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{'item': 'W227 2272755-1'}

Obsah (6)§ 27Art. 130Art. 132§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW227 2272755-1 Spruch, W227 2272755-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 27i.V.m.

§ 27a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG).

  1. Mit Antrag vom
  2. Jänner 2020 (Datum des Einlangens), ergänzt bzw. verbessert durch Nachreichungen vom 5., 6., 11., 12., 17.,
  3. und
  4. Februar 2020 sowie vom
  5. September 2020, begehrte die Beschwerdeführerin, eine polnische Privatuniversität, die Entscheidung der AQ Austria über die Meldung von 19 „postgradualen Weiterbildungsstudiengängen nach Artikel 160, polnisches Hochschulgesetz“

Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 27 a, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG).

  1. Mit Bescheid vom
  2. September 2020, Zl. V/041/2020, gab das Board der AQ Austria dem Antrag der Beschwerdeführerin

§ 27i.V.m.

§ 27a HS-QSG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung des Boards der AQ Austria über Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen 2019 (§ 27-Meldeverordnung) nicht statt und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Verfahrenskosten i.H.v. EUR 3.000,--. 2. Mit Bescheid vom 28. September 2020, Zl. V/041/2020, gab das Board der AQ Austria dem Antrag der Beschwerdeführerin

Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 27 a, HS-QSG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Boards der AQ Austria über Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen 2019 (Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g,) nicht statt und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Verfahrenskosten i.H.v. EUR 3.000,--. Anschließend veröffentlichte die AQ Austria diesen Bescheid im Verzeichnis zu Meldeverfahren ausländischer Studien auf ihrer Webseite nach § 27 Abs. 6 HS-QSG.Anschließend veröffentlichte die AQ Austria diesen Bescheid im Verzeichnis zu Meldeverfahren ausländischer Studien auf ihrer Webseite nach Paragraph 27, Absatz 6, HS-QSG.

  1. Gegen den Bescheid vom
  2. September 2020, Zl. V/041/2020, erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Bescheidbeschwerde (vgl. das Verfahren zu W227 2236947-1).
  3. Gegen den Bescheid vom
  4. September 2020, Zl. V/041/2020, erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Bescheidbeschwerde vergleiche das Verfahren zu W227 2236947-1).
  5. Weiters erhob die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbringt, dass die Veröffentlichung des Bescheides, Zl. V/041/2020, im Verzeichnis nach § 27 Abs. 6 HS-QSG rechtswidrig sei, da der rechtzeitig gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Der Beschwerdeführerin sei deshalb ein materieller Schaden durch Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen entstanden. Bei dieser Veröffentlichung handle es sich um einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, da die Beschwerdeführerin durch das Handeln der belangten Behörde unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berührt worden sei.
  6. Weiters erhob die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbringt, dass die Veröffentlichung des Bescheides, Zl. V/041/2020, im Verzeichnis nach Paragraph 27, Absatz 6, HS-QSG rechtswidrig sei, da der rechtzeitig gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Der Beschwerdeführerin sei deshalb ein materieller Schaden durch Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen entstanden. Bei dieser Veröffentlichung handle es sich um einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, da die Beschwerdeführerin durch das Handeln der belangten Behörde unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berührt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen Nach Erlassung des Bescheides des Boards der AQ Austria vom
  8. September 2020, Zl. V/041/2020, veröffentlichte die AQ Austria diesen Bescheid im Verzeichnis zu Meldeverfahren ausländischer Studien auf ihrer Webseite.
  9. Beweiswürdigung Diese Feststellung konnte aufgrund des Akteninhalts zu W227 2236947-1 bzw. des Inhalts der Webseite der AQ Austria (siehe https://www.aq.ac.at/de/meldung-auslaendischer-studien/Verzeichnis_Meldeverfahren.php, abgerufen am
  10. Juni 2023) unzweifelhaft getroffen werden.
  11. Rechtliche Beurteilung 3.
  12. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 27Abs.

1 HS-QSG haben sich Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen. Meldestelle ist die AQ Austria (Abs. 3). Nach § 27 Abs. 6 HS-QSG hat die Meldestelle ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, dieses Verzeichnis auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen.

Paragraph 27, Absatz eins, HS-QSG haben sich Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen. Meldestelle ist die AQ Austria (Absatz 3,). Nach Paragraph 27, Absatz 6, HS-QSG hat die Meldestelle ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, dieses Verzeichnis auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. 3.1.

  1. Die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (siehe zum Ganzen VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085, m.w.N.). Eine Maßnahmenbeschwerde ist (etwa) dann zurückzuweisen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, wenn die Beschwerde verspätet ist oder wenn es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation mangelt (siehe etwa VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012, m.w.N.). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so handelt es sich um keine Ausübung von verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (siehe VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0184). Mit dem Begriff der „schlichten Hoheitsverwaltung“ wird Verwaltungshandeln erfasst, das nicht privatwirtschaftlicher Natur ist, sondern zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört, auch wenn im konkreten Fall kein Hoheitsakt gesetzt wird. In der schlichten Hoheitsverwaltung werden die Verwaltungsorgane nicht in den Handlungsformen des Bescheides, der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sowie der Verordnung tätig, obwohl diese ihre Befugnis, anzuordnen und durchzusetzen, im Hintergrund vorhanden ist. In diesem Sinn ist die schlichte Hoheitsverwaltung eine potentiell hoheitliche Verwaltung, die durch Einsatz von Imperium zur aktuell hoheitlichen Verwaltung werden kann; es handelt sich also um eine „verschiedene Intensität“ einer Verwaltungstätigkeit, die insgesamt zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört (siehe VwGH 15.04.2016, Ra 2016/02/0028). Auch kommt schlicht hoheitlichem Handeln üblicherweise im Gegensatz zur Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kein normativer Charakter zu (siehe Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 130 B-VG Rz 11 [Stand 01.01.2021, rdb.at]).Auch kommt schlicht hoheitlichem Handeln üblicherweise im Gegensatz zur Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kein normativer Charakter zu (siehe Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 130, B-VG Rz 11 [Stand 01.01.2021, rdb.at]). 3.1.
  2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Durch die Veröffentlichung des Bescheides vom
  3. September 2020, Zl. V/041/2020, handelte die AQ Austria im Rahmen der ihr zukommenden Aufgabe als Meldestelle hinsichtlich der Meldeverfahren nach §§ 27 ff HS-QSG. Die Veröffentlichung des Bescheides erfolgte ohne jegliche Form des Zwanges bzw. der Gewalt und hat lediglich deklarativen Charakter. Vielmehr handelte es sich dabei lediglich um eine – sich aus § 27 Abs. 6 HS-QSG ergebende – Folge der Erlassung des Bescheides vom
  4. September
  5. Durch die Veröffentlichung des Bescheides vom
  6. September 2020, Zl. V/041/2020, handelte die AQ Austria im Rahmen der ihr zukommenden Aufgabe als Meldestelle hinsichtlich der Meldeverfahren nach Paragraphen 27, ff HS-QSG. Die Veröffentlichung des Bescheides erfolgte ohne jegliche Form des Zwanges bzw. der Gewalt und hat lediglich deklarativen Charakter. Vielmehr handelte es sich dabei lediglich um eine – sich aus Paragraph 27, Absatz 6, HS-QSG ergebende – Folge der Erlassung des Bescheides vom
  7. September
  8. Die Veröffentlichung des Bescheides im Verzeichnis über Meldeverfahren der AQ Austria stellt somit einen Akt schlichter Hoheitsverwaltung dar, gegen welchen Maßnahmenbeschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG unzulässig ist (vgl. insbesondere wieder Vw

GH 15.04.2016, Ra 2016/02/0028, zur Unterscheidung zwischen einer Maßnahme und schlichter Hoheitsverwaltung).Die Veröffentlichung des Bescheides im Verzeichnis über Meldeverfahren der AQ Austria stellt somit einen Akt schlichter Hoheitsverwaltung dar, gegen welchen Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG unzulässig ist vergleiche insbesondere wieder Vw

GH 15.04.2016, Ra 2016/02/0028, zur Unterscheidung zwischen einer Maßnahme und schlichter Hoheitsverwaltung). Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.1.4. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass es sich bei der Veröffentlichung eines Bescheides im Meldeverzeichnis der AQ Austria um keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass es sich bei der Veröffentlichung eines Bescheides im Meldeverzeichnis der AQ Austria um keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2272755.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.