Obsah (8)
§ 3Art. 133§ 8Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW235 2255129-1 Spruch, W235 2255129-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 4 Asyl
G kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.
§ 3Abs.
5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am 20.10.2020 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er gehöre der kurdischen Volksgruppe an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache sei Kurmanji (Nordkurdisch). Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Er habe Syrien im Jahr 2012 verlassen und in der Folge bis August 2020 in der Türkei gelebt. Von der Türkei aus sei er über Bulgarien und weitere, ihm nicht bekannte Länder nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Kurde sei und den Militärdienst verweigert habe. Er sei 2012 aus Syrien geflohen und ihm würde die Todesstrafe drohen, wenn er nach Syrien zurückkehre. 1.
- Am 24.09.2021 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Videodolmetsch in der Sprache „Kurdisch“, in welcher der Beschwerdeführer eingangs angab, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Kurde. Der Beschwerdeführer sei in XXXX (auch und in der Folge: XXXX ) in der Provinz Hasaka geboren. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und nach der Matura zwei Jahre an der Universität für Bauingenieure in Damaskus Bodenkultur studiert. Die Universität habe er 1998 beendet und in der Folge bis 2011 technische Pläne gezeichnet. Danach sei der Krieg gekommen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und Vater von vier Kindern. Seine Familie lebe in der Türkei. 1.
- Am 24.09.2021 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Videodolmetsch in der Sprache „Kurdisch“, in welcher der Beschwerdeführer eingangs angab, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Kurde. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 (auch und in der Folge: römisch 40 ) in der Provinz Hasaka geboren. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und nach der Matura zwei Jahre an der Universität für Bauingenieure in Damaskus Bodenkultur studiert. Die Universität habe er 1998 beendet und in der Folge bis 2011 technische Pläne gezeichnet. Danach sei der Krieg gekommen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und Vater von vier Kindern. Seine Familie lebe in der Türkei. Syrien habe der Beschwerdeführer im Oktober 2019 verlassen. Im August 2012 habe er Syrien das erste Mal in die Türkei verlassen, sei jedoch am selben Tag wieder nach Syrien zurückgekehrt. Dann sei er im Oktober 2019 wieder in die Türkei gereist und dort bis Juli 2020 geblieben. Nachdem er 2011 zu arbeiten aufgehört habe, sei der Beschwerdeführer bis Juli 2012 in Damaskus geblieben habe dann Damaskus verlassen und sei nach XXXX in die Provinz Hasaka gezogen, wo er bis zur Flucht geblieben sei. Von 2011 bis zu seiner Flucht habe der Beschwerdeführer mit seinem Onkel an Demonstrationen teilgenommen. Damaskus habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Einer seiner Brüder sei jetzt im Gefängnis. Bevor der Beschwerdeführer festgenommen habe werden können, sei er weggelaufen. Die Minderheit der Kurden werde von Geburt an unterdrückt. Syrien habe der Beschwerdeführer im Oktober 2019 verlassen. Im August 2012 habe er Syrien das erste Mal in die Türkei verlassen, sei jedoch am selben Tag wieder nach Syrien zurückgekehrt. Dann sei er im Oktober 2019 wieder in die Türkei gereist und dort bis Juli 2020 geblieben. Nachdem er 2011 zu arbeiten aufgehört habe, sei der Beschwerdeführer bis Juli 2012 in Damaskus geblieben habe dann Damaskus verlassen und sei nach römisch 40 in die Provinz Hasaka gezogen, wo er bis zur Flucht geblieben sei. Von 2011 bis zu seiner Flucht habe der Beschwerdeführer mit seinem Onkel an Demonstrationen teilgenommen. Damaskus habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Einer seiner Brüder sei jetzt im Gefängnis. Bevor der Beschwerdeführer festgenommen habe werden können, sei er weggelaufen. Die Minderheit der Kurden werde von Geburt an unterdrückt. Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er, wenn er Syrien nicht verlassen hätte, im Gefängnis wäre. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und daher seien „sie“ zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. „Sie“ würden auch Leute in den Krieg schicken. Der Beschwerdeführer habe für Kurden und deren Gleichberechtigung sowie für die Demokratie demonstriert. Er habe von September 2011 bis Juni 2012 an Demonstrationen teilgenommen. Danach habe der Beschwerdeführer heimlich bei Freunden in Damaskus gelebt. 2012 sei er weggelaufen, weil er von der Regierung gesucht worden sei. Der Geheimdienst sei öfter zu seinem Vater gekommen und habe ihn nicht in Ruhe gelassen. Persönlich sei der Beschwerdeführer nie befragt oder verhaftet worden, weil „sie“ ihn nicht erwischt hätten. Allerdings habe man seinen Bruder erwischt. Er sei gefoltert worden und sei gestorben. Den Militärdienst habe der Beschwerdeführer nicht geleistet, weil er Kurde sei. Daher habe er keine Staatsbürgerschaft gehabt und auch keinen Militärdienst leisten müssen. Die syrische Staatsbürgerschaft habe er erst im August 2011 bekommen. Allerdings hätten die Kurden von ihm verlangt, dass er für sie kämpfe. Das letzte Mal sei im Oktober 2019 gewesen. Daher habe der Beschwerdeführer Syrien verlassen. 1.
- Einem Aktenvermerk vom 27.09.2021 ist zu entnehmen, dass es im Zuge der Einvernahme vom 24.09.2021 zu Problemen mit dem Dolmetscher kam, da – seiner Ansicht nach – die Dolmetscherleistungen nicht entsprechend vergütet werden. Aufgrund von diesbezüglichen Diskussionen und einer lediglich kurzen Rückübersetzung wird mit einem „seriösen“ Dolmetscher eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer erfolgen (vgl. AS 123). 1.
- Einem Aktenvermerk vom 27.09.2021 ist zu entnehmen, dass es im Zuge der Einvernahme vom 24.09.2021 zu Problemen mit dem Dolmetscher kam, da – seiner Ansicht nach – die Dolmetscherleistungen nicht entsprechend vergütet werden. Aufgrund von diesbezüglichen Diskussionen und einer lediglich kurzen Rückübersetzung wird mit einem „seriösen“ Dolmetscher eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer erfolgen vergleiche AS 123). 1.
- Daher erfolgte am 06.10.2021 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji. Eingangs wurde die Einvernahme vom 24.09.2021 dem Beschwerdeführer rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst als Korrekturen an, dass er Syrien im August 2012 verlassen habe und seither nicht mehr zurückgekehrt sei. Von August 2012 bis Juli 2020 sei er in der Türkei gewesen, wo er durchgehend gearbeitet habe. Seine Ehegattin habe mit dem Beschwerdeführer gemeinsam Syrien verlassen und befinde sich aktuell in der Türkei. Im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer mit seinem Bruder an Demonstrationen teilgenommen. Nach 2012 sei er nie wieder in Syrien gewesen. Er sei nicht zurückgekehrt, sondern in der Türkei geblieben. Auf die Frage, warum er beim Fluchtgrund [Anm.: in der Erstbefragung] angegeben habe, er wäre 2012 nach Wehrdienstverweigerung aus Syrien geflohen, brachte der Beschwerdeführer vor, die Papiere seien 2012 nicht akzeptiert worden. Fast eine Million Menschen seien Staatenlose und hätten keine syrische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer werde vom Geheimdienst gesucht. Er sei von Damaskus nach XXXX geflohen, das unter Kontrolle der Kurden gewesen sei. Dann sei er weiter in die Türkei gelangt. Das sei 2012 gewesen. Das letzte Mal als Al Nursa XXXX angegriffen habe, hätten „sie“ verlangt, dass „wir“ mitkämpfen. Das sei im August 2012 gewesen. Daher habe der Beschwerdeführer im August 2012 Syrien verlassen. 1.
