GVG abgewiesen.2. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. 3.
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.3.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
II.römisch zwei. A)
GVG abgewiesen.2. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. 3.
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.3.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), nach ihren Angaben eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 14.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nachdem sie bereits am 25.11.2021 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 26.04.2022 wurde der Asylantrag vom 14.12.2021 ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien
Vm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde
1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Rechtsvertreter der BF am 27.05.2022 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), nach ihren Angaben eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 14.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nachdem sie bereits am 25.11.2021 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 26.04.2022 wurde der Asylantrag vom 14.12.2021 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien
604 aus 2013, – Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Rechtsvertreter der BF am 27.05.2022 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. 2. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 05.07.2022 auf Grund eines vom Bundesamt am 08.06.2022
3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Im Zuge der Festnahme wurde ihr der Festnahmeauftrag zur Kenntnis gebracht, sie wurde über die Gründe der Festnahme belehrt und es wurde ihr das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt.2. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 05.07.2022 auf Grund eines vom Bundesamt am 08.06.2022
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Im Zuge der Festnahme wurde ihr der Festnahmeauftrag zur Kenntnis gebracht, sie wurde über die Gründe der Festnahme belehrt und es wurde ihr das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt.
3 Z. 3 BFA-VG könne das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden solle. Das Bundesamt rechtfertige den Festnahmeauftrag damit, dass das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und die Außerlandesbringung der BF zulässig sei. Es sei der BF jedoch keine Frist zur Ausreise gesetzt worden. Es sei der BF daher nicht klar, welche gesetzliche Verpflichtung oder Mitwirkungsverpflichtung sie nicht beachtet habe. Die Verhaftung der BF sei weder notwendig noch verhältnismäßig gewesen. Die BF habe dem Bundesamt keine Veranlassung gegeben zu glauben, dass sie sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unterziehen werde. Für die Verhängung der Schubhaft müsse jeder Einzelfall auf Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Es liege somit schon auf Ebene des Festnahmeauftrages ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vor.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG könne das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden solle. Das Bundesamt rechtfertige den Festnahmeauftrag damit, dass das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und die Außerlandesbringung der BF zulässig sei. Es sei der BF jedoch keine Frist zur Ausreise gesetzt worden. Es sei der BF daher nicht klar, welche gesetzliche Verpflichtung oder Mitwirkungsverpflichtung sie nicht beachtet habe. Die Verhaftung der BF sei weder notwendig noch verhältnismäßig gewesen. Die BF habe dem Bundesamt keine Veranlassung gegeben zu glauben, dass sie sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unterziehen werde. Für die Verhängung der Schubhaft müsse jeder Einzelfall auf Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Es liege somit schon auf Ebene des Festnahmeauftrages ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vor. Voraussetzung der Abschiebung sei die Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 FPG, die vom Bundesamt angeordnet und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Darüber hinaus müsse aber ein Grund nach § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG vorliegen. Das Bundesamt hat im Festnahmeauftrag vom 05.07.2022 keinen Grund genannt, sondern sich mit der Feststellung begnügt, das Asylverfahren sei „durchführbar/rechtskräftig“, was als solches keinen Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG darstelle. Die Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung sei nicht notwendig, weil die BF weder Mitwirkungspflichten verletzt habe noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Da der BF kein Termin für eine Ausreise gesetzt worden sei, komme auch das nicht zeitgerechte Nachkommen der Ausreiseverpflichtung nach Z 2 nicht in Betracht. Da sich die BF nicht versteckt habe, sei nicht zu befürchten gewesen, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, sodass auch Z 3 auf die BF nicht anwendbar sei. Da es gegen die BF kein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot gebe sei auch Z 4 nicht anwendbar. Dem Festnahmeauftrag liege ein Begründungsmangel zu Grunde, da nicht klar sei, was der konkrete Abschiebegrund sein solle.Voraussetzung der Abschiebung sei die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Paragraph 61, FPG, die vom Bundesamt angeordnet und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Darüber hinaus müsse aber ein Grund nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG vorliegen. Das Bundesamt hat im Festnahmeauftrag vom 05.07.2022 keinen Grund genannt, sondern sich mit der Feststellung begnügt, das Asylverfahren sei „durchführbar/rechtskräftig“, was als solches keinen Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG darstelle. Die Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung sei nicht notwendig, weil die BF weder Mitwirkungspflichten verletzt habe noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Da der BF kein Termin für eine Ausreise gesetzt worden sei, komme auch das nicht zeitgerechte Nachkommen der Ausreiseverpflichtung nach Ziffer 2, nicht in Betracht. Da sich die BF nicht versteckt habe, sei nicht zu befürchten gewesen, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, sodass auch Ziffer 3, auf die BF nicht anwendbar sei. Da es gegen die BF kein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot gebe sei auch Ziffer 4, nicht anwendbar. Dem Festnahmeauftrag liege ein Begründungsmangel zu Grunde, da nicht klar sei, was der konkrete Abschiebegrund sein solle. Die Abschiebung setze eine Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes voraus. Der BF sei jedoch kein Termin für eine Ausreise gesetzt worden. Auch von einer akuten Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit könne bei der BF keine Rede sein. Wenn das Bundesamt nur die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 anführe ohne weitere Gründe zu nennen, ignoriere es die laufende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aus diesen Gründen sei von einer Rechtswidrigkeit der Abschiebung auszugehen. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG sei auch unionsrechtswidrig ausgelegt worden. Für eine Rückkehrentscheidung sei nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG eine Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen. Dies sei im Fall der BF nicht geschehen. Von einer Frist könne
4 dieser Richtlinie nur unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden, die im Fall der BF jedoch nicht vorlägen. Selbst eine als ultima ratio angeordnete Abschiebung müsse nach Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie verhältnismäßig sein, was im Fall der BF auch nicht der Fall gewesen sei. Art. 9 der zitierten Richtlinie bestimme auch, dass die Mitgliedstaaten die Abschiebung unter Berücksichtigung des Einzelfalles um eine angemessene Zeit aufschieben können. Artikel 27 der Dublin-III-VO bestimme, dass die Mitgliedstaaten eine angemessene Frist vorsehen, in der die betreffende Person einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung wahrnehmen könne. Die Dublin-III-VO sei unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof betrage sechs Wochen, sodass die „angemessene Frist“ im Sinne der oben genannten Bestimmungen somit auch die theoretisch mögliche Frist zur Erlangung einer aufschiebenden Wirkung umfasse. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Abschiebung in unionskonformer Auslegung unzulässig und aufzuschieben.Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG sei auch unionsrechtswidrig ausgelegt worden. Für eine Rückkehrentscheidung sei nach Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG eine Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen. Dies sei im Fall der BF nicht geschehen. Von einer Frist könne
, Absatz 4, dieser Richtlinie nur unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden, die im Fall der BF jedoch nicht vorlägen. Selbst eine als ultima ratio angeordnete Abschiebung müsse nach Artikel 8, Absatz 4, dieser Richtlinie verhältnismäßig sein, was im Fall der BF auch nicht der Fall gewesen sei. Artikel 9, der zitierten Richtlinie bestimme auch, dass die Mitgliedstaaten die Abschiebung unter Berücksichtigung des Einzelfalles um eine angemessene Zeit aufschieben können. Artikel 27 der Dublin-III-VO bestimme, dass die Mitgliedstaaten eine angemessene Frist vorsehen, in der die betreffende Person einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung wahrnehmen könne. Die Dublin-III-VO sei unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof betrage sechs Wochen, sodass die „angemessene Frist“ im Sinne der oben genannten Bestimmungen somit auch die theoretisch mögliche Frist zur Erlangung einer aufschiebenden Wirkung umfasse. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Abschiebung in unionskonformer Auslegung unzulässig und aufzuschieben. Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die am 05.07.2022 vorgenommene Festnahme und Verbringung in Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 05.07.2022 bis 07.07.2022 und die darauffolgende Abschiebung am 07.07.2022 um 06:30 Uhr für rechtswidrig zu erklären und dem Bundesamt den Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen.
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Da die BF ihr Grundversorgungsquartier verlassen hatte, erließ das Bundesamt am 05.07.2022
3 Z 3 BFA-VG einen neuerlichen Festnahmeauftrag. Am 05.07.2022 um 20.30 Uhr wurde die BF in der Wohnung ihres Lebensgefährten festgenommen und bis 07.07.2022, 08.12 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Schubhaft wurde über die BF nicht angeordnet. Am 07.07.2022 um 08:12 Uhr wurde die BF auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.1.4. Am 08.06.2022 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag für 07.07.2022 sowie zur Sicherung der Abschiebung der BF nach Italien einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Da die BF ihr Grundversorgungsquartier verlassen hatte, erließ das Bundesamt am 05.07.2022
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen neuerlichen Festnahmeauftrag. Am 05.07.2022 um 20.30 Uhr wurde die BF in der Wohnung ihres Lebensgefährten festgenommen und bis 07.07.2022, 08.12 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Schubhaft wurde über die BF nicht angeordnet. Am 07.07.2022 um 08:12 Uhr wurde die BF auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben. 1.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. […]“ § 34 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 34, BFA-VG lautet auszugsweise: „[…]
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. […]
Vm § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG in Vollziehung des am 05.07.2022 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in weiterer Folge bis zu ihrer Abschiebung in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der Abschiebeauftrag für den 07.07.2022 war bereits am 08.06.2022 erlassen worden. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Festnahme und der Anhaltung der BF bis zur Abschiebung am 07.07.2022 entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes handelten (vgl. VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). 3.1.1.2. Die BF wurde am 05.07.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 05.07.2022 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in weiterer Folge bis zu ihrer Abschiebung in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der Abschiebeauftrag für den 07.07.2022 war bereits am 08.06.2022 erlassen worden. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Festnahme und der Anhaltung der BF bis zur Abschiebung am 07.07.2022 entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes handelten vergleiche VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Im Zeitpunkte der Festnahme sowie im Zeitraum der Anhaltung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und ein Abschiebeauftrag war bereits erlassen. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG waren daher erfüllt.Im Zeitpunkte der Festnahme sowie im Zeitraum der Anhaltung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und ein Abschiebeauftrag war bereits erlassen. Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG waren daher erfüllt. Die BF wurde am 05.07.2022 auf Grund eines Festnahmeauftrages
3 Z. 3 BFA-VG festgenommen und befand sich von 05.07.2022, 20:30 Uhr, bis 07.07.2022, 08:12 Uhr, somit ca. 36 Stunden, in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Anhaltung eines Fremden ist
Vm § 40 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen die BF bestand ein aufrechter und auf einen Festnahmegrund gestützter Festnahmeauftrag und die Dauer der Anhaltung lag innerhalb des gesetzlich normierten Zeitrahmens. Die Dauer der Anhaltung ist auch nicht als unverhältnismäßig zu bewerten, zumal vor der Festnahme der BF ein Laissez-Passer ausgestellt und ihre Überstellung nach Italien organisiert worden war.Die BF wurde am 05.07.2022 auf Grund eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und befand sich von 05.07.2022, 20:30 Uhr, bis 07.07.2022, 08:12 Uhr, somit ca. 36 Stunden, in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Anhaltung eines Fremden ist
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen die BF bestand ein aufrechter und auf einen Festnahmegrund gestützter Festnahmeauftrag und die Dauer der Anhaltung lag innerhalb des gesetzlich normierten Zeitrahmens. Die Dauer der Anhaltung ist auch nicht als unverhältnismäßig zu bewerten, zumal vor der Festnahme der BF ein Laissez-Passer ausgestellt und ihre Überstellung nach Italien organisiert worden war. 3.1.1.
4 dieser Richtlinie nur unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden könne.3.1.1.4. In ihrer Beschwerde führt die BF aus, dass der Festnahmeauftrag unverhältnismäßig sei und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG nicht unionsrechtskonform ausgelegt worden sei. Der BF sei keine Frist für eine freiwillige Ausreise gesetzt worden. Für eine Rückkehrentscheidung sei nach Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG eine Frist für eine freiwillige Ausreise vorgesehen, wovon
, Absatz 4, dieser Richtlinie nur unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden könne. Zu diesem Vorbringen ist folgendes festzuhalten: Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, so ist diese
4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten.
2 Z. 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, keine aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen und die Außerlandesbringung der BF angeordnet. Nach den oben zitierten Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und Abs. 4 BFA-VG war die damit erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung ab dem Ablauf des 7. Tages nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht durchführbar. Das Bundesamt hat mit der Überstellung der BF nach Italien jedoch bis nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.04.2022 zugewartet. Dass mit der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eine Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen ist, sieht weder das FPG noch die Dublin-III-VO vor. Die von der BF in ihrer Beschwerde zitierten Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie beziehen sich auf das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Bei der Rückkehr handelt es sich in diesem Zusammenhang nach Art. 3 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie um die Rückreise von Drittstaatsangehörigen — in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung — in deren Herkunftsland oder ein Transitland
gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird. Eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Dublin-III-VO zielt jedoch auf die Überstellung des Fremden in den für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat ab. Die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie sind daher im Geltungsbereich der Dublin-III-VO nicht anwendbar. Die Bestimmung einer Frist für die freiwillige Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat sieht die Dublin-III-VO nicht vor.Zu diesem Vorbringen ist folgendes festzuhalten: Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, so ist diese
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten.
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, keine aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen und die Außerlandesbringung der BF angeordnet. Nach den oben zitierten Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 4, BFA-VG war die damit erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung ab dem Ablauf des 7. Tages nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht durchführbar. Das Bundesamt hat mit der Überstellung der BF nach Italien jedoch bis nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.04.2022 zugewartet. Dass mit der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eine Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen ist, sieht weder das FPG noch die Dublin-III-VO vor. Die von der BF in ihrer Beschwerde zitierten Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie beziehen sich auf das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Bei der Rückkehr handelt es sich in diesem Zusammenhang nach Artikel 3, Absatz 3, Rückführungsrichtlinie um die Rückreise von Drittstaatsangehörigen — in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung — in deren Herkunftsland oder ein Transitland
gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird. Eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Dublin-III-VO zielt jedoch auf die Überstellung des Fremden in den für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat ab. Die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie sind daher im Geltungsbereich der Dublin-III-VO nicht anwendbar. Die Bestimmung einer Frist für die freiwillige Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat sieht die Dublin-III-VO nicht vor. 3.1.1.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.1.2.1.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Festnahme der BF am 05.07.2022 um 20:30 sowie die darauffolgende Anhaltung bis 07.07.2023, 06:30 Uhr, Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Anträge auf Kostenersatz
GVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Festnahme der BF am 05.07.2022 um 20:30 sowie die darauffolgende Anhaltung bis 07.07.2023, 06:30 Uhr, Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Anträge auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG gestellt. Das Bundesamt ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb es Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.1.3. Zu Spruchpunkt I.B. - Revision3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.B. - Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. 3.2. Zu Spruchteil II. – Abschiebung3.2. Zu Spruchteil römisch zwei. – Abschiebung 3.2.1. Zu Spruchpunkt II.A.1. – Abweisung der Beschwerde3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch zwei.A.1. – Abweisung der Beschwerde 3.2.1.1. Gesetzliche Grundlagen § 46 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, FPG lautet: „
1 Dublin-III-VO haben Überstellungen aus dem ersuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2022 kam keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb die Überstellung der BF nach Italien innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs mit Wirkung vom 21.02.2022 zu erfolgen hatte (vgl. VwGH vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0173, Rz 12).3.2.1.2.
, Absatz eins, Dublin-III-VO haben Überstellungen aus dem ersuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2022 kam keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb die Überstellung der BF nach Italien innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs mit Wirkung vom 21.02.2022 zu erfolgen hatte vergleiche VwGH vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0173, Rz 12). Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, zumal sie bis zu ihrer Festnahme mit dem Bundesamt keinen Kontakt aufnahm, um die Überstellung nach Italien durchzuführen. Die Voraussetzung des § 46 Abs. 1 Z. 3 FPG lag daher – entgegen dem Beschwerdevorbringen – vor.Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, zumal sie bis zu ihrer Festnahme mit dem Bundesamt keinen Kontakt aufnahm, um die Überstellung nach Italien durchzuführen. Die Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG lag daher – entgegen dem Beschwerdevorbringen – vor. 3.2.1.3. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.07.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, weshalb die Abschiebung auch aus diesem Grund rechtswidrig gewesen sei, wird folgendes festgehalten:
GG iVm § 89d Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
Paragraph 14 a, Absatz 3, Verfassungsgerichtshofgesetz - VfGG in Verbindung mit Paragraph 89 d, Absatz 2, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.07.2022 langte am 07.07.2022 sowohl beim Bundesamt als auch beim Rechtsvertreter der BF ein, weshalb dieser Beschluss als am 08.07.2022 zugestellt gilt (vgl. VwGH vom 04.08.2022, Ra 2022/03/0179). Im Zeitpunkt der Abschiebung der BF am 07.07.2022 kam der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 daher noch keine aufschiebende Wirkung zu.Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.07.2022 langte am 07.07.2022 sowohl beim Bundesamt als auch beim Rechtsvertreter der BF ein, weshalb dieser Beschluss als am 08.07.2022 zugestellt gilt vergleiche VwGH vom 04.08.2022, Ra 2022/03/0179). Im Zeitpunkt der Abschiebung der BF am 07.07.2022 kam der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 daher noch keine aufschiebende Wirkung zu. 3.2.1.4. Da im Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, das Bundesamt zu Recht davon ausging, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde und der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 im Zeitpunkt der Abschiebung keine aufschiebende Wirkung zukam, war die Beschwerde gegen die Abschiebung der BF am 07.07.2022 als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zu Spruchpunkt II.A.2. und Spruchpunkt II.A.3. – Kostenentscheidung3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.A.2. und Spruchpunkt römisch zwei.A.3. – Kostenentscheidung 3.2.2.1.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.2.1.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Abschiebung der BF am 07.07.2022 Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz
GVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Abschiebung der BF am 07.07.2022 Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG gestellt. Das Bundesamt ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb es Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.2.3. Zu Spruchpunkt II.B. - Revision3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.B. - Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2257801.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.