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{'item': 'W242 1415591-4'}

Obsah (17)§ 55Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 4§ 13§ 58§ 18Art. 16Art. 130§ 6§ 59§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW242 1415591-4 Spruch, W242 1415591-4/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig sei und für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom römisch 40 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei und für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2019, GZ: W197 1415591-2, als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2019, GZ: W197 1415591-2, als unbegründet abgewiesen.

  1. Die BF stellte am XXXX 2020 durch ihren Rechtsvertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.
  2. Die BF stellte am römisch 40 2020 durch ihren Rechtsvertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Mit Antragsbegründung/Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses vom XXXX 2020 führte die BF aus, dass sie mongolische Staatsbürgerin sei und sich seit dem Jahr 2013 durchgehend in Österreich aufhalte. Sie habe in Österreich einen großen Freundes-und Bekanntenkreis und nach Erteilung eines Aufenthaltstitels könne sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die BF habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen in der Mongolei und könnte im Falle einer Rückkehr auf kein bestehendes Versorgungsnetz zurückgreifen. Überdies stelle die BF weiters den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 Asyl

G-DV, da sie keinen Reisepass besitze und auch die mongolische Botschaft keinen ausstellen könne. Sie werde demnächst eine Bestätigung nachreichen.Mit Antragsbegründung/Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses vom römisch 40 2020 führte die BF aus, dass sie mongolische Staatsbürgerin sei und sich seit dem Jahr 2013 durchgehend in Österreich aufhalte. Sie habe in Österreich einen großen Freundes-und Bekanntenkreis und nach Erteilung eines Aufenthaltstitels könne sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die BF habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen in der Mongolei und könnte im Falle einer Rückkehr auf kein bestehendes Versorgungsnetz zurückgreifen. Überdies stelle die BF weiters den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV, da sie keinen Reisepass besitze und auch die mongolische Botschaft keinen ausstellen könne. Sie werde demnächst eine Bestätigung nachreichen. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom XXXX 2021 wurde ausgeführt, dass die BF im gegenständlichen Fall ihren Antrag nicht persönlich, sondern durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht habe. Des Weiteren sei bei einer ordnungsgemäßen Antragstellung das aufliegende bzw. vorgelegte Formular vor Ort persönlich zu unterschreiben. Weiters seien zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderlichen Urkunden und Dokumente

§ 8Asyl

G-DV im Original vorzulegen (gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde mit Übersetzung, aktuelles Lichtbild des Antragstellers und erforderlichenfalls weitere persönliche Urkunden), was im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sei. Es wurde der BF eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung gewährt, um entsprechende Dokumente nachzureichen bzw. Antragsmängel zu beheben, widrigenfalls der Antrag der BF zurückzuweisen wäre.Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom römisch 40 2021 wurde ausgeführt, dass die BF im gegenständlichen Fall ihren Antrag nicht persönlich, sondern durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht habe. Des Weiteren sei bei einer ordnungsgemäßen Antragstellung das aufliegende bzw. vorgelegte Formular vor Ort persönlich zu unterschreiben. Weiters seien zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderlichen Urkunden und Dokumente

Paragraph 8, AsylG-DV im Original vorzulegen (gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde mit Übersetzung, aktuelles Lichtbild des Antragstellers und erforderlichenfalls weitere persönliche Urkunden), was im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sei. Es wurde der BF eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung gewährt, um entsprechende Dokumente nachzureichen bzw. Antragsmängel zu beheben, widrigenfalls der Antrag der BF zurückzuweisen wäre. Am XXXX 2021 stellte die BF persönlich einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. In einer beiliegenden Antragsbegründung vom XXXX 2021 wurde von der BF ausgeführt, dass sie bereits seit dem Jahr 2013 rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und in Österreich eine Schwester habe, die im Bundesgebiet auch aufenthaltsberechtigt sei. Überdies habe sie einen großen Freundeskreis und erhalte Zuwendungen von ihrer Schwester, bei der sie auch wohnhaft sei. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und könnte im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Firma eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Sie stelle den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 Asyl

G-DV und lege beiliegend die Geburtsurkunde vor. Dem Antrag wurde zudem eine Bestätigung der Prüfungsanmeldung für ÖSD B1 am 13.11.2020 und 14.11.2020 vom 22.09.2020, ein Arbeitsvorvertrag als Haushaltshilfe vom 16.02.2021, ein Empfehlungsschreiben vom 16.02.2021, Unterstützungserklärungen, Gehaltsbestätigungen einer namentlich bezeichneten Person von Juli, Juni sowie August 2020, eine E-Card, eine mongolische Geburtsurkunde im Original sowie in deutscher Übersetzung, eine mongolische Scheidungsurkunde im Original und in deutscher Übersetzung angeschlossen.Am römisch 40 2021 stellte die BF persönlich einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. In einer beiliegenden Antragsbegründung vom römisch 40 2021 wurde von der BF ausgeführt, dass sie bereits seit dem Jahr 2013 rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und in Österreich eine Schwester habe, die im Bundesgebiet auch aufenthaltsberechtigt sei. Überdies habe sie einen großen Freundeskreis und erhalte Zuwendungen von ihrer Schwester, bei der sie auch wohnhaft sei. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und könnte im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Firma eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Sie stelle den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV und lege beiliegend die Geburtsurkunde vor. Dem Antrag wurde zudem eine Bestätigung der Prüfungsanmeldung für ÖSD B1 am 13.11.2020 und 14.11.2020 vom 22.09.2020, ein Arbeitsvorvertrag als Haushaltshilfe vom 16.02.2021, ein Empfehlungsschreiben vom 16.02.2021, Unterstützungserklärungen, Gehaltsbestätigungen einer namentlich bezeichneten Person von Juli, Juni sowie August 2020, eine E-Card, eine mongolische Geburtsurkunde im Original sowie in deutscher Übersetzung, eine mongolische Scheidungsurkunde im Original und in deutscher Übersetzung angeschlossen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2021 wurde der Antrag der BF vom XXXX 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom XXXX 2020 wurde