- Daher erfolgte am 06.10.2021 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji. Eingangs wurde die Einvernahme vom 24.09.2021 dem Beschwerdeführer rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst als Korrekturen an, dass er Syrien im August 2012 verlassen habe und seither nicht mehr zurückgekehrt sei. Von August 2012 bis Juli 2020 sei er in der Türkei gewesen, wo er durchgehend gearbeitet habe. Seine Ehegattin habe mit dem Beschwerdeführer gemeinsam Syrien verlassen und befinde sich aktuell in der Türkei. Im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer mit seinem Bruder an Demonstrationen teilgenommen. Nach 2012 sei er nie wieder in Syrien gewesen. Er sei nicht zurückgekehrt, sondern in der Türkei geblieben. Auf die Frage, warum er beim Fluchtgrund [Anm.: in der Erstbefragung] angegeben habe, er wäre 2012 nach Wehrdienstverweigerung aus Syrien geflohen, brachte der Beschwerdeführer vor, die Papiere seien 2012 nicht akzeptiert worden. Fast eine Million Menschen seien Staatenlose und hätten keine syrische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer werde vom Geheimdienst gesucht. Er sei von Damaskus nach römisch 40 geflohen, das unter Kontrolle der Kurden gewesen sei. Dann sei er weiter in die Türkei gelangt. Das sei 2012 gewesen. Das letzte Mal als Al Nursa römisch 40 angegriffen habe, hätten „sie“ verlangt, dass „wir“ mitkämpfen. Das sei im August 2012 gewesen. Daher habe der Beschwerdeführer im August 2012 Syrien verlassen. Ergänzend wolle der Beschwerdeführer erwähnen, dass er als ehemals Staatenloser vor der Einbürgerung extrem gelitten habe. Er habe nichts besitzen und seine Kinder nicht registrieren dürfen. Ob er unter die Jahrgänge, die vom Militärdienst befreit seien, falle, wisse er nicht. Man könne der syrischen Regierung nicht vertrauen. Der Beschwerdeführer habe von 2011 bis Juli 2012 in Damaskus gelebt und sei danach nach XXXX gegangen, wo er ein Monat geblieben sei. Das sei in der Provinz Hasaka und zwar an der türkischen Grenze. Dann sei der Beschwerdeführer in die Türkei gegangen. Seine Familie sei mit ihm mitgegangen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum August 2011 bis Juli 2012 gegen die Regierung demonstriert. Festgenommen oder verhaftet habe man ihn nicht. Der Beschwerdeführer sei nach XXXX gegangen, weil er von der Regierung gesucht worden sei. Er habe mit seinen Brüdern an Demonstrationen teilgenommen und einer der Nachbarn habe sie angezeigt. Mehrmals hätten „sie“ das Haus des Beschwerdeführers durchsucht und die Wohnung sei verwüstet worden. Sein Bruder sei ca. im März 2012 festgenommen worden und sei drei Monate später unter Folter zu Tode gekommen. Daher sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX geflüchtet. Bei den Besuchen des Geheimdienstes sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen, sondern habe sich aus Angst versteckt. Seine Frau und seine (damals) zwei Kinder seien zu Hause gewesen. Ergänzend wolle der Beschwerdeführer erwähnen, dass er als ehemals Staatenloser vor der Einbürgerung extrem gelitten habe. Er habe nichts besitzen und seine Kinder nicht registrieren dürfen. Ob er unter die Jahrgänge, die vom Militärdienst befreit seien, falle, wisse er nicht. Man könne der syrischen Regierung nicht vertrauen. Der Beschwerdeführer habe von 2011 bis Juli 2012 in Damaskus gelebt und sei danach nach römisch 40 gegangen, wo er ein Monat geblieben sei. Das sei in der Provinz Hasaka und zwar an der türkischen Grenze. Dann sei der Beschwerdeführer in die Türkei gegangen. Seine Familie sei mit ihm mitgegangen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum August 2011 bis Juli 2012 gegen die Regierung demonstriert. Festgenommen oder verhaftet habe man ihn nicht. Der Beschwerdeführer sei nach römisch 40 gegangen, weil er von der Regierung gesucht worden sei. Er habe mit seinen Brüdern an Demonstrationen teilgenommen und einer der Nachbarn habe sie angezeigt. Mehrmals hätten „sie“ das Haus des Beschwerdeführers durchsucht und die Wohnung sei verwüstet worden. Sein Bruder sei ca. im März 2012 festgenommen worden und sei drei Monate später unter Folter zu Tode gekommen. Daher sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach römisch 40 geflüchtet. Bei den Besuchen des Geheimdienstes sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen, sondern habe sich aus Angst versteckt. Seine Frau und seine (damals) zwei Kinder seien zu Hause gewesen. Den Dolmetscher in der vorherigen Einvernahme habe der Beschwerdeführer nicht gut verstanden. Es gebe viele verschiedene Dialekte in der kurdischen Sprache. Er habe in der letzten Einvernahme nicht angegeben von 2012 bis 2019 in Syrien gewesen zu sein. Das habe der Dolmetscher falsch verstanden. Der Dolmetscher habe den Beschwerdeführer auch immer wieder gestoppt, habe ihn öfter nicht verstanden und sei immer lauter geworden. Den heutigen Dolmetscher habe der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme gut verstanden. Es sei alles korrekt und er sei mit der heutigen Einvernahme sehr zufrieden. 1.
- Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt (in Kopie im Akt; Übersetzung AS 185f): ● Syrische Personalausweise des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, die
der von der Landespolizeidirektion Kärnten durchgeführten Dokumentenüberprüfung authentisch sind (vgl. AS 211); Syrische Personalausweise des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, die
der von der Landespolizeidirektion Kärnten durchgeführten Dokumentenüberprüfung authentisch sind vergleiche AS 211); ● Auszug aus dem Familienbuch; ● Auszüge aus den Reisepässen der Ehegattin und der vier Kinder des Beschwerdeführers; ● Feststellung der Abstammung des Kindes des Beschwerdeführers XXXX am XXXX 01.2010 in XXXX geboren (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung) und Feststellung der Abstammung des Kindes des Beschwerdeführers römisch 40 am römisch 40 01.2010 in römisch 40 geboren vergleiche hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung) und ● diverse Teilnahmebestätigungen zu Deutsch- und Integrationskursen 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
§ 8Abs. 4 Asyl
G für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigen Vertretung am 17.12.2021 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und des wesentlichen Vorbringens wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es im Rahmen der ersten Einvernahme zu Übersetzungsfehlern gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe den anwesenden Dolmetscher nicht gut verstanden, weil er Kurdisch-Sorani übersetzt habe. Allerdings spreche der Beschwerdeführer einen anderen Dialekt, nämlich Kurdisch-Kurmanji. Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher gebeten, auf Arabisch zu übersetzen, was dieser jedoch nicht getan, sondern weiter mit seinem kurdischen Dialekt, den der Beschwerdeführer nicht verstanden habe, übersetzt habe.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigen Vertretung am 17.12.2021 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und des wesentlichen Vorbringens wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es im Rahmen der ersten Einvernahme zu Übersetzungsfehlern gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe den anwesenden Dolmetscher nicht gut verstanden, weil er Kurdisch-Sorani übersetzt habe. Allerdings spreche der Beschwerdeführer einen anderen Dialekt, nämlich Kurdisch-Kurmanji. Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher gebeten, auf Arabisch zu übersetzen, was dieser jedoch nicht getan, sondern weiter mit seinem kurdischen Dialekt, den der Beschwerdeführer nicht verstanden habe, übersetzt habe. Der Beschwerdeführer stehe in Opposition zur Regierung und sei Sunnit. Daher entspreche er zwei Risikoprofilen der UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen würden. Aufgrund der illegalen Ausreise, dem Asylantrag und der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime würde dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Ferner habe es die Behörde unterlassen, sich mit der Situation von Rückkehrern, der Sicherheitslage in Nordwestsyrien und der Situation von Personen aus einem regimekritischen Ort auseinanderzusetzen. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus den UNHCR-Erwägungen zur Teilnahme an Demonstrationen und zu deshalb drohenden Sanktionen durch die syrische Regierung. Der Beschwerdeführer habe bereits bei seiner Einvernahme angegeben, dass ihm aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen seitens des Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, sei niedrig und könne der Beschwerdeführer auch einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden, weil er aus einem Gebiet stamme, das von oppositionellen Gruppen kontrolliert werde. Der Beschwerdeführer sei aus Syrien geflohen, weil er als Sympathisant der Opposition gegen das Assad-Regime sei, was durch seine Teilnahme an Demonstrationen zum Ausdruck gekommen sei. Auch nehme der Beschwerdeführer in Österreich an Demonstrationen teil. Aus den genannten Gründen sei der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der GFK.
- Mit Beweismittelvorlage vom 28.02.2022 wurde auf ein „facebook post“ vom XXXX 02.2022 der „Freie Syrer Koordination“ hingewiesen und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auch in Österreich exilpolitisch betätige. Diesbezüglich lege er ein Konvolut an Fotos vor, die ihn bei der Teilnahme an einer öffentlichen Demonstration am XXXX 02.2022 in Wien zeigen würden.
- Mit Beweismittelvorlage vom 28.02.2022 wurde auf ein „facebook post“ vom römisch 40 02.2022 der „Freie Syrer Koordination“ hingewiesen und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auch in Österreich exilpolitisch betätige. Diesbezüglich lege er ein Konvolut an Fotos vor, die ihn bei der Teilnahme an einer öffentlichen Demonstration am römisch 40 02.2022 in Wien zeigen würden.
- Im Rahmen der Beschwerdevorlage brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfahrensrelevant vor, dass betreffend die angeführten Sprachprobleme von der Vertretung ignoriert werde, dass in der zweiten Einvernahme auch inhaltlich offensichtlich völlig andere Erzählungen erfolgt seien, die in der dritten Einvernahme wieder auf Dolmetschprobleme zurückgeführt worden seien.
- Im Beschwerdeverfahren wurde mit Beweismittelvorlagen vom 29.06.2022, vom 10.08.2022, vom 05.01.2023 und vom 10.01.2023 nachstehende Unterlagen in Kopie vorgelegt: ● mehrere Fotos, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen zeigen; ● Screenshot des Facebook-Auftritts der exilpolitischen Gruppierung „Freie SyrerInnen in Österreich); ● Hinweis auf öffentliche Facebook-Seiten mit mehr als 15.000 Follower, auf denen die Demonstrationen live übertragen werden und der Beschwerdeführer zu sehen ist; ● Konvolut an Dokumenten betreffend die Geburt zweier Kinder des Beschwerdeführers in der Türkei und zwar XXXX am XXXX und XXXX am XXXX und Konvolut an Dokumenten betreffend die Geburt zweier Kinder des Beschwerdeführers in der Türkei und zwar römisch 40 am römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 und ● Arabischsprachiges Dokument (ohne deutsche Übersetzung vorgelegt; vorgebracht wurde, dass es sich um einen Festnahmebefehl vom XXXX 01.2023 handle, der bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer
Haftbefehl Nr. XXXX im Dokument Nr. XXXX von 2011 wegen seiner Teilnahme an unerlaubten Demonstrationen gesucht werde) Arabischsprachiges Dokument (ohne deutsche Übersetzung vorgelegt; vorgebracht wurde, dass es sich um einen Festnahmebefehl vom römisch 40 01.2023 handle, der bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer
Haftbefehl Nr. römisch 40 im Dokument Nr. römisch 40 von 2011 wegen seiner Teilnahme an unerlaubten Demonstrationen gesucht werde) 7.
- Am 12.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch statt, an der der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist unentschuldigt nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Syrien vom 10.08.2022 zur Kenntnis gebracht. Eingangs der Verhandlung wurde die Problematik mit dem Dolmetscher in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.09.2021 erörtert. Auf Nachfrage gibt der in der mündlichen Verhandlung anwesende Dolmetscher an, türkisch stämmig zu sein. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, dass er den Dolmetscher zwar verstehe, ihm jedoch ein syrisch stämmiger Dolmetscher lieber wäre. Vereinbart wird, insbesondere die Einvernahme zu den Fluchtgründen unter Beiziehung eines syrisch stämmigen Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji in einer späteren Verhandlung durchzuführen. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer nunmehr zu seinem Leben in Österreich, zu seinem Gesundheitszustand, zu seiner Identität sowie zu seinen Wohnorten und Familienangehörigen und zu seinem Leben in Syrien befragt. 7.
- Im Anschluss an die Verhandlung holte das Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung des vorgelegten arabischsprachigen Dokuments ein. Diesem Festnahmebefehl, ausgestellt vom XXXX in Al-Hasaka am XXXX 01.2023 ist zu entnehmen, dass nach Einsichtnahme in das Register festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer laut polizeilichem Bericht Nr. XXXX
Niederschrift Nr. XXXX des Jahres 2011 „wegen Begehung der Straftat zur Teilnahme an nicht genehmigter Demonstrationen und Gefährdung der Staatssicherheit“ beschuldigt ist. Es wird die Festnahme und Auslieferung an die nächste Sicherungsstelle angeordnet.7.2. Im Anschluss an die Verhandlung holte das Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung des vorgelegten arabischsprachigen Dokuments ein. Diesem Festnahmebefehl, ausgestellt vom römisch 40 in Al-Hasaka am römisch 40 01.2023 ist zu entnehmen, dass nach Einsichtnahme in das Register festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer laut polizeilichem Bericht Nr. römisch 40
Niederschrift Nr. römisch 40 des Jahres 2011 „wegen Begehung der Straftat zur Teilnahme an nicht genehmigter Demonstrationen und Gefährdung der Staatssicherheit“ beschuldigt ist. Es wird die Festnahme und Auslieferung an die nächste Sicherungsstelle angeordnet. 7.
