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{'item': 'W222 2239833-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW222 2239833-4 Spruch, W222 2239832-3/4EW222 2239833-3/4EW222 2239832-4/4EW222 2239833-4/4EW222 2239832-3/4E, W22

Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G (Aufenthaltsberechtigung plus) gestellt.Am 02.12.2021 wurde durch die Rechtsvertretung für den mj. BF2 per E-Mail ein Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G (Aufenthaltsberechtigung plus) gestellt. Am 07.12.2021 stellte die Rechtsvertreterin für die BF1 per Fax einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G. Am 04.02.2022 langte ein Schreiben der Rechtsvertretung ein, wonach die BF1 ihren Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen modifizieren wolle.Am 07.12.2021 stellte die Rechtsvertreterin für die BF1 per Fax einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Am 04.02.2022 langte ein Schreiben der Rechtsvertretung ein, wonach die BF1 ihren Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen modifizieren wolle. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag der BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 04.02.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag der BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 04.02.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Ebenso wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX der Antrag des BF2 auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom 02.12.2021 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen.Ebenso wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Antrag des BF2 auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 02.12.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurückgewiesen. Gegen diese Bescheide brachten die BF fristgerecht Beschwerden ein. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2022, Zlen.: W142 2239832-2/4E und W142 2239833-2/5E, wurden die Beschwerden gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erachtet.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2022, Zlen.: W142 2239832-2/4E und W142 2239833-2/5E, wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erachtet. Am 10.06.2022 stellten BF1 sowie BF2 durch ihre Rechtsvertretung per E-Mail gegenständliche Anträge auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G.Am 10.06.2022 stellten BF1 sowie BF2 durch ihre Rechtsvertretung per E-Mail gegenständliche Anträge auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Den gegenständlichen Anträgen wurden folgende Unterlagen beigefügt: - Mietvertrag des Onkels der BF1; - Geburtsschein der BF1; - österreichische Geburtsurkunde des BF2; - Kopie der E-Card des BF2; - Service-Card der XXXX (Gesundheitsvorsorge) der BF1;- Service-Card der römisch 40 (Gesundheitsvorsorge) der BF1; - Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Cousins der BF1 aus Mai 2022 - Meldebestätigung des BF2; - Auszug aus dem indischen Heiratsregister; - „Feedback-Bögen zur Information“ der XXXX betreffend die Deutschkenntnisse der BF1 vom XXXX .09.2015, XXXX .04.2016 und XXXX .09.2018;- „Feedback-Bögen zur Information“ der römisch 40 betreffend die Deutschkenntnisse der BF1 vom römisch 40 .09.2015, römisch 40 .04.2016 und römisch 40 .09.2018; - Kopien des indischen Reisepasses der BF1; - Meldebestätigung der BF1; - Führerschein des Cousins der BF1; - Schreiben der XXXX , vom XXXX .06.2022 - Schreiben der römisch 40 , vom römisch 40 .06.2022 - Beschäftigungsvoranmeldung/Vorvertrag betreffend die Anstellung der BF1 als Hilfskraft in einer Pizzeria, datiert mit XXXX .02.2022- Beschäftigungsvoranmeldung/Vorvertrag betreffend die Anstellung der BF1 als Hilfskraft in einer Pizzeria, datiert mit römisch 40 .02.2022 Am 10.06.2022 stellten BF1 sowie BF2 weiters durch ihre Rechtsvertretung per Fax in Bezug auf die Bescheide des BFA vom XXXX sowie die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 (jeweils) einen „Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung“, da die Gründe, die zu deren Erlassung geführt hätten, in der Zwischenzeit weggefallen seien.Am 10.06.2022 stellten BF1 sowie BF2 weiters durch ihre Rechtsvertretung per Fax in Bezug auf die Bescheide des BFA vom römisch 40 sowie die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 (jeweils) einen „Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung“, da die Gründe, die zu deren Erlassung geführt hätten, in der Zwischenzeit weggefallen seien. Am 15.06.2022 wurde betreffend die BF1 eine Patenschaftserklärung zwischen der BF1 und ihrem Cousin per Fax vorgelegt (nicht durchgehend leserlich). Am XXXX 2022 wurde per E-Mail ein Schreiben der XXXX vorgelegt. Diesbezüglich wurde vorgebracht, die BF1 könne die Masterarbeit beginnen und ab nächstem Jahr die letzten Kurse besuchen.Am römisch 40 2022 wurde per E-Mail ein Schreiben der römisch 40 vorgelegt. Diesbezüglich wurde vorgebracht, die BF1 könne die Masterarbeit beginnen und ab nächstem Jahr die letzten Kurse besuchen. Am XXXX .2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 im Beisein ihrer Rechtsvertretung vor dem BFA. Diese gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Am römisch 40 .2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 im Beisein ihrer Rechtsvertretung vor dem BFA. Diese gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „[ … ] Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung einer Ausreiseentscheidung geführt wird. Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit, das Parteiengehör wahrzunehmen. Sie haben wahrheitsgemäße Angaben zu machen und am Verfahren mitzuwirken. F: Sie sind damit einverstanden, dass die Einvernahme auf Deutsch stattfindet? A: Ja, ich bin einverstanden. F: Sind Sie gesund und können der Einvernahme folgen? A: Ja, ich bin gesund. F: Sind irgendwelche Beschwerden oder Krankheiten bei Ihnen oder Ihrem Sohn bekannt? A: Nein, wir sind beide gesund. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Ja, durch XXXX .A: Ja, durch römisch 40 . Sie sind mit einem D-Visum in das Bundesgebiet eingereist. Seit 2014 sind Sie stetig im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen als Studierende gewesen. Ihre zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung war bis zum XXXX .09.2017 gültig und haben Sie zeitgerecht die Verlängerung beantragt. Der Verlängerungsantrag wurde von der MA35 am XXXX .11.2018 abgewiesen. Für Ihr mj. Kind haben Sie niemals einen Aufenthaltstitel beantragt. Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen Sie und Ihr mj. Kind eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.11.2021 bestätigt wurde. Es ist eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in zweiter Instanz gegen Sie und Ihren Sohn bestehend. Sie kommen Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, vielmehr brachten Sie am 02.12.2021 per Mail den Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gem. § 55 Abs. 1 Asyl

G für Ihren Sohn ein. Am 07.12.2021 stellten Sie per Fax den Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gem. § 55 Abs. 1 Asyl

G ein. Am 04.02.2022 modifizierten Sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.Sie sind mit einem D-Visum in das Bundesgebiet eingereist. Seit 2014 sind Sie stetig im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen als Studierende gewesen. Ihre zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung war bis zum römisch 40 .09.2017 gültig und haben Sie zeitgerecht die Verlängerung beantragt. Der Verlängerungsantrag wurde von der MA35 am römisch 40 .11.2018 abgewiesen. Für Ihr mj. Kind haben Sie niemals einen Aufenthaltstitel beantragt. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen Sie und Ihr mj. Kind eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.11.2021 bestätigt wurde. Es ist eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in zweiter Instanz gegen Sie und Ihren Sohn bestehend. Sie kommen Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, vielmehr brachten Sie am 02.12.2021 per Mail den Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G für Ihren Sohn ein. Am 07.12.2021 stellten Sie per Fax den Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G ein. Am 04.02.2022 modifizierten Sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Mit Bescheid vom XXXX wurden Ihre Anträge gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 18.05.2022, GZ: W142 2239832-2/4E bzw. W142 2239833-2/5E, in

  1. Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Mit Bescheid vom römisch 40 wurden Ihre Anträge gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 18.05.2022, GZ: W142 2239832-2/4E bzw. W142 2239833-2/5E, in
  2. Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Mit Mitwirkungsbescheid vom XXXX wurden Ihnen aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und den Interviewtermin am XXXX wahrzunehmen. Dieser Bescheid wurde Ihrer Rechtsvertretung per Fax nachweislich am XXXX zugestellt. Eine Zustellung an Sie war nicht möglich, da Sie nicht zu Hause angetroffen wurden. Am XXXX teilte Ihre Rechtsvertretung unter Vorlage einer Arztbestätigung sowie Pflegefreistellung mit, dass Sie aus Gesundheitsgründen nicht teilnehmen werden. Mit Mitwirkungsbescheid vom römisch 40 wurden Ihnen aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und den Interviewtermin am römisch 40 wahrzunehmen. Dieser Bescheid wurde Ihrer Rechtsvertretung per Fax nachweislich am römisch 40 zugestellt. Eine Zustellung an Sie war nicht möglich, da Sie nicht zu Hause angetroffen wurden. Am römisch 40 teilte Ihre Rechtsvertretung unter Vorlage einer Arztbestätigung sowie Pflegefreistellung mit, dass Sie aus Gesundheitsgründen nicht teilnehmen werden. Am XXXX .06.2022 begaben sich die Beamten der LPD XXXX an Ihre Wohnadresse und wurden Sie erneut nicht angetroffen. Sie gaben telefonisch bekannt, sich innerhalb von 15 Minuten einzufinden. Dies passierte jedoch auch nach 30 Minuten nicht. Am römisch 40 .06.2022 begaben sich die Beamten der LPD römisch 40 an Ihre Wohnadresse und wurden Sie erneut nicht angetroffen. Sie gaben telefonisch bekannt, sich innerhalb von 15 Minuten einzufinden. Dies passierte jedoch auch nach 30 Minuten nicht. Statt Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, stellten Sie nun erneut per Mail einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK für sich und Ihren Sohn am 10.06.2022.

Darüber hinaus beantragten Sie die Aufhebung der Rückkehrentscheidung am 10.06.2022. Infolge der Erfüllung des Verbesserungsauftrags bzw. um Ihnen Parteiengehör zu gewähren, wurden Sie für den heutigen Tag geladen. Statt Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, stellten Sie nun erneut per Mail einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK für sich und Ihren Sohn am 10.06.2022.

Darüber hinaus beantragten Sie die Aufhebung der Rückkehrentscheidung am 10.06.

  1. Infolge der Erfüllung des Verbesserungsauftrags bzw. um Ihnen Parteiengehör zu gewähren, wurden Sie für den heutigen Tag geladen. F: Möchten Sie sich dazu äußern? Stimmt das alles soweit? A: Es ist ein Mail an Sie unterwegs, es handelt sich um die Zulassung der Universität. F: Laut Ihren Angaben studieren Sie ja seit Jahren. A: Ich fange im Winter mit dem vierten Semester an der XXXX an.A: Ich fange im Winter mit dem vierten Semester an der römisch 40 an. F: Sie werden darüber belehrt, dass Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen haben. F: Seit wann befinden Sie und Ihr Sohn sich in Österreich? A: Ich bin seit 2014 hier und mein Sohn seit der Geburt. F: Was war der Zweck Ihrer Einreise? A: Ich wollte studieren. Anmerkung: Sie waren in Österreich noch niemals niedergelassen und haben noch nie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Aufenthaltsbewilligungen als Studierende haben keine Niederlassung dargestellt, sondern nur rechtliche Grundlagen für einen vorübergehenden Aufenthalt zur Absolvierung einer Ausbildung in Österreich. F: Was sagen Sie dazu? A: Ich habe die C-1 Prüfung nicht bestanden wegen Schwangerschaft. F: Es ist eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und Ihren Sohn bestehend, welche mit 10.11.2021 in der
  2. Instanz rechtskräftig bestätigt wurde. Sie kommen Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und halten sich wissentlich illegal im Bundesgebiet auf. Was sagen Sie dazu? A: Ich möchte in Österreich studieren und mein Studium hier abschließen. F: Mit Bescheid vom XXXX wurden Ihre Anträge gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 18.05.2022, GZ: W142 2239832-2/4E bzw. W142 2239833-2/5E, in
  3. Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Was sagen Sie dazu?F: Mit Bescheid vom römisch 40 wurden Ihre Anträge gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 18.05.2022, GZ: W142 2239832-2/4E bzw. W142 2239833-2/5E, in
  4. Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Was sagen Sie dazu? A: Ich war eh schon bei der BBU. F: Sie stellen bereits kurze Zeit nach der Entscheidung des BVwG erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Zwischen der Entscheidung des BVwG und Ihrer erneuten Antragsstellung liegt eine Zeitspanne von etwa einem Monat. Womit begründen Sie dies? A: RV begründet dies damit, dass nun ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG gestellt wird. Es wurde damit gerechnet, dass meine Mandantin aufhört zu studieren.A: Regierungsvorlage begründet dies damit, dass nun ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG gestellt wird. Es wurde damit gerechnet, dass meine Mandantin aufhört zu studieren. F: Im Falle des Kindes wurde bereits ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG gestellt und haben Sie bereits damals mitgeteilt, dass Ihre Mandantin das Bundesgebiet nicht verlassen will, weil diese das Studium beenden will. Wie passen Ihre Aussagen dahingehend zusammen, dass Ihre Mandantin in Betracht gezogen hat mit dem Studium aufzuhören?F: Im Falle des Kindes wurde bereits ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG gestellt und haben Sie bereits damals mitgeteilt, dass Ihre Mandantin das Bundesgebiet nicht verlassen will, weil diese das Studium beenden will. Wie passen Ihre Aussagen dahingehend zusammen, dass Ihre Mandantin in Betracht gezogen hat mit dem Studium aufzuhören? A: Sie hatte keine Kinderbetreuung. F: Sie machen eher den Anschein als wollten Sie unbedingt die Ausstellung eines Aufenthaltstitels erzwingen. Sie stellen nun den Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gem. § 55 Abs. 1 Asyl

G, obwohl Art. 8 EMRK sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG ausreichend geprüft wurde. Sie nehmen die Zeit bzw. die Arbeit der Behörde mutwillig in Anspruch. Was sagen Sie dazu?F: Sie machen eher den Anschein als wollten Sie unbedingt die Ausstellung eines Aufenthaltstitels erzwingen. Sie stellen nun den Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G, obwohl Artikel 8, EMRK sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG ausreichend geprüft wurde. Sie nehmen die Zeit bzw. die Arbeit der Behörde mutwillig in Anspruch. Was sagen Sie dazu? A: Ich will mein Studium abschließen. Ich werde in der Heimat gefragt, was ich all die Jahre gemacht habe, ohne Abschluss kann ich nicht einfach in die Heimat zurückkehren. F: Ergänzend zu Ihrem mutwilligen Verhalten ist auch festzuhalten, dass Sie einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung stellten, welchen es in diesem Sinne nicht gibt. Eine Rückkehrentscheidung gilt mit der Ausreise als konsumiert bzw. tritt mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels außer Kraft. Was sagen Sie dazu? A: Antwort der RV: Ich habe sowas bereits mehrmals durchgebracht. A: Antwort der Regierungsvorlage, Ich habe sowas bereits mehrmals durchgebracht. F: Was hat sich seit zweitinstanzlicher rechtskräftiger Entscheidung vom 18.05.2022 geändert? Speziell in Ihrem Privat- und Familienleben. A: Nichts. Anmerkung: RV Zeigt auf einen Zettel und erklärt die Fremde, dass es sich um eine Patenschaftserklärung handelt.Anmerkung: Regierungsvorlage Zeigt auf einen Zettel und erklärt die Fremde, dass es sich um eine Patenschaftserklärung handelt. F: Was ist das? A: Ja, das ist von meiner Cousine, weil ich kein Einkommen habe und so. Sie kümmert sich um uns. F: Sie werden im Rahmen des Verbesserungsauftrags um Abgabe einer Antragsbegründung gebeten. A: Voraussetzung für das Studieren ist der legale Aufenthalt. Für das Pflichtpraktikum zwecks Studiums brauche ich einen Aufenthaltstitel. F: Wo nehmen Sie derzeit Unterkunft? A: XXXX . A: römisch 40 . F: Mit wem wohnen Sie dort? A: Mit meinem Cousin. F: Wie kommt es, dass Sie nie angetroffen wurden? A: Ich bin immer zu Hause. F: Mit Mitwirkungsbescheid vom XXXX wurden Ihnen aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und den Interviewtermin am XXXX wahrzunehmen. Dieser Bescheid wurde Ihrer Rechtsvertretung per Fax nachweislich am XXXX zugestellt. Am XXXX teilte Ihre Rechtsvertretung unter Vorlage einer Arztbestätigung sowie Pflegefreistellung mit, dass Sie aus Gesundheitsgründen nicht teilnehmen werden. Waren Sie oder Ihr Kind erkrankt?F: Mit Mitwirkungsbescheid vom römisch 40 wurden Ihnen aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und den Interviewtermin am römisch 40 wahrzunehmen. Dieser Bescheid wurde Ihrer Rechtsvertretung per Fax nachweislich am römisch 40 zugestellt. Am römisch 40 teilte Ihre Rechtsvertretung unter Vorlage einer Arztbestätigung sowie Pflegefreistellung mit, dass Sie aus Gesundheitsgründen nicht teilnehmen werden. Waren Sie oder Ihr Kind erkrankt? A: Zuerst mein Kind und dann ich. F: Es kann daher angenommen werden, dass Sie die Zeit zu Hause verbrachten? A: Ich war zu Hause. F: Wie erklären Sie sich dann, dass Sie durch die Beamten der LPD XXXX weder am XXXX noch am XXXX nicht zu Hause angetroffen werden konnten?F: Wie erklären Sie sich dann, dass Sie durch die Beamten der LPD römisch 40 weder am römisch 40 noch am römisch 40 nicht zu Hause angetroffen werden konnten? A: Ich war zu Hause. Ich habe den Zettel der Polizei gesehen. F: Am XXXX .06.2022 begaben sich die Beamten der LPD XXXX an Ihre Wohnadresse und wurden Sie erneut nicht angetroffen. Sie gaben telefonisch bekannt, sich innerhalb von 15 Minuten einzufinden. Dies passierte jedoch auch nach 30 Minuten nicht. Was sagen Sie dazu?F: Am römisch 40 .06.2022 begaben sich die Beamten der LPD römisch 40 an Ihre Wohnadresse und wurden Sie erneut nicht angetroffen. Sie gaben telefonisch bekannt, sich innerhalb von 15 Minuten einzufinden. Dies passierte jedoch auch nach 30 Minuten nicht. Was sagen Sie dazu? A: Es gab Stau und ich habe es nicht geschafft. F: Wieso haben Sie den Reisepass Ihres Sohnes bisher nicht vorgelegt? A: Der Reisepass des Sohnes ist in Indien. F: Ihnen wurde in der letzten Einvernahme vom 31.03.2022 eine Frist von einer Woche zur Vorlage des Reisepasses Ihres Sohnes auferlegt. Sie haben diese nicht wahrgenommen. Was sagen Sie dazu? A: Mir ist es wichtiger, dass der Reisepass in Indien ist. F: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? A: Von meinem Cousin. F: Haben Sie zertifizierte Sprachkenntnisse bzw. können Sie Integrationsleistungen in Vorlage erbringen? A: Zertifizierte Sprachkenntnisse auf Niveau C

  1. F: Haben Sie Ersparnisse oder Vermögenswerte? A: Nein. F: Sind Sie oder Ihr Sohn Mitglied in einem Verein oder einer Organisation? A: Nein. F: Sind Sie bereit freiwillig, auszureisen und in die Heimat zurückzukehren? A: Ja. F: Wann werden Sie mit Ihrem Sohn freiwillig ausreisen? A: Wenn ich mein Studium abschließe. F: Wann wird das sein. A: In 9 Monaten. F: Letztes Mal haben Sie auch behauptet, dass es sich um ein Semester handelt. Belehrung: Sie werden darüber belehrt, dass Sie zur Ausreise verpflichtet sind. Es wird Ihnen dringend angeraten dieser Verpflichtung nachzukommen. Sie werden weiters darüber belehrt, dass Sie ansonsten abgeschoben werden, sobald dies faktisch möglich ist. Haben Sie das verstanden? A: Ja. Belehrung: Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtswidrig. Entscheidung: Es wird mitgeteilt, dass die Rückkehrentscheidung gegen Sie weiterhin bestehend ist und Sie verpflichtet sind, dieser nachzukommen. Sie kommen Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Sie stellen mit Ihrem Verhalten eine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar. Sie nehmen die Zeit der Behörde mutwillig in Anspruch. Sie wurden nun über alle Verpflichtungen aufgeklärt und informiert. Sie wissen nun, dass Sie umgehend ausreisen müssen und widrigenfalls abgeschoben werden. Sie können auch durch die BBU Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und können im Falle der freiwilligen Rückkehr eine finanzielle Unterstützungsleistung erhalten. Mit Bescheid vom XXXX wurden Ihre Anträge gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 18.05.2022, GZ: W142 2239832-2/4E bzw. W142 2239833-2/5E, in
  2. Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Sie stellten bereits kurze Zeit nach der Entscheidung des BVwG, nämlich am 10.06.2022, erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für sich und Ihren Sohn, welche Sie heute persönlich einbrachten. Sie stellen den Antrag, obwohl Art. 8 EMRK sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG ausreichend geprüft wurde. Zwischen der Entscheidung des BVwG und Ihrer erneuten Antragsstellung liegt eine Zeitspanne von etwa einem Monat. Sie nehmen die Zeit bzw. die Arbeit der Behörde mutwillig in Anspruch.Mit Bescheid vom römisch 40 wurden Ihre Anträge gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 18.05.2022, GZ: W142 2239832-2/4E bzw. W142 2239833-2/5E, in
  3. Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Sie stellten bereits kurze Zeit nach der Entscheidung des BVwG, nämlich am 10.06.2022, erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für sich und Ihren Sohn, welche Sie heute persönlich einbrachten. Sie stellen den Antrag, obwohl Artikel 8, EMRK sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG ausreichend geprüft wurde. Zwischen der Entscheidung des BVwG und Ihrer erneuten Antragsstellung liegt eine Zeitspanne von etwa einem Monat. Sie nehmen die Zeit bzw. die Arbeit der Behörde mutwillig in Anspruch. Die Behörde beabsichtigt, Ihren Antrag sowie den Ihres Sohnes gem. § 58 AsylG zurückzuweisen, da bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen Sie bestehend ist. Es haben sich keine relevanten Veränderungen bezüglich Art. 8 EMRK ergeben und wurden Ihre familiären Verhältnisse bereits ausführlich geprüft und berücksichtigt. Die Behörde beabsichtigt, Ihren Antrag sowie den Ihres Sohnes gem. Paragraph 58, AsylG zurückzuweisen, da bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen Sie bestehend ist. Es haben sich keine relevanten Veränderungen bezüglich Artikel 8, EMRK ergeben und wurden Ihre familiären Verhältnisse bereits ausführlich geprüft und berücksichtigt. Ergänzend zu Ihrem mutwilligen Verhalten ist auch festzuhalten, dass Sie einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung stellten, welchen es in diesem Sinne nicht gibt. Eine Rückkehrentscheidung gilt mit der Ausreise als konsumiert bzw. tritt mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels außer Kraft. Auch werden diese Anträge zurückgewiesen. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 8 Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz).Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie gemäß Paragraph 8, Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz). Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Schriftstücke an Sie oder Ihren Zustellbevollmächtigten zugestellt werden. Sollte dies nicht möglich sein, werden die Schriftstücke im Akt hinterlegt und gelten dadurch als ordnungsgemäß zugestellt. F: Möchten Sie dem Ganzen noch etwas hinzufügen? A: Nein. F: Haben Sie den Inhalt der Niederschrift verstanden? A: Ja. Die Behörde teilt Ihnen mit, dass die Vorführung vor die indische Delegation notwendig ist, da Sie es bislang verabsäumt haben, den Reisepass Ihres Sohnes vorzulegen. Sie haben sich um XXXX Uhr auf Zi. XXXX einzufinden bzw. werde ich Sie begleiten. Die Behörde teilt Ihnen mit, dass die Vorführung vor die indische Delegation notwendig ist, da Sie es bislang verabsäumt haben, den Reisepass Ihres Sohnes vorzulegen. Sie haben sich um römisch 40 Uhr auf Zi. römisch 40 einzufinden bzw. werde ich Sie begleiten. F: Erklären Sie sich bereit, freiwillig mitzuwirken? A: Nein. Die Beamten der LPD XXXX werden zwecks Festnahme herangezogen und teilt die RV mit, dass die Fremde sich doch dazu bereit erklärt, mitzuwirken. Die Beamten der LPD römisch 40 werden zwecks Festnahme herangezogen und teilt die Regierungsvorlage mit, dass die Fremde sich doch dazu bereit erklärt, mitzuwirken. Sie werden darüber belehrt, dass Sie mit dementsprechenden Folgen zu rechnen haben, sollten Sie Ihrer Mitwirkung nicht nachkommen. Eine Kopie von der Einvernahme wird an die rechtliche Vertretung ausgefolgt. [ … ]“ Im Rahmen der Einvernahme wurde die Patenschaftserklärung (vom XXXX .03.2022) zwischen der BF1 und ihrem Cousin (erneut) vorgelegt.Im Rahmen der Einvernahme wurde die Patenschaftserklärung (vom römisch 40 .03.2022) zwischen der BF1 und ihrem Cousin (erneut) vorgelegt. Am 15.07.2022 langte eine schriftliche Antragsbegründung per Fax ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, BF1 befinde sich nunmehr seit dem Jahr 2014 im österreichischen Bundesgebiet, dies überwiegend rechtmäßig aufgrund ihres Studiums (mit entsprechender Aufenthaltsberechtigung). Ihr minderjähriger Sohn, der BF2, sei in Österreich geboren und seit seiner Geburt gemeinsam mit seiner alleinerziehungsberechtigten leiblichen Mutter hier verblieben. Der leibliche Vater des BF2 und Gatte der BF1 arbeite in Dubai und komme immer wieder zu Besuch nach Österreich, um seine Familie zu sehen. Dies seien allerdings aufgrund seiner sehr vereinnahmenden Anstellung in Dubai lediglich sporadische Familienzusammenkünfte. Wesentliche Bezugspersonen für den BF2 sei daher immer noch die leibliche Mutter und BF
  4. In Österreich befänden sich noch andere Verwandte der BF, und zwar der Onkel der BF1, ihre Tante sowie ihr Cousin. Diese würden die BF in jeglicher Hinsicht unterstützen, auch finanziell. Hervorzuheben sei, dass die BF1 bereits ein abgeschlossenes Studium habe, sie trage den Titel XXXX Sie wäre daher eine Bereicherung für die österreichische Gesellschaft, da sie sofort auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen könnte und dies sogar noch mit einer Hochschulausbildung. Des Weiteren würde sie im Bereich XXXX eine Weiterbildung machen und plane dort bereits ihre Masterarbeit. Die entsprechende Bestätigung vonseiten der XXXX sei bereits per E-Mail an die Behörde übermittelt worden. Es sei eine Seltenheit, dass Menschen, die eine Integration in Österreich anstreben würden, bereits einen Universitätsabschluss vorweisen könnten und so direkt in die Arbeitswelt entlassen werden könnten. Dieser Umstand sollte als sehr wesentlicher Vorteil gesehen werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass gerade im Medizinischen Bereich und in der Forschung dringend Arbeitskräfte benötigt würden. Die BF würden gerne in Österreich verbleiben wollen, vor allem die BF1 wolle wieder arbeiten und so für sich den BF2 Geld verdienen. Mangels einer arbeitsrechtlichen Genehmigung könne die BF1 keiner entgeltlichen Tätigkeit im Bundesgebiet mehr nachgehen. Dies werde sich mit Vorliegen der entsprechenden Erlaubnis aber ändern, da die BF1 überaus bestrebt sei, wieder auf eigenen Beinen zu stehen. Finanzielle Unabhängigkeit sei ihr als emanzipierte Frau mit einer höherschulischen Ausbildung extrem wichtig und wolle sie diese auch alsbald wieder erreichen. Die BF1 engagiere sich in ihrer Freizeit auch ehrenamtlich bei der XXXX . Zudem spreche sie ausgezeichnet Deutsch, sie könne sich sehr gut verständigen. Dies könne in einer persönlichen Vorsprache der BF1 nachgewiesen werden. Vorab sei angermerkt, sollte eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehen, dass eine solche ein der Heilung zugängliches Hindernis darstelle, sohin wäre dies kein absolutes Erteilungshindernis. Vielmehr sei in solchen Fällen eine Abwägung vorzunehmen, die hier vorliegend zu dem Ergebnis führen würde, dass die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF höher sei und demnach der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Zudem werde auf den Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung, welcher aus anwaltlicher Vorsicht am 10.06.2022 eingebracht worden sei, hingewiesen. BF2 sei in Österreich geboren, Hauptbezugsperson sei seine leibliche Mutter, die BF
  5. Eine Trennung der beiden würde zu nicht wiederbringlichen Schäden in der Beziehung der beiden führen. Eine solche sei auch keineswegs indiziert oder gar rechtlich argumentierbar. In Österreich werde die familiäre Bindung noch sehr hoch angesehen und als absolut schützenswert eingestuft, es könne daher nicht angehen, dass die BF1 aus dem Bundesgebiet ausreisen müsse, während BF2 und leibliche Sohn der BF1 in Österreich verbleibe. Abschließend werde der Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMNRK gemäß § 55 AsylG wiederholt und um positive Erledigung derselben ersucht.Am 15.07.2022 langte eine schriftliche Antragsbegründung per Fax ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, BF1 befinde sich nunmehr seit dem Jahr 2014 im österreichischen Bundesgebiet, dies überwiegend rechtmäßig aufgrund ihres Studiums (mit entsprechender Aufenthaltsberechtigung). Ihr minderjähriger Sohn, der BF2, sei in Österreich geboren und seit seiner Geburt gemeinsam mit seiner alleinerziehungsberechtigten leiblichen Mutter hier verblieben. Der leibliche Vater des BF2 und Gatte der BF1 arbeite in Dubai und komme immer wieder zu Besuch nach Österreich, um seine Familie zu sehen. Dies seien allerdings aufgrund seiner sehr vereinnahmenden Anstellung in Dubai lediglich sporadische Familienzusammenkünfte. Wesentliche Bezugspersonen für den BF2 sei daher immer noch die leibliche Mutter und BF
  6. In Österreich befänden sich noch andere Verwandte der BF, und zwar der Onkel der BF1, ihre Tante sowie ihr Cousin. Diese würden die BF in jeglicher Hinsicht unterstützen, auch finanziell. Hervorzuheben sei, dass die BF1 bereits ein abgeschlossenes Studium habe, sie trage den Titel römisch 40 Sie wäre daher eine Bereicherung für die österreichische Gesellschaft, da sie sofort auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen könnte und dies sogar noch mit einer Hochschulausbildung. Des Weiteren würde sie im Bereich römisch 40 eine Weiterbildung machen und plane dort bereits ihre Masterarbeit. Die entsprechende Bestätigung vonseiten der römisch 40 sei bereits per E-Mail an die Behörde übermittelt worden. Es sei eine Seltenheit, dass Menschen, die eine Integration in Österreich anstreben würden, bereits einen Universitätsabschluss vorweisen könnten und so direkt in die Arbeitswelt entlassen werden könnten. Dieser Umstand sollte als sehr wesentlicher Vorteil gesehen werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass gerade im Medizinischen Bereich und in der Forschung dringend Arbeitskräfte benötigt würden. Die BF würden gerne in Österreich verbleiben wollen, vor allem die BF1 wolle wieder arbeiten und so für sich den BF2 Geld verdienen. Mangels einer arbeitsrechtlichen Genehmigung könne die BF1 keiner entgeltlichen Tätigkeit im Bundesgebiet mehr nachgehen. Dies werde sich mit Vorliegen der entsprechenden Erlaubnis aber ändern, da die BF1 überaus bestrebt sei, wieder auf eigenen Beinen zu stehen. Finanzielle Unabhängigkeit sei ihr als emanzipierte Frau mit einer höherschulischen Ausbildung extrem wichtig und wolle sie diese auch alsbald wieder erreichen. Die BF1 engagiere sich in ihrer Freizeit auch ehrenamtlich bei der römisch 40 . Zudem spreche sie ausgezeichnet Deutsch, sie könne sich sehr gut verständigen. Dies könne in einer persönlichen Vorsprache der BF1 nachgewiesen werden. Vorab sei angermerkt, sollte eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehen, dass eine solche ein der Heilung zugängliches Hindernis darstelle, sohin wäre dies kein absolutes Erteilungshindernis. Vielmehr sei in solchen Fällen eine Abwägung vorzunehmen, die hier vorliegend zu dem Ergebnis führen würde, dass die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF höher sei und demnach der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Zudem werde auf den Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung, welcher aus anwaltlicher Vorsicht am 10.06.2022 eingebracht worden sei, hingewiesen. BF2 sei in Österreich geboren, Hauptbezugsperson sei seine leibliche Mutter, die BF
  7. Eine Trennung der beiden würde zu nicht wiederbringlichen Schäden in der Beziehung der beiden führen. Eine solche sei auch keineswegs indiziert oder gar rechtlich argumentierbar. In Österreich werde die familiäre Bindung noch sehr hoch angesehen und als absolut schützenswert eingestuft, es könne daher nicht angehen, dass die BF1 aus dem Bundesgebiet ausreisen müsse, während BF2 und leibliche Sohn der BF1 in Österreich verbleibe. Abschließend werde der Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMNRK gemäß Paragraph 55, AsylG wiederholt und um positive Erledigung derselben ersucht. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. XXXX , wurde die Anträge der BF auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 10.06.2022 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen.Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 , wurde die Anträge der BF auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 10.06.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G zurückgewiesen. Mit den ebenfalls angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. XXXX wurden die Anträge der BF vom 10.06.2022 auf Aufhebung der Rückkehrentscheidungen vom XXXX gemäß § 60 Abs. 3 FPG als unzulässig zurückgewiesen.Mit den ebenfalls angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 wurden die Anträge der BF vom 10.06.2022 auf Aufhebung der Rückkehrentscheidungen vom römisch 40 gemäß Paragraph 60, Absatz 3, FPG als unzulässig zurückgewiesen. In den gegen die Bescheide des BFA vom XXXX , Zlen. XXXX , erhobenen, gegenständlichen Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegenständlich liege entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes vor. Die Lebenssituation der BF habe sich erheblich verändert. BF1 sei in Österreich bestens integriert, betreibe ein ordentliches Studium an der XXXX und lebe mit dem BF2 sowie ihrem Cousin im gemeinsamen Haushalt. Wenngleich die BF auch Familie in Indien hätten, so sei das Heimatland des BF2 und Lebensmittelpunkt Österreich, da er hier geboren worden sei. Auch der Lebensmittelpunkt der BF1 liege in Österreich und habe sie hier ein Kind geboren. BF2 habe keinerlei Beziehungen zu seinen Angehörigen in Indien, da er seit seiner Geburt nur seine Mutter und die Familienangehörigen in Österreich, mit welchen er zusammenlebe, kenne und nur zu diesen eine tatsächliche und familiäre Nahebeziehung habe. BF1 habe im Zuge ihres langjährigen Aufenthaltes hier zahlreiche Freunde und Bekannte. Die BF würden von deren Familienangehörigen in Österreich finanziell erheblich unterstützt. BF1 habe nunmehr eine Studienbestätigung über ein aufrechtes Studium sowie eine Patenschaftserklärung ihres Cousins vorgelegt, aus welcher hervorgehe, dass dieser für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft sowie entsprechender Unterhaltsmittel aufkomme. In der Vergangenheit habe die BF1 bereits ihren Willen gezeigt, sich in Österreich beruflich und sozial zu integrieren, indem sie ehrenamtliche berufliche Tätigkeiten bei der XXXX nachgegangen sei. Ferner zeige sich BF1 auch nunmehr arbeitswillig und habe sie einen Vorvertrag der Pizzeria „ XXXX “ sowie eine Einstellungszusage der XXXX vom XXXX .06.2022 vorgelegt. Die BF1 sei daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – in Österreich bestens integriert und integrationsverfestigt. BF1 verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse, zumal sie ein ordentliches Studium an der XXXX betreibe und jede Befragung der BF1 durch die belangte Behörde einwandfrei auf Deutsch durchgeführt habe werden können. BF1 sei überdies sehr bemüht, BF2 seit seiner Geburt kulturell und sozial in Österreich zu integrieren und diesem die deutsche Sprache bereits von Geburt an beizubringen. BF1 sei in Österreich unbescholten. Nach ihrem bisherigen Leben im Bundesgebiet könne den BF nicht jegliche Integrationsverfestigung abgesprochen werden. Im Gegenteil, BF1 lebe seit einigen Jahren, nämlich seit 2014 mit ihren Familienangehörigen hier in Österreich, treffe hier regelmäßig Freunde und Bekannte und sei ihr Sohn 2020 in Österreich geboren, weshalb die BF1 in Österreich bestens integrationsverfestigt sei. BF2 lebe seit seiner Geburt mit seiner Mutter, der BF1, und anderen Familienangehörigen hier in Österreich. BF2 habe daher ausschließlich in Österreich enge familiäre und soziale Bindungen, da er seine Verwandten in Indien gar nicht kenne. Auch BF2 sei daher integrationsverfestigt. Die BF würden daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen. BF1 würde in Indien die Möglichkeit zur Betreibung eines Studiums genommen bzw. der enge Kontakt zu ihren Familienangehörigen, wie ihrem Cousin, ihrer Tante und ihrem Onkel entrissen. BF2 würde in Indien der enge Kontakt zu seinen Familienangehörigen, zu welchen er seit seiner Geburt enge Beziehungen hege, entzogen werden, weshalb etliche Gründe für einen Verbleib der BF im Bundesgebiet sprechen würden. Im Falle der BF1 könne daher aufgrund des geschilderten Sachverhalts das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht schwerer wiegen als das private Interesse der BF1 am Verbleib im Bundesgebiet und somit der Aufrechterhaltung des Privatlebens mit ihrer Familie, insbesondere mit ihrem minderjährigen Kind, und ihren Freunden. Im Falle des BF2 könne ebenso aufgrund des geschilderten Sachverhalts das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht schwerer wiegen als das private Interesse des BF2 sowie der BF1 am Verbleib im Bundesgebiet und somit der Aufrechterhaltung des Privatlebens mit seiner Familie und gewohnten Umgebung. Es wurde u.a. beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sowie den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.In den gegen die Bescheide des BFA vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 , erhobenen, gegenständlichen Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegenständlich liege entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes vor. Die Lebenssituation der BF habe sich erheblich verändert. BF1 sei in Österreich bestens integriert, betreibe ein ordentliches Studium an der römisch 40 und lebe mit dem BF2 sowie ihrem Cousin im gemeinsamen Haushalt. Wenngleich die BF auch Familie in Indien hätten, so sei das Heimatland des BF2 und Lebensmittelpunkt Österreich, da er hier geboren worden sei. Auch der Lebensmittelpunkt der BF1 liege in Österreich und habe sie hier ein Kind geboren. BF2 habe keinerlei Beziehungen zu seinen Angehörigen in Indien, da er seit seiner Geburt nur seine Mutter und die Familienangehörigen in Österreich, mit welchen er zusammenlebe, kenne und nur zu diesen eine tatsächliche und familiäre Nahebeziehung habe. BF1 habe im Zuge ihres langjährigen Aufenthaltes hier zahlreiche Freunde und Bekannte. Die BF würden von deren Familienangehörigen in Österreich finanziell erheblich unterstützt. BF1 habe nunmehr eine Studienbestätigung über ein aufrechtes Studium sowie eine Patenschaftserklärung ihres Cousins vorgelegt, aus welcher hervorgehe, dass dieser für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft sowie entsprechender Unterhaltsmittel aufkomme. In der Vergangenheit habe die BF1 bereits ihren Willen gezeigt, sich in Österreich beruflich und sozial zu integrieren, indem sie ehrenamtliche berufliche Tätigkeiten bei der römisch 40 nachgegangen sei. Ferner zeige sich BF1 auch nunmehr arbeitswillig und habe sie einen Vorvertrag der Pizzeria „ römisch 40 “ sowie eine Einstellungszusage der römisch 40 vom römisch 40 .06.2022 vorgelegt. Die BF1 sei daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – in Österreich bestens integriert und integrationsverfestigt. BF1 verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse, zumal sie ein ordentliches Studium an der römisch 40 betreibe und jede Befragung der BF1 durch die belangte Behörde einwandfrei auf Deutsch durchgeführt habe werden können. BF1 sei überdies sehr bemüht, BF2 seit seiner Geburt kulturell und sozial in Österreich zu integrieren und diesem die deutsche Sprache bereits von Geburt an beizubringen. BF1 sei in Österreich unbescholten. Nach ihrem bisherigen Leben im Bundesgebiet könne den BF nicht jegliche Integrationsverfestigung abgesprochen werden. Im Gegenteil, BF1 lebe seit einigen Jahren, nämlich seit 2014 mit ihren Familienangehörigen hier in Österreich, treffe hier regelmäßig Freunde und Bekannte und sei ihr Sohn 2020 in Österreich geboren, weshalb die BF1 in Österreich bestens integrationsverfestigt sei. BF2 lebe seit seiner Geburt mit seiner Mutter, der BF1, und anderen Familienangehörigen hier in Österreich. BF2 habe daher ausschließlich in Österreich enge familiäre und soziale Bindungen, da er seine Verwandten in Indien gar nicht kenne. Auch BF2 sei daher integrationsverfestigt. Die BF würden daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen. BF1 würde in Indien die Möglichkeit zur Betreibung eines Studiums genommen bzw. der enge Kontakt zu ihren Familienangehörigen, wie ihrem Cousin, ihrer Tante und ihrem Onkel entrissen. BF2 würde in Indien der enge Kontakt zu seinen Familienangehörigen, zu welchen er seit seiner Geburt enge Beziehungen hege, entzogen werden, weshalb etliche Gründe für einen Verbleib der BF im Bundesgebiet sprechen würden. Im Falle der BF1 könne daher aufgrund des geschilderten Sachverhalts das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht schwerer wiegen als das private Interesse der BF1 am Verbleib im Bundesgebiet und somit der Aufrechterhaltung des Privatlebens mit ihrer Familie, insbesondere mit ihrem minderjährigen Kind, und ihren Freunden. Im Falle des BF2 könne ebenso aufgrund des geschilderten Sachverhalts das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht schwerer wiegen als das private Interesse des BF2 sowie der BF1 am Verbleib im Bundesgebiet und somit der Aufrechterhaltung des Privatlebens mit seiner Familie und gewohnten Umgebung. Es wurde u.a. beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sowie den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In den gegen die Bescheide des BFA vom XXXX , Zlen. XXXX , erhobenen, gegenständlichen Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA die Rechtslage dahingehend verkenne, dass sich die für die Erlassung der Rückkehrentscheidung maßgeblichen Umstände nicht geändert hätten. Die BF hätten nämlich gegen die Bescheide des BFA vom XXXX , mit welchen ihre Anträge auf Erteilung eines

Art. 8EMRK zurückgewiesen worden seien, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Damit aber sei über den Aufenthaltstitel der BF noch nicht rechtskräftig entschieden. Ferner seien unter einem Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden, weshalb sich die für die Erlassung der Rückkehrentscheidungen maßgeblichen Umstände entscheidungsrelevant zu Gunsten der BF verändert hätten. Von den BF gehe keinerlei Gefahr aus. Den Anträgen der BF auf Aufhebung der Rückkehrentscheidungen wäre daher richtigerweise stattzugeben gewesen. Es wurde u.a. beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.In den gegen die Bescheide des BFA vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 , erhobenen, gegenständlichen Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA die Rechtslage dahingehend verkenne, dass sich die für die Erlassung der Rückkehrentscheidung maßgeblichen Umstände nicht geändert hätten. Die BF hätten nämlich gegen die Bescheide des BFA vom römisch 40 , mit welchen ihre Anträge auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK zurückgewiesen worden seien, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Damit aber sei über den Aufenthaltstitel der BF noch nicht rechtskräftig entschieden. Ferner seien unter einem Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden, weshalb sich die für die Erlassung der Rückkehrentscheidungen maßgeblichen Umstände entscheidungsrelevant zu Gunsten der BF verändert hätten. Von den BF gehe keinerlei Gefahr aus. Den Anträgen der BF auf Aufhebung der Rückkehrentscheidungen wäre daher richtigerweise stattzugeben gewesen. Es wurde u.a. beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Beschwerdevorlagen langte am 29.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass die BF am XXXX .09.2022 abgeschoben worden seien.Dem Bundesverwaltungsgericht wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass die BF am römisch 40 .09.2022 abgeschoben worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Gegen die BF wurde mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2021 – in Bestätigung einer diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom XXXX – eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen die BF Rückkehrentscheidungen erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Indien zulässig ist und den BF eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.Gegen die BF wurde mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2021 – in Bestätigung einer diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom römisch 40 – eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen die BF Rückkehrentscheidungen erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Indien zulässig ist und den BF eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Es liegen daher gegen die BF nach wie vor aufrechte Rückkehrentscheidungen vor. Die BF hielten sich zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide des BFA vom XXXX illegal im Bundesgebiet auf und sind die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.Es liegen daher gegen die BF nach wie vor aufrechte Rückkehrentscheidungen vor. Die BF hielten sich zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide des BFA vom römisch 40 illegal im Bundesgebiet auf und sind die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Für die BF wurden am 10.06.2022 Anträge auf Erteilung eines

Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G gestellt. Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheiden des BFA vom XXXX gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.Für die BF wurden am 10.06.2022 Anträge auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G gestellt. Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Am 10.06.2022 stellten die BF weiters in Bezug auf die Bescheide des BFA vom XXXX sowie die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 (jeweils) einen „Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung“. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurden diese Anträge der BF vom 10.06.2022 gemäß § 60 Abs. 3 FPG als unzulässig zurückgewiesen.Am 10.06.2022 stellten die BF weiters in Bezug auf die Bescheide des BFA vom römisch 40 sowie die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 (jeweils) einen „Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung“. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden diese Anträge der BF vom 10.06.2022 gemäß Paragraph 60, Absatz 3, FPG als unzulässig zurückgewiesen. Im Bundesgebiet leben nach wie vor eine Tante, ein Onkel sowie ein Cousin der BF1, welche die BF zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide vom XXXX finanziell unterstützten. Die BF lebten zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide vom XXXX weiterhin mit dem Cousin der BF1 in einem gemeinsamen Haushalt. Die BF1 hat nach wie vor kein Deutschzertifikat vorgelegt, sie hat ihr Studium in Österreich nicht abgeschlossen und geht sie auch keiner Erwerbstätigkeit nach.Im Bundesgebiet leben nach wie vor eine Tante, ein Onkel sowie ein Cousin der BF1, welche die BF zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide vom römisch 40 finanziell unterstützten. Die BF lebten zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide vom römisch 40 weiterhin mit dem Cousin der BF1 in einem gemeinsamen Haushalt. Die BF1 hat nach wie vor kein Deutschzertifikat vorgelegt, sie hat ihr Studium in Österreich nicht abgeschlossen und geht sie auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Zuge der gegenständlichen Verfahren kam im Vergleich zu den Rückkehrentscheidungen vom 09.11.2021 kein geänderter oder neuer Sachverhalt hervor, der eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht.Im Zuge der gegenständlichen Verfahren kam im Vergleich zu den Rückkehrentscheidungen vom 09.11.2021 kein geänderter oder neuer Sachverhalt hervor, der eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht. Seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 hat sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF keine maßgebliche Änderung ergeben. Die BF wurden am XXXX .09.2022 nach Indien abgeschoben.Die BF wurden am römisch 40 .09.2022 nach Indien abgeschoben.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang ergibt sich zweifellos aus den vorgelegten Akten des BFA sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere ergibt sich aus den diesbezüglichen Gerichtsakten die Rechtskraft der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2021, wobei dies auch nicht von den BF bestritten wird. Betreffend die Feststellungen, wonach keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidungen hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens der BF im gegenständlichen Verfahren mit den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.
  2. Aus dem Erkenntnis ergibt sich insbesondere, dass bereits berücksichtigt wurde, dass die BF im gemeinsamen Haushalt mit dem Cousin der BF1 leben und die BF von den in Österreich lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden. Der Abschluss einer Patenschaftserklärung ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, einen neuen oder geänderten Sachverhalt aufzuzeigen. Selbiges gilt für die – im Vorverfahren, nach Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 09.11.2021 – vorgelegte Bestätigung des Cousins der BF1 betreffend ein gesichertes Wohnrecht der BF, die mit XXXX .11.2021 datierte Bestätigung der in Österreich lebenden Verwandten betreffend eine monatliche finanzielle Unterstützung der BF (in der Höhe von 400-500€) sowie den in Vorlage gebrachte Mietvertrag des Onkels der BF1 und die, auch aktuellen, Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Cousins der BF
  3. Ebenfalls wurde bezüglich der Deutschkenntnisse der BF1 im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 bereits festgestellt, dass diese über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ihr ein Kurs „B2  C1“ empfohlen wurde, sie jedoch kein Sprachzertifikat erlangte. Auch diese Umstände haben sich bis dato nicht verändert. Zwar wurde vor dem BFA von der BF zuletzt behauptet, dass sie zertifizierte Sprachkenntnis auf Niveau C1 habe, dies wird vom erkennenden Gericht jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet, zumal keine Bestätigung in Vorlage gebracht wurde, welche belegt, dass die BF1 tatsächlich eine Deutschprüfung auf dem Niveau C1 positiv abgeschlossen hat. Vielmehr wurden während des gegenständlichen Verfahrens lediglich Feedbackbögen betreffend die Deutschkenntnisse der BF1 aus den Jahren 2015-2018 in Vorlage gebracht. Diese Bestätigungen beziehen sich allerdings allesamt auf einen Zeitraum vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2021 und sind daher ebenso nicht geeignet, einen geänderten Sachverhalt aufzuzeigen. Auch das mit E-Mail vom 28.06.2022 in Vorlage gebrachte Schreiben der XXXX besagt nicht, dass die BF1 ihr Studium in Österreich mittlerweile abgeschlossen hat. Vielmehr geht aus dem diesbezüglichen Schreiben lediglich hervor, dass sich die BF1 im nächsten Semester wieder für das Studium einschreiben kann und u.a. in der Zwischenzeit mit der Masterarbeit beginnen kann. Aus der aktuellen Einvernahme der BF vor dem BFA im Juni 2022 ergibt sich, dass sie im Winter mit dem vierten Semester anfangen würde und in 9 Monaten ihr Studium abschließe. Bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 15.10.2020 – vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 – gab sie an, noch ein Semester zu haben. Es ist daher nach wie vor nicht davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt auch in diesem Punkt maßgeblich verändert hat. Aber auch die früheren beruflichen Tätigkeiten der BF1 in Österreich sowie ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei der XXXX wurden im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 bereits berücksichtigt. Nunmehr legte die BF1 zwar eine Beschäftigungsvoranmeldung/Vorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft in einer Pizzeria (datiert mit XXXX .02.2022) sowie ein Schreiben einer Supermarktkette vom XXXX .06.2022, in dem der BF1 ein Dienstverhältnis mit 25 Stunden pro Woche, mit der Option für mehr Stunden in Zukunft, in Aussicht gestellt wird, vor, aber auch dies vermag keine wesentliche Sachverhaltsänderung darzustellen, zumal darin lediglich eine Arbeit in Zukunft, unter der Bedingung einer gültigen Arbeitsbewilligung, in Aussicht gestellt wird (dazu aber noch weiter unten in der rechtlichen Beurteilung). Weiters wird noch vorgebracht, dass der BF1 in Indien als alleinerziehende Mutter kein Verständnis entgegengebracht werde, und der Arbeitsmarktzugang ihr dadurch sehr erschwert wäre sowie sie weder sich noch ihren mj. Sohn dadurch erhalten könnte. Sie wäre auf Almosen Fremder und Zuwendungen von Verwandten angewiesen, die aber nichts als Einkommensquelle gewertet werden könnten und zudem keine regelmäßigen Einkünfte darstellen würden. Aber auch diese Behauptungen können an der Sachlage nichts ändern. Die BF1 ist einerseits ihren eigenen Angaben zufolge verheiratet und daher nicht alleinerziehend, da ihr Ehemann zwar in Dubai arbeitet, aber in Indien lebt, wo auch die Eltern der BF1 leben. Dies wird auch nicht im gegenständlichen Verfahren substantiiert bestritten, vielmehr wird in der Beschwerde eingeräumt, dass die BF Familie in Indien haben. Da die BF1 laut ihren eigenen Angaben bzw. den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 in Indien eine 12jährige Schulbildung genossen hat, einen 3jährigen Kurs als XXXX absolviert hat und einen XXXX . und XXXX . Abschluss erlangt hat und in Indien auch bereits in einem XXXX gegen Entgelt gearbeitet hat, ist generell nicht davon auszugehen, dass es ihr in Indien erschwert wäre, eine ihren Ausbildungen angemessene Arbeit zu finden und wäre die BF1, unabhängig davon in Österreich sogar dazu bereit, u.a. eine Tätigkeit als Hilfskraft in einer Pizzeria anzunehmen. Auch wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 ins Kalkül gezogen, dass private Anknüpfungspunkte der BF1 auf Grund ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich, insbesondere in Form von Freundschaften, vorliegen mögen. Betreffend den BF2 wird insbesondere ausgeführt, dass jener in Österreich geboren worden sei, er seit seiner Geburt mit seiner Mutter und anderen Familienangehörigen hier in Österreich lebe und daher ausschließlich in Österreich enge familiäre und soziale Bindungen habe, da er seine Verwandten in Indien gar nicht kenne. BF2 besuche den Kindergarten und werde dadurch auch sehr gut sprachlich integriert. Dazu ist zu betonen, dass der BF2 zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide vom XXXX nicht einmal 2 Jahre alt war, seine Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises somit noch gar nicht begonnen hat und er mit seiner Mutter, sohin seiner Hauptbezugsperson, nach Indien zurückkehren wird, wo auch sein Vater und seine beiden Großeltern mütterlicherseits leben. Dem BF2 ist daher nach wie vor eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Indien möglich und zumutbar.Aus dem Erkenntnis ergibt sich insbesondere, dass bereits berücksichtigt wurde, dass die BF im gemeinsamen Haushalt mit dem Cousin der BF1 leben und die BF von den in Österreich lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden. Der Abschluss einer Patenschaftserklärung ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, einen neuen oder geänderten Sachverhalt aufzuzeigen. Selbiges gilt für die – im Vorverfahren, nach Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 09.11.2021 – vorgelegte Bestätigung des Cousins der BF1 betreffend ein gesichertes Wohnrecht der BF, die mit römisch 40 .11.2021 datierte Bestätigung der in Österreich lebenden Verwandten betreffend eine monatliche finanzielle Unterstützung der BF (in der Höhe von 400-500€) sowie den in Vorlage gebrachte Mietvertrag des Onkels der BF1 und die, auch aktuellen, Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Cousins der BF
  4. Ebenfalls wurde bezüglich der Deutschkenntnisse der BF1 im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 bereits festgestellt, dass diese über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ihr ein Kurs „B2 C1“ empfohlen wurde, sie jedoch kein Sprachzertifikat erlangte. Auch diese Umstände haben sich bis dato nicht verändert. Zwar wurde vor dem BFA von der BF zuletzt behauptet, dass sie zertifizierte Sprachkenntnis auf Niveau C1 habe, dies wird vom erkennenden Gericht jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet, zumal keine Bestätigung in Vorlage gebracht wurde, welche belegt, dass die BF1 tatsächlich eine Deutschprüfung auf dem Niveau C1 positiv abgeschlossen hat. Vielmehr wurden während des gegenständlichen Verfahrens lediglich Feedbackbögen betreffend die Deutschkenntnisse der BF1 aus den Jahren 2015-2018 in Vorlage gebracht. Diese Bestätigungen beziehen sich allerdings allesamt auf einen Zeitraum vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2021 und sind daher ebenso nicht geeignet, einen geänderten Sachverhalt aufzuzeigen. Auch das mit E-Mail vom 28.06.2022 in Vorlage gebrachte Schreiben der römisch 40 besagt nicht, dass die BF1 ihr Studium in Österreich mittlerweile abgeschlossen hat. Vielmehr geht aus dem diesbezüglichen Schreiben lediglich hervor, dass sich die BF1 im nächsten Semester wieder für das Studium einschreiben kann und u.a. in der Zwischenzeit mit der Masterarbeit beginnen kann. Aus der aktuellen Einvernahme der BF vor dem BFA im Juni 2022 ergibt sich, dass sie im Winter mit dem vierten Semester anfangen würde und in 9 Monaten ihr Studium abschließe. Bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 15.10.2020 – vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 – gab sie an, noch ein Semester zu haben. Es ist daher nach wie vor nicht davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt auch in diesem Punkt maßgeblich verändert hat. Aber auch die früheren beruflichen Tätigkeiten der BF1 in Österreich sowie ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei der römisch 40 wurden im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 bereits berücksichtigt. Nunmehr legte die BF1 zwar eine Beschäftigungsvoranmeldung/Vorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft in einer Pizzeria (datiert mit römisch 40 .02.2022) sowie ein Schreiben einer Supermarktkette vom römisch 40 .06.2022, in dem der BF1 ein Dienstverhältnis mit 25 Stunden pro Woche, mit der Option für mehr Stunden in Zukunft, in Aussicht gestellt wird, vor, aber auch dies vermag keine wesentliche Sachverhaltsänderung darzustellen, zumal darin lediglich eine Arbeit in Zukunft, unter der Bedingung einer gültigen Arbeitsbewilligung, in Aussicht gestellt wird (dazu aber noch weiter unten in der rechtlichen Beurteilung). Weiters wird noch vorgebracht, dass der BF1 in Indien als alleinerziehende Mutter kein Verständnis entgegengebracht werde, und der Arbeitsmarktzugang ihr dadurch sehr erschwert wäre sowie sie weder sich noch ihren mj. Sohn dadurch erhalten könnte. Sie wäre auf Almosen Fremder und Zuwendungen von Verwandten angewiesen, die aber nichts als Einkommensquelle gewertet werden könnten und zudem keine regelmäßigen Einkünfte darstellen würden. Aber auch diese Behauptungen können an der Sachlage nichts ändern. Die BF1 ist einerseits ihren eigenen Angaben zufolge verheiratet und daher nicht alleinerziehend, da ihr Ehemann zwar in Dubai arbeitet, aber in Indien lebt, wo auch die Eltern der BF1 leben. Dies wird auch nicht im gegenständlichen Verfahren substantiiert bestritten, vielmehr wird in der Beschwerde eingeräumt, dass die BF Familie in Indien haben. Da die BF1 laut ihren eigenen Angaben bzw. den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 in Indien eine 12jährige Schulbildung genossen hat, einen 3jährigen Kurs als römisch 40 absolviert hat und einen römisch 40 . und römisch 40 . Abschluss erlangt hat und in Indien auch bereits in einem römisch 40 gegen Entgelt gearbeitet hat, ist generell nicht davon auszugehen, dass es ihr in Indien erschwert wäre, eine ihren Ausbildungen angemessene Arbeit zu finden und wäre die BF1, unabhängig davon in Österreich sogar dazu bereit, u.a. eine Tätigkeit als Hilfskraft in einer Pizzeria anzunehmen. Auch wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 ins Kalkül gezogen, dass private Anknüpfungspunkte der BF1 auf Grund ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich, insbesondere in Form von Freundschaften, vorliegen mögen. Betreffend den BF2 wird insbesondere ausgeführt, dass jener in Österreich geboren worden sei, er seit seiner Geburt mit seiner Mutter und anderen Familienangehörigen hier in Österreich lebe und daher ausschließlich in Österreich enge familiäre und soziale Bindungen habe, da er seine Verwandten in Indien gar nicht kenne. BF2 besuche den Kindergarten und werde dadurch auch sehr gut sprachlich integriert. Dazu ist zu betonen, dass der BF2 zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide vom römisch 40 nicht einmal 2 Jahre alt war, seine Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises somit noch gar nicht begonnen hat und er mit seiner Mutter, sohin seiner Hauptbezugsperson, nach Indien zurückkehren wird, wo auch sein Vater und seine beiden Großeltern mütterlicherseits leben. Dem BF2 ist daher nach wie vor eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Indien möglich und zumutbar. Dass die BF am XXXX .09.2022 nach Indien abgeschoben wurden, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des BFA sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und Zentrale Melderegister.Dass die BF am römisch 40 .09.2022 nach Indien abgeschoben wurden, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des BFA sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und Zentrale Melderegister.
  5. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. I. und II. Zu den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom XXXX , Zlen. XXXX (Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G):römisch eins. und römisch zwei. Zu den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 (Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G): Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  3. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  4. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidungen in den im Spruch bezeichneten Bescheiden nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Vorliegend wurde mit den in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 die mit Bescheiden vom XXXX gegen die BF erlassenen Rückkehrentscheidungen bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsbescheid, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Vorliegend wurde mit den in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 die mit Bescheiden vom römisch 40 gegen die BF erlassenen Rückkehrentscheidungen bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsbescheid, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründungen der BF konkrete (bzw. glaubhafte) Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen der BF bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6).Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründungen der BF konkrete (bzw. glaubhafte) Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen der BF bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6). Der gemeinsame Haushalt der BF mit dem Cousin der BF1, die finanzielle Unterstützung durch die in Österreich lebenden Verwandten, die Deutschkenntnisse der BF1 sowie ihre früheren beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten wurden bereits im Vorverfahren berücksichtigt. Die BF1 hat auch nach wie vor ihr Studium nicht abgeschlossen. Im gegenständlichen Verfahren werden hauptsächlich die Sachverhalte geschildert, die bereits im Vorverfahren bestanden haben und auch berücksichtigt wurden bzw. werden in der Beschwerdeschrift lediglich unbegründet Veränderungen des Sachverhaltes behauptet. Die neu vorgelegten Arbeitsvorverträge vermögen an der Beurteilung nichts zu ändern und sind auch - wie oben bereits ausgeführt wurde - hinsichtlich des mj. BF2 keine Sachverhaltsänderungen eingetreten. Überdies führte auch nicht jede Änderung in Bezug auf private und familiäre Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages. Es ist dem BFA auch zuzustimmen, wenn es in den zurückweisenden Bescheiden im Ergebnis ausführt, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag keine Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK nach sich ziehen kann (vgl. VwGH vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108). Weder ein Zeitablauf von circa 2 Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse oder Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar (VwGH vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094).Es ist dem BFA auch zuzustimmen, wenn es in den zurückweisenden Bescheiden im Ergebnis ausführt, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag keine Neubeurteilung iSd Artikel 8, EMRK nach sich ziehen kann vergleiche VwGH vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108). Weder ein Zeitablauf von circa 2 Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse oder Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar (VwGH vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094). Gegenständlich beträgt der zeitliche Abstand zwischen Rechtskraft der bestehenden Rückkehrentscheidungen vom 09.11.2021 und Erlassung der Zurückweisungsbescheide vom XXXX nicht einmal neun Monate.Gegenständlich beträgt der zeitliche Abstand zwischen Rechtskraft der bestehenden Rückkehrentscheidungen vom 09.11.2021 und Erlassung der Zurückweisungsbescheide vom römisch 40 nicht einmal neun Monate. Mit der Vorlage der Patenschaftserklärung wurde letztlich nur die schon zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidungen bestehende finanzielle Unterstützung der BF dokumentiert und keine im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Integration dargelegt (vgl. VwGH vom 19.11.2014, 2013/22/0017).Mit der Vorlage der Patenschaftserklärung wurde letztlich nur die schon zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidungen bestehende finanzielle Unterstützung der BF dokumentiert und keine im Sinne des Artikel 8, EMRK relevante Integration dargelegt vergleiche VwGH vom 19.11.2014, 2013/22/0017). Außerdem kommt hinzu, dass die BF trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sind. Die belangte Behörde wies die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 somit im Ergebnis zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.Die belangte Behörde wies die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, somit im Ergebnis zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. Da das BFA keinen neuerliche Rückkehrentscheidung erließ, führte es auch keine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durch. Die angefochtenen Entscheidungen beschränkt sich auf die Zurückweisung der Anträge der BF sowie auf eine darauf bezogene Begründung. Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht ist sohin allein die Frage, ob die Anträge der BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 zu Recht zurückgewiesen wurde. Mangels vorliegender Rückkehrentscheidung stellen darauf bezogene Fragen – insbesondere, ob diese aufenthaltsbeendende Maßnahme den Rechten der BF nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Dauer entgegenstünde – keinen Verfahrensgegenstand vor dem erkennenden Gericht dar (ebenso stellt auch die Zulässigkeit der Abschiebung gegenständlich keinen Verfahrensgegentand dar). Dies ändert freilich nichts daran, dass den BF eine Ausreiseverpflichtung bereits aufgrund der mit Erkenntnissen vom 09.11.2021 rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung trifft (§ 52 Abs. 8 FPG).Da das BFA keinen neuerliche Rückkehrentscheidung erließ, führte es auch keine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK durch. Die angefochtenen Entscheidungen beschränkt sich auf die Zurückweisung der Anträge der BF sowie auf eine darauf bezogene Begründung. Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht ist sohin allein die Frage, ob die Anträge der BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005 zu Recht zurückgewiesen wurde. Mangels vorliegender Rückkehrentscheidung stellen darauf bezogene Fragen – insbesondere, ob diese aufenthaltsbeendende Maßnahme den Rechten der BF nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK auf Dauer entgegenstünde – keinen Verfahrensgegenstand vor dem erkennenden Gericht dar (ebenso stellt auch die Zulässigkeit der Abschiebung gegenständlich keinen Verfahrensgegentand dar). Dies ändert freilich nichts daran, dass den BF eine Ausreiseverpflichtung bereits aufgrund der mit Erkenntnissen vom 09.11.2021 rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung trifft (Paragraph 52, Absatz 8, FPG). Was die Anträge, den Beschwerden aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall die Beschwerden rechtzeitig und zulässig waren und die belangte Behörde in den Bescheiden die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen hat. Vor dem Hintergrund des dargelegten Verfahrensgegenstandes ist jedoch auf § 58 Abs. 13 AsylG 2005 zu verweisen, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  3. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.Was die Anträge, den Beschwerden aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall die Beschwerden rechtzeitig und zulässig waren und die belangte Behörde in den Bescheiden die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen hat. Vor dem Hintergrund des dargelegten Verfahrensgegenstandes ist jedoch auf Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 zu verweisen, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  4. und
  5. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  6. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da die verfahrenseinleitenden Anträge zurückzuweisen waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisungen maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie den Beschwerden) klar.Da die verfahrenseinleitenden Anträge zurückzuweisen waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisungen maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie den Beschwerden) klar. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. III. und IV. Zu den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom XXXX (Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung)römisch drei. und römisch vier. Zu den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom römisch 40 (Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung) Zu A) Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd

(2017)§ 28 VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017)Paragraph 28, VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, mwN). Wie seitens der belangten Behörde im Ergebnis zutreffend erwogen wird, existiert keine Rechtsgrundlage für die seitens der BF gegenständlich beantragte Aufhebung der gegen sie rechtskräftig mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021, Zlen. W205 2239832-1/2E und W205 2239833-1/2E, erlassenen Rückkehrentscheidungen (Bestätigung der Bescheide des BFA vom XXXX ).Wie seitens der belangten Behörde im Ergebnis zutreffend erwogen wird, existiert keine Rechtsgrundlage für die seitens der BF gegenständlich beantragte Aufhebung der gegen sie rechtskräftig mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021, Zlen. W205 2239832-1/2E und W205 2239833-1/2E, erlassenen Rückkehrentscheidungen (Bestätigung der Bescheide des BFA vom römisch 40 ). Nach der Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (vgl. VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223, mwN).Nach der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht vergleiche VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223, mwN). Den Bestimmungen des FPG ist lediglich die Möglichkeit eines Antrags auf Aufhebung eines - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen - Einreiseverbots iSd § 53 FPG immanent (vgl. § 60 FPG), wobei selbst hierfür eine fristgerechte und nachgewiesene Ausreise des Drittstaatsangehörigen eine Grundvoraussetzung darstellen würde (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, mwN), während die BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA vom XXXX ihrer Ausreiseverpflichtung hingegen nicht nachgekommen sind und letztlich am XXXX .09.2022 nach Indien abgeschoben worden sind.Den Bestimmungen des FPG ist lediglich die Möglichkeit eines Antrags auf Aufhebung eines - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen - Einreiseverbots iSd Paragraph 53, FPG immanent vergleiche Paragraph 60, FPG), wobei selbst hierfür eine fristgerechte und nachgewiesene Ausreise des Drittstaatsangehörigen eine Grundvoraussetzung darstellen würde vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, mwN), während die BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA vom römisch 40 ihrer Ausreiseverpflichtung hingegen nicht nachgekommen sind und letztlich am römisch 40 .09.2022 nach Indien abgeschoben worden sind. Mangels Rechtsgrundlage hat die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Anträge im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen und waren die Beschwerden demzufolge als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang noch zu betonen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 nach § 60 Abs. 3 Z 2 FPG zur Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung führt (vgl. VwGH 08.09.2022, Ra 2021/22/0135, mwN). Die diesbezüglichen Anträge der BF gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wurden jedoch vom BFA – zu Recht – gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang noch zu betonen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zur Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung führt vergleiche VwGH 08.09.2022, Ra 2021/22/0135, mwN). Die diesbezüglichen Anträge der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wurden jedoch vom BFA – zu Recht – gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der BF zurückzuweisen waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der BF zurückzuweisen waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin

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