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{'item': 'W228 2262900-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW228 2262900-1 Spruch, W228 2262900-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 05.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.12.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in seiner Heimat als Reservist einberufen worden sei, nachdem er sechseinhalb Jahre Militärdienst geleistet habe. Als Soldat sei er von einer Bombe des IS verletzt worden, weswegen er auch an beiden Händen, am linken Arm und am linken Ellbogen Narben trage. Der linke Ringfinger und ein Stück des rechten Daumens seien ihm dabei abgetrennt worden. Eigentlich habe er am ganzen Körper Verletzungen und sei deswegen dreißig Mal operiert worden. Am 11.05.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er von 2012 bis 2018 seinen Militärdienst abgeleistet habe. 2018 sei er infolge eines Raketeneinschlages, direkt neben dem Fahrzeug, mit welchem er Essen an die Soldaten ausgeliefert habe, verletzt worden. Er habe dabei den Ringfinger und einen Teil des rechten Daumens verloren und trage Bombensplitter am ganzen Körper. Der Ellbogen des linken Armes sei schwer verletzt worden, sodass er diesen nur noch eingeschränkt verwenden könne. Nach der Heilung habe er dann als LKW-Fahrer gearbeitet. Nachdem dann ein Polizist zu ihm nach Hause gekommen sei um ihm mitzuteilen, dass er sich beim Militär melden müsse, ging er zur Rekrutierungsstelle. Dort habe man ihm Mitte des Jahres 2020 oder 2021 gesagt, dass man ihn in vier Monaten einberufen würde. Im September 2021 sei er aus Syrien ausgereist. Einige Monate zuvor sei er bei der Militärstelle gewesen. Die Einberufung als Reservist sei der Hauptgrund seiner Flucht gewesen. Darüber hinaus habe er auch Angst um seine Kinder, da in Syrien die Sicherheit für seine Familie nicht gegeben sei und es viele Entführungen und Überfälle gäbe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Syrien aufgrund einer neuerlichen Einberufung zum Kriegsdienst verlassen habe, weder glaubhaft noch nachvollziehbar sei. Er sei körperlich schwer eingeschränkt und habe einige Gliedmaßen verloren. Für die syrische Armee gäbe es keine Notwendigkeit Kriegsinvalide zum Militärdienst einzuberufen und es sei auch aus militärischer Sicht nicht nachvollziehbar. Es könne im Beschwerdeführer kein militärischer Wert gesehen werden. Es lägen sohin keine Gründe für eine persönliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention durch das syrische Regime oder andere Parteien in Syrien vor. Wohl aber bestünde auch in Damaskus die Gefahr durch einen Willkürakt oder einen Anschlag verletzt oder getötet zu werden, die nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Es sei daher für den Rückkehrfall eine Bedrohungssituation festzustellen gewesen, die beinahe jeden Rückkehrer treffe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Syrien aufgrund einer neuerlichen Einberufung zum Kriegsdienst verlassen habe, weder glaubhaft noch nachvollziehbar sei. Er sei körperlich schwer eingeschränkt und habe einige Gliedmaßen verloren. Für die syrische Armee gäbe es keine Notwendigkeit Kriegsinvalide zum Militärdienst einzuberufen und es sei auch aus militärischer Sicht nicht nachvollziehbar. Es könne im Beschwerdeführer kein militärischer Wert gesehen werden. Es lägen sohin keine Gründe für eine persönliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention durch das syrische Regime oder andere Parteien in Syrien vor. Wohl aber bestünde auch in Damaskus die Gefahr durch einen Willkürakt oder einen Anschlag verletzt oder getötet zu werden, die nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Es sei daher für den Rückkehrfall eine Bedrohungssituation festzustellen gewesen, die beinahe jeden Rückkehrer treffe. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 15.11.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass er sich im reservedienstpflichtigen Alter befände und für eine Einziehung als Reservist keine besonderen Qualifikationen erforderlich seien. Der Wehrdienstentzug würde mit Haft und Todesstrafe geahndet und als politischer, oppositioneller Akt gewertet werden. In der Praxis würden Personen, welche sich dem Wehrdienst entzogen haben, im Festnahmefall an die Front beordert bzw. gefoltert werden. Als Fluchtgrund sei bereits ausreichend, dass der Reservedienst Aktivitäten beinhalte, die gegen das humanitäre Völkerrecht, Völkerstrafrecht oder die internationalen Menschenrechte verstoßen würden. Dem Beschwerdeführer drohe zudem asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland und der damit verbundenen unterstellten oppositionellen Gesinnung. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig, zumal diese meine es könne kein militärischer Wert des Beschwerdeführers erkannt werden, obwohl die Behörde zugleich festgestellt habe, dass das Lenken eines Klein-LKW trotz körperlicher Beeinträchtigung nicht auszuschließen sei und auch der Beschwerdeführer selbst äußerte gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestünde. Er sei arbeitsfähig und könne alles arbeiten was verlangt werden würde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 15.11.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass er sich im reservedienstpflichtigen Alter befände und für eine Einziehung als Reservist keine besonderen Qualifikationen erforderlich seien. Der Wehrdienstentzug würde mit Haft und Todesstrafe geahndet und als politischer, oppositioneller Akt gewertet werden. In der Praxis würden Personen, welche sich dem Wehrdienst entzogen haben, im Festnahmefall an die Front beordert bzw. gefoltert werden. Als Fluchtgrund sei bereits ausreichend, dass der Reservedienst Aktivitäten beinhalte, die gegen das humanitäre Völkerrecht, Völkerstrafrecht oder die internationalen Menschenrechte verstoßen würden. Dem Beschwerdeführer drohe zudem asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland und der damit verbundenen unterstellten oppositionellen Gesinnung. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig, zumal diese meine es könne kein militärischer Wert des Beschwerdeführers erkannt werden, obwohl die Behörde zugleich festgestellt habe, dass das Lenken eines Klein-LKW trotz körperlicher Beeinträchtigung nicht auszuschließen sei und auch der Beschwerdeführer selbst äußerte gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestünde. Er sei arbeitsfähig und könne alles arbeiten was verlangt werden würde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. Die XXXX gab am 14.04.2023 eine Stellungnahme ab und legte einen syrischen Strafregisterauszug vor.Die römisch 40 gab am 14.04.2023 eine Stellungnahme ab und legte einen syrischen Strafregisterauszug vor. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte am 11.05.2023 neuerlich ein Parteiengehör, da mit der Ladung ein LIB eines falschen Landes versandt wurde. Es wurde nunmehr das syrische LIB und eine weitere Anfragebeantwortung versandt. Eine Stellungnahme dazu langte bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er wurde am XXXX 1990 in Idlib geboren und ist zum Entscheidungszeitpunkt 33 Jahre alt.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er wurde am römisch 40 1990 in Idlib geboren und ist zum Entscheidungszeitpunkt 33 Jahre alt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Töchter. Die Ehefrau lebt mit der Mutter des Beschwerdeführers und den Kindern in der Stadt Damaskus. Der Vater ist bereits verstorben. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Die übrigen acht Geschwister sind in Syrien aufhältig. Die syrische Hauptstadt Damaskus, das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, steht unter der Kontrolle der syrischen Regierung und stand auch vor der Ausreise des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in Damaskus. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Grundschule besucht und danach zwei Jahre ein College. Danach leistete der Beschwerdeführer von 2012 bis 2018 den verpflichtenden Militärdienst ab. Im Zuge von Kriegshandlungen wurde er im Jahr 2018 schwer verletzt und musste in einem Militärkrankenhaus behandelt werden. Der Beschwerdeführer trug dennoch bleibende Schäden davon. Im Anschluss war er als Fahrer eines Klein-LKW tätig und transportierte diverse Waren. Aufgrund des unzureichenden Einkommens war er jedoch von Zuwendungen der Geschwister abhängig. Der Beschwerdeführer hat Syrien im September 2021 verlassen. Er hielt sich zirka eineinhalb Monate in der Türkei auf, reiste nach Österreich weiter und stellte am 05.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des
  2. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. (LIB, Reservedienst). Mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie und der Einstellung größerer Militäroperationen Anfang 2020 haben sich die Rekrutierungsbemühungen der syrischen Armee verlangsamt und 2021 wurde damit begonnen, Soldaten mit einer Dienstzeit von mehr als sechs Jahren abzurüsten. Es werden jedoch weiterhin regelmäßig Wehrpflichtige und Reservisten einberufen und wird auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ dieses Systems scheint derzeit nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden. Neben militärischen, durch Kampfhandlungen bedingten Notwendigkeiten beeinflussen auch wirtschaftliche Faktoren (geringere Budgetmittel) und andere Überlegungen die Rekrutierungspraxis (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Intensive Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Die Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung oder eines (zivilen) Ersatzdienstes besteht in Syrien nicht. Wehrdienstverweigerung kann seitens der Regierung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen, angesehen werden. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen; Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen – Streitkräfte). Der Beschwerdeführer hat von 2012 bis 2018 seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet und wurde 2018 im Zuge von Kriegshandlungen schwer verletzt und in einem Militärkrankenhaus behandelt. Im Anschluss wurde er aus der Armee entlassen. Der Beschwerdeführer trug aufgrund dieser Ereignisse neben Narben auch erhebliche Funktionseinschränkungen am Körper davon. So fehlt ihm der Ringfinger der linken Hand und das erste Daumengelenk der rechten Hand. Den linken Arm kann er infolge der Verletzung des Ellbogens nicht mehr gänzlich ausstrecken. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen in Syrien befindet sich der Beschwerdeführer zwar im reservedienstpflichtigen Alter, hat jedoch bis dato keine Einberufung zum Reservedienst erhalten. Zudem besteht keine maßgebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien in seinem Herkunftsgebiet Damaskus durch die syrische Armee zum Reservedienst einberufen werden würde, zumal davon auszugehen ist, dass die erlittenen Kriegsverletzungen eine Befreiung aus medizinischen Gründen ermöglichen würden. Dies vor dem Hintergrund, dass die damit einhergehenden körperlichen Funktionseinschränkungen ein allfälliges Interesse des syrischen Militärs am Beschwerdeführer erheblich mindern.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt und die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am [VDAT]. Betreffend die Lage im Herkunftsstaat wurden die folgenden Quellen konsultiert: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB). ● Live Universal Awareness Map Syrien, 05.05.2023, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe vom 03.10.2022 Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit stehen aufgrund des im Original vorgelegten syrischen Personalausweises fest. Dieser wurde einer urkundentechnischen Überprüfung zugeführt und für authentisch befunden. Die weiteren Feststellungen zu Person und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im gesamten bisherigen Verfahren. Die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wurde durch Einsichtnahme in die Karte Liveuamaps erhoben. Antragstellung und Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 20.03.
  4. , Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zum Reservedienst, seiner Durchsetzung bzw. den Konsequenzen einer Entziehung und zur Verwicklung der Streitkräfte in Kriegsverbrechen ergeben sich aus den zitierten Länderinformationen. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keinen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten hat, gründet sich einerseits auf seine diesbezüglich widersprüchlichen Angaben und andererseits auch auf die kriegsbedingt erlittenen Verletzungen. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vor, dass nur ein Polizist zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihm mitzuteilen, dass er sich bei der Rekrutierungsstelle zu melden habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er hingegen an, dass es zwei Polizisten gewesen seien, die ihm diese Mitteilung überbracht hätten. Auf diesen Widerspruch angesprochen, gab er an, dass ein Polizist im Auto geblieben sei. Diese Erklärung kann nicht als glaubwürdig erachtet werden, zumal der Beschwerdeführer zuvor explizit angab, dass auch zwei Polizisten mit ihm gesprochen hätten. Zweifelhaft erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer gerade im Zeitraum seiner Mittagspause aufgesucht und sofort angetroffen wurde, ohne vorangehende erfolglose Kontaktversuche seitens der Polizei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mittels Kleinlaster diverse Waren auslieferte und davon auszugehen ist, dass berufsbedingt Flexibilität hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer der Mittagspause erforderlich war. Das erkennende Gericht kann seinem Vorbringen auch deswegen keine Glaubwürdigkeit beimessen, weil der Beschwerdeführer infolge der Kriegshandlungen erhebliche körperliche Funktionseinschränkungen erlitten hat. Mit dem Verlust eines Ringfingers und eines Daumengelenks gehen zwangsläufig nicht unerhebliche Einschränkungen einher, mag auch die überwiegende Zahl alltäglicher Aufgaben trotz dessen verrichtet werden und sogar ein Fahrzeug für den zivilen Gebrauch gelenkt werden können. Im militärischen Einsatz hingegen müssen erhöhte Maßstäbe angelegt werden, sei es nun für die Bedienung von Waffen oder wie im gegenständlichen Fall der Lenkung von Militärfahrzeugen. Auch aus den Länderinformationen folgt, dass in Syrien medizinische Gründe als ein Befreiungsgrund für den Militärdienst gelten. Denn es bedarf einer völlig uneingeschränkten Aufgabenverrichtung, um letztlich auch allfällige Gefahren für den Soldaten selbst und seine Kameraden hintanzuhalten bzw. in Kampf- und Gefahrensituationen rasch und reibungslos handeln zu können. Zu beachten ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer selbst angab Rechtshänder zu sein, gerade an dieser Hand das Daumengelenk fehlt und eben dieses für das präzise Festhalten von Sachen von wesentlicher Bedeutung ist (zu Denken sei hier exemplarisch an einen kurzen Sicherungsbügel einer Handgranate). Der durch den Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt hinsichtlich des Verletzungsherganges im Zuge des vorgebrachten Raketeneinschlages scheint aber auch insofern nicht nachvollziehbar, als er im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, dass er selbst keinen Unfallbericht zu erstatten hatte, da dies ein Offizier des nächstgelegenen Checkpoints getan habe. Laut den Angaben des Beschwerdeführers hat bei diesem Ereignis ein weiterer Soldat sein Auge verloren und ein anderer seine Beine. In Anbetracht der Schwere dieses Vorfalls, ist es unverständlich, dass der Beschwerdeführer persönlich keine Formalitäten erledigen musste. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA lediglich an, dass er in den Jahren 2013 und 2014 zu desertieren versucht habe und deswegen vom Militär festgenommen worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er nunmehr vor, dass sein erster Fluchtversuch aufgrund der Kooperation des Schleppers mit den Behörden und sein zweiter Fluchtversuch aufgrund des Verrates durch einen Freund gescheitert sei. Auch behauptete er, dass er in beiden Fällen durch die militärische Sicherheitsdienstabteilung geschlagen und gefoltert worden sei. Zudem sei er deswegen durch einen Richter zu zwei und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das erkennende Gericht vermag diesem Vorbringen in Anbetracht seiner nicht bloß geringfügigen Steigerung im Zuge der mündlichen Verhandlung keine Glaubwürdigkeit beizumessen, sodass dieses als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Dies umso mehr, weil der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch dahingehend steigerte, als er nunmehr behauptete, man habe ihm für den dritten Fluchtversuch das Feldgericht und damit indirekt die Hinrichtung angedroht (im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen, in welchem vorgebracht wird, er werde für lange Zeit ins Gefängnis kommen). Ungereimtheiten ergeben sich auch aus den Angaben zur Flucht und ihrer Kosten. Zunächst behauptete der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Schlepperunterstützung gereist zu sein und folglich seien keine Kosten angefallen. Vor dem BFA wiederrum brachte er vor, er sei mit Schlepperunterstützung ausgereist und dies habe ihn 2000 Dollar gekostet. Aus dem Verkauf einer Wohnung habe er aber insgesamt 8500 Dollar lukriert. Den übersteigenden Betrag habe er auf dem Weg nach Europa ausgegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bezifferte er die Kosten des Schleppers mit 2000 Euro und die Gesamtkosten mit 8500 Euro. Unterschiedliche Angaben wurden hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Schleppers gemacht. Zudem erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig, da die Flucht nach Österreich nach der Ausreise aus Syrien und Zahlung des Schleppers etwas mehr als zwei Monate dauerte und der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum jedenfalls 6500 Dollar bzw. Euro aufgebraucht haben will, obwohl er angab keinen weiteren Schlepper in Anspruch genommen zu haben. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Angabe der Fluchtroute gemäß der Erstbefragung als unvollständig zu erachten ist, da eine unmittelbare Reise von Ungarn in die Tschechische Republik auf dem Landweg mangels gemeinsamer Landesgrenze unmöglich ist. Der Beschwerdeführer müsste daher zumindest die Slowakei durchquert haben. Des Weiteren ist auch die Aufbringung der angegebenen Kosten der Flucht zweifelhaft. Zwar gab der Beschwerdeführer im Verfahren den genauen Zeitpunkt des Wohnungsverkaufes nicht an, doch brachte er vor, dass der Wohnungsverkauf der Finanzierung der Reise dienen sollte. Daraus ist zu schließen, dass dem Beschwerdeführer die angebliche neuerliche Einziehung zum Reservedienst, die ursächlich für seine Flucht war, bekannt gewesen sein müsste. Sohin müsste auch ein Verkauf der Immobilie nach dem 15.05.2021 erfolgt sein, da er laut seinen Angaben an diesem Tag zum Reservedienst einberufen worden sei bzw. ihm hierüber Mitteilung gemacht worden sei. Aus gerichtsnotorischem Wissen sowie der Anfragebeantwortung vom 03.10.2022 zum Thema „Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe“ folgt nun, dass unter anderem der Verkauf von Immobilien durch syrische Bürger einer Sicherheitsüberprüfung durch die Abteilung für Politische Sicherheit bedarf. Die Gründe für eine Versagung werden zwar nur demonstrativ gelistet, doch gehört etwa die Nichtableistung des verpflichtenden Militärdienstes dazu. Einerseits wurden vom Beschwerdeführer hinsichtlich einer solchen Überprüfung keinerlei Angaben gemacht, andererseits bezweifelt das erkennende Gericht, dass angesichts der behaupteten Desertionsvorgeschichte des Beschwerdeführers und der zu diesem Zeitpunkt behaupteten binnen vier Monaten erfolgenden Einberufung zum Reservedienst, eine solche obligatorische Sicherheitsfreigabe erteilt worden wäre. Insgesamt zeigt sich daher ein zu weiten Teilen äußerst widersprüchliches Vorbringen des Beschwerdeführers und die seitens des erkennenden Gerichtes aufgekommenen Zweifel vermag auch die vorgelegte angeblich syrische Strafregisterbescheinigung nicht zu entkräften.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm drohe im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung durch das Regime aufgrund seiner Verweigerung des Reservedienstes der syrischen Armee sowie seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland. Wie bereits in den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zum Reservedienst der syrischen Armee einberufen worden und habe sich durch die Ausreise entzogen, nicht glaubhaft. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle und konkrete Gefahr der Einziehung zum Reservedienst bzw. eine drohende Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung als Militärdienstverweigerer glaubhaft zu machen. Auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner (illegalen) Ausreise aus Syrien und der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen: Wiewohl den Länderberichten sowie den vom Beschwerdeführer angeführten Quellen zu entnehmen ist, dass es – vereinzelt – zu Gewaltakten gegen Rückkehrende kommt, ist ein systematisches Vorgehen gegen Rückkehrende durch die syrische Regierung aus der Berichtslage nicht abzuleiten. Diesbezüglich führt auch die Europäische Asylagentur in ihren Länderleitlinien aus, dass die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, normalerweise für sich genommen nicht bedeutet, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Begründete Furcht vor Verfolgung können in der Regel einem anderen der von EUAA genannten Risikoprofile zugeordnet werden, insbesondere jener „vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“. Mitunter ist es auch denkbar, dass Rückkehrende Handlungen ausgesetzt sind, die aufgrund ihrer Schwere einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Haft, Folter) und bei denen möglicherweise ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann (EUAA, Kapitel 2). Da der Beschwerdeführer keine risikoerhöhenden Umstände – wie etwa dissidente journalistische oder aktivistische Tätigkeiten – vorgebracht hat und auch nicht glaubhaft machen konnte, dass er den Reservedienst der syrischen Armee verweigert habe, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise Sanktionen wegen einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung drohen. Eine illegale Ausreise kann zwar ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich ziehen. Allein aus der Durchführung von solchen „Sicherheitsüberprüfungen“ kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht. Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Zudem ist auch der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass das Regime sämtlichen Rückkehrenden, die im Ausland Asyl beantragt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Zudem ist auch der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass das Regime sämtlichen Rückkehrenden, die im Ausland Asyl beantragt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Im Übrigen ist das in Syrien allgemein hohe Risiko, Opfer einer Gewalttat zu werden, maßgeblich für eine subsidiäre Schutzgewährung, die im Fall des Beschwerdeführers bereits erfolgt ist. Angesichts der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorgebrachte Militärdienstverweigerung sowie der festgestellten Lage in Syrien kann im Ergebnis nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2262900.1.00

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