- Ferner erfolgte eine telefonische Rücksprache der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Einvernahmeleiter der Einvernahme des Beschwerdeführers am 24.09.2021 und am 06.10.2021, im Zuge dieser nach seinen Eindrücken betreffend die Verständigung des Beschwerdeführers mit den jeweiligen Dolmetschern befragt wurde. Der Einvernahmeleiter gab diesbezüglich an, seiner Meinung nach sei das Hauptproblem gewesen, dass der Dolmetscher die Niederschrift nicht habe rückübersetzen wollen, aber nicht deren Inhalt. Nach Ansicht des Einvernahmeleiters seien die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 24.09.2021 und die Korrekturen nach Rückübersetzung am 06.10.2021 zu unterschiedlich um dies auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückzuführen. 7.
- Am 24.03.2023 wurde die Verhandlung unter Beiziehung eines syrisch stämmigen Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji fortgesetzt. Der Beschwerdeführer nahm mit seinem Vertreter an der Verhandlung teil; ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist unentschuldigt nicht erschienen. In der fortgesetzten Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zum Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zu seiner Ausreise aus Syrien bzw. zu seinen Reisebewegungen sowie zu seinen Fluchtgründen befragt und wurde seinem Vertreter die Gelegenheit zur ergänzenden Fragestellung an den Beschwerdeführer sowie zur Stellungnahme zu den mit Ladung versandten Länderberichten eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er ist in XXXX in der syrischen Provinz Al Hasaka geboren, wo er seine Kindheit verbrachte. Im Jahr 1982 zog der Beschwerdeführer im Alter von ca. sechs Jahren mit seiner Familie nach Damaskus. Der Beschwerdeführer wurde als sogenannter „Ajnabi“ geboren; hierbei handelt es sich um in Syrien lebende Staatenlose bzw. um Menschen, die nicht die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer am 17.08.2011 die syrische Staatsbürgerschaft verliehen und ihm ein syrischer Personalausweis ausgestellt. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er ist in römisch 40 in der syrischen Provinz Al Hasaka geboren, wo er seine Kindheit verbrachte. Im Jahr 1982 zog der Beschwerdeführer im Alter von ca. sechs Jahren mit seiner Familie nach Damaskus. Der Beschwerdeführer wurde als sogenannter „Ajnabi“ geboren; hierbei handelt es sich um in Syrien lebende Staatenlose bzw. um Menschen, die nicht die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer am 17.08.2011 die syrische Staatsbürgerschaft verliehen und ihm ein syrischer Personalausweis ausgestellt. Seit dem Jahr 2007 ist der Beschwerdeführer mit einer syrischen Staatsangehörigen verheiratet und mittlerweile Vater von vier Kindern, wobei die beiden jüngeren Söhne am XXXX und am XXXX in der Türkei geboren wurden. Seine Ehegattin und die vier minderjährigen Kinder halten sich aktuell in der Türkei auf. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und die Matura abgelegt, hat jedoch kein Abschlusszeugnis bekommen, da er zum damaligen Zeitpunkt noch staatenlos war. Nach einer zweijährigen technischen Weiterbildung war der Beschwerdeführer in einem internationalen Bekleidungsunternehmen tätig. Seit dem Jahr 2007 ist der Beschwerdeführer mit einer syrischen Staatsangehörigen verheiratet und mittlerweile Vater von vier Kindern, wobei die beiden jüngeren Söhne am römisch 40 und am römisch 40 in der Türkei geboren wurden. Seine Ehegattin und die vier minderjährigen Kinder halten sich aktuell in der Türkei auf. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und die Matura abgelegt, hat jedoch kein Abschlusszeugnis bekommen, da er zum damaligen Zeitpunkt noch staatenlos war. Nach einer zweijährigen technischen Weiterbildung war der Beschwerdeführer in einem internationalen Bekleidungsunternehmen tätig. 1.1.
- Ende des Jahres 2011 hat der Beschwerdeführer begonnen regelmäßig mit zwei seiner Brüder gegen das syrische Regime zu demonstrieren. Diese Demonstrationen fanden jeden Freitag in Damaskus und zwar im Bezirk XXXX statt. Im Zuge dieser Demonstrationen kam es zu Gewaltanwendung, mitunter auch zu Waffengewalt, durch die syrischen Sicherheitskräfte. Der Grund für den Beschwerdeführer an diesen Demonstrationen teilzunehmen bzw. das Ziel dieser Demonstrationen war das syrische Regime zu stürzen. Als Kurde fühlte sich der Beschwerdeführer rechtlos und vom syrischen Regime ungerecht behandelt. Im Feber 2012 haben Mitglieder der politischen Sicherheitsabteilung nach dem Beschwerdeführer gesucht, der zufällig nicht zu Hause war, ließen ihm jedoch über seine Ehegattin ausrichten, dass er sie aufsuchen muss. Danach kehrte der Beschwerdeführer nicht mehr in sein Haus zurück, sondern hielt sich bei Freunden versteckt. Im März 2012 wurde von den Behörden erneut nach dem Beschwerdeführer gefragt und wurde bei dieser Gelegenheit einer seiner Brüder festgenommen, welcher im Juni 2012 in der Haft getötet wurde. Nach der Suche nach ihm im Feber und März 2012 nahm der Beschwerdeführer bis Juni 2012 weiterhin an diesen Demonstrationen teil, auch weil er hoffte, dass so Druck ausgeübt werden kann und politische Gefangene wie sein Bruder freigelassen werden würden. 1.1.