§ 4Abs. 1 Z 2, 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen. (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2021 wurde der Antrag der BF vom römisch 40 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom römisch 40 2020 wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen. (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Mit Eingabe vom XXXX 2021 wurde die Beschwerde zurückgezogen.Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Mit Eingabe vom römisch 40 2021 wurde die Beschwerde zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom XXXX 2021, GZ W168 1415591-3 ein.Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom römisch 40 2021, GZ W168 1415591-3 ein. 3. Am XXXX 2021 stellte die BF durch ihren Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs 1 Asyl

G. Sie legte dem Antrag folgende Unterlagen bei:3. Am römisch 40 2021 stellte die BF durch ihren Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Sie legte dem Antrag folgende Unterlagen bei: - Antragsbegründung/Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses vom XXXX 2021- Antragsbegründung/Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses vom römisch 40 2021 - Arbeitsvorvertrag - Bestätigung der Prüfungsanmeldung für ÖSD B1 - Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz - Gehaltsbestätigungen ihres Ehegatten für die Monate Jänner, Februar und März 2021 - Geburtsurkunde - Zeugnis der Integrationsprüfung Sprachniveau A2 am 26.03.2021 - ZMR-Auszug - Lichtbild 4. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom XXXX 2021 wurde ausgeführt, dass die BF im gegenständlichen Fall ihren Antrag nicht persönlich, sondern durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht habe. Weiters seien zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderlichen Urkunden und Dokumente

§ 8Asyl

G-DV im Original vorzulegen (gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde mit Übersetzung, aktuelles Lichtbild des Antragstellers und erforderlichenfalls weitere persönliche Urkunden), was im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sei. Es wurde der BF eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung gewährt, um entsprechende Dokumente nachzureichen bzw. Antragsmängel zu beheben, widrigenfalls der Antrag der BF zurückzuweisen wäre.4. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom römisch 40 2021 wurde ausgeführt, dass die BF im gegenständlichen Fall ihren Antrag nicht persönlich, sondern durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht habe. Weiters seien zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderlichen Urkunden und Dokumente

Paragraph 8, AsylG-DV im Original vorzulegen (gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde mit Übersetzung, aktuelles Lichtbild des Antragstellers und erforderlichenfalls weitere persönliche Urkunden), was im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sei. Es wurde der BF eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung gewährt, um entsprechende Dokumente nachzureichen bzw. Antragsmängel zu beheben, widrigenfalls der Antrag der BF zurückzuweisen wäre.

  1. Am XXXX 2022 stellte die BF persönlich einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Sie legte dem Antrag folgende Unterlagen bei:
  2. Am römisch 40 2022 stellte die BF persönlich einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Sie legte dem Antrag folgende Unterlagen bei: - Antragsbegründung/Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses vom XXXX 2022- Antragsbegründung/Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses vom römisch 40 2022 - Versicherungsdatenauszug - E-Card - Mietvertrag - Arbeitsvorvertrag - Unterstützungserklärung - Aufenthaltstitel ihres Ehegatten - Zertifikate für das Bestehen der Module "Schriftliche Prüfung" und "Mündliche Prüfung" Sprachniveau B1 - Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 - Gehaltsbestätigungen ihres Ehegatten für die Monate Oktober, November und Dezember 2021
  3. Am XXXX 2022 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die mongolische Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie führte zusammengefasst aus, sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Sie sei trotz Ausreiseverpflichtung bisher nicht ausgereist, weil ihr Leben hier sie, in der Mongolei habe sie kein Leben. Befragt, was sie bisher unternommen habe, um den noch fehlenden Reisepass zu erhalten, gab die BF an, sie hätte ungefähr im Jahr 2020 bereits einen Reisepass erhalten, diesen allerdings in Wien verloren. Sie habe im heurigen Jahr bereits einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt. Sie habe keine amtliche Verlustbestätigung, sondern nur diesbezügliche E-Mails. In der Mongolei würden ihre Mutter, ihr Sohn und ihre Geschwister leben. Ihren Ehemann habe sie letztes Jahr geheiratet und sie würden seit zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Seit der Rückkehrentscheidung im Jahr 2020 habe sie Deutschprüfungen auf den Sprachniveaus A2 und B1 erfolgreich abgeschlossen und sie habe geheiratet. Sie lebe mit ihrem Ehemann in einer Mietwohnung und sie werde zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes von ihrem Ehemann und ihrer Schwester finanziell unterstützt. In Österreich habe sie Familienangehörige, nämlich ihre Schwester, deren beide Töchter sowie ihren Ehemann. Sie helfe ihrer alleinerziehenden Schwester täglich, indem sie auf ihre Nichten aufpasse, diese von der Schule abhole und diverse Haushaltsaufgaben erledige. Sie wolle eine Ausbildung zur Altenpflegerin machen, derzeit arbeite sie allerdings nicht. Sie habe einen Arbeitsvorvertrag und könnte als Haushälterin arbeiten, sobald sie einen Aufenthaltstitel erhalte. Sie sei in Österreich durch die Mitversicherung bei ihrem Ehemann krankenversichert. Sie legte ihre Geburtsurkunde, ihre Scheidungsurkunde und ihre Heiratsurkunde jeweils im Original sowie in deutscher Übersetzung vor.
  4. Am römisch 40 2022 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die mongolische Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie führte zusammengefasst aus, sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Sie sei trotz Ausreiseverpflichtung bisher nicht ausgereist, weil ihr Leben hier sie, in der Mongolei habe sie kein Leben. Befragt, was sie bisher unternommen habe, um den noch fehlenden Reisepass zu erhalten, gab die BF an, sie hätte ungefähr im Jahr 2020 bereits einen Reisepass erhalten, diesen allerdings in Wien verloren. Sie habe im heurigen Jahr bereits einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt. Sie habe keine amtliche Verlustbestätigung, sondern nur diesbezügliche E-Mails. In der Mongolei würden ihre Mutter, ihr Sohn und ihre Geschwister leben. Ihren Ehemann habe sie letztes Jahr geheiratet und sie würden seit zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Seit der Rückkehrentscheidung im Jahr 2020 habe sie Deutschprüfungen auf den Sprachniveaus A2 und B1 erfolgreich abgeschlossen und sie habe geheiratet. Sie lebe mit ihrem Ehemann in einer Mietwohnung und sie werde zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes von ihrem Ehemann und ihrer Schwester finanziell unterstützt. In Österreich habe sie Familienangehörige, nämlich ihre Schwester, deren beide Töchter sowie ihren Ehemann. Sie helfe ihrer alleinerziehenden Schwester täglich, indem sie auf ihre Nichten aufpasse, diese von der Schule abhole und diverse Haushaltsaufgaben erledige. Sie wolle eine Ausbildung zur Altenpflegerin machen, derzeit arbeite sie allerdings nicht. Sie habe einen Arbeitsvorvertrag und könnte als Haushälterin arbeiten, sobald sie einen Aufenthaltstitel erhalte. Sie sei in Österreich durch die Mitversicherung bei ihrem Ehemann krankenversichert. Sie legte ihre Geburtsurkunde, ihre Scheidungsurkunde und ihre Heiratsurkunde jeweils im Original sowie in deutscher Übersetzung vor.
  5. Mit Bescheid vom XXXX .2022 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Mängelheilung vom XXXX 2022

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 i

Vm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G wurde

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).7. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Mängelheilung vom römisch 40 2022

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG wurde

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Mangel der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nicht

§ 4Abs. 1 Z 2 oder 3 Asyl

G-DV geheilt sei. Hinsichtlich einer Heilung

Z 2 würden sich aus der Aktenlage keine Hinweise ergeben, dass sich das Privat- und Familienleben der BF seit der negativen Entscheidung im Verfahren auf internationalen Schutz verfahrensrelevant geändert hätte. Sie habe in der Zwischenzeit zwar geheiratet, allerdings sei dieses Familienleben erst während ihres unrechtmäßigen und damit unsicheren Aufenthaltes entstanden. Hinsichtlich einer Heilung

Z 3 sei es notorisches Amtswissen, dass mongolischen Staatsangehörigen an der Botschaft in Wien Reisepässe bzw. -dokumente ausgestellt werden würden. Die BF habe angegeben, sie habe einen neuen Reisepass beantragt, dies allerdings nicht nachgewiesen und auch keine Verlustanzeige ihres angeblich im Jahr 2020 verlorenen Reisepasses vorgelegt. Die BF habe keinen Nachweis der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit erbracht und derartiges ergebe sich auch nicht aufgrund der Aktenlage. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei zurückzuweisen, weil die BF mangels Vorlage eines gültigen Reisedokuments ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Es drohe keine Verletzung des durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens, da kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis der BF zu ihrem Ehemann oder ihrer Schwester und deren Kinder bestehe. Zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat bestehe regelmäßiger Kontakt. Das Familienleben mit ihrem Ehemann bestehe faktisch erst seit der gemeinsamen Haushaltsbegründung vor nicht einmal einem Jahr. Zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens hätten die BF und ihr Ehemann sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Es lägen keine besonderen Umstände vor. Für ihren Lebensunterhalt könne die BF im Herkunftsstaat auch selbst sorgen, da sie arbeitsfähig sei und familiäre Anknüpfungspunkte habe. Weiters könnten ihr Ehemann und ihre Schwester sie weiterhin unterstützen. Der Kontakt könne weiterhin telefonisch oder per E-Mail aufrechterhalten werden. Insgesamt würden die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiegen. Auch aufgrund des Privatlebens der BF seien keine objektiven Gründe ersichtlich, die das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens überwiegen und damit einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Es liege keine außergewöhnliche Integration vor und in Bezug auf ihr Lebensalter halte sich die BF erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf. Ihre Bindungen zum Herkunftsstaat seien stärker als zu Österreich. Sie halte sich seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und die Dauer ihres Aufenthaltes ist nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei abzuerkennen, weil die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die BF habe durch die Stellung eines unbegründeten zweiten Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach rechtskräftiger Ausreiseentscheidung versucht ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Bei einer Rückkehr drohe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Mangel der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG-DV geheilt sei. Hinsichtlich einer Heilung

Ziffer 2, würden sich aus der Aktenlage keine Hinweise ergeben, dass sich das Privat- und Familienleben der BF seit der negativen Entscheidung im Verfahren auf internationalen Schutz verfahrensrelevant geändert hätte. Sie habe in der Zwischenzeit zwar geheiratet, allerdings sei dieses Familienleben erst während ihres unrechtmäßigen und damit unsicheren Aufenthaltes entstanden. Hinsichtlich einer Heilung

Ziffer 3, sei es notorisches Amtswissen, dass mongolischen Staatsangehörigen an der Botschaft in Wien Reisepässe bzw. -dokumente ausgestellt werden würden. Die BF habe angegeben, sie habe einen neuen Reisepass beantragt, dies allerdings nicht nachgewiesen und auch keine Verlustanzeige ihres angeblich im Jahr 2020 verlorenen Reisepasses vorgelegt. Die BF habe keinen Nachweis der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit erbracht und derartiges ergebe sich auch nicht aufgrund der Aktenlage. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei zurückzuweisen, weil die BF mangels Vorlage eines gültigen Reisedokuments ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Es drohe keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens, da kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis der BF zu ihrem Ehemann oder ihrer Schwester und deren Kinder bestehe. Zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat bestehe regelmäßiger Kontakt. Das Familienleben mit ihrem Ehemann bestehe faktisch erst seit der gemeinsamen Haushaltsbegründung vor nicht einmal einem Jahr. Zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens hätten die BF und ihr Ehemann sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Es lägen keine besonderen Umstände vor. Für ihren Lebensunterhalt könne die BF im Herkunftsstaat auch selbst sorgen, da sie arbeitsfähig sei und familiäre Anknüpfungspunkte habe. Weiters könnten ihr Ehemann und ihre Schwester sie weiterhin unterstützen. Der Kontakt könne weiterhin telefonisch oder per E-Mail aufrechterhalten werden. Insgesamt würden die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiegen. Auch aufgrund des Privatlebens der BF seien keine objektiven Gründe ersichtlich, die das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens überwiegen und damit einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Es liege keine außergewöhnliche Integration vor und in Bezug auf ihr Lebensalter halte sich die BF erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf. Ihre Bindungen zum Herkunftsstaat seien stärker als zu Österreich. Sie halte sich seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und die Dauer ihres Aufenthaltes ist nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei abzuerkennen, weil die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die BF habe durch die Stellung eines unbegründeten zweiten Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach rechtskräftiger Ausreiseentscheidung versucht ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Bei einer Rückkehr drohe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie nunmehr mit Unterbrechung seit zwölf Jahren in Österreich lebe, davon acht Jahre seit ihrer letzten Einreise. Sie spreche Deutsch auf B1-Niveau, habe einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und sei mit einem in Österreich rechtmäßig niedergelassenen aus der Mongolei stammenden Mann verheiratet. Ihr Ehegatte sei bei der Post beschäftigt. Ihr Unterhalt werde aus seinem Lohn bestritten und sie sei mit ihm mitversichert. Sie habe insgesamt mittlerweile mehr als neuneinhalb Jahre in Österreich gelebt und habe ihren Aufenthalt zur Integration genutzt. Weiters seien seit der Rückkehrentscheidung schon mehr als zwei Jahre vergangen. Sie lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, falle dem Staat nicht zur Last und ihre Ehe sei schützenswert iSd Art. 8 EMRK. Sie habe außerdem einen Arbeitsplatz in Aussicht. Die Behörde habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihr Weiterverbleib bis zur Entscheidung über die Beschwerde die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie nunmehr mit Unterbrechung seit zwölf Jahren in Österreich lebe, davon acht Jahre seit ihrer letzten Einreise. Sie spreche Deutsch auf B1-Niveau, habe einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und sei mit einem in Österreich rechtmäßig niedergelassenen aus der Mongolei stammenden Mann verheiratet. Ihr Ehegatte sei bei der Post beschäftigt. Ihr Unterhalt werde aus seinem Lohn bestritten und sie sei mit ihm mitversichert. Sie habe insgesamt mittlerweile mehr als neuneinhalb Jahre in Österreich gelebt und habe ihren Aufenthalt zur Integration genutzt. Weiters seien seit der Rückkehrentscheidung schon mehr als zwei Jahre vergangen. Sie lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, falle dem Staat nicht zur Last und ihre Ehe sei schützenswert iSd Artikel 8, EMRK. Sie habe außerdem einen Arbeitsplatz in Aussicht. Die Behörde habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihr Weiterverbleib bis zur Entscheidung über die Beschwerde die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt. An die Beschwerde angeschlossen legte die BF Gehaltsbestätigungen ihres Ehemannes für Jänner und Februar 2022, ihre Heiratsurkunde, einen Arbeitsvorvertrag und eine Unterstützungserklärung vor.
  3. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 29.03.2022 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zur Mongolei vom 23.02.2021 informiert.
  4. Am 17.04.2022 brachte die BF eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass das Länderinformationsblatt angesichts des russischen Einmarsches in die Ukraine nicht die aktuelle Lage zeige. Sie legte einen aktuellen Länderbericht vor und gab an, dass es in Ulan Baator immer wieder zu spontanen Demonstrationen gegen Russland komme, weshalb die weitere Versorgung der Mongolei durch Russland nicht gesichert sei. Die Mongolei sei jedoch diesbezüglich von Russland abhängig. Es würden sich wirtschaftliche Folgen abzeichnen, die zu Massenarbeitslosigkeit und (extremen) Hunger führen dürften. Der Lebensunterhalt könne bei einer Rückkehr der BF daher nicht als gesichert gelten, wohingegen ihr Lebensunterhalt in Österreich gesichert sei. Das sei bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Ausweisung zu berücksichtigen.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Die BF legte einen Arbeitsvorvertrag vom 11.04.2022 vor. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt und der BF eine Frist von vier Monaten zur Vorlage eines aktuellen mongolischen Reisepasses eingeräumt.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Die BF legte einen Arbeitsvorvertrag vom 11.04.2022 vor. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt und der BF eine Frist von vier Monaten zur Vorlage eines aktuellen mongolischen Reisepasses eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der BF steht fest. Sie ist seit XXXX 2021 mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verheiratet und eine Staatsangehörige der Mongolei. Sie ist gesund, nimmt keine Medikamente und leidet unter keinen schwerwiegenden, lebensbedrohenden Krankheiten. Sie ist arbeitsfähig. Ihre Muttersprache ist Mongolisch, zusätzlich spricht sie Deutsch auf B1-Niveau.Die Identität der BF steht fest. Sie ist seit römisch 40 2021 mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verheiratet und eine Staatsangehörige der Mongolei. Sie ist gesund, nimmt keine Medikamente und leidet unter keinen schwerwiegenden, lebensbedrohenden Krankheiten. Sie ist arbeitsfähig. Ihre Muttersprache ist Mongolisch, zusätzlich spricht sie Deutsch auf B1-Niveau. Die BF wurde in der Mongolei geboren und stellte erstmal am XXXX 2010 nach illegaler Einreise unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach ihrer Ausreise am XXXX 2011 reiste die BF im Dezember 2013 neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen in Österreich auf. Im vorangegangenen Asylverfahren wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seit XXXX 2020 hält sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Die BF wurde in der Mongolei geboren und stellte erstmal am römisch 40 2010 nach illegaler Einreise unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach ihrer Ausreise am römisch 40 2011 reiste die BF im Dezember 2013 neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen in Österreich auf. Im vorangegangenen Asylverfahren wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seit römisch 40 2020 hält sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. In Österreich halten sich weiters ihre Schwester und deren zwei Kinder auf, mit denen die BF regelmäßig im Kontakt steht. Im Herkunftsstaat leben der Sohn der BF, ihre Mutter, zwei ihrer Schwestern und ein Bruder. Mit ihrem Sohn hat sie gelegentlich und mit ihrer Mutter selten Kontakt. Sie war in Österreich bisher nicht erwerbstätig. Ihr Lebensunterhalt ist durch ihren Ehegatten gesichert, mit dem sie jedenfalls seit XXXX 2021 in einem gemeinsamen Haushalt lebt und bei dem sie auch mitversichert ist. Die BF verfügt über eine Einstellungszusage und einen Arbeitsvorvertrag laut dem sie als Haushälterin EUR 1.700,- brutto verdienen würde. Weiters legte sie den Mietvertrag betreffend die gemeinsame Wohnung vor.Sie war in Österreich bisher nicht erwerbstätig. Ihr Lebensunterhalt ist durch ihren Ehegatten gesichert, mit dem sie jedenfalls seit römisch 40 2021 in einem gemeinsamen Haushalt lebt und bei dem sie auch mitversichert ist. Die BF verfügt über eine Einstellungszusage und einen Arbeitsvorvertrag laut dem sie als Haushälterin EUR 1.700,- brutto verdienen würde. Weiters legte sie den Mietvertrag betreffend die gemeinsame Wohnung vor. Die BF ist weder Mitglied eines Vereins noch einer sonstigen Organisation und war nicht gemeinnützig tätig. Im Strafregister scheinen keine Verurteilungen auf. Die vergangenen Verurteilungen der BF sind mittlerweile getilgt. Zur Mängelheilung: Die BF legte keinen Reisepass vor. Die Beschaffung eines Reisepasses war der BF nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar. Zur Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat: Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Mongolei für die BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Mongolei für die BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die BF wurde in der Mongolei geboren, besuchte dort die Schule und wurde im Herkunftsstaat sozialisiert. Sie lebte insgesamt mehr als dreißig Jahre in der Mongolei. Die BF hat mehrere Angehörige in der Mongolei und ist arbeitsfähig. Eine außerordentliche Integration in Österreich liegt nicht vor. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Die BF fällt nicht unter eine Risikogruppe. Zur maßgeblichen Situation in der Mongolei: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.02.2021, wiedergegeben: COVID-19 Die erste Infektion mit Sars-CoV-2 wurde in der Mongolei am 9.1.2020 registriert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Doch haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. (FAZ 21.1.2021). Seit November 2020 häufen sich die Zahlen der bestätigten Infektionen mit Sars-CoV-2 (AA 11.2.2021). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.8.2020). Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni 2020 im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.8.2020). Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021) Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vgl. BMEIA Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vergleiche BMEIA Politische Lage Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich ( (USDOS
  8. 6.2020; vgl. BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; vgl. AA 9.2020a).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich ( (USDOS
  9. 6.2020; vergleiche BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; vergleiche AA 9.2020a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 10.2020). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament. Die 76 Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt (ÖB Peking 10.2020). Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020).Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; vergleiche BAMF 29.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; vergleiche BAMF 29.6.2020). Der alte und neue Premierminister der im Juli 2020 gebildeten Regierung heißt Ukhnaagiin Khurelsukh. Nachdem er in den Parteigremien mit 100% Zustimmung für das Amt nominiert worden war, stimmte am 2.7.2020 auch die große Mehrheit der Staatsversammlung dem Vorschlag zu (GIZ 12.2020b). Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 4.5.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vgl. GW 25.8.2020).Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 4.5.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vergleiche GW 25.8.2020). Sicherheitslage Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.). Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.6.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (BS 29.4.2020). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 3.7.2020). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 4.7.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (BS 29.4.2020). Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vgl. GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020).Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Peking 10.2020). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vgl. AA 2.9.2020, GW 3.7.2020).Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vergleiche AA 2.9.2020, GW 3.7.2020). Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden mehrmals durch die Regierung verfügt, ist gegenwärtig weiterhin in Kraft (Stand Februar 2021) (USEiM 23.2.2021; gvl. GW 27.8.2020, MSZ o.D.) und bleibt vorläufig weiterhin aufrecht. Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis
  10. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021) Rechtsschutz / Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
  11. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 10.2020). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 29.4.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Doch haben die Verabschiedung von Gesetzesänderungen über die Rechtsstellung der Richter die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 11.3.2020). Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.4.2020).Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.4.2020). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020). Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 11.3.2020). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 10.2020). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inkonsequent (USDOS 11.3.2020). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 10.2020). Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.

Kapitel 11

, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 10.2020). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten.

Angaben von National Human Rights Commission of Mongolia (NHRC), Staatsanwälten und Richtern gewährt das Gesetz Beamten, die auf Geheiß von Ermittlern oder Staatsanwälten Geständnisse erzwungen haben sollen, effektiv Immunität (USDOS 11.3.2020). Auch stellen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter unzureichend dar (BS 29.4.2020; vgl. AI 30.1.2020).Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 30.1.2020), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten.

Angaben von National Human Rights Commission of Mongolia (NHRC), Staatsanwälten und Richtern gewährt das Gesetz Beamten, die auf Geheiß von Ermittlern oder Staatsanwälten Geständnisse erzwungen haben sollen, effektiv Immunität (USDOS 11.3.2020). Auch stellen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter unzureichend dar (BS 29.4.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 10.2020). Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 10.2020; vgl. TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 28.1.2021). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019). Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 10.2020; vergleiche TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 28.1.2021). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). In der mongolischen Öffentlichkeit setzt sich zunehmend das Bewusstsein durch, dass Korruption die Entwicklung des Landes stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am 1.7.2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 11.7.2019). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vgl. ÖB 10.2020). Eine gesetzliche Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 10.2020). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020).Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vergleiche ÖB 10.2020). Eine gesetzliche Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 10.2020). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (BS 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020).Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (BS 29.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020). NGOS und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 4.3.2020). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 11.3.2020). Einzelne AktivistInnen berichten gelegentlich von Einschüchterungen und Belästigungen im Rahmen ihrer Arbeit (FH 4.3.2020). Regierungsnahe Kreise beschreiben solche NGOs mitunter als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 11.3.2020).Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 4.3.2020). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 11.3.2020). Einzelne AktivistInnen berichten gelegentlich von Einschüchterungen und Belästigungen im Rahmen ihrer Arbeit (FH 4.3.2020). Regierungsnahe Kreise beschreiben solche NGOs mitunter als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 11.3.2020). Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Bergbauarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt (ÖB Peking 10.2020). Ombudsmann Die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten werden durch die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) kontrolliert (USDOS 11.3.2020). Auch andere Bereiche, wie etwa der Umweltbereich verfügen über keine Vermittlungsstellen, um Fehlentwicklungen entsprechend begegnen zu können (HRC 24.2.2020). Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz, harte Haftbedingungen, die Existenz strafrechtlicher Diffamierungsgesetze, amtliche Korruption, Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 11.3.2020). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 10.2020). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 10.2020). Todesstrafe Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit 1. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 10.2020; vgl. AI 30.1.2020).Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit 1. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 10.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 10.2020; vgl. AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von NGOs weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist

dem mongolischen Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 10.2020).Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 10.2020; vergleiche AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von NGOs weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist

dem mongolischen Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 10.2020). Religionsfreiheit Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 10.6.2020). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (BS 9.4.2020).Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 10.6.2020). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (BS 9.4.2020). Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (BS 29.4.2020). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (BS 29.4.2020). Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 10.6.2020). Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 10.6.2020). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Einige religiöse Gruppen melden daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen wenigen Wochen bis zu einigen Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 10.6.2020).Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 10.6.2020). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Einige religiöse Gruppen melden daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen wenigen Wochen bis zu einigen Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 10.6.2020). Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor „Gehirnwäsche“ die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 10.6.2020). Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt (BS 29.4.2020). Ethnische Minderheiten Die Mehrheit der 3,2 Mio. Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2020) bilden Angehörige der Khalkh mit 84,5%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,9%, Durbet mit 2,4%, Bayad mit 2,4%, Burjaten mit 1,3%, Zakhchin mit 1,0% und 5,2% sonstige Minderheiten (2015, geschätzt) (CIA 10.9.2020). Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (GIZ 12.2020b). Alle volljährigen Bürger der Mongolei, mit Ausnahme der inhaftierten, haben Anspruch auf volle politische Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen gewährt (FH 4.3.2020). Zur Zulassung von Doppelstaatsbürgerschaften gibt es bisher keinen Regierungsbeschluss (BS 29.4.2020). Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es bestehen kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 10.2020). Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 10.2020). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen: Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass

Art. 16Abs. 11 Verf

G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 10.2020). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020d). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 4.3.2020).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass

Artikel 16, Absatz 11, Verf

G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 10.2020). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020d). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 4.3.2020). Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 10.2020). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (GIZ 12.2020d). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 10.2020). Eine in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen durchgeführte und 2018 veröffentlichte Umfrage der Regierung ergab, dass fast ein Drittel aller mongolischen Frauen körperlicher oder sexueller Misshandlung durch einen Partner ausgesetzt waren. Lediglich 10% derjenigen, die schwere sexuelle Gewalt durch einen Nichtpartner erlitten hatten, meldeten die Verbrechen bei den Behörden (FH 4.3.2020). Das Gesetz kriminalisiert sexuelle Handlungen durch körperliche Gewalt oder die Androhung von Gewalt und sieht

den Umständen Strafen von einem bis zu 20 Jahren Haft oder lebenslange Haft vor. Das Strafgesetz kriminalisiert ebenso Vergewaltigung in der Ehe. Häusliche Gewalt stellt gleichfalls den Tatbestand eines Verbrechens dar, für das die Täter entweder verwaltungs- oder strafrechtlich bestraft werden können. Im letzteren Fall auch mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet über vermehrte Anzeigen wegen häuslicher Gewalt durch Dritte (USDOS 11.3.2020). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 10.2020).

NCAV gibt es landesweit 14 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 11.3.2020). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 10.2020). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 11.3.2020). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 10.2020). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Menschen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 10.2020; vgl. FH 4.3.2020).Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Menschen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend (FH 4.3.2020). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 10.2020). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt. Korruption und mangelndes lösungsorientiertes Vorgehen zur Lösung der Problematik behindern Fortschritte (FH 4.3.2020). Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (ÖB Peking 10.2020; vgl. GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017). An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 10.2020). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 4.3.2020). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 12.2020e; vgl. BMEIA 12.2.2021).Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 12.2020e; vergleiche BMEIA 12.2.2021). Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis

  1. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021) Grundversorgung und Wirtschaft Den Übergang zur Marktwirtschaft hat die Mongolei gut gemeistert. Heute werden rund 85% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von Privatunternehmen erwirtschaftet. Hinzu kommt, dass das Land einen grundlegenden strukturellen Wandel vollzieht – von einem Agrarland hin zu einer Volkswirtschaft, die hauptsächlich auf Rohstoffexporten basiert (BMZ o.D.). 2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden. Zahlreiche Stellen im öffentlichen Dienst wurden sofort gestrichen. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum von 5,2% führte. 2018 entwickelte sich die mongolische Wirtschaft solide (+6,7%) 2020 haben die COVID-19-Pandemie und die Mobilitätsbeschränkungen zu einem Wirtschaftseinbruch geführt.(ÖB Peking 10.2020). Die Arbeitslosenrate lag 2019 bei 6,4 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 17%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 10.2020). Rund 28% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (BAMF 29.6.2020). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 10.2020). Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60% der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 10.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020).Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60% der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 10.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020). Aufgrund ihrer geographischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Extreme Winterereignisse führen immer wieder zu vereisten Weidegründen und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 10.2020). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung, allerdings variieren Leistungsumfang und ihre Qualität. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (BS 29.4.2020). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
  2. Jänner 2019 um 33,3% auf 320.000 Tögrög (MNT), ca. 107 Euro, angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei 8% den Mindestlohn (ÖB 10.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft. Laut der Ratingagentur Fitch schrumpfte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im ersten Quartal 2020 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 10,7%. Gelang es der Regierung zunächst durch umfangreiche Hilfspakete, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020), haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021). Sozialbeihilfen Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (BS 29.4.2020). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 12.2020d). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vgl. BIO 16.4.2018, APO 2013).Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vergleiche BIO 16.4.2018, APO 2013). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen (IOM 23.11.2020). Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr
  3. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 29.4.2020). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 10.2020). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert (KAS 7.2017). Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 10.2020). Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 10.2020). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (GIZ 12.2020d). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 10.2020). Medizinische Versorgung Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (GIZ 12.2020d; vgl. MSZ o.D.).Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (GIZ 12.2020d; vergleiche MSZ o.D.). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 10.2020). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 10.2020; vgl. APO 2013).Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 10.2020). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 10.2020; vergleiche APO 2013). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (GIZ 12.2020d). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (GIZ 12.2020d) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. GIZ 12.2020b).Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (GIZ 12.2020d). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vergleiche BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (GIZ 12.2020d) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GIZ 12.2020b). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vgl. APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018).Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vergleiche APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018).In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vergleiche ITA 11.9.2018). Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018, MZS o.D.). Neben den 400 (stand 2019) staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Nach den Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2019 landesweit 11.788 Ärzte und Ärztinnen, 2018 waren es 11.169 (GIZ 12.2020d). In Ulaanbaatar kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020d; vgl. MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020).Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vergleiche ITA 11.9.2018, MZS o.D.). Neben den 400 (stand 2019) staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Nach den Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2019 landesweit 11.788 Ärzte und Ärztinnen, 2018 waren es 11.169 (GIZ 12.2020d). In Ulaanbaatar kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020d; vergleiche MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 24.9.2020). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25% der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (BS 29.4.2020). Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (BS 29.4.2020). Bürger mit hohem Einkommen und einige Bürger mit mittlerem Einkommen suchen im Ausland medizinische Behandlung sowohl für Wahl- als auch für Notfallbehandlungen, hauptsächlich in Südkorea, Thailand und China (ITA 2018). Die Mongolei ist seit dem
  4. Januar 2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 5.6.2020). Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 10.2020).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 10.2020). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 10.2020).
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: - Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt; - Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Integrationsunterlagen; - Einvernahme der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2022;- Einvernahme der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2022; - Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Betreuungsinformationssystem und das Strafregister. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der BF wurden bereits in den vorangegangenen Verfahren festgestellt. Weiters legte sie ihre Geburtsurkunde vor und ergaben sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei Zweifel an deren Richtigkeit. Dass die BF verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass die BF gesund ist und unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten leidet, steht aufgrund der Angaben der BF fest. Weiters geht aus dem Verwaltungsakt nichts Gegenteiliges hervor und wurden keine Befunde vorgelegt. Die Feststellung, dass sie arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass die BF in einem arbeitsfähigen Alter ist und nichts darauf hinweist, dass sie nicht arbeitsfähig wäre. Außerdem verfügt sie in Österreich über eine Einstellungszusage und einen Arbeitsvorvertrag, was darauf hindeutet, dass sie arbeitsfähig ist. Dass die BF auf B1-Niveau Deutsch spricht, steht aufgrund der vorgelegten ÖSD-Zertifikate "Deutsch Österreich B1" (schriftliche und mündliche Prüfung) fest. Die Feststellung zum Aufenthalt und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung beruhen auf der unzweifelhaften Aktenlage. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur Integration beruhen auf den Angaben der BF in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen und den Akten zum Asylverfahren der BF. Dass sie seit XXXX 2021 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebt, ergibt sich aus einem ZMR-Auszug. Dass sie schon davor im gemeinsamen Haushalt lebten, kann mangels Belegen nicht festgestellt werden.Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur Integration beruhen auf den Angaben der BF in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen und den Akten zum Asylverfahren der BF. Dass sie seit römisch 40 2021 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebt, ergibt sich aus einem ZMR-Auszug. Dass sie schon davor im gemeinsamen Haushalt lebten, kann mangels Belegen nicht festgestellt werden. In einem aktuellen Strafregisterauszug scheint keine Verurteilung auf. Zu den Feststellungen zur Mängelheilung: Dass die BF im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Reisepass vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dies wurde von der BF unterlassen, weil sie über keinen Reisepass verfügt habe. Sie habe sich im Jahr 2018 oder 2019 einen Reisepass von der mongolischen Botschaft ausstellen lassen, diesen allerdings später verloren. Sie habe sich anschließend keinen neuen Reisepass besorgt, weil sie Angst gehabt habe, dann abgeschoben zu werden. Sie kündigte in der Beschwerdeverhandlung an, sie werde einen Reisepass besorgen und diesen dann vorlegen. Die dafür gewährte Frist ließ sie ungenutzt ablaufen. Dass die Ausstellung und die anschließende Vorlage eines Reisepasses unmöglich oder unzumutbar wären, brachte die BF nicht vor, sondern sie gab an, sie glaube, es lägen keine Gründe vor, dass die mongolische Vertretung ihr keinen Reisepass ausstellen würde. Es sind auch keinerlei Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ihr kein Reisepass ausgestellt werden würde. Dass diese Möglichkeit besteht, wird auch durch die in der Vergangenheit bereits erfolgte Ausstellung eines Reisepasses belegt. Weiters ist es notorisches Amtswissen, dass mongolischen Staatsangehörigen an der Botschaft in Wien Reisepässe bzw. -dokumente ausgestellt werden. Daher ist davon auszugehen, dass der BF die Vorlage eines Reisepasses möglich gewesen wäre. Zu den Feststellungen zur Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat: Im Verfahren sind, auch unter Berücksichtigung obiger Ausführungen, keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass die BF in der Mongolei konkret Gefahr liefe, Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die BF ist arbeitsfähig und in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und ihre Existenz zu sichern. Den der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung in der Mongolei nicht zumindest grundlegend gewährleistet wäre. Dafür, dass gerade die arbeitsfähige und -willige BF nicht – wie bereits vor ihrer Reise nach Europa – für ihre notwendige Existenzgrundlage sorgen könnte, sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen. Im Übrigen verfügt die BF über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Mongolei und könnte insofern zumindest vorübergehend auf ein soziales Netz zurückgreifen. Die Feststellungen zum Aufenthalt von Familienangehörigen des BF in der Mongolei ergeben sich aus den Angaben der BF in den Vorverfahren und dem gegenständlichen Verfahren. Dass der BF die Rückkehr in die Mongolei zumutbar ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die BF dort aufgewachsen ist, sozialisiert wurde, die Schule besucht hat und den Großteil ihres Lebens in der Mongolei gelebt hat. Überdies spricht die BF Mongolisch auf muttersprachlichem Niveau. Die BF ist XXXX Jahre alt. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr in die Mongolei eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte.Die BF ist römisch 40 Jahre alt. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr in die Mongolei eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Zu den Feststellungen zur Situation in der Mongolei: Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden der BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Stellungnahme übermittelt. Die BF brachte eine Stellungnahme mit einem aktuellen Länderbericht ein, ist den Länderfeststellungen allerdings nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen:

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Hierüber ist

§ 4Abs. 2 Asyl

G-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Hierüber ist

Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV ist einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels prinzipiell u.a. ein gültiges Reisedokument anzuschließen. Dies wurde von der BF unterlassen. Sie stellte einen Antrag auf Heilung dieses Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV ist einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels prinzipiell u.a. ein gültiges Reisedokument anzuschließen. Dies wurde von der BF unterlassen. Sie stellte einen Antrag auf Heilung dieses Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass es der BF möglich gewesen wäre, die in § 8 AsylG-DV vorgesehenen Dokumente zu beschaffen. Daher war die Beschaffung für die BF nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar.Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass es der BF möglich gewesen wäre, die in Paragraph 8, AsylG-DV vorgesehenen Dokumente zu beschaffen. Daher war die Beschaffung für die BF nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar. Eine Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV kommt daher gegenständlich nicht in Betracht; eine Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV ist – aufgrund der Volljährigkeit der BF1 – ebenfalls auszuschließen.Eine Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV kommt daher gegenständlich nicht in Betracht; eine Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV ist – aufgrund der Volljährigkeit der BF1 – ebenfalls auszuschließen. Zu überprüfen war auch noch eine mögliche Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. das Erkenntnis vom

  1. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Nachdem gegenständlich eine Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zulässig ist (siehe dazu Punkt 3.3.), ist die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 allerdings nicht erfüllt.Zu überprüfen war auch noch eine mögliche Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV. Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche das Erkenntnis vom
  2. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Nachdem gegenständlich eine Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zulässig ist (siehe dazu Punkt 3.3.), ist die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 allerdings nicht erfüllt. Der Antrag der BF auf Mängelheilung wurde daher zu Recht

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.Der Antrag der BF auf Mängelheilung wurde daher zu Recht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen. 3.

  1. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Aufentha

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