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{'item': 'W231 2188703-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46§ 9§ 6§ 17Art. 130§ 58Art. 8§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW231 2188703-2 Spruch, W231 2188703-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Vorverfahren:römisch eins.
  2. Vorverfahren: I.1.
  3. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 15.01.2016 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1.
  4. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 15.01.2016 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. I.1.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.1.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). I.1.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.römisch eins.1.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. I.1.
  9. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2021 wurde die Beschwerde des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2021, Zl. W153 2188703-1/14E, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.
  10. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2021 wurde die Beschwerde des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2021, Zl. W153 2188703-1/14E, als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend wurde erkannt es, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine konkrete, ihm im Iran drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Ferner wurde festgestellt, dass keine Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen und das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde. I.1.
  11. Gegen die Entscheidung des Gerichts erhob der BF eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2021 zurückgewiesen wurde.römisch eins.1.
  12. Gegen die Entscheidung des Gerichts erhob der BF eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2021 zurückgewiesen wurde. I.
  13. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.
  14. Gegenständliches Verfahren: I.2.
  15. Am 04.04.2022 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ein. Diesen begründete der BF wie folgt: Er halte sich seit bereits 7 Jahren in Österreich auf, Österreich sei zu seiner Heimat geworden, zum Iran bestehe kein Kontakt mehr. Das Privat- und Familienleben des BF finde ausschließlich in Österreich statt. Der BF verfüge über einen Arbeitsvorvertrag als Maler und er sei daher selbsterhaltungsfähig, was eine wesentliche Änderung im Sachverhalt bezogen auf Art 8 EMRK darstelle. Diesem Antrag waren zwei Empfehlungsschreiben beigelegt, in denen der BF als angenehm und verlässlich, verantwortungsvoll und gründlich in seiner Arbeit beschrieben wird. Weiters eine Kursbesuchsbestätigung A2 vom 08.10.2019, und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 08.10.2019.römisch eins.2.
  16. Am 04.04.2022 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ein. Diesen begründete der BF wie folgt: Er halte sich seit bereits 7 Jahren in Österreich auf, Österreich sei zu seiner Heimat geworden, zum Iran bestehe kein Kontakt mehr. Das Privat- und Familienleben des BF finde ausschließlich in Österreich statt. Der BF verfüge über einen Arbeitsvorvertrag als Maler und er sei daher selbsterhaltungsfähig, was eine wesentliche Änderung im Sachverhalt bezogen auf Artikel 8, EMRK darstelle. Diesem Antrag waren zwei Empfehlungsschreiben beigelegt, in denen der BF als angenehm und verlässlich, verantwortungsvoll und gründlich in seiner Arbeit beschrieben wird. Weiters eine Kursbesuchsbestätigung A2 vom 08.10.2019, und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 08.10.
  17. I.2.
  18. Mit Schreiben der Behörde vom 18.10.2022 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme (beabsichtigte Abweisung seines Antrages) verständigt und Parteiengehör gewährt. Er wurde aufgefordert, umfassend Fragen zum Sachverhalt zu beantworten. römisch eins.2.
  19. Mit Schreiben der Behörde vom 18.10.2022 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme (beabsichtigte Abweisung seines Antrages) verständigt und Parteiengehör gewährt. Er wurde aufgefordert, umfassend Fragen zum Sachverhalt zu beantworten. Am 28.10.2022 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein. Dieser ist zu entnehmen: Der BF sei seit 25.01.2016 in Österreich, er sei Asylwerber gewesen, er habe sich durchgehend hier aufgehalten, sei ledig und habe keine Kinder, er gehe keiner Beschäftigung nach, weil er keine Arbeitsbewilligung habe, aber er bemühe sich seit längerem einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachzugehen. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung. Er wohne in einer betreuten Unterkunft (Asylheim) und erhalte finanzielle Mittel wie im Rahmen der Grundversorgung. Er verfüge über keine Einstellungszusage oder Arbeitsvertrag, da er keine arbeitsrechtliche Bewilligung habe. Er habe einen Deutschkurs A1 und A2 absolviert. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, er sei alleinstehend und habe daher kein Familienleben in Österreich. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Seine integrativen Schritte seien, dass er sehr motiviert sei, er habe Deutschkurse besucht und über die Volkshilfe eine österreichische Familie kennengelernt, mit der er sich angefreundet habe, über sie könne er seine Deutschkenntnisse verbessern und über die hiesige Kultur lernen. Zusätzlich betreibe er viel Sport und komme dadurch in Kontakt mit Menschen. Er habe Angehörige im Iran (Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern), er versuche einmal pro Woche Kontakt (telefonisch oder über Whats App) mit ihnen zu haben. Die Eltern seien schon alt, die Schwestern seien verheiratet und kümmerten sich um den Haushalt, seinen Brüder würden arbeiten. Zu seinem Privatleben in Österreich könne er angeben, dass er sehr viel Sport treibe und dadurch in Kontakt mit Menschen komme, dadurch lerne er viel über die österreichische Kultur und nehme am öffentlichen Leben teil. Er treffe sich mit der österreichischen Familie, der er auch immer seine Unterstützung anbiete. Er wünsche sich eine Arbeit im Sportbereich. Er verneinte explizit, dass sich in seinem Familien- und Privatleben seit Erlassung der letzten negativen Entscheidung grundlegende Änderungen ergeben hätten. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, da er im Iran alles verloren habe und eine Rückkehr in den Iran den Tod für ihn bedeuten würde. Er sei gesund und habe keine Krankheiten und sei auch nicht auf Hilfe angewiesen. Seine Gründe, in Österreich zu bleiben seien, dass ein Leben im Iran für ihn unmöglich sei, das habe er in seinem Asylverfahren ausführlich dargelegt. Er werde im Iran nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt. Außerdem habe er essentielle Schritte für eine erfolgreiche Integration in Österreich gesetzt und sei sehr motiviert und bemüht, hier Fuß zu fassen. I.2.
  20. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 18.01.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF in der Dauer von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2.3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 18.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF in der Dauer von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die Behörde aus, dass sich der BF seit Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (30.07.2021) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er verfüge über kein Familienleben in Österreich und lebe von der Grundversorgung. Der BF verfüge über kein schützenswertes Privatleben und sei keine verfahrensrelevante Integration erkennbar. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei somit dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen als den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. Es sei bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 30.07.2021 festgestellt worden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Der BF habe selbst angegeben, dass keine Änderungen in seinem Privat- und Familienleben stattgefunden haben. I.2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass der BF keinen Kontakt mehr zum Iran habe und seine Anknüpfung an Österreich somit viel stärker sei als zum Iran. Der BF verfüge über eine Arbeitsplatzzusage, engagiere sich ehrenamtlich und befinde sich bereits seit über 7 Jahren im Bundesgebiet. Zudem hab er bereits die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und bemühe sich, Kontakte zu knüpfen, ehrenamtliche Dienste anzubieten und sich über Arbeitsmöglichkeiten zu informieren. römisch eins.2.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass der BF keinen Kontakt mehr zum Iran habe und seine Anknüpfung an Österreich somit viel stärker sei als zum Iran. Der BF verfüge über eine Arbeitsplatzzusage, engagiere sich ehrenamtlich und befinde sich bereits seit über 7 Jahren im Bundesgebiet. Zudem hab er bereits die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und bemühe sich, Kontakte zu knüpfen, ehrenamtliche Dienste anzubieten und sich über Arbeitsmöglichkeiten zu informieren. I.2.
  3. Am 15.05.2023 legte der BF eine Bestätigung über die Anmeldung zur Ausbildung als Fitness-Coach (ab Mitte Mai 2023) vor.römisch eins.2.
  4. Am 15.05.2023 legte der BF eine Bestätigung über die Anmeldung zur Ausbildung als Fitness-Coach (ab Mitte Mai 2023) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: Der BF ist iranischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch genannten Personalien. Der unter Pkt. I wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der BF ist seit seiner unrechtmäßigen Einreise am 15.01.2016 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Am Tag der Einreise stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, dessen Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig am 30.07.2021, Zl. W153 2188703-1/14E, bestätigt wurde. Eine asylrelevante Verfolgung des BF im Iran wurde nicht festgestellt. Gegen den BF bestand mit dieser Entscheidung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der unter Pkt. römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der BF ist seit seiner unrechtmäßigen Einreise am 15.01.2016 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Am Tag der Einreise stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, dessen Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig am 30.07.2021, Zl. W153 2188703-1/14E, bestätigt wurde. Eine asylrelevante Verfolgung des BF im Iran wurde nicht festgestellt. Gegen den BF bestand mit dieser Entscheidung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF ist ein volljähriger, iranischer Staatsangehöriger, Angehöriger der persischen Volksgruppe und schiitischer Moslem. Der BF ist ledig und kinderlos, stammt aus Teheran, hat dort acht Jahre lang die Grundschule besucht und lebte bis zu seiner Ausreise in der Eigentumswohnung seiner Eltern. Der BF arbeitete mehrere Jahre im Teppichgeschäft seines Vaters als Teppichreiniger und Verkäufer. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Im Iran leben seine Eltern und Geschwister (zwei Brüder und zwei Schwestern). Der BF hatte von Beginn seines Aufenthalts in Österreich jedenfalls bis 28.10.2022 mit seinen Angehörigen regelmäßig einmal in der Woche telefonisch oder über Whats-App Kontakt. Er gibt (in der Beschwerde) an, aktuell keinen Kontakt mehr zu haben. Der BF stammt aus sozial und ökonomisch stabilen Verhältnissen und lebte bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie im Iran. Der Vater des BF besitzt Eigentumswohnungen im Iran, welche von den Brüdern sowie den Eltern des BF bewohnt werden. Der Vater des BF hatte eine Teppichfabrik, welche nunmehr eine Stofffärberei ist. Der Vater arbeitet nun nicht mehr. Der Bruder des BF arbeitet im Betrieb des Vaters. Die wirtschaftliche Lage der Familie des BF ist gut. Der BF lebt von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage und ist für eine Ausbildung zum Fitness-Coach (Beginn: Mitte Mai 2023) angemeldet. Der BF hat in gegenständlichem Verfahren mit seinem Antrag einen „Arbeitsvorvertrag als Malerhelfer“, bedingt durch den Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung, datiert 12.01.2021 vorgelegt. Dabei handelt es sich um einen „Arbeitsvorvertrag“, der bereits bei Abschluss des Verfahrens Zl. W153 2188703-1/14E vorgelegen hat. Der BF hat in Österreich 2019 einen Deutsch- und Integrationskurs auf Niveau A 2 bestanden. Die vom BF ebenfalls mit seinem gegenständlichen Antrag vorgelegte Kursbesuchsbestätigung A2 datiert mit 08.10.2019, sohin ebenfalls auf einen Zeitpunkt vor Erlassung des Erkenntnisses Zl. W153 2188703-1/14E. Sprachkenntnisse auf höherem Niveau hat der BF aktuell nicht nachgewiesen. Der BF lebt seit seiner Einreise in einer Einrichtung für Asylwerber und betätigt sich in dieser Einrichtung vereinzelt durch Hilfstätigkeiten freiwillig. Der BF besucht regelmäßig ein Fitnesscenter. Der BF hat lose Kontakte zu Österreichern geknüpft, unter anderem auch zu einer österreichischen Familie. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der BF verfügt über vereinzelte Bekanntschaften in Österreich, es liegt keine besondere Bindung oder Abhängigkeit zu diesen vor. Aus dem Antragsvorbringen des BF

§ 55Asyl

G 2005 geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem.

Art 8 EMRK erforderlich machen würde, nicht hervor.Aus dem Antragsvorbringen des BF

Paragraph 55, AsylG 2005 geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, nicht hervor. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren insgesamt auf dem Akteninhalt des Verfahrens Zl. W153 2188703-1, sowie dem vorliegenden Akteninhalt iZm dem Beschwerdevorbingen. Der unstrittige Verfahrensgang ergab sich insbesondere aus der Einsicht in das beim Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W 153 2188703-1 geführte Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowie aus den vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Dass seit der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2021 keine wesentlichen Änderungen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF in Österreich vorliegen, folgt insgesamt aus dem Vergleich des gegenständlichen Antragsvorbringen mit dem zur Zahl W 153 2188703-1 ergangenen Erkenntnis, insbesondere den Feststellungen, dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den Angaben des BF im Verfahren (AS 315ff, 383ff; 427ff). In gegenständlichem Verfahren waren im Wesentlichen dieselben Feststellungen zu treffen wie bereits im Verfahren Zl. W 153 2188703-
  3. Die Feststellungen zu den aktuellen Integrationsschritten des BF konnten aufgrund seiner Angaben im Verfahren und den Ausführungen in der Beschwerde getroffen werden. Die Sprachkenntnisse und die Absolvierung der Integrationsprüfung ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen (Kursbesuchsbestätigung des Deutschkurses auf dem Niveau A2 vom 08.10.2019, Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vom 08.10.2019). Dass der BF derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus seinen Angaben in gegenständlichem Verfahren (AS 383). Die Feststellungen über den Erhalt eines Vorvertrages ergeben sich aus dessen Vorlage (AS 323). Dass der BF eine aktuelle Anmeldebestätigung über die Ausbildung zum Fitness-Coach vorlegt hat, folgt aus OZ
  4. Die Unterstützung durch vereinzelte Hilfstätigkeiten in der Einrichtung, in welcher der BF wohnhaft ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben vom 10.02.2023 (AS 435). Dass der BF lose Kontakte zu Österreichern geknüpft hat und über vereinzelte Bekanntschaften in Österreich verfügt, folgt aus seinen Angaben im Verfahren, wonach er Kontakte im Fitnesscenter pflege und zu einer österreichischen Familie Kontakt aufgenommen habe. Festzuhalten ist jedoch, dass keine aktuellen Empfehlungsschreiben von Personen, die einen intensiven privaten Kontakt zum BF haben, vorliegen, und auch ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen nicht behauptet wurde. Nachhaltige und intensive Kontakte des BF in Österreich können nicht festgestellt werden. Ein Vergleich des gegenständlichen Antragsvorbringen mit dem zur Zahl Zl. W 153 2188703-1 ergangenen Erkenntnis zeigt insgesamt, dass eine Reihe der vorgelegten Bestätigungen aus den Jahren 2016 bis Mitte 2021 datieren (so insbesondere der „Arbeitsvorvertrag“, Sprachnachweise und Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeit), bestanden damit bereits bei Erlassung des zuletzt ergangenen Erkenntnisses und wurden dort bereits berücksichtigt. Sonstige Hinweise auf im Rahmen der Abwägung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigende, sohin entscheidungswesentliche Änderungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Solche Umstände werden auch nicht in der vorgelegten Anmeldung zur Ausbildung zum Fitness-Coach erblickt. II.
  5. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.):römisch zwei.3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.):

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 sind Anträge

§ 55Asyl

G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge

Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8

, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Fallbezogen wurde mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2021 (

  1. ua)die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher der Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Fallbezogen wurde mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2021 (
  2. ua)die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher der Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Im gegenständlichen Verfahren enthalten weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründungen des BF substanzielle Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2021 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des BF bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078; VwGH 21.04.2021, Ra 2021/14/0109). Im gegenständlichen Verfahren enthalten weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründungen des BF substanzielle Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2021 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des BF bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078; VwGH 21.04.2021, Ra 2021/14/0109). Es war festzustellen, dass der BF auch aktuell im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgeht und seinen Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung bestreitet. Der BF hat in gegenständlichem Verfahren einen „Arbeitsvorvertrag als Malerhelfer“, bedingt durch den Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung, datiert 12.01.2021, vorgelegt. Dabei handelt es sich sohin um einen „Arbeitsvorvertrag“, der bereits bei Abschluss des Verfahrens Zl. W153 2188703-1/14E vorgelegen hat und keinesfalls als neuer Sachverhalt gewertet werden kann. Das gilt auch für die vom BF vorgelegte Bestätigung über die Anmeldung zur Ausbildung als Fitness-Coach (Beginn Mitte Mai 2023), zumal diese nur eine private Ausbildung, aber keine Erwerbstätigkeit bestätigt. Im Übrigen entspricht des der Judikatur, dass selbst in vorgelegten Einstellungszusagen keine solchen maßgeblichen Änderungen des Sachverhalts zu erblicken sind, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätten (vgl. VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017). Eine etwaige Einstellungszusage eines Asylwerbers, der bloß über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, kommt nach der Judikatur keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323). Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim BF zwar nicht (mehr) um einen Asylwerber, doch ist angesichts des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF und dem Nichtvorliegen einer Arbeitserlaubnis die genannte Rechtsprechung ebenso einschlägig.Im Übrigen entspricht des der Judikatur, dass selbst in vorgelegten Einstellungszusagen keine solchen maßgeblichen Änderungen des Sachverhalts zu erblicken sind, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erfordert hätten vergleiche VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017). Eine etwaige Einstellungszusage eines Asylwerbers, der bloß über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, kommt nach der Judikatur keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323). Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim BF zwar nicht (mehr) um einen Asylwerber, doch ist angesichts des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF und dem Nichtvorliegen einer Arbeitserlaubnis die genannte Rechtsprechung ebenso einschlägig. Die vom BF vorgelegte Kursbesuchsbestätigung A2 datiert mit 08.10.2019, Sprachkenntnisse auf höherem Niveau hat der BF aktuell nicht nachgewiesen. Er lebt in einer Einrichtung für Asylwerber und betätigt sich in dieser Einrichtung vereinzelt durch Hilfstätigkeiten freiwillig, was aber auch keinen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt darstellt. Der BF hat lose Kontakte zu Österreichern geknüpft. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der BF verfügt über vereinzelte Bekanntschaften in Österreich, es liegt keine besondere Bindung oder Abhängigkeit zu diesen vor. Der BF hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass es hinsichtlich seiner – schon im Erstverfahren festgestellten – sozialen Kontakte im Bundesgebiet zu einer entscheidungswesentlichen Intensivierung seiner sozialen Bindungen im Bundesgebiet gekommen sei. Auch hinsichtlich der österreichischen Familie, zu der der BF Kontakt aufgenommen hat, kann eine solche nicht angenommen werden, zumal von dieser Familie keinerlei Unterstützungs/Empfehlungsschreiben übermittelt wurde und der BF einen intensiven Kontakt nicht einmal behauptet hat. Es ist zudem festzuhalten, dass eine allfällige seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erfolgte Intensivierung seines Privatlebens im Bundesgebiet erst zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, weshalb unter Berücksichtigung des erst kurzen Zeitraums seit Rechtskraft der Entscheidung des BVwG nicht davon auszugehen ist, dass nun eine andere Beurteilung im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben geboten wäre. Dass der BF seit Abschluss des Verfahrens Zl. W 153 2188703-1 per 30.07.2021 bis dato weniger als zwei Jahre länger in Österreich aufhältig ist, bewirkt per se auch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung: Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094).Dass der BF seit Abschluss des Verfahrens Zl. W 153 2188703-1 per 30.07.2021 bis dato weniger als zwei Jahre länger in Österreich aufhältig ist, bewirkt per se auch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung: Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094). Auch der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, weil das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände erweist sich, dass die geltend gemachten Umstände für eine Neubewertung der Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht ausreichend sind (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0098). Im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände erweist sich, dass die geltend gemachten Umstände für eine Neubewertung der Abwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht ausreichend sind vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0098). Die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Beschwerde

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.Die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war sohin mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Beschwerde

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. II.3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung): römisch zwei.3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung): § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Demnach ist auch mit der vorliegenden Zurückweisung eine Rückkehrentscheidung zu verbinden, zumal zwar in § 59 Abs. 5 FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen.Demnach ist auch mit der vorliegenden Zurückweisung eine Rückkehrentscheidung zu verbinden, zumal zwar in Paragraph 59, Absatz 5, FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist nach der Judikatur des VwGH auch dann zu überprüfen, wenn eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 geboten ist (vgl. dazu VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400: Für die Prüfung der Zurückweisung einerseits und der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung andererseits gelten nämlich unterschiedliche Beurteilungszeitpunkte. Für die Beurteilung der (Rechtmäßigkeit der) Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0520, Rn. 15, mwN), für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung hingegen nach allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts. Dazwischen können Umstände eingetreten sein, die bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind).Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist nach der Judikatur des VwGH auch dann zu überprüfen, wenn eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 geboten ist vergleiche dazu VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400: Für die Prüfung der Zurückweisung einerseits und der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung andererseits gelten nämlich unterschiedliche Beurteilungszeitpunkte. Für die Beurteilung der (Rechtmäßigkeit der) Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich vergleiche VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0520, Rn. 15, mwN), für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung hingegen nach allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts. Dazwischen können Umstände eingetreten sein, die bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind). Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, durch die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist; bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, durch die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist; bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen, die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen, die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), dieBei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), dieBei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Fallbezogen folgt daraus: Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist daher auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG 2005 mangels Vorliegens neuer Umstände bzw. eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalts gem. § 58 Abs. 10 AsylG 2005 mit diesem Erkenntnis zurückzuweisen war, die letzte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rückkehrentscheidung vom 30.07.2021 datiert und der angefochtene Bescheid, mit dem von der Behörde eine neuerliche Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, vom 18.01.2023 stammt, sohin lediglich 1,5 Jahre nach der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Seit Einlagen der Beschwerde des BF dagegen beim Bundesverwaltungsgericht (02.03.2023) hat der BF ebenfalls kein entscheidungswesentliches neues Vorbringen erstattet. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG 2005 mangels Vorliegens neuer Umstände bzw. eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalts gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 mit diesem Erkenntnis zurückzuweisen war, die letzte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rückkehrentscheidung vom 30.07.2021 datiert und der angefochtene Bescheid, mit dem von der Behörde eine neuerliche Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, vom 18.01.2023 stammt, sohin lediglich 1,5 Jahre nach der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Seit Einlagen der Beschwerde des BF dagegen beim Bundesverwaltungsgericht (02.03.2023) hat der BF ebenfalls kein entscheidungswesentliches neues Vorbringen erstattet. Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt zunächst die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Wenngleich der BF mittlerweile rd. 7 Jahre in Österreich aufhältig ist, ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, dass integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Zudem kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt zunächst die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Wenngleich der BF mittlerweile rd. 7 Jahre in Österreich aufhältig ist, ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, dass integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Zudem kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Der BF reiste im Jänner 2016 illegal nach Österreich und hielt sich seit dem Antrag auf internationalen Schutz bis zum (negativen) Abschluss seines Verfahrens nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit Mitte 2021 verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet, um dann einen Antrag gem. § 55 AsylG 2005 zu stellen, ohne einen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt vorweisen zu können, was die Dauer seines Aufenthaltes maßgeblich relativiert.Der BF reiste im Jänner 2016 illegal nach Österreich und hielt sich seit dem Antrag auf internationalen Schutz bis zum (negativen) Abschluss seines Verfahrens nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit Mitte 2021 verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet, um dann einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG 2005 zu stellen, ohne einen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt vorweisen zu können, was die Dauer seines Aufenthaltes maßgeblich relativiert. Zudem hat der BF die in Österreich verbrachte Zeit nicht genutzt, sich hinreichend sozial und wirtschaftlich zu integrieren: Der BF hat zwar (bereits 2019) die Integrationsprüfung auf Niveau A2 bestanden, außergewöhnliche Integrationsschritte hat er jedoch seither nicht gesetzt. Er hat sich seit der Sprachprüfung 2019 sprachlich nicht weiterentwickelt und nach wie vor keine nachhaltigen, intensiven sozialen Kontakte zu Österreichern aufgebaut. Lediglich fallweise hat der BF ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Seine Freizeit verbringt er im Fitnesscenter, wo er aktuell auch für eine Ausbildung als Fitness-Coach angemeldet ist. Er ist in einem Flüchtlingsheim untergebracht. Der BF leidet an keinen körperlichen Erkrankungen bzw. Verletzungen oder psychischen Störungen, welche einer Rückkehr in den Iran entgegenstehen würden. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Der BF hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Iran verbracht und dort seine Sozialisation erfahren. Er hat im Iran die Schule besucht und bestritt dort seinen Lebensunterhalt als Teppichreiniger bzw. -verkäufer. Er hat weiterhin Angehörige im Heimatland, zu denen der BF auch nach Einreise nach Österreich bis jedenfalls 28.10.2022 regelmäßig einmal in der Woche telefonisch oder über Whats-App Kontakt hatte. Zwar hat der BF in der Beschwerde behauptet, dass er aktuell keinen Kontakt hat, einen Grund dafür, etwa ein schweres Zerwürfnis mit seinen Angehörigen, hat der BF nicht behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF eine Kontaktaufnahme zu seiner Familie wieder möglich ist. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass er sich auch nach längerer Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird, zumal er mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G erforderlich machen würden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden. Es kam somit kein Sachverhalt hervor, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten.Es kam somit kein Sachverhalt hervor, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dringend geboten. II.3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Abschiebung in den Iran zulässig.römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Abschiebung in den Iran zulässig. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen und obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für den Iran besteht.Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen und obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für den Iran besteht. Die Beschwerde war folglich auch zu diesem Spruchpunkt abzuweisen. II.3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise:römisch zwei.3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise:

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt

§ 52Abs.

2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt

Paragraph 52, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im vorliegenden Fall nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine längere Frist sprächen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194). Von einer weiteren persönlichen Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte darüber hinaus auch deshalb gem. § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und des von ihr erhobenen Sachverhaltes ergaben. In der Beschwerde wurde nicht dargetan, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse das Gericht aus einer neuerlichen Anhörung des BF gewinnen hätte können.Von einer weiteren persönlichen Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte darüber hinaus auch deshalb gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und des von ihr erhobenen Sachverhaltes ergaben. In der Beschwerde wurde nicht dargetan, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse das Gericht aus einer neuerlichen Anhörung des BF gewinnen hätte können. Eine mündliche Verhandlung konnte daher fallbezogen entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W231.2188703.2.00

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