- Ende des Jahres 2011 hat der Beschwerdeführer begonnen regelmäßig mit zwei seiner Brüder gegen das syrische Regime zu demonstrieren. Diese Demonstrationen fanden jeden Freitag in Damaskus und zwar im Bezirk römisch 40 statt. Im Zuge dieser Demonstrationen kam es zu Gewaltanwendung, mitunter auch zu Waffengewalt, durch die syrischen Sicherheitskräfte. Der Grund für den Beschwerdeführer an diesen Demonstrationen teilzunehmen bzw. das Ziel dieser Demonstrationen war das syrische Regime zu stürzen. Als Kurde fühlte sich der Beschwerdeführer rechtlos und vom syrischen Regime ungerecht behandelt. Im Feber 2012 haben Mitglieder der politischen Sicherheitsabteilung nach dem Beschwerdeführer gesucht, der zufällig nicht zu Hause war, ließen ihm jedoch über seine Ehegattin ausrichten, dass er sie aufsuchen muss. Danach kehrte der Beschwerdeführer nicht mehr in sein Haus zurück, sondern hielt sich bei Freunden versteckt. Im März 2012 wurde von den Behörden erneut nach dem Beschwerdeführer gefragt und wurde bei dieser Gelegenheit einer seiner Brüder festgenommen, welcher im Juni 2012 in der Haft getötet wurde. Nach der Suche nach ihm im Feber und März 2012 nahm der Beschwerdeführer bis Juni 2012 weiterhin an diesen Demonstrationen teil, auch weil er hoffte, dass so Druck ausgeübt werden kann und politische Gefangene wie sein Bruder freigelassen werden würden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Syrien von staatlicher Seite wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen im Jahr 2011 und Gefährdung der Staatssicherheit beschuldigt und seine Festnahme sowie Auslieferung an die nächste Sicherungsstelle angeordnet wurde. Im Juli 2012 verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie Damaskus, hielt sich in der Folge ca. einen Monat an der syrisch-türkischen Grenze auf und reiste im August 2012 endgültig aus Syrien aus. Die nächsten acht Jahre – bis Oktober 2020 – lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Türkei. Von der Türkei aus reiste er nach Bulgarien und wurde von dort aus schlepperunterstützt mit einem LKW nach Österreich gebracht, wo er am 19.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
- In Österreich hat der Beschwerdeführer bereits mehrfach an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Diese Demonstrationen, die hauptsächlich von der exilpolitischen Gruppierung „Freie SyrerInnen in Österreich“ organisiert werden, werden auf der öffentlichen Facebook-Seite von „Freie SyrerInnen in Österreich“ live übertragen, wobei auch der Beschwerdeführer deutlich erkennbar zu sehen ist. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und ist nicht straffällig geworden. 1.1.
- Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime zwischen Ende 2011 und Juni 2012 ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Staates geraten ist und vor seiner Ausreise bereits zweimal nach ihm gesucht wurde sowie aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung in Österreich, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner oppositionellen politischen Gesinnung keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde. 1.
- Zur verfahrensrelevanten Situation in Syrien: 1.2.
- Politische Lage: Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (FH 24.2.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba'ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat (USDOS 12.4.2022). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (FH 24.2.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (FH 24.2.2022). 1.2.
- Sicherheitslage: Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nichtstaatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). 1.2.2.
- Gebiete unter Regierungskontrolle, inkl. Damaskus und Umland: Nach elf Jahren Krieg hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, mittlerweile unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vgl EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020). Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 12.4.2022). Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen (AA 29.11.2021).Nach elf Jahren Krieg hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, mittlerweile unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020). Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 12.4.2022). Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen (AA 29.11.2021). Die Sicherheitslage zwischen militärischer Situation und Menschenrechtslage: Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 % der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle woanders. Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen Schiitenmilizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021). Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Realität des Nachkriegssyriens. Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, da die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, die Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen haben Berichten zufolge häufig Verstöße und Misshandlungen begangen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 % der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle woanders. Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen Schiitenmilizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021). Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Realität des Nachkriegssyriens. Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, da die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, die Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen haben Berichten zufolge häufig Verstöße und Misshandlungen begangen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 1.12.2022; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022; vgl. FH 24.2.2022). Im Oktober 2022 kam es in den vom Regime kontrollierten Gebieten zu einer alarmierenden Eskalation der Gewalt. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte den Tod von 161 Menschen in den vom syrischen Regime und den mit ihm verbundenen Milizen kontrollierten Gebieten (SOHR 6.11.2022). In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020). Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Sweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 1.12.2022; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Im Oktober 2022 kam es in den vom Regime kontrollierten Gebieten zu einer alarmierenden Eskalation der Gewalt. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte den Tod von 161 Menschen in den vom syrischen Regime und den mit ihm verbundenen Milizen kontrollierten Gebieten (SOHR 6.11.2022). In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020). Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Sweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). 1.2.
- Rechtsschutz / Justizwesen: 1.2.3.
- Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes: Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist unverändert nicht gewährleistet, diese werden regelmäßig vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Zudem ist Korruption weit verbreitet. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert. Die CoI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) kommt vor diesem Hintergrund in ihrem Bericht vom März 2021 zu der Einschätzung, dass ein Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren vor syrischen nationalen Gerichten nicht gewährleistet ist und diese daher kein effektives Mittel zur Gewährleistung von Recht und Gerechtigkeit sind (AA 29.11.2021). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB 1.10.2021). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba'ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 4.3.2020). Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt ("incommunicado") festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (USDOS 12.4.2022). Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, welches nun alle online getätigten Äußerungen unter Strafe stellt, die angeblich die Staatsgewalt oder das Ansehen des Staates untergraben. Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten (Qantara 28.6.2022). 1.2.
- Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen: Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z. B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 12.4.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 4.12.2020). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften und NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst im Regime (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 29.4.2020). In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 12.4.2022). Dekrete fungieren de facto als gesetzlicher Schutzmechanismus für Mitglieder des Sicherheitsapparats vor eventueller Strafverfolgung bei Verbrechen während der Dienstausübung (OSS 1.10.2017, vgl. HRW 12.2015). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020).Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften und NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst im Regime (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 29.4.2020). In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 12.4.2022). Dekrete fungieren de facto als gesetzlicher Schutzmechanismus für Mitglieder des Sicherheitsapparats vor eventueller Strafverfolgung bei Verbrechen während der Dienstausübung (OSS 1.10.2017, vergleiche HRW 12.2015). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020). Russland, Iran, die libanesische Hizbullah (KAS 4.12.2018a; vgl. DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a).Russland, Iran, die libanesische Hizbullah (KAS 4.12.2018a; vergleiche DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a). Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind, bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (Kozak 28.12.2017). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (TWP 30.7.2019). 1.2.
- Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung: Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021, USDOS 12.4.2022, AA 4.12.2020).Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021, USDOS 12.4.2022, AA 4.12.2020). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen (SHRC 24.1.2019). Das Auswärtige Amt fasst die Haftbedingungen in Syrien als "unverändert grausam und menschenverachtend" zusammen. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen DissidentInnen und sonstige politische Gefangene festgehalten werden (AA 29.11.2021). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände danach aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.11.2021). NGOs berichten, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten verüben (USDOS 12.4.2022; vgl. TWP 23.12.2018). Gefängnispersonal und Nachrichtendienstoffiziere sowie weitere Regimetruppen und regierungstreue Kräfte begingen sexuellen Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern (USDOS 12.4.2022). Unter den von der UN Commission of Inquiry (COI) dokumentierten Fällen waren die jüngsten betroffenen Buben und Mädchen elf Jahre alt (HRW 13.1.2022). Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. (AA 29.11.2021; vgl. bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021).Das Auswärtige Amt fasst die Haftbedingungen in Syrien als "unverändert grausam und menschenverachtend" zusammen. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen DissidentInnen und sonstige politische Gefangene festgehalten werden (AA 29.11.2021). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände danach aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.11.2021). NGOs berichten, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten verüben (USDOS 12.4.2022; vergleiche TWP 23.12.2018). Gefängnispersonal und Nachrichtendienstoffiziere sowie weitere Regimetruppen und regierungstreue Kräfte begingen sexuellen Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern (USDOS 12.4.2022). Unter den von der UN Commission of Inquiry (COI) dokumentierten Fällen waren die jüngsten betroffenen Buben und Mädchen elf Jahre alt (HRW 13.1.2022). Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. (AA 29.11.2021; vergleiche bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung (USDOS 12.4.2022). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 12.4.2022; vgl. SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 12.4.2022). SNHR schätzt die Gesamtzahl der verschwunden gelassenen Personen auf mindestens 100.000, hinter fast 85% dieser steckt das Regime (HRW 13.1.2022). Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021).Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung (USDOS 12.4.2022). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 12.4.2022; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 12.4.2022). SNHR schätzt die Gesamtzahl der verschwunden gelassenen Personen auf mindestens 100.000, hinter fast 85% dieser steckt das Regime (HRW 13.1.2022). Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 1.10.2021).In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen, darunter 181 Kinder und 93 (erwachsene) Frauen, durch Folter durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). Im gesamten Jahr 2021 zählte SNHR insgesamt 104 Todesopfer aufgrund von Folter (SNHR 1.1.2022). Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen. (AA 29.11.2021). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht: Im Jahr 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren (SHRC 9.1.2021). Die syrische Regierung übergibt nicht die sterblichen Überreste der Verstorbenen an die Familien (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Gefängnissen sind jedoch keine Neuerungen der Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Am 4.11.2020 ließ die syrische Regierung 60 Personen aus Gefängnissen im südlichen Syrien und Damaskus frei (HRW 13.1.2022). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (NMFA 7.2019). Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren. Ein im Dezember 2020 von der Association of Detainees and The Missing in Saydnaya Prison veröffentlichter Bericht quantifiziert anhand von Interviews mit Familienangehörigen von 508 Verschwundenen das wirtschaftliche Ausmaß dieses Systems. Anhand von Hochrechnungen auf Basis der dokumentierten Fälle geht ADMSP von Zahlungen in einer Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. USD in Vermisstenfällen aus, bei Einberechnung aller erkauften Freilassungen von über 700 Mio. USD (AA 29.11.2021). Syrien hat am 30.3.2022 das Anti-Folter-Gesetz Nr. 16 per Präsidialdekret erlassen, das Folter zu einem Straftatbestand (Verbrechen) macht und harte Strafen für alle Personen (Privatpersonen oder Beamte) vorsieht, die Folter anwenden. Nichtsdestotrotz hat SNHR seit dem Inkrafttreten des Dekrets von Ende März bis Juni 2022 elf Todesfälle durch Folter in syrischen Haftanstalten dokumentiert und kritisiert unter anderem, dass das Dekret keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022, vgl. STJ 12.7.2022).Syrien hat am 30.3.2022 das Anti-Folter-Gesetz Nr. 16 per Präsidialdekret erlassen, das Folter zu einem Straftatbestand (Verbrechen) macht und harte Strafen für alle Personen (Privatpersonen oder Beamte) vorsieht, die Folter anwenden. Nichtsdestotrotz hat SNHR seit dem Inkrafttreten des Dekrets von Ende März bis Juni 2022 elf Todesfälle durch Folter in syrischen Haftanstalten dokumentiert und kritisiert unter anderem, dass das Dekret keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022, vergleiche STJ 12.7.2022). Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten, Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Berichte dazu betreffen u.a. HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham), IS (Islamischer Staat), SNA (Syrian National Army) und SDF (Syrian Democratic Forces) (USDOS 12.4.2022). 1.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage: Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen nicht verbessert (AA 29.11.2021). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Laut UN-Menschenrechtsrat erlaubt die Situation in Syrien unter Einbeziehung der Menschenrechtslage keine nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen (UNHRC 13.8.2021). Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 8.2.2022 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht von z.B. Angriffen auf die Zivilbevölkerung über Folter bis hin zur Beschlagnahmung des Eigentums von Vertriebenen (UNHRC 8.2.2022). Human Rights Watch (HRW) bezeichnet einige Angriffe der russisch-syrischen Allianz als Kriegsverbrechen (HRW 13.1.2022). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich am Fehlen freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020). Es gibt erhebliche Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten mit einem in sich geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten (BS 29.4.2020). Konfessionelle und ethnische Zugehörigkeit, der Herkunftsort, der familiäre Hintergrund, etc. entscheiden über den Zugang zu Leistungen und Privilegien - oder deren Vorenthaltung. Dieser Umstand hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft, das es weniger Ressourcen zu verteilen gibt, und das Misstrauen der Bürger in den vom Regime kontrollierten Gebieten gestiegen ist (BS 23.2.2022). Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden wie den Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Ba'ath-Partei und neun kleinere Parteien in ihrem Gefolge bilden die Koalition der Nationalprogressiven Front, welche den Volksrat (das Parlament) dominiert. Die Wahlen 2020 waren von Anschuldigen von Wahlbetrug gekennzeichnet. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Die Polizei verhaftete Mitglieder der verbotenen islamistischen Parteien einschließlich der Hizb ut-Tahrir und der syrischen Muslimbruderschaft (USDOS 12.4.2022). Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen (USDOS 12.4.2022). Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Angelegenheiten, einschließlich der konfessionellen Spannungen und Probleme, mit denen religiösen und ethnischen Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (USDOS 12.4.2022). Weiterhin besteht laut Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden (AA 29.11.2021; vgl. 19.5.2020). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB 1.10.2021).Weiterhin besteht laut Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden (AA 29.11.2021; vergleiche 19.5.2020). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB 1.10.2021). In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vgl. SHRC 1.2019, HRW 13.1.2022). Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vgl. AA 29.11.2021, SNHR 26.1.2021). Berichten zufolge zögern die Menschen in kürzlich vom Regime zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien über die dortigen Vorgänge zu reden (USDOS 12.4.2022). Ganze Städte und Dörfer wurden durch erzwungenes Verlassen ("forced deportations") entvölkert (BS 29.4.2020).In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vergleiche SHRC 1.2019, HRW 13.1.2022). Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 29.11.2021, SNHR 26.1.2021). Berichten zufolge zögern die Menschen in kürzlich vom Regime zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien über die dortigen Vorgänge zu reden (USDOS 12.4.2022). Ganze Städte und Dörfer wurden durch erzwungenes Verlassen ("forced deportations") entvölkert (BS 29.4.2020). Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen - auch Kindern - oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland (AA 29.11.2021). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vgl. UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021).Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen - auch Kindern - oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland (AA 29.11.2021). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vergleiche UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) sind seit März 2011 fast 15.000 Menschen an den Folgen von Folter gestorben, die meisten von ihnen durch syrische Regierungstruppen (HRW 13.1.2022). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 1.2019). Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 29.11.2021). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021). Dem SNHR zufolge beläuft sich die Zahl von Inhaftierten und Verschwundenen mit Stand September 2021 auf rund 150.
- Für das erste Halbjahr 2021 dokumentierte SNHR 972 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter mindestens 45 Kinder und 42 Frauen. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Das Regime macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021).Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021). Dem SNHR zufolge beläuft sich die Zahl von Inhaftierten und Verschwundenen mit Stand September 2021 auf rund 150.
- Für das erste Halbjahr 2021 dokumentierte SNHR 972 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter mindestens 45 Kinder und 42 Frauen. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Das Regime macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) (AA 29.11.2021). Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten. Es findet keine zuverlässige und für die Betroffenen verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Laut UNO ist in derartigen Fällen ein zentralisiertes Muster von Verlegungen in den Raum Damaskus erkennbar. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen hiernach verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Oft werden die Familien unter Androhung von Gewalt und Repressionen zu Stillschweigen verpflichtet. Die VN und IKRK haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (UNHRC 11.3.2021). Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur. Für das Jahr 2021 lagen keine Berichte über den Einsatz der verbotenen Chemiewaffen vor. Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam jedoch zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z.B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017 (USDOS 12.4.2022). Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z.B. von E-Mails und Sozialen Medien ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein (USDOS 12.4.2022). Des Weiteren wurde im April 2022 ein neues Cybercrime-Gesetz verabschiedet, welches von mehreren NGOs und Menschenrechtsgruppen als problematisch für die Meinungsfreiheit betrachtet wird (Anmerkung: siehe Kapitel: "Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes [Rechtsschutz/Justizwesen]"). Am 28.4.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die im Ausland falsche oder übertriebene Nachrichten verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden.
der Änderung ist jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder andersartig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen einem halben und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das alle Syrer bestraft, die Nachrichten verbreiten, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren (SNHR 28.4.2022). Die syrische Regierung hat Artikel 285 bis 287 des Strafgesetzbuches verwendet, um Journalisten, Medienschaffende und Blogger anzuklagen und zu inhaftieren (NMFA 15.5.2020). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führten etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töteten oder verletzten (USDOS 12.4.2022). 1.2.
- Kurden: Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran (SWP 4.1.2019). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten wurden unterdrückt. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen könnten. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden (USDOS 12.4.2022). Es gibt einige weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen (DNIDC 16.1.2019). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt. Die Regierung schränkt den Gebrauch und den Unterricht der kurdischen Sprache weiterhin ein. Es beschränkt auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien in kurdischer Sprache, kulturelle Ausdrucksformen und manchmal auch die Feier kurdischer Feste. Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army, haben während des Jahres 2020 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig misshandelt (USDOS 12.4.2022). 1.2.
- Rückkehr:
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als "Verräter" angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat laut einem befragten Syrien-Experten jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021). Das Regime will Rückkehrer mit Geld - nicht einfache Leute (Khaddour 24.12.2021). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.11.2021).
- Beweiswürdigung: 2.1.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu seiner ursprünglichen Herkunft aus XXXX in der syrischen Provinz Al Hasaka, zum Umzug der Familie nach Damaskus im Jahr 1982 sowie zu seiner Geburt als „Ajnabi“ gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2023 und (ergänzend) am 24.03.
- Ferner finden sich auch Ausführungen zu den „Ajnabi“ in den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten. Dass dem Beschwerdeführer am 17.08.2011 die syrische Staatsbürgerschaft verliehen und ihm ein syrischer Personalausweis ausgestellt wurde, basiert auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweis, der sich in Kopie im Verwaltungsakt befindet und im Zuge einer Dokumentenüberprüfung als authentisch festgestellt wurde. 2.1.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu seiner ursprünglichen Herkunft aus römisch 40 in der syrischen Provinz Al Hasaka, zum Umzug der Familie nach Damaskus im Jahr 1982 sowie zu seiner Geburt als „Ajnabi“ gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2023 und (ergänzend) am 24.03.
- Ferner finden sich auch Ausführungen zu den „Ajnabi“ in den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten. Dass dem Beschwerdeführer am 17.08.2011 die syrische Staatsbürgerschaft verliehen und ihm ein syrischer Personalausweis ausgestellt wurde, basiert auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweis, der sich in Kopie im Verwaltungsakt befindet und im Zuge einer Dokumentenüberprüfung als authentisch festgestellt wurde. Ebenso im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhen die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen (Ehegattin und vier Söhne) und zu deren aktuellen Aufenthalt in der Türkei. Darüber hinaus gründet die weitere Feststellung zur Geburt der beiden jüngeren Söhne in der Türkei auf dem vom Beschwerdeführer mit Beweismittelvorlage vom 05.01.2023 vorgelegen Konvolut an Unterlagen (darunter türkisches Personalregister sowie türkische Geburtsurkunde), sodass das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran hat, dass die beiden jüngsten Kinder des Beschwerdeführers tatsächlich in der Türkei geboren wurden. Die Feststellungen zur Schulbildung mit Matura, zur technischen Weiterbildung und zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung am 12.01.
- In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer ebenso an, dass er kein Abschlusszeugnis bekommen habe, da er damals die syrische Staatsbürgerschaft noch nicht gehabt habe, was mit der damals herrschenden Diskriminierung der „Ajnabi“ in Einklang zu bringen ist. 2.1.
- Die Feststellungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers (regelmäßige Demonstrationsteilnahme zwischen Ende November 2011 und Juni 2012 gegen das syrische Regime, Suche in seinem Zuhause nach dem Beschwerdeführer durch Mitglieder der politischen Sicherheitsabteilung im Feber und im März 2012, Festnahme seines Bruders sowie dessen Tötung in der Haft) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zum Teil auch vor dem Bundesamt, aber jedenfalls in der mündlichen Verhandlung am 24.03.
- Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die Art seiner Schilderung den Eindruck, dass sich die von ihm geschilderten Vorfälle tatsächlich ereignet haben bzw. tatsächlich ihm persönlich widerfahren sind. Nicht zuletzt auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich die erkennende Einzelrichterin in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer machen konnte, werden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als glaubhaft gewertet. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht an dieser Stelle nicht die Bedenken des Bundesamtes in Zusammenhang mit den Einvernahmen vom 24.09.2021 und vom 06.10.
- Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Verständigungsschwierigkeiten, die der Beschwerdeführer mit dem Dolmetscher am 24.09.2021 hatte, ebenso in der Verhandlung vom 12.01.2021 auftraten. Sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht verwies der Beschwerdeführer auf die unterschiedlichen kurdischen Dialekte (Kurdisch-Sorani vs. Kurdisch-Kurmanji) und brachte vor, dass es ihm zwar möglich sei, einfache Themen zu erörtern bzw. einfache Unterhaltungen zu führen, er jedoch bei einer eingehenderen Befragung Verständigungsschwierigkeiten habe, wenn nicht in Kurdisch-Kurmanji unter Beiziehung eines syrisch-stämmigen Dolmetschers übersetzt werde. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung am 12.01.2023 nur (sprachlich) einfachere Themengebiete (z.B. Integration in Österreich, Gesundheitszustand, Identität etc.) behandelt und die Einvernahme zu den Fluchtgründen in der fortgesetzten Verhandlung am 24.03.2023 unter Beiziehung eines syrisch-stämmigen Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji durchgeführt. Hierbei gab es auch keinerlei Verständigungsschwierigkeiten; ebenso wenig wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.10.
- Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Fluchtvorbringen ausgetauscht hat. Sowohl am 24.09.2021 als auch am 06.10.2021 gab er an, an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben sowie, dass von den Behörden nach ihm gesucht und einer seiner Brüder festgenommen worden sei. Ebenso verwies der Beschwerdeführer in beiden Einvernahmen auf die Probleme, die er als Kurde bzw. die Angehörigen der kurdischen Volksgruppe in Syrien hatten. Der wesentliche Unterschied der beiden Einvernahmen war der endgültige Ausreisezeitpunkt aus Syrien, welcher am 24.09.2021 mit Oktober 2019, im restlichen Verfahren jedoch (unter anderem auch in der Erstbefragung) mit August 2012 benannt wurde. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers nachweislich in den Jahren 2013 und 2015 in der Türkei geboren wurden in Zusammenschau mit dem sonstigen Aussageverhalten des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der Widerspruch zum Ausreisezeitpunkt (und etwaige kleinere Ungereimtheiten) auf Verständigungsprobleme mit dem zur Einvernahme am 24.09.2021 beigezogenen Dolmetscher zurückzuführen ist. Hinzu kommt, dass
der Niederschrift vom 24.09.2021 die Einvernahme mittels Videodolmetsch stattgefunden hat, was vermutlich die ohnehin schon vorgelegenen Verständigungsschwierigkeiten noch verstärkt hat. Neben den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2023 basiert die Feststellung, dass er in Syrien von staatlicher Seite wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen im Jahr 2011 und Gefährdung der Staatssicherheit beschuldigt und seine Festnahme sowie Auslieferung an die nächste Sicherungsstelle angeordnet wurde, auf dem diesbezüglich vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 12.01.2023 vorgelegten Festnahmebefehl bzw. auf der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dieses Dokument am XXXX 01.2023 – und sohin XXXX Tage vor der mündlichen Verhandlung – ausgestellt wurde und man sohin zu dem Schluss kommen könnte, dass diese Dokumentenvorlage lediglich asylzweckbezogen erfolgte. Allerdings ist im vorliegenden Fall darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Vorhalt plausibel aufklären konnte. Er brachte vor, dass er dieses Dokument mit Hilfe seines Schwiegervaters erlangt habe. Sein Schwiegervater habe einen Hauptfeldwebel bei der Abteilung für Kriminalsicherheit kontaktiert und dieser habe den Namen des Beschwerdeführers in den Computer eingegeben, wodurch diese Fahndungsausschreibung herausgekommen sei. Da dieses Dokument erst danach ausgestellt worden sei, müssten auch das aktuelle Datum und der aktuelle Stempel darauf aufscheinen. Der Beschwerdeführer habe allerdings schon seit langem versucht, ein solches Dokument zu bekommen (vgl. Verhandlungsschrift vom 24.03.2023, Seite 15). Neben den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2023 basiert die Feststellung, dass er in Syrien von staatlicher Seite wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen im Jahr 2011 und Gefährdung der Staatssicherheit beschuldigt und seine Festnahme sowie Auslieferung an die nächste Sicherungsstelle angeordnet wurde, auf dem diesbezüglich vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 12.01.2023 vorgelegten Festnahmebefehl bzw. auf der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dieses Dokument am römisch 40 01.2023 – und sohin römisch 40 Tage vor der mündlichen Verhandlung – ausgestellt wurde und man sohin zu dem Schluss kommen könnte, dass diese Dokumentenvorlage lediglich asylzweckbezogen erfolgte. Allerdings ist im vorliegenden Fall darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Vorhalt plausibel aufklären konnte. Er brachte vor, dass er dieses Dokument mit Hilfe seines Schwiegervaters erlangt habe. Sein Schwiegervater habe einen Hauptfeldwebel bei der Abteilung für Kriminalsicherheit kontaktiert und dieser habe den Namen des Beschwerdeführers in den Computer eingegeben, wodurch diese Fahndungsausschreibung herausgekommen sei. Da dieses Dokument erst danach ausgestellt worden sei, müssten auch das aktuelle Datum und der aktuelle Stempel darauf aufscheinen. Der Beschwerdeführer habe allerdings schon seit langem versucht, ein solches Dokument zu bekommen vergleiche Verhandlungsschrift vom 24.03.2023, Seite 15). Die weiteren Feststellungen zum Verlassen Damaskus‘, zum Aufenthalt an der syrisch-türkischen Grenze, zur endgültigen Ausreise aus Syrien sowie zum folgenden achtjährigen Aufenthalt in der Türkei und zum weiteren Reiseweg bis Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz auf dem unbestrittenen Akteninhalt. 2.1.
- Die Feststellungen zur exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen im Wesentlichen auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen (Facebook-Post der „Freie Syrer Koordination“, Screenshot des Facebook-Auftritts der exilpolitischen Gruppierung „Freie SyrerInnen in Österreich“, Hinweis auf öffentliche Facebook-Seiten dieser Gruppierung und diverse Fotos, die den Beschwerdeführer bei Demonstrationen zeigen) sowie der Einsichtnahme der erkennenden Einzelrichterin in diese Quellen. Auch der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2023 an, dass er im Feber, Juni und Oktober 2022 an gegen das syrische Regime gerichtete, inhaltlich unterschiedlichen Demonstrationen teilgenommen habe, die von der „syrischen Koordination“ organisiert worden seien. Diese Koordination sei oppositionell, habe eine offene Facebook-Seite und sei dem syrischen Regime bekannt. Auch von ihm seien dort Fotos veröffentlicht worden (vgl. Verhandlungsschrift vom 24.03.2023, Seite 15). 2.1.
- Die Feststellungen zur exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen im Wesentlichen auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen (Facebook-Post der „Freie Syrer Koordination“, Screenshot des Facebook-Auftritts der exilpolitischen Gruppierung „Freie SyrerInnen in Österreich“, Hinweis auf öffentliche Facebook-Seiten dieser Gruppierung und diverse Fotos, die den Beschwerdeführer bei Demonstrationen zeigen) sowie der Einsichtnahme der erkennenden Einzelrichterin in diese Quellen. Auch der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2023 an, dass er im Feber, Juni und Oktober 2022 an gegen das syrische Regime gerichtete, inhaltlich unterschiedlichen Demonstrationen teilgenommen habe, die von der „syrischen Koordination“ organisiert worden seien. Diese Koordination sei oppositionell, habe eine offene Facebook-Seite und sei dem syrischen Regime bekannt. Auch von ihm seien dort Fotos veröffentlicht worden vergleiche Verhandlungsschrift vom 24.03.2023, Seite 15). Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2023 eingeholten Strafregisterauszug. 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf der Länderinformation der Staatendokumentation „Syrien“ vom 29.12.2022 und den dort angeführten Quellen. Dieses – dem Bundesamt selbstverständlich bekannte – Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2023 zur Kenntnis gebracht. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines anwesenden Vertreters Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, die dieser am Ende der Verhandlung auch wahrnahm. Den Länderberichten wurde allerdings nicht entgegengetreten. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung