht, dass der Beschwerdeführer und weitere Beschuldigte von 01.09.2020 bis 07.01.2021 eine Cannabis-Indoor-Plantage betrieben und dabei eine die 25-fache Grenzmenge übersteigende Menge an Cannabiskraut produziert hätten.
- Am 21.09.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu welcher der Beschwerdeführer – entgegen der Aufforderung in der an seine Vertretung übermittelten Ladung – nicht persönlich, sondern nur sein derzeitiger Rechtsvertreter erschien. Dieser beantragte die Vernehmung der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers als Zeugen zum Beweis dafür, dass „die persönlichen Interessen für einen Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen“ würden. Außerdem wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer in Indien befinde und voraussichtlich im Laufe des Oktobers in Österreich eintreffen werde, um sich dem Strafverfahren zu stellen.
- Mit Parteiengehör vom 14.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtlichen Vertretung eine aktualisierte Version der Länderinformation zu Indien übermittelt und Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben und allfällige aktualisierte verfahrensrelevante Umstände vorzubringen. Ferner wurde mitgeteilt, dass nach den derzeit vorliegenden Informationen der Beschwerdeführer weiterhin zur Fahndung ausgeschrieben und nicht mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet sei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht gegenwärtig davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht in Österreich aufhalte. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde in Jalandhar im indischen Bundesstaat Punjab geboren und ist indischer Staatsangehöriger. Er wuchs in einem indischen Familienverband auf, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaats vertraut und spricht Punjabi. Der Beschwerdeführer kam (seinen Angaben zufolge) im Alter von 5 Jahren nach Österreich und lebte hier bis zu seiner Ausreise im April
- Seitdem hält er sich in Indien auf. Der Beschwerdeführer war von 16.03.2001 bis 15.04.2022 mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Ihm wurde mit Gültigkeit von 23.05.2003 bis 22.05.2013 der Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ erteilt. In weiterer Folge war er Inhaber des von 23.05.2013 bis 23.05.2018 gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“. Zuletzt wurde ihm am 24.05.2018 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ mit einer Gültigkeit bis 24.05.2023 ausgestellt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder leben in Österreich. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern liegt nicht vor. Seinen Angaben zufolge führte der Beschwerdeführer in Österreich für ca. 3 Jahre eine Beziehung; ein gemeinsamer Haushalt lag nicht vor. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und besuchte im Bundesgebiet vier Jahre eine Volksschule, vier Jahre eine kooperative Mittelschule, ein Jahr eine Handelsschule sowie ein Jahr ein Polytechnikum und schloss anschließend nach drei Jahren eine Handelsschule ab. Er war von 27.08.2012 bis 26.11.2012 als Arbeiter und im Zeitraum von Ende Mai 2015 bis Ende April 2019 (mit einer Unterbrechung von etwas mehr als 3 Monaten) als gewerblich selbständig Erwerbstätiger zur Sozialversicherung gemeldet sowie zwischen 08.12.2009 und 15.03.2010 (mit Unterbrechungen), von 06.05.2011 bis 04.06.2012, von 18.11.2014 bis 20.11.2014 und von 12.06.2019 bis 31.03.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bzw. Angestellter. Im Zeitraum von März bis Juni 2013 bezog er mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld und zwischenzeitlich für knapp 2 Wochen Krankengeld. 1.
- Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat am 27.08.2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zwei Opfern jeweils deren Mobiltelefon im Wert von ca. EUR 100,00 und EUR 150,00 mit dem Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem er und der Mittäter sich drohend vor den Opfern aufbauten, der Mittäter mit Schlägen drohten und den Griff einer Waffenattrappe herzeigte, welche in seinem Hosenbund verstaut war. Deswegen wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 15.12.2008, Zl. 161 Hv 113/08f, wegen des Verbrechens des Raubes
§ 142Abs. 1 St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt und die Strafe am 22.10.2012 endgültig nachgesehen.Deswegen wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 15.12.2008, Zl. 161 Hv 113/08f, wegen des Verbrechens des Raubes
Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt und die Strafe am 22.10.2012 endgültig nachgesehen. Bei der Bemessung der Strafe wurde als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die etwas untergeordnetere Tatbeteiligung des Beschwerdeführers gewertet, hingegen wurde als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen berücksichtigt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat am 15.04.2013, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring trotz aufrechtem Waffenverbot unbefugt besessen. Daher wurde er als junger Erwachsener mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.08.2013, Zl. 39 U 54/13z, wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 und 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (somit gesamt: EUR 320,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Tage) verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand als erschwerend und als mildernd das reumütige Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren berücksichtigt. Ein diversionelles Vorgehen war aufgrund spezialpräventiver Bedenken nicht möglich.Daher wurde er als junger Erwachsener mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.08.2013, Zl. 39 U 54/13z, wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (somit gesamt: EUR 320,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Tage) verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand als erschwerend und als mildernd das reumütige Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren berücksichtigt. Ein diversionelles Vorgehen war aufgrund spezialpräventiver Bedenken nicht möglich. Die Strafe wurde am 21.07.2014 vollzogen. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich I. von Februar 2020 bis zu seiner Festnahme am 09.09.2020 Kokain (Wirkstoff: Cocain in durchschnittlicher Qualität von zumindest 30% Reinheit) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge einer Abnehmerin gegen Entgelt überlassen, nämlich insgesamt 120 g Kokain, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die strafbaren Handlungen überwiegend deswegen beging, um sich selbst Suchtmittel bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;römisch eins. von Februar 2020 bis zu seiner Festnahme am 09.09.2020 Kokain (Wirkstoff: Cocain in durchschnittlicher Qualität von zumindest 30% Reinheit) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge einer Abnehmerin gegen Entgelt überlassen, nämlich insgesamt 120 g Kokain, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die strafbaren Handlungen überwiegend deswegen beging, um sich selbst Suchtmittel bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen; II. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt 6,1 g Cannabiskraut (Wirkstoff: THCA und Delta-9THC) erworben und am 09.09.2020 besessen.römisch zwei. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt 6,1 g Cannabiskraut (Wirkstoff: THCA und Delta-9THC) erworben und am 09.09.2020 besessen. Aufgrund dessen wurde er mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 02.11.2020, Zl. 62 Hv 107/20p, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 3
- Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 6 Monaten unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Aufgrund dessen wurde er mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 02.11.2020, Zl. 62 Hv 107/20p, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 3,
- Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 6 Monaten unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dabei wertete das Strafgericht als mildernd das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Als erschwerend traten die mehrfachen Tatangriffe sowie das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen hinzu. Mit Beschluss vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich in einer anerkannten Einrichtung nach § 15 SMG einer ambulanten Suchtgiftentwöhnung zu unterziehen und zwar durch ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, klinisch-psychologische Betreuung, Psychotherapie und Harnkontrollen. Diese war nach Ansicht des Landesgerichts notwendig und zweckmäßig, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten.Mit Beschluss vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich in einer anerkannten Einrichtung nach Paragraph 15, SMG einer ambulanten Suchtgiftentwöhnung zu unterziehen und zwar durch ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, klinisch-psychologische Betreuung, Psychotherapie und Harnkontrollen. Diese war nach Ansicht des Landesgerichts notwendig und zweckmäßig, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten. Am 09.12.2020 wurde – aufgrund einer Anrechnung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft – der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen. Der Beschwerdeführer unterzog sich von 18.02.2021 bis April 2021 aufgrund der ihm erteilten Weisung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in ambulanter Behandlung. Infolge seiner Ausreise nach Indien wurde die Psychotherapie zunächst telefonisch fortgesetzt, wobei die gesundheitsbezogene Maßnahme aufgrund seines anhaltenden Auslandsaufenthaltes im Juni 2021 abgebrochen wurde. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, er habe im Zeitraum von September 2020 bis 07.01.2021 mit vier (bzw. ab 24.12.2020 fünf) Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das etwa 58-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Blüten- und Fruchtstände von Cannabispflanzen, beinhaltend zumindest 2.064 g THCA (das 51-fache der Grenzmenge) sowie zumindest 158 g Delta-9-THC (das 7-fache der Grenzmenge) erzeugt, indem sie eine Cannabisplantage betrieben, Cannabispflanzen nach der Aufzucht abernteten und die Blüten- und Fruchtstände trockneten sowie einen Teil davon abpackten.1.2.
- Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, er habe im Zeitraum von September 2020 bis 07.01.2021 mit vier (bzw. ab 24.12.2020 fünf) Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das etwa 58-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Blüten- und Fruchtstände von Cannabispflanzen, beinhaltend zumindest 2.064 g THCA (das 51-fache der Grenzmenge) sowie zumindest 158 g Delta-9-THC (das 7-fache der Grenzmenge) erzeugt, indem sie eine Cannabisplantage betrieben, Cannabispflanzen nach der Aufzucht abernteten und die Blüten- und Fruchtstände trockneten sowie einen Teil davon abpackten. Das Strafverfahren gegen die Mittäter wurde durchgeführt, der Beschwerdeführer ist (nach wie vor) flüchtig. Die Mittäter des Beschwerdeführers wurden jeweils wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG verurteilt. Über die vier ab September 2020 an der Tat beteiligten Mittäter wurde jeweils eine teilbedingte Freiheitsstrafe der Dauer von 3 Jahren (davon 30 Monate bedingt) verhängt. Der Mittäter, der erst ab 24.12.2020 an der Cannabisplantage mitwirkte, wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Strafteil 20 Monate bedingt nachgesehen wurden. Bei sämtlichen Mittätern wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und zumindest eine gewisse Suchtmittelabhängigkeit berücksichtigt. Beim dem erst ab 24.12.2020 beteiligten Mittäter konnte auch der untergeordnete Tatbeitrag und bei einem anderen Mittäter der Umstand, dass er sich selbst den Strafverfolgungsbehörden gestellt hat, als Milderungsgrund herangezogen werden. Erschwerend trat bei allen Mittätern hinzu, dass die erzeugte Suchtgiftmenge die strafsatzbestimmende 25-fache Grenzmenge um mehr als das Doppelte überstieg.Die Mittäter des Beschwerdeführers wurden jeweils wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG verurteilt. Über die vier ab September 2020 an der Tat beteiligten Mittäter wurde jeweils eine teilbedingte Freiheitsstrafe der Dauer von 3 Jahren (davon 30 Monate bedingt) verhängt. Der Mittäter, der erst ab 24.12.2020 an der Cannabisplantage mitwirkte, wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Strafteil 20 Monate bedingt nachgesehen wurden. Bei sämtlichen Mittätern wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und zumindest eine gewisse Suchtmittelabhängigkeit berücksichtigt. Beim dem erst ab 24.12.2020 beteiligten Mittäter konnte auch der untergeordnete Tatbeitrag und bei einem anderen Mittäter der Umstand, dass er sich selbst den Strafverfolgungsbehörden gestellt hat, als Milderungsgrund herangezogen werden. Erschwerend trat bei allen Mittätern hinzu, dass die erzeugte Suchtgiftmenge die strafsatzbestimmende 25-fache Grenzmenge um mehr als das Doppelte überstieg. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 15.03.2021 eine Festnahmeanordnung einer Staatsanwaltschaft insbesondere wegen des Verdachts des Verbrechens
§ 28aAbs. 1 i
Vm Abs. 4 SMG. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Einrichtung und dem Betrieb der Cannabisplantage liegt (noch) nicht vor.Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 15.03.2021 eine Festnahmeanordnung einer Staatsanwaltschaft insbesondere wegen des Verdachts des Verbrechens
Paragraph 28 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, SMG. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Einrichtung und dem Betrieb der Cannabisplantage liegt (noch) nicht vor. 1.
- Zur Situation des Beschwerdeführers in Indien: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derzeit oder im Falle einer Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er kann sich in seinem Herkunftsstaat ausreichende Mittel zur Sicherung seiner Existenz aus Eigenem erwirtschaften. , 1.
- Zur Lage in Indien: Länderinformation der Staatendokumentation Indien vom 14.11.2022 (Version 6) Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.11.2022 Die Sicherheitslage in Indien ist aufgrund der Größe und Vielfalt des Landes und abhängig von Zeit und Ort unterschiedlich. Zivile Unruhen, einschließlich gewaltsamer Ausschreitungen, sind komplex und vielfältig und können Folgendes umfassen: Spannungen zwischen verschiedenen religiösen, sozialen und ethnischen Gemeinschaften; Aufstände, Terroranschläge oder Proteste, die durch ideologische oder politische Ziele motiviert sind; Spannungen entlang umstrittener Grenzgebiete; und Spannungen innerhalb von Gemeinschaften über Themen wie Landbesitz und Ehestreitigkeiten (DFAT 10.12.2020). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.2.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vgl. EB o.D.).In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.2.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vergleiche EB o.D.). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
- Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
- Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vgl. DS 6.12.2021).Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vergleiche DS 6.12.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998#content_1, Zugriff 19.10.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maoist-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022 AI - Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.html, Zugriff 19.10.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.10.2021 BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit & Kriminalität (Stand 19.10.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 19.10.2022 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (18.1.2007): Naxaliten: "Größte Herausforderung für die innere Sicherheit", https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44474/naxaliten-groesste-herausforderung-fuer-die-innere-sicherheit/, Zugriff 19.10.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2022 DS - Der Standard (6.12.2021): Indiens Bauern zwingen Premier Modi in die Knie, https://www.derstandard.at/story/2000131655280/indiens-bauern-zwingen-premier-modi-in-die-knie, Zugriff 19.10.2022 EB - Encyclopædia Britannica (o.D.): Naxalite, https://www.britannica.com/topic/Naxalite, Zugriff 19.10.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 19.10.2022 ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch#india, Zugriff 19.10.2022 ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/july-alerts-and-june-trends-2022, Zugriff 19.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022 QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested, https://www.thequint.com/news/india/protest-delhi-jama-masjid-nupur-sharma-prophet-remarks, Zugriff 19.10.2022 SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 19.10.2022 SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 19.10.2022 TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam, https://timesofindia.indiatimes.com/india/peace-pact-signed-with-8-tribal-militant-groups-of-assam/articleshow/94228567.cms, Zugriff 19.10.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 14.11.2022 Allgemeine Wirtschaftsleistung Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS 15.8.2022; vgl. IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vgl. IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022).Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS 15.8.2022; vergleiche IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vergleiche IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022). Arbeitsmarkt Laut Zahlen des Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) umfasste die Erwerbsbevölkerung 2021 durchschnittlich 430 Millionen Menschen (GTAI 19.4.2022). Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB 8.2021). Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021).Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021). Es besteht eine umfassende und internationale Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 % (AA 22.9.2021) bis 10 % (ÖB 8.2021). Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 22.9.2021). Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 2021). Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 %. Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI 19.4.2022). Nahrungsmittelsicherheit, Armut In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vgl. UNDP / OPHI 10.2022).In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vergleiche UNDP / OPHI 10.2022). Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vgl. AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022).Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vergleiche AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022). Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise betroffen ist (ÖB 8.2021). Das Programm ist bis Dezember 2022 verlängert worden (PIB 15.10.2022). Wohnraum und Sozialwesen Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vgl. NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vergleiche NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021). Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 22.9.2021). Die Aadhaar-Karte enthält eine zwölfstellige persönliche Identifikationsnummer, die vor allem den ärmeren Bevölkerungsgruppen besseren und einfacheren Zugang zu staatlichen Transferleistungen verschaffen soll (SWP 6.10.2021). Seit 2010 wurde rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-Karte ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff am 14.10.2022 AAAI - Action Aid Association [India] (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.actionaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf, Zugriff 14.10.2022 AJ - Al Jazeera (15.10.2022): India slips in Global Hunger Index, ranks 107 out of 121 nations, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/15/india-hunger, Zugriff 18.10.2022 BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (1.8.2022): Extremer Reichtum, extreme Armut, https://www.bmz.de/de/laender/indien/soziale-situation-10292, Zugriff 14.10.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 14.10.2022 DS - Der Standard (15.8.2022): 75 Jahre Unabhängigkeit: Modi will Indiens Entwicklung voranbringen, https://www.derstandard.at/story/2000138282130/75-jahre-unabhaengigkeit-modi-will-indiens-entwicklung-voranbringen, Zugriff 14.10.2022 GHI - Global Hunger Index (10.2022): GLOBAL HUNGER INDEX 2022: INDIA, https://www.globalhungerindex.org/pdf/en/2022/India.pdf, Zugriff 18.10.2022 GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (19.4.2022): Indiens Löhne sollen 2022 kräftig steigen, https://www.gtai.de/de/trade/indien/wirtschaftsumfeld/indiens-loehne-sollen-2022-kraeftig-steigen-229184, Zugriff 25.10.2022 IBEF - India Brand Equity Foundation (8.2022): Introduction, https://www.ibef.org/economy/indian-economy-overview, Zugriff 14.10.2022 IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]
(2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 14.10.2022 NSAP - National Social Assistance Programme [India] (21.11.2017): Manual for District Level Functionaries, https://darpg.gov.in/sites/default/files/NSAP-District%20Manual_21.11.2017%281%29.pdf, Zugriff 18.10.2022 ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 14.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 14.10.2022 PIB - Press Information Bureau [Indien] (15.10.2022): Global Hunger Report 2022, https://pib.gov.in/PressReleseDetailm.aspx?PRID=1868103, Zugriff 18.10.2022 Statista Research Department (17.8.2022): Länder mit der höchsten Anzahl unterernährter Menschen 2021, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/271436/umfrage/laender-mit-der-hoechsten-anzahl-unterernaehrter-menschen/, Zugriff 18.10.2022 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (6.10.2021): Indien als ambivalenter Partner in der Digitalpolitik, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2021A62/, Zugriff 18.10.2022 UNDP - United Nations Development Programme / OPHI - Oxford Poverty & Human Development Initiative (10.2022): Global Multidimensional Poverty Index 2022, https://hdr.undp.org/system/files/documents/hdp-document/2022mpireportenpdf.pdf, Zugriff 19.10.2022 Welt (17.10.2022): „Rückschritt bei der Bekämpfung von Armut“ – und ein neues Armenhaus der Welt, https://www.welt.de/wirtschaft/article241635567/UN-Armutsbericht-Indien-ist-nicht-mehr-das-Armenhaus-der-Welt.html, Zugriff 18.10.202 Wiemann, Kristina N.
(2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201 WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (4.2022): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 14.10.2022 Rückkehr Letzte Änderung: 14.11.2022 Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020).Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer allgemein oder für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige im Speziellen (AA 22.9.2021). Die indischen Regierungen bieten allerdings eine Vielzahl an Sozialhilfen für Rückkehrende an. Die Berechtigung, diese auch in Anspruch nehmen zu dürfen, hängt von Faktoren wie der wirtschaftlichen Lage, dem Alter, dem Minderheiten- bzw. Kastenstatus, dem Geschlecht etc. ab (IOM 2021). Individuelle Reintegrationshilfen werden auch im Rahmen des JRS-Programms (Joint Reintegration Services), welches von Frontex finanziert und durch Partner durchgeführt wird, angeboten. Hierbei handelt es sich u. a. um folgende Hilfeleistungen: Unterstützung bei der Unterbringung, medizinische Versorgung, Berufsberatung, Bildung, Familienzusammenführung (FRONTEX o.D.). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 21.9.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 21.9.2022 FRONTEX - European Border and Coast Guard Agency (o.D.): Returns and Reintegration, https://frontex.europa.eu/we-support/returns-and-reintegration/reintegration-assistance/, Zugriff 3.10.2022 IOM - Internationale Organisation für Migration
(2021): Indien, Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 21.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in die Akten betreffend die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergaben sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt, der nicht substantiiert bestritten wurde. Die dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel, seine Wohnsitzmeldung und seine Meldung zur Sozialversicherung waren aufgrund einer Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das AJ-WEB Auskunftsverfahren sowie in den von ihm vorgelegten Sozialversicherungsauszug festzustellen. Da der Beschwerdeführer weiterhin über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügt und zur Fahndung ausgeschrieben ist, war ferner davon auszugehen, dass er sich – entsprechend den Schreiben der Therapieeinrichtung (OZ 11) und dem Vorbringen seiner rechtlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung (OZ 14) – nach wie vor in Indien befindet, zumal auch infolge des zuletzt übermittelten Parteiengehörs keinerlei Änderungen vorgebracht wurden. Sofern in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Einvernahme der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers als Zeugen zum Beweis dafür, „dass die persönlichen Interessen für einen Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen“, gestellt wurde, war dies – abgesehen vom Umstand, dass das angeführte Beweisthema sich nicht auf ein Tatsachenvorbringen, sondern das Ergebnis der vom Beschwerdeführer angestrebten rechtlichen Beurteilung bezog – aus dem Grund nicht erforderlich, weil hinsichtlich der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich ohnedies sein Vorbringen der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Die Feststellungen betreffend die Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf einer Einsicht in das Strafregister sowie in die jeweiligen Strafakten, insbesondere die Strafurteilen und die Mitteilungen betreffend die gesundheitsbezogene Maßnahme. Die festgestellte Tat im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Cannabisplantage basieren auf einer Einsicht in das diesbezüglich gegen die Mittäter ergangene Strafurteil, in welchem der Beschwerdeführer (wiederholt) namentlich erwähnt wird. Dazu brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bloß vor, dass sich der Beschwerdeführer im Oktober 2022 dem Strafverfahren stellen werde, das Urteil ihm gegenüber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und daher die Unschuldsvermutung für ihn gelte. Es wurde allerdings nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer – insbesondere wie im Schuldspruch betreffend die Mittäter beschrieben – an der Tat beteiligte. Ferner wurde in dem genannten Strafurteil beweiswürdigend dargelegt, dass sich die fünf Mittäter des Beschwerdeführers spätestens in der Hauptverhandlung geständig verantworteten und die entsprechenden, miteinander in Einklang stehenden Aussagen durch die Ergebnisse der kriminalpolizeilichen Ermittlungen objektiviert sind. Etwaige Zweifel an der Mittäterschaft des Beschwerdeführers, der entsprechend den im genannten Urteil getroffenen Feststellungen mit dem erwarteten Erlös seine erheblichen Schulden begleichen wollte, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Indien beruhen auf den unstrittigen Länderinformationen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und der Einschätzung des BFA, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt. In diesem Zusammenhang wird keinesfalls verkannt, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Österreich verbrachte. Er trat allerdings weder der Beurteilung der belangten Behörde zu seiner Rückkehrsituation entgegen, noch brachte er etwaige konkrete Anhaltspunkte vor, welche annehmen ließen, dass der Beschwerdeführer in Indien in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten könnte. Darüber hinaus ist – wie oben bereits dargelegt – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als einem Jahr wieder in Indien lebt. Ein allfälliges Vorbringen, welches annehmen ließe, dass sein Unterhalt dort nicht gesichert wäre, hat er jedoch nicht erstattet. Auch sonst sind keinerlei dahingehende Hinweise hervorgekommen. Im Übrigen kann den Länderinformationen zu Indien auch nicht entnommen werden, dass es seit der Entscheidung der belangten Behörde zu einer wesentlichen Änderung der Lage gekommen wäre, welche gegenwärtig auf eine allenfalls maßgebliche Gefährdung des Beschwerdeführers hindeuten würde. Es ist somit im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gesunder Mann mit Bildung in der Lage ist, sich seine Existenzgrundlage im Herkunftsstaat aus Eigenem zu sichern. Die Feststellungen zur aktuellen, allgemeinen Lage in Indien stützen sich auf die jeweils angegeben unbedenklichen Quellen. Die Zusammenstellung der Informationen und Quellen durch die Staatendokumentation ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend aktuell und ausgewogen und es entstanden daher keine Bedenken, diese so bewertete Zusammenstellung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): 3.1.1.
§ 52Abs.
5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.1.1.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot
dessen Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
dessen Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.1.2.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.2.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs.
1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: „
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.1.
- Der durch das FrÄG 2018 aufgehobene § 9 Abs. 4 BFA-VG lautete wie folgt:3.1.
- Der durch das FrÄG 2018 aufgehobene Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG lautete wie folgt: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen). Nach der zum früheren § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kam es für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung "von klein auf" zu verstehen sei, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Die Wendung "von klein auf" war so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen konnte (vgl. etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067, mwN).Nach der zum früheren Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kam es für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung "von klein auf" zu verstehen sei, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Die Wendung "von klein auf" war so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen konnte vergleiche etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067, mwN). Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben erst im Alter von 5 Jahren nach Österreich gekommen sei, wuchs er nach der soeben wiedergegebenen Judikatur nicht „von klein auf“ im Sinn des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestands in Österreich auf. Ferner wurde dem Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2003 ein Aufenthaltstitel erteilt. Er wurde aber schon 5 Jahre später das erste Mal strafgerichtlich zu einer (wenn auch bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe wegen dem (vorsätzlich begangenen) Verbrechen des Raubes verurteilt wurde. Daher hätte ihm auch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 Stb
G verliehen werden können. Dies hätte nach dessen Ziffern 1 und 2 neben einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 10 Jahren auch das Nichtvorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe vorausgesetzt. Da
§ 10Abs. 1a Stb
G eine maßgebliche Verurteilung auch bei einer Jugendstraftat vorliegt, ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bei der Verwirklichung des Sachverhalts, welcher zu seiner ersten Verurteilung führte, Jugendlicher im Sinn JGG war. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 BFA-VG aF liegen daher gegenständlich nicht vor.Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben erst im Alter von 5 Jahren nach Österreich gekommen sei, wuchs er nach der soeben wiedergegebenen Judikatur nicht „von klein auf“ im Sinn des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestands in Österreich auf. Ferner wurde dem Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2003 ein Aufenthaltstitel erteilt. Er wurde aber schon 5 Jahre später das erste Mal strafgerichtlich zu einer (wenn auch bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe wegen dem (vorsätzlich begangenen) Verbrechen des Raubes verurteilt wurde. Daher hätte ihm auch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen werden können. Dies hätte nach dessen Ziffern 1 und 2 neben einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 10 Jahren auch das Nichtvorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe vorausgesetzt. Da
Paragraph 10, Absatz eins a, StbG eine maßgebliche Verurteilung auch bei einer Jugendstraftat vorliegt, ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bei der Verwirklichung des Sachverhalts, welcher zu seiner ersten Verurteilung führte, Jugendlicher im Sinn JGG war. Die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG aF liegen daher gegenständlich nicht vor. 3.1.
- Es ist somit zu prüfen, ob der über einen „Daueraufenthalt – EU“ verfügende Beschwerdeführer eine Gefährdung im Sinn des § 52 Abs. 5 FPG darstellt.3.1.
- Es ist somit zu prüfen, ob der über einen „Daueraufenthalt – EU“ verfügende Beschwerdeführer eine Gefährdung im Sinn des Paragraph 52, Absatz 5, FPG darstellt. Der Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG 2005 entspricht Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG). Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG 2005, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen (vgl. dazu die bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
- Juli 2011 geltende Vorgängerregelung des § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd. Richtlinie vorliegt. Bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wird das - auch wenn dadurch § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist - in der Regel nicht der Fall sein (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, mwN).Der Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 entspricht Artikel 12, Absatz eins, der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG). Die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG 2005, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen vergleiche dazu die bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
- Juli 2011 geltende Vorgängerregelung des Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd. Richtlinie vorliegt. Bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wird das - auch wenn dadurch Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist - in der Regel nicht der Fall sein vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bisher insgesamt dreimal rechtskräftig verurteilt wurde. Die erste Verurteilung erfolgte zwar schon im Jahr 2008 aufgrund einer Jugendstraftat und konnte die dabei verhängte, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe mittlerweile endgültig nachgesehen werden. Angesichts der weiteren vom Beschwerdeführer verübten Straftaten kann allerdings nicht angenommen werden, dass es sich dabei um einen „einmaligen Ausrutscher“ handelte. Das in dem begangenen Verbrechen des Raubes zum Vorschein gekommene, erhebliche Gefährdungspotential des Beschwerdeführers wird vielmehr auch durch die weiteren von ihm begangenen Straftaten verdeutlicht. So wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2013 als – wenn auch als junger Erwachsener – wegen unbefugten Waffenbesitz zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt, weil er einen
§ 17Waff
G allgemein verbotenen „Schlagrings“ trotz aufrechten Waffenverbots
§ 12Waff
G besaß. Darüber hinaus kommt die erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers insbesondere dadurch zum Vorschein, dass er zuletzt im Jahr 2020 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 SMG und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 iVm Abs. 3 SMG für schuldig befunden wurde. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung dieser Straftaten nicht mehr in den Anwendungsbereich des JGG fiel. Zudem konnte die im Zuge dieser letzten Verurteilung verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Gänze, sondern lediglich im Ausmaß von 6 Monaten bedingt nachgesehen werden, während ein Strafteil von 3 Monaten unbedingt ausgesprochen werden musste. Bei der Bemessung der Strafe konnte zwar ferner als mildernd das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel (wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer damals schon zwei Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2013 aufwies) und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet werden. Demgegenüber traten aber als erschwerend die mehrfachen Tatangriffe sowie das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen hinzu. Zudem ergibt sich aus dem festgestellten Tatzeitraum, dass der Beschwerdeführer über eine längere Zeitspanne, nämlich von Februar 2020 bis September 2020, im Suchtmittelbereich agierte und Suchtgifthandel betrieb, wodurch auch in Bezug auf die Suchtmitteldelinquenz kein bloß einmaliger Fehltritt des Beschwerdeführers vorliegt und sich auch insofern die massive, von ihm ausgehende Gefährlichkeit zeigt.Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bisher insgesamt dreimal rechtskräftig verurteilt wurde. Die erste Verurteilung erfolgte zwar schon im Jahr 2008 aufgrund einer Jugendstraftat und konnte die dabei verhängte, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe mittlerweile endgültig nachgesehen werden. Angesichts der weiteren vom Beschwerdeführer verübten Straftaten kann allerdings nicht angenommen werden, dass es sich dabei um einen „einmaligen Ausrutscher“ handelte. Das in dem begangenen Verbrechen des Raubes zum Vorschein gekommene, erhebliche Gefährdungspotential des Beschwerdeführers wird vielmehr auch durch die weiteren von ihm begangenen Straftaten verdeutlicht. So wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2013 als – wenn auch als junger Erwachsener – wegen unbefugten Waffenbesitz zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt, weil er einen
Paragraph 17, WaffG allgemein verbotenen „Schlagrings“ trotz aufrechten Waffenverbots
Paragraph 12, WaffG besaß. Darüber hinaus kommt die erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers insbesondere dadurch zum Vorschein, dass er zuletzt im Jahr 2020 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, SMG und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, SMG für schuldig befunden wurde. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung dieser Straftaten nicht mehr in den Anwendungsbereich des JGG fiel. Zudem konnte die im Zuge dieser letzten Verurteilung verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Gänze, sondern lediglich im Ausmaß von 6 Monaten bedingt nachgesehen werden, während ein Strafteil von 3 Monaten unbedingt ausgesprochen werden musste. Bei der Bemessung der Strafe konnte zwar ferner als mildernd das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel (wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer damals schon zwei Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2013 aufwies) und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet werden. Demgegenüber traten aber als erschwerend die mehrfachen Tatangriffe sowie das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen hinzu. Zudem ergibt sich aus dem festgestellten Tatzeitraum, dass der Beschwerdeführer über eine längere Zeitspanne, nämlich von Februar 2020 bis September 2020, im Suchtmittelbereich agierte und Suchtgifthandel betrieb, wodurch auch in Bezug auf die Suchtmitteldelinquenz kein bloß einmaliger Fehltritt des Beschwerdeführers vorliegt und sich auch insofern die massive, von ihm ausgehende Gefährlichkeit zeigt. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem ausgesprochen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem ausgesprochen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Hinsichtlich der zuletzt erfolgten Verurteilung nach dem SMG wird ferner nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer an Suchtgift gewöhnt war und daher in Bezug auf den Tatbestand des Suchtgifthandels
§ 28aAbs.
3 SMG ein geringerer Strafrahmen zur Anwendung kam. Dabei ist aber auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt wurde, sich einer Suchtgiftentwöhnung zu unterziehen. Diese – nach Ansicht des Strafgerichts zur Abhaltung des Beschwerdeführers von der Begehung weiterer Straftaten notwendige und zweckmäßige – gesundheitsbezogene Maßnahme wurde allerdings infolge des anhaltenden Auslandsaufenthalts abgebrochen. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass die im Fall von Suchtmitteldelinquenz schon erfahrungsgemäß vorliegende, hohe Wiederholungsgefahr auch in Bezug auf den Beschwerdeführer jedenfalls gegeben ist.Hinsichtlich der zuletzt erfolgten Verurteilung nach dem SMG wird ferner nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer an Suchtgift gewöhnt war und daher in Bezug auf den Tatbestand des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG ein geringerer Strafrahmen zur Anwendung kam. Dabei ist aber auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt wurde, sich einer Suchtgiftentwöhnung zu unterziehen. Diese – nach Ansicht des Strafgerichts zur Abhaltung des Beschwerdeführers von der Begehung weiterer Straftaten notwendige und zweckmäßige – gesundheitsbezogene Maßnahme wurde allerdings infolge des anhaltenden Auslandsaufenthalts abgebrochen. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass die im Fall von Suchtmitteldelinquenz schon erfahrungsgemäß vorliegende, hohe Wiederholungsgefahr auch in Bezug auf den Beschwerdeführer jedenfalls gegeben ist. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN). Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN). Von einem ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum kann gegenständlich jedoch nicht ausgegangen werden. Einerseits befindet sich der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr im Ausland und entzieht sich einem gegen ihn zu führenden Strafverfahren, weshalb insofern ein Wohlverhalten nicht festgestellt werden kann. Andererseits wäre die seit seiner Haftentlassung verstrichene Zeit als zu kurz zu bewerten, um einen Wegfall oder zumindest eine maßgebliche Reduktion der von ihm ausgehenden Gefährdung annehmen zu können, zumal die (ihm mittels Weisung zur Verhinderung weiterer Straftaten aufgetragene) Suchtgiftentwöhnung abgebrochen wurde und die Probezeit des anlässlich der letzten Verurteilung bedingt nachgesehenen Strafteils noch offen ist. Im vorliegenden Fall ist somit schon aufgrund der bisher in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im Sinn des § 52 Abs. 5 FPG gegeben.Im vorliegenden Fall ist somit schon aufgrund der bisher in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im Sinn des Paragraph 52, Absatz 5, FPG gegeben. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit Mittätern eine Cannabis-Plantage betrieb, weshalb der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Suchtgifthandels zur Festnahme ausgeschrieben ist; ein strafgerichtliches Urteil bezüglich dem Beschwerdeführer zu dieser Tat liegt zwar (noch) nicht vor. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichthof aber bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestrafung führt (vgl. VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246, mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014, mwN; sowie die dortigen Ausführungen, dass eine solche Vorgangsweise nicht gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK verstößt).Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit Mittätern eine Cannabis-Plantage betrieb, weshalb der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Suchtgifthandels zur Festnahme ausgeschrieben ist; ein strafgerichtliches Urteil bezüglich dem Beschwerdeführer zu dieser Tat liegt zwar (noch) nicht vor. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichthof aber bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestrafung führt vergleiche VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246, mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014, mwN; sowie die dortigen Ausführungen, dass eine solche Vorgangsweise nicht gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, EMRK verstößt). Die festgestellte Beteiligung des Beschwerdeführers am Betrieb einer Cannabisplantage im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verdeutlicht das von ihm ausgehende, gravierende Gefährdungspotential eindringlich. Die gegenüber den – im Gegensatz zum Beschwerdeführer bis dahin unbescholtenen – Mittätern verhängten, mehrjährigen Freiheitsstrafen zeigen auch insofern die besondere Verwerflichkeit der begangenen Straftat, zumal die erzeugte Suchtgiftmenge die strafsatzbestimmende 25-fache Grenzmenge um mehr als das Doppelte überstieg. Somit kann — selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass die bisherigen Verurteilungen des Beschwerdeführers für eine Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall nicht ausreichen sollten – in Anbetracht der illegal betriebenen Hanfproduktion kein Zweifel an einer hinreichend gravierenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bestehen. 3.1.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
5 FPG gegen den Beschwerdeführer ist damit grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt dieses ist in Anbetracht seiner familiären und privaten Bindungen zu Österreich verhältnismäßig.3.1.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG gegen den Beschwerdeführer ist damit grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt dieses ist in Anbetracht seiner familiären und privaten Bindungen zu Österreich verhältnismäßig. Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E
- Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. E
- April 2011, 2011/01/0093).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche E
- Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche E
- April 2011, 2011/01/0093). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom
- September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom
- November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom
- September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche dazu etwa das Urteil des EGMR vom
- November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96). In Österreich leben die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers, wobei keine zusätzlichen Abhängigkeitsmerkmale vorliegen, welche über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinaus gehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass kein gemeinsamer Haushalt vorlag und der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr nicht mehr in Österreich aufhältig ist, wodurch allenfalls früher bestehende Bindungen jedenfalls maßgeblich relativiert wurden. Eine eheähnliche Partnerschaft kann daher nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer führt daher kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK in Österreich, wobei die Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Verwandten und sonstigen Bezugspersonen im Rahmen seines Privatlebens zu berücksichtigen sind.In Österreich leben die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers, wobei keine zusätzlichen Abhängigkeitsmerkmale vorliegen, welche über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinaus gehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass kein gemeinsamer Haushalt vorlag und der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr nicht mehr in Österreich aufhältig ist, wodurch allenfalls früher bestehende Bindungen jedenfalls maßgeblich relativiert wurden. Eine eheähnliche Partnerschaft kann daher nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer führt daher kein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK in Österreich, wobei die Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Verwandten und sonstigen Bezugspersonen im Rahmen seines Privatlebens zu berücksichtigen sind. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Diesbezüglich wird keinesfalls verkannt, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Österreich verbrachte, hier die Schule besuchte und Deutsch spricht. Außerdem ging er immer wieder einer legalen Erwerbstätigkeit nach, wobei er zuletzt im März 2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet war. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er bis Ende April 2019 als Selbständiger tätig war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er am heimischen Arbeitsmarkt integriert ist. Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist zudem zu berücksichtigen, dass er sich nunmehr seit mehr als einem Jahr wieder im Herkunftsstaat befindet, wodurch die privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich maßgeblich relativiert wurden. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen aufgrund seiner Straffälligkeit die öffentlichen Interessen insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere im Bereich der Suchtmitteldelikte, entgegen (s. dazu ausführlich oben, Pkt. 3.1.3.). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und in Anbetracht seiner Straffälligkeit zumutbar ist, soziale und familiäre Beziehungen in Österreich mittels moderner Kommunikationstechnologien sowie durch wechselseitige Besuche im Herkunftsstaat sowie in Drittstaaten aufrecht zu erhalten. Letztlich war auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er sich bereits ab einem Alter von 5 Jahren in Österreich befand, so entwurzelt wäre, dass er überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Indien wieder zurecht zu finden, zumal er seit einem Jahr wieder dort lebt. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi, wuchs in einem indischen Familienverband auf und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Pflichtschule besucht, eine Handelsschule abgeschlossen und verfügt über Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, ist in keiner ärztlichen Behandlung und muss keine Medikamente einnehmen. Er wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse, insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgte vom BFA daher zu Recht. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
§ 52Abs.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG
- Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
- Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG
- Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG
- Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor. Die Zulässigkeit der Abschiebung des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht Punjabi, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaats vertraut und verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung. Angesichts dessen ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sich in Indien ein ausreichendes Einkommen aus Eigenem zu erwirtschaften, zumal er seit mehr als einem Jahr wieder in Indien lebt. Etwaige Hinweise, dass seine Existenz im Herkunftsstaat bedroht sein könnte, sind nicht hervorgekommen. Ferner wurde das Vorliegen eines der Tatbestände des § 50 FPG gegenständlich nicht einmal behauptet.Die Zulässigkeit der Abschiebung des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine