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{'item': 'W228 2260686-2'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW228 2260686-2 Spruch, W228 2260686-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 01.06.2022 vor dem Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 19.05.2022 als CNC Facharbeiter beim Dienstgeber XXXX GmbH zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich auf den Vermittlungsvorschlag beworben und in der Folge vom potentiellen Dienstgeber kontaktiert worden sei. Bei diesem Gespräch habe sich herausgestellt, dass der Dienstgeber CNC-Dreher sucht. Der Beschwerdeführer besitze allerdings keine Kenntnisse als CNC-Dreher. Er habe sehr wohl Interesse an der Firma gezeigt; es sei ihm aber kein Vorstellungsgespräch angeboten worden.Bei der am 01.06.2022 vor dem Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 19.05.2022 als CNC Facharbeiter beim Dienstgeber römisch 40 GmbH zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich auf den Vermittlungsvorschlag beworben und in der Folge vom potentiellen Dienstgeber kontaktiert worden sei. Bei diesem Gespräch habe sich herausgestellt, dass der Dienstgeber CNC-Dreher sucht. Der Beschwerdeführer besitze allerdings keine Kenntnisse als CNC-Dreher. Er habe sehr wohl Interesse an der Firma gezeigt; es sei ihm aber kein Vorstellungsgespräch angeboten worden. Mit Bescheid des AMS vom 27.06.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm §10 AlVG für den Zeitraum 26.05.2022 bis 06.07.2022 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vom AMS vermittelte, zumutbare Stelle als CNC Facharbeiter beim Dienstgeber XXXX GmbH nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 27.06.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 26.05.2022 bis 06.07.2022 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vom AMS vermittelte, zumutbare Stelle als CNC Facharbeiter beim Dienstgeber römisch 40 GmbH nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.06.2022, ergänzt durch ein Schreiben vom 05.07.2022, fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die Bescheidbegründung auf einer Falschaussage des potentiellen Dienstgebers beruhe. Beim Telefonat mit dieser Firma habe die Dame am Telefon keine Auskunft geben wollen. Nachdem der Beschwerdeführer ihr mitgeteilt habe, dass er keine CNC-Drehkenntnisse habe, habe die Dame, obwohl keine Rede von einem Vorstellungstermin gewesen sei, gemeint: „Was, Sie wollen nicht kommen?“. Nach dieser Aussage habe sie das Gespräch beendet und es sei zu keiner weiteren Kontaktaufnahme gekommen. Für den Beschwerdeführer sei es daraufhin klar gewesen, dass der potentielle Dienstgeber kein Interesse an einer Zusammenarbeit habe. Ausgangspunkt sei bereits ein falscher Vermittlungsvorschlag gewesen. Die meisten Firmen würden Personal suchen, dass CNC Dreh- und Fräskenntnisse habe. Der Beschwerdeführer sei immer CNC-Fräser gewesen und habe sich in den letzten zwei Monaten für ca. 40 ausgeschriebene Stellen beworben. Zu einer seriösen Rückmeldung sei es nie gekommen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 28.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers während des Bewerbungsprozesses geeignet gewesen sei, seine Arbeitswilligkeit in Frage zu stellen. Dadurch, dass er sich geweigert habe, zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu erscheinen, habe er in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 28.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers während des Bewerbungsprozesses geeignet gewesen sei, seine Arbeitswilligkeit in Frage zu stellen. Dadurch, dass er sich geweigert habe, zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu erscheinen, habe er in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Mit Schreiben vom 16.11.2022 hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage gestellt. Darin wiederholte er sein Beschwerdevorbringen, wonach der potentielle Dienstgeber eine Falschaussage getätigt habe. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 23.05.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Sekretärin beim potentiellen Dienstgeber, als Zeugin einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 23.05.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 , Sekretärin beim potentiellen Dienstgeber, als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 01.03.2021 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 09.02.2022 bezieht er Notstandshilfe. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 22.06.2022 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Maschinenarbeiter (Metall) bzw. CNC-Fräser oder im Bereich der zumutbaren Anlern- und Hilfstätigkeiten laut Notstandshilfeverordnung in den vereinbarten Arbeitsorten Bezirk Mödling, Bezirk Baden, Wien im Voll-/Teilzeitausmaß unterstützt. Am 19.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als CNC-Facharbeiter (Fräsen/Drehen) beim Dienstgeber XXXX GmbH vom AMS übermittelt. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine Bewerbung per Email zu erfolgen hat.Am 19.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als CNC-Facharbeiter (Fräsen/Drehen) beim Dienstgeber römisch 40 GmbH vom AMS übermittelt. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine Bewerbung per Email zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge per Email für die Stelle beworben, woraufhin er von der Sekretärin des Dienstgebers telefonisch kontaktiert wurde. Zweck des Anrufs war die Vereinbarung eines Termins für ein persönliches Vorstellungsgespräch. Im Zuge des Telefonats stellte der Beschwerdeführer viele Fragen und gab zu erkennen, dass er das Bewerbungsgespräch gerne telefonisch führen würde. Die Sekretärin des potentiellen Dienstgebers wies darauf hin, dass ein telefonisches Vorstellungsgespräch unüblich sei und schlug dem Beschwerdeführer vor, persönlich vorzusprechen und im Rahmen des persönlichen Bewerbungsgesprächs vor Ort seine Fragen zu stellen. Zumal bei der Sekretärin der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer nicht zum persönlichen Vorstellungsgespräch kommen wolle, hat sie ihm am Ende des Telefonats noch die Möglichkeit gegeben, dass er es sich überlegen solle, ob er nicht doch vorbeikommen wolle, um das Gespräch vor Ort zu führen und er sie diesbezüglich noch einmal kontaktieren solle. Der Beschwerdeführer hat sich in weiterer Folge nach diesem Telefonat nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 19.05.2022 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS. Die Betreuungsvereinbarung vom 22.06.2022 liegt im Akt ein. Es ist nicht strittig, dass sich der Beschwerdeführer per Email für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat und wird dies vom Beschwerdeführer sowie vom potentiellen Dienstgeber übereinstimmend so angegeben. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge als Reaktion auf seine Email-Bewerbung von der Sekretärin des potentiellen Dienstgebers telefonisch kontaktiert wurde. Zum Inhalt des Telefonats ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Sekretärin des potentiellen Dienstgebers tätigte in ihrer Stellungnahme vor der belangten Behörde vom 21.06.2022 und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo sie als Zeugin einvernommen wurde, im Wesentlichen gleichlautende Angaben zum Ablauf des Telefonats. Sie schilderte den Ablauf des Gesprächs nachvollziehbar und glaubwürdig und ist kein Grund hervorgekommen, warum sie diesbezüglich unwahre Angaben tätigen sollte. So führte sie aus, dass der Beschwerdeführer viele Fragen gestellt und zu erkennen gegeben habe, dass er das Bewerbungsgespräch telefonisch führen wolle, woraufhin sie ihn darauf hingewiesen habe, dass dies unüblich sei und er im Zuge eines persönlichen Vorstellungsgesprächs alle seine Fragen stellen könne. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Angaben der Sekretärin – selbst an, dass er im Zuge des Telefonats viele Fragen gestellt habe. So habe er seinen Angaben zufolge Auskunft über die Firma haben wollen, was diese konkret macht und wie viele Leute dort arbeiten. Es ist sohin durchaus schlüssig, dass der Beschwerdeführer, wie von der Sekretärin angegeben wird, durch sein Verhalten bzw. seine Äußerungen zu erkennen gegeben hat, das Vorstellungsgespräch telefonisch führen zu wollen. Der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass der Umstand, dass telefonische Vorstellungsgespräche unüblich seien, kein Thema gewesen sei, kann hingegen – einerseits aufgrund der glaubhaften Angaben der Sekretärin –, aber auch deswegen nicht gefolgt werden, weil er selbst angab, dass er die Reaktion der Sekretärin für komisch hielt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl darauf hingewiesen wurde, dass das Vorstellungsgespräch nicht telefonisch, sondern persönlich stattfinden solle. Der Angabe des Beschwerdeführers, wonach die Sekretärin gesagt habe: „Was, Sie wollen nicht kommen?“ und danach aufgelegt habe, kann nicht gefolgt werden. Die Sekretärin gab in der Verhandlung glaubwürdig an, dass sie dies sicher nicht gesagt habe, und steht diese Angabe des Beschwerdeführers auch im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage, wonach die Sekretärin am Ende des Telefonats gesagt habe: „Überlegen Sie sich das.“ Es ist daher den Ausführungen der Sekretärin zu folgen, wonach sie dem Beschwerdeführer am Ende des Telefonats die Möglichkeit gegeben habe, dass er es sich überlegen solle, ob er nicht doch kommen wolle, um das Gespräch vor Ort zu führen und er sie diesbezüglich noch einmal kontaktieren solle. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich nach diesem Telefonat mit der Sekretärin nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber gemeldet hat.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als CNC-Facharbeiter war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat.Die Beschäftigung als CNC-Facharbeiter war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund von mangelnden CNC-Drehkenntnissen dem Stellenvorschlag fachlich nicht entsprochen habe, ist wie folgt entgegenzuhalten: Laut Betreuungsvereinbarung vom 22.06.2022 hat der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Maschinenarbeiter (Metall) und als CNC-Fräser. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht davon ausgehen, dass es ihm evident an der fachlichen Eignung für die zugewiesene Stelle gemangelt hätte. Aus dem Stellenagebot geht überdies hervor, dass im Betrieb des Dienstgebers die Möglichkeit besteht, die Fähigkeiten im CNC-Fräsen und -Drehen zu vertiefen. Somit hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, diesbezügliche Kenntnisse zu erlernen. Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund mangelnder CNC-Drehkenntnisse für die Stelle nicht geeignet gewesen wäre, ist weiters entgegenzuhalten, dass CNC-Drehkenntnisse laut Vermittlungsvorschlag keine Voraussetzung für die zugewiesene Stelle waren. Vielmehr sind im Anforderungsprofil folgende Punkte genannt: „Ausbildung in der Metallbearbeitung, günstigenfalls erste Berufserfahrung, angemessene Deutschkenntnisse, Führerschein B“. Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer unstrittig erfüllt. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war. Eine arbeitslose Person ist bei nicht von vornherein evident unzumutbaren Stellen zumindest zu einer weiteren Klärung in einem Vorstellungsgespräch verpflichtet (vgl. VwGH 14.01.2019, Ra 2018/08/0240). Es liegt dann am Arbeitslosen mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Rahmenbedingungen, aber auch Eignungserfordernisse der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit gegebenenfalls im Zuge eines Vorstellungsgesprächs zu erörtern (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092; 15.05.2013, 2010/08/0257).Eine arbeitslose Person ist bei nicht von vornherein evident unzumutbaren Stellen zumindest zu einer weiteren Klärung in einem Vorstellungsgespräch verpflichtet vergleiche VwGH 14.01.2019, Ra 2018/08/0240). Es liegt dann am Arbeitslosen mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Rahmenbedingungen, aber auch Eignungserfordernisse der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit gegebenenfalls im Zuge eines Vorstellungsgesprächs zu erörtern vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092; 15.05.2013, 2010/08/0257). Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im Zuge des Telefonats mit der Sekretärin des potentiellen Dienstgebers, dessen Zweck die Vereinbarung eines Termins für ein Vorstellungsgespräch war, zu erkennen gegeben, dass er das Bewerbungsgespräch gerne telefonisch führen würde und er nicht zu einem persönlichen Gespräch erscheinen wolle. Er hat durch seine diesbezüglichen Äußerungen seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seinen Versuch, das Bewerbungsgespräch telefonisch zu führen, obwohl dies laut Dienstgeber unüblich und daher nicht gewünscht war, hat er daher versucht, von den vom Dienstgeber gewünschten Bewerbungsmodalitäten abzuweichen, und hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seinen Versuch, das Bewerbungsgespräch telefonisch zu führen, obwohl dies laut Dienstgeber unüblich und daher nicht gewünscht war, hat er daher versucht, von den vom Dienstgeber gewünschten Bewerbungsmodalitäten abzuweichen, und hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Die Vereitelungshandlung war kausal dafür, dass es zu keinem Vorstellungstermin kam. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Reaktion der Sekretärin, die er seinen eigenen Angaben in der Verhandlung zufolge für komisch hielt, damit rechnen musste, dass seine Vereitelungshandlung einen Erfolg im Sinne der Verschlechterung der Bewerbungschancen zeitigt. Er hat sich damit abgefunden, indem er nicht versucht hat, seine Gesprächsführung zu relativieren oder nochmals beim potentiellen Dienstgeber anzurufen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Die Vereitelungshandlung war kausal dafür, dass es zu keinem Vorstellungstermin kam. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Reaktion der Sekretärin, die er seinen eigenen Angaben in der Verhandlung zufolge für komisch hielt, damit rechnen musste, dass seine Vereitelungshandlung einen Erfolg im Sinne der Verschlechterung der Bewerbungschancen zeitigt. Er hat sich damit abgefunden, indem er nicht versucht hat, seine Gesprächsführung zu relativieren oder nochmals beim potentiellen Dienstgeber anzurufen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen zu den Themen Vereitelungshandlung und bedingter Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es ging gegenständlich vorrangig um die Klärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2260686.2.00